1873 / 259 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Nov 1873 18:00:01 GMT) scan diff

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¿ 259,

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Geheimen Kanzlei - Rath Wagner im Ministerium des Innern den Rothen Adler - Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Gymnasial-Oberlehrer, Professor Dr. HÜppe zu Coesfeld, dem Pfarrer und Kreis-Schulinspektor Noell zu Mül- heim am Rhein, dem Ober-Tribunals-Registrator, Kanzlei-Rath Bachmann zu Berlin, und dem Ober - Steuer - Controleur Lindau zu Herford den Rothen Adler - Orden vierter Klasse; dem Ober-Regierungs-Rath Sa bei der Provinzial - Steuer- Direktion zu Münster und dem Kreisgerichts - Rath Arndt zu Rees den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse; fowie dem Haupt-Steueramts-Rendanten, Rechnungs-Rath von Schkopp gzu Potsdam, dem pensionirten Hof-Küchen-Rendanten Bür k- - Ner, jeßt zu Neuzelle, im- Kreise Guben, und dem pensionirten Steuer-Einnehmer Hey nann, jegt zu Cassel, den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse zu verleihen,

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen zur Anlegung des dem General der Infanterie von Kirhbach, kommandirenden General des V, Armee-Corps, verliehenen Großkreuzes des Kö- niglich sächsischen Albrechts-Ordens mit Kriegs-Dekoration ; des dem Obersten von Caprivi, Abtheilungs-Chef im Kriegs- Ministerium, verliehenen Comthurkreuzes erster Klasse des Her- zoglich sachsen - ernestinischen Haus-Ordens und des Fürstlich reußishen j. L. Ehrenkreuzes erster Klasse mit Schwertern ; sowie des dem Zeug - Premier - Lieutenant Arndt beim Ar- tillerie-Depot in Magdeburg verliehenen Ritterkreuzes des

Königlich sächsischen Albrechts-Ordens.

Deutsches N e i ch. Se. Majestät der Kaiser und König haben Allerhöchst geruht, dem Kanzlei-Rath im Auswärtigen Amte

Humbert bei feinem Ausscheiden aus dem Staatdienste den Charakter als Geheimer Kanzlei-Rath zu verleihen.

Se. Majestät der Kaiser und König haben den Königlich preußischen Regierungs-Rath Hauschild zu Hannover zum Kaiserlichen Regierungs-Rath bei der Direktion der Zölle und indirekten Steuern in Elsaß-Lothringen zu ernennen und dem Kaiserlichen Regierungs-Rath Pochhammer zu Straßburg die zum Zwee seines Rüktritts in den preußischen Staatsdienst nachgesuchte Entlassung aus dem elsaß-lothringischen Dienste zu ertheilen geruht.

Dem Marquis Enrico Centurioni ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als Königlich italienischer Ge- neral-Konsul in Frankfurt a. M. ertheilt worden.

Dem Kaiserlichen Konsul Eisenfstuck zu Leon in Nica- ragua ift auf Grund des Geseßes vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlih gültige Eheschließungen von Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden.

Die von den Notabeln des Handelsstandes getroffenen Wahlen des Kaufmanns Eugen Petiti, des Eisenhändlers Carl Gottfried Stromeyer, des Hopfenhändlers Robert Schmitten, des Banquiers Gustav Adolph Schaaff und des Oelfabrikanten Paul Em merich, sämmtlih in Straßburg, zu Richtern, sowie des Handelssensals Ern st À ufschlaeger, des Eisenhändlers Carl Eissen Sohn, des Kaufmanns Rudolph Sengenwald, des Kaufmanns Gustav Adolph Wagner, des Architekten Ludwig Hueber und des Kauf- manns Ludwig Berger, sämmtli in Straßburg, zu Er- gänzungsrichtern bei dem Handelsgerichte in Straßburg haben die Allerhöchste Bestätigung erhalten,

Zu Fordon im Regierungsbezirke Bromberg und zu Zingst im Regierungsbezirke Stralsund werden am 16. November cr. Telegraphen- Stationen mit beschränktem Tagesdienst eröffnet werden. (cfr, §, 4 der Telegraphen-Ordnung für das Deutsche Reich.

