1898 / 251 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Oct 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Deutsches Reich. n Verordnung, | betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika. S Vom 9. Oktober 1898.

Wir W ilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

| König- von Preußen 2c.

verordnen sür das ostafrikanishe Schußgebiet auf Grund des D und La 3 Nr. 2 und 3 des Goleues, betreffend die e L e der deutshen Schußgebiete (Reichs: Gesegßbl.

1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:

I. Allgemeine Vorschriften. 8 1.

Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrehte des Grundeigenthümers ausgeschlossen. Die Aufsuhung und Gewinnung derselben unterliegt den Vor- schriften dieser Verordnung.

Diese Mineralien sind:

a. Edelmineralien:

2 Gold, Silber und Platin, gediegen und als Erze,

2 Edelsteine;

b. gemeine Mineralien:

gi alle Metalle außer den vorgenannten, gediegen und als Erze,

2) Steinkohle, Braunkohle und Graphit,

3) Glimmer und Halbedelsteine.

Auf die von Eingeborenen für eigene Rechnung im Tage- baue betricbene Gewinnung von Eisen, Kupfer und Graphit finden die Vorschriften dieser Feroung keine Anwendung.

Die Aufsuhung und ewinnung von Mineralien für Réchnung des Reichs oder des Landesfiskus ist den Be- stimmungen dieser Verordnung E unterworfen.

ür alle die Erwerbung und Ausübung des Schürf- und Bergbaurehts betreffenden Angelegenheiten müssen Personen, welche nit in dem Schußgebiet ihren Wohnsiß oder dauernden Aufenthalt haben, cinen im Schußgebiete sich dauernd auf- haltenden Vertreter besiellen und der Bergbehörde bezeichnen. Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welhe im Schuß- gebiete niht ihren Siß haben, und für Mitbetheiligte, welche E e Gesellschaft bilden, deren Vertretung geseßlih ge- regelt ist. j Wird diese Verpflihtung niht erfüllt, so ist die Berg- behörde befugt, den Vertreter Men,

| 8 4.

Gegen die in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden findet die Be- schwerde statt, insoweit sie niht für ausgeschlossen erklärt ift.

Die Beschwerde is binnen einer Frist von drei Monaten, welche mit der Zustellung oder sonstigen Bekanntmachung der Entscheidung beginnt, bei der Behörde einzulegen, von welcher die angefochtene Entscheidung. erlassen is, widrigenfalls das Beschwerderecht erlischt.

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in der ortsüblihen Weise, jeden- Bes s Anheftung an die Amtstafel der entscheidenden

ehörde.

ITL. Vom Sch ürfen.

A. Jm Allgemeinen.

6. 1 bezeichneten Mineralien auf

Die Aufsuchung der im 2 ihren natürlihen Ablagerungen das Schürfen is unter

Befolgung der nachstehenden Vorschriften im ganzen Schuß- gebiet einem Jeden gestattet. Ausgenommen sind diejenigen Gebiete, die der Reichskanzler zur ausschließlichen Aufsuhung oder Gewinnung von Mineralien entweder dem Reiche oder dem Landesfiskus vorbehalten hat oder vorbehalten wird oder auf Grund besonderer Vereinbarungen Dritten überwiesen hat oder überweisen wird. Diese Gebiete sind öffentllih bekannt

„zu machen. 7

S 7

Auf öffentlihen Wegen und Pläßen sowie auf Begräbniß- stätten darf nicht geshürft werden.

Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nah der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlihen Jnteresses entgegenstehen.

Unter Gebäuden und in einem Umkreis um dieselben bis zu fünfzig Meter sowie in eingefriedigten Bodenflächen darf nicht geshürft werden, es sei denn, daß der Grundbesißer seine ausdrüdcklihe Einwilligung Ee hat. 7

Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benugen will, hat die Erlaubniß des Grundbesigzers einzuholen.

Mit Ausnahme der im §8 7 bezeihneten Fälle muß der “0 fia das Schürfen auf seinem Grund und Boden gestatten.

9.

Der Schürfer ist verpfliŸtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nußung jährli im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstü L beendigter Benußung zurüczugeben, auch für den Fall, daß durch die S eine Mörtbinlüderung des Grundstücks eintritt, bei der Nück- gabe den Minderwerth zu ersegzen.

Für die Erfüllung der lehteren Verpflichtung kann der Grundbesiger schon bei der Abtretung des Grundstücks Sicher- heitsleistung von dem Schürfer verlangen.

10.

