[nehmen ist, in durchaus befriedigender Weise genügen, und
ferner, daß sie bei einer allgemeinen Uebersicht über die Ge-
schichte der Philosophie und über die Aufgaben ihrer Haupt-
gebiete eingehende a ELR wenigstens eines von diesen oder
eines der wichtigsten philosophishen Systeme besißen und die
red zu klarer und bestimmter Auffassung philosophischer ragen darthun. 8 14
Deutsch.
Von Kandidaten, welche die Befähigung für den deutschen Unterricht nahweisen wollen, ist zu fordern :
a. für die zweite Stufe: Sichere Kenntniß der neu- hochdeutschen Elementargrammatik und Bekanntschaft mit der Geschichte der neuhohdeutschen Schriftsprache; eingehendere Beschäftigung mit klassishen Werken der neueren Literatur, insbesondere aus ihren für die Jugendbildung verwendbaren Gebieten, und Uebersicht über den Entwickelungsgang der neu- hochdeutshen Literatur. Außerdem is Bekanntschaft mit den Grundzügen der Rhetorik, Poctik und Metrik sowie mit den für die Schule wichtigen antiken und germanischen Sagen darzuthun ; i |
b. für die erste Stufe überdies: Eine Beherrschung des Mittelhochdeutshen , welche befähigt , leichtere Werke ohne Schwierigkeit zu lesen und mit grammatischer und E S Genauigkeit zu erklären; eine, wenigstens für die mittelhoc- deutsche und neuere Zeit, auf ausgedehnterer Lektüre beruhende Kenntniß des Entwikelungsganges der gesammten deutschen Literatur; Vertrautheit mit der Poetik und deutschen Metrik sowie mit denjenigen Lehren der Rhetorik, deren Kenntniß für die Anleitung zur Anfertigung deutscher Aufsäße in den oberen Klassen erforderlich ist; dazu nah Wahl des Kandidaten ent- weder Bekanntschaft mit den Hauptergebnissen der historischen Grammatik und Kenntniß der Elemente des Gothischen und Althochdeutschen, oder die Lehrbefähigung in der Philosophi- shen Propädeutik (8 13).
Sit
[D/ ), Lateinish und Griechisch.
Von Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Lateini- schen und Griechischen nachweisen wollen, ist zu fordern
a. für die zweite Stufe: Sichere Kenntniß der lateini- shen und griehischen Grammatik und Uebung im schriftlichen Gebrauche beider Sprachen bis zur Fertigkeit, angemessene Vorlagen grammatisch rihtig und, wenigstens soweit es sich um das Lateinische handelt, auch ohne erhebliche fstilistische Mäng:l zu übertragen; die auf planmäßiger und gründlicher Lektüre der Klassiker beruhende Fähigkeit, Abschnitte aus den Werken der für die Sekunda der Gymnasien geeigneten Schrift- steller mit grammatischer und lexikalisher Genauigkeit zu ver- stehen und, von Stellen besonderer Schwierigkeit abgeschen, geläufig zu überseßgen. Mit der römischen und griechischen Geschichte, einschließli der Literaturgeshichte, mit den Alter- thümern, der Mythologie und der Metrik müssen die Kandi- daten soweit bekannt sein, daß sie zur Erklärung der auf der Mittelstufe zu lesenden Schulschriftsteler auch nah diesen Seiten hin das Wesentliche beizubringen und für die Vor- bereitung auf den Unterricht gute Hilfsmittel mit Verständniß zu benußen im stande sind;
b. für die erste Stufe überdies: Zusammenhängende und wissenschaftlich begründete Kenntnisse in der lateinischen und griechischen Grammatik; Fertigkeit im freien schriftlichen Gebrauche der lateinishen, grammatishe Sicherheit in schrift- licher Anwendung der griehishen Sprache, auch Uebung im Lateinsprehen; Belesenheit in den römishen und griechischen Klassikern, besonders den zum Bereiche der Gymnasiallektüre gehörigen, bei wissenschaftliher Shulung in der Methode der Erklärung; Vertrautheit mit der Metrik, soweit sie die auf den Gymnasien zu lesenden Dichter angeht, nebst Uebung im angemessenen Vortrage der Verse; Kenntniß der allgemeinen Entwickelung der griechishen und römischen Literatur, nament- lih ihrer Blüthezeiten; eine zu wissenschaftliher Fortbildung befähigende Bekanntschaft mit den Hauptperioden der griechi- schen und römischen Geschichte, den Staatseinrichtungen, dem privaten Lében, der Religion und Sage, sowie der Philo- sophie der Griehen und Römer; Vertrautheit mit der Arhäo- logie, soweit sie erforderlih ist, um durch sahkundige Behand- lung zweckmäßig ausgewählter Anschauungsmittel den Unterricht iter zu unterstüßen. Auch haben die Kandidaten darzu- thun, daß sie einen Ueberblick über den Entwickelungsgang der Philologie gewonnen haben.