Stettin, den 31. Oktober 1873. : i

Kaiserliche Telegraphen-D irektion.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: “E Wiederaufnahme des Regierungs-Raths bei der Kaiser- lien Zoll- und Steuer-Direktion Pochhammer zu Straßburg in den preußischen Staatsdienst als Regierungs-Rath zu ge- nehmigen ;

Den bisherigen Gerihts-Affessor a. D. Albert Moriz Weiß wange zum Garnison - Auditeur in Sonderburg zu er- nennen;

Dem Bureau - Vorsteher für das Kassen- und Rehnungs- wesen bei der Provinzial-Steuer-Direktion zu Königsberg, Rech- nungs-Rath Albrecht, bei seinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Rechnungs-Rath; und

Dem Kreisgerihts-Sekretär Schuß in Dülmen aus Anlaß seiner Pensionirung den Charakter als Kanzlei-Rath zu verleihen.

Berlin, Montag,

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eichs-Anzeiger

und

scher Staats-Anzeiger.

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Berlin, 83. November.

Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Ba- den ist am Sonnabend, von Dresden kommend, hier eingetrof- fend, im Palais Seiner Majestät abgestiegen und tvird heute Abend nah Karlsruhe zurückehren.

Privilegium wegen Emission von 2,000,000 Thalern Prioritäts- Obligationen der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 13, Do ber 1873,

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem die Berlin - Potsdam - Magdeburger Eisenbahn - Gesellschaft darauf angetragen hat, ihr behufs Bermelrung der Betriebsmittel ihrer im Betriebe und bereits im Bau befindlichen Bahnstrecken die Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinscoupons versele- ner Obligationen im Betrage von „zwei Millionen Thalern“ zu ge- statten, so ertheilen Wir in Gemäßheit des Gesezes vom 17. Juni 1833, betreffend die Ausstellung von Papieren, „welche eine Zahlungs- verpflichtung an jeden Inhaber enthalten, dur gegenwärtiges Privi- legium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedach- ten Obligationen unter den folgenden Bedinaungen:

S. 1. Die in Höhe von 2 000,000 Thalern zu emittirenden Obligationen, auf deren Rückseite cin #bdruck dieses Privilegiums beigefügt wird, werden nach dem beiliegenden Schema A. mit der Bezeichnung „Littr.- V.“ in Apyoints von Zweihundert Thalern unter den fortlaufenden Nummern Eins bis 0,000 ausgefertigt und von drei Mitgliedern des Direktoriums und dem Rendanten der Gefell - haft unterschrieben.

§. 2. Die Inhaber der zu cmittirenden Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nah §. 3 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Gesellschaft. Sie haben in dieser Eigenschaft vor den In- habern der Stammaktien ein unbedingtes Vorzugsrecht, stehen aber den Inhabern der auf Grund des landesherrlichen Privilegiums vom 17. August 1845 (Geseß-Sammlung Seite 972) emittirten, mit Littr. A. und B. bezeichneten Obligationen der Potsdam-Magdeburger Eisen- bahn-Gesellschaft im ursprünglichen Betrage ven 2,367,000 Thlr, so wie den Inhabern der auf Grund des Privilegiums pom 25. August 1862 (Geseß-Sammlung Seite 261) freirten, Mit „Littr, C neue Emission“ bezeichneten Obligationen der Berlin-Potsdam-Mageburger Eisenbahn-Gesellschaft im ursprünglichen Betrage von 7,000,000 Thlrx., ferner den Inhabern der auf Grund des landesherrlichen Privilegiums vom 27. März 1872 (Gese 3-Sammlung Seite 290) ausgegebenen, mit „Littr, D. neue Emisfion“ bezeichneten Obligationen der Berlin- Potsdam - Magdeburger Eisenbahn - Gescllschaft im Betrage von 10,000,000 Thalern, fowie endlich den Inhabern der etwa noch nicht zur Einlösung gekommenen gekündigten Prioritäts-Obligationen Littr. D. (Allerböchstes Privilegium vom 11. Januar 1869 Geseß-Sammlung Seite 203) in der Priorität na. :

S. 3. Die Obligationen werden mit vier und einem halben Pro- zent jährlich verzinst. Zur Erbebung dieser Zinsen werden den Obli- gationen zunächst für \sechs Jahre zwölf halbjährige, am 2. Fanuar und 1, Juli der betreffenden Jahre zahlbare Zinscoupons Nr. 1 bis 12 nebst Talons nach dem sub B. beigefügten Schema beigegeben. Beim Ablaufe diesec und jeder folgenden fechsjährigen Periode werden näch vorgängiger öffentlicher B.kanntmachung neue Zinscoupons für anderweite sechs Jahre ausgereicht.

-Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons, durch dessen Nückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zins- coupons nebst Talons quittirt wird, sofern nicht vorher dagegen von dem Inhaber der Obligation beim Dircktorium der Gesellschaft riftli Widerspruch erhoben worden is. Fm Falle eines folchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung eiuer neuen Serie Zinscoupons nebst Talon an den Inhaber der Obligation.

S. 4. Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zins- coupons werden ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Berfallzeir zur Zablung präsentirt werden. j

S. d. Die Verzin ung der Öblégationen hört an dem Tage auf, an welchem fie zur Zurückzahlung fällig find. Wird diese in Empfang genommen, so müssen zuglei die ausgereihten Zinscoupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Oblig..tion ein- gereicht werdenz geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapitale gekürzt und ¿ur Einlösung dieser Soupons verwendet. M L 6. Die Gefellschaft ift verpflichtet, zur allmählicben Amor- tisation der Obligationen vom Jahre 1878 ab 1ährlih die Summe von Zehntausend Thalern nebst den ersparten Zinsen -der amortisicten Obligationen zu verwenden. Der Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit Genehmigung Unseres Handels-Ministers, sowohl diesen Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Beendigung der allmählichen Amortisation zu beschleunigen, wie auch mit dersel» ben Genehmigung alle im Umlauf befindlichen Obligationea auf ein- mal zu kündigen. Diese allgemeine Kündigung darf jedoch nit vor dem Jahre 1878 geschehen.

Die Nummern der jedes Jahr s werden durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung muß späteste::s im ersten Quartale des Jahres, worin die Zahlung zu leisten ist, erfolgen. Die Ausloosung geschicht Seiteas des Direktoriums mit Zuziehung eines das Protokoll führenden Notars in einem 14 Tage zuvor einmal öffentli bekannt geinachten Termine, zu welchem Fe- dermanu der Zutritt frei steht. i

Die Bekauntmachung der ausgeloosten Obligationen allgemeinen Kündigung der Obligationen erfolgt dur dreimalige Einrückung in die öffentlichen Blätter (S. 11); die erste Eiurückung muß mindestens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden. y R

Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 1. Juli jeden Jahres, zuerst am 1. Juli 1878. Die Einlösung der allge- mein gekündigten Obligationen kann lowohl am 2, Januar als am 1, Juli jeden Jahres stattfinden. s

Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerte gegen Auslieferung der Obligationen an deren Präsent=nten. Die in Folge der Ausloosung eingelösten Obligationen werden unter Beoh- achtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Vorm ver-

zu amortisirenden Obligationen

sowie einer

L den 3, November, Abends.

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O4 —— ——————————————— | Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen | | Bestellung an; für Berlin außer den Postaustalteu |

auch die Expedition: Wilhelmstr. 32. wz

brannt, wogegen die Gesellschaft die in Folge der allgemeinen Kündis gung ihrerseits oder der Nückforderung Seitens der Gläubiger (§. 9) eingelösten Obligationen wieder ausgeben darf. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahn-Komuiisjartate all{ährlich Nachweis geführt. ; : E

S. 7. Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen mortifizirt werden, fo wird ein gerichtliches Aufgebot nah den allge- meinen geseßlichen Bestimmungen erlassen. Für dergestalt mortifizirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu fkafsirende Obligationen werden neue dergleichen ausgefertigt. A

Zinscoupons und Talons können weder aufgeboten noch mortifizirt werden ; jedoch soll Demjenigen, welcher den Berlust von Zinscoupons vor Ablauf der Verjährungszeit (§8. 4) bei dem Direktorium dex Ge- sellschaft anmeldet und den stattgehabten Besiß der Coupons durch Verzeigung der betreffenden Obligation oder sonst in glaubhafter Weise nach dem hierüber allein entscheidenden Ermessen des Direktoriums wahrscheinlic macht, nah Ablauf der Verjährungszeit der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht realisirten Zinscoupons gegen Quit- tung ausgezahlt werden. L ¿

S. 8. Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obligationen werden während der nächsten drei Jahre nah dem Zahlungstermine jährlich einmal von dem Direke torium der Gesellschaft behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht innerhalb zehn Jahre nah dem lebten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, find werthlos, und ist dies von dem Direktorium unter An- gabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklä- ren. Die Gescllschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Ver- pflichtungen mehr.