Die dem Grundeigenthißnee im legten Saße des 8 61 und im O eingeräumten Rechte stehen demselben auh ‘gegen den Schürfer zu. Bei Beschädigungen durch Schürfarbeiten finden die Vorschriflen der 88 67, 68 entsprehende An- wendung. Ñ

Kann der Schürfer sich D i dem eun beiter über die Gestattung der Schiifarbeiten nicht gütlih einigen, so ent- [Gre die Bergbehörde, ob und unter icin edingungen

ie Schürfarbeiten unternommen werden dürfen. Die Bergbehörde darf die Ermächtigung nur in den Fällen „des S 7 versagen. j Soweit die Entscheidung die Fesisezung der Entschädigung bet e die Beschwerde nicht statt. gen der Kosten findet die Vorschrift des § 65 An-

ri wendung.

Durch Beschreitung des R

nur wegen der

leistung erfolgt, i arbeiten ni gehaltèn, Aicióne et, daß die Entschädigung gezahlt oder ‘bei verweigerter Annahme an zuständiger Stelle hinterlegt oder

die Sicherheit

Die Benugzung unbebauten Kronlandes zu Schürfzwecken

steht Jedem so

neur für bestimmte Bezirke besondere Vorschriften über die Bedingungen der Benußung enzgilen hat.

Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten förderten Minerialien (8

e Dritte Rechte

Für die geförderten Mineralien hat der Schürfer die im p 55 bestimmte Förderungsabgabe zu entrihten; die Vor- riften des § 51 Absaz 1 Nr. 2 und des Absazes 2, sowie des § 52 Abjsaß 1 finden entsprehende Anwendung.

Die Bergbehörde hat auf Antrag gegen Zahlung der im S 16 bestimmten Gebühren Schürfscheine auszustellen. Jeder kann die Ausstellung einer beliebigen Zahl von Schürfscheinen

verlangen.

Der Gouverneur kann bestimmen, daß die Ausstellung auch durch andere Behörden S

Der Schürfschein lautet auf den Namen des Antragstellers und trägt eine Kontrolnummer.

Die Ausstellung erfolgt für die Dauer von sechs Monaten. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist ohne Beschränkung

zulässig.

8 17. Der Schürfschein gilt für das ganze Schußzgebiet unter

Ausschluß der entzogenen Ge

erlassenen besonderen Vorschriften.

Der Gouverneur kann vorschreiben, daß für bestimmte Dienstbezirke die Verwendung des Schürfscheins von der vor- herigen Eintragung in ein von der zuständigen örtlichen Be- hörde zu führendes öffentlihes Shürfsheinverzeihniß abhängig ist. Vor Verwendung des Schürfscheins in einem anderen Dienstbezirke muß er in dem Verzeichniß des bisherigen Be- zirks gelöscht sein.

Der Schürfschein is übertragbar. Die Rechte aus dem

Schürfscheine durch eine zur (8 15) über.

Für die Umschreibung is eine Gebühr von fünf Rupien

zu entrichten.

Der Schürfschein gewährt das Recht, nah Maßgabe der

folgenden Vo mineral-Schür

Wirkung abzustecken, daß der Schürfer vorbehaltlih bereits erworbener Rechte jeden Dritten in einem Edelmineral-Schürf- felde vom Schürfen und vom Bergbaubetrieb auf sämmtliche im S 1 bezeichnete Mineralien, in einem gemeinen Schürf- felde vom Schürfen und vom Bergbaubetrieb auf gemeine Mineralien ausschließt.

Das Edelmineral-Schürffeld hat in horizontaler Erstreckung

die Form ein

gemeine Schürffeld diejenige eines Rechtes von höchstens

1200 ck 600

Die Absteckung eines Schürffeldes hat in der Weise zu

erfolgen, daß

1) eine den Mittelpunkt des Feldes bezeihnende Tafel aufgerichtet wird, auf welher der Name des S die Kontrolnummer des Schürfscheins, der Zeitpunkt rihtung der Schürftafel und die Angabe, -ob ein Edelmineral- oder ein gemeinés Schürffeld belegt werden soll, zu ver-

merken sind, 2) zu bei

von mindesten

Richtung der

Binnen vierzehn Tagen nah Aufrichtung der Schürftafel

müssen die E

sowie durch mindestens einen Meter lange, in der Nichtung

der- Seiten

gemacht werden.

Geschicht

(S8 19) wieder auf.

Dieselbe Folge tritt ein, wenn der von den Eckpfählen umschlossene Flächenraum die nah § 20 zulässige Feldesgröße um mehr als zehn Prozent überschreitet.

