1920 / 219 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Sep 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Einwendungen gegen diesen Antrag kön i

O ( ge g tönnen bis zum 15. Oftober 1920 erhoben werden und find unter Nummer VL R; 1271 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Verlin, den 29. September 1920. Der Reichsarbeitsminister. I. 1: Dr, Busse

Bekanntmachung.

Der Gesamt-Verband der Arbeitgeber für Hanau und Umgegend in Hanau a. M. hat beantragt den zwischen ihm und der Tarifgemeinschaft der Hanauer Angestelltenorganisationen, Hanau a. M. am 51. Juli 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten in der Industrie und im Groß- und Kleinhandel gemäß §8 2 der Verordnung vom 23. De- zember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Hanau a. M. für allgemein verbindlich zu erklären.

__ Euuwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer V I. D. 2069 ai das Neichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 22. September 1920. Der Reichsarbeitsminister. «3, U: Dr. Busse,

Veran em ois

Der Centralverband der Maschinisten und Heizer sowie Berufsgenossen Deutschlands, Zahlstelle Hagen-Haspe in Haspe, Berliner Straße 20, hat be- antragt, den zwischen ihm und dem Märkischen Arbeitgeberverband in Hagen i. W. am 3. August 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag (Schieds\spruh des Neichs- und Staatskommissars in Dortmund) zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Maschinisten, Heizer Kohlenfahrer, Apparategangwärter, Arbeiter in der. Wasser- zerseßzung und Lokomotivführer in der Metallindustrie gemäß 8 2 Der Verordnung vom 23. ' Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Hagen für allgemein verbindlich zu erklären. : :

Einwendungen gegen diesen Antrag fönn is 10. Oktober 1920 erhoben daa und ind n VI. D, 2081 an das Neichsarbeitsministerium, straße 33, zu richten.

Berlin, den 22. September 1920.

Der Reichsarbeitsminister. O a: Dr, usse.

Bekanntmachung.

…_ Der Wirtschaftlihe Verband deutsher Zahn- ârzte, Großbezirk Baden in Karlsruhe, der Verband der Dentisten im Deutschen Reich, Zentralverband Baden, der Verein im Ausland diplomierter Zahn- urzte in Baden und der Verband Deutscher Zahn- techniker, Zweigverein Baden, haben beantragt den zwischen ihnen am 30. März 1920 abgeschlossenen Tarif- vertrag zur Regelung der Gehalls- und Anstellungs- bedingungen der in zahntehnischen und zahnärztlichen Praxen und Laboratorien beschäftigten Zahntechniker gemäß §8 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (RNeichs-(Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaats Baden für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen 15. Oltober 1920 erhoben werden VI. D. 1757 an das straße 33, zu richten. Verlin, den 22. September 1920. Der Neichsarbeitsminister. J. A,: Dr. Busse.

zum unter Nummer

Verlin, Luisen-

Antrag können bis zum oben Den und find unter Nummer Neichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen-

e

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband der Oberschlesischen Bergwerks- und Hüttenindustrie in Kattowiß, V -S. Mühlstr. 22, hat beantragt, die zwischen ihm, der Po l- nischen Berufsvereinigung, dem Polnischen Zentral- verband, den freien Gewerkschaften, den Christlichen Gewerkschaften und dem Verband der Deutschen Ge- werkvereine H.-D. am 15. April, 26. Juli und 26. Juli 1920 abgeschlossenen Nachträge zum allgemein verbind- lihen Tarifvertrag vom 31. Januar 1920 zur Negelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter in den Stein- kohlengruben gemäß 8 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Gesebbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreise Beuthen Land, Beuthen Stadt, Gleiwiß Stadt, Hindenburg Kattowiz Stadt und Land, Königshütte, Nybnik, Pleß, Toft- Gleiwiß und Tarnowiß für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Oktober 1920 erhoben werden und sind uater Nummer VI. D. 1522 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 20. September 19920.