8. 9. Außer dem im Obligationen berechtigt, deren der Gesellschaft zurückzufordern :

a. wenn fällige Zinscoupons, ungeachtet solche zur Einlösung präsentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben;

b. wenn der Transyortbetrieb auf den zum Unternehmen der Berlin-Potsdam-Magdeburger Cisenbahn-Gefellschaft gehörigen Eifen- bahnen mit Dampfwagen oder mit anderen, dieselben erseßenden Ma- schinen durh Schu!d der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört ;

e. wenn die im mählihe Ausloosung halten wird. E O

In den Fällen zu a. und b. kann das Kapital an demselben Tage, wo ‘einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, in dem Falle zu e. ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten.

Das Recht zur Zurüforderung dauert in dem Fälle zu a, bis zur Bezahlung des betreffenden Zinscoupons, in dem alle zu b. bis ¿ur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes ; das Recht der Kündigung in dem Falle zu e. dauert drei Monate vom Schlusse des Quartals ab, in welchem (ckr. 8. 6) die Ausloosung spätestens hâtte crfolgen sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Gesellschaft die niht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dein Ende binnen längstens _drei Monaten nah er- folgter Kündigung die Ausloosung und Einiösung der zu amortisiren- den Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. _ E

§. 10. Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld

ird festgeseßt: j E j

e Oh a Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der Zahlung der Zinsen uud Dividenden an die Aktionöre dex Besellscaft vo A ci L A U Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke vers kaufen; dies bezieht fich jedo nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahuhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf jolh?, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa anu den Staat oder an Gemeinden zu» Errichtung von Post-, Telegraphen-, Polizei- oder steuerlichen Einrich- tungen, oder welche zu Packhöfen oder Waaren-Niederlagen abgetreten werden möchten, Für den Fall, daß Unsere Gertchte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grundstü zur Eisenbahn oder zu den Bahnhöfen erforderlich sei oder nicht, genügt ein Attest des be- tréff enden Eisenbahn-Kommissariats.

c, Die Gesell]haft darf weder Prioritäts-Aktien oder Obliga- tionen frei-en, noch neue Darlehen aufnehmen, es sei denn, daß für die jeßt zu emittirenden Obligationen das Borzugsrecht ausdrüclih stipulirt werde.

_ d, Zur Sicherheit für das im 8.9 festgeseßte Rückforderungsrecht ist den Inhabern der Obligationen von der Berlin-Potsdam-Magde- burger Eisenba \n-Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen verpfändet. Die vorstehead unter b. erlassene Bestimmung soll sich jedo auf die- jenigen Obligationen nit beziehen, die, zur Rückzahlung fällig erklärt, nicht innerhalb sechs Monaten nah Verfall zur Empfangnahme der Zahlung gehörig präsentirt werden. S

_, 9: (1. Alle in diesem Privilegium vorgeshriebenen öffentlichen Bekanntmachungen müssen in den „Staats-Anzeiger“, -in eine zweite in Berlin erscheinende und in die „Magdeburger Zeitung“ eingerüdt werden. ; ; L:

Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekannts- machung in den beiden anderen bis zur anderweitigen, mit Genehmi- gung Unseres Handels-Ministers zu treffenden Bestimmung.

S. 12. Auf die Zahlung der Obligationen wie auch der Zins- coupons kann kein Arrest bei der Gesellschaft angélegt ‘wre

ZU Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen In- fiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Oblie gation in Ansehung ‘threr Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates geben oder Rechten Dritter zu präjudiciren.

Die gegenwärtige Urkunde ist durch das Amtsblatt der Regie- rung zu Potsdam auf Kosten der Gesellschaft zu veröffentlichen und von der erfolgten Veröffentlihung eine Anzeige in die Geseß-Samnm- lung aufzunehmen.

Gegeben Baden-Baden, den 13. Oktober 1873.

(L, S) Wilhelm. Camphausen. Dr, A henbach.

8. 6 gedachten Falle find: die Inhabec déèr Nennwerth in folgenden Fällen von

F. 6 der Gesellschaft zur Pflicht gemachte all- und Einlösung der Obligationen nicht innege-

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