1935 / 301 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 27 Dec 1935 18:00:01 GMT) scan diff

RNeichs8- und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 27. Dezember 1935.

Bestätigung dex Aufsichtsbehörde, soweit nicht die Reichsregierung benannt hat. 88,

(1) Der erste Beirat ist spätestens zum 31, März 1936 zu bilden. E (2) Bis zur Bildung des ersten Beirats gilt der bisherige Aufsichtsrat als Beirat.

8 9.

(1) Die Sazßung der Ersabkasse bestimmt die Zahl der Mit- glieder, die in den Beirat zu berufen sind. L

(2) Die 8 16 bis 19, 21 bis 23 und 24 Abs. 1 der Fünften Verordung zum Aufbau der Sozialversicherung gelten entsprechend.

8 10.

Der Leiter der Ersaßkasse kann in allen Angelegenheiten

seines Aufgabenbereichs den Rat des Beirats einholen. 8 11.

Die Grundsäße für die Verwaltung und Anlegung des Ver- mögens der Ersaßtkasfe sowie für die Ueberwachung der Leistungs- empfänger einschließlich Krankenordnung hat dex Leiter dem Bei- rat zur Beratung vorzulegen.

E S2 (1) Beshlüsse über a) den Erlaß der Saßung, der allgemeinen Versicherungs» bedingungen, der Kränkenordnung sowie deren Ab- änderung, b) die Auflösung der Ersaßkasse bedürfen der Zustimmung des Beirats. Wivd sie verweigert, so kann sie ‘auf Antrag des Leiters von der Aufsichtsbehörde er- seßt werden. S8

(2) Ueber die Genehmigung des Rechnungsabschlusses einer

Ersaßkasse hat der Beirat zu beschließen; § 12 Sab 2 gilt. Artikel 4. Sd

Vom 1. April 1936 ab wird die Aufsicht über Ersabkassen der Krankenversiherung für Arbeiter dur das Versicherungsamt, in dessen Bezirk die Ersaßkasse ihren Siy hat, und die Aufsicht über Erjabßkassen der Krankenversiherung für Angestellte durch den Leitex der Reichsversicherung8anstalt für Angestellte ausgeübt. Soweit jedoh die Vorschriften der §F 5 bis 12 dieser Verordnung oder sonstige geseßliche Vorschriften eine Mitwirkung der Auf- sihtsbehörde hinsichtlih des Leiters, bei der Bildung des Beti- rats und bei der Umgestaltung der Sabung, der Versicherungs- bedingungen und der Krankenordnung vorsehen, sind die neuen Aufsichtsbehörden hon vom 1. Fanuarx 1936 ab zuständig.

S1

Soweit nah dem Geseß über die Beaufsichtigung der privaten Versiherungsunternehmungen und T rben fim oder der e s öffentlihe Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, haben sie au im Reichsarbeitsblatt zu erfolgen.

8 16.

Gegen eine Entscheidung des Leiters der Reichsversicherungs- anstalt für Angestellte als Aufsichtsbehörde ist Beschwerde an das Reichsversicherungsamt zulässig. Fm übrigen gelten die §5 1792, 1794 bis 1797, 1801 dex Reichsversiherungsordnung.

Artikel 5.

S

(1) Soweit für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrage die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorgesehen ist, treten an ihre Stelle vom 1. April 1936 ab die Behörden der Reichsver- sicherung. :

(2) Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag, in denen die Klage, der Güteantrag oder das Gesuh um Erlaß eines Zah- lungsbefehls vor dem 1. April 1936 eingegangen sind, bleiben die ordentlichen Gerichte zuständig.

Artikel 6.

8 18. 8 503, § 510, § 514, § 515 der Reichsversiherungs8ordnung

N allen weg. ! 5 8 19, S 504 der Reichsversiherungsordnung erhält folgende Fassung:

„Der Beitritt Versicherungspflichtiger darf von der Be- teiligung an anderen Gesellshaften oder Vereinigungen nur abhangig gemacht werden, wenn die Saßung eine solche Beteiligung für alle Mitglieder hon am 1. FFanuar 1936 vorgesehen hat.

Fm übrigen dürfen die Mitglieder nicht zu Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet werden, die den Zweck der Ersaßkasse niht berühren.“

8 20. der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung:

„Gehören Versicherungspflichtige zu dem Personen- kreise, für den die Ersaßkasse nah ihrer Satzung errichtet ist, so darf ihnen, vorbehaltlih des § 504 Abs. 1, der Bei- tritt niht versagt, insbesondere niht von ihrem Lebens- alter oder Gesundheitszustand abhängig gemacht werden.