Der Reichsgarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung,

, Der Ostpreußische Arbeitgeber-Bezirksverband für das Baugewerbe in Köni sberg i. Pr., Münz- straße 10, und der Bund der te nischen Angestellten und Beamten, Ortsverwaltung Königsberg, haben beantragt, den zwischen ihnen an Stelle des allgemein verbind- lichen Tarifvertrags vom 16. /19, Mai 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag vom 28. Juli 1920 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der tehnishen Angestellten (Techniker) im Baugewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1456) für das Ae E Provinz Ostpreußen für: allgemein verbindlich zu ären, Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum A S E, o i N und sind unter Mine +1), AVOS an Das Neilch8arbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten. M i L Berlin, den 21. Seplember 1920. Der RNeichsarbeitsminister.

Bekanntmachung.

Der Allgemeine Arbeitgeberverbapd in Schneide- mühl und die Arbeitsgemeinschaft der Angestellten- Verbände Schneidemühl haben beantragt, den zwischen ihnen, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ortsverband Schneidemühl, und dem Gewerkschafts- bund kaufm. Angestellten-Verbände, Ortsaus\chuß Schneidemühl, an Stelle des "allgemein verbindlichen Tarif- verlrags vom 13. August 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag vom 17. August 1920 zur Negelung der Gehalts- und An- stellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen An- gestellten in den industriellen Betrieben und offenen Verkaufs- stellen, mit Ausnahme des Baugewerbes und der staatlichen und städtishen Betriebe gemäß §8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Schneidemühl für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15, Oftober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 693 an das Neichsarbeitsministeriuum, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten. Berlin, den 21. September 1920. Der Neichsarbeitsminister. 5% A Ov Use.

Dea an

Der Gesamtverband deutsher Angestsllten- Gewerkschaften in Magdeburg, Kaiserstraße 6, der Gewerkschaftsbund der Angestellten in Magdeburg und die Arbeitsgemeinshaft freier Angestellten- verbände, Gauleitung Mitteldeutschland, haben be- antragt, den zwischen ihnen und dem Verbande der Kreise und Gemeinden in der Provinz Sachsen und im Freistaat Anhalt abgeschlossenen, mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft getretenen Teiltarifvertrag nebst der Anlage I und Il und der protokollarishen Erktärung zur Negelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen für die im 8 1 des Tarifvertrages bezeichneten Angestellten, gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßzhl. S. 1456) für das Gebiet der Provinz Sachsen und des Frei- ftaats Anhalt für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 2071 an das Neichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Verlin, den 22. September 1920.

Der Neichsarbeits minister. D 21! Db BUsse.

Beklanntmachung.

Der Arbeitgeberverband für den bergbau, Unterverband Anhalt, in Halle a. S: Niebeckploß 4, der Arbeitgeberverband Bornaer Vraunkohlenwerke E. V., der Arbeitgeberverband für den Braunkohlenbergbau, Unterverband Bitter- feld, der Arbeitgeberverband für den Braunkohlen - bergbau, Unterverband Halle, der Arbeitgeber- verband Magdeburger Braunkohlenbergbauvereins, die Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenver- bände, der Gewerkschaftsbund der Angestellten, der

Braunkohlen-

D. A. : Dr. Busse.

Gewerkschaftsbund Tkaufmännisher Angestellten- verbände und der Neichsverband deutsher Berg- bauangestellten haben beantragt, den zwishen ihnen am 31. März 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag mit den Nachträgen vom 12., 19., 20. April und 13. August 1920 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der laufmännischen und tehnishen Angestellten in den berabaulichen Betrieben, Werks- und Hauptverwaltungen und den im Zu- sammenhange mit dem Bergbau stehenden Nebenbetrieben gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs- Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Braunkohlenbergbau- bezirke Anhalt, Bitterfeld, Borna, Halle und Magdeburg für allgeinein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 2007 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten. :

Berlin, ven 22. September 1920.

