1828 / 316 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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angenommen hätten, kaufen oder gebrauchen wolle. Auch sagt man, daß, wenn Jackson die Präsidentschaft erhielte, der Tarif sogleich aufgehoben werden würde. Die nördlichen Staaten rühmen“ dagegen die Vortheile, welche ihnen der- selbe schon gewährt hat, und wünschen sehr, daß er fort- dauere. Man war offiziell im Staats Departement davon unterrichtet worden, daß Herr Tudor, der Amerikanische Ge- schäftsträger in Rio-Janeiro, von der Brasilianischen Regie- rung eine Entschädigung von 35,000 Dollars sür die Be- shlagnahme der Brigg „„Spark‘/ erhalten habe, und daß er ein ähnliches Gelingen in den übrigen seiner Führung an- vertrauten Fällen zu gewärtigen hätte. Sein Vorgänger, Herr Raynet, hatte es nicht so weit bringen fönnen, und ist nach seinem Vaterlande zurückgekehrt.

Inland.

Landtags- Abschied für die Sächsishen Provinzial-Stände.

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. Entbieten Unsern, zum zweiten Sächsischen Provinzial-Landtage versammelt gewesenen getreuen Ständen Unsern gnädigen Gruß.

Wir haben die von denselben über die, ihnen vorgeleg- ten Gegenstände abgegebenen Gutachten und die von ihnen angebrachten Bitten Uns vortragen lassen, auch die Thätig- keit, mit welcher sie sich haben angelegen seyn lassen, die ihnen vorgelegten Gegenstände innerhalb der von Uns vor- geschriebenen Frist zu erlèdigen, mit Wohlgefallen anerkannt, und ertheilen ihnen auf ihre Erklärungen- und Anträge fol- gende Resolution :

Was ; das im Verfolg des vorigen Landtags abgegebene Gut- achten Über die in der Provinz einzurichtenden Anstalten zur Heilung und Versorgung von Yrren und zur Unterbringung und Versorgung von Armen und Vagabonden anlangt, so lassen Wir dem Gemeinsinn, welcher sich aus dem Uns vorgelegten um- fassenden Plane fund giebt, Gerechtigkeit wiederfahren. Jn- dessen hat dieser Plan zu mehreren Erinnerungen Veran- lassung gegeben, wie Wir denn namentlich Bedenken finden

müssen, die bereits völlig eingerichtete Corrections-Anstalt zu |

Zeiß, welche für die Manufacturen ‘dieser Stadt von mehr. fachem Nuken ist, und welcher die Manufacturen wieder Gelegenheit zu nüßlicher Beschäftigung der Häuslinge ge- währen, von dort verlegen, und an andern minder schickli- chen Orten, neue Einrichtungen mit bedeutenden Kosten treffen zu lassen. Diese Erinnerungen, und die Vorschläge zu den in dem Plane vorzunehmenden Veränderungen, wer- den Unserm Ober-Präsidio mitgetheilt, und von diesen, mit den vom Landtage erwählten Commissarien, deren Ernen- nung Wir: genehmigen, in Berathung gezogen werden. Das Resultat wird dann Unser Ober- Präsidium berichten, und Wir behalten Uns vor, demnächst wegen Feststellung- des Plans sowohl, als der Verwaltungs-Regulative, und wegen der weiteren Mittheilung an ‘den künftigen Landtag Befehl zu ertheilen, Uns auch wegèen der, zu Förderung des Unter- nehmens vom Staate zu gewährenden Unterstüßung zu ent- schließen. Vorläufig sichern Wir Unsern getreuen Ständen die Fortzahlung derjenigen Summen, welche zeither für die Anstalten zu Halle und Zeiß etatmäßig bezahlt worden sind, als Beitrag zu den Unterhaltungs ; Kosten zu, werden auch zur ersten Einrichtung diejenigen Summen verwilligen, welche bei der Corrections- und Versorgungs - Anstalt zu Zeiß zeit- her von der, für diese Anstalt festgeseßten Etats -Summe erspart worden sind.

Was demnächst

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die Unsern getreuen Ständen vorgelegten Propositio- nen betrifft, so werden Wir

1) wegen Aufhebung der fremdherrlichen Geseßgebung und Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts in Be- ziehung auf die Verhältnisse der Dorf-Communen und Rit- ter-Güter in den zum Königreiche Westphalen gehdrig gewe- senen Landes-Theilen der Provinz Sachsen ; nicht minder

2) wegen einer Ordnung für die Landgemeinen der Pro- vinz, die Uns geschehenen Vorschläge, und die verschiedenen bei den Verhandlungen sich kund gegebenen Ansichten in nä- here Erwägung ziehen, und demnächst Entschliéßung fassen.

