1873 / 231 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Oct 1873 18:00:01 GMT) scan diff

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und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

E j Das Abonuem j für das Viertcljahr. \ Jusertionspreis für den

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Direktor der Taubstummen-Anstalt in Berlin, R e i- mer, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem Kirchmeister

und Bürgermeisterei-Beigeordneten Georg Heinrich Kaz zu

Hilhenbah im Kreise Siegen den Königlichen Kronen-Orden | | Hessen abgeleitete Kompetenz der Gerichte zur Untersuhung und

vierter Klasse; dem Schullehrer Pohlmann zu Bielefeld den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohen- zollern; dem Schullehrer und Cantor Melberg zu Eltmanns- hausen im Kreise Eschwege, dem Ober-Feuermann und Zimmer- mann Joseph Plum zu Aachen und dem ehemaligen Schiffer Ede Folkers Vissers zu Norderney, Amts Norden, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deutsches Neich.

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Die durch das Reichsgeseß vom 23. Mai d. I, (Reichs- Gesebblatt, Seite 117) eingeseßte „Verwaltung des Reichs-In- validen-Fonds“ hat am heutigen Tage ihre Wirksamkeit be- gonnen. Mittheilungen und Anträge, welche sih auf Ange- legenheiten des Reihz-Invaliden-Fonds beziehen, find fortan an die Verwaltung desselben zu richten.

Berlin, den 1. Oktober 1873.

Der Reichskanzler. In Vertretung : Delbrück.

Bean ta Gua

Aufhebung der See-Postverbindung mit Norwegen auf der Route Frederikshavn-Christianssand. Die Postdampfschiffahrten zwischen Frederikshavn (in

Jütland) und Christians\and werden Anfangs Oktober

eingestellt. Die leßte Fahrt in der Richtung nah Norwegen

findet am 2. Oktober statt, nah Ankunft der am Tage vorher um 5 Uhr 10 Minuten Abends von Hamburg abgegan- genen Poft. Berlin, den 30. September 1873. Kaiserlihes Genéral-Postamt.

BSBetanntma(uUn s

Die Postverbindungen zwischen Hambarg und Geestemünde (Bre- merhafen) einerseits, Helgoland andererseits gestalten sich in der Zeit vom 1. bis inkl. 16. Oktober d. J. wie folgt:

A. Zwischen Hamburg und Helgoland (Dampfschiff „Helgoland.")

Von Hamburg: Donnerstag um 9 Uhr Vormittags; von Helgo-

land: Freitag in den Morgenstunden.Z

B. Zwischen Geestemünde (Bremerhafen) und Helgoland (Dampfschiff „Nordsee.“)

Von Geestemünde: Sonnabend, den 4. Oktober ; von Helgoland : Montag, den 6. Oktober.

Mit dem Dampfschiffe von Hamburg erhalien sämmtliche für Helgoland bestimmte Postsendungen Beförderung, welche {pätestens am Abend vor dem Abgange ‘des Schiffes in Hamburg eintreffen, Außerdem werden mit dem Dampfschiffe weiter befördert die Brief- und Fahrpostgegenstände, welche. mit dem Courierzuge von Berlin und die Briefpostsendungen, welche mit dem Courierzuge über Har- burg am Morgen des Abgangstages nach Hamburg gelangen.

Mit dem Dampfschiffe von Geestemünde (Bremerhafen) werden die spätestens am 3. Oktober-nah Heestemünde gelangten Brief- und Fahrpostsendungen nach Helgoland weiterg esandt.

Hamburg, den 25. September 187

Der Kaiserliche Ober-Post-Di rektor. In Vertretung : Ff fte.