Der Neichsarhbeilsminister. V: 4: Dv. Due

Bekanntmachung.

Unter dem 17. September 1920 ist auf Blatt 1552 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband der Fabrikarbeiter Deutsch- lands, Gau 7 Sachsen, und der Vereinigung - deutscher Pneumatik-Neparalur-Anstalten, Sektion Sachsen, am 19. Juni 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in den Pneumaltikreparatur- anstalten, mit Ausnahme der Betriebe, die Pneumatik- reparaturen im Nebenbetriebe ausführen, gemäß 8 2 der Ver- ordnung vom 23, Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Freislaats Sachsen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Juli 1920.

Der Neichsarbeitsminister. J. A Ob. Siglex,

Das Tarifregister und die Negisterakten können im Neichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingeschen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlih ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck® des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 17. September 1920.

Der Negistersührer.

Pfeiffer.

Bekanntmachuna.

Unier dem 17. September 1920 ist auf Vlati 1547 des Tarifregislers eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband der Blumen- industrie, Sig Sebnit, E. V., in Sebnitz i. Sa. und dem Ver- band der Fabrikarbeiter Deutschlands, Zahlstelle Sebniß und Umgegend, am 30. Juni 1920 abgeschlossene Lohntartf zur Negelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der Blumenindustrie wird für diesen Verufskreis gemäß § 2 der Verorduung vom 23. Dezember

1918 (Reihs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadk Sebniß Sa. und Herligswalde bei Sebniß für allgemein ver- bindlih erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. August 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenjtraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen „werden. _ : /

rbeitgeber und Arbeitnehmer, Çür die der Tarifvertrag infolge der Crklärung des Neichsarbeitsministeriuums verbindlich ist, können von den Verkragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 17. September 1920.

Der Negisterführer.

Pfeiffer.

Berent mChutt a

Unter dem 17. September 1920 is auf Blatt 1553 des Tarifregisters eingetragen worden: L

Der zwischen dem Land- und Forstwirtschaftlihen Arbeit- aeberverband für Oberschlesien, dem Zentralverband der Forst-, Land- 1nd Weinbergsarbeiter Deutschlands, dem Deutschen Landarbeiterverband, dem Verband der Schlesischen Land- arbeiter und Landarbeiterinnen und der Polnischen Berufs=- vereinigung, Abteilung der Land- und Forstarbeiter, am 12. Mai 1920 abgeschlossene Lohntarifvertrag wird zur Negelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die landwirts schaftlichen Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De- zember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreise Kreuzburg und Rosenberg O. Schl. für allgemein ver- bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. August 1920.

Der Reichsarbeitsminister. S U OL. Siber.

, Das Tarifregisker und die Registerakten können im Neichsarbeits= ministerium, Baexlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Crklärung des NReichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 17. September 1920.

Der Negisterführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 17. September 1920 ist auf Blait 295 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden :

Der zwischen dem Deutschen Landarbeiterverband, Gau Schneidemühl, dem Zentralverband der Landarbeiter und denx Wirtschaftsverband zur Wahrung der Interessen der Landwirte des Kreises Dt. Krone am 27. Mai 1920 abgeschlossene Tarif- vertrag wird zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlihen Arbeiter aemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Dt. Krone für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allge meine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 5. September 1919 außer Kraft.

Der Neichsarbeilsminister. D. U Or Sih ler.

Das Tarifregister und die Negisterakten können im Netichs« arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifsvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlih ift, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 17. September 1920.

Der Negisterfüßrer.

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 17. September 1920 ist auf Blatt 1546 des Tarifregisters eingeiragen worden:

Der zwischen dem Zeniralverband der Bäcker und Kondi- toren Deutschlands, Zahlstelle Würzburg, und der Väclerinnung Würzburg am 30. Mai 1919 abgeschlossene Tarifvertrag und die Vereinbarung vom 6. April 1920 zur Negelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Bäckergewerbe werden gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs- Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Würzburg und eingemeindeten Vororte für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September 1920.

