1935 / 289 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Dec 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 289 vom 11, Dezember 1935, S. 2

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bei Baumwollabfällen auf Grund der im dritten Kalenderviertel- jahr 1934 (Stichzeiten) durchshnittlich im Monat verarbeiteten Gewichtsmengen errechnet (Grundmenge). z :

(2) Die Ueberwachungsstelle kann in Ausuahmefällen die

Grundmenge von sih aus oder auf Antrag höher oder niedriger estseten. i E D) Die für die einzelnen Firmen errechnete Grundmenge wird diesen mitgeteilt. Firmen, die diese Mitteilung niht bis zum 26. Dezember 1935 erhalten haben, haben sih unverzüglich bei der Ueberwachungsstelle für Baumwolle, Bremen, Baumwollbörse, zu melden. - S Bi

Kürzungsmöglichkeit. ied

1) Die Grundmenge kann im Benchmen mit der Ueber- ade für Stide, Kunstseide und Zellwolle und der Wirt- \haftsgruppe Textilindustrie Herstellern von Ra die zweck- mäßig Zellwolle oder andere niht bewirtshaftete Rohstoffe ver- wendet werden können, bis zu einem entsprehenden Anteil gekürzt werden. Geschieht dies, so werden die Betroffenen hiervon min- destens 6 Wochen vor der Durchführung benachrichtigt.

(2) Bei zusäßliher Verarbeitung von Zellwolle und anderen unbewirtshafteten Spinnstoffen kann nah dem Verhältnis dieser Verarbeitung eine Wiederheraufsebung der Grundmenge bis zur Hälfte der Kürzung nah besonderer Anordnung der Ueber- wachungsstelle stattfinden. / : } :

(3) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht, soweit Ausfuhrauf- träge vorliegen.

8 4.

Festseßung der Verarbeitungsmenge.

(1) Spätestens ein Monat vor Beginn eines jeden Kalender- vierteljahrs, erstmalig im Monat Dezember 1935 für das erste Kalendervierteljahr 1936, wird den Fachgruppen und Fachunter- gruppen von der Ueberwachungsstelle mitgeteilt, welchen Hundert- ay der nah § 2 festgeseßten Grundmenge (Verarbeitungsmenge) be in § 1 genannten Spinnstoffe ihre Mitglieder während des nächsten Vierteljahres monatlih verarbeiten dürfen.

(2) Soweit das Gemeinwohl es erfordert, kann im Benehmen mit der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie für einzelne Wirtschafts- zweige der Verarbeitungssaß höher oder niedriger festgeseßt werden.

(3) Die sih für den Kalendermonat ergebende Verarbeitungs- menge darf niht überschritten werden. E L :

(4) Die Festseßung des Verarbeitungssaßes begründet keinen Anspruh auf Zuteilung der entsprehenden Rohstoffmenge.

S5: Ausnahmen für die Ausfuhr.

(1) Soweit Ausfuhraufträge oder Aufträge inländischer Ab- nehmer vorliegen, die das Ergebnis nahweislih zum Zwee der Ausfuhr verwenden, kann die Verarbeitungsmenge um (5 % der für diese Ausfuhraufträge benötigten Rohstoffe überschritten werden. Die Ueberschreitung ist jedoch nur mit Einwilligung der Ueberwachungsstelle zulässig. Der Ausfuhrnahweis ist auf Ver- langen der Ueberwachungsstelle durch Vorlage der Ausfuhrunter- lagen zu erbringen.

8 6. Ausnußung der Verarbeitungsmenge.

(1) Ft in einem Betrieb während eines Kalendermonats der von der Ueberwachungsstelle festgeseßte Verarbeitungssaß über- schritten worden, so muß in®dem folgenden Kalendermonat ein Ausgleich erfolgen. Bei Saisonbetrieben kann die Ueberwachungs- stelle auf Antrag Abweichungen gestatten.

N Ermittlung der verarbeiteten Mengen.

(1) Als tatsächlih verarbeitete Menge der im § 1 genannten Spinnstoffe gilt der gewihtsmäßige Unterschied zwischen den am Anfang eines Monats vorhandenen und am Ende desselben Monats verbleibenden Beständen unter Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum durch Lieferung neu hinzugekommenen Mengen dieser Spinnstoffe. : E j

(2) Die Fnnehaltung der festgeseßten Verarbeitungsmengen wird durch die Ueberwachungsstelle auf Grund der zu führenden Lagerbücher nachgeprüft.