S 16: OEDLUAUTO,
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im
ebräischen nachweisen wollen, ist zu fordern, daß sie eine ichere, wissenshaftlich zusammenhängende Kenntniß der hebräishen Formenlehre und Syntax besißen, und daß ihre Lektüre geschichtliher, poetisher und prophetisher Schriften des Alten Testaments einigen Umfang gewonnen hat. Sie müssen im stande sein, eine niht zu schwierige Stelle des Alten Testaments in punkliertem Texte mit grammatischer und lexikalisher Genauigkeit zu verstehen und richtig zu überseßen, sich auch mit den Hauptpunkten der Geschichte des Volkes Jsrael und der alttestamentlichen Eixleitungswissenschaft be- kannt zeigen. Auf richtige Form und Deutlichkeit der hebräishen Handschrift (vgl. § 29) ist gebührend Werth zu legen.
S L. Französisch.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Fran- zösischen nachweisen wollen, ist zu fordern
a. für die zweite Stufe: Kenntniß der Elemente der Phonetik, richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aus- sprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und Syntax sowie der elementaren Synonymik; Besiß eines ausreichenden Schaßes an Worten und Wendungen und einige Uebung im mündlichen Gebrauche der Sprache; Einsicht in den neu- französishen Versbau und Uebersicht über den Entwickelungs- gang der französishen Literatur seit dem 17. Jahrhundert, aus welcher einige Werke der hervorragendsten Dichter und Prosaiker, auch der neuesten Zeit, mit Verständniß gelesen sein müssen; Fähigkeit zu sicherer Ueberseßung der gewöhnlichen Schriftsteller ins Deutsche und zu einer von gröberen sprachlich-
tilistishen Verstößen freien schriftlihen Darstellung in der remden Sprache; s
b. für die erste Stufe: Für den ra und münd- lichen Gebrauch der Sprache nicht bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftliher Begründung der grammatischen Kenntnisse, sondern auch Uumfassendere Vertrautheit mit dem Sprachschay und der Eigenthümlichkeit des Ausdrucks, sowie eine für alle Unterrichtszwecke ausreichende Gewandtheit in dessen Handhabung; übersichlliche Kenntniß der geschichtlichen
Entwickelung der Sprache seit ihrem Hervorgehen aus dem Lateinischen, für welhes Kenntniß der Elementargrammatik nachzuweisen ist nebst der Fähigkeit, einfache Schulschriftsteller, wie Caesar, wenigstens in leichteren Stellen rihtig aufzufassen und zu überseßen; ferner Kenntniß der allgemeinen Entwicke- lung der französishen Literatur, verbunden mit eingehender Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus der Gegenwart; Einsicht in die Geseze des französischen Versbaues älterer und neuerer Zeit; Bekannt- schast mit der Geschichte Frankreichs, soweit sie für die \fachlihe Erläuterung der gebräuchlihen Schulschriftsteller er- forderlich ist. / ‘ E
Bemerkung. Für minder eingehende Kenntnisse auf dem Gebiete der geschichtlihen Entwickelung der Sprache kann eine besonders tüchtige Kenntniß der neueren Literatur nebst hervorragender Beherrshung der gegenwärtigen Sprache aus- gleichend eintreten. S 18
Englisch.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Eng- lishen nachweisen wollen, ist zu fordêrn
a. für die zweite Stufe: Kenntniß der Elemente der Phonetik, richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aus- sprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und Syntax sowie der elementaren Synonymik; Besiß eines ausreichenden Schaßes an Worten und Wendungen und einige Uebung im mündlichen Gebrauche der Sprache; Uebersicht über den Ent- wicelungsgang der englischen Literatur seit Shakespeare, aus welcher einige Werke der hervorragendsten Dichter und Prosaiker, auch der neuesten Zeit, mit Verständniß gelesen sein müssen; Fähigkeit zu sicherer Uebersezung der gewöhnlichen Schrift- steller ins Deutsche und zu einer von gröberen sprachlich- stilistishen Verstößen freien schriftlihen Darstellung in der fremden Sprache;
b. für die erste Stufe: Für den schriftlihen und münd- lihen Gebrauh der Sprache niht bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftliher Begründung der grammatischen Kenntnisse, sondern auch umfassendere Vertrautheit mit dem Sprachschaß und der Eigenthümlichkeit des Ausdrucks, sowie eine für alleUnterrichtszwecke ausreichende Gewandtheit in dessen Hand- habung; übersichtliche Kenntniß der geschichtlihen Entwickelung der Sprache von der altenglishen Periode an; Kenntniß dec allgemeinen Entwickelung der Literatur, verbunden mit ein- gehender Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus der Gegenwart; Einsicht in die Gesehe des englishen Versbaues älterer und neuerer Zeit; Bekanntschaft mit der Geschichte Englands, soweit sie für die sachlihe Erläuterung der gebräuchlichen Schulschriftsteller er- forderlich ist. : Bemerkung. Für minder eingehende Kenntnisse auf dem Gebiete der geschichtlihen Entwickelung der Sprache kann eine besonders tüchtige Kenntniß der neueren Literatur nebst hervorragender Beherrshung der gegenwärtigen Sprache aus- gleichend eintreten. :
S119.