Der Neichsarbeitsminister, S O E

Das *Tarifregifter und die Registerakten können im Neichsarbeits- tninisterium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienslstunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnebhiner, für die der Tarifvertrag infolge der Erllärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können

von den Vertragsparteien einen, Abdruck des Tarifvertrags gegen

Erstattung der Kosten verlangen. ! Berlin, den 17. September 1920. Der Negisterführer. Pfeiffer. indi

Bekanntmachung.

Unter dem 17. September 1920 is auf Blatt 1551 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verwandten Berufsgenossen Deutschlands, Zahlstelle Chem- niß, und der Väckerinnung Olbernhau am 22. Dezember 1919 abgeschlossene Tarifvertrag nebst Anhang zur Negelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Väkergewerbe wir gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs- Geseßzbl. S. 1456) für das Gebiet der Bäterinnung Olbern- hau für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver- bindlichteit beginnt mit dem 1. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Busse.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Neichsarbeits- ininisterium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neich8arbeitsmimnisteriums verbindlih ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, deu 17. September 1920,

Der wegisterführer.

Pfeiffer.

MWekannftmachung.

Unter dem 18. September 1920 ist des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Bürgerlihen Frauenbund Wilhelms- haven-Rüstringen, dem Hausangestellten-Verband des Zentral- verbandes Wilhelmshaven-Nüstringen und dem Hausangestellten- verband- des Reichsverbandes Wilhelmshaven-Nüstringen am 1. Juli 1920 abgeschlossene Tarifvertrag (Häuslicher Dienst- vertrag), Lohntarif } für Stunden-

auf Blatt 1561 |

und Vertrag ehilfinnen im häuslichen Dienst, wird zur Regelung er Lohn- und Arbeitsbedingungen der weiblihen Hausange- stellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadtbezirke Wikhelmshaven-Nüftringen für allgemein verbindlih erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. August 1920.

Der Neichsarbeitsminister. D. A: Qr. GBU!fC

Das Tarifregister und die Negisterakten können im NRei(ßsarbeils- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststundeu étngesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriuums verbindlich ist, können von den Vertragêparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangea.

Berlin, den 18. September 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1563 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Deutschen Metallarbeiterverband, Ver- waltungsstelle Köln, und der Vereinigung der elektrotehnishen Jnstallationsfirmen E. V. in Köln abgeschlossene, mit Wirkung vom 15. April 1920 in Kraft getretene Tarifvertrag wird zur Negelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Elektro- monteure gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Köln für allgemein verbindlih erklärt. Die allgemeine Ver- bindlichkeit beginnt mit dem 15. August 1920.

Der Neichsarbeitszminister. V. 0 Wr QUI E

Das Tarifregister und die Negisterakten können im Neichsarbeits- miutlteriuit, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der (Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsyarteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 20. September 1920.

Der Negisierführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unier dem 2. September 1920 is auf Blatt 795 lfd. Nr. 2 des Tarisregisters eingetragen worden :

Der zwischen dem Verband der Zentralheizungs-Jndustrie E. V., Ortsgruppe Dresden, der Arbeitgeber-Vereinigung für das Dresdner &as- und Wasserleilungs-Geiwwerbe, der Arbeits- gemeinschaft freier Angestelllenverbände, Ortskartell Dresden, dem CEewerlschaftshund kaufmännischer Angestelltenverbände, Ortsausshuß Dresden, und dem Gewerlkschastsbund der An- gestellten, Ortsverband Dresden, am 24. April 1920 abge- \hlofsene Tarifvertrag nebst Anlagen wird zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen für die kauf- männischen und technischen Angestellten in der Zentralheizungs-, Gas- und Wasserleitungs-Jndufstrie gemäß §8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreishauptmannschaft Dresden für allgemein ver- bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifoertrags vom 22. Sep- tember 1919 außer Kraft.

