gungen in der (Reichs-Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet des' Deut für allgemein verbindlich zu erklären.
horststraße 39, zu richten. Berlin, den 23. September 1920.
Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse,
Bekanntmachung.
Der Bund der Bäcker- (Konditoren-) Geselle S S G s M M n Deutschlands, Siß Berlin, in Berlin as Mitten- walder Straße 59, hat beantragt, den zwischen der Orts- gruppe Halle a. S., der Bäcker-Zwangsinnung Halle und Umg egend und dem Gesellenaus\chuß am 6. Sep- tember 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Bäter- gewerbe gemäß & 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Gesegbl. S.- 1456) für das Gebiet des JInnungsbezirks E : D E allgemein A zu erklären. : endungen gegen diesen Antrag können bis zum F L vgs A E und sind unter Sutiinine 4), LJOO an Das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- siraße 83, zu Abt jterium, Berlin, Luisen- Verkin, den 23. September 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Mitteldeutsche Arbeitgeberverband für da Baugewerbe E. V. in Frankfurt a. M. und M B der tehnischen Angestellten und Beamten, Gau- geschäfts stelle Frankfurt a. M., haben beantragt, den gwischen ihnen am 31. Juli 1920 abgeschlossenen Bez irks- tarifverirag zur Piegelung der Gehalts- und Nristellunas- bedingungen für die technischen Angestellten im Baugewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Neichs- Gesepbl. S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären für das Gebier der Städte Frankfurt a. M., Cassel, Ludwigshafen a. Rh., Griesheim a. M., Höchst a. M., Offenbah a. M Aschaffenburg, Darmstadt, Hanau a. M., Bad Homburg, E, E Nh, Do, Friedberg, Gießen, Hers-
, Langen, Mühlheim a. M., Pfungstadt, Rüsselshei Metan Ls und Niederlahnstein. Mlangsiak, NOeein,
*inwendungen gegen diesen Antrag können bis
S t O f v E und sind unter ha D, an das Reichsarbeitsministeriu in, Luisen- Me 5 r I h sterium, Berlin, Luisen-
Berlin, den 23. September 1990,
Der Reichsarbeitsminister. J A.: Dr, Busse,
Bekanntmachung.
Der Zentralverband deutscher Arbei i den Trans ports-, Handels- ah. eten S MNEN M in Berlin SW. 11, Hallesches Ufer 9, und der deutsche Transportarbeiterverband, Gau 9, haben beantragt den zwischen ihnen am 20. August 1920 abgeschlossenen Tarif: vertrag zur Negelung der Lohn- und Arbeitsbedinquugen für die in den Fuhr- und Geschirrhaltungen beschäftigten Arbeit- nehmer, an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom 29. Oktober 1919, gemäß 8 2 der Verordnung vom 23, Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Cöthen für allgemein verbindlich zu erklären,
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum S S E En N und sind unter Nummer
D. an das Neichsarbeitsministerium in, Luisen- Bs 08 a A h sterium, Berlin, Luisen-
Berlin, den 283. September 1920.
Der RNeich3arbeitsgminister. J. A.: Dr, Busse.
Bekanntmachung.
Der Deutshe Werkmeisterverband, Bezirk Verein Eisenberg i. Thür., Geschäftsstelle vallva. S, Teichslraße 1, und der Arbeitgeberverband Eisenberg ï. Thür. haben beantragt, den zwischen ihnen am 1. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Ge- halts- und Anstellungsbedingungen für die Werkmeister gemäß L E E 0 M Au 1918 (Reichs-Geseßzbl.
. 145 ür da eblet der Stadt Eisenberg, S.-A., fü allgemein verbindlich zu erklären. E V E
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis 46. Ofieber 190 erhoben ven und sind unter Nuininer
; an das Reichsarbeitsministeri i i firife 88, qu I h ¡terium, Berlin, Luisen-
Berlin, den 24. September 1990,
Der Reichsarbeitsminister. J. A. : Dr. Busse
Vekanntmaqchung,.