Die Ersaßkasse kann Versicherungspflichtige zurück- weisen, die sich zum Beitritt melden und ihr aus einer früheren Mitgliedschaft Beiträge {hulden oder aus einer anderen Versiherung Anspruh mindestens auf die Leistun- gen ihrer Kasse haben.“

S 21 S 506 der Reichsversiherungsordnung erhält folgende Fassung:

„Hat die Ersatkasse spätestens seit dem 1. Fanuar 1911 die Beiträge Versicherungspflichtiger nah dem Lebensalter beim Beitritt abgestuft, so kann sie diese Stufen beibehalten und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ändern. Fe- doch darf die höchste Stufe die niedrigste niht um mehr als es zum bezeihneten Tage der Fall war, und höchstens um die Hälfte übersteigen.

Jhre Leistungen darf die Ersaßkasse niht nach dem Lebensalter oder Gesundheitszustande der Beitretenden ab- stufen.“

S2 S 507 Abs. 2 und 3 der Reichsversiherungs8ordnung erhalten fol- gende Fassung:

„Versicherungspflichtigen dürfen die Leistungen nur im gleichen Umfang wie bei den Krankenkassen 225) gekürzt werden. Die Ersaßkasse hat für sie eine Kräankenordnung (Z 347 Abs. 1) zu erlassen; sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Die Ersaßkasse kann für Versiherungspflichtige, die von der Befreiung nah § 517 keinen Gebrauch machen, das Krankengeld um ein Viertel des Grundlohns (Abs. 1) er-

höhen.“ 8 23.

__gn § 507 a Abs. 1 der Reichsversiherungsordnung treten ‘an die Stelle der Worte: „Der Verein“ die Worte „Die Ersabkasse“ und im Abs. 2 an die Stelle der Worte: „dem Verein“ die Worte

veder Ersatzkasse“. 8 24. gn § 508 Sah 1 der Reichsversihecungs8ordnung treten an

ihren Angehörigen“ die Worte: „Die Ersaßkasse darf ihren Mit- gliedern und deren Angehörigen“. j 8 25. Die Reichsversihherungsordnung erhält folgenden § 508 a: „Die versicherungspflichtigen Mitglieder der Ersaßkasse, die von dem Recht des § 517 Gebrauch gemaht haben, haben beim Ausscheiden wegen Erwerbslosigkeit Anspruch nah § 214.“ 8 26.

(1) Jn § 509 Abs. 1 der Reichsversiherungs8ordnung treten an die Stelle der Worte: „des Vereins“ die Worte: „der Ersaß- kasse“ und im Abs. 3 an die Stelle der Worte: „der Verein“ die Worte: „die Ersaßkasse“. :

(2) § 509 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung fällt weg.

8 27.

Jn § 511 der Reichsversiherungsordnung treten im Abs. 1 an die Stelle der Worte: „Der Verein“ die Worte: „Die Ersaß- kasse“ und im Abs. 2 an die Stelle der Worte: „der Verein“ die Worte: „die Ersaßkasse“. i Dem § 511 wird folgender Abs. 3 angefügt: „Für Beitragsrückfstände gelten § 28, § 29 Abs. 1, 2.“ 8 28.

8 512 der Reichsversiherungsordnung erhält folgende Fassung:

„Sie darf Mitglieder, die ihr bereits zwei! Fahre an- chören, nicht deshalb ausschließen, weil sie aus einer Ge- Fellschaft oder Vereinigung austreten oder ausgeschlossen werden. Schließt e aus solchem Grunde ein Mitglied vor Ablauf von zwei Fahren aus, so muß sie ihm mindestens das etwa gezahlte Eintrittsgeld erstatten.“

S 29.

Jn § 513 der Reichsversicherungsordnung treten an die Stelle der Worte: „der Verein“ die Worte: „die Ersaßkasse“.

8 30.

8 516 der Reichsversiherungsordnung erhält folgende Fassung:

„Wenn eine Ersaßkasse den Vorausseßungen der Zu- lassung oder den Vorschriften der §8 504 bis 513 nicht oder oder niht mehr entspricht, auch troy Aufforderung ihrer Aufsichtsbehörde diesem Mangel nicht in der geseßten, min- destens sehswöchigen Frist abhilft, so wird ihre Zulassung widerrufen. Der Widerruf erfolgt durch das Réichsver- siherungsamt; dessen Entscheidung ist endgültig. :

Die Zulassung wird auch widerrufen, wenn der durh die Sayung bestimmte Bezirk oder der Kreis der Personen erweitert wird, die von der Ersaßkasse aufgenommen werden dürfen, oder wenn die Ersaßkasse gegen die vom Reichs- arbeitsminister erlassenen Richtlinien über die Werbung von Mitgliedern verstdßt.

