1873 / 269 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Nov 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Ma Miles Pas pri pr. November pr. 1000 Kilo

* pr. November-Dezember pr. 1000 Kil» netto 234% Br., 23 Ga pr: April - Mai pr. 1000 Kilo netto” 258 Br., 257 G4.

Zoggen pr. November 1000 Kilo netto 195 pr. November - Dezember 1000 Kilo =êtto „192 r Apri’-Mai 190 Br., 189 Gd, Hafer fest,

Bin) fest, loco 62, pr. Mai pr, 200 Pfd,

inner Umsatz,

13, 49 Gd. Wetter: Frost, schön. Amtwerpenm, 13. November, Nachw. 4 Uhr 30 Getreidemarkt. (Schlussbericht),

berg 231, Gerste rubig. e A otrol oum-Markt (BSchlassbericht).

iges 3624 bez., und Br., pr. November 364 Br., pr. or uvd

Br., pr. Januar 374 r, pr. Februar-März

Amaterdami, 13. November, Nachm. 4 Uhr 30 Min, (W. T. B.)

Getreidemarkt. (Schlussbericht) Weizen

Roggen pr, März 244.

Londen, 12. November. (Colonialwaarenmarkt.) Zucker Metalle: Kupfer

Dau, Kasfee matt. Thee ruhig. Reis belebt. fester. Chili Lstr. 81—83, Walaroo Lstr. 91. Tair 117, Zink rubig, Lstr. 26.

Liverpool, 13, November, Vormitt. (W. T. B. (Anfangsbericht.) Muthmasslicher Umsatz 12,000 B.

rats gefragter. Tagesimport 6000 B, davon 3000 B. 3000 B. egyptische.

Liverpool, 13. November, Nachm, (W.T.B.) Baumwolle (Schlussbericht). Umsatz 14,000 Ballen, davon für Spekulation und Export 2000 B, Besserud, ankommende 1/, d. höher.

Middl. Orleans 87, middl amerikanische 83,

9, imidäl. far Dhollerah 5}, good middl. Dhollerah 44, Dhollerah 43, fair Bengal 33, fair Broach 55, new fair Vomra 97,

Handels-Register.

Bekanntmachung. Für die unter Nr. 36 unseres Gesellschaftsregisters Feiletragene Firma: iederlausißer Kredit - Gesellschaft von Zapp ist & Comp,., Commandite Züllichau, ï

dem Hauptmann a. D. Friedrich Carl Felix Al- dert Alexander zu Züllichau derartig Kollektivprokura ertheilt, daß derselbe berechtigt ist, die Firma:

Niederlausißer Kredit-Gesellshaft von Zapp & Comv. Commandite Züllichau“ Unter Mitzeichnung eines der übrigen beiden Prokuriten zu zeihnen und rechts- yerbindlich zu vertreten.

Dies ist unter Nr. 20 des Prokurenregisters zufolge Verfügung vom 5. November 1873 heut eingetragen worden.

Züllichau, den 6. November 1873.

Königliches Kreisgericht. L. Abtheilung. Bekanutmachung. Laut Verfügung vom heutigen Tage ist in unser

Br.,

651, still, pr. November pr 100 Liter 100 pCt. 55, per November- Dezember und or. Januar-Februar 524 pr April-Mai 53. Yaffee fest, Patrolzxm matt, Sisn lad white loco 13, 50 13, 30 (d., or, November 13. 30 G2, pr. November-Dozember

Weizen ruhig, dänischer 37. Roggen matt, amerikanischer 29, Hafer behauptet, Königs-

Raffinirtes, Type weiss,

Firmenregister die Firma Nr. 36 „Marcus Ull-

maun“ gelt, dagegen unter Nr. 68-die--Fiïrmä [

„Friedr ch Forbrih“ fürx-5cn Kaufmann Friedrich Or) i Lrevitich eingetragen worden. Driesen, den 9. November 1873. Königliche Kreisgerichts-Deputation.