Der Arbeitgeberverband für die Stadt Halber- stadt E. V. in Halberstadt hat beantragt, den Harbar, thm und dem Deu tshen Metallarbeiterverband, Verwaltungs stelle Halberstadt, am 10. September 1920 ab eshlossenen Nachtrag IT zum allgemein verbind- [i en Tarifvertrag vom 14, Februar 1920 zur Regelung der Lohn-, und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter und Arbeiterinnen in ver Metallindustrie, einscließlich der Handwerksbetriebe, gemäß §8 2 der Verordnung vom 23. De- gember 1918 (Reihs-Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet der DEEE Halbersiaht oleihfalls für allgemein verbindlih zu _„ Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum Wi E 190 O c Eu und Lind unter Nutkinar
i eichs inisteri i isen- straße 88, zu Libteg arbeitsministerium, Berlin, Luisen
Berlin, den 24, September 1920.
Der Reichsarbeitsminister.
vom 22. Juli K zur On der Zellitg und Arbeitsbedin- c l de aptier-, Pappen-, Zellstof- und Holzstoff- industrie gemäß §8 2 der Verordnung vom 23. De; E oe
schen Reiches
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis ¿zum 31. Oftober 1920 erhoben werden und sind unter Numier VI. D. 366 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Scharn-
Hoppegarten, Wilhelmshagen, Wildau, Marienfelde verbindet und Teltow am Bahnhof schneidet. |
ministerium, Berlin NW. 6, Luifenstraße 33/34, Zimmer 161, wä der regelmäßigen Dienststunden eingesehen R , während
der Erklärung des Neichsarbeitsministeriuins verbindlich ift, könn von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifberktags Wg stattung der Kosten verlangen.
lfd. Nr. 2 des Tarisregisters eingetragen worden:
VBäcker- Konditor -Gehilfen Deutschlands, Ortsgruppe Eisena
ist am 22. April 1920 ein Nach f erme vén bindlihen Tarifoertrag vom 1. Februar 1920 abgeschlossen worden. Dieser Nachtrag wird zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Bäckergewerbe gemäß ordnung vom für das Gebiet des Jnnungsbezirks Eisenach gleichfalls für all- gemein verbindlih erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 19. April 1920.
ministerium, Berlin NW. 6, während der Fem aan Dienststunden eingesehen werden.
Bekanntmachung.
für Thüringen E.
Lohn- und Arbeits-Tarifvertrag
trags vom 1. Juli 1920 gemä
staats Gotha, gerichtsbezirks Kahla und des Kreises Schmalkalden. Einwendungen gegen diesen
VI. D. 2082 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten. i E
Berlin, den 24. September 1920. Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
___ Unter dem 20. September 1920 is auf Blatt 1568 in Fortseßung von Blatt 577 lfd. Nr. 8 des Tarifregisters eingetragen worden : An Stelle des allgemein verbindlihen Tarifvertrages vom 11. August 1919 is zwischen dem Deutschen Transportarbeiter- verband, Bezirk Groß Berlin, und dem Zentralverband Deut- scher Arbeitgeber in den Transport-, Handels- und Verkehrs- gewerben zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die im Furagehandel beschäftigten Kutscher und Arbeiter am 22. Mai _ 1920 ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen worden für die Orte Berlin, Schöneberg, Charlottenburg, Neukölln, Briß, Lichtenberg, Friedrichsfelde, Karlshorst, Wilmersdorf, Halensee, Steglitz, Friedenau, Schmargendorf, Lankwiß, Süd- ende, Tempelhof, Mariendorf, Treptow, Stralau, Oberschöne- weide, Niederschöneweide, Johannisthal, Tegel, Plößensee, Weidmannslust, Reinickendorf, Weißensee, Pankow, Heiners- dorf, Hohenschönhausen , Niedershönhausen, Wilhelmsberg, (Groß Lichterfelde, Hermsdorf, Glienicke und Wittenau. Dieser Tarifvertrag „wird für den genannten Berufskreis und das be- zeichnete Tarifgebiet gemäß §8 2 der Verordnung vom 23. De- zember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) mit Wirkung vom 1. Mai 1920 für allgemein verbindlich erklärt. Mit dem Ps T 4 E O Verbindlichkeit des ZTarifverlrages vom 11. August 1919 nebst Nachtr 183. Februar 1920 außer Raf | S
Der Neichsarbeitsminister. J. A. : Dr. Sißtler.
Das Tarifregister und die Negisterakten können im Reichgarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 16 Es der rege a rigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge E rana aas a m a lerie verbtecbtn ist, können on den Vertrags8parteien einen ruck des Tarifvertrags ge Sr=- stattung der Kosten verlangen. | E RRE Berlin, den 20. September 1920.