Der Widerruf wird im Reichsarbeitsblatt veröffent-

licht.“ 8/31

Abs. 1 erhält folgenden Zusaß:

„Solange dem Arbeitgeber die Benachrichtigung der Ersatbkasse nicht zugegangen ist und er auch sonst keine Kenntnis von dem Ausfcheiden erlangt hat, ist ex zur Zahlung von Beiträgen an die geseßliche Krankenkasse nicht

verpflichtet.“ 8 32.

Dem § 521 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„Die Ersaßkasse hat beim Ausscheiden nichtkranken- versicherungspflichtiger Mitglieder, die der Arbeitslosen- versicherungspfliht unterliegen, den Arbeitgeber binnen einer Woche zu benachrichtigen.“

8833 Jn § 148 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung treten an die Stelle der Säße 2 ünd 3 folgende Sätze 2 bis 4:

„Bei La E als der Krankenversicherung für Ange- stellte tritt an die Stelle des Leiters der Reichsversiherungs- anstalt für Angestellte das Versicherungsamt, das für den Siß der Ersaßkasse zuständig ist. Hat eine Ersaßkasse der Krankenversiherung für Angestellte oder für Arbeiter Zweigstellen, so ist das Versiherungsamt des Sitzes der Zweigstelle zuständig. Soweit das nach Sah 2 oder 3 zuständige Versiherungsamt nicht selbst Aufsichtsbehörde ist, hat es von allen erhebliheren Anständen in der Ge- shäftsführung der Ersaßkasse deren Aufsichtsbehörde Mit- teilung zu machen.“

Artikel 7.

S 34.

Alle zur Ausführung der Vorschriften der §8 3, 4 erforder- lihen Beschlüsse obliegen, auch wenn nach Gese oder Satzung bisher ein anderes Organ zuständig war, ausschließlich dem Vorstand, der mit Stimmenmehrheit es oder nah dem 1. Fanuar 1936 dem Leiter der Ersaßkasje.

8 35.

(1) Für die zur Durchführung dieser Verordnung erforder- lichen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nah den §§ 3 und 4 ist das Reichsaufsihtsamt für Privatversiherung bis zum 31. März 1936 auch dann zuständig, wenn nah den Vorschriften des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs- unternehmungen und Bausparkassen die Zuständigkeit einer anderen Stelle gegeben wäre.

(2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen des Reichsaufsihtsamts für Privatversicherung er- folgen im Wege der Verfügung und bedürfen keiner Veröffent- lichung. -

8 36. ;

Die wegen der Aenderung des Geschäftsbereihs und des Perigmèrikreiles erforderlihen Trennungen, Uebertragungen, Uebernahmen von Versicherungsbeständen oder Teilen von ihnen sowie der zugehörigen Rücklagen und Vermögenswerte erfolgen auf Grund von Richtlinien, die das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung mit Zustimmung des Reichswirtschafts- und des Reichsarbeitsministers erläßt. Die Richtlinien sind im Reichsarbeitsblatt zu veröffentlichen. i

Artikel 8.

8 37.

(1) Der Reichsarbeitsminister kann beim Zusammenschluß von Ersaßkassen die übernehmende Ersaßkasse weiter zulassen.

(2) Er kann ferner anordnen, daß eine Ersaßkasse, deren Mitgliederbestand nicht nur vorübergehend weniger als fünf- tausend beträgt, mit einer anderen Ersaßkasse zu vereinigen ist. Wegen der Zulassung der verbleibenden Ersaßkasse gilt Abs. 1 entsprehend. Die Durchführung der Anordnung des Reichs- arbeitsministers obliegt der Auffichtsbehörde; bei Érsavkassen der Krankenversicherung für Arbeiter bestimmt der Reichsarbeits- minister die zuständige Aufsichtsbehörde. ;

Artikel 9.

S 38.

Das Gese über die Zulassung von Ersaßkassen der Kranken- versiherung vom 5., Dezember 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1037)

S. 4

f S § 39.

Aus Anlaß der Umgestaltun versicherung 36) erheben Réich, Länder, Gemeinden und Ges meindeverbände keine Steuern und Gebühren. Das gilt nicht thl die Umsaßsteuer, Grunderwerbsteuer (einschließlich Zus- Gage) und für die Wertzuwachssteuer, soweit im Zusammenhang mit der Umgestaltung Gegenstände auf Dritte übertragen iverden,

8 40.