Von der

Bergbehörde oder der sonst vom Gouverneur bestimmten Be- hörde Anzeige zu erstatten. D Anzeige muß enthalten :

den

derselbe seinen Wohnsiß oder dauernden Aufenthalt hat,

2) die Kontrolnummer und die Gültigkeitsdauer des Schürfscheins, ;

3) die Angabe, ob ein Edelmineral- oder ein gemeines Schürffeld belegt ist,

4) den Zeitpunkt der Aufrichtung der Schürftafel 21),

5) die möglichst genaue Bezeichnung der Lage und der Ausdehnung des Feldes; aus der beizufügenden Handzeihnung müssen die Grenzen des Feldes, seine Größenverhältnisse, die puagnes he Nordlinie und die vorhandenen Tagesgegenstände n der

eise

Natur aufgefunden werden kann. | Die Bergbebhrde ist befugt, zu bestimmen, daß die Anzeige

noch weitere

Ueber die Ecstattung der Anzeige wird gebührenfrei eine Bescheinigung ertheilt.

Jede An

getragen.

Für jeden Monat der beanspruchten Gültigkeitsdauer ist eine Gebühr von fünf Rupien im voraus zu entrichten.

12. A 8 eten wird, wenn dieselbe esiseßung der Entschädigung oder der Sicherheits-

der ‘Be nn_ der Schürfarbeiten nicht auf-

geleistet ist.

lange ohne Entgelt frei, als niht der Gouver-

1) zu verfügen, insofern nicht bereits auf dieselben erworben haben.

B. Vom Schürffelde. S 15.

17

nah § 6 Saß 2 der allgemeinen Schürffreiheit biete und vorhehaltlih der auf Grund des 8 13

S 18.

gehen mit der Umschreibung auf den Erwerber Ausstellung von Schürfscheinen befugte Behörde

S 19.

rschrifsten ein Schürffeld und zwar ein Edel- ffeld oder ein gemeines Schürffeld mit der

S 20. es Rechtes von höchstens 400 ckx 200 m, das

m Seitenlänge. S 21.

er Auf-

den Seiten der Schürftafel geradlinige Gräben 8 zwei Meter Länge gezogen werden, welche die Langseiten des Schürffeldes bezeichnen.

8:22. dpunkte des Feldes bestimmt und durh Pfähle des Schürffeldés gezogene Gräben kenntlich

dies nicht, so hört die Schließung des Feldes

8 28. erfolgten Absteckung eines Schürffeldes ist der

amen des Schürfers und den Ort, an welhem

ersichtih sein, daß das Schürffeld danach in der

ngaben zu enthalten hat. 24

Í L 40) ni

Die Vorschriften über die Einrichtung des Verzeichnisses :

erläßt der Gouverneur. Die Einsicht des Verzeichnisses ist Jedem gestattet.

S 256. ___Die Anzeige ist binnen vier Wochen nach der Aufrichtung der Schürftafel @ 21) zu erstatten.

Jst das Feld in gerader Linie gemessen mehr als hundert Kilometer von dem Siße der Behörde entfernt, so verlängert sih die Frist um einen Tag für je angefangene fünfzehn Kilo- meter der Mehrentfernung. 8 96

Wird die Anzeigefrist niht gewahrt oder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Schärfscheins nicht rechtzeitig bean- tragt, ‘so hôrt die Schliezung Ms Feldes auf.

Der Schürfer ist berechtigt, unter Aufgabe des belegten Schürffeldes ein neues abzustecken. j

Binnen vierundzwanzig Stunden nah Aufrichtung der Schürftafel 21) ai dem neuen Felde hat er die Merkzeichen des früheren zu beseitigen. :

Spätestens mit der Anzeige des neuen Feldes ist die Auf- gen des früheren zum Zwecke der Löschung im Schürffelder-

erzeihniß anzumelden. ;

Die Vorschriften der §8 23 bis 26 finden entsprechende

Anwendung. Se

8 Der Schürfer ist verpflichtet, jedem Nachbarshürfer auf Verlangen den Verlauf der Grenzen seines Feldes vor-

zuweisen. ITTT. Vom Bergbau.

A. Vom Bergbaufelde. 8 29.

Die regelmäßige Gewinnung von Mineralien (§8 1) der

Bergbau is nur in einem Bergbaufelde gestattet. 8 30.