Der Negisterführer.
—_————————
Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unker dem 20. September 1920 ist auf Blait 1567 des Taris registers eingetragen worden: Der zwischen dem Bund der Deutschen Zementwaren- und Kunst-Stein-Judustrie E. V., Gruppe Brandenburg, dem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Gau 1IIL dem Ver- band christliher Fabrik: und Transportarbeiter Deutschlands, Gau VIIL und dem Gewerkverein der deutschen Fabrik- und Handarbeiter am 28. Juni 1920 abgeschlossene Tarif vertrag wird zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbhedingungen der in der Zementwaren-, Kunststein-Jndustrie beschäftigten Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs- Geseßbl. S. 1456) für allgemein verbindlich erklärt für das Gebiet der Provinz Brandenburg aus\cließlich Berlin und des Gebiets innerhalb der Linie, die die Orte Nowawes, Spandau mit Staaken, Hennigsdorf, Seegefeld, Birkenwerder, Buch,
E G Die allgemeine Verbind- lichkeit beginnt mit dem 1. August 1920. s
Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Siß ler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im ReiMhßsarbeits-
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für vie der Tarifvertrag infolge
__ Berlin, den 20. September 1920. Der Negisterführer. Pfeiffer.
G R
Bekanntmachung. Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1117
Zwischen der Väcker-Jnnung Eisenah und dem Bund der trag zu dem allgemein ver-
8 2 der Ver- 3, Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456)
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reich8arbeits- Luisenstraße 33/34, Zimmer 161,
A.: Dr. Busse.
der Erllärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
„Der Zentralverband der Zimmerer, Gau 12 Thüringen, in Erfurt, Magdeburger Straße 51, der Deutsche Bauarbeiterverband, Bezirk Erfurt, und der Bezirksarbeitgeberverband für das Baugewerbe 1 j V. in Erfurt haben beantragt, - den zwischen ihnen am 7. August 1920 abgeschlossenen Bezirks - t i zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifver- : ß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären für das Gebiet des Regierungsbezirks Erfurt mit Aus\shluß der Stadt Nordhausen und der Graf- Men Hohnstein, des Freistaats Sachsen-Weimar mit Aus- chluß des Kreises Neustadt a. Orla, des Freistaats Schwarz- burg und Rudolstadt, des Freistaats Meiningen, des Frei- des Freistaats Sachsen-Altenburg, des Amts-
1 : Antrag fönnen bis zum 25. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer
Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 20. September 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.
R z Bekanntmachung.
Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1340 lfd. Nr. 3 und Blatt 1569 des Tarifregiskèrs, betreffend den Tarifvertrag vom 1. November 1919 für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Werkmeister in Handel, Jndustrie und Spe- dition mit Ausnahme der Angestellten des Bankgewerbes für das Gebiet der Stadt Leobschüß eingetragen worden:
Der im Anschluß gn diesen Tarifvertrag vom Schlichtungs- aus\chuß Ratibor am 15. April 1920 gefällte und von den Parteien angenommene Schieds\spruch (Nachtrag) wird für den gleihen Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) mit Wirkung vom 1. April 1920 gleichfalls für all- gemein verbindlich erklärt.
Sie erstreckt sih nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels-, Jndustrie- oder Betriebszweig ein besonderer Fach- tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereih des allgemeinen Tarifvertrags aus,
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits8- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. i
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichéarbeitsministeriums verbindlih ist, können von den Vertragéparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 20. September 1920.
Der Negisterführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 20. September 1920 is auf Blatt 1012 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters, betreffend den Tarifvertrag vom 31. Fanuar 1920 für die kaufmännischen Angestellten im Pugz- und Modewarenhandel für das Gebiet der Städte Hamburg, Altona und Wandsbek, eingetragen worden :
Der in Ergänzung dieses Tarifvertrags zwischen den Ver- tragsparteien am 18. Juli 1920 abgeschlossene Nachtrag wird füx den gleichen Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet gemäß §2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs- Geseßbl. S. 1456) mit Wirkung vom 15. Mai 1920 gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbind- lichkeit erstreckt fich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifsverträge in Geltung sind.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
__ Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits; ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können yon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Ers stattung der Kosten verlangen. ; Beclin, den 20. Sevwtember 1920.