Königreich Preufien. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

Dem Regierungs - Rath Zucker _in Posen bei dem Aus- heiden desselben aus dem Staatsdienste den Charakter als Ge- heimer Regierungs-Rath zu verleihen ; :

Den Kammergerichts -Rath Oppenheim hierselbst, den Tribunals - Rath Kirchhoff in Königsberg und den Appella - tionsgerichts - Rath von Forc ade de Biaix in Hamm zu Ober-Ttibunals-Räthen;

Die Kreisrichter Kir chner in Brieg, Ien\ch in Landes- hut, E\ch in Breslau, von Nahmen in Namslau, Schu- barth in Landeshut, Schulz in Neumarkt, Brauer în Bol- kenhayn, Asf\ig în Jauer, Méthner in Ohlau, Thexremin in Landeshut, Steiner in Oels, Olbrich in Neurode, Mos - ner in Siriegau, Paur in Bernstadt, Lindner in Reichen- bah und Lehne in Ohlau zu Kreisgerichts-Räthen ; sowie

Dén Staatsanwalt Wahler zu Oels zum Ober-Bergrath

zu ernennen. : Berlin, 1. Oktober. Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin Mut- ter von Mecklenburg is gestern Abend hier eingetroffen, hat

im Königlichen Slosse übernachiet und heute Mittag die Reise

nah Schwerin fortgeseßt.

ent beträgt 1 Thlr. 1# Sgr.

Ranm einer Druckzeile 3 Sgr. ;

| Bestrafung f | Amtsentseßung nach sich ziehen, in Fortfall gekommen ist, in- | zwischen auch durch das Geseh vom 12. Mai d. J. über die

Berlin, Mittwoch, V El J den 1. October, Abends.

\ Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmens / | A E / Bestellung an; für Berlin außer den hiesigen / CREE A Postanstalten auh di

e Expedition: Wilhelmstr. 32. S

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__ Nachdem durch die Verordnung vom 26. Juni 1867 über die Gerichtsverfassung in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen

| (Gesez-Samml. de 1867 S. 1085) die aus §. 46 der Kur- | fürstlih hessischen Verordnung vom 29. Juni 1821 über die

Umbildung der Staatsverwaltung in dem Kurfürstenthum

olcher Amtsvergehungen der Geistlichen, welche die

firhlihe Disziplinargewalt und die Errichtung des Kö- niglihen Gerichtshofes für fkirchliÞhe Angelegenheiten (Geseß- Samml. S. 198) die Grenzen festgestellt sind, inner- halb deren die Kirhen die Disziplinargewalt über die Kirchendiener selbständig auszuüben befugt sind, so bestimme Ich zur Beseitigung der Zweifel über die Zuständigkeit der kirh- lichen Behörden zur disziplinarishen Verfolgung solcher Amts- vergehungen der Geistlihen und Kirchendiener, welche die Dienst- entlassung nah sich ziehen, auf Ihren Bericht vom 24. Septem- ber dieses Jahres für den Amtsbereih des Konsistoriums in Caffel, was folgt:

Für Disziplinarsahen gegen Geistlihe und Kirchen- beamte wegen folher Amtsvergehungen, welche die Amts- entsezung nah sich ziehen, bildet die entscheidende Disziplinarbehörde in erster Instanz das Konsistorium in Cassel, und in zweiter Instanz der Minister der geist- lichen Angelegenheiten als die dem leztern vorgeseßte kirchliche Behörde. Das Verfahren regelt sfich nach den wegen der Dis-

ziplinar-Untersuchungen gegen Geistlihe und Kirhenbeamte über- |

haupt bestehenden Bestimmungen, unter Beachtung der wegen Ausübung der kirchlihen Disziplinargewalt durch das Geseß vom 12. Mai d. I. (Gesez-Samml. S. 198) gegebenen landes- geseßlihen Vorschriften.

Dieser Mein Erlaß if durch die Gesez-Sammlung zur öffentlihen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 27. September 1873.

A ilhelm.

An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.

Fal k.

Privilegium wegen Ausgabe auf den Jnhaber lautender Obliga- tionen der Sammtgemeinde Maälstatt-Burbah-Rußhütte im Kreise Saarbrücken im Betrage von 60,000 Thlr.

Vom 3. September 1873.

Wir Wilhelüt, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., ertheilen, nachdem die Gemeinde - Vertretung der Sammtgemeinde Malstatt-Burbach-Rußhütte im Kreise Saarbrücken behufs Errichtung einer Gasanftalt in Malstatt zur Aufnahme einer Anleihe von 60,000 Thlr. gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zins- coupons und Talons versehener Obligationen Unsere landesherrliche Genehmigung nachgesucht und bei diesem Antrage im Interesse der Sammtgemeinde sowohl als der Gläubiger sih nichts zu erinnern ge- funden hat, in Gemäßheit des Geseßes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung ven Papieren, welche eine Zahlungsverpflihtung an jeden Snhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- herrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen.