Bekanntmachung. Aus der Handelsniederlassung in Firma : gee Cigarren-Fabrik ohlweck & Co. «@ Elbing, ist der Gesellschafter Kaufmann Her- manni Müller hierselbst ausgeschieden und der Kauf- mann Jean Kohlweck hiecfelbst alleiniger Inhaber

dieser Handelsniederlassung geworden, welche er unter |

der bisherigen Firma fortführt. Diese Firma ist im Gesellschaftsregister ad Nr. 88 gelöf{cht und unter Nr. 500 in das Firmenregister | gemäß Verfügung von gestern eingetragen. | Elbing, den 11. November 1873. Königliches Kreisgericht.

Bekanntmachung.

Zufolge Verfügung vom 10. d. Mts. ist heute die in Elbing errichtete Handeléniederlassung des Kaufmanns August Ferdinand Plohmann ebenda- felbst unter der Firma

D. Goosen Nachfolger iu das- diesseitige Handels- (Firmen-) Register (unter Nx. 501) eingetragen.

Elbing, den 11. November 1873.

Königliches Kreisgericht. T, Abtheilung.

Bekanntmachung,

Die sub Nr. 272 unterm 14. Juli 1862 in unser Handelsregister eingetragene Firma D. Goosen, Fn- haber’ Kaufmann Dietrich Goosen in Elbing, ist zu- folge Verfügung von gestern gelöscht worden.

Elbing, den 11. Novémber 1873.

Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

I. Abtheilung.

Bekanntmachung. In das Register des Kreisgerichts Kaukehmen über Ausschließung der ehelichen Gütergemeinschaft unter Kaufleuten is eingetragen laut Verfügung vom 5. November 1873 am nämlichen Tage: Nr. 14: Der Kaufmann Albert Oehlert hat durch PAMEe Verhandlung d. d. Tilfit, den 24. Bktober 1873 für seine Ehe mit der Amalie Oehlert, geb. Oehblert, die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen und ist dem Bermögen der Ehefrau die Eigen- schaft des geseßlich Vorbehaltenen beigelegt. Kaukehmen, den 5. November 1873. Königliches Kreisgericht. L. Abtheilung. Handelsregister. Der Kaufmann August Köhn Sn Stettin hat ür jeine Ghe mit Marie Ottilie Wilhelmine Köhn urch Vertrag vom -9, Januar 1873 die Güter-

e S

E E “E

) Gotreide- : ine ruhig.

fa faîr Oomra 64, fair Madras netto 2341 Br, |

fair Egyptian 92,

Br, 194 Gâ,, 191 6d, Gerste still,

Spiritos

Bradford, 13. November. lebt. Garne matt, Stoffe träge. Glasgow, 13. November. numbers warrants 107 sh. d.

Produktenmarkt. Weizen

Min. (W. T. B.) | ber 82,25, pr. Jannuar-April 85,00 New=-Work, 13. Oktober, Baumwolle in New-York 147,

Dezember 36}

37 Br. Rubig. | Gallon von 64

Zucker No, 12 81. Fracht für Getreide pr. Damp 14, für Baumwolle (pr. Pfd.) —, Eertin, 13, November 1573. Spiritus, per 10,000 % nach Tra! waren auf hiesigem Platze am L N 1878 Thlr. 21 g

b

pr. März 378,

Zinn rubig,

) Banmwolle 10. Stramm, Su- 14: amerikanische, 12.

»

» "” »

Upland nickt unter good ordinary schiffung 8, Oktober-Dezember- middling November-Dezember-Lieferung 82 d.

Wolle und Wollenwaaren.

Paris, 13, November, Nachmittags. (W. T. B.)

Januar-April 39,00, Mehl ruhig, per ber 86,50, per Januar-April 86,25. , pr. Mai-Anuguast 87.00. Spi- ritns pr. November 73,25. Wetter: Schön,

6D. 35 C. Rother Frühjahrsweizen 1 D. 40C. New-York pr. Gallon von 64 Pfd, 14. do. PfA, 14. Kaffee good fair Rio 201.