Der Reichsarbeitsminister kann zur Durchführung dieser Ver, Eg Rechtsverordnungen und Verwaltungsbestimmungen ey- lassen; diese können sich auch auf die Rücklagen der Ersaßkassen beziehen. : Berlin, den 24. Dezember 1935. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.

Bekanntmachung KP 82 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Dezember . 1935, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Uehbex- ivachungsstelle füx unedle Metalle vom 24. Fuli 1935, betr, Richtpreise für unedle Metalle ‘(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend auf- geführten Metallklassen an Stelle der in den Bekanntmachun- gen KP 75 vom 10. Dezember 1935 (Deutscher Reichsanzeiger

1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 296 vom 19. Dezember 1935) und KP 80 vom 20. Dezember 1935 (Deutscher Reichg- anzeiger Nr. 298 vom 21. Dezember 1935) festgeseßten Kurg- preise die folgenden Kurspreise festgeseßt:

Kupfer (Klassengruppe VIII) :

Kupfer, nicht legiert (Klasse VIITA) .. . RM 49,50 bis 51,50

Zinn (Klassengruppe XX) : Zinn, nicht legiert (Klasse XXA) ... . RM 256,— bis 276,— Banka-Zinn in Blöcken c O 28902

Mischzinn (Klasse XX B) e es ee eo. 256,— 7) 276,— i je 100 kg Sn-Jnhalt

RM 20,— bis 21,— je 100 kg Rest-Fnhalt

Lötzinn (Klasse XXD) „„„««¿ «+ RM 256,— bis 276,— je 100 kg Sn-Jnhalt RM 20,— bis 21,— je 100 kg Rest-JFnhalt,

9. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 24. Dezember 1935.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Preußen.

Bekanntmachung.

Die Neulose zur 4. Klasse der 46. Preußish-Süddeutschen (272. Preußischen) Klassenlotterie sind nah den 88 6 und 13 des Lotterieplans unter Vorlegung des Vorklassenloses und Entrichtung des Einsabbetrages spätestens bis Donnerstag, den 2. Januar 1936, 18 Uhr, bei Vermeidung des. Verlustes des Anspruchs bei den zuständigen Lotterie-Einnehmern zu eutinehmen.

Die Ziehung der 4. Klasse 46./272. Lotterie beginnt Mitt- woch, den 8. Fanuar 1936, 8 Uhr, im Ziehungssaal des Lot- teriegebäudes, Viktoriastr. 29,

Berlin, den 27. Dezember 1935.

Der Präsident der Preußish-Süddeutschen Staatslotterie. v. Dazu.

Irichtamtliches.

Deutsches Reich.

Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit sind Mit teilungen an die Gesandtschaft äußere Anschrift: General konsulat von Haiti, Berlin-Tempelhof, Hohenzollernkorso 6 mittels unpersönlichex Schreiben zu richten.

Nummer 36 des Reichsarbeitsblatts- vom 25. Dezember 19% hat folgenden Fnhalt: Teil I. Amtlicher Teil. Il. Arbeits vermittlung, Arbeitsbeschaffung, Arbeitsdienst, Arbeitslosenhilfe Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Anordnung über die Behand lung Ger Fetertage in der verstärkten Kurzarbeiterunter uneuns. om 11. Dezember: 1935. Hilfe für Tiefbauarbeiter be terdienstausfall in der Weihnachts- und L Lai III. Sozialverfassung, Arbeitsreht, Lohnpolitik. Gesege, Verord nungen, Erlafse: Bekanntmachung einer Anordnung, betr. dil Einséñndting der Listen der in der Deutschen Lederwaren-, Reise- Sportartikel= und Ausrüstumgsindustrie in Heimarbeit. Beschäf tîgten: Dritte Verordnung ‘zur Durrhführung des Gesetzes übe dîe Héimarbeit. Vom 18. ‘Dezember 1935. 1V. Versorgung uni Fürsorgt. Geste, Vervrdnungen, Erlasse: Kleinrentnerhilse. Dnveninerbile und Kleinrentnerfürsorge. :

Teil Il. Nihtamtlicher Teil, Streit- und Zweifels fragen în det Kleinrcentnerhilfe. Von Gerichtsassessor Dr. jur. Wolf gang Spakler, Reihs- und Preußisches Arbeitsministerium. Das Spinnstoffgeseß. Von Neigel, Ministerialrat im. Reichs- un Preußischen N Each Die Maßnahmen zur Ver minderung der Arbeitslosigkeit in Baden seit der Machtergreifung Von Hermann Nickles, Mannheim. Sozialpolitishes aus den Auslande. Die Mrontaulage“ in der aue Kriegsopfer versorgung. Von E. Metger, Regierungsoberinspektor im Re! und Preußischen Arbeitsministerium. Abrehnung der Rei! i anstalt 14 den Monat Oktober 1935. Sozialpolitische He! shriftenschau. Bücherbesprehungen und Bücheranzeigen.