Geschichte.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Geschichte nahweisen wollen, ist zu fordern
a. für die zweite Stufe: Eine auf geordneten geogra- phischen und chronologischen Kenntnissen beruhende sichere Uebersicht der weltgeschichtlihen Begebenheiten , besonders der griechish - römischen, der deutshen und der preußischen Ge- [hihte; Bekanntschaft mit der Entwickelung der Verfassungs- verhältnisse in Sparta, Athen und Nom, namentlich aber in Deutschland und Preußen; übersichtlihe Kenntniß der preußi- hen Staats- und der deutschen Reichsverfassung; Bekannt- schaft mit einigen der bedeutendsten neueren vaterländischen Geschichtswerke ;
þ. für die erste Stufe überdies: Genauere Bekanntschaft mit dem Entwickelungsgange der Weltgeschichte und Verständ- niß für Zusammenhang und innere Beziehungen der Ereignisse; Darlegung eingehenderer, auch auf Verfassungs- und Kultur- geschichte sih erstreckender Kenntnisse bezüglih des Alterthums in der griechish-römischen, bezüglih des Mittelalters und der Neuzeit hauptsächlich in der vaterländishen Geschichte; Kennt- niß und Verständniß der wichtigsten wirthschaftlihen und gesell- schaftlihen Veränderungen seit dem Ende des Dreißigjährigen Krieges; Bekanntschaft mit den für die Hauptgebiete wih- tigsten Geschihtsquellen und den Grundsägen für ihre Ver- werthung, sowie mit den literarishen Hilfsmitteln der Ge- \{hichtswissenshaft und hervorragenden Werken neuerer Ge- \chichtsdarstellung.
S 20.
Erdkunde.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Erdkunde nachweisen wollen, ist zu fordern
a. für die zweite Stufe: Sicherheit in den grund- legenden Kenntnissen auf dem Gebiete der mathematischen, der physishen und der politishen Erdkunde, sowie in der Topik der Erdoberfläche; übersichtlihe Kenntniß der Geschichte der Entdeckungen und der wichtigsten Nichtungen des Welthandels in den verschiedenen Zeitabschnitten, insbesondere auch der Ent- wickelung der deutschen Kolonien; Vertrautheit mit dem Ge- brauche Ves Globus, des Reliefs und der Karten; Fähigkeit, die Grundthatsachen der mathematischen Erdkunde an einfachen Lehrmitteln zur Anschauung zu bringen, und einige Fertigkeit im Entwerfen von Kartenskizzen;
b. für die erste Stufe überdies: Vertrautheit mit den Lehren der mathematischen Erdkunde und, soweit diese sih mit Hilfe der Elementarmathematik begründen lassen, auch mit deren Beweisen; Kenntniß der physikalishen und der wichtigsten geologischen Verhältnisse der Erdoberfläche ; zusammenhängendes Wissen in der politishen Erdkunde der Gegenwart ; Uebersicht über die räumlihe Entwickelung der Kulturstaaten und Be- kanntshaft mit den Hauptthatsahen der Völkerkunde.
8 21. Reine Mathematik.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Reinen Mathematik nachweisen wollen, ist zu fordern
a. für die zweite Stufe: Sichere Kenntniß der Elementarmathematik und Bekanntschaft mit der analytischen Geometrie der Ebene, besonders mit den Haupteigenschaften der Kegelschnitte, sowie mit den Grundlehren der Differential- und Jntégralrechnung ;
þ. für die erste derts überdies: Eine leide Bekannt- Ea mit den Lehren der höheren Geometrie, Arithmetik und
daß der Kandidat eine nicht zu \hwierige Aufgabe aus einem
ebra, der höheren Analysis und der analytishen Mechanik, dah 1 Gebiete selbständig zu bearbeiten im stande ist.
22, Angewandte Mathematik.
Von den Kandidaten, welhe die Lehrbefähigung in der Angewandten Mathematik nahweisen wollen, ist außer einer Lehrbefähigung in der Neinen Mathematik zu fordern: Kenntniß der darstellenden Geometrie bis zur Lehre von der
entralprojektion einshließlich und entsprehende Fertigkeit im Lin Bekanntschaft mit den mathematischen Methoden der technishen Mechanik insbesondere der graphischen Statik, mit der niederen Geodäsie und den Elementen der höheren Geodäsie nebst Theorie der Ausgleichung der Beobachtungs-
fehler. S 28.
C
Physik.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Physik nachweisen wollen, ist zu fordern
a. für die zweite Stufe: Kenntniß der wichtigeren Er- scheinungen und Gesehe aus dem ganzen Gebiete dieser Wissen- schaft sowie die Befähigung, diese Geseße mathematisch zu be- gründen, soweit es ohne Anwendung der höheren Mathematik möglich ist; Bekanntschaft mit den für den Schulunterricht er- forderlichen physikalishen Jnstrumenten und Uebung in ihrer Handhabung ;
b. für die erste Stufe überdics: Genauere Kenntniß der Experimentalphysik und ihrer Anwendungen; Bekanntschaft mit den grundlegenden Untersuchungen auf einem der wih- tigeren Gebiete der theoretishen Physik und eine allgemeine Uebersicht über deren Gesammtgebiet.