20. M C L O2 A Z 21. —. â ù . —, 21 10 5 al O. / 13. js S e S0L Ol ä Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin.

A Eni E

Æ 6

6, ‘fair Pernam 87, fair Smyrna

Oktober - Jannar - Ver- Vèrschiffffung 84, nicht unter low

(M. T. B) Wolle günstiger, aber unbe-

(W. T. B.) Roheisen, Mixed

ruhig, per November 38,25, per | 2. November 87,00, per Dezem- Rüböl ruhig, pr. Novem-

Abends 6 Uhr. (W. T. B.)

do. in New-Orleans 1473. Mehl Raff, Petroleum in in Philadelphia pr.

Havanna- | zu nehmen.

fer nach Liverpool (pr. Bushel)

Die Marktpreise des Kartofel- les, frei hier ins Haus geliefert,

»

à Thlr. —. —, |

ohne Fass,

à 21. 10.

fair Dhollerah middl. | Woge. Die

Januar 1874 bei H. Oppenheim in

[hel hierselbst zufolge Verfügung vom 8. November 1873 am 10. d. Mts. eingetragen.

Bromberg, den 8. November 1873.

Königliches Kreisgericht. L. Abtheilung.

_ Bekanntmachuug. An Stelle des Kreisgerichts- Sekretär Patrunky is die Mitwirkung bei Bearbei- lung der auf die Führung des Handels- und Ge- nossenschaftsregisters bezüglichen Geschäfte dem Kreis- gerichts-Bureau- Assistenten Tieß übertragen.

Kosten, den 9. November 1873.

Königliches Kreisgericht.

j Bekauntmachunug.

In unser Handelsregister sind laut Berfügung vom heutigen Tage am 8. ej. m. nachstehende Eintragun- gen erfolat j

A. in das Gesellschaftsregister bei Nr. 18, wo die Aktiengesellschaft: Neufriedrihsthaler Glas- hüttenwerke, Aktiengesellschaft, mit dem

iße zu Berlin und mit einer Zweigniederlaf- sung zu Neufriedrichsthal bei Uscz eingetragen steht in Colonne 4 -

Der-Kommissions - Rath Johann Bern- hard Hoff ist aus dem Vorstande der Ge- sellschaft auégeschieden.

Der Kaufmann Gustav Hornig zu Ber- lin ist zum Direktionsmitgliede der Gefell- {haft ernannt.

Einzah ern, Hannoversohe Paplorfabriken Alfeld-Gronau, vorm. Gebr. restirenden 20 % = 40 ThIr. pr. Aktie sind am 2. Hannover zu leisten.

das Handeln

der Seilermeister Karl Schlurick in Zörbig. Dagegen sind in dieselbe neu eingetreten : Herr Albert Griesing jun. in Spören, Herr Hermann Siebicke daselbst. Delißsch, den 11. November 1873. Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Bekanntmachung, _In dem Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist die daselbst unter Nr. 99 eingetragene Firma : A. F. Grobe 3. November 1873 am 4.

D

zufolge Verfügung vou

desselben Monats gelö\cht. r. Salze, den 3. November 1873.

Königliche Kreisgerichts-Deputation.

J Bekanntmachung. Zufolge Verfügung vom 12, d. Mts. ist heute in unser Firmenregister unter Nr. 1135 eingetragen : der Kaufmann Wilhelm Ludwig Amandus Wittorf in Altona. Ort der Niederlassung: Ottensen. Firma: A. Wittorf. Altona, den 13. November 1873. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Bekanntmachnng. In unser Ficmenregister ist heute eingetragen : L, unter Nr. 1009 der Kaufmann Lorenz Jo- hannfen Möller in Apenrade als Inhaber der

3. in das Prokurenregister bei Nr. 8, wo der Buch- halter Alexander Bernstein zu Neufriedrichsthal als Prokurist der unter A. bezeichneten Aktien- gesellschaft eingetragen steht in Colonne 8:

Die dem Buchhalter Alerander Bernstein zu Neufriedrihsthal ertheilte Prokura ift erloschen.