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlih für Schriftleitung, Anzeigenteil und für den Verlag Präsident Dr. Schlange in Potsdam; Druck der Preußishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellshaft Berlin, Wilhelmstraße 32.

{Fünf Beilagen

die Stelle der Worte: „Der Verein darf seinen Mitgliedern und

tritt außer Kraft.

(und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen.)

Nr. 289 vom 11. Dezember 1935), KP 79 vom 18. Dezember F

Mer auf 74 2% der früheren Höchstmenge angelangt. Fn den zu

Der E von Haiti Constantin Fou chard hat}

ver Ersogtaien der rent (fin Deutschen Reichsa

L + 301

ai

Erfte Beilage

S Verl in, Freitag, den 27. Dezember

nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Was

Verkehrswesen.

Seegliterverkehr der Unterweserhäfen im November 1935.

Der Gesamtgüterumschlag der Unterweserhäfen im Seeverkehr |

¡im November 1935 mit 615 791 t um 39 392 t oder 6,0 97 unter sober-Höhe. Der Güterempfang ging von 261 940 t im Oktober 254 609 t im November oder um 2,8 9% zurück, und der Güter- and sank von 393 243 t im Oktober auf 361 182 t im November jy oder um 8,2 % ab. Das Novemberergebnis 1934 wurde im jjang etwas (— 8349 t), im Versand aber stark (— 7082 t) {nshritten. Le e Bas der Bremischen Häfen jy von 520041 t im Oktober auf 516928 t im November 1935 jt zurück. Hier war eine nicht Le Schrumpfung des pärtigen Güterempfangs von 231 709 t im Oktober auf 208 908 t November aus\chlaggebend für die Abnahme des Gesamtum- 196. Der Umfang des seewärtigen Güterempfangs der Bremi- 1 Häfen zog agegen nah einem sehr ungünstigen Oktober- jbnis im November 1935 etwas an; er blieb aber immer noch jer dem bisherigen Monatsdurhschnitt dieses Jahres weit

id,

Handelsteil.

je Weltgewinnung an Roheisen und RNohstahl im Fahre 1935.

Die Wirtschaftgruppe Eisen shaffende Jndustrie, in die der hein deutscher Eisen- und Stahi-Zndustrieller“ übergeführi den ist, veröffentlicht in der Zeitschrift „Stahl und Eisen“ die schende Zusammenstellung threr vorläufigen Ermittlungen r die Weltgewinnung von Rohstahl und Roheisen in den n Jahren. Die Gesamtgewinnung des Erdballs an Rohstahl ton 82,7 Mill. t im Ja re 1934 auf 982 Mill. t oder um /% gestiegen. Nachdem die Weltwirtschaftskrise die Gesamt- hinnung 1932 bis auf 42 % des im Jahre 1929 erreichten Höchst- es der Weltgewinnung hatte sinken lassen, ist die Gesamt- igung im Fahre 1935 wieder auf 80,4 % der früheren Höchst- finnung des Erdballs gekommen. Vergleichsweise ist die Ent- lung der Roheisengewinnung des Erdballs urückgeblieben; sie f A Lésticon im E Le auf 73,3 Mill. t in 1935 oder 165 % en. m Verglei u ü öchst- Innung von 1929 rvar die Ges S taitfane Ae SoAl