Nicht minder behalten Wir Uns 3) Úber ihr Gutachten, wegen der zur Vermeidung der

Boden - Zerstückelung zu ergreifenden Maaßregeln, nah Zu- !

sammenstellung desselben mit der Erklärung der andey

vinzial-Stände, die Entschließung vor. Hiernächst haben

4) Unsere getreuen Stände der Provinz Sah

den Vorschlag Unsers Ministers der Geistlichen-, Unt

und Medicinal - Angelegenheiten, die Unterhaltun

der bei den Seminarien zu Magdeburg und Weißenfels y stem einzurichtenden Taubstummen-Lehr-Jnstitute in der

reitwillig übernommen, daß jede der genannten A

alljährlich Ein Tausend Thaler erhalten und statt de

schlagenen Fundirung einer bestimmten Zahl von Frei g ti

die unvermögenden Zöglinge unterstüßt werden sollen,

erkennen dies nicht nur mit gnädigstem Wohlgefallen,

dern genehmigen auch gern, auf die ehrerbietigsten ) Unserer getreuen Provinzial-Stände, daß a

die zur Unterhaltung der Taubstummen - Jnstitute, mj

lih Ein Tausend Thalern für jedes, bewilligten Sum

eine allgemeine Leistung der Provinz auf sämmtliche

nach Verhältniß der Seelen - Zahl, vertheilt und y Kreisständen subrepartirt,

dagegen die zur Unterhaltung der unvermögenden

erforderlichen Kosten von den - Kreisen, denen sie anz

aufgebracht werden mögen. Desgleichen wollen Wir

Cc. ' den Seminar-Directoren befehlen lasse, für möglich Unterbringung der, auf Kosten der Kreise in den Ti

men-Anstalten zum Unterricht anzunehmenden , Zögl forgen und finden es angemessen, daß 4 ; d

den Ständen auf jedem künftigen Landtage von der Provinzial - Behörde über das Bestehen, den Fortgu das Gedeihen dieser Anstalten, unter Beifügung de! ten Rechnung úber- die Verwendung der von der und resp. den Kreisen gewährten Unterhaltungs-Miti führliche Nachricht ertheilt werde, ' nicht minder den| den die Aeußerung ‘ihrer Bemerkungen, Behufs A etwaniger Mängel, freistehen foll. A

5) Auf die wegen der gegenseitigen Forderungen di cus und der ehemaligen Sächsischen Erblande «h Anträge, -nämlich : 40A

A. daß der zu 273,561 Rthlr. 18 Gr. 6 Ps. Gesammt - Betrag für die Pferde - Lieferungen entw oder doch wenigstens mit einem aus Königliche möglichst hoch zu: bestimmenden aliquoten Theile des Taxwerthes aus - Staats-Kassen bewilliget, und B. von der allgemeinen. Compensation der übrig sprüche der Provinz, mit denen des Fiscus nicht ny Anspruch, - welcher durch besondere Verhandlungen é ledigt worden , ausgenommen , sondern diese Ausnahn auf solche Ansprüche der Jnstitute, namentlich de Armen - und Land - Arbeitshaus - Fonds ausgedehnt |

welche ihre Erledigung bei dergleichen Verhandlung

finden würden und :

C. die Regulirung des Schulden - Wefens der 0

Merseburg und Naumburg-Zeiß beschleunigen zu lasst eröffnen Wir ihnen :

zu A. daß von einer allgemeinen Compensation \ genseitigen Forderungen des Fiscus und der eheil

Sächsischen Erblande, so wie solche in dem, dem

vorgelegten Pro Memoria vom 28, Mai 1827 ausge}!

worden, nicht abzugehen, mithin die in der ständischen schrift vom 19, Nov. 1827 nachgesuchte Vergütung vom Lande gelieferten Pferde, weder ganz noch zun zu bewilligen ist,

a) weil die Bewilligung einer diesfallsigen Befrid

der zu Unserer Monarchie gehörigen ehemals Sächsischt

lande nicht nur diejenigen incorporirten Provinzen, 1 chen eine allgemeine Compensation der Ansprüche

cus gegen die Ansprüche der Provinzen mit Unjerel migung bereits eingetreten ist, prägraviren, sondern a jenigen, mit welchen deshalb noch verhandelt wil Exemplisficationen veranlassen würde ;

b) weil nah den angelegten Berechnungen Üübet genseitigen Ansprüche dem Fiscus noch die bedeutend derung von 431,994 Rthlr. 19 Sgr. 2 Pf. an die

verbleibt, Fiscus auf diesen Betrag verzichten will, ! g

weise aber nicht verlangt werden kann, daß Fiscus einen Seite seinen Ansprüchen völlig entsage, aus