_ Endlich ist

C. in das Prokurenregister unter Nr. 9 eingetragen worden, daß die mit der Firma:

Neufriedrihsthaler Glashüttenwerke,

Aktieugesellschaft

unter Nr. 18 unseres Gesellschaftsregisters ein- getragene Aktiengesellschaft, welche ihren Siß in Berlin und eine Zweigniederlassung in Neu- friedrihsthal bei Uscz hat, den Kaufmann Herrmann Fingerhut zu Neufriedrichsthal bei Uscz zum Prokuristen mit der Maßgabe bestellt, M derselbe zur Zeichnung der Firma der Ge- sellichaft nur in Gemeinschaft mit einem Direk- tionsmitgliede befugt ist.

Schneidemühl, den 7. November 1873.

Königliches Kreisgericht, Erste Abtheilung.

[M. 1863] Bekanntmachung.

In unser Ge}ellschaftsregister ist bei der unter Nr. R Handelsgesellschaft Eisenhütten- und Emaillir-Werk Paulinenhütte zu Neusalz a. O. in Col. 4 folgender Vermerk eingetragen: „Die Gesellschafter Kaufmann und Rentier Ioseph Gründler und Fabrikbesißer Wilhelm Schmidt siud durh den Tod ausgeschieden und an deren Stelle deren Erben, und zwar für Ersteren Frau Geheime Sanitäts-Räthin Hoffmann, Emma, geb. Dierich- Gründler, zu Glogau und für Leßteren Frau Fabrik- besißer Süßmann, Pauline, geb. Schmidt, zu Neu- lalz als Gesellschafter eingetreten. Die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, steht nur dem Hütten- befißer Edmund Glaeser zu Neusalz zu.“

In das Prokurenregister ist zufolge Verfügung vom 30, y. .Mts. heute eingetragen worden: Nr. 23 und 24: j

Col. 2. Die Handelsgesellschaft „Eisenhütten- und Emaillir - Werk Paulinenhütte“ zu Neu- salz a. O.

Gisenhütten- und Emaillir - Werk Pau- linenhütte.

Neusalz a. O.

Die Firma: „Eisenhütten- und Emaillir- Werk Paulinenhütte® ist unter Nr. 2 des Gesell|chaftsregifters eingetragen. Kreisgerichts-Rath Col. 6, Fabrikbesißer Julius Hoffmann Herrmann Süßmann

Col. 3.

Col. 4. Go D

Col, 6,

gemeinschaft ausgeschlossen. D G Dies ift in unser Handelsregister zur Eintragung der Ausschließung oder Aufhebung der ehelichen , Gütergemeinschaft unter Nr. 323 heute eingetragen.

Stettiù, den 8. November 1873. Königliches See- und Handelsgericht.

Mau mah ung. ; Zn unser Firmenregister ist unter Nr. 624 die Firma Carl Hentschel mit dem Sih in Bromberg

» du Tala: zu Neusalz. Freistadt, den 1. November 1873. Königliches Kreisgericht. L. Abtheilung,

Bekanntmachung. In unserm Gesellschaftsregister ist sub Nr. 21, jufolge VarfguEerfabrik Hörbig vermeint steht, om heutigen Tage eingetragen : Aus der Gesellschaft sind nba Sinken E

und als deren Jnhaber der Buchhändler Carl Hent-

Firma „L. Möller“ daselbft;

. unker Nr. 1010 der Schuhmacher ünd Kauf- mann Jürgen Peter Lange in Apenrade, als Inhaber der Firma

„I. P. Lange“ daselbst ;

. unter Nr. 1011 der Buchhändler Fester Theo- dor Sörensen in Apenrade als Inhaber der Firma

F. Sörensen“ Daselbst. Flensburg, den 12. November 1873. Königliches Kreisgericht. L. Abtheilung. _JIn das hiesige Handelsregister ist heute Blatt 1941 eingetragen zu der Firma

__ Hannoversche Bodencredit-Bauk:

Die Auflösung der Gesellschaft ist beschlossen, ZU Liquidatoren sind erwählt:

1) Regierungs-Assessor a. D. Hurßig dahier,

2) Oberrevisor a. D. Flörke dahier,

3) Banquier Jacob Gans dohíer,

4) Banquier Albert Cohen dahier,

9) Direktor Rudolph Stoffert aus Hamburg.