88. Einkaufsbewilligung.

Das Einkaufsbewilligungsverfahren nah dex Anordnung B3 bom 31. Mai 1934 und B7 vom 1. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 233 vom 5. Oktober 1934) wird durch die Bestimmungen dieser Anordnung nicht berührt.

8 9. Zuwiderhandlungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesebbl. T S. 818).

8 10. Jukrasttreten.

Die Anordnung tritt am Tage nah ite Veröffentlihung im O Reichsanzeiger und Preußishen Staatsanzeiger in Kraft.

Die Anordnungen B 5 vom 26. Juli 1934 (Deutscher Reichs- anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 173 vom 27. Zuli 1934), B 6 vom 25. August 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und B 10 vom 27. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 303 vom 31. De- zember 1934) treten am 31. Dezember 1935 außer Kraft.

Bremen, den 10. Dezember 1935.

Der Reichsbeauftragte für Baumwolle. H. E. Pabstt.

Lnordnung Nr. 28

der Ueberwachungsftelle für Kautschuk und Asbest (Aufhebung der Anordnungen Nr. 1—3, 6, 9 und 11—14),

Vom 10, Dezember 1935.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesebbl. 1 S. 816) in Ver- bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber- wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

8 1. Ae Cbef Anordnungen der Ueberwachungsstelle für Kautschuk “Nt 1 von vom Nr. 2 vom Nr.

. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. . Juni 1934), Ÿ On . Juni 1934

(Deutscher Reichsanzeiger Nr. vom 7. Funi 1934), 16 ied

3 vom 7. Funi 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr.

vom 198. Juni 1934), 6 vom 23. Uni 1934 (Deutsher Reichsanzeiger Nr. vom 10. Fuli 1934),

126 130 134 158

Nr. Juli 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 164 vom 17. Fuli 1934), i : Nr. 11 vom 31. Fuli 1934 (Deutsher Reichsanzeiger Nr. 176 vom 31. Fuli 1934), Nr. 12 vom 15. August 1934 (Deutscher Nr. 189 vom 15. August 1934), : ; Nx. 13 vom 18. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 218 vom 18. September 1934), Nr. 14 vom 1. Oktober 1934 (Deutscher Nr. 229 vom 1. Oktobex 1934) treten außer Kraft.

9 vom 17. Reichsanzeiger

Reichsanzeiger

(2) Es sind somit folgende Anordnungen der Ueberwachungs- stelle* für Kautschuk und Asbest in Kraft: j Nr. 15 vom 1. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1934), | : Nr. 16 vom 1. Oktober 1934 (Deutsher Reichsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1934), / j Nr. 18 vom 13. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 267 vom 14. November 1934), h : . 19 vom 13. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 267 vom 14. November 1934), : i Nr. 20 vom 29. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 279 vom 29. November 1934), t Nr. 22 vom 1. März 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1935), Nr. 23 vom 16. März 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 66 vom 19. März 1935), : Nr. 24 vom 20. März 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 69 vom 22. März 1935), Nr. 26 vom 1. Fuli 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153 Nr.

vom 4. Juli 1935), i ; 27 vom 4. Fuli 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 154 vom 5. Fuli 1935).

8 2, Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Veberwachungsstelle für Kautshuk und Asbest. Der Reichsbeauftragte:

Nachtigäller.

Bekanntmachung KP 75 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 10, Dezember 1935, betr. Kurspreise für unedle Metalle, 1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber- wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Fuli 1935), werden die folgenden Kurs- preise festgesetzt: Aluminium (Klassengruppe T): Aluminium, nicht legiert (Klasse TA) . . . RM 144,— bis 148,— Aluminiumlegierungen (Klasse TB).... 68— T70,—

Blei (Klassengrup pe 1IkT1) : Blei, nicht legiert (Klasse IIT A) RM 121,25 bis 22,25 Hartbléi (Antiitionble) E 23/6 2156

Kupfer (Klassengruppe VIII): Kupfer, nicht legiert (Klasse VIIT A) . _. RM 50,— bis 52,

Kupferlegierungen (Klassengruppe IX): Messinglegierungen (Klasse IX A),

: bis 39,50 Rotgußlegierungen (Klasse IX B) .