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den Seminarien zu Erfurt und Halberstadt bestehenden, {

thum Magdeburg betrifft, es sofort einleuchtet , daß

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agegen einzelne Ansprüche - der Provinzen berichti-

eil diejenigen, welchen mehr oder weniger die Liefe- er Pferde oblag, auch diejenigen sind, welche mit den dinairen Bewilligungen im Rückstande sind, und den rag der lebtern, die Forderungen für jene Lieferungen tem übersteigt, die Debenten durch die Compensation achten Rückstände mithin schon eine große Wohlthat aben. i

p daß die gewünschte Ausdehnung der hier bemerk- znhme von der allgemeinen Compensation. hinsichtlich rch besondere Verhandlungen bereits abgemachten For- n, nicht minder der Ansprüche der Jnjtitute, nament- Land-Armen- und Land-Arbeitshaus-Fonds, kein Be- hat, jedoch mit Ausschluß derjenigen Forderungen der (n Institute, welche unter den in der Proposition be- n Ansprüchen des Landes für Lieferungen und Leistun- on mit begriffen seyn dürften, und

(. daß wegen der gewünschten Beschleunigung der ung des Schuldenwejens der Stifter Merseburg und jurg-Zeiß das Weitere deshalb bereits eingeleitet wor- und Unsere Entschließung darauf erfolgen wird.

Was die A,

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des den Ständen zu ihren Versammlungen zu über- en Lokals, und M i“

der Landtags-Kosten anlangt, so fônnen Wir ad A.

)en Umstand, daß mehrere einzelne Landes-Theile des en Verbandes sich früher in Besiß von Localièn für ndtags-Versammlungen befunden, Uns nicht bewogen dem jeßigen Landtage. auf Kosten des Staats eiù es Lofal zu verschaffen, und dadurch von dem allge- Grundsaße abzuweichen, däß die Kosten der Provin- ätide- Versammlüngen nach ihrer neuen Organisation lben von den Provinzen aufgebracht werden müssen. n daher die Stände das Lokal im Schloßgarten-Sa- Nerseburg niht auf Kosten der Provinz für ihre herstellen fônnen, müß ihnen die Ausmittelung und- sing eines anderen selbst überlassen bleiben.

Auch können Wir

ad B.

auf das Gesuch Unserer getreuen Stände,ck denjenigen er Steuern, welcher im Herzogthume Sachsen auf d- und Stiftstage ju berechnen ist, den betreffenden Theilen für die Jahre 1818 —1823 erstatten und zu iellen Zwecken verwenden zu lassen, nicht eingehen. getreuen Stände werden bei näherer Erwägung selbst daß wenn Ab- und Nachrechnungen dieser Art für gangenheit einmal stattfinden sollten, auch der Fiscus im Jahre 1811 geschehenen extraordinairen Bewilli- , wegen der auf die Staats - Kasse übernommenen bachischen Anleihe und aus manchen anderen Titeln he an das Land zu machen berechtigt seyn würde. nun von der Zeit an, da für den neuen Landtag voin Lande ausgebracht werden müssen, die für einen n Zweck früher aufgebrachten Steuern abgeseßt wor- ist für die Stände alle Veranlassung vorhanden, sich u beruhigen, ohne eine dergleichen Nachrechnung zu en, bei welcher, wenn sie gegenseitig seyn sollte, die Kasse. auf Kosten des Landes nur gewinnen könnte. Was die anderen Landestheile der Provinz anlangt, die im Landtags-Abschiede vom 17. Mai v. J. ent- Resolution nur wiederholt werden; und da, was das

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Îhere, größtentheils aufgehobene Steuer - System, so frühere Landtags - Einrichtung nicht angezogen wer-

den Verpflichtung, die Landrags-Kosten aus eigenen zu decken, zu begründen, so zeigt sich auch eine wei- drterung wegen dieses Gegenstandes nicht als noth-

Dem geschehenen Antrag gemäß wollen wir genehmi- über die Repartition der Kosten für die ritterschaft- eputirten, auf den nächsten Wahl - Versammlungen

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Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung Nr. 316.

zur Zeit der Entscheidung darúber, ob die Kosten für diejeni- gen Deputirten, welche zwar von der Gesammtheit der Wäh- ler eines Bezirks zu erwählen, jedoch aus den Gutsbesißern eines gewissen Landestheiles zu entnehmen sind, von den Gú- tern in dem leßtern allein, oder von denen des ganzen Wahl- Bezirks getragen werden sollen. Wir verhoffen, daß auch über diese streitig gebliebene Frage die zur Wahl - Versamm- lung fommenden Gutsbesißer sich verständigen werden, und haben für diesen Fall Unsern Landtags-Commissarius autori- sirt, den Beschluß zu bestätigen und auszuführen, wogegen Wir Uns bei nicht erfolgender Verständigung die Entschlie- ßung vorbehalten.