S 24. Chemie nebst Mineralogie.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Chemie nebst Mineralogie nachweisen wollen , ist zu fordern
a. für die zweite Stufe: Kenntniß der Geseße der chemischen Verbindungen und der wichtigsten Theorien über ihre Konstitution ; Bekanntschaft mit Darstellung, Eigenschaften und anorganishen Verbindungen der wichtigeren Elemente, mit ihrer Bedeutung im Haushalte der Natur und mit dem Wichtigslen aus der chemischen Technologie; Uebung im Experimentieren; dazu Bekanntschaft mit den am häufigsten vorkommenden Mineralien hinsichtlih ihrer Krystallform, ihrer physikalishen und chemischen Eigenschaften und ihrer prakti- schen Verwerthung, sowie mit den wichtigsten Gebirgsarten und geologischen Formationen, besonders Deutschlands ;
b. für die erste Stufe überdies: Eingehendere Bekannt- haft mit der anorganishen Chemie und mit denjenigen Ver- bindungen auf dem Gebiete der organischen Chemie, welche für die Physiologie oder für die Technik von hervorragender Bedeutung sind, sowie Kenntniß der wichtigsten chemischen Theorien und Methoden, Fertigkeit in der qualitativen und genügende Uebung in der quantitativen Analyse mit Einschluß der organischen Elementaranalysê.
8 95. Botanik und Zoologie.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Botanik und Zoologie nachweisen wollen, ist zu fordern
a. für die zweite Stufe: Eine auf cigener Anschauung beruhende Kenntniß der häufiger vorkommenden Pflanzen und Thiere aus der Heimath und besonders charakteristisher Formen aus fremden Ländern; Bekannischaft mit der Anatomie und den Grundlehren der Physiologie des menschlihen Körpers unter Berücksichtigung der Gesundheitspflege; Ueberblick über die Systematik des Pflanzen- und Thierreihs; Kenntniß der wichtigsten natürlihen Familien, auch einiger Vertreter der niederen Pflanzenwelt, sowie der wichtigsten Ordnungen der Wirbel- und Gliederthiere, auch einzelner Vertreter der übrigen Thierwelt, und ihrer geographischen Verbreitung; Bekannt- haft mit den Grundlehren der Anatomie, Physiologie und Biologie der Pflanzen und Einblick in den Bau und das Leben der Thiere; dazu einige Uebung im Zeichnen von Pflanzen und Thierformen;
b. für die erste Stufe überdies: Eingeh endere Bekannt- haft mit den Lehren der Anatomie, Physiologie und Biologie der Pflanzen und Thiere, sowie mit der Systematik des Pflanzen- und Thierreihs; umfassendere Kenntniß der Anatomie und Physiologie des Menschen.
Bemerkung. Die Lehrbefähigung in Botanik und Zoologie ist {hon dann für die erste Stufe (im Sinne des S 34, 1) zuzuerkennen, wenn der Kandidat nur auf einem der beiden Gebiete die Lehrbefähigung für die erste Stufe, auf dem anderen aber für die zweite Stufe nachgewiesen hat.
S 26. Polnisch.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im
Polnischen nachweisen wollen, ist zu fordern
a. für die zweite Stufe: Sicherheit in der Grammatik
der heutigen polnishen Sprache; Kenntniß des Entwickelungs- ganges der polnischen Literatur und eine auf Grund eigener Lektüre erworbene Bekanntschaft mit den hervorragendsten Werken, namentlich des 16. Jahrhunderts und von der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts an; Fähigkeit, sih in der pol- nischen Sprache schriftli fehlerlos auszudrücken, und die für die Leitung der Sprehübungen erforderlihe Fertigkeit im mündlichen Gebrauche derselben ;
b. für die erste Stufe überdies: Außer einer aus- gedehnteren Belesenheit die auf Bekanntschaft mit den wichtigsten Thatsachen der altslovenischen Laut- und Formen- lehre begründete Einsicht in den Gang der Laut- und Formenentwickelung der polnishen Sprache und Vertrautheit mit ihren Wortbildungen und Wortbedeutungen in der Gegenwart.
Q! 27,
Dänis ch.
Von den Kandidaten, welhe die Lehrbefähigung im Dänischen nachweisen wollen, ist zu fordern
a, für die zweite Stufe: Kenntniß und grammatisches Verständniß derjenigen Form der dänischen Sprache, deren die gebildeten Dänen sich gegenwärtig in Rede und Schrift bedienen; Fähigkeit, in dieser Sprache schriftlich und münd- lih sih im wesentlichen richtig auszudrücken; eingehendere, auf eigener Lektüre beruhende Kenntniß der dänischen Literatur seit Holberg und Bekanntschaft mit den \o- genannten Provindslove und Kaempeviser (Folkeviser) aus der älteren Zeit; E
b. für die ersle Stufe überdies: Diejenige T mit dem Verhältniß der dänischen T zur deutschen (h und niederdeutschen), wel O ist, um das Verständni der gegenwärtigen Form der dänischen Sprache wissenschaftli zu vertiefen.
- -
S 28. Schriftlihe Hausarbeiten.
1) Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Aufgaben, die eine für die Allgemeine Prüfung aus deren Ge- bieten (Z 10), die andere für die Fachprüfung aus einem der Fächer, in welchen er die Lehrbefähigung für die erste Stufe nachweisen will. Wünsche des Kandidaten bezüglih der Aus- wahl der Aufgaben (Z 6, 1) sind thunlichst zu berücksichtigen.