8, 1. Es werden ausgegeben: 600 Obligationen, jede zu 100 Thlr. in Summa 60,000 Thlr.

Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst uad die Zinjen halbjährlich am 1. Juli und 31. Dezember von der Ge- M Gs zu Malstatt gegen Rückgabe der betreffenden Coupons gezahlt.

Zur Tilgung der Schuld wird {ährliß Ein Prozent von dem Kapitalbetrage der ausgegebenen Obligationen nebst einer den Zinsen der schon eingelösten Obligationen gleichen Surmame verwendet, so daß die ganze Schuld in sieben und dreißig Jahren, vom Jahre nah der Kapitalaufnahme an, getilgt sein wird; es soll jedoch der Gemeinde vorbehalten bleiben, den Tilgungsfonds zu verstärken, um die Rü- zahlung der Schuld dadnrch zu beschleunigen.

Den Obligations-Inhebern steht kein Kündigungsrecht gegen die Gemeinde zu.

8 2. Zur Leitung der die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung der auszugebenden Obligationen betreffenden Geschäfte wird eine be- sondere Kommission gebildet, bestehend aus dem Bürgermeister und zwei Mitgliedern des Gemeinderathes, welche von diesem leßteren zu wählen sind. i

8. 3. Die Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern und zwar von Nr. 1 bis 600 versehen.

Die Obligationen werden nah dem beigefügten Schema ausge- stellt, von der Kommission (§. 2) unterze:chnet und von dem Ge- meinde-Einnehmer kontrasignirt. Denselben is ein Abdruck dieses Privilegiums auf der Rütckjeite der Obligation beige

8 4. Den Obligationen werden. für die nächsten fünf Jahre Zinscoupons und Talons nah dem beigefügten Schema beigegeben. Mit Ablauf dieser und jeder folgenden Periode werden nah vorheriger öffentlicher Bekanntmachung (§. 13) neue Zinscoupons und Talons an die Vorzeiger der Talons, oder, wenn leßtere abhanden gekommen sein sollten, dem rechtzeitigen Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, daß das geschehen, wird auf den Oligationen vermerkt.

Die Coupons und Talons werden mit der wirklichen Untersilrift des GemeindeEinnehmers, dagegen nur mit der facsimilirten Unter- rift der Kommission u

8& 5, «Von dem Verfalltage ab wird? gegen-. Auslieferung der Zinscoupons ‘der Betrag derselben an den Vorzeiger dur die Ge- meindekasse gezahlt; auch werden die fälligen Coupotis" bei allen Zäh- lungen an diese Kasse, namentlich bei Entrichtung der Komthunäl- steuern, in Zahlung angenommen. ¿

. 6, Die Zinscoupons wêrden uñgültig und w&thlos, wenn fie nit binnen fünf Jahren nah dem Verfalltage zur Auszahlung prä-

sentirt werden. Die dafür ausgefeßten Fonds verfallen zum Vortheil der Gemeindekasse. / :

8. 7. Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jähr- lich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstermine öffentlich bekannt gemacht.

8. 8, Die Verloosung geschieht unter dem Borsiße des Bürger- meisters durch ‘die Kommission (8. 2) in einem, 14 Tage vorher dur - die im §8. 13 angeführten Blätter zur öffentlihen Kenntniß zu brín- genden Termine, zu welchem das Pukbiitum Zutritt hat. Ueber dié NVerloosung wird ein von dem Bürgermeister und den übrigen Mtit- gliedern der Kommission zu unterzeihnendes Protokoll aufgenommen.

8. 9, Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfelgt an den hierzu bestimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die Ge- E an den Vorzeiger der Obligation gegen Auslieferung der-

elben.

Mit dem zur Zahlung bestimmten Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit leßteren sind zugleich die gusge- reichten nah dem Zahlungstermine fälligen Zinscoupons einzuliefern; * geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Coupons voR

| dem Kapital gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons benußt.

