ter ihrem tapfern Artois und Burgund mit uns Ungarn bei Nikopolis erlitten, Rache. Ueberhaupt, „alte Zeit wird wie- der neu‘, und úber Mangel an Reichthum und Wechsel dex Begebenheiten dürfen wir nicht klagen.“
Wien, 5. Nov. Bei der am 3ten d. M. in Folge des Allerhöchsten Patentes vom 24. März 1818 vorgenommenen acht und funfzigsten Verloosung der älteren verzinslichen Staatsschuld ist die Serie Nr. 442 gezogen worden. Diese Serie enthält Böhmisch- ständische Aerarial - Obligationen von verschiedenem Zinsfuße, von Nr. 114,064 bis einschließ- lich Nr. 125,150, im Kapitals -Betrage von 1,183,833 Fl. 72 Kr. und im Zinsen-Betrage nach dem herabgeselten Fuße von 25,251 Fl. 93 Kr.
S ch weiz. :
Die Neue Zürcher Zeitung meldet: „Die am 29. Oct. von Luzern ausgeschriebene Conferenz der Baseler Dio- cesan-Stände hat nicht stattgefunden. Sowohl Bern als Zug hatten die diesfallsige Einladung abgelehnt und den Wunsch geäußert, daß eine solche Conferenz unmittelbar vor der In- stallation des Kapitels und der Bischofswahl in Solothurn abgehalten werden möchte. Vermuthlich in Beziehung auf vorläufige Veräbredungen begab sich in den leßtén Tagen Hr. Schultheiß Gluß nah Bern. Seltsam ist es, daß man be- reits hon einen Tag zur Installation und selbst für die Wahl des Bischofs von Seite des Bisthumsverwesers aus-
seßen wollte, während das von Rom versprochene, vertrags-
mäßig ausbedungene und in dem vorläufigen Entrourf von B Gizzi mitgetheilte Exhortations - Breve an das Dom-
apitel noch nit eingetroffen seyn soll. Dassselbe enthält die wichtige Vorschrift, daß kein den Regierungen mißfälliges Subject zum Bischof gewählt werden soll. Luzern legt nun mit Recht auf dieses Exhortations - Breve der gedachten Be- stimmung wegen großen Werth, und hat daher nunmehr den übrigen Diocesan-Ständen erklärt, nicht früher die Installa- tion des Kapitels und die Wahl des Bischofs zugeben zu
fönnen, bis man wirklich die Gewißheit habe, daß das er-_
wähnte Breve nah der verabredeten Form und Inhalt zu Händen des Dom - Kapitels eingelangt sey. Die Gerüchte úber die Person, die zur Bischosswürde werde erhobèn wer- den, wechseln fortwährend. Man glaubt nun, daß der Abt Pfluger in St. Urban kaum sich zur Annahme dieser Würde verstehen wúrde, da er in mancher Hinsicht lieber bleibt was er jeßt ist; auch hält man dafür, daß es auffallend wäre, ei- nen Ordensmann zum Bischof zu wählen und dadurch das Geständniß abzulegen, als wäre unter den Welt - Geistlichen dieser weitläuftigen Diöcese kein hierzu taugliches Subject ; endlich wäre es auch befremdend, wenn auf der cinen Seite bei jedem Domherrn als Wahlbedingniß laut Concordat be- E ist, daß er wenigstens vier Jahre Seelsorger oder ehrer der Theologie gemwelen seyn soll, und auf der andern Seite dann der erste Bischof, den man wähkte, bei allen treff- lichen Eigenschaften die er sonst besißen möchte, doch nie we- der Seelsorger noch dffentlicher Lehrer gewesen seyn würde. Der große Rath des Cantons Aargau war auf Montag den 27. October außerordentlich zusammen berufen, damit die Regierung demselben einen ausführlichen mit Anträgen be- leiteten Bericht über die Bisthums-Angelegenheiten zur Be- Baut vorlegen und einige verfassungsmäßige Wahlen vor- genommen werden können. An diesem Tage eröffnete Herr Amts-Búrgermeister Feter die Versamnilung mit einer An? rede, in welcher Manches, was bei der eingetretenen Organi- sation des Bisthums Basel für das Aargau berücksichtigungs- werth erscheint, herausgehoben und zu einer sorgfältigen Prü- fung empfohlen wurde. Nach Beendigung. eines neu einge- tretenen Mitglieds, des Herrn Ammann Scheuermann von Safenwyl, wurden das Traktanden-Verzeichniß verlesen, ver- schiedene diplomatische Mittheilungen zur Einsicht auf den Kanzlei-Tisch niedergelegt, die