Der Negisterführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 622 lfd, Nr. 2 des Tarisregislers eingetragen worden :
Zwischen dem Verband zur Wahrung der Jnteressen dev Landwirte des Kreises Ruppin (Wirtschaftsverband) in Neu- ruppin und dem Deutsche .Landarbeiterverband, Gau Branden- burg, Kreisgruppe Ruppin, ist zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlihen Arbeiter im Gebiet des Kreises Nuppin am 17. Juni 1920 ein neuer Tarif- vertrag abgeschlossen worden. Dieser Tarifvertrag wird für den genannten Berufskreis und das bezeichnete Tarifgebiet gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs- Gesezbl. S. 1456) mit Wirkung vom 1. April 1920 für all- gemein verbindlich erklärt, Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 21. März 1919 außer Kraft.
Der Neichsarbeitsminister.
J. A.: Dr. Busse.
Das Tarifregister und die Negisterakten lönnen im Neichse- arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisfenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Ae E a n erti E ist, können on den SBertr«agsparteien einen Abdru es Tarifvertrags gege Erstattung der Kosten verlangen. Î E A Berlin, den 20. September 1920.
Der Negisterführer.
a ae
Bekanntmachung.
Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1032 lfb. Nr. des Tarifregisters, betreffend Tarifvertrag vom 14. Februar 1920 für die gewerblichen Arbeiter in den Betrieben der Metallindustrie für das Gebiet der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, eingetragen worden:
Die in Ergänzung dieses Tarifvertrags zwischen den Vertragsparteien unter dem 10. Juli 1920 und auf Grund des Schiedsspruchs vom 28. April 1920 mit Gültigkeit vom 1. Mai 1920 abgeschlossenen Nachträge werden pie den gleichen Berufskreis und dasselbe Tarifgebiet für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt für den Nachtrag vom 10. Juli 1920 mit dem 1. April 1920, für den Nachtrag vom 28. Äpril 1920 mit dem 1. Mai 1920.
Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sißtler.
Das Tarifregister nnd die Registerakten können | arbeitsministerium, Berlin NW. 6, SalfenTieale 33/34, S eL IR während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. - Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifverträg infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlih ist, können yon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, deu 20. September 1920.
Pfeiffer.
Pfeiffer.
Der Negisterführer.
E
von den Vertragsparteien einen Abdruk des Tarifvertrags gegen
Bekanntmachung.
Unter dem Al. September 1920 ist auf Blatt 1570 Nd. Nr. 3 in Fortseßung von Blait 377 des Tarifregisters ein- getragen worden: Zwischen dem Gewerkschaftsbund der Angestellien, Orts- verband Heidelberg, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer An- estelltenverbände, Ortsausschuß Heidelberg, der Arbeitsgemein- saft freier Angestelltenverbände,. Ortsgruppe Heidelberg, und er Ortsgruppe des Verbandes süddeutscher Zigarrenfabrikanten, Bezirksgruppe 11, ist am 12. April 1920 ein Nachtrag zu dem allgemeiu verbindlihen Taxifvertrage vom 15. März 1920 abgeschlossen worden. Dieser Nachlrag wird jur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen sür die aufmännischen Angestellten der Tabakindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesebbl. S. 1456 für das Gebiet des Stadtbezirkes Heidelberg gleichfalls für all- (s verbindlich erflärt. Die allgemeine Verbindlichkeit ginnt mit dem 1. Februar 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Neichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Ziminer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. ;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Gr- stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 21. September 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 21. September 1920 ist auf Blatt 1572 des Tarifregisters eingetragen worden: ;
Der zwishen dem Würzburger Arbeitgeberverband für Handel, Gewerbe und Industrie und dem deutshen Werk- meisterverband, Bezirksverein Würzburg, am 23. Juli 1920 ab- geschlossene Tarifvertrag und der von der Demobilmachungs- stelle Nordbayern am 1. Juni 1920 fr verbindlich erklärte Schieds\pruch des Schlihtungsausschusses Würzburg vom 31. März 1920 zur Regelung der Gehoalts- und Anstellungs- bedingungen für die Meister in Handel, Gewerbe und Jndustrie werden für diesen Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Würzburg einschließlih der eingemeindeten Vororte nebst Heidingsfeld für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September 1920. Sie erstreckt sih nit auf Arbeitsverträge, für die he- sondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels- oder Industriezweig ein besonderer Fachtarif- vertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungs- bereich des allgemeinen Tarifvertrags aus.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Das Tarifregister und die Negisterskten können im Reichs- arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Lui enstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Nértragshartcien einen Abdruck des Tarifbertrags gegen Erftattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 21. September 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
nee
Bekawmntmachunag.