§. 10. Die Nummern der ausgelooften, nicht zur Einlösung vor- gezeigten Obligationen werden in der nach der Bestimmung unter §.7 1ahrlich zu erlassenden Bekanntmachung wieder in Erinnerung gebracht

Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachung ungeachtet, nit binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht als verloren oder vernichtet, ¿zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist ange- meldet, fo sollen nah deren Ablauf die Obligationen als getilgt ange- schen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der Malstatter Gemeindekasse anheimfallen. :

_“§. 11. Die Nummern der etwa aus freier Hand von der G& meinde angekauften und nicht verloosten Obligationen sollen ebenfalls dur die im §. 13 angeführten Blätter publizirt werden.

___§. 12, Für die Berzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Gemeinde Malstatt mit ihrem Vermögen und ihren gesammten Ein- fünfteneund kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen

nit zur reten Zeit gezahlt werden, die Zahlung von den Gläubigern

gerichtlich verfolgt werden.

8. 13, Die in den 88. 4, 7, 8, 10 und 11 vorges{riebenen Bekanntmachungen erfolgen durch das Kreisblatt, durch die in Saar- brücken und St. Johann erscheinenden öffentlihen Blätter, durch das * Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier und durch 'den Deut- schen Reichs- und Preußischen Staats-Anzeiger.

__§. 14. In Ansehung der verloren gegangenen und vernichteten Obligationen oder Zinscoupons finden die auf die Staats\huldscheine" und deren Zinscoupons Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819 wegen des. Aufgebots und der Amortisation vér lorener oder vernichteter Staatspapiere §8. 1 bis 13 mit nachstehende näheren Bestimmungen Anwendung:

8, die tin 5/1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß ‘der im §. 2 dieses Privilegiums genannten Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt welche nah der angeführten Verordnung dem Schaßministerium u- kommen, gegen die Verfügungen der Kommission findet jedo dex Re« kurs an die Regierung zu Trier statt;

b. das im §. 5 der Verordnr-ng gedachte Aufgebot exfolgt bei dem Landgerichte, zu dessen Bezirk die Gémeinde Malstatt gehört;

c. die in den §8. 6, 9 und 12 derselben Verordnung vorgefchrie- benen Bekanntmachungen sollen durch im §. 13 dieses Privilegiums angeführten Blätter. geschehen ; |

d, an die Stelle der im §. 7 der Verordnung erwähnt Zinszahlungstermine sollca vier und an die Stelle des in L. “line wähnten achten Zinszahlungstermines soll der fünfte treten.

Zur Urkunde diefes und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige, mit Rüfiht auf das Gefeß vom 10. April 1872 durch das Amtsblatt der Regietung in Trier zur öffentlichen Kenntni zu bringende landesherrliche Privilegium Allerhöchs eigenhändig vol zogen und unter Unserem Königlichen Insicgel ausfertigen lassen, ohne la dure Gu JOnavetn der Obligationen in Ansehung ihrer Be» riedigüng eine Gewährleiftung von Seiten des Staat illi oder Rechten Dritter zu präjudiciren. j gs G aeben Gegeben Berlin, den 3. September 1873.

3 ia R 7 ugleich für den Minister d Camphausen. DE Aben a In

__ Rheinprovinz. Regierungsbezirk Trier. Malstatter Semelude - Obligation.

(Gemeindestempel.) er Thaler Preußis{ch Courant.

Die Endesunterzeichneten, durch das Allerbö{ste Privilegi i 3. September 1873 hierzu ausdrücklih ‘cnfbtioe Bee L kennen hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation die Summe vo! j Thaler Courañt, deren Empfang als Darlehen sie be! nigen, von der Gemeinde Malstatt zu fordern hat. A Die auf fünf Prozent jährli tét@ei ten Zinsen sind am 1 und 31, Dezember jeden Jahres mit jedes Mal C fällig, werden aber nur gegew Rütyabe der ausgegebenen Zins zu gezahlt. i : v D E Die näheren Bedingungen- find in dem umstehend a Privilegium enthalten. C O Ae Malstatt, den L 4 Die Kommission. n Der Bürgermeister. Die kommittirten Gemeindera i Mig Eingetragen Kontrolbuch Beigefügt find die Coupo FoR N Nr. 1 bis 10 nebs Der Gemeinde-Einwohner. M