1935 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Dec 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs: und ‘Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23, Dezember 1935. S. 2

itim,

ausseßung geknüpft, daß die Meßgeräte im öffentlichen Ver- kehr zux Bestimmung des Umfanges von Leistungen ange- wendet odex bereitgehalten werden.

§ 9, 1 erweitert die bisherigen Vorschriften nah § 1 der oben erwähnten Verordnung über die Ausdehnung der Eich- pfliht vom 11. Dezember 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1245).

Bei § 9, 2 sind die Zählwaagen, Wäge- und Abfüll- maschinen neu hinzugeseßt und daduxch Zweifel über die Eichpflicht beseitigt worden. Es ist notwendig, die Abfüll- maschinen zu E da der Einzelhandel, besonders der Lebensmittelhandel, immer mehx Waren in abgemessenen Vexrpackungen abgibt, und der Kunde ebenso wie bei jeder anderen nah Gewicht verkauften Ware die Gewähr dafür haben muß, daß er das auf der Verpackung angegebene Ge- wicht tatsächlich erhält.

Die Eichpfliht der Zählwaagen, Wäge- und Abfüll- maschinen besteht nur für die eihfähigen Bauarten, die zur Eichung zugelassen sind.

Zur Klarstellung dex Eichpflicht sind unter 4 die Meß- geräte für wissenschaftlihe und tehnishe Untersuchungen, die zur Gehaltsermittlung dienen, besonders aufgeführt. Welche Meßgeräte im einzelnen darunter fallen, wird die Physikalish-Technishe Reichsanstalt in Zusammenarbeit mit dem Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volks- bildung und dem Reichsgesundheitsamt durch die technischen Ausführungsbestimmungen regeln.

Abs. 2 des § 9 entspriht im allgemeinen dem § 6 Abs. 2 der bisherigen Maß- und Gewichtsordnung und der bisherigen Rechtsprechung. Fn Ziffer 2 Abs. 2 des § 9 ist die bisherige Beschrankung auf fabrikmäßige Betriebe fortgefallen. s j

Zu 10. Das Geseß geht davon aus, daß es pi Besten sämtlicher Beteiligten dient, grundsäßblih alle Meßgeräte, die im öffentlihen Verkehr zur Bestimmung des Umfanges von Leistungen angewendet oder bereitgehalten werden, dem Eichzwang zu unterwerfen, d. h. durch staatliche Beamte eichen zu lassen. Es würde der Billigkeit und Gerechtigkeit gegen die übrigen Eichpflichtigen widersprechen, von diesem Grundsaß ohne zwingende Notwendigkeit c Dass Der Meßgeräte abzuweichen, die bei der Versorgung der Bevölke- rung mit Gas, Wasser und Elektrizität und infolgedessen zur Messung und Zählung erheblicher Werte gebraucht werden. Deshalb ist es nicht zu umgehen, die Gasmesser, die bisher zwar geeiht, aber nicht nachgeeiht werden müssen, die Wassermesser, die bisher keiner staatlih anerkannten Prüfung unterlagen, und die Elektrizitätszähler, die bisher von den Elektrizitätswerken selbst durch vereidigte Angestellte geprüft wurden, ebenfalls dem staatlichen Eichzwang zu unterwerfen. Die Festseßung der Nacheichfrist ist durch § 17 Abs. 2 und die Durchführung der Eichpfliht durch § 64 einer Sonder- regelung durch den Reichswirtschaftsminister vorbehalten, damit ihre Durchführung den bestehenden Einrichtungen und den Bedürfnissen der Gemeinden angepaßt wird.

u § 11. § 11 entspriht dem § 9 der bisherigen Maß- und Gewichtsoxdnung. Er hat eine klarerce Fassung erhalten und ist dem Lebensmittelgésey angepaßt worden. Feßt kann kein Zweifel mehr darüber bestehen, daß Fässer, die mit Bier und Obstwein verkauft werden, geeiht sein müssen, gleichgültig, ob der Preis. nach Maß oder nah Gewicht he- rechnet wird.

Zu § 12. Absay 1 entspricht dem § 6 Abs. 1, 2. Saß und & 22 Abs, 1, 2. Saß der bisherigen Maß- und Gewichts- ordnung. Absaß 2 legt den Begriff „bereithalten“ fest, um seine verschiedene Auslegung durch die Gerichte zu verhindern.

Zu § 13. Die Personenwaagen sind bisher nicht eich- pflichtig. Die Oeffentlichkeit kann eine Gewähr dafür ver- langen, daß sie richtig sind, wenn sie im Gesundheitswesen odex in den der Volksgesundheit dienenden Stätten ver- wendet werden.

Ein großer Teil dex vorhandenen Waagen ist bereits s Eichung zugelassen. Fm übrigen gestattet der § 65 die

erwendung nicht eichfähiger Personenwaagen noch bis zum 31, Dezeinbex 1937.

Zu § 14, Dieser Paragrap Fieberthermometergeseß, das durch § 68, 7 aufgehoben wird.

Zu § 15, § 15, 1. Die Verordnung vom 8. Februar 1923 (Reichsgeseßbl. I S. 108) hat den § 7 der Maß- und Gewichtsordnung aufgehoben, der die Neueichpflicht für hielt, Cs empfie Föordergefäße in Bergwerksbetrieben ent-

entspricht dem bisherigen

telt. Es empfiehlt sich, diese Befreiung von derx Eichpflicht m Gesey selbst auszusprechen. Die Verordnung vom 8. Fe- bruar 1923 ‘wird dir S 67, 2 dieses Geseßes aufgehoben.

8 15, 2 und 3: Die Befreiung von der Eichpflicht hat bereits nah den zu § 12 Abs. 1 der Maß- und Gewichts- ordnung erlassenen Bestimmungen bestanden. Die ent-

sprechenden Bekanntmachungen werden durch § 67, 3 auf-"

gehoben.

Zu 88 16 und 17. Aus den Kreisen der Landwirtschaft wird seit Fahren eine Verlängerung der Nacheichfristen ver- langt. Die Anzahl der bei der Nacheihung als unrichtig befundenen Meßgeräte beträgt etwa 14 % der Waagen und 40—50 % der Gewichte bei einer zweijährigen Nacheichfrist. Verlängerung der Nacheichfcist ist deshalb nicht angängig, weil eine so große Zahl unrichtiger Meßgeräte niht noch ein Fahr länger als bishex im Verkehr belassen werden darf. Die Festseßung einer längeren Nacheichfrist etwa nur tur die Landwirtschaft ist auch niht möglich, weil die Kosten er Nacheichung bei unterschiedliher Behandlung dex land- wirtschaftlihen und der gewerblichen Betriebe wegen der Schwierigkeit der Durchführung der außerhalb der Eichämterx vorzunehmenden Nacheichungen erheblih \steigen und damit der Vorteil der längeren Nacheichfrist wieder aufgehoben würde. Die Fristen nah § 17, 1 und 2 entsprechen den bisherigen Bestimmungen.

Zu 8 18, § 18 entspricht dem bisherigen § 11 Abs, 2.

Zu § 19. Die Befreiung von der Eichpflicht hat bereits bisher bestanden nah den Beltirnialnge zu § 12 Abs. 1 derx A und Gewichtsordnung. Die entsprehenden Bekannt- machungen werden durch § 63, 3 außer Kraft geseßt.

Zu § 20. §8 20, 1: Die Ermächtigung unter 1 entspricht der bisherigen Gewi nts des Reichsrates nach § 12 Abs. 1 der Maß- und Gewichtsordnung. -

8 20, 2: Diese Ermächtigung entspricht der Ermächtigung nach § 6 Abs. 5 der Maß- und Gewichtsordnung: |

§ 20, 2 und 3: Diese Ermächtigungen sind notwendig, da die in der Lederindustrie verwendeten Fläachenmeßmaschinen mit Rücksicht auf den Auslandsverkehr neben der metrischen Teilung mit einer ausländischen Nebenteilung versehen und jet zux Eichung zugelassen sind. Die Bestimmung zu 3 soll

verhindern, daß solche Meßgeräte eichfähiger Arten mit Neben- teilungen unerwünscht häufig werden.

§ 20, 4: Diese Ermächtigung war im § 12 dex bisherigen Maß- und Gewichtsordnung dem Reichsrat gegeben.

8 20, 5: Diese Vorschrift ist neu und soll angewendet werden, wo es sh um Meßgeräte handelt, die in großen Mengen gebraucht werden, niht nacheihpflichtig sind und deren Anwendung und Bereithaltung im eichpflihtigen Ver- kehr shwer nachweisbar ist, z. B. bei Butyrometern und oll Masse Spriyzen. Durch die Anordnung nah § 20, ö soll Massenprüfung am Ort der Herstellung oder im Eichamt, wie sie jeßt bei den Fieberthermometern stattfindet, ermöglicht und dadurch die Prüfung vereinfacht und verbilligt werden.

Zu § 21. § 21 entspricht dem bisherigen 8 6 Abs. 4. Neu ist die Bestimmung, daß die Vorschriften im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister zu erlassen sind.

Zu 88 22 und 23. Die 8 22 Und 23 entsprehen im wesentlichen dem § 19 der bisherigen Maß- und Gewichts- ordnung. Neu sind alle Vorschriften, die sih auf die Be- glaubigungen beziehen, da sie zum ersten Male im Gesetz ge- regelt werden.

Zu § 24, Es hat [o als" notwendig herausgestellt, im Gesebe selbst die Begriffe der Neueihung und Nacheichung festzulegen. j

Zu § 25, Diese Bestimmung soll verhindern, daß mit dem Wort „geeicht“ wie vielfah geschehen, Mißbrauch ge- trieben wird. (Vgl. au § 60 Ziffer 3.)

u § 26. 8 26 entspricht dem 8 20 der bisherigen Maß- ewichtsordnung.

Zu § 27. Der Begriff der Eichfähigkeit war bisher in der Maß- und Gewichtsordnung nicht festgelegt.

Zu § 28. § 28 entspricht im allgemeinen dem bisherigen 8 14 Abs. 1. Neu ist die Zulassung von Körpermaßen, die dem tausendsten Teil des Liters entsprechen. Es besteht hierfür ein Bedürfnis. ;

Zu § 29, Fördergefäße und Förderwagen waren auch bisher ohne Rücksicht auf den Raumgehalt zur Eichung zuge- lassen. Die Goldmünzgewichte sind in die Ausnahmebestim- mung mit aufgenommen, um den Widerspruch zu beseitigen, zwischen dem § 14 Abs. 1 der Maß- und Gewichtsordnung und dem § 13 des Münzgeseßes vom 1. Juni 1909 (Reichs- geseßbl. S. 507), nah dem zur Eichung und Stempelung Ge- wichtsstücke zugelassen werden sollen, die das Sollgewicht usw. dexr nah Äabe dieses Geseßes auszuprägenden Gold- münzen sówie ein Vielfaches dieser Gewichte angehen.

Wegen Abs. 2, 2 vgl. Begründung zu § 20 Ziff. 3.

Zu § 30. Diese Vorschrift war bishex nur in § 11.der Eichordnung enthalten.

pi 31, Dieses Verbot is aufgenommen, um jeden Zweifel auszuschließen.

Zu 88 32 und 33. Erläutern die Begriffe „Eichfehler- und Verkehrsfehlergrenzen““. :

Zu 88 34 bis 37. Die Eichbehörden können Meßgeräte, die aus irgendwelchen Gründen nicht geeiht werden können, als Ersay für diese Eihung nach vorgenommener Prüfung bheglaubigen, z. B. Meßgeräte, die zur Eichung durch die Eich- behörden und zur Herstellung von Meßgeräten durch die Jn- dustrie gebraucht werden (Normale, Gebrauhs- und Prüf- normale, Endmaße, Lehren aller Art, Gewinde). Das Be- glaubigungswesen war bisher nicht reihsrechtlich geregelt. Es empfiehlt fich, dies der einheitlichen Handhabung wegen jeßt u tun. / Für die Beglaubigung gelten ähnlihe Vorschriften wie für die Eichung. Sie ist abex nicht dasselbe wie eine Eihung und hat andere Fehlergrenzen. Sie können größer, aber auch fleinerx sein als bei der Eichung. ;

Die nicht eihfähigen Meßgeräte, die auf anderen als den metrischen Einheiten beruhen oder mit Nebenteilungen ver- schen sind, unterlagen bisher keiner amtlihen Prüfung.

und

Dieser Zustand ist dur die Beglaubigungspflicht beseitigt.

Bei Prüfung der zur Beglaubigung gestellten Meßgeräte sind z. T. hohere Anforderungen zu stellen, als bei der Eichung.

Zu §8 38—41. Diese Vorschriften sind den bei der Eichung geltenden Bestimmungen angeglichen.

Zu 88 42—44. Die §8 42—44 entsprechen im allgemeinen dem § 16 der bisherigen Maß- und Gewichtsordnung. An die Stelle des Reichsrates ist der Reichswirtschaftsminister getreten. Neu sind die Vorschriften über die Beglaubigungs- gebühren. :

Zu § 45. Jn dem bisher geltenden Schankgefäßgeseß ehlt eine Bestimmung des Begriffs „Schankgefäß“. Sie ist nux mittelbar enthalten in dem bisherigen § 6, wonach das Gese keine Anwendung finden soll auf festvershlossene (versiegelte, verkapselte, fest verkorkte usw.) Flaschen und Krüge. Diese Bilttiinlung hat zu vielen Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten geführt. Das wesentliche Merk- mal eines Schankgefäßes ist die Art seiner Verwendung, nicht seine äußere Gestalt. Es kann sich um Gläser, Krüge,

| Karaffen und ähnliche Gefäße handeln, die offen oder mit

Deckel odex mit einem Drahtbügelverschluß odex einem an- deren leicht. zu öffnenden Verschluß versehen sind. Es fallen darunter L die Flaschenkannen, die zum Verkauf von Bier über die Straße dienen. Jm § 45 ist ausdrücklich bestimmt, daß es gleichgültig ist, ob das Getränk im Gastraum selbst oder a enossen wird.

Der. Begriff dex Füllung des Gefäßes vor dex Verab- reihung des Getränkes ist niht eng auszulegen. Das Ent- E E ist, daß das M in ‘dex Gast- und Sthankwirt- schaft gefüllt wird und gleichzeitig als Maß der zu verahb- reichenden Menge dient. Die Füllung braucht nit in den für die Gäste bestimmten Räumen, sie kann auch in einem Nebenraum oder im Keller oder dgl. geschehen. ;

Es ist auch nicht notwendig, daß die Füllung unmittel- bar der Verabreichung des Getränkes vorausgeht. Auch bei Füllung auf Vorrat, z. B. wenn starker Andrang erwartet

wird, sind die dabei benußten Gefäße als Schankgefäße im

Sinne des § 45 zu behandeln. - u § 46. § 46 enthält die Bestimmung des bisherigen 8 1 Abs. 1. mit geringfügigen Aenderungen; für den Füll- strih wird eine Länge von mindestens 1 cm angeordnet. Nach der jeßigen Fassung der Vorschrift Über die Be- zeihnung des Fnhalts muß dieser auch angebracht werden, wenn der Fnhalt 1 Liter oder Liter beträgt. Bei Erlaß des Schankgefäßgeseßes (1881) waren 0,5-Liter-Gläser die gebräuchlichsten. . Von den 1-Liter-Gläsern waren sie leicht zu uncersheiden. Man hat daher damals auf die Forderung

“durch

der Fnhaltsangabe bei diesen beiden Maßgrs : Die Veo Veberlegungen treffen A A 1th Ps tal di rae L er Tal A Ad

r a ese om 14. August 1933 (Rei U S, 209) eingeführt worden, (Reichsgeseph,

ZU § 47. § 47 enthält mit kleinen Aenderun Bestimmungen des bisherigen § 1 Abs. 2 in derx Fass Geseßes vom 14. August 1933.

Zu § 48. § 48 enthält unverändert die Best; | für S adtaecta für Spirituosen im bisherigen 4 ‘1 in der Fassung des Geseyes vom 14, August 1933)

Die Bestimmungen füx Flaschenkannen nah do» «. vom 14. August 1933 find unvexändert in ben Ln G

earbeitet. Fm übrigen enthält dieser Paragraph die j timmungen des bisherigen § 1 Abs. 3 in geändertey F, L Vom Liter abwärts sind nux noch die aufgeführten M ten ugelassen, Die bisherige Bestimmung, wonah s

alben Liter abwärts Stufen von Zwanzigteilen des til zulässig waren, wird aufgehoben. Sie hat im Laufe d Zeit zu einer Vielheit von Maßgrößen geführt, die Unzive mäßig ist und die Herstellung und den Handel mit Gläser und anderen Schankgefäßen unnötig verteuert und erie Der Verbraucher kann fa zudem von Maßgrößen, die J Zwanzigteilen gebildet sind, keine Vorstellung machen 4

_Mit der Bestimmung des § 48, 3, daß Schankgefäße j Wein, Obstwein, Most usw. auch einen Sollinhalt y 4 Liter mit dieser Bezeihnung haben dürfen, wir do Verhältnissen in Süddeutschland entsprochen.

__ Abs. 2 {reibt vor, daß der Sollinhalt von Teilen h Liters nach Zehnerbrüchen zu bezeihnen und der ahl d abgekürzte Bezeichnung „1“ zuzuseßen ist. Diese Bestimmu bezieht sich auf sämtliche Maßgrößen der Säte 2, 3 und 4 der einzigen Ausnahme des „4 1“ Glases für Wein. (4 im Maß- und Gewichtswesen allgemein üblich, den Jnhal nach Zehnerbrüchen zu bezeichnen und der Zahlenangabe i abgekürzte Bezeichnung „]“ zuzusegen. Diese Art der zeichnung soll nun auch für dite Schankgefäße gelten, N Gesey vom 14. August 1933 hat dies bereits für Flaschenkany angeordnet.

Zu § 49. § 49 enthält die Bestimmungen des bisherigd S 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Geseßes vom 14. Aug 1933 mit einer unwesentlichen Formänderung.

Die übrigen Bestimmungen des bisherigen § 2 fallen wg da kein praktishes Bedürfnis für die Zulassung von Ai nahmen aufgetreten ist.

__ ZU § 50. § 50 enthält unverändert die Bestimmung h O S 3 in der Fassung des Gesetzes vom 14, Aug Zu § 52. Auf dem Gebiete der Flaschen, die zum flashy weisen Verkaufe von Getränken, wie Wein, Bier, T branntwein usw., dienen, herrscht keinerlei Ordnung. Währ in der Vorkriegszeit gewisse Größen handelsüblich waren u Abweichungen hiervon dié Ausnahme bildeten, sind heute! Abweichungen zur Regel geworden. Die sogenannte %-Lit Weinsflasche, die in der Vorkriegszeit in der Regel 73 Zul liter (cl) enthielt, ist immer kleiner geworden; 68-Zentilit Flaschen sind weit verbreitet, es sind sogar Flaschen von (l und 58 Zentiliter Fnhalt festgestellt worden. Bei den Tri branntweinen ist es nicht anders, Die übliche X-Liter-Flas| mit früher 70 bis 75 Zentil#Krx Jnhalt weist heute b | noch 60 bis 62 Zentiliter Fassungsraum auf. Aber auch der Handel leidet unter diesen Verhältnis weil es genug Unredliche gibt, die durch Verwendung b laschen aus starkem Glas und mit ausgehöhltem Boden röße vortäuschen, die in Wirklichkeit nicht annähernd b handen ist. Diese G A ermöglichen eine geringere Prä berechnung, wodurch der Absahßz dieser Fläschen gefördert 1! der redliche Handel aufs s{hwerste benachteiligt wird. Die Normung ‘der Fläschen hat nur auf einem U gebiet (bei Milch-, Saft- und Mîfneralwasserflaschen) zu eint s geführt. Es ist jedoch nicht damit zu rechnen, daß dem Gebiete der Wein-, Trinkbranntwein-, Bier- usw. Flas freiwillige Vereinbarungen Ordnung geschaffen wei

gen d Ung h

kann.

An Eichung der Flaschen is nicht zu denken, da sie! Flaschen verteuern würde und bei dem Riesenverbraus sd durchzuführen wäre. Auch auf Grund des unlauteren bewerbsgeseßes oder des Lebensmittelgeseßes wird man l mißbräuchliche Verwendung der Flaschen nicht ausreitl verhindern können. Da es bei den großen Beständet Flaschen niht möglich sein wird, mit sofortiger Wirkung ausschließliche e von Flaschen bestimmter M größen vorzuschreiben, bleibt nur übrig, allmählich dur q rau über die Neuherstellung von Flaschen den 2 brauch zu beseitigen. |

8 52 bestimmt deshalb, daß nah dem Fnkrafttreten Gesetzes nur noch Flaschen hergestellt werden dürfen, die bestimmten Maßgröße entsprehen. Da es ungefähr nul bis 40 Flaschenfabriken gibt, wird die Ueberwachung ? hältnismäßig einfach sein.

Beschränkung auf Flaschen zu bestimmten Verwerd! gen, z. B. für Wein oder Bier, is nicht möglich, weil at L E R bestimmter . Wirtschaftsgruppen eint önnte, ; Jm Gegensaß zu den Schankgefäßen, die Fnhaltby8 nung und Füllstrih haben müssen, wird man bei den Flas zweckmäßig nur eine JFnhaltsbezeihnung verlangen, die unlauterer Wettbewerb und Täuschung ausgeschaltet w!

Zu § 54. Um den vorgebrachten Wünschen der “l schaft gerecht zu werden, wird man die Größen 1A müssen, die den jeßt handelsüblihen nahekommen 4 metrishen Maßordnung möglichst angepaßt sind. Es jy ustreben, im Jnteresse der Vereinfecun der Pro l er Lagerhaltung und dex Uebersichtlichkeit für den pat / den Verbraucher, die Zahl der Maßgrößen nah Mög! auf wenige zu beschränken. ]

Zu § 57. Die für die Ausfuhr bestimmten Flasche! auszunehmen, damit die Ausfuhr von der Ausland? schaft" gewünschter abweichender Maßgrößen möglich ist

Zu § 60. Die Strafbestimmungen unter 1 und 20 sprechen den Vorschriften des § 22 der bisherigen Maß} Gewichtsordnung. O

Die Strafbestimmung unter 3 ist neu. Sie i hindern, daß nicht eichfähige Geräte, wie vielfach gel als eichfähig bezeichnet und angeboten werden. ghed

Die Bestimmung von § 60,4 entspricht den bié Vorschriften des Schankgefäßgeseßes.

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1935.

“Hie Strafandrohung unter 5 ist neu eingefügt. Sie \oll h G ite begegnen, die- als unrichtig ania alai 4E ggebesserten Meßgeräte im eichpflichtigen Verkehr unbe- ügt oder ungeei t weiter zu verwenden.

60,7: Die bisherigen Strafbestimmungen des Schank- jüßgesebes werden ausgedehnt auf Herstellung und Vertrieb h Schankgefäßen, die dem Gese nicht entsprechen, oder bi tatsächlicher Fnhalt unter der zugelassenen Fehlergrenze iht, Es war bisher nicht möglich, offensichtlihen Betrug ; der Herstellung und dem Vertrieb falscher Schankgefäße ¡h dem bisherigen § 5 zu bestrafen.

u § 61. § 61 entspricht dem § 6 des Gesetzes über di ind Beglaubigung der Sicberthermoi /

u § 62. Z 62 entspricht dem § 3 der Verordnung über , Verpflichtung zur Eichung von Meßgeräten vom 11. De- nber 1934 (Reichsgeseybl. 1 S. 1245). Zu § 66. Der Absay 1 des § 66 is aus Artikel 111, 1 ; Schankgefäßgeseßes in der Fassung vom 4. August 1933 ernommen. i o rad bis Say 1 scht für die bis jeßt zulässigen Schankgefäße, die dem vorliegenden Gese niht mehr zulässig sind, eine fbrauchfrist bis zum 31. Dezember 1938 fest. Verbunden stt der Vestimmung in Sat 2 is sie ausreichend. (Veröffentlicht vom Reichs- und Preußischen Wirtschafts- ministerium.)

Begründung

1 Geseß über die Genußrehte aufgewerteter Jndustrie- obligationen und verwandter Schuldverschreibungen.

Die mit der Verordnung über die Genußrechte auf- perteter Judustrieobligationen und verwandter Schuldver- cibungen vom 25. September 1934 (Reichsgeseßbl. I 48) bezweckte Verbesserung der Verzinsung für die Ge- jrechte und R eden di ihrer Tilgung ist erreiht wor- , Besondere Schwierigkeiten bestehen zur Zeit auf dem glihen Gebiete nux noch in den wenigen unten angeführte len. Das Gesey will auch hier die Grundlagen schaffen, 16 Ausgleich der widerstreitenden Jnteressen ermög- ent J01EN, | PVährend die Genußrechte im allgemeinen nur ine nen Bruchteil des Gesellschaftskapitals ausmacben, ‘Ve- fn sich die Genußrechte der Eisenbahn-Renten-Bank in nffurt auf das Mehrfache des Gesellschaftsfapitals. Fn gleichen Lage wird sich die Eisenbahn-Bank in Frankfurt inden, wenn sie ihr Gesellschaftskapital in der in Aussicht jmmenen Weise auf Reichsmark umgestellt haben wird. | Folge davon ist, daß diese Gesellschaften nach der be- fenden Rechtslage-, für die Verzinsung und Tilgung ihrer hußrehte Beträge bereitzustellen haben würden, die die idendenbeträge übersteigen, und daß es ihnen unter Be- ihtigung ihrer bescheidenen Gewinnaussichten nicht mög- sin wird, angemessene Dividenden zu verteilen. Auf der hren Seite würde bei der jezigen Regelung die Tilgung Genußrehte unter normalen Verhältnissen unabsehbare beanspruchen. Der Entwurf sieht daher in Artikel 1 jtt 1 vor, daß in solchen Fällen bei einer Dividende bis 0% für die Genußrechte nux ein Viertel des auf die Ge- nherechtigten entfallenden Betrags und erst der Mehr- im hâlftig für die Gesellschaften und die Genußrechte zu lenden sei, daß der hiernach verfügbare Betrag nur zur jung, nicht auch zur Verzinsung der Genußrechte zu dienen „Und daß O eine Einlösung der Genußrechte zu er ihrem Nennwert liegenden Betrag zulässig oll, Ein anderer Fall, der zu Weiterungen Anla ab, betrifft Stadt Berlin, die aus der bétitilnnè der C BeL | Straßenbahn und ihrer Nebenbahnen Schuldnerin von 11450,— RM Genußrechten geworden ist. Die Betriebe, deren Flnanzterung die teilweise in Genußrehten auf- teten Anleihen aufgenommen worden waren, sind von tadt in die Berliner Verkehrs-Gesellschaft eingebracht den, die sie zusammen mit anderen Linien als ein einheit- é Unternehmen so betreibt, daß eine Feststellung nicht jh ist, ob und’ welhe Gewinne die einzelnen über- menen Betriebsteile abwerfen. Unter Hinweis auf die hnnlosigkeit der Berliner Verkehrs-Gesellschaft hat die t Verlin in den leßten Fahren die Verzinsung und Til- h der Genußrechte abgelehnt. Dieses Vorgehen würde der jeßigen Rechtslage nur zulässig sein für städtische ttnehmungen, wenn die Spruchstelle auf Anruf festgestellt ß der Vetrieb nah kaufmännischen Grundsäßen in dem fenen Jahr keinen Gewinn abgeworfen hat. Für Fälle in denen, wie hier, das gewerbliche Unternehmen nicht l in den Händen der Gemeinde sih befindet, fehlt es an t Regelung, die es gestattet, den Schuldner zu entlasten. bird daher im Hinblick auf die Ertragslosigkeit der BVG. tikel 1 Ziffer 2 vorgeschlagen, die Gemeinde lediglich zu ten, die für die Tilgung von 4!4 % des Umlaufs der echte erforderlichen Beträge bereitzustellen. ließlich sind Zweifel hervorgetreten, ob eine Ver- 19 und Tilgung der Genußrehte auch dann stattzu- 1 hat, wenn die Dividende niht von dem aus den lzrehten verschuldeten Betriebe erwirtschaftet, sondern Uf Grund einer Garantie von einem Dritten zur Ver- ) gestellt worden ist. Diese Frage is in dem Entwurf i worden, Ferner bedurfte es einer Klarstellung, daß ant, der für einen bestimmten Hundertsaß sich verbürgt t deshalb zu höheren - Leistungen verpflichtet ist, n Teil des Gewinns entsprechend der Regelung in der ung vom 25. September 1934 zur Verzinsung und 0 der Genußrechte zu verwenden ist. Die Belastung, R die Verzinsung und Tilgung der Aufwertungs- Pie entsteht, soll wie sonst allgemein auch hier zu y er Gesellschafter gehen. l übrigen Vorschläge des Entwurfs dienen der Aus- 8 von Zweifeln so § 4 Abs. 3 und § 6b und E oder der Erleichterung der Durchführung der nung so Ziffer 4 —.

Druckfehlerberichtigung.

\

V der in Nummer 298 des Deutschen Reichsanzeigers

ntl; 2 Ven Staatsanzeigers vom 21. Dezember 1935

je ihten „Verordnung über den Aufruf, die Einziehung

e, enihtung von Noten der Os Vom

ember 1935.“ ist ein Dru fehler unterlaufen, der trihtigt wird. Fn der Einleitung der Verordnung

Die Indexziffer der Großhandels preise vom 18, Dezember 1935,

Ver- J änderung

„in vH

1913 = 100 1935 11. Dezbr. |18 Dezbr.

Indexgruppen

x. Agrarstoffe 1. Pflanzliche Nahrungêmi 2 Schlachtvieh e leberzeugnisse .. ., 4. Guttermittel grar stoffe “r e - Fndustrielle Nohstoffe i und Galiiwaten y B Zoe, - Cisenrohftoffe und Eisen, 8, Metalle (außer Eijen) 1 ä Textilien ute und œder 3, N ‘bemifalien *) C Es 1016 S Künstliche Düngemittel . , 66,4 3. Kraftöle und Schmierstoffe . 941 Kautschuk , 12,0 15. Papierhalbwaren und Papier . 1017 10 Valllosse 4 M f Mollirielle eon und : albwaren zusammen . , 93,2 Tx. Fndustrielle Fertig- waren. 17. Produfktionéfnittel . . Konsumgüter . . , Industrielle Fertigwaren zu- salimen Gesamtindex . .

112,3 91/5 1104 105/9 1049 83,9

112,3 91/6 110/5 106,3 105/0 83,9

©0090 R O

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zusammen . .,

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115,2 102/4 51,4 87,9

115,2 102,4 50,4 87,9 63,0 101/5 67,3 94,1 12,0 101,7 111/2

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*) Monatsdurhschnitt November.

Die für den 18. Dezember berechnete Inderxzi d Aa ee preise ist gegenüber der Vorwoche L Meibentige a exziffern der Hauptgruppen zeigen kaum

Jm einzelnen haben an den Schlachtviehmärkten di Preise für Kälber angezogen, während die Prei für Rinder und Schafe im Durchschnitt weiter nachgegeben haben. Fn der Jnderxziffer für Futtermittel wirkten sih Preiserhöhun- gen insbesondere für Kartoffelflocken, Mais und Sojaschrot

aus,

Unter den industriellen Rohstoffen und Halbwaren sind Preisrügänge für Kupfer, Blei, Zink, Hn und die U gehörigen Halbfabrikate sowie für ausländische Rindshäute und Oberleder zu erwähnen. Die Erhöhung der Jndexziffer für künstliche Düngemittel ist durch den Fortfall der Früh- bezugsvergütung für Thomasmehl bedingt,

Berlin, den 21. Dezember 1935.

Statistisches Reichsamt.

S O Itichtamtliches.

Deutsches Reich.

_Der lettische Gesandte Celmins is nach Berlin zurügekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Nr. 50 des Reichsministerialblatts vom 21, Dezember 1935 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4, zu beziehen.

Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssahen: Bekannt- machung über die Zulassung mechanish betriebener Spielgeräte gemäß § 9 der A zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung vom 22. Mai 1935 (Reichsgesebbl. T S. 683) 3. Mitteilung. —. Bekanntmachung über Einbanddecken zum Reichsministerialblatt. 2. Steuer- und Hollwesen: Ver- ordnung zur Uebertragung von Aufgaben der ten Ge- werbesteuerverwaltung auf Behörden der Reichsfinanzverwaltung. Verordnung über die Einsendung der Lohnsteuerbelege für das Kalenderjahr 1935. Verordnung über Aenderung des Waren- verzeichnisses zum Zolltarif, des Teils II[ der Anleitung für die Zollabfertigung und der Verordnung über Beschränkung der Ab- fertigungsbefugnisse.

Verkehrswesen.

Der Reichsverkehr®rat nach seiner Umbildung. Der Reichsverkehrsrat seßt sih nah seiner Umbildung auf Grund der Verordnung über den organischen Aufbau des Ver- kehrs vom 25. September 1935 nunmehr wie fotgt zusammen:

Berliner Börse am 23. Dezember.

Weitere Kursbesserungen.

An der Berliner Börse ist nun kurz vor den Feiertagen doch noch eine Aufwärtsbewegung der Kurse festzustellen, die in der Hauptsache aus rein börsentehnishen Gründen zu erklären ist. Zumeist handelte es sich bei den vorliegenden Kauforders um Deckungen der Kulisse, während Publikumsorders so gut wie gar niht am Markt waren. Die Tendenz waë deshalb von Anfang an wieder reht freundlich. Jm Verlauf ergaben sich teilweise noh weitere kleine Besserungen und gegen Schluß der Börse hörte man zum Teil die höchsten Tageskurse.

Montanwerte lagen bis zu 14 % höher. Bei Rückkäufen der Kulisse gewannen Buderus, Hoesh und Klöckner je 1%, ebenso Rheinstahl und Mannesmann 1% %. Unter den Braun-

* statt „30, August 1934“ richtig „30. August 1924“

Als Verkehrsträger sind vertreten: Die Deutsche Reichsbahn und das Unternehmen Reichsautobahnen durch den Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft Dr.-Jng. e. h. Dorpmüller, die Deutsche Reichspost- durch den Staatssekretär im Neichspost- ministerium Dr.-Jng. e. h. Ohnesorge, das Straßenwesen durch den Generalinspektor für das deutshe Straßenwesen Dr.-Fng. Todt, die Seeschiffahrt durch den Leiter der Reichsverkehrsgruppe Seeschiffahrt, Staatsrat John Th. Eßberger, die Binnenschiffahrt dur den Leiter der Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt, General- direktor Dr. h. c. Foh. W. Welker, das Kraftsahrgewerbe dur den Leiter der Reichsverkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe, Direktor Wil- helm Benninghoff, das Fuhrgewerbe dur den Leiter der Reichs- verkehrsgruppe Fuhrgewerbe, Fuhrunternehmer Friy von der Bruce, die Schinenbahnen (außer Reichsbahn) dur den Leiter der Reichsverkehrsgruppe Schinenbahnen, Stadtrat Fohannes Engel, die Spedition und Lagerei dur den Leiter der Reichs- verkehrsgruppe Spedition und Lagerei, Direktor Dr. Ludwig Doeberl, die Hilfsgewerbe des Verkehrs durh den Leiter der Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Verkehrs, Direktor Emil Kipfmüller.