54,75 80,— 54,75

S " Bronzelegierungen (Kle O) ma, ; ; Neusilberlegierungen (Klasse IX D) „_„#

Nickel (Klassengruppe XIT1) : Nickel, nicht legiert (Klasse XIIT A)... . RM 249,— bis 269,—

Zink (Klassengruppe XIX) : Feinzink (Klasse XIRA) „oe RM 23,— bis 24,— Rohzink (Klasse XIX C) .. y 19,— »„ 20,—

Zinn (Klassengruppe XX) : Zinn, nicht legiert (Klasse XX A) . . . RM 261,— bis 281,— Banka-Zinn in Blöcken . y 284, 294,— Miszinn: (Klasse XRXB) v e s os 0e 1: 201 L8l— je 100 kg Sn-Jnhalt RM 21,25 bis 22,25 je 100 kg Rest-Fnhalt Lötzinn (Klasse XR D) « „„ « «e e e « RM 261,— bis 281,— je 100 kg Sn-Jnhalt RM 21,25 bis 22,25 je 100 kg Rest-Jnhalt.

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nah ihrer Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleich- zeitig treten die Bekanntmahungen KP 43 bis KP 74 außer Kraft.

Berlin, den 10. Dezembex 1935.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinne«.

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Anordnung W 19 der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Festseßung der Verarbeitungsmengen) vom 11, Dezember 1935.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. T1 S. 816) in Ver- bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber- wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichs8wirt- shaftsministers angeordnet:

S 1 Geltungsbereih und Beschränkung der Verarbeitung.

(1) Betriebe, welhe Gespinste (Garne oder wirne) aus ivollenen Spinnstoffen auf eigene Rechnung herstellen oder ver- arbeiten, dürfen dies vom 1, Januar 1936 ab nur im Rahmen der für sie von der Dea a B ene festgeseßten Herstellungs- oder Verarbeitungsmenge tun. Betriebe und Ra die Ge- spinste durch Dritte im Lohn o Ben oder verarbeiten lassen, sind den in Satz 1 genannten Betrieben e Ua Bei mehr- stufigen Betrieben gilt dies für jede Stufe, soweit diese nicht aus\chließlich für den eigenen Betrieb arbeitet.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend jr die Kämmerei sowie für die Filz- Ste pdecken-, Reißwoll- und Erlen soweit sie wollene Spinnstoffe be- oder ver- arbeiten.

. (3) Die Herstellung oder die Verarbeitung handelsfectig aufgemachter Garne wird abweihend von den Bestimmungen des Absatzes 1 besonders geregelt.

(4) Die Anordnun ilt niht für die Seilerei, die menten-, Gardinen- un pivenherstellung, die Band- G und Tüllweberei, die Hutindustrie und die Ausrüstun M edelung). 9 (V

(5) Wollene Spinnstoffe im Sinne des Absates 1 ; Schafwolle sowie Kammzug, Kämmlinge und Abgänge jede Ü aus Schafwolle (Nr. 144 a—f, 413 a, aus 413f und g [N und þ des Statistishen Warenverzeihnisses). ' 4

8 2. Festseßung der Grundmenge.

(1) Die nach § 1 festzuseßenden Mengen werden au der im Fahre 1933 und im ersten Vierteljahr 1934 (Sti verarbeiteten Gewichtsmenge wollener Spinnstoffe oder Ges berehnet. Sind in der Stichzeit neben Gespinsten auz da N § 1 genannten Spinnstoffen auch Mischgespinste aus diesen wi anderen Spinnstoffen verarbeitet worden, so wird nur dey 9 wichtsanteil der im § 1 ‘genannten Spinnstoffe berüdsihiy Kann dieser Gewichtsanteil niht ermittelt werden, so darf d Ueberwachungsstelle die Anrehnung verweigern oder den (4 wichtsanteil felbst festseßen. J L (2) Bei den Betrieben, welhe Gespinste verarbeiten, wo die nah Absag 1 errechneten Mengen um die Hälfte des Hund6i ues gekürzt, den der Betrieb für die Erfüllung unmittelb

usfuhraufträge in der Stichzeit verarbeitet hat. Die verbli benden Mengen werden weiter um 37,5 % gekürzt, Die errehnete Menge wird durch 15 geteilt.