2) Prüfungsarbeiten aus dem Gebiete der klassischen Philologie sind in lateinischer, aus dem der neueren Sprachen in der betreffenden Sprache, alle übrigen aber in deutscher Sprache abzufassen.
3) Für die Fertigstellung der beiden Hausarbeiten wird eine nri von insgesammt sechzehn Wochen, vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerehnet, gewährt. Spätestens beim Ablaufe dieser Frist sind die Arbeiten an den Leiter des Prüfungsausschusses in Reinschrift einzureichen. Auf ein mindestens aht Tage vor dem Ablaufe der Frist eingereichtes begründetes Gesuch is dieser ermächtigt, eine Fristerstreckung bis zur Dauer von sechzehn Wochen zu gewähren. Etwaige weitere Fristerstreung ist rechtzeitig bei dem Leiter des Ausschusses nahzusuchen und bedarf der Genehmigung des Ministers.
Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden jedoch dem Leiter des Aus\chusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nachgewiesen, so tritt dieje Folge niht ein und dem Kandidaten sind neue Auf- gaben zu stellen.
4) Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu ver- sichern, daß er sie selbständig angefertigt und andere Hilfs- mittel als die angegebenen nicht benußt habe. Eine solche Versicherung ist auch bezüglih der gelieferten Zeichnungen (S 30, 2) abzugeben. Wenn si zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären; wird erst nah Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdedt, daß die Versicherung niht wahrheitsgemäß abgegeben worden ist, so tritt disziplinarishe Verfolgung ein.
5) Der Leiter des Prüfungsaus\hu}ses bestimmt die Mit- glieder, denen die Beurtheilung der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen Urtheil sich gut- achtlich zu äußern, auch ein zweites Mitglied des Prüfungs- ausschusses zur Beurtheilung zuzuziehen.
6) Auf den Antrag des Kandidaten kann cine von ihm verfaßle Druckschrift (S 6, 2e und f), auf welche alsdann die Bestimmungen unter 4 anzuwenden sind, als Ersa für eine der beiden Hausarbeiten angenommen werden. Üeber einen derartigen Antrag entscheidet der Vorsißende der Kommission nah Anhörung des in dem betreffenden Fache Prüfenden, wobei auh die unter 2 getroffenen Bestimmungen zu berück- sichtigen sind.
Hit die vorgelegte Druckschrift von einer preußischen philo- sophishen Fakultät als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde anerkannt worden, so kommt bei dieser Ent- scheidung (außer den Bestimmungen unter 2 und 4) nur in Frage, ob die vorgelegte Abhandlung nah ihrem Gegenstande als Ersaß einer Prüfungsarbeit angesehen werden fann.
7) Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der Doktorwürde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und das Prüfungszeugniß ausgestellt worden ist. Alle Prüfungs- arbeiten bleiben bei den Akten der Kommission, jedo dürfen den Verfassern auf ihre Kosten Abschriften gegeben werden.
S 29, : Klausurarbeiten.
Der Prüfungsausshuß ist befugt, in allen Gegenständen der Fachprüfung von dem Kandidaten eine Klausurarbeit von mäßiger Zeitdauer (höchstens drei Stunden) anfertigen zu lassen. Für die fremden Sprachen gilt die Anfertigung der- artiger Arbeiten als Negel.
S 30. Nachweis praktisher Fertigkeiten.
1) Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalishen Znstrumenten und ihrer Handhabung (8 23) ist durch die Ausführung einiger leihterer Versuche, die Uebung in chemischen Arbeiten (8 24) durh die Ausführung einer Analyse nah- zuweisen, sofern niht durch amtliche Zeugnisse der aus- reichende Nachweis hierüber beigebracht is. Jn entsprechender Weise ist die praktishe Uebung in der Benußung erdkundlicher Ansch auungsmittel (Z§ 20) darzuthun.
2) Behufs Feststellung der Uebung im Entwerfen von Kartenskizzen (S 20), im geometrishen Zeichnen (S 22) und in einfacher bildliher Darstellung von Pflanzen- und Thier- formen (Z 25) haben die Kandidaten, welche eine Lehrbefähi- gung in den betreffenden Fächern nachweisen wollen, bei Ab- lieferung der Hausarbeiten auch selbständig gefertigte Zeich- nungen vorzulegen (vgl. § 28, 4).
i Sal,
Zurückweisung von der mündlichen Prüfung. 1) Wenn durch die schriftlichen Arbeiten (§8 28, 29) eines Kandidaten bereits unzweifelhaft festgestellt ist, daß er auch bei günstigem Ergebniß der mündlichen Prüfung nicht einmal zu einer Ergänzungsprüfung (§ 34, 2) berehtigt sein würde, so steht dem Prüfungsausshusse zu, ihn von der mündlichen Prüfung zurückzuweisen und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Unter der bezeichneten Vorausseßung bleibt diese Befugniß auch dann bestehen, wenn der Kandidat ertlärt, von der Prüfung zurücktreten zu wollen.
2) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu ver- sagen, wenn hinjichtlih der sittlichen Unbescholtenheit des Kandidaten sih nachträglih begründete Bee ergeben haben (vgl. § 7, 2). Zuständig Han ist der Vorsißende der Kom- mission.
| S 32. Einberufung zur mündlichen Prüfung.
. 1) Die Einberufung des Kandidaten zur mündlichen Prüfung und zu den mit ihr verbundenen Ermittelungen (S8 29, 30) erfolgt schriftlich dur den Leiter des Prüfungs- ausschusses. i
2) Läßt der Kandidat den ihm gestellten Termin verfallen, o ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Werden edo dem Leiter des Ausschusses nachträglih triftige Gründe es Ausbleibens nachgewiejen, so tritt diese Folge nicht ein und dem Kandidaten ift ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu bestimmen.
s 8 33. Ausführung der mündlichen Prüfung. 1) Die Reihenfolge der einzelnen Theile der mündlichen Prüfung, einschließlih der mit ihr verbundenen Ermittelungen (Sg 29, 30), bestimmt der Leiter des Prüfungsausschusses.
2) Sowohl bei der Allgemeinen Prüfung als auch bei jeder Faprüfung sollen in der Regel E Mie glieder des Prüfungsausschusses, einshließlih des Leiters, zu- gegen sein. Etwaige unvermeidliche Ausnahmefälle sind im Protokolle besonders zu vermerken ; unbedingt nothwendig ist jedoch die Anwesenheit von zwei Mitgliedern.
3) Zu der Allgemeinen Prüfung dürfen höchstens vier, zu jeder Fahprüfung in der Regel nicht mehr als zwei Kan- didaten vereinigt werden.
4) Die verschiedenen Gebiete eines Prüfungsfaches auf mehrere Prüfende zu vertheilen, ist nicht gestattet; dagegen wird empfohlen, die Prüfung in nahe verwandten Fächern (vgl. § 9, 2) womöglih in eine Hand zu legen.
5) Die Fachprüfung im Französischen, Englischen, Polnischen oder Dänischen ist insoweit in der betreffenden Sprache selbst zu führen, daß dadurch die Fertigkeit des Kandidaten im mündlichen Gebrauche derselben ermittelt wird.
6) Sowohl über die Allgemeine Prüfung als auch über die Prüfung in den einzelnen Fächern ist während der Prüfung selbst ein Protokoll aufzunehmen, welches die dabei anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen haben. Die Protokolle bleiben bei den Akten der Kommission.
7) Das Ergebniß der Allgemeinen Prüfung ist für jeden Kandidaten auf Grund der Hausarbeit und der mündlichen Leistungen, erforderlichen Falls durch Mehrheitsbeschluß der bei dieser Prüfungbetheiligten Mitglieder des Ausschusses, festzustellen, wobei leichtere Mängel in einem Theile der Prüfung durch gute Leistungen in einem andern als ausgeglichen angesehen werden können, auch der Gesammteindruck der Leistungsfähigkeit des Kandidaten zu berücksichtigen ist ; bei Stimmengleichheit giebt der Leiter den Ausschlag. Am Schlusse des Protokolls über die Allgemeine Prüfung ist bestimmt anzugeben, ob sie be- standen oder nicht bestanden ist. Gehen die Leistungen eines Kandidaten über die in der Allgemeinen Prüfung zu stellen- den Anforderungen erheblich hinaus, so ist der Prüfungsaus- {uß befugt, ihm in dem betreffenden Fache eine Lehrbefähigung ae ani D Jed j Fal
„Unmittelbar nah jeder einzelnen Fachprüfung hat der Prüfende auf Grund aller in Betracht kommenden Rd des Kandidaten sein Urtheil darüber zu Protokoll zu geben, ob und für welche der beiden Stufen (8 11) ihm die Lehrbefähigung in dem betreffenden Fache zuzuerkennen ist. Es steht dem Prüfen- den dabei frei, sein Urtheil näher zu begründen, wie andererseits jedes der übrigen, bei der Prüfung anwesenden Mitglieder des Ausschusses berechtigt ist, ein abweichendes Urtheil in das Pro- tofoll aufnehmen zu lassen. Nicht ausgeschlossen ist, dem Kan- didaten die Lehrbefähigung für die erste Stufe auch dann zu- zusprechen, wenn er nach seiner Meldung sie nur für die zweite Stufe nachweisen wollte.
8) Tritt der Kandidat während der mündlichen Prüfung zurü," so bleibt es dem Ermessen des Ausschusses überlassen, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären oder dem Kan- didaten ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu be- stimmen ist. i
S 34. Gesammtergebniß der Prüfung.
Nach dem Abschluß der gesammten Prüfung entscheidet der Prüfungsausshuß auf Grund der in den Protokollen über das Ergebniß der Allgemeinen Prüfung und der Fach- prüfungen niedergelegten Urtheile, ob der Kandidat die Prüjung bestanden oder nicht bestanden hat.
_1) Bestanden hat der Kandidat, wenn er in der Allge- meinen Prüfung genügt und die Lehrbefähigung mindestens in einem der in § 9, 1. B 1—15 genannten Fächer für die erste Stuse und noch in zwei Fächern für die zweite Stufe nachgewiesen hat; über die dabei erforderliche Verbindung von Vächern vgl. 8 9, 2.