Unter dem 21. September 1920 ist auf Blait 45 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden: E
Zwischen dem Verband zur Wahrung der sozialwirtschaft- lichen Interessen des Tuchgroßhandels in Berlin und dem Ge- werkschaftsbund kaufmännisher Angestelltenverbände ist gur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen für die faufmännischen Angestellten des Tuchgroßhandels im Gebiet des Zweclverbandes Groß Berlin am 21. Juli 1920 ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen worden. Dieser Tarifvertrag wird für den genannten Berufskreis und das bezeichnete Tarif- gebiet gemäß §8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) mit Wirkung vom 1. Mai 1920 für allgemein verbindlich erklärt. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 6. Mai 1919 außer Kraft.
Der Reichsarbeitsminister. Y. A.: Dr. Busse.
Das Tarifregister und die Negisterakten können im Neichs- arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des NReichsarbeitêministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.
Berliu, den 21. September 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Go
Bekanntmachung.
Unter dem 21. September E, ist auf Blatt 1573 arifregisters eingetragen worden : : f s hen V Berbans der Maler, Ladierer und verwandten Berufsgenossen, Filiale Swinemünde, und der Malerzwangsinnung Swinemünde am 15. März 1920 ab- geschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Malergewerbe gemäß 8 2 der Ver- ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesebbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Usedom-Wollin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. September 1920. i ' Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Tarifvegister und die Registerakten können im Reichsarbeits- ua Berin NW. 6, Luisen Ap 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. ;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsrninistertums verbindlih ist, können von den Vertragsyarteien eineu Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. _
Berlin, den 21. September 1920,
Bekanntmachung.
Unter dem 21. September 1920 ist auf Blatt 80 lfd. Nr. 3 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der vom Zentralverband der Angestellten, Bezirk Groß- Berlin, angenommene, für die Gesellschaft für Chirurgiemechanik für verbindlich erklärte Schieds \pruch vom 26. Mai 1920 zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 17. April 1919 nebst Crcgere wird zur Regelung der Ge- halts- und Anstellungsbedingungen für die in der Chirurgie- Mechanik beschäftigten kaufmännischen Angestellten gemäß
der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Neichs - Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweverbandes Groß-Berlin ür allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit eginnt mit dem 1. April 1920.
Der Reichsgarbeitsminister. J. A. : Dr. Busse.
Das Tarifregister und die Ren können im Neichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, uisenstraße 23/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertra infolge der Erklärung des Reichsarbeitêministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 21. September 1920. Der Negisterführer. Pfeiffer.
-
Bekanntmachung.
In Abänderung des Beschlusses ‘vom 7. Juni 1920 — Y.-Nr. V/4 — 5 —, Bekanntmachung im Deutschen Neichs- und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 138, wird die Herstellung und der Absaßz der dort bezeichneten Mischfutterarten in nachstehender Aufent genehmigt:
1.
Bezeichnung : Pferdefutter Aegir.
Nährstoffgehalt : 11—13 9% Protein und Fett,
M fel 48—52 9% Stickstoffreie Erxtraktstoffe,
12—15 9% Robfaser.
Handelsüblihe Bezeichnung der Gemengteile : Hasferkleie, Nübenschnitel, j Mais\chrot (evtl. Bohnen- oder Erbsenschrot), gebrochene ODelkuchen, phosphorsaurer Kalk. j Name des Herstellers: Getreide- und Futtermittel-Großhandlung H. Bögel in Hamburg. Q
Mastfutter Hammonia, 13—17 0/9 Protein, O 42—46 9% {ticstoffreie Gxtrafktstoffe, H “O °%0 E i Handelsüblihe Bezeilhnung der Gemengieile: L d Fisch- evtl. auch Fleishmehl, OelkfuchenmeHhH!, : getrocknetes Gemüse (evtl. getroŒnete Nüben- __ schnitzel), Haferkleie, Mais\chrot (evtl. Bohnen- oder Erbsenschrot), phosphorsaurer Kalk. ; Name des Herstellers: Getreide- und Futtermittel-Großhandlung H. Bögel in Hamburg. Berlin, den 25. September 1920.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: von Ostertag.