(3) Bei den Herstellern von Gespinsten, den Filz-, Steh decken-, Reißwoll- und Watteherstellern gilt diejenige Menge d Grundmenge, die im Monatsdurhschaitt für den Betrich 4 Grundbedarf für die Einkaufsperiode vom 1. Oktober 193 j zum 31. März 1936 festgeseßt ist. i __ (4) Die UÜeberwachungsstelle kann in Ausnahmefälley y n T4 oder auf Antrag die Grundmenge höher oder niedri estseben. j

(5) Die nah Absay 2 bis 4 ermittelte monatliche Gruß menge wird den einzelnen Betrieben mitgeteilt, Betriebe \ diese Mitteilung bis zum 26. Dezember 1935 nit erhalten hal müssen sich unverzüglih bei derx P Ee für Wil E Tierhaare, Berlin NW 7, Hermann- dring-Straße melden.

(6) Für Betriebe, die bei der Seelung oder Verarbeiiy von Gespinsten im Monatsdurchschnitt des laufenden Kalen jahres eine von der Ueberwachungs\telle festzuseßende Höchstmy niht überschritten haben, gilt diese Höchstmenge als Grundmy

83, Kürzungsmöglichkeit. /

(1) Die Grundmenge kann im Benehmen mit di Wirtschaftsgruppe Textilindustrie und der U wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle Herstel von Waren, für die zweckmäßig Zellwolle oder andere 1 bewirtshaftete Rohstoffe verwendet werden können, bis zu eind entsprehenden Anteil gekürzt werden. Geschieht dies, so wet die Beteiligten hiervon mindestens sechs Wochen vor der Tut führung benachrichtigt.

(2) Bei zusäßlicher Verarbeitung von Zellwolle und andu unbewirtschafteten Spinnstoffen kann nah dem Verhältnis did Verarbeitung eine Wiederheraufsezung der Grundmenge big i Hälfte der Kürzung nach besonderer Anordnung der Uth wachungsstelle stattfinden. i

(3) Die Vorschrift des Absabes 1 gilt nit, soweit Ausfu aufträge vorliegen.

8 4.

Festseßung der Verarbeitungsmenge,

(1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines jd Kalendervierteljahres, erstmalig if Dezember 1935 für das e Kalendervierteljahr 1936, wird jeder D oder Fachuntergruh für ihren Bereich mitgeteilt, welchen L undertsaß der Grundmey der im § 1 genannten Spinnstoffe ihre Mitglieder während d nächsten Vierteljahres im Monatsdurchschnitt verarbeiten dür (Verarbeitungsmenge).

(2) Für die durch § 2 Absay 6 erfaßten Betriebe kann | Verarbeitungssaß abweihend von den Bestimmungen des f saves 1 festgeseßt werden. :

(3) Soweit das Gemeinwohl es erfordert, kann, abweiht von der Bestimmung des Abs. 1, für einzelne Wirtschaftszue der Verarbeitungssaß im Benehmen mit dex Wirtschaftsgri Textilindustrie hoher oder niedriger festgeseßt werden, j

(4) Die Festseßung des Verarbeitungssaves begründet keit Anspruch auf Zuteilung der entsprehenden Spinnstoffmenge.

8&5. Ausnahmen: a) behördliche Lieferungen.

Betrieben, welhe Aufträge zur Herstellung von Unif tuchen oder Deckten im Sinne des é 8 der Anordnung W 1/ (Deutscher Reichsanzeiger und Puguß,, PiGatagzeiger Nr. 2 vom 26. September 1935) erhalten, kann qul ntrag gestal werden, diejenige Menge wollener nto fe oder Gespit zusäßlih zu verarbeiten die zur Erfüllung diesex Aufträge wendet werden muß, sofern die Mehrmenge sich im Rahmen! besonderen Einkaufsgenehmigungen hält, die den Betritl hierfür erteilt wurden. E

b) Ausfuhr. j Soweit Ausfuhraufträge oder Aufträge inländischer nehmer vvrliegen, die das Erzeugnis nahweislich zum Zw der Ausfuhr verwenden, darf die e Ne zungsmenge „I shritten werden, und zwar um die Mengen, die zur Erfüll er Ausfuhraufträge benötigt werden, us derjenigen, den Betrieben darüber hinaus von der Ueberwachungsstelle Wt besondere Einkaufsgenehmigungen zugeteilt werden; das m ilt für die Verarbeitung der Mengen, die aus Anlaß von uhraufträgen oder Aufträgen inländischer Abnehmer für U uhrzwecke den Betrieben in der Zeit vom 1. April bis ° ezember 1935 zugeteilt worden sind. Bei denjenigen beson! Einkaufsgenehmigungen, die nah dem 1. Januar 1936 übe zur Erfüllung der Ausfuhraufträge benötigten Mengen hin erteilt werden, ist jedoch im Einzelfalle die Einwilligung À Ueberwachungsstelle zur Ueberschreitung der Verarbeitung erforderlich. 8 7. : Ueberschreitung der Verarbeitungsmenge.