Der Schürfer kann jederzeit beanspruchen, daß die Berg- behörde sein Schürffeld, oder einen Theil desselben in ein Bergbauseld, und zwar in ein Eoelmineral- oder ein gemeines Bergbaufcld, umwandelt. a

D S

Die Bergbehörde is befugt, die Umwandlung 30) auch gegen den Willen des Schürfers vorzunehmen:

1) wenn in dem Schürffelde Mineralien (8 1) regelmäßig gewonnen werden,

2) wenn das Schürffeld oder ein Theil desselben un- unterbrochen oder mit unwesentlihen Unterbrehungen länger als fünf Jahre geschlossen gehalten worden ist.

3A

Eine amtliche Prüfung ob irgend eines der im 81 bezeichneten Mineralien in dem Schürffelde vorkommt, findet bei der Umwandlung im E E S 30 nit statt.

Das Bergbaufeld soll die Form eines Rechtecks haben, dessen Langseiten höchstens fünfmal so lang sind wie die Schmalseiten.

Nach der Tiefe wird das Feld von senkrehten Ebenen begrenzt, welche den Seiten des Rechtecks folgen.

Abweichungen von der Rechtecksform unterliegen der Ge- nehmigung der Berghbehörde. j

Der Flächeninhalt des Feldes is nach der horizontalen Projektión in Hektaren zu bestimmen.

8 34.

Mit Genehmigung der Bergbehörde können mehrere einem Schürfer gehörige, unmittelbar an einander stoßende Schürf- felder oder ein Theil derselben in ein einheitlihes Bergbaufeld umgewandelt werden. 8 88

D,

Die Umwandlung erfolgt in der Weise, daß das Schürf- feld in dem Umfang, in welhem die Umwandlung beantragt (8 30) oder angeordnet (8 31) ist, in dem Schürffelder-Verzeichniß gelöscht und unter einem besonderen Namen in das Bergwerks- verzeihniß eingetragen wird. Auf das Bergwerksverzeichniß finden die Vorschriften des § 24 Abs. 3, 4 Anwendung.

8 36. |

Ueber die Umwandlung wird auf Antrag gebührenfrei eine Bescheinigung ertheilt. R ags ;

Auf Grund der Bescheinigung kann der Feldesinhaber die amtlihe Vermessung und Abgrenzung dés Bergbaufeldes verlangen.

8 37.

* Die Vermessung und Abgrenzung erfolgt unter Leitung der Bergbehörde durch einen vom Gouverneur zugelassenen Markscheider oder Feldmesser.

Die Kosten hat der Pagen zu tragen.

Die Bergbehörde hat den Jnhabern von Schürf- oder Bergbaufeldèrn, deren Rechte vermöge der Lage ihrer Felder der begehrten Abgrenzung entgegenstehen könnten, Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer M u geben.

Ergiebt sih aus den Verhandlungen, daß dem Antrag- steller ein bestimmtes Feld gebührt, so erfolgt die Abgrenzung. Ueber das Ergebniß wird von der Bergbehörde eine Ur- kunde die Vermessungsurkunde ausgefertigt. Der Jnhalt der Urkunde wird öffentlih bekannt gemacht. Die Einsicht der Urkunde und des beizufügenden Vermessungsrisses steht

Jedem frei. 40.

8 ¿ Ansprüche aus entgegenstehenden Rechten erlöschen mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekannt- machung des Jnhalts der Vermessungsurkunde, wenn nicht

| vorher die gerichtliche Geliendmamung erfolgt.

Wird ein entgegenstehendes ‘Recht durch gerichtliche Ent- scheidung festgestellt, so ist die A E von der Bérg- behörde nah dem Jnhalt der Entsheidung aufzuheben oder

abzuändern. ; Die abgeänderte oder innerhalb der sechsmonatigen Frift

t angefochtene Vermessungsurkunde wird dem ntragsteller ausgehändigt.

Das Bergbaufeld is übertragbar. Die Uebertragung ift bei der Bergbehörde behufs Eintragung ‘in das- Bergwerks- verzeichniß anzumelden; mit der Anmeldung sind die zum Beweis erforderlichen Urkunden vorzulegen. Mit der Ein- tragung geht das Bergbaufeld auf den neuen Erwerber über. Ueber die Eintragung wird auf Antrag eine Bescheintgung

zeige wird in das Schürffelder-Verzeihniß ein-

ertheilt.

Für die Erfüllung der Verpflichtungen, welche diese Ver- ordnung dem Bergbautreibenden auferlegt, ist der Bergbehörde der im Ber werksverzeihniß Eingetragene haftbar.