Der NReichs8arbeitsminister. D Or Sigler.

Das Tarifregisker und die Negisterakten können im Reichsarbeits- ministecriun;, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden,

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Crflärung des Neicksarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsvarleien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 20. September 1920.

Der Negisterführer. Pfeiffer.

Beklanntmachung.

Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1564 des Tarisregisters eingetragen worden: Der zwischen der Arbeitsgemeinschaft freier Angestellten- verbände, Ortskartell Waldenburg i. Schl, dem Gewerklschafts- bund der Angestellien, Geschäftsstelle des niederschlesishen Jndustriebezirks. Waldenburg i. Schl., dem Verband der kath. weiblichen Angestellten und Beamtinnen Deutschlands, Bezirk Waldenburg, dem Gemwerkschaftsbund kaufmännischer Ange- stelltenverbände, dem Arbeitgeberverband für Stadt und Kreis Waldenburg und dem Verband der Metallindustriellen Nieder- \{hlesiens E. V. Görliß, Gruppe Mittelschlesien, am 15. Mai 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Negelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen und Büroangestellien des Großhandels einschließlich des Spirituosen-, Zeitungs- und Speditions8gewerbes mit Ausnahme des Bankgewerbes und des Kohlengroßhandels und für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Metall-, Ma- chinen- und Glasindustrie für diesen Verufskreis gemäß F 2 ex Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Waldenburg i. Schl e allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlich-. eit beginnt mit dem 1. August 1920. Sie erstreckt sih nicht auf Arbeitsverträge, Ee die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels-, Jnduslrie- oder Betriebszweig ein besonderer Fachiarifvertrag für allge- mein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereih des

allgemeinen Tarifvertrags aus. : Der Reichsarbeilsminister.

Das: Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luifenstraße 83/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen IVerDel. i Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragêrarteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten yerlangen.

Berlin, deu 20. September 1920. Der NRegisterführer.

Pfeiffer.

YVekanntmachung.

Unter dem 2. September 1920 ist auf Blatt 1562 des Tarifregisters eingelragen worden: : Der zwischen dem Junteressenverband Magdeburger Textil- warengeschäfte und dem Gewerkverein der Heimarbeiterinnen Deutschlands, Ortsgruppe Magdeburg, am 24. Februar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die Schneiderinnen in der Damen- \chneiderei gemäß §2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S: 1456) für das Gebiet der Stadt Magde- burg für allgemein verbindlih erklärt. Die allgemeine Ver- bindlichkeit beginnt mit dem 15. Juli 1920.

Der Neichsarbeitsminister. A U Dr. QDUE

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeit8- ninisterium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. _ i Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministertums verbindlich ist, Éönnen von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 20. September 1990. Der Negisterführer.

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Belanni maun a,

Unker dem 20. September 1920 is auf Blatt 1565 des Tarifregisters eingetraaen worden: Der zwischen vem Arbeiigeberverband für den Kreis Wieden- hrück, Siß Gütersloh, dem Christlihen Metallarbeiterverband, Verwaltungsste"» Bielefeld, und dem Deutschen Metallarbeiter- verband, Veri , 'ungssielle Gütersloh, unter Zuziehung des Fachausschusses der Gruppe Metallindustrie des Arbeitgeber- verbandes am 5. Mai 1920 abgeschlosseneTarifvertrag wird zur Regelung der Lohn- und Arvbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter in der Metallindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Wiedenbrück mit Ausnahme der Orte Schloßholte und Liemke für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Betriebszweig ein besonderer Fachtarifvertrag {ür allgemein verbindlih erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der all- gemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allge- meinen Tarifvertrags aus. Der Neichsarbeitsminister. L. A: Or. Sißler.