(1) Zst in einem Betriebe während eines Vierteljahr vorgeschriebene F eTarbeitungsuienge überschritten worden, so 4 dies innerhalb des folgenden Kalendervierteljahres ausge werden. Eine Bestrafung bleibt vorbehalten. «0

(2) Betriebe, die von der Ueberwachungsstelle als 2 betriebe anerkannt worden sind, dürfen Vorgriffe auf dic c arbeitungsmenge des nähsten Kalendervierteljahres bis zut M einer halben monatlichen Verarbeitungsmenge vorne darüber hinaus euren Borgriffe dec Einwilligung der i wachungsstelle. Diese Betriebe dürfen etwaige Mio verarbeitung im nächsten Kalendervierteljahr ausgleichen. “al lihe Vorgriffe sind auf die Verarbeitungsmenge des 10M Kalendervierteljahres anzurechnen.,

(3) Die Ueberwachungsftelle kann au be*onderen auch andere Abweichungen gestatten.

88 Besondere Kürzung der Grundmenge. d (1) Betrieven und Personen, die vor dem 1, April 1934 endl arbeit vergeben haben und dies niht mehr in entsprech) Umfange tun, kann die Grundmenge gelürgt werden,

Grün

F S 6, 528) besteht, bleibt dieses durch die Vorschriften dieser

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 289 vom 11. Dezember 1935. S, 3

“s

(2) Betrieben, die ihre Verarbeitungsmenge länger als rei Monate nicht ausnuyen, kann die Grundmenge entsprechend

r2t werden. gekürzt I 8 9.

Ermittlung der verarbeiteten Menge.

(1) Als tatsächlich verarbeitete Menge der in § 1 genannten ollenen Spinnstoffe oder Gespinste gilt der gewihtsmäßige lnterschied zwischen den am ang, eines Vierteljahres vor- andenen und am Ende desselben ierteljahres verbleibenden Keständen unter Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum durch Lieferung neu hinzugekommenen Mengen dieser wollenen Spinn- stoffe oder Gespinste (Nettogewiht des Wollanteils auf Grund von Rehnungen, ieferscheinen oder dergleichen). Bei verarbei- {eten Mischgespinsten gilt nur der Anteil an wollenen Spinn- stoffen (8 1 Absay 5) als verarbeitet.

(2) Die D eem A der egt Verarbeitungsmengen wird durxh die Ueberwa A „auf Grund der zu führenden Lagerbücher nahgeprüft. Diese müssen bei Mischgespinsten den Anteil an wollenen Spinnstoffen gemäß der Bestimmung des § 2 Ahsay 1 dieser Anordnung ausweisen.

8 10. Einkaufsbewilligung.

Soweit ein Einkaufsverbot für Textilien (9. Durhführungs- verordnung zu dem Gesey über den Verkehx mit industriellen Rohstoffen und Halbfabrikaten vom 29. Juni 1934 Reichsgesevbl. I nord- allgemeine und besondere

Filmverbot. Die öffentliche Vorführung des Films: „Eine Räubergeschichte““,

2 Akte = 600 m, Antragsteller und Hersteller: Ulrich & Neuß, K. U. Filmproduktion- und Vertriebs-G. m. b. H., Berlin, ist am 26, November 1935 unter Nummer 40 603 verboten worden,

Berlin, den 9. Dezembex 1935.

Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

Preußen.

Bekanntmachung.

„Auf Grund des § 7 der Verordnung des Herrn Reichs- präsidenten zum Schuße des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 habe ich die Bücher:

„Konfektion“ von Berlin/Wien, „Tausendundeine Naht“ von Ewald Banse und Werner Jansen, Rikola-Verlag, Wien/Berlin/ Lei pzig/München, nDie N Abt und ihr Rei ch“, Roman von Josef Kallinikow, Verlag Julius Kittls Nachf., in Preußen wegen "Gefährdung von Sitte und Anstand be- shlagnahmt. Berlin, den 9. Dezember 1935. Der Polizeipräsident in Berlin. J. A.: Dr. Lüdcke.