ür die bis zur Eintragung des neuen Ecwerbers er- wachsenen Verbindlichkeiten is der Vorbesißer ebenfalls

verhaftet. S 43.

Die Abänderung der Grenzen zwischen benachbarten Berg- baufeldern, die Theilung eines Feldes in mehrere selbständige Felder und die Vereinigung mehrerer Felder zu einem Ganzen unterliegt der Genehmigung der Bergbehörde.

__Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn über- wiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

Für die Genehmigung is eine Gebühr von zwanzig Rupien zu entrichten.

B. Von den Rechten und Pflichten des : : Bel ibauiraibeben 9 8 44.

__ Der Bergbautreibende (88 30, 31, die ausschließliche Berechtigung, nah den A Gu

in einem Edelmineral-Bergbaufelde sämmtliche i 2) Meieis Mineralien, e i As n einem gemeinen Bergbaufelde sämmtliche im 8 1 bezeichnete gemeine Mineralien ! a aufzusuchen und zu gewinnen sowie die hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen. 45

8 41 Absaß 2) hat Bestimmungen dige

Der Bergbautreibende ist befugt, die zur Aufbereitung und Verhüttung seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlihen An- stalten zu errihten und zu betreiben.

46.

Der Bergbautreibende ist befugt, im freien Felde Hilfs- baue anzulegen.

Die gleiche Befugniß kann ihm durch die Bergbehörde in Ansehung eines fremden Schürf- oder Bergbaufeldes zu- gesprochen werden, sofern der Hilfsbau die Entwässerung oder Bewetterung oder den vortheilhafteren Betrieb des Bergwerks E und der Betrieb in dem fremden Felde dadurch weder gestört noh gefährdet mird.

Der Hilfsbaubercchtigte hat für allen durch die Anlage e Hilfsbaues erwachsenden Schaden vollständigen Ersaß zu eisten.

47.

Jnwiefern der Bergbautreibende befugt ist, das in seinem Felde vorhandene oder demselben tünsilid) zugeführte Wasser f den Zweck-n seines Betriebes zu benußen und die hierzu er- orderlichen Vorrichtungen zu treffen, bestimmt der Reichs- kanzler oder mit seiner Genehmigung der S 48.

Zn einem gemeinen Felde ist der Bergbautreibende befugt, Edelmineralien beim Abbau eines gemeinen Minerals insoweit mitzugewinnen, als sie nah Enischeidung der Bergbehörde mit- gewonnen werden müssen.

Die Bergbehörde entscheidet, ob der wirthschaftliche Werth der Gefammtablagerung vorwiegend in dem Vorhandensein der Edelmineralien beruht; in diesem Falle ist das gemeine Feld oder ein entsprehender Theil desselben durch die Bergbehörde in ein Edelmineral-Bergbaufeld umzuwandeln.

49

_ Steht das Recht zur Gewinnung edler und gemeiner Mineralien innerhalb derselben Feldesgrenzen verschiedenen Vergbautreibenden zu, so hat jeder Theil das Recht, bei der Gewinnung seiner Mineralien auch diejenigen des anderen Theiles mitzugewinnen. Die mitgewonnenen, dem anderen Theile zustehenden Mineralien müssen jedoch dem leßteren auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderungskosten herausgegeben werden.

50

Gouverneur.

__ Der Bergbautreibende ijt befugt, die Abtretung des zu seinen bergbaulihen Zwecken (S8 44 bis 49) erforderlichen Grund und Bodens nah näherer Vorschrift der §8 60 bis 66 zu verlangen.

E

S

Der Bergbautreibende ist verpflichtet :

_1) binnen einer von der Bergbehörde zu bestimmenden Frist die Grenzen seines Feldes für Jedermann kenntlich zu machen, sofern das Feld nicht hon gemäß S 389 Absagz 1 ab- gegrenzt ist,

2) über die Ceara A Ia führen.

Die Vorschriften über die Art der Kenntlihmachung der Grenzen und über die Einrichtung der Buchführung werden von der Bergbehörde erlassen. Dieselbe kann bestimmen, daß der Bergbautreibende noch weitere Nachweisungen über den Vetrieb und die Förderung beizubringen hat.

. Die Bergbehörde ist befugt, von den über die Förderung geführten Büchern jederzeit Einsicht zu nehmen.

52

Genügt der Bergbautreibende einer der ihm auf Grund des 8 51 auferlegten Verpflichtungen nicht, so kann die Berg- behörde eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von dreihundert Rupien über ihn verhängen. Unterbleibt troßdem die Er- füllung der Verpflichtung binnen einer von der Bergbehörde bestimmten Frist, so kann die Löschung des Bergbaufeldes nach Maßgabe des § 58 erfolgen.

„„ Der Gouverneur kann anordnen, daß die von den Berabau- treibenden oder von bestimmten Bergbautreibenden mit der Buch- ührung über die Förderung oder mit der Fertigung der sonst vorgeschriebenen 9 Fus beauftragten Personen auf eine gewissenhafte Erfüllung E Pflicht zu vereidigen sind.

Der Bergbautreibende hat eine jährliche Feldessteuer zu bezahlen. Die Feldessteuer beträgt: a. für Edelmineral:Bergbaufelder zwanzig Nupien für je ein Hektar der ersten hundert Hektar, j ; b. für gemeine Bergbaufelder eine Rupie für je ein

M Hektar der ersten fünfhundert Hektar,

Windestens jedoh zwanzig Rupien für jedes Bergbaufeld.

be Die Feldessteuer erhöht si je für die folgenden hundert ziehungsweise fünfhundert Hektar derart, daß

d ) bei getrennten, im Betriebe befindlichen Bergbaufeldern

‘selben Bergbautreibenden für das Hektar ein Viertel,

id 2) bei getrennten, nicht im Betriebe befindlichen Bergbau- B ern desselben Bergbautreibenden und bei zusammengelegten Vors E (S8 a Für E Hektar die Hälfte ves

nter a un ür eseßten Feldes-

e e für das Hektar festgeseßten F

Erstreckt sich bei getrennten Bergbaufeld BVergbautreibenden g 2 auf Ä n i / e i gemeinschaftlih zu b nen, daß di N Feber E : un eigenen Steuisgeub e Ee euer für die i i indli angeilofen werden im Betriebe befindlichen Felder le Feldessteuer ist halbjährlich im voraus zum 31. und 30. Caen u bezahlen. Für das erste Halbjahr ied sie in Monatsantheilen vom Beginne desjenigen Monats an,

in welchem die Feldesumwandl hat, berechnet. d wandlung (88 30, 31) stattgefunden

8 55.

Der Bergbautreibende hat ferner eine Förderungsabgab Werthe wou E O eineinhalb MoeN Son Ôn

19e, welchen die Bergwerkserzeugni i - arbeitung auf dem Bergwerk Haben, A O E

Die Zahlung erfolgt halbjährlih bis zu den im 8 54 ge- nannten Terminen jedesmal für dasjenigeSteuerhalbjahr, welches dem mit dem Zahlungstermin ablaufenden vorausgegangen ist.

R S 56.

Uebersteigt die nah dem §55 von dem Bergbautreibenden zu zahlende Förderungsabgabe den Betrag der von ihm zu ee E (S Su so i der Ueberschuß der

gabe bis zur Höhe des bet S ldeoteto in Anrechnung zu bringen. e 57.

Wer mit der Zahlung fälliger Feldessteuern oder Förde- LeR N Finger als ee ¡Nas im Verzuge bleibt, j Zaylung einer Zuschlag8abgabe îin i s A aats Betrages. R e ea

le Bergbehörde fordert den Säumigen, sofern sein Wohn- óder Aufenthaltsort bekannt ist, durch ZusHeite an durh öffentliche Bekanntmachung unter Hin1weis auf die in dieser Verordnung bestimraten Folgen zur Zahlung auf.

8 58.

Erfolgt die Zahlung der fälligen Abgabe und des na S 57 verwirkten P EN binnen weiterer vier Monate ride jo wird das Bergbaufeld nah Maßgabe der folgenden Vor- schriften im Vergwerksverzeichnisse gelöscht.

Die Berabehörde beschließt die Löschung. ‘Die Löschung kann erst vollzogen werden, wenn eine erhobene Beschwerde zurückgewiesen oder der Beschluß während der Beschwerdefrist nicht angegriffen worden ist. Die erfolgte Löschung des Berg- baufeldes wird öffentlih bekannt gemacht.

59 ;

Das Gebiet eines gelöschten Bergbaufeldes ist für jed Schürfer wieder geöffnet. [h gbauf ist für jeden

IV. Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Berg- bautreibenden und den Ör nbe Ce A G

A. Von der S L URg,

h S 60. Jnsoweit für den Betrieb des Bergbaues einscließlich der zugehörigen, vom Bergbautreibenden herzustellenden Auf- bereitungs- und Verhüttungsanlagen, Hilfsbaue und Wasser- nußungsanlagen (S8 44 bis 49) die Benugzung eines fremden Grundstücks nothwendig ist, ist der Bergbautreibende befugt, die Abtretung des Grundstücks zu verlangen. Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Jnteresses

versaat werden.

__ Zur Abtretung des mit Wohn-, Wirthschafts- oder Be- triebsgebäuden bebauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden eingefriedigten Hofräume und Garten- anlagen kann der Grundbesißer gegen seinen Willen nicht angehalten werden.

61.

S ._ Der Bergbautreibende ijt verpflichtet, dem Grundbesißer für die entzogene Nußung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benußung zurückzugeben.

Tritt dur die Benußung eine Werthminderung ein, -so muß der Bergbautreibende bei der Rückgabe den Minderwerth ersegen. Für die Erfüllung dieser Verpflihtung kann der Grundbesiger schon bei der Abtretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Auch ist der Eigenthümer des Grundstücks in dicsem Falle zu fordern berechtigt, daß der Bergbautreibende, statt den Minderwerth zu erseßen, das Eigenthnm E Is erwirbt.

Wenn feststeht, daß die Biteeen des Grundstücks länger als drei Jahre dauern wird, oder wenn die Benußung nah Ablauf von drei Jahren noh fortdauert, so kann der Grund- eigenthümer verlangen, daß der Bergbautreibende das Eigen- thum des Grundstücks erwirbt.

S 63.

Können sich der Bergbautreibende und der Grundbesigzer über die Grundabtretung nicht gütlih einigen, so entscheidet die Bergbehörde nah Anhörung beider Theile darüber, ob, in welhem Umfang und unter welchen Bedingungen der Grund- besißer zur Abtretung des Grundstücks oder der Bergbau- treibende zum Erwerb des Eigenthums verpflichtet ist.

Gegen die Festseßung der Entschädigung und der Sicher- heitsleistung findet die Beschwerde nicht att

Ueber die Verpflihtung zur Abtretung eines Grundstücks ist der Rehtsweg nur in dem Fall zulässig, wenn die Be- freiung von dieser Verpflichtung auf Grund des § 60 Abs. 2 oder eines besonderen e behauptet wird.

Durch Beschreitung des Rehtsweges wird, wenn dieselbe nur wegen der Feslschung der Entschädigung oder der Sicher- heitsleistung erfolgt, die Besißnahme nicht aufgehalten, voraus- gcseßt, daß die festgeseßte Entschädigung gezahlt oder bei ver- weigerter Annahme an zuständiger Stelle hinterlegt oder die Sicherheitsleistung erfolgt ist.

Die Kosten des Zwangsabtretungsverfahrens hat für die erste Jnslanz der Bergbautreibende, für die Beshwerde-Jnstanz der unterliegende. Theil zu egen,

Die Benußung unbebauten Kronlandes steht dem Berg- bautreibenden so lange ohne Entgelt frei, als niht der Gou- verneur für bestimmte Bezirke besondere Vorschriften über die Bedingungen der Benußung erlassen hat. B. Von dem Schadensersaße für Beschädigungen des Grundeigenthums. 67. Der Bergbautreibende ist verpflichtet, für allen Schaden,

welcher dem Grundeigenthum oder dessen Zubehörungen durch

den Betrieb des Bergbaus 60) zugefügt wird, Ersaz zu : 8 68. :

Der Anspruch auf ‘Ersaß eines durch den Bergbau ver- ursahten Schadens (§8 67) verjährt in drei Auhten von ‘dem Zeitpunkt ab, in welchem der Beschädigte von dem Schaden Risch pie Me L pli@ligen Kenntniß erlangt, ‘ohne

ele Kenntniß in dreißi - nahme der schädigenden Handlung a S

V, Von dem Verhältnisse des Schür ers im Schürf- feld und des Bevabaurelbdeniee H c ffentligeh Verkehrsanstalten.

f G A 8 f ;

Gegen die Ausführung von Straßen, Eisenbahnen, Kanälen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternehmer das Enteignungsreht beigelegt ist, steht dem Schürfer und dem Bergbautreibenden ein Mider- spruchsreht nicht zu.

Vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung ind diejenigen, über deren Felder dieselben geführt werden r ee Gx dp a Behörde E zu hören, in

) e unter mögli eringer Benachtheiligu Betriebs die Anlage audtufkean E Gee S 70.

War der Schürfer im Schürffeld oder der Bergbau- treibende zu dem Betriebe früher berehtigt, als die Genehmi- gung der Anlage (8 69) ertheilt ist, fo hat er gegen den Unternehmer der Anlage einen Anspruch auf Schadensersag. Ein Schadensersaßz findet nur insoweit siaii, als entweder die Herstellung sonst nicht erlie Belt Anlagen in dem Felde oder die sonst nicht erforderlihe Be eitigung oder Veränderung bereits vorhandener Anlagen nothwendig ift.

Können sich die Betheiligten über die zu leistende Ent- shädigung nicht gütlih einigen, so erfolgt deren Festsezung A A s lea O des Nechts-

ges dur te Dergbehörde. Die Entscheidung der - behörde ist vorläufig vollstreckbar. M Y Bs

VI. Von der Bergpolizei.

, . .. . 71. Die polizeiliche Aufsicht Uber die von Schürfern und Berg- S ausgeführten Arbeiten wird von der Bergbehörde ührt. : Die Aufsicht erstreckt ih auf die SiBerbeit der Baue, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der d E der O en der Oberflähe im Interesse der persönliche Sicherheit und des öffentlichen R E R „Oas gegen gemeinshädlihe Einwirkungen des ebs.

: ; S 72. Die erforderlichen abe Vorschriften werden von dem Gouverneur nah Maßgabe der Verfügung des Reichs- kanzlers, betreffend die Ausübung konsularischer Befugniß e und den Erlaß polizeiliher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Ostafrika, vom 1. Januar 1891 erlassen.

VIT. Strafbestimmungen.

; i S 78.

__ Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Rupien oder mit Ge- fängniß bis do fechs Monaten wird, sofern nicht nah den bestehenden geseßlichen Bestimmungen eine höhere Strafe ver- wirkt ist, bestraft:

1) wer unbefugt ein Schürffeld absteckt,

2) wer eine Schürftafel oder ein Grenzzeihen eines fremden Schürf- oder Bergbaufeldes in der Absicht, cinem Anderen Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich moss h “bs

wer unbefugt in einem fremden Schürf- oder Berg- baufeld anstehende Mineralien in der Absigt R sid d B f

i wer bei Ausübung seiner Bergbauberechtigung wissentli die Grenzen seines Feldes übersreilt, agung vienls

5) wer bei der Buchführung über die Förderung oder in den von der Bergbehörde sonst erforderten Nachweisungen wissentlih unrichtige Eintragungen oder Angaben macht.

j 8 74.

Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Rupien und im Un- vermögensfalle mit Haft wird bestraft :

1) wer den Vorschriften des S 7, des 8 27 Abs. 2, 3, des 8 28 oder des 8 29 zuwiderhandelt,

2) wer unbefugt in einem fremden Schürf- oder Berg- baufelde Schürf- oder Bergbauarbeiten vornimmt, 3) wer bei Ausübung seiner Bergbauberechtigung aus Fahrlässigkeit die Grenzen seines Feldes überschreitet, 4) wer bei Absteckung seines Schürf- oder Bergbaufeldes h zulässige Feldesgröße um mehr als zehn Prozent über-

reitet.

VIIT. Schlußbestimmungen.

8 75.

Beamten und Militärpersonen des Schutzgebiets ist ohne behördliche Genehmigung das Schürfen E Bri betrieb im Schußgebiet untersagt. n_ den von solchen Per- sonen durch Schürfarbeiten oder durch Bergwerksbetrieb ge- wonnenen Mineralien (8 1) erwirbt der Landesfiskus das Eigenthum mit der E Auf Funde, die von solchen Personen gemacht werdtn, findet diese orschrift entsprechende Anwendung.

: S 76.

Der r a be und mit seiner Genehmigung der Gouverneur ist bis auf weiteres befugt, besondere m- mungen über die Rechtsverhältnisse an den in ausgehändigten Vermessungsurkunden (§41 Absatz 2) bezeichneten Bergbaufeldern zu treffen, insbesondere über den Erwerb, die dingliche Be- lastung, die Zwangsvollstreckung und die Löschung (88 62, 58).

77

Der Reichskanzler oder mit seiner Genehmigun

Gouverneur a: die zur Ausführung dieser Dee S Os estimmungen zu erlassen, insbesondere zu be- timmen, -welhe Behörden die der ergbehörde zugewiesene!

haben. j S 78. Der Reichskanzler ist ermächtigt

u Vorschriften dieser Verordnun au u 8 1 aufgeführten Mineralien Anwen ung finden.

Cu:

Geschäfte wahrzunehmen und über Beschwerden zu entscheiden

E