Dieselben zeichnen die Liquidationsfirma, indem drei von ihnen derselben gemeinschaftlich ihre Namens- unterschriften hinzufügen.

Die Firma ist erloschen und wird nur noch als Liquidationsfirma gezeichnet.

Der Gesellschaftsbes{chluß ist hinterlegt.

Hanuover, den 11. November 1873.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung 1. Hoyer.

Eintragungen in das Handelsregister.

Fol. 63. Inhaberin der Firma: „5 riedrich Bre- mer“ in Göttingen ist nach dem Tode des Wein- händlers Eduard Heinrich Friedrich Bremer, dessen Wittwe Emilie, geb. Tuckermann, in Göttingen.

Göttingen, den 11. November 1873.

Königliches Amtsgecicht. Abtheilung Il. v. Uslar-Gleihen.

Eintragungeu in das Handelsregister. Fol, 384. Firma: S. S. Eichenberg in Göt- tingen; Inhaber: Kaufmann Salomon Simon Eichenberg und Kaufmann Siegfried Simon Eichen- A Beide in Göttingen. Offene Handelsgefell- schaft.

Göttingen, den 12. November 1873.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung II.

v. Uslar-Gleichen.

Königliches Kreisgericht DELEES

In unser Gesellschaftsregister ist am 8: November 1873 unter Nr. 204 die Kommanditgesellschaft F: Berenbrock & Co. zu Duisburg eingetragen.

Als Gesellschafter sind vermerkt, der Techniker und Kaufmann Friedrich Berenbrock zu Duisburg und ein Kommanditift,-

Handelsregister. i In das Gesellschaftsregister " des unterzeichneten

der Gutsbesißer Albert Griesing sen in Spöre der Guttbesißee Lebrecßt b daf E Y

Gerichts t Ne. 24 bei ter Aktien-Gefellschaft :

„Herforder Leinenverein“ in Col.

*

Steinkehlenbanuveroin Könlgsgrubo-Bernsdorf. Die achte Einz. von 5 Thlr, pr. Aktie ict bis zum 10. Dezember cr. bei Hch. Wmm, Bassenge & Co. in Dresden zn leisten.

General =- Veraeamniuun Set.

24, November. Hannoversche Maschinenbagn - Aktien esellsohaft, vorm. Georg EgestorffÆ Ordentl. Gen -Vers. in Han- nover.

1. Dezember, Kulmbaoher Aktien-Exportbierbranerel.

(Gen.-Vers. in Dresden,

2. j Berliner Kommerz- und Woohselbank, Ausser- ordentl. Gen.-Vers, in Berlin. Franukfarter Kommerz- und Arbitragebank. Ausser- ordentl. Gen.-Vers. zu Frankfurt a, M. Sohlesisohe Feuer-Versicherungsgesellsohaft. Aus- serordentl, Gen .-Vers. in Breslau, Häniohener Steinkohlenbauverein. Vers. zu Dresden,

Ausreichung von Dividendenseheinen.

Börsen-HandelIsverein. Die Dividendenscheins pr. 1873—1876

mit Talon sind von jetzt ab bei der Gesellschaftskasse in Empfang

Ordentl.

Ordentl, Gen -

HKündigungen wnd Verloosumnzen. Preussisohe 41 % 1867 C., 1867 D, zember cr. gekündigten Schuldverschrcibungen kann ‘vom 15 bis 30, November cr. ( s, Bekanntm, in No, 268. Hohenzollernsche Rentenbriefe. d, M. ausgeloosten, zum 1. April 1874 gekündigte wie das Verzeichniss der aus früheren Verloosungen noch rückstän- digen Rentenbriefe; s. Ins. in No. 268. : Gothasohe Sohuldbriefe, ausgeloosten und der aus früheren Verloosungen noch rückständigen Schuldbriefe; s, Ins. in No. 268. N

Staatsanleihen vom Jahre 1864, 1867 A, und 1868B, Die Einlösung dieser zum 31. De-

gegen Gewähruug von Zinsen und Agio geschehen ; Das Verzeichniss der am 3.