Uebereinkunft wegen der Wie- derherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel vom 26. März 1828 so wie die Bulle Seiner Päpstli- chen Heiligkeit (Inter praecipua nostri apostulatus munia) vom 7. Mai 1828, gedruckt an die Mitglieder des großen Rathes ausgegeben, und hierauf der angekündigte Bericht des fleinen Raths, welcher den Gang des Geschäfts seit der leßten Schlußnahme vom Februar so wie den gegenwärtigen Standpunkt desselben den Aften enthob, und die gestellten Schluß-Anträge zu begründen suchte, verlesen. Dieser Be- richt des kleinen Raths so wie noch eine spätere auf den glei- chen Gegenstand bezügliche Mittheilung wurden an eine Com- mission von sieben Mitgliedern zur Untersuchung gewiesen, und durch die Fragen, wie die Commission gewählt (ob durch den großen Rath selbst oder durch das Büreau) und wann sie ihren Bericht er|atten solle, viele widersprechende Ansich- ten auf die Bahn gebracht.‘
des Französischen Gemeinde - Wesens
Portugal.
Sm Londoner Globe liest man Folgendes: „Bri aus Lissabon bestätigen die Gerüchte. von den erneuerten R,
gungen der Constitutionnellen im Norden von Portugal. D
constitutionnellen Guerillas von Tras-os-Montes waren na
Angabe der lebten- Nachrichten so stark, daß sie Porto drohten, und daß der Gouverneur das 19te Infanterie J, giment mit mehreren Stück Geschúß abgesendet hatte, y Carvalho d’Este zu beseßen und ihre Fortschritte: aufzuhalte, Sie waren jedoh in Villa - Real eingedrungen , und hatt die daselbst gefangenen Constitutionnellen in Freiheit geset| — Nachstehendes ist ein Auszug aus einem Briefe aus {j sabon vom 19. Oct.: Die leßten Nachrichten aus Pot sind sehr interessant. Es scheint, daß einige- von den S; daten, welche sih nah dem Gefechte von Porto nah Gal cien zurücfgezogen hatten, sih mit den Anhängern Dom Y dro’s verbunden haben. Die Anzahl ‘dieser Bewaffneten nä täglich. Villa-Real wurde von ihnen gestürmt; man vermuthy daß sie Aehnliches in Porto bezwecen, wo der Militaj Gouverneur, Graf von Sao Lowrenço, sein Hauptquartj alle Nächte von Polizei- Wachen umringen läßt. Das vie jekt zu Porto stehende Jufanterie-Regiment hat die N gung ‘blicen lassen, Dom Pedro zu proclamiren. Alle N richten fommen darin überein , \daß der Mangel an ein Militair - Anführer der einzige Grund der Verzögerung ei höchst ernstlichen Reaction sey. Der Bruch mit Bras macht dem Handel von Lissabon ein Ende; und wenn D Pedro diejenige Politik befolgt, zu welcher die Umstände i hinführen, so wird bald cine neue Blokade von Porto, un umgekehrten Absichten als die frühere, Statt finden.“ __ Türkei und Griechenland.
Aus Triest vom 24. October wird (in der Allgemein Zeitung) gemeldet: „Nach Briefen aus Korfu soll Ibra Pascha, gleich nah Abfahrt der ersten Abtheilung sei Truppen von Morea, Besehl aus Konstantinopel erhal! haben, Morea nicht zu räumen, sondern sich im Falle, | man ihn dazu zwingen wollte, aufs Aeußerste zu verthei
en. Es heißt, Jbrahim Pascha habe diesem Befehle Fo eisten wollen, sey aber durch die Drohungen der ‘drei 4 mirale eingeshüchtert worden, er habe sich für zu {mw gehalten, um in offenem Felde ernstlichen Widerstand zu | sten; in die Festungen aber fonnte er sih aus Mangel Lebensmitteln nicht zurückziehen. — Man versichert, daßi im Rúcken der Franzöfischen Truppen Räuber -Bandent den (?), die meistens aus Griechen bestehen. Es sollen Franzö} Offiziere auf Spazier-Ritten von ihnen beraubt worden seyn. Graf Guilleminot war unpößlih*). Baron Sermet, | mit der Verpflegung der Französischen Truppen in Grie land beauftragt ist, wollte von hier aus ihren Bedarf Lebensmitteln beziehen; man vernimmt aber, daß er sich großen Nachtheile utiseres Plabes jeßt zu Ausführung sei Auftrages nach Ragusa gewendet habe.‘ '
Vereinigte Staaten von Nord-Amerika.