Jst die Prüfung bestanden, so hat der Prüfungsaus\{chuß zu erwägen, ob nach dem gesammten Ergebniß der \chrift- lihen und der mündlihen Prüfung das Zeugniß „Genügend bestanden“, „Gut bestanden“ oder „Mit Aus- zeichnung bestanden“ zu ertheilen ist. Vorbedingung für die Ertheilung des Zeugnisses „Gut bestanden“ und „Mit Auszeichnung bestanden“ ist, daß der Kandidat mindestens in. zwei der im S9 1 B15 genannten Fächer die Lehrbefähigung für die erste Stufe nachgewiesen hat, wobei jedoch die Philosophishe Propädeutik, falls sie bei dem Nachweis der Lehrbefähigung im Deutschen für die erste Stufe mit Erfolg gedient hat (vgl. § 14, b), niht noch be- sonders gerechnet werden darf.
2) Zst die Prüfung nicht bestanden oder einer nicht be- standenen gleichgeseßt worden, so hat der Prüfungsausschuß, sofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zulässig ist (vgl. § 37), darüber zu entscheiden, ob eine Wiederholung der gesammten Prüfung (Wiederholungsprüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Theile in einer nochmaligen Prüfung (Ergänzungsprüfung) zu fordern ist.
Der P:üfungsausschuß ist befugt, die Zeit zu bestimmen, vor deren Ablauf die Wiederholungs- bezw. Ergänzungsprüfung nicht statifinden darf.
S 35. Zeugniß. : Ueber das Ergebniß der Prüfung ist dem Kandidaten in jedem Fall, sie mag bestanden oder nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleihgeseßt sein, ein Zeugniß auszustellen.
In dem Zeugniß (vgl. den Vordruck in der Anlage) muß der vollständige Name des Kandidaten, Stand und Wohnort des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die Kon- fession (oder Reli 2 und der BVildungsgang angegeben werden, wobei namentlich ersichtlih zu machen is, wann und wo der Kandidat die Reifeprüfung bestanden, auf welchen Universitäten und wie lange er auf jeder von ihnen studiert, wann er sich zur Prüfung gemeldet und wann er sie vollendet hat, gegebenen tow auch, wann und wo der Kandidat seiner militärischen
ienstpfliht genügt hat.
Daran fließt sich die Angabe der dem Kandidaten für die shriftlihen Hausarbeiten gestellten Aufgaben, auch der etwa als Ersay für eine derselben angenommenen Druckschrift (8 28, 6) und
1) wenn die Prüfung bestanden is, die bezügliche Er- klärung nah Maßgabe von § 34, 1 ohne Begründung des Ergebnisses, aber mit genauer Bezeihnung der ächer und der Stufe, für welhe der Kandidat die Le rbefähigung nach- gewiesen hat;
2) wenn die Prüfung nicht bestanden ist, die bezügliche Erklärung mit Angabe des nas Maßgabe von 8 34, 2 ge- faßten Beschlusses, wobei die Zeit, innerhalb welcher die l 2 meldung zur Wiederholungs- oder A Lens zu er- folgen hat, und für cine Ergänzungsprüfung einerseits die
Theile der Prüfung, in welchen der Kandidat den Anforde- rungen genügt hat, wie bei 1, andererseits die Theile der Prüfung, für welche die Ergänzungsprüfung abzulegen ist, genau zu bezeihnen sind;
3) wenn die Prüfung einer nicht bestandenen gleihgeseßt worden ist, außerdem die Angabe des Grundes nah Maßgabe von § 28, 3 und 4,8 81,1,8 822, 8838
S 36.
Vermerk auf den akademischen Zeugnissen.
Bei Rückgabe der eingereichten akademischen Zeugnisse (S 6, 2b) an den Kandidaten hat der Vorsißzende 28 E mission auf ihnen das Ergebniß dr Meldung und des weiteren Prüfungsverfahrens kurz zu vermerken.
| Q D,
Wiederholungs- und Ergänzungsprüfung.
._ 1) Sowohl für die Wiederholungs- als auh für die Er- gänzungsprüfung (vgl. § 34, 2) ist diejenige Kommission 4U- ständig, bei welcher die erste Prüfung abgelegt wurde. Die Zulassung zu einer diejer Prüfungen vor einer anderen Kom- mission kann nur ausnahmsweise gestattet werden und bedarf der Genehmigung des Ministers.
„_ 2) Die Meldung zu einer Wiederholungs- oder Er- gänzungsprüfung muß in längstens zwei Jahren nah der Ausstellung des Zeugnisses über die vorangegangene Prüfung erfolgen. Wird die Wiederholungs- oder die Ergänzungs- prüfung nicht bestanden oder ciner nicht bestandenen gleich- geseßt, jo ist eine nohmalige Prüfung des Kandidaten nur mit Genehmigung des Ministers zulässig.