Bezeichnung: Nährstoffgehalt:
Bekanntmachung,
betreffend die Erstattung barer Auslagen an die
Beisißer der Rentenaus\hüsse, der Schiedsgerichte
und des Oberschhiedsgerichts der Ängestellten- versicherung.
Gemäß § 140 Abs. 2, § 161 Abs. 1, § 164 Abs. L des De entge für Angestellte bestimmt die Reichsver- sicherungsanstalt für Angestellte folgendes: :
Den Beisitßern der Rentenaus\chüsse, der Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichts der“ Angestelltenversiherung werden neben der Gnt- ano für Zeitverlust oder sür O enen Arbeitsverdienst nach
aßgabe der Bekanntmahung des Reichsarbeitsministeriuums vom 28. Mai 1919 — Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 105 — 1. Bei Tätigkeit innerhalb des Wohnortes des Beisigers oder in einer bei Berechnung der Fuhrkosten festgestellten Entfernung von nit mehr als 30 km, wenn zwishen dem Wohnort und dem Geschäftsort ein Vorort-, Stadt-, Ning- oder Straßen- bahnverkehr besteht, oder die Orte mit- der Eisenbahn, der Kleinbahn oder dem Schiffe ausgeführt und an demselben Tage angetreten und beendet werden können und tägli von 6 Uhr Morgens ab in jeder der beiden Reiserichtungen eine mindestens achtmalige fahrplanmäßige Verbindung vorhanden ist, eine Paushvergütung von 30 .& für jeden Sißungstag 17. Sonst erhalt . Sonst erhalten : i Alle übrigen Beisißer für jeden angefangenen Reise- und 4 A A 90,— Rus
ußerdem erhalten zu IT: ; s
Mi die Beisißer des Oberschiedsgerihts Fuhrkosten_ nach den für
die vortragenden Räte der obersten Reichsbehörden geltenden
Säyen; i b) e En der Schiedsgerichte und der Rentenausshüsse als ayrgelder e für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Schiffen zurückgelegt werden können, die Kosten einer Fahr- karte der tatsählich benußten zweiten oder dritten, bei Schiffen der ersten oder zweiten Klasse, für die Hin- und Rückreise besonders berechnet, E 9, für andere Wegestrecken 60 H für jedes aggelauans Kilometer für die Hin- und Nückreise besonders berechnet, unter Zugrundelegung der kürzesten fahrbaren Straßen- verbindung. Berlin-Wilmersdorf, den 8. September 1920. Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. Koch, Dr. Beckmann, Dr. Lehmann, Haenel, Dr. Haßlacher, Dr. Hager, Wildegans.
Die von heute ab zur Au3gabe gelangende Nummer 196 des Neichs-Gesey blatts enthält unter — Nr. 7786, eine Bekanntmachung über die Entschädigung der Angehörigen der Freien Stadt Danzig für unschuldig er- littene Üntersuchungshaft, vom 18. September 1920, und unter Nr. 7787, eine Bekanntmachung über Druckpapier, vom 93. September 1920. : Berlin, den 27. September 1920. Postzeitungsamt. Krüer.
Preufen.
Der Firma F. F. Koswig, Tuchfabrik in Finster- walde e, der die Genehmigung zum Vau und Betriebe einer Nrivalanschlußbahn, abzweigend von der Privat- nebeneisenbahn 8schipkau—Finsterwalde, erteilt worden ist, wird auf ihren Antrag das Enteignungs recht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung desjenigen rundeigentums verliehen, das für diese Anlage aus den im Grundbuch von Finsterwalde : : / a. Band 9 Blatt 418 als Eigentum des Zigarrenfabrikanten
Kurt Gießner in Finsterwalde, j b. Band 30 Blait 1007 als Eigentum der Witwe Auguste « Sqhulze, geb. Bötticher, 5 vetaa bezeihneten Grundstücken erfordeclich ist.
Berlin, den 27. September 1920. :
Im Namen der Mee Staatsregierung. eser.