: amterzeugung im Jahre 19 [uf 39,7 Mill. t oder auf 40 % zeugung im Jahre 1932

efallen; sie ist im Fahre 1935

pa gehörigen Eisen- und Stahlländern eins{chl. Sowzjet- lands ist im Fahre 1935 mit 56,7 Mill. t Rat uns Vill. t Roheisenerzeuguñg gegen 1934 eine Zunahme der fugung, um 14 % bzw. -12 % zu beobachten. Unter den euro- hen Ländern- ragt der Anstieg der deutshen und der sowjet- E aut E iabetabas / ereuropal]|chen Lander haben ihre Rohstahlgewinnun 87 auf 41,3 Mill. | und ihre B bifenerrcgun s von 218 27,0 Mill. t erhöht. Hier sind also Steigerungen von 26 bis j zu verzeihnen. Diese Zunahme ist in erster Linie auf die inigten Staaten von Nordamerika e die ihre sahlgewinnung von 266 auf 34,4 und ihre Roheisengewin- q von 16,4 auf 21,8 Mill. t, also um 29 bis 33 %, erhöht haben, geichen, welchen Grad der Wiedergesundung die amerikanische 1n- und Stahlindustrie erreiht hat. Unter allen Eisen- und hlländern der Welt führen nah wie vor die Vereinigten iten von Nordamerika mit 34,4 Mill. t Rohstahl und 21,8 Mill. nen Roheisen. Dann folgt Deutschland, das größte Eisenland {pas, mit 16,4 bzw. 12,8 Mill, t Rohstahl- und Roheisen- gung, An dritter Stelle dex Welt steht Sowjet-Rußläand mit [Nill, Rohstahl und 12,5 Mill. t Roheisen. An. vierter Stelle int Großbritannien seinen Plaß ein mit 10,2 Mill. t Roh- und 6,5 Mill. t Roheisen. An fünfter Stelle folgt Frankreich mit Vill. t Rohstahl und 5,8 Mill. t Roheisen. An sechster Stelle folgt m einschl. Korea und Mandschúükuo mit 4,5 Mill. t Rohstahl “1 Mill. t Roheisen; Japan hat hon vor mehreren Fahren Pit den Rang abgelaufen, das, im Fahre 1936 an siebenter f der Welt stehend, je 3 Mill. t Rohstahl und Rohei oel aus- Fe achte Stelle hält Jtalien mit 2,2 Mill. t Rohstahl und Nill. t Ro eisen. Dagegen verzeichnet Luxemburg je 1,8 Mill. t s und Roheisenerzeugung. Von Ländern, welche die Ein- D a Las überschreiten, ist noch die Tschecho- vel mit 1,2 Mill. t Rohstahl und British-JFndien zu er- un, dessen Roheisengewinnung an 114 Mill. herangekommen S während seine Stahlerzeugung knapp 1 Mill. t beträgt. Pes von 1 Mill. t stehen dann Polen, Schweden sowie O d, Jn weiterem Abstand folgen Spanien mit über 500 000 t | esterreih mit rund 370 000 t Rohstahl. Die übrigen Länder pas, wie Ungarn, Rumänien, FJugoslawien, Norwegen, p und die Schweiz, erreichen zusammen noch nicht 1 Mill. t. lt 2 ass n Hua aERErarophi chen Eisen- und | ; enen Australien, Südafrika un! in i flo und Brasilien zu rechnen sind. | E

Der Stand der Reifenverhandlungen.

Gluß einer Marktkonvention für Kraftfahr- tteifen. Bisher ergebnislose Verhand- lungen der Fahrradreifenerzeuger.

die Verhandlungen über den beabsichti j t i gten Zusammenschlu ahrradreifenfabriken auf Grund en I gen: der für das Fahr 1936 auf einer gegenüber der Fahr- enkonvention 1935 etwas abgeänderten Grundlage erfolgen sind bisher noch ohne Ergebnis geblieben. Der Verkauf er L reen ist danach ab 1. Fanuar 1936 frei und vertragslos, Fer die reisfestseßung und Marktordnung von Kraft- ge ugreifen sind die Verhandlungen abge chlossen. Dem i lesen Fabriken dem Reihswirtschofi8mitistecinua vorge- | Vertragsentwurf wurde entsprochen. Der neuen Kon- n gehören folgende Firmen an: Continental Gummi-Werke annover, Deka-Pneumatik G. m. b. H., Berlin, Deutsche p Gummi-Comp. AG, Hanau/Main, Deutsche Michelin i R AG, Mainz-Karlsruhe, Gummiwerke Fulda AG, h Neßeler Gummiwerke AG, München, Harburger Gummi- Fabrik, Phönix AG, Harburg, und Englebert & Co. G. m. haden, er Bandbat bet d von drei Firmen, nämlich Ÿ h-Werke AG, Sandbach bei Höchst/Odenwald, Hutchinson, „eim, und Gummiwerk Vorwerk & Sohn, Barmen, wurde l 31, März 1936 vertagt, Das Reichswirtschaftsministe- at den beteiligten Firmen anheim gestellt, im Wege freier

indlungen eine Einigun erbeizuführen. Es hat aber \titig den obengenannten S, Firmen empfohlen, Abschlüsse

eue Bestimmungen über den RNeiseverkehr nach der Schweiz.

Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat dur RE. Nr. 235/35 D. St. Ue. St. den RE. Ne E St. 2 Ue. St. abgeändert.

Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berlinel Staatstheater.

Sonnabend, den 28, Dezember.

E Boheme. ‘Musikalishe Leitung: Blech. Beginn: r.

S Egmont. Trauerspiel von Goethe. Beginn:

Staatstheater Kleines Haus: Zw e i Herrenaus Verona.