._3) Ueber das Ergebniß der Wiederholungs- oder der Er- gänzungsprüfung ist in allen Fällen ein Neigniß auszustellen, in welchem auf das bereits erworbene rüfungszeugniß des Kandidaten Bezug genommen und der zus ammenfassende Schluß- las daraus wiederholt wird. Wird die Prüfung bestanden, so
nden betreffs der nachgewiesenen Lehrbefähigung die Bestim- mungen unter § 35, 1 Anwendung.
S 38. Erweiterungsprüfung.
1) Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, ist befugt, innerhalb der sechs darauf folgenden Jahre, sei es um noch für andere Fächer die Lehrbefähigung nachzu- weisen, sei es um eine bereits zuerkannte Lehrbefähigung zu vervollständigen und so das Gesammturtheil des Zeugnisses zu erhöhen, si einer Erweiterungsprüfung in einzelnen Fächern zu unterziehen, sofern das Königliche Provinzial-Schulkollegium, in dessen Bezirk der Betreffende im Schuldienste bereits be- schäftigt ist oder demnächst Verwendung finden soll, die Zu- lassung zu einer solhen Prüfung befürwortet.
2) Zuständig für die Erweiterungsprüfung ist sowohl die Kommission, vor welcher der Kandidat seiner Zeit die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, als auch die Kommission im Bezirke des befürwortenden Provinzial-Schulkollegiums.
3) Eine Erweiterungsprüfung kann in jedem der unter L genannten beiden Fälle nur einmal abgelegt werden.
__ 4) Bezüglich des auszustellenden Zeugnisses finden die Be- stimmungen unter § 37, 3 und 8§ 34, 1 Rnientierdent An- wendung.
S 39.
Besondere Bestimmungen für Kandidaten des geist- lichen Amts und Geistliche.
_ Kandidaten des geistlihen Amts und Geistliche einer der hristlihen Kirchen, welche die zur Bekleidung eines geistlihen Amts erforderlihen Prüfungen bestanden haben, erwerben ein Zeugniß für das Lehramt an höheren Schulen, wenn sie in einer nur mündlich abzuhaltenden, die Bedürfnisse der Schule betreffenden Prüfung ihre Befähigung für den Religionsunterricht auf der ersten Stufe, ferner durch eine shriftlihe Klausurarbeit und mündlihe Prüfung die Lehrbefähigung im Hebräischen (S 16) und endlich eine Lehrbefähigung noch in einem der in S 9, 1B unter 2 bis 5, 7 bis 11 und 13 bis 15 aufgeführten Fächer nachweisen. Handelt es sih dabei neben der Lehr- befähigung in der Religion und im Hebräishen um den Nachweis einer weiteren Lehrbefähigung für die erste Stufe, so ist eine schriftliche Hausarbeit für das betreffende Fah zu fordern (vgl. § 28).
__ Bezüglich des auszustellenden Zeugnisses finden die Be- stimmungen in § 35 sinnentsprehende Anwendung.
S 40. Gebühren.
. 1) Die Gebühren sind sofort nah Prüfung an die von dem Vorsißenden zeichnete Kasse zu zahlen.
__ Wenn ein Kandidat durch gültige Zeugnisse nachweist, daß er dur „Krankheit oder anderweitige außerordentliche Hindernisse genöthigt ist, eine begonnene Prüfung aufzugeben, so werden die eingezahlten Gebühren zurückerstattet. In allen übrigen Fällen bleiben sie der Gebührenkasse verfallen, gleih- viel ob die Prüfung zu Ende geführt ist oder nicht.
…__ 2) Die Gebühren betragen mit Aus\{hluß der Kosten des für das Zeugniß anzuwendenden Stempels für die vollständige Prüfung 50 A, für cine Ergänzungs- oder Erweiterungs- prüfung sowie für die in § 39 vorgesehene Prüfung je 25 4
der Zulassung zur der Kommission be-
S 41. JInkraftsezung der PrüfungS8ordnung.
Die gegenwärtige Prüfungsordnung tritt unter Auf- hebung der Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen vom 5. Februar 1887 sowie der zu ihrer Er- gänzung und Abänderung ergangenen Verfügungen mit dem 1. April 1899 in Kraft.
S 42. Uebergangsbestimmungen.
Die bis zum 1. April 1899 eingehenden Meldungen sind nach der alten Prüfungsordnung zu erledigen, sofern in ihnen niht die Anwendung der neuen Prüfungsordnung ausdrücklih RTAE od.
, Die Ergänzung eines nach der alten Prüfungsordnun bedingt ausgestellten Zeugnisses hat nach den Bestiinuvunigen derselben Ordnung zu erfolgen. Js das Zeugniß vor dem 1. April 1899 ausgestellt, so muß die Meldung zur Ergänzungs- prüfung bis zum 1. April 1901 eingereiht werden; ist es nach dem 1. April 1899 ausgestellt, so erstreck si die Frist für die Meldung auf zwei Jahre vom Tage der Ausstellung des Zeugnisses ab.
ie Erweiterung eines nach der alten Prüfungsordnung erworbenen unbedingten Oberlehrer- oder Lehrerzeugnisses hat vom 1. April 1899 ab in Gemäßheit der neuen Pr fungs- ordnung zu erfolgen. Js das Zeugniß vor dem 1. April 1899 ausgestellt, so ist die Meldung zur Erweiterungsprüfung