Werner Türk, Agis-Verlag,

nung unberührt. Das gleiche gilt für Einkaufsgenehmigungen. a

Zuwiderhandlungen.

Zuwiderhandlungen gegen die S dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften dex §8 10, 12 bis 15 dex Ver- ordnung über den Warenverkehr. :

S 12.

Jnkrafttreten. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichun im én Reichsanzeiger und Preußischen Staatbenzeiat fn Kraft. Berlin, den 11. Dezember 1935. Der Reichsbeauftragte für Wolle.

Jeremias.

Bekanntmachung.

_ Auf Grund des 8 1 und des 8 3 Say 2 des Gesehes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 2. Mai 1933 (Reich8geseßbl. 1 S. 293) in Verbindung mit der durch den Preußischen Minister des Junern hierzu erla senen Durchführungsverordnung vom 31, Juni 1933 (Preuß. Geseßsamml. S, 39) und in Verbindung mit dem Reichs- geseß über die Einziehung volkls- und staatsfeindlihen Ver- mögens vom 14, Juli 1933 (Reichsgesebbl, 1 S. 479) wird das Grundstück Haldenstr. 43 in Herne

des ehemaligen Arbeiter-Samaritexr-

: : bundes, eingetragen im Grundbuch von Herne, Stadtkreis Herne, Band 13 Blatt 47 Abt. 1 (u Nr. 3—6, unter Bestätigung der polizeilichen Beschlagnahme zugunsten des Preußischen Stáates, vertreten durch den Herrn Reichs- und Preußischen Minister des Junern in Berlin, eingezogen.

Die Verfügung wird mit derx öffentlihen Bekannt- D machung wirksam, Verlin, den 9. Dezember 19835. Arnsberg, den 5. Dezember 1935. Der Leiter der Filmprüfstelle. Der Regierungspräsident. Zimmermann. Dr. Runte.

Filmverbot. Die öffentlihe Vorführung des Films: „Angeber““, 2 Alte = 657 m, Antragsteller und Hersteller: Ulrich & Neuß, K. U. Filmproduktion und Vertriebs-G. m. b. H., Berlin, ist

ant 26 Novembex 1935 unter Nummer 40 602 verboten ivorden.

Ikichtamtliches. Nus der Verwaltung.

Defreiungen von den Vorschriften des RNeichs- a erst auf die neue Lebensweise und Tätigkeit allmählih ein- bürgergesezes und des Blutschuzgesezzes,. tellen müsse. Wollte man von ihnen überall sofort Volleistungen

l E i verlangen, dann wäre jedes Arbeitsbeschaffungsprogramm un- I ie der Reichs- und Preußische Minister des Innern in einem | durchführbar. Bei verständiger Anlernung und menshlichem Ent- underlaß mitteilt, sind Gesuche um Bewilligung von Befreiungen

ß mittei gegenkommen ließen sich dagegen: gute Leistungen erreichen. von den Vorschriften des Neisbürgergesehes und des Ne :

Handelsteil.

Berliner Börse am 11. Dezember. Kurse ungefähr gehalten.

,_ Stimmungsmäßig zeigte sich zwar an der heutigen Berliner E im Zusammenhang mit den Anzeichen einer Entspannun im S eine etwas freundlichere Tendenz. Fedod ergaben sich kursmäßig Argen oes den gestrigen Shlußnotieryngen nur in wenigen Werten Veränderungen. n den meisten Werten war der Kursstand behauptet. Das Geschäft seßte recht lusttos ein. Zum Teil bemerkte man kleine Abbröckelungen, die auf vereinzelte Abgaben der Kulisse zurückzuführen waren. Später fam eine freundlihe Grundstimmun zum Durchbruch, die \ich auch fkursmäßig etwas auswirkte. vegen Schluß war das Ge- schäft wieder ret lustlos.

„__ Someit Montanpapiere und chemishe Werte überhaupt Ver- änderungen aufwiesen, handelte es sich immer nur um Bruchteile eines Prozentes. Braunkohlenwerte kamen fast gar niht zur Notiz. Von den Kalipapieren waren Salzdetfurth 1 2% höher, Etwas mehr Umsatz bemerkte man am Elektromarkt. Hier gingen Siemens um 24 % zurück, ferner waren etwas stärker angeboten Dessauer Gas (— 124), Chade büßten 2 Mark ein Andererseits waren Licht und Kraft um 1 %, Elektr. Schles, Schles. B Gas, Deutsche Kabel und Felten & Guilleaume um je % % gebessert. Sonst waren noch S um 1% erholt, desgleihen Dortmunder Union. Fn As[chaffensburger Zellstoff (+ 114) bemerkte man Rückäufe der Kulisse. Schwacher lagen dagegen Reichsbank (— 1).