Komödie von Shakespeare. Beginn: 20 Uhr.

mit Wirkung über den 31. März 1936 hinaus nicht zu tätigen A a es würden, daß derartige Aoslüsse im

h noch erfordeclihen Zwangsbei L erklärt werden müßten. hen Zwangsbeischlusses für nichtig

Die Preisinderxziffffer der »Metallwirtschaft, Metallwifsenschaft, Metalltechnik“,

Die Preisindexziffer der „Metallwirtschaft, Metallwi en

Metalltechnik“ stellte 1 am 23, Dezembes oss auf 5 i ans, 50,7 am 18. Dezember (Durchschnitt 1909/13 100), fiel also um 0,6 % der Ziffer vom 18. Dezember. Für die einzelnen Metalle wurden nah dem Preisstande vom 23. Dezentber folgende Einzel- 67 SL A0 E Bes Gn 18, Dezember 37,6), Blei

] int 40, ,0), Zinn 74,3 (74,8), Aluminiu (100,), Nidel 82,8 (82,8), Antimon 123.9 (124, ta

Bestimmungen über die Weiterführung von ASKHZ im Verkehr mit Zran im erften Halbjahr 1936. :

Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat dur RE. Nr. 234/35 D.St. 104/35 Ue.St. Anweisungen für die Weiterführung der ASKF im Verkehr mit Fran für das erste Halbjahr 1936 herausgegeben. :

Deutsch-belgische Wirtschaftsvereinbarungen.

Auss\{luß auch der Zahlung în deutschen Scheidemiüinzen.

Zwischen der deutschen und der belgischen Regierun ist ei S Iba cuaa über die leite von D ihaee ite der Nr. See Absatz 2 des deutschen Zolltarifs im Zeitraum vom 1. Fanuar 1936 bis 31. Dezember 1940 abgeschlossen worden. Die Vereinbarung wird in den nächsten Tagen im Reichsgeseßblatt veröffentlicht.

erner haben beide Regierungen eine Ergänzung des zwischen Deutschland und der Belgish-Luxemburgishen Wirtschaftsunion im Juli ab en Zahlungsabkommens dahingehend ver- einbart, daß ür Hahlungen im Warenverkehc zwischen Deutschland und der Belgish-Luxemburgischen Wirtschaftsunion nicht nur die ahlung in 2 eihsmarknoten, oudern auch die Zahlung in deut- hen Scheidemünzen ausgeschlossen ist. Zahlung in deutschen eidemünzen kann lediglich im Rahmen der für den kleinen Grenzverkehr durch die deutschen Devisenvorschrifsten jeweils zu- gelassenen Erleihterungen vorgenommen werden.

Was Ihr in diesem Winter gebl, B I W N A das gebil Jhre dem deutschen Volke: das heißt: Ihr gebt es Eud) selbst!

Berliner Börse am 27. Dezember. j Angebot überwiegt.

Die Umsaßtätigkeit an der Berliner Börse nah den Feier- tagen war wieder nur sehr gering. Vereinzelt bemerkte L etivas Nachfrage, jedoch überwog von Anfang an Abgabeneigung, die im Zusammenhang stand mit Abgaben der Kulisse im Hinblick auf den bevorstehenden Ultimo. Fm Verlauf der Börse ergaben Mir ai Sgr: E Me und die Tendenz war als

wacher zu bezeihnen. Die unlustige Stimmung hielt bis

zum Schluß des Verkehrs an. (8 L

Unter den Montanpapieren ergaben sih Rüdcgänge bis zu 1% %. So namentlich in Hoesch (— 124) und f Rheinstahl (— 1). Um Bruchteile eines Prozentes bröckelten Harpener und Mannesmann ab. Kleine Kauflust bemerkte man in Nieder- lausiger Kohlen (+ 174), ferner in Eintracht (+ 5) und unter den unnotierten Kalipapieren in Wintershall (+ 14). Von den variablen Kalipapieren gingen Westeregeln um 2% zurück. J. G. Farben bröckelten ab, sonjt lagen Kokswerke und Rütgers um je 4, Deutsche Erdöl um 1 % niedriger. Unter den Elektro-

apieren fand der Rückgang der Siemens-Aktie um 2% 2%

eahtung. Sonst ergaben si in Elektroversorgungswerten meist abbröckelnde Kurse. Bei Se pgSaujen der Rulifse waren

Dessauer Gas um % % erholt. Sonst verdienen noh Bemberg und Holzmann (je 1) Erwähnung.