d) Was die Kosten für die Deputirten der Städte und Landgemeinen anlangt, so genehmigen Wir, daß die Kosten für die Deputirten der mit Viril-Stimmen versehenen Städte von diesen leßteren selbst aus ihren Kämmereien bezahlt, die Kosten für die Deputirten der zu einer Collectiv - Stimme verbundenen Städte auf die einzelnen Städte des Verban- des nach der Seelenzahl, die Kosten für die Deputirten der Landgemeinen aber auf die zum Wahl - Bezirke gehörigen Kreije ebenfalls nah der Seelenzahl vertheilt werden mögen, worauf denn den Kreisständén die weitere Repartition auf die einzelnen Landgemeinen überlassen bleibt. Die Raten der einzelnen Städte und Landgemeinen sind dann aus den Käm- merei- und Gemeine-Kassen -abzuzahlen.

nen, um eine Ausnahme von der sür alle Provinzen |

e) Wegen der Kosten für die Bevollmächtigten der bei- den Dom-Capitul, bleibt es leßtern überlassen, sich durch einen Corporations - Beschluß über die Art der Deung zu einigen, indem es, wenn fein allgemeiner Fonds dazu vor- handen seyn sollte, unbedenklich ist, sie nach dem Ertrage der Pfründen auf die einzelnen Mitglieder der Dom-Capitul zu vertheilen.

“Unser Landtags-Commissarius ist beauftragt, hiernach bei der Aufbringung zu verfahren, und in so weit nöthig, nach diesen Grundsäßen auch eine Ausgleichung der bereits auf- gebrachten Kosten zu bewirken. ;

7) Das -übèr das dem Landtage vorgelegt gewesene Steuer - Remissions - Regulativ abgegebene zweckmäßige Gut- achten haben Wir genehmigt, das darnach eingerichtete Geseß unterm“ 6. Mai d. J. vollzogen, und dessen Bekanntmachung durch die Amtsblätter der Provinz angeordnet.

8) Was die von Unsern getreuen Ständen wegen der gesebmäßigen Ausscheidung der Hälfte der Landtags-Abgeord- neten getroffenen Veranstaltungen anlangt, #o finden Wir dabei nichts zu erinnern, haben auch Unsern Landtags-Com- missarius anweisen ‘lassen, wegen der anderweiten Wahlen das Erforderliche einzuleiten. :

Mit den Abgeordneten scheiden allenthalben die bei der ersten Wahl für selbige namentlich ernannten Stellvertreter

‘aus, an deren Statt ebenfalls nèue, und zwar eintretenden

Falls nach der in unserer Verordnung vom 17. Mai v. J. Art. 12. enthaltenen Vorschrift zu wählen sind. ITE.

Die ständischen Petitionen betreffend.

A. Gegenstände der innern Verwaltung. 1) Dem Antrage Unserer getreuen Stände, dic Auf-

nahme ausländischer Unterthanen lediglich dem freien Willen

der diesseitigen Gerneinen zu Überlassen, können Wir nicht entsprechen, da dieter Antrag mit den “allgemeinen in der ganzen Monarchie feststehenden Grundsäßen sich nicht ver- einigen läßt, eine provinzielle Bestimmung hierüber aber un- zulässig ist. Eine mögliche Aenderung der diesfallsigen Grund-

_jäße ist daher nur von der allgemeinen Gese gebung zu er-

warten.

Eben so wenig können Wir

2) auf das Gesuch, daß durch Zeitpacht , Herrn- und Gemeine-Dienst im Herzogthum Sachsen kein forum domi- cilii constituirt werden môdge, eingehen, indem die Gegetisei- tigkeit der Rechte und Verpflichtungen der Gemeinen - des Staats es erfordert, daß in dieser Beziehung die allgemeine Gele für und gegen die Gemeinen durchgängig gleich- mäßig in Anwendung komme. i 3) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände, die Ehe- männer der Ritterguts - Besikerinnen, auch wenn sie nicht zur Ritterschaft des Preußischen Staats gehören, zu der Kreisstandschaft zuzulassen, finden Wir zwar in der Allge- meinheit, in welcher er angebracht worden is, einzugehen

ter)

haft Entschließung gefaßt werde, enthalten Uns auch |

Bedenken, da dessen Gewährung eine Aufhebung der betref-

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