Rentenbriefe s0

Das Verzeichniss der am L. d. M.

Usamcen.

__ Beschluss der Sachverständigen-Kommission, Mit dem Tage der Publikation der Liquidation einer Gesellschaft

8011 für die Zukunft

in den betreffenden Papieren der Gosellschaft franco Zinsen stattflnden.

Hi : : Nechtsverhält- nisse der Gesellschaft auf Anmeldung folgende Ein- tragung erfolgt:

1) Das bisherige Direktionsmitglied, der Kauf- mann Carl Friedrih Matthias ist durch den Tod aus der Direktion ausgeschieden. j

2) Zufolge notarieller Beglaubigung der General- versammlung der Aktionäre vom 21. Oktober 1873 sind die Bestimmungen des Gesellschafls- statuts §8. 19 und 20 wie folgt geändert:

S. 19 joll ferner lauten :

Die Direktion besteht aus. zwei oder mehreren Mitgliedern, welche vom Verwaltungsrathe zu notariellem oder gerichtlichem Protokolle ge- wählt werden. Der Verwaltungsrath kann auch Mitglieder der Direktion aus feiner eigenen Mitte delegiren. Die Mitglieder der Direktion legiti- miren sich durch eine Ausfertigung der Wah|- verhandlung oder ein auf Grund derselben aus- gestelltes gerichtliches oder notarielles Attest. Der Verwaltungsrath ernennt den Vorsitzenden der Direktion und wird dur ein Reglement die Ver- theilung der Funktionen unter die Mitglieder, ihre gegenseitigen Verhältnisse zu einander, fowie die Normen für ihre gemeinsamen Berathungen und Beschlußfassungen festseßben. Soweit das Statut oder Reg'ement nicht anders bestimmen, entscheidet bei Beschlüssen der Direktion die Stimmeu- mehrheit und im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des BVorsißenden. Für den Fall, daß die Direktion nur aus zwei Mitgliedern besteht, die- jelbe aber über wihtige Geschäfts®achen berathen muß und unter den beiden eine Meinungsver- schiedenheit obwaltet, soll jedem Direktionsmit- gliede gestattet sein, zur Herbeiführung eines Kollegialbeslusses den Vorsitzenden des Berwal- tungsrathes zuzuzichen. Die Besoldung der Direktionsmitglieder wird vom Verwaltungsratle festgestellt. Jedes Direktionsmitglied hat bei jeinem Amtsantritt eine vom Verwaltungsrath zu bestimmende Kaution zu hinterlegen, über welche während seiner Amtsdauer und bis nach erfolgter Decharge nicht verfügt werden kann.

F. 20 soll ferner lauten:

._Die Direktion bildet den Vorstand dec Gesell-

haft in Gemäßheit der Artikel 227 fgg. des

Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuchs und des

Einführungsgeseßes zu demselben. Sie vertritt

die Gesellschaft {in außergerichtlichen und gericht

lichen Angelegenheiten, fie leitet innerhalb der statutenmäßigen Grenzen die Geschäfte und An- gelegenheiten der Gesellscßaft unter Beachtung des vom Berwaltungsrathe festgeselzten Dienstregle- ments, fowie seiner Beschlüsse und der Beschlüsse der Generalversammsung. Urkunden, welche die Gesellschaft verpflichten sollen, müssen entweder vom Vorfißenden der Direktion oder von zwei andern Mitgliedern derselben vollzogen sein, Für den Fall, daß die Direktion nur aus zwei Mit- gliedern besteht, kann der Verwaltungsrath be- stimmen, daß auch die alleinige Unterschrift des zweiten Mitgliedes der Direktion für die Gesell-