Am Kassamarkt war die Kursgestaltung nit ganz einheitlich, Von den Renten waren f 1A etwas niedriger. Tagesgeld war in sih zwar etwas leichter, stellte sih jedoch immerhin 314 bis 3% %. Am internationalen Devisenmarkt lag das englische Pfund {hwächer und wurde in Berlin auf 12,25% (12,27), der Dollar auf wieder unverändert 2,488 RM festgeseßt.

Vörsenkennziffern für die Woche vom 2. bis 7. Dezember.

Die vom Statistishen Reichsamt errehneten Börsenkennziffern stellen sih für die Woche vom 2. bis 7. Dezember im Vergleih zur

Vorwoche wie folgt: Wochendurchschnitt vom 2. 12. vom 25. 11. Dis 7. 12 Bis 30.41.

96,36 96,46 82,995 82,99 95,39 95,18 89,73 89,52

Monats durchschnitt November

96,61 82 46 95,23 89 51

Aktienkurse (Index 1924 bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie ._. Handel und Gewerbe

Gesamt

Kursniveau der 424 °/,igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken- a De Ptandbriefe der öffentlih- rechtlihen Kredit-Anstalten Kommunalobligationen . Oeffentliche Anleihen

Durchschnitt Außerdem: Industrieobligatioren . «

4 %ige Gemeinde- ums{huldungsanleiße . .

96,02 94,74 93,51 92,93 94,89 101,79

88,92

96,05

94,71 93,51 92,94 94,90

96,09

94,73 93 52 92,95 . . . « 94 A )Z

10t 64 101,54

88,61 88,45

Einfuhr von Getreide, Butter, Käse und Eiern in das deutsche Zollgebiet (Spezialhandel) im November und in dem Zeitraum Januar bis November 1935.

E

E is Novembe November 1935 | Zanuar S Der

Menge | Wert Menge Wert dz 1000 NM dz 1000 NM

Waren- bezeihnung

Stat. Nr.

jesebes durch den Führer und teihsfanzler bei derx für den Wohn- iy oder gewöhnlichen Aufenthalt des Gesuch stelle!s zu tandigen hoyeren Verwaltungsbehörde zu stellen. Anträge von ersonen, le niht Reichsbürger sind, auf Belang in dem von ihnen bisher (lleideten öffentlichen Amit sind: auf dem Dienstwege dem zuständi- jen Reihsminister einzureichen. : „here Verwaltungsbehörden in diesem Sinne sind: in Preußen der Regierungspräsident; in Berlin in Eheangelegenheiten er Staatskommissar der Hauptstadt Berlin, im übrigen der Poli- B ittau ne in Bayern der Regierungspräsident, in Sachsen die reishauptmannschaft; in den Übrigen Ländern die Landesregie- ung, Vesißt der Gesuchstellex im Jnland keinen Wohnsiß oder ggen Aufenthalt, so ist das Gesuch bei dem Reichs- und reußischen Ministerium des Jnnern einzureichen. | Die Bewilligung einer Befreiung soll nur in ganz besonders genden Ausnahmefällen befürwortet werden, in denen shwer- Nee Gründe vom Gesichtspunkt der Allgemeinheit eine Ab- h hung von den Nürnberger Geseßen nötig machen. Liegt ein fer Ausnahznefall nicht vor, so ist das Gesuch untex Hinweis / rauf ohne weitere Vorbereitung dem Reichs- und Preußischen inister des Funern vorzulegen. gan den Fällen, die niht von vornherein zur Ablehnung reif ien, stellt die höhere Verwaltungsbehörde die erforderlichen he Ungen an. Sie trifft Feststellungen über die exrsönlichen, Pafiendere die rer, seelisen und Gaaeliden Eigen- Vlitist des ect ers, seine Teilnahme am Welikrieg und seine 4 e Buverläs igkeit, Sie veranstaltet weitere Erhebungen Hie eine Familiengeschihte und über die Richtigkeit der zux Be- fd t seines Gesuchs geltend gemachten Gründe. Mio das va le Befreiung von einem Ehehindernis, so hat die höhere ande, ngSbehörde etwaige bereits bei den Standesbeamten ent- E een Vorgänge einzufordern und dem Gesuchsteller aufzugeben, his (iahten des für u Wohnsiß zuständigen Gesundheits- dle des Gesu a das sich insbesondere auf die rassischen Merk- Be ( “such tellers exstreckt. iniste, Weitergabe des Gesuchs an den Reichs- und Preußischen Una des Jnnern hat die höhere Verwaltungsbehörde in den s gpmefällen, in denen sie eine Befreiung befürworten will, der its M epeauleitung der NSDAP. Gelegenheit zur Stellung- e zu geben.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Donnerstag, den 12. Dezember.