__ Das Tarifregister und die Negisterakten können im Reichs8- arbeitsininisterium, Berlin NW. 6, Liuisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrag3 gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 20. September 1920.

Der Negisterführer.

Pfeiffer.

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 20. September 1920 ist des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem deutschen Textilarbeiter-Verhand, dem deutschen Werkmeister-Verband, dem Bund technischer Ange- stellten und Beamten und dem Verband von Arbeitgebern der sächsischen Textil-Jndustrie zu Chemniß am 30. Oktober 1919 abgeschlossene Nahmentarifvertrag wird zur Regelung des Dienstverhältnisses der Obermeister, Fachmeister, Werkmeister, Abteilungsmeister sowie der technishen Angestellten und der Techniker in der Textilindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Sachsen für allgemein verbindlich er- färt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem

1. April 1920. Der Reichgarbeitsminister. L, Ae: Dr, Siblex.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichs8arbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 20. September 1920.

Der Negisterführer.

Bekanntmachung.

Der Anker, Gesellschaft für Lebens- und Rentenversicherungen in Wien, hat die Vollmacht des Herrn Felix Grafen von Hoyos zu Liebichau, Post Thomags- waldau bei Bunzlau, Schlesien, “widerrufen und an dessen Stelle Herrn Paul Schlesinger zu Berlin W. 8, Mohrenstraße 6, zum Hauptbevollmächtigten für das Gebiet des Deutschen Neichs bestellt. Der Sitz der Niederlassung der Gesellschaft befindet sich in Berlin W.8, Mohrenstraße 6 (vergl. die frühere Bekanntmachung vom 26. Januar 1910 „Reichs- anzeiger“ Nr. 28 vom 2. Februar 1910). 7

Berlin, den 23. September 1920.

Das Neichsaufsichtsamt für Privatlversicherung. Jaup.

auf Blatt 1566

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

pn Abänderung der Ziff. 4 der Bekanntmachung des Bundes der Auslandsdeutschen E. V., belreffend das Vor- entschädigungsverfahren, vom 29. Januar 1920, „Reichs- anzeiger“ Nr. 25, wird folgende Bestimmung getroffen:

Alle weiteren Veröffentlichungen erfolgen im „Neichs-

des Bundes der Auslandsdeutshen E. V. (Verlag Neimar Hobving, Berlin SW. 48; 14. Nachtrag zur Postzeitungsliste). Berlin, den 27. September 1920. Bund der Auslandszdeutschen E. V. Dr. Slnhorn. H. Koch.

BerktantutmaGutng; Dem Kaufmann Albin Hugo Holler in Chem- niß, Dürerstraße 22, wird hiermit auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverläffiger Personen vom Handel, der Handel mit Gegenständen des täg- lihen Bedarfs wegen Ünzuverläfsigkeit in bezug auf einen der- artigen Gewerbebetrieb unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens im Neichsgebiet untersagt. Chemnitz, den 23. September 1920. Der Rat der Stadt Chemniß Preisamt —, Dr. HüpþÞpner, Bürgermeister.

Preußen.

Finanzministerium. Nach § 3 Ziffer 3 des Umsaßsteuergeseßes vom 24. De- zember 1919 Reichs-Gesezbl. Seite 2157 haben sih die Landesfinanzämter vor ihrer Entscheidung, ob ein Unternehmen als gemeinnüßig oder wohltätig im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen ist, mit der zuständigen Landesbehörde ins Be- nehmen zu segen. Als solche hat die preußische Siaatsregierung

| (Staatsministerium) auf Grund des § 10 Abs. 3 der Aus- führungsbestiinmungen zum Umsaßsteuergeseß durh Beschluß

vom 81. August 1920 St. N. T 7909 die Regierungs- " s " Cy , R V: 7 präsidenten und für Berlin den Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg bestimmt. Oertlich zuständig ist der Regierungs- präsident, in dessen Bezirk das für die Veranlagung des Unter- nehmens zuständige Finanzamt belegen ist. ; Den Präsidenten der Landesfinanzämter ist Abschrift dieser Verfügung zugegangen. Berlin, den 283. September 1920. Der Finanzminister.