\chaft bindend sein soll, S

Zufolge notarieller Beglaubigung des Beschlusses

des Verwaltungsraths vom 31. Oktober 1873

soll die Direktion fortan aus zwei Mitgliedern

bestehen und find zu Direktionsmitgliedern gewählt worden :

1) das bisherige erste Direktionsmitglied, der

Kaufmann Eduard Arnold Weddigen zu Herford, welchem zugleih der Vorfiß der Direktion übertragen ift. Ist das bisherige stellvertretende Mitglied der Direktion, der Rentier Ernst Friedrich Wilhélm Budde zu Herford als Mitglied des Verwaltungsraths in die Direktion dele- girt mit der Bestimmung, daß auch dessen alleinige Unterschrift für die Gesellschaft bin- dend fein soll. :

1. 2. 3. auf Anmeldung eingetragen zufolge Ver- fügung vom 5. November 1873 - am 7. November S in (Akten über das" Gesellschaftsregister Bd. V.

Herford, den 5. Rovember 1873.

Königliches Kreisgericht. T. Ablheilung.

_ Bekanntmachung.

Die unter Nr. 6 des Ficmenregisters des unter- zeineten Gerichts eingetragene Firma: Wolf G. Ensel ift erloschen. /

Cs den 4. November 1873.

öniglih preußisches“ Kreisgericht. Das Handelsgericht.

zum Deutschen Reichs-Auzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger. 7

. 2 269,

Beilage

Nicßlamlkliches.

Deutsches Neiche

München, 12. November. Die Rede, welche der Justiz-Minister Dr. v. Fäustle in der Sus der E: der Abgeordneten vom 8. d. Mts. über den Völkt-Herzschen An- trag, betreffend die Zustimmung der bayerishen Staatsregierung zur Erweiterung der Reichskompetenz auf die gesammte bürger- lihe Rechtspflege, hielt, hat folgenden Wortlaut:

Meine Herren! Vor Allem darf ich es wohl bezüglich der ge- ihäftlihen Wünsche des Herrn Abg. Dr. Jörg vollständig Ihrem Er- messen anheimstellen, ob Sie den Antrag der Herreu Abgeordneten Dr. Völk und Herz an cine Kommission verweisen wollen oder nicht. Das ist eine Angelegenheit Jhrer inneren Geschäftsbehandlung, in die ih mich nicht zu mischen habe. Die Königliche, Staatsregierung wird ihren Standpunkt in der vorliegenden &rage in eincr Kommis- sion cbenso offen darlegen, wie sie cs diesem Hohen Hause selbst zu thun bereit ist. E S : e T muß ich bekennen, daß mir perfönlih der vorliegende Antrag in hohem Maße willkommen is, Hätten denselben die Herren Dr, Völk und Herz nicht eingebracht, so würde ih, obwohl ih mich theoretisch zu den Grundsäßen bekenne, welche in Bezug auf Art. 78, Abs. 1, der Reichsverfassung aus Anlaß des Barth-Schüttingerschen Snitiativ-Antrages von Seite der Königlichen Staatöôregierung aus- gesprochen worden sind, eingedenk der ministeriellen Verantwortlichkeit, aus eigener Junitigtive die nächste Gelegenheit ergriffen haben, um, fei cs an geeigneter Stelle der Budgelberathungen, fei es bei irgend einem anderen Anlasse, dem Hohen Hause die Anschauung der Königlichen Staatsregierung in dieser Beziehung darzulegen, bevor ih in Berlin Namens derselben ein definitives Votum abgegeben hätte. Ich trage das Bewußtsein" in mir loyal gehandelt zu haben und kann auch in dieser Angelegenheit Jedermann offen in die Augen sehen. i |