——
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der Studienrat Jes am Ulrichs-Gymnasium in Norden ist namens der Preußischen Staatsregierung zum Studien- direktor ernannt worden. Jhm ist die Direktion des Ulrichs- Gymnasiums in Norden übertragen worden. j | Die Wahl des Direktors des städtischen Lyzeums I[ in Bochum Dr. Gebhardt zum Direktor des P Lyzeums Ik nebst der in der Entwicklung begriffenen Studien- anstalt mit Kursen der realgymnasialen Richtung in Bochum und die Wahl des Direktors des städtischen Lyzeums in Siegburg Dr. Nehker zum Direktor des städtischen Lyzeums nebst Ober- lyzeum (Frauenschule) in Siegburg ist namens der Preußischen Staatsregierung bestätigt worren, - Der Gerichtsassessor Dr. jur. Gierlich ist zum Justitiar und Verwaltungsrat bei den staatlichen Museen in Berlin er- nannt worden.
Die Immatrikulationen bei der hiesigen Land- wirtshaftlichen Hochschule für das kommende Winter- halbjahr beginnen am 15. Oktober und dauern bis zum 5. November. Zur Immatrikulation sind von Inländern beizubringen : 1. Sculabgangszeugnis oder Berechtigungsschein zum einjährig- freiwilligen Diensd, 2. seitens der Geodäsie-Studierenden ein Zeugnis über eine mindestens einjährige Beschäftigung bei einem vereideten preußishen Landmesser sowie die vorgeschriebenen Probearbeiten, 3, ein polizeilihes Führungszeugnts bom leßten Aufent- haltsort. Falls Schulabgang unmittelbar voraufgegangen ist oder ein Abgangszeugnis einer Hochschule 2c. vom legten Halb- jahr (Ziffer 5) vorliegt, bedarf es in der Regel keines polizei- lihen Führungsattestes. 4. die elterliche oder vormundliche s{chriftliche Einwilligung zum Besuch der Hochschule, falls der Aufzunehmende noch minderjährig ist. 9. falls det Aufzunehmende schon andere Hoch- \Hulen, Universitäten 2c. besucht hat, die Abgangszeugnisse (Exmatrikel) von diesen. 6. die Zeugnisse über die praktische Tätigkeit. /
Nach dem 5. November eingehende Anträge auf Immatrikulation werden nur ausnahmsweise und bei ausreihender Entschuldigung
genehmigt. Berlin, den 21. September 1920.
Der Nektor der landwirtschaftlihen Hochschuke. Auhagen.
Bekanntmachung.
Dem SchankwirtArnoBräude, Charlottenbur Kaiserdamm 2, habe ich die Wiederaufn a h me d es dur Verfügung vom 29. September 1319 („Reichsanz.“ Nr. 228/1919), Amtsblatt Stück 41, untersagten Handels mit Gegen- ständen des täglichen Bedarfs auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage g e stattet.
Berlin O. 27, den 24. September 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.
Bekanntmachung. L Das gegen den Kaufmann Eugen Blumenreic, Berlin, (Séwedenstraße 1, durch Verfügung vom 27. August 1920 („N.-Anz.“ Nr. 197) ergangene Hande [8 verbot mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs is im Nechtsmittelwege dahin eingeschränkt worden, daß dem Genannten nur die Abgabe von Speisen und Getränken in Gast- und Schankwirtschaften und somit insbesondere die Fortführung des Schankbetriebes „Hansa Wein- stuben“, Mittelstraße 61, untersagt ist. Berlin 0. 27, den 23. Septentiber 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl
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Bekaantmachunsg. vi
Aut Grund der Bekanrtmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) bebe ih dem Bäckermeister Emil Köhntopp in Berlin, Waßmannstraße 20, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter - sagt.
Berlin, den 18. September 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverklässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) abe ih dem Geschäftsführer Bruno Gloth, Char- lottenburg, Ansbacher Str. 18, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels- betrieb unter]jagt. : Berlin 0. 27, den 25. September 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl. E I T O
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Die Ausschüsse des Reichsrats zur Beratung der Reichs- haushaltsentwürfe (Reichswehrministerium, Reichsmilitärgericht und Allgemeiner Pensionsfonds) hielten heute Sißungen.
Der Niederländische Gesandte Baron Gevers ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Der Registerführer. Pfeiffer.