Es sind Zeitungen aus New-York und Philadelphia Þ zum 9. Oct. eingelaufen. Sie enthalten wenig Politisä! und dieses wenige bezieht sich auf die Erneuerung der Fi seligkeiten zwischen St. Salvador und Guatimala, die 1 lange fortgeseßten gegenseitigen Drohungen endlich wirfl begonnen haben. Der New-York Gazette zufolge { tet die Liquidation der. Nationalschuld in den Vereinig! Staaten rasch vorwärts. Der Staats-Secretair hat bekan gemacht, daß am 1. Januar des nächsten Jahres 4,050) Dollars, welche den Rest der 6pröcentigen Stocks von 19 ausmachen, abgezahlt werden sollen. Wenn man diese Sun! zu dem, seit Prorogation des Congresses bereits abgezahl! Capital und zu den Zinsen s{lägt, die noch in diesem F gezahlt werden sollen, so ergiebt sich cine Total-Summe ! 12 Millionen der Staats-Einnahme, die zur Tilgung der N tionalshuld verwendet worden sind, was mehr ausmacht, | in irgend einem der leßtverflossenen zehn Jahre abgetra) worden is. — Der neulich ernannte Gouverneur von O Canada, Sir Ÿ. Colbourne, ist mit Familie und Gefolge ( London in New - York angekommen.
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Vermischte Nachrichten.
Ueber das Communal- Wesen Frankreichs. Dritter Artikel. Ein fluchtiger Blick auf die geschichtliche Entwikelu!
bildete den Jnhalt
*) Die bis zum 11. Oct. gehenden Nachrichten aus [M0 in Französischen Blättern haben von dieser Unpäßlichkeit #0 /
nig als von den angeblichen Räuber-Banden etwas gemelde
vorigen Artikel. *) Wir sahen, wie die Gemeinden Ludwig XI. einer ausgedehnten, ja fast unbeschränk- iheit genossen „ wie sie unter seiner Regierung einem mehr centralisirten Systeme unterworfen wurden, und ihnen dur die verschiedenen Phasen ihres Verlaufs dem Verwaltungs-System, welches von der constitui- Versammlung, #0 zu sagen, improvisirt wurde; auch zurde in ‘der Constitution vom Jahre Ill. mannigfach irt, und durch das-Geseß vom Pluviöse (Februar) des , VIII. fast ganz vernichtet. Es bleibt nun noch die ibrig, welches die wesentlichsten Veränderungen seyn 1, die in den jeßigen Communal-Einrichtungen zu tref- ren? Die Charte hat den Französischen Staat, man gen, in seinem Junnersten umgestaltet ; die öffentlichen ten und Rechte ruhen nunmehr sür immer auf unerschütter- rundpfeilern. An die Stelle einer absoluten Militair-Ge- nah der sich auch die Verwaltung in der Kaiserzeit mußte, ist das legitime Königthum getreten, dem die en geseßgebenden Versammlungen als heilsames Gegen- beigegeben sind. Unmöglich kann daher eine Commu- rfassung,. welche mit dem Kaiserlichen Despotismus in nie war , es auch mit dem jeßigen System seyn, und ehauptet mit Recht , daß zwischen unserer Staats - Nunizipal - Verfassung, zwischen dem politisczen und strativen Zustande Frankreichs eine völlige Anomalie _ Betrachtet man die Frage von einer gewis- he, so fann man sagen," daß die Communal-Frei- den Bürgern shäßbarer“ seyn müssen, als ihre ürgerlichen Befuguisse-, weil jene ihnen näher liegen re täglichen Znteressen berühren. Es erklärt sih dar- arum in Ländern, die einer constitutionnellen Freiheit en, hôchst freisinnige Gemeinde-Einrichtungen bestehen, die von den Bürgern ausgehende Wahl der städtischen n und die eigene Verwaltung der Stadt - Polizei. r aber auch ein der Charte angemessenes Municipal- für Franfreich Bedürfniß ist, so sind bei der Ab- eines solchen vielerlei Rücksichten zu nehmen. Wenn stets gewaffnete Central-Geialt einer unumschränften ing die ausgedehnte Freiheit der Städte keine Gefahr