Lüdemann.

Herrn Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg

An den N ente 310: sämtliche Herren Regierungspräfidenten.

und

MintistértuUm {Ux Wlz1EensGa]l, Kut und Volksbildung. Der bisherige außerordenilihe Professor in der philo- sophischen Fakultät der Universität in Königsberg Dr. Andrée ist zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät, der Privatdozent Dr. Danckwortt in Breslau zum Ab- teilungsvorsteher am Chemischen Institut der Universität Greifswald und der bisherige Seminardirektor, Professor Sellin aus Nazeburg auf seinen Antrag . vom .1. Oktober 1920 ab zum Kreisschulrat in Wandsbek ernannt worden.

BEraUi l mau ng. Den Beginn dec nächsten im Justitut für Kirchenmusif in Charlottenburg, Hardenbergstraße 36, abzuhaltenden Prüfung für Gesanglehrer und -lehrerinnen an höheren Lehr- anstalten in Preußen hobe ih auf den 4. Januar 1921 festgeseßt. Berlin, den 20. Sepiember 1920. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. J A: Paltat.

Evangelischer ODberkirhenral Der in die Vfarr- und Ephoralstelle in Saalfeld berufene

Pfarrer Gerlich, bisher in Caymen, ist zum Superintendenten ernannt worden; ihm ist das Ephoralamt der Diözese Saalfeld

übertragen worden.

BErLannulmacG unga Dem Kaufmann Max Gehrig, geboren am 23. No- vember 1873 in Frankfurt a. Main, wohnhaft in GrLantfu ett a. Main, Weidmannstraßze 25, Ge\chäftslokal ,Marim-Bar“, Brau- hausgasse 1, wird hierturch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahcungsmitteln aller Art, sowie jeglihe mittelbare oder unmittelbare Beteili- gung an einem so!chen Handel wieder gestattet. Frankfurt a. M., den 24. September 1920. Der Polizeipräsident. F. V.: Hammacher.

BobanutmaG Una:

Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 23. Sep- tember 1915 (NGBl. S. 603) zur Fernhaltung unzuverläfsiger Personen vom Handel wird 1. dem Fabrikanten Heinrich NRedlendorf, -Hersord, 2: deim Kaufmann Albert

letsPen,. Derford, dr Handel mit StyrüunkTens abak untersagt.

Herford, den 20. September 1920.

Die Polizeiverwaltung Herford-Stadt. J. V.: D. Osmer.

Nichtamtliches. Deutsches Neich.

Jn der am 25. September 1920 unter dem Vorsiß des Staatssekretärs im RNeichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft Dr. Huber abgehaltenen Vollsißung des Neichsrats wurde dem Entwurf einer Verordnung zur Ab- änderung der Verordnung über die Malzkontingente der Bier- brauereien und den Malzhandel vom 22. Dezember 1919 die Zustimmung erteilt.

L einer Havasmeldung vom 22. Sepytember 1920 ant-

wortete der französische Finanzminister auf die Anfrage eines Senators nah der Höbe ver Besazungsgunkosten im Rheinland und der von Deutschland bisher gezahlten Ent- schädigung, daß, die Besaßungskosten bis Ende März 1920 1,8 Milliarden Franes betragen hätten, und von D-utschland bis Ende Juli d. J. 1388 047 245 é bezahlt worden seien. Der Betrag von 1,8 Milliarden Francs ergibt (nah dem Kurse von 400) 7,2 Milliarden Mark. Wie „Wolffs Tele-

L 1 Dre SiB Lev,

anzeiger“ und in der Zeilschrift „Auslandswarte“, Organ

graphenbüro“ mitteilt, handelt es sih bei der Summe von