Staatsoper: A ïda. Musikalishe Leitung: 19% Uhr.

Schauspielhaus: Thomas Paine. Johst, Beginn: 20 Uhr.

Staatstheater Kleines Haus: Bischofsberg. Lust Beginn: 20 Uhr.

Blech. Beginn: Schauspiel von Hanns

Die Jungfern vom tspiel von Gerhart Hauptmann.

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‘inarbeitungsfrist für langfristig Erwerbslofe.

hn Laufe der R sind die volltauglihen Arbeitslosen in Nest aue N Maße Hherausgesucht worden, so daß sih bei dem 1 bang bei P Io eye Hb Schwierigkeiten ergeben, Der Med er Reichsansta t befaßt sih in einem Schreiben an die d erie Qaftskammer eingehend mit Gründen solcher hlechten, G die teils an mangelndem Willen, teils an DderUngen der Uni, teils aber auch an gu hohen An- h es sen der Unternehmer liegen. Es werde vielfach vergessen, Wbeitgein bei dem Arbeîtspla -Austausch und der Regelung des 1ndele sages nicht um vollwertige, eingearbeitete Fachkräfte

¿ sondern um zusäßliche Hilfskräfte, zum Teil um lang»

den

40 169 492i 2187 719 15 297 96 275 730f 1 501 054 13 891 Noggenmehl. . 4 372| 2 37 307| 168 Weizenmehl . . 2 218 16 23 069 3a | Gerste zur Vieh- | | fütterung . . 19; 0) 3b | Andere Gerste 7 235 96 Qi 18 729 192 Milcbbutter, | Butter1hmalz 58 556 7 693 2 244

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Käse (Hart. und | Weichkäse) 24 103! Eier von Feder- | vieh u. Feder- Hb a

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Statistisches Reichsamt.

Wirtschaft des Auslandes. Der shweizerische Außenhandel im November.

Basel, 10. Dezember. Nach den von der eidgenössischen Oberzolldirektion veröffentlichten Außenhandelsziffern der Schweiz für den Monat November zeigt sih gegen Oktober ein Rückgang der Einfuhr und eine Steigerung der Ausfuhr bei einem Besémtumtas von 192,77 Millionen Francs. Davon macht die Einfuhr 113,3 Mill. sfr. gegenüber 116,6 Mill. sfr. aus, die Ausfuhr 79,4 gegenüber 75,9 Mill. r. im Oktober. Sie liegt damit fast auf der gleichen Höhe wie im November 1934. Was den Handelsverkehr mit dem Ausland betrifft, so ging die Einfuhr aus Deutschland von 30,6 auf 28,8 Mill. sfr. zurü®. Der Export nah Deutschland stieg von 12,4 auf 16,6 Mill. sfr. Der Handelsverkehr mit ZFtalien blieb im Oktober und No- vember stabil.

Französische Verteidigungsanleihe mit 2 Milliarden aufgelegt. Paris, 10. Dezember. Die französische Regierung hat am eutigen Dienstag eine 2-Milliarden Anleihe aufgelegt, die aug=- chließlih für Zwecke der Landesverteidigung bestimmt sind. Am Nontagabend Fand eine Besprehung der Vertreter der Pariser Großbanken mit leitenden Persönlichkeiten des Finanzministeriums pel Vei dieser Besprechung versicherten die Vertreter der Groß- anken, daß die 2-Milliarden-Anleibe den gleihen Erfolg haben werde, wie die früheren Anleihen der Eisenbahngesellshaften. Die neue Anleihe wird mit 5 % verzinst und soll in dreißig Jahren

itig Ero», i i tig Erwerbslose und unterernährte Volksgenossen, deren Körper

amortisiert sein.