Am Kassamarkt war die Tendenz s{chwäcer. Fn Renten waren die Kurse meist knapp gehalten. Tagesgeld stellte sich unverändert auf 3 bis 31 %, vereinzelt auch darunter. Am internationalen Devisenmarkt lag das englische Pfund weiter fest und stellte sich in Berlin auf 12,28 (12,2714), der Dollar behielt den llen Kurs von 2,488 RM.

Bekanntmachung der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

Unter Bezugnahme auf Abschnitt A Ziff. V der von der Kon- versionsfkasse für deutshe Auslandsshulden am 8. Juli 1935 ver- öffentlihten „Vorschriften über die Verwendung der für Anleihen bei der Konversionskasse für deutshe Auslandsschulden einge- zahlten Tilgungsbeträge“ wird bekanntgegeben, daß die Gültig- keitsdauer dieser Vorschriften bis zum 30. Juni 1936 mit der Maß- gabe verlängert wird, daß der leßte Saß unter Ziff. ö „Serien- bonds“ folgende Fassung erhält: Die Verwendung der Guthaben für Zwecke, für die nah den Devisenbestimmungen Kreditsperr- ‘guthaben auf Grund eines bei der zuständigen Devisenstelle einzu= reichenden Antrags dem ursprünglihen Gläubiger, niht aber späteren Erwerbern freigegeben werden, ist nur gegen Abgabe eines Affidavits an die Konversionskasse für deutshe Auslands=- shulden über den Besiß der Bonds am 1. Zuli 1935 zulässig. Dieser Stichtag gilt nicht für bereits vor dem 31. Dezember 1935 fällige Bonds; für die Verwendung für Reisezwecke bleibt es je- doh auch für diese Bonds bei dem Stichtag.

Wirtschaft des Auslandes.

Innerfranzösische ESisenverhandlungen.

Paris, 24, Dezember. Bei den Vorbesprehungen über die Neugründung des französischen Stahlwerksverbandes C.S.F war auch beschlossen worden, das Verhältnis zwischen dem französishen Groß- und Kleinhandel in Eisenwaven neu zu gestalten, weil die Hüttendepots dem reinen Handel durch starke Preisherabseßzung eine shädlihe Konkurrenz machten, welcher der Kleinhandel nicht nachkommen konnte. Fm allgemeinen beabsihtigt man, das ganze französishe Staatsgebiet in zehn Abteilungen einzuteilen, inner- halb welcher die Kundschaft zwischen den großen Hüttendepots und den Kleinhändlern aufgeteilt würde. Das dreilöpfige Schiedss gericht, welches die Erzeugungs- und Absazregelung von Roheisen und Stahl durchzuführen hat, wird auch diese Frage regeln müssen, weil die Verschiedenheit der Juteressen eine andere Lösung kaum ermöglicht.

Französisch-sowjetrussische Verhandlungen liber Verlängerung des Wirtschaftsabktommens.

Paris, 24. Dezember. Das französish-sowjetrussishe Wirts« shaftsabkommen läuft nah zweijähriger Dauer am 11. Fanuax 1936 ab, nachdem es bereits im vergangenen Jahr auf 12 Monate verlängert worden war. Da für eine erneute Verlängerung Verhandlungen notwendig sind, um den Wirtschaftsaustausch beider Länder für das Jahr 1936 festzulegen, hat sh der Vor=- sivende der sowjetrussishen Handel3vertretung in Paris, Dotwwgalewski, am Moutag in das französishe Wirtschaftsministe- rium begeben, wo er eine längere Unterredung mit dem Direktox für Wirtschaftsabkommen hatte. Die Verhandlungen sollen sofort nach den Feiertagen fortgeseßt werden.

Wirtschaftsabtommen zwischen Frankreich und der belgisch-luxemburgischen Zollunion.

Paris, 24. Degember. Zwischen Frankreich und der belgisch- luxemburgifhen Zollunion ist am Montag ein Abkommen unter- zeihnet worden, wodurch sich die drei Länder au für das koms- mende Jahr eine Reihe auf Gegenseitigkeit beruhender Sonder- vergünstigungen einräumen und gleichzeitig das Landwirtschafts- abkommen vom 9, 11. 1934 verlängern, durh das Frankreich die zugelassenen . landwirtschaftlihen Erzeugnisse wesentlich er- weitert hat.

FZtalienische Ausfuhrverbote.

Mailand, 24. Dezember. Die italienishe Regierung hat die Ausfuhr von Wolle, Wollabfällen, Kastanienholz und Tannin zum Gerben verboten. Zugleih werden einschneidende Abänderungen des Bolltarifs vorgenommen, besonders für Wein, Baumuwollgarne, Stickereien, Wasserzähler, Metallfarben, Zuckex und Honig.

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