) würde dieselbe in einem constitutionnellen Staate gewendet seyn. Kein Einsichtiger wird eine admini- Anarchie wúnschenswerth finden. Wir haben gese- welchen Ausschweifungen sie führte, und können aus rgangenheit Lehren für die Zukunft ziehen. Welches ) wäre also für ein gutes Communal-System aufzu- Die einfache Antwort. ist, ein Prinzip, das jeder
it nach ihrer Wichtigkeit und ihren besonderen Jun- die beste Verwaltung zusichert, ohne die Staats-Ein- d die nothwendigen Bande zu lösen, welche die ein- ommune mit der großen Familie verbinden soll. Die- sultat fann allein durch ein Zusammenwirken der Kö- n Gewalt und der Búürger- bei der Wahl der Muni- beamten erreicht werden. Wer sich mit der Frage tie- hâftigt hat, wird wissen, daß man die- einzelnen Ort- in Bezug auf ihre Verwaltung nicht einem Systeme erfen fann. Ehe durch das Geseß des Jahres 1791 ine und gleihförmige Bestimmungen für die Depar- s und die Gemeinden gegeben wurden, hatten Zeit, und Interessen in jeder Stadt eine eigene Verwal- on selbst gebildet. - Auf eine solche völlige Zerstücke- ann man niht mehr zurückkommen, aber ebenso we- rf die Verwaltung der großen Städte mit den Dorf- nden auf gleiche Linie gestellt werden, am allerwenig- ci der Bestimmung der. Elemente, welche bei der der Behörden mitwirken sollen. Jst es z. B. nicht emäß, daß in den Dörfern der Grundbesiß stärker re- irt wird, als die Gewerbe, und daß in den Städten, brifenwesen und Jndustrie vorherrschen , diese auch den ì Einfluß auf die Verwaltung haben? Paris hat immer oße Ausnahme gebildet, selbst vor Ludwig XI. war eine Prévôté, wie sie Philipp August eingerichtet hatte. o große Stadt, deren Einkünfte die manches König- übersteigen, die in höherer Beziehung der politische tellectuelle Mittelpunkt Frankreichs ist, aber auch eben “einer hôchst thätigen und wachsamen Polizei bedarf, in anderes Communal-System erhalten, als eine kleine hzialstade. Nur einmal befolgte man diesen falschen saß und es entstand daraus die berüchtigte ‘Pariser une, welche sogar den Convent \túrzte. Die Einthei- der Stadt Paris in zwölf Municipalitäten würde ge- e Wiederkehr eines ähnlichen Zustandes völlig sichern. | fônnte daher für Paris die Wahl der Maires dem
Siche Nr. 269 und 274 dex Staats-Zeitung.
Beamten übergeben, dagegen hatten | die
Könige überlassen, und dafür den Wählern des Seine - De- partements die Ernennung des General-Conseils übertragen, das die Stelle des Municipal - Conseils vertritt. Eine Aus- dehnung des Wahlrechts auf die große Volfksmasse von Pa- ris ‘wäre gefährlich. Um für die Verwaltung der Departe-
ments das Rechte zu finden, muß das jekt in denselben be-
stehende System in Anschlag kommen. Unsere administrati- ven Gese6e haben nah einem richtigen Grundsaße auf den niedrigsten wie auf den höchsten Stusen der Leiter das Voll- ziehen und Berathen von einander getrennt. Von den Ministern bis zu den- Maires , vom Staatsrathe bis zu den Muníîcipal-Conseils hinab herrscht ein und dasselbe Princip, überall ist die Vollziehung der Geseße dem einzelnen Beam- ten, die Berathung einem Conseil übergeben. Die vollzie- henden Beamten müssen nothwendig von -der verantwortlichen Central-Gewalt abhängig seyn, die Conseils hingegen sichen ihrer Natur nah mehr oder weniger unabhängig da. Der Staats-Rath und der Präfeftur-Rath, oder nach der andern Seite hin die Minister, Präfekten und Unter - Präfekten, gehören niht in den Kreis dieser Untersuchungen, welche sich auf die Maires und Municipal - Räthe, so wie cus die Conseils der Departements und Arrondissements beschrän- fen, indem diese die Communal - Behörden im weitesten Sinne des Worts bilden.
Der Maire versieht mehrere Functionen, er verwaltet unter der Aufsicht des Municipal -Rathes die Gemeinde- Güter und übt die Stadt - Polizei; als Justiz - Beamter nimmt er Klagen in Civil-Sachen an und ist auch von der Cèntral- Verwaltung mit der Vollziehung der Maaßregeln beauftragt, welche die Regierung in Bezug auf die Oertlich- keiten tr f. Diese gemischte Natur der Functionen des Maires macht es schwierig, die Quelle zu bestimmen, aus welcher er sein Amt erhalten soll. Soviel läßt sich auf den ersten Blicé beurtheilen ,. daß er nicht ausschließlich von der Gemeinde gewählt werden kann, dies würde dem Wesen der vollziehenden Gewalt widersprechen, deren Abgeordneter er ist, Eben so unstatthaft würde die unbedingte Ernennung desselben durch die Regierung seyn. Die richtige Mitte ist viel- leiht, es den Wählern der Communen zu überlassen, die Candidaten zur Maire- Stelle in Vorschlag zu bringen , un- ter denen díe Regierung zu wählen hätte. Dieses an sich gute Princip zeigt sich aber in der Ausführung auch nicht ohne Mähgel. Dem Geiste der Constitution gemäß müßte man der Regierung, oder ihren Dienern, den Präfekten, die Wahl der Maires úberlassen, wodurch in die Wahl des Municipal-Conseils mehr Ordnung fommen würde. Man hat den alten Gebrauch angeführt, wonach der Maire oder Schôffe von den Einwohnern gewählt wurdé. Dieses Vor- recht war aber in den prévôtés, den Schdffen-Bezirken, und in den großen Städten überhaupt sehr selten. Dagegen war es in den Gemeinden häufiger, welche unter der unmittelba- ren Regierung ihrer Feudal Herren standen; hier waren diese Freiheiten ein nothwendiges Gegengewicht gegen den Drucf des Feudal-Systems. Auch waren in früherer Zeit die verschiedenen Staatsgewalten noch nicht so scharf getrennt. wie jeßt; die Verwaltung war noch nicht verantwortlichen Parlamente großet? Einfluß auf die Städte und machten Municipal-Reglements. Man darf nicht aus jenen verrorrenen Zeiten Beispiele her- holen, um unser constitutionnelles System zu befestigen und zu erweitern. Es is eine Thatsache, daß die Central-Gewalt ihr Vorrecht selten gemißbraucht hat, und daß vielmehr die von ihr getroffene Wahl der Maires meist den Beifall der Gemeinen hatte.
Die Municipal-Conseils haben keine von den Functio- nen, welhe den Maire der vollziehenden Staatsgewalt nä- her stellen ; sie haben es mit retnen Communal-Angelegenhei- ten zu thun, und sind bestimmt, die Amtsführung der Maires zu controlliren. Sie bedürfen daher einer völligen Unab- hängigkeit und ihre Erwählung muß ganz den Ge- meinden überlassen werden. Dasselbe gilt von den Ge- neral - Conseils der Departements und Arrondissements: An dem 1821 entworfenen Geseße war den Wählern nur bewilligt, die Candidaten dafür' in Vorschlag zu bringen, und die definitive Ernennung der Regierung vorbehalten. Man suchte diese Bestimmung durch die Natur der Geschäfte jener Conseils zu rechtfertigen. Die Vertheilung der Abga- ben unter die Gemeinden hielt man für eine administrative Function. Diese Ansicht ist aber zu strenge; bei der Verthei- lung der von den Kammern bewilligten Abgaben hat der Staat nur ein beiläufiges Jnteresse; für ihn ist es gleichgül- tig, welche Summen die einzelne Gemeinde beisteuert , wenn nur das ganze Departement die volle Summe liefert. Es liegt vielmehr ein Vortheil für den Staat darin, daß die