: Als Verkehrsnugzer sind vertreten: Der Reichsnährstand durch die Reichshauptabteilungsleiter des Reichsnährstandes Dr. Brummenbaum und Dr. Korte, die gewerbliche Wirtschaft dur Generaldirektor Dr.-Fng. Friß Springorum, Geh. Kommerzienrat Dr. Allmers, Kommerzienrat Georg Heindl, Reichshandwerks- meister, Handwerkskammerpräsident W. G. Schmidt, Herrn Moritz Schmidt-Schröder i. Fa. Heinrih Schmidt jun., Hamburg, und den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft, Direktor Carl Krecke, die Reichskulturkammer durch den Reichskulturwalter Franz Mocaller, die Gemeinden dur den Oberbürgermeister Renninger die Deutsche Arbeitsfront durch den Leiter der Reichsbetricb3- gemeinschaft Verkehr und öffentliche Betriebe in der DAF. Körner. Ferner gehören dem Reichsverkehrsrat noch folgende vom Reichs- verkehrsminister besonders berufene Persönlichkeiten an: Staats- minister a. D. Esser, Leiter der Reichswirtschaftskammer Regie- rungsrat a. D. Ewald Hecker, Führer des NSKK., Korpsführer Hühnlein. Ständiger Vertreter des Präsidenten des Werberats der deutschen Wirtschaft, Ministerialrat Professor Dr. Hunke, Ober- präsident der Provinz Ostpreußen, Staatsrat Erich Koch Leiter der Reichsgruppe Handel, Professor Dr. Lüer, Konsul Ohlen- dorf, Präsident der Jndustrie- und Handelskammer Köln, Freiherr von _Shröder, Leiter des Reihs-Kraftwagen-Betriebsverbandes, S Scholz, Reichssportführer von Tshammer und Osten, Präsident des Kreistages von Oberbayern, Stadtrat Christian Weber, Vorstandsmitglied der Deutschen Luft-Hansa A.-G., Direk- tor Martin Wronsky. / /

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Luftpost zur Weihnachts- und Ireujahrszeit.

Am 25. und 26. Dezember und am 1. Januar wir - postverkehr im allgemeinen nur auf den Phtten A ie auch Sonntags beflogen werden, und zwar nah den für Sonntags- Ege festgeseßten besonderen Flugplänen, soweit solehe vorhanden ind. Die Reichspostflüge auf der Linie Berlin—Hannovexr—Köln— London werden nachts vom 25. zum 26. Dezember und vom 1. zum eno naa glet Außerdem Aen alle Flüge nah a u ers

/ en Landern an den planmäßi statt. Weitere Auskunft bei den PostanstalieeE ci

Aus der Verwaltung.

Weihnachtsfeier des Preußischen Finanz- minifteriums.

Der Preuß. Finanzminister Professor Dr. Popit hatte di Beamten, Angestellten und Arbeiter ia Minis us pan 19, Dezember zu einem Kameradschaftsabend im Landwehrkasino g per uns S Nen au die für den Bezirk s / inisteriums zuständigen Amtslei SD§Ÿ und A, Lund tÉl, 9 E E n seiner Begrüßungsansprahe gab der Minister sein Freude darüber Ausdruck, daß zum Weihnachtsfe te, S ï t bee Familie, au die große Familie des Giaacami R E, ih um ihn zusammengefunden habe, und wies auf die enge Verbundenheit mit allen seinen Mitarbeitexcn hin, an dem Werke des Führers mitzuwirken, das im verflossenen Jahre mit der Einführung der Ha mr E L Le Fen ands unter den zurückerober e. Der Minister it ei Sieg- Se 2A den Dee ster hloß mit einem Sieg Fachschaftsgruppenleiter Blume sprach den Dank der Ver- sammlung aus und b hervor, daß por Geist der Kameradschaft und Vol sverbundenheit im Finanzministerium vorbildlih set. Ein Lichtbildervortrag von Min.-Rat Dammeiex gab einen fesselnden geshichtlihen Ueberblick über die Entwicklung des Ber- [iner Lustgartens vom fkurfürstlich botanishen Nuß- und Er- Folungsgarten bis zu dem in Kürze vollendeten Forum. Dann am der Weihnahhtsmann zu Worte, welcher die Ereignisse des

vergangenen Jahres in launiger Weise beleuchtete und scherzhafte

kohlenwerten stiegen Eintracht um 4 und Niederlausizer Kohlen

kleine Geschenke verteilte.

Handelsteil.

um 1%, während von den Kalipapieren Westeregeln leiht ange- boten waren (— 124). Von den chemischen Werten lagen J. G. Farben gut gehalten. Jn Goldschmidt, Rütgers und Kokswerke verzeihnete man Kursgewinne von je 1%. Am Elektromarkt waren Versorgungswerte bevorzugt und so bemerkte man Nach- frage in Lieferungen und H.E.W. (je 1), ferner in Gesfürel (+ 174) und in Schuckert (+ 1). Sonst verdienen noch Erwähnung Deutsche Linol (+ 224), Deutscher Eisenhandel (+ 124) und Orenstein & Koppel (+ 1). Um 1% % niedriger lagen Süd- deutsche Zucker.

Am Kassamarkt war die Tendenz ebenfalls freundlich. Die erzielten Kursgewinne bewegten sih jedoch in engen Grenzen. Am Rentenmarkt zeigten sih wenig Veränderungen. Tagesgeld war zu 3 bis 34 %, für erste Adressen auch darunter, zu haben. Am internationalen Devisenmarkt war die Lage wenig verändert, In Berlin notierte der Dollar wieder 2,488 und ‘das Pfund 12,27% (12,27) RM. |