Ueber die historishen Vorgänge, meine Herren, brauche .ich mi

wohl kaum näher zu äußern, sie haben sich vor unsern Augen voll- zogen und find noch in Aller Erinnernng. Während die Nordbundver- fassung und ihc folgend die Deutsche Reichsverfassung in Art. 4, Ziff. 13 der Reichsgeseßgebung von Gegenständen des Privatrechtes außer dem Handels- und Wechselrehte blos das Obligationenreht überträgt, will der. Laskersche Antrag dem A die Geseßgebung übex das gesammte »ürgerliche Recht überwiesen wissen. | e : N a behalte mir vur, meine Herren, noch in Kürze des Näheren auf die dem Anirage allérdings zur Seite stehenden wichtigen sach- lichen Gründe zurückzukommen, Demungeoctet glaubte ih im vorigen Jahre, als die Sache im Reichstag zur Spraehe kam, Bedenken tragen zu jollen, dem Antrage zuzustimmen, und war deshalb, weil mix da- mals als das Ziel des Antragés weniger die Kodifikation des bürger- lichen Rechtes, als die Möglichkeit dexr Erlassung von privatrechtlichen Specialgeseßen erschien, und ih allerdings den regellosen Erlaß von Reichs-Spcecialgeseßen, eingegeben vom augenblicklichen, wirklichen oder vermeintlichen Bedürfnisse und beeinflußt dur die jewciligen politischen Stimmungen und Zeit\trömungen, für kein Glück halte. Es würden hierdurch die Rechtssysteme der einzelnen Landesrechte in ihrem orga- nischen Zusammenhange gestört und zerbröckelt; wir hätten nichts als die Frucht der Rechtsunsicherheit. i i: :

Würde der Antrag noch jeßt zunächst nur solchen Zwecken zu dienen haben, so vermöchte ih mich auch heute nicht für denselben zu crklären, denn ich machte nie Hehl daraus, daß die Bestimmung der Srankfurter Reichsverfassung vom Jahre 1849, wonach der Zuständig- keit des Reiches die „Abfassung allgemeiner Geseßbücher über das bürgerliche Recht" überwiesen fein sollte, meinen Auffassungen mehr cntspräche, als die gegenwärtige Fassung des Laskerschen Antrags.

Als der Antrag Lasker im Frühjahre dieses Jahres neuerdings im Reichstage reproduzirt wurde, wurde von Seite des Antragstellers selbst dex Nachdruck auf die Kodifikation gelegt, und die verfassungs- mäßige Mehrheit der in Bundesrathe vertretenen Stimmen und ¿war habe ich hier di: verfassungsmäßige Mehrheit im Sinne des Art. 78 Abs. L. im Ange ermächtigte den Präsidenten des Reichs- tanzler-Amtcs zu der bedeutungsvollen Erklärung, welche heute {hon der Herr Abgeordnete Dr, Völk dem Hohen Hause bekannt gegeben hat. Es kann vielleicht nicht ohne Interesse sein, wenn ih die ent- eidenden Punkte, aus dem Bundesrathsprotokolle entnommen, FJhnen noch einmal wiedergebe. / :

„Der im vergangenen Jahre vom Reichstage angenommcne An- trag des Abg. Lasker und Genossen hat im Bundesrath zu wieder- holten Verhandlungen Anlaß gegeben. Die bei diesen Verhand- lungen hervorgetretenèn Schwierigkeiten haben im Laufe des letzten Jahres einen Abschluß derjelben nicht gestattet. Gegenwärtig find sie indessen soweit überwunden, daß begründete Ausficht vorhanden

ist, cs werde die in ciner so wichtigen Frage gewiß wünschenswertl)e

Einstimmigkeit oder doch die verfassungsmäßig crforderliche Mehr-

heit der Stimmen zu jener Abänderung der Verfassung in naher

Zeit erzielt werden.

In diesein Falle beabsichtigen die verbündeten Regierungen, mit der Publikation der Verfassungsändecrungen cinc Kommission zur Aufstellung des Entwurfes cines allgemeinen deutschcn bürgerlichen Geseßbuches cinzuseßen, da sie die Herstellung der Einheit des bür- gerlichen Rechtes in einem Geseßbuche für Deutschland als das zu erstrebende Ziel der in Rede \tehenden Bexfassungsänderung be- trachten."

. Antizipirend will ih hier glei bemerken, wie ich - nit zweifle, daß, wenn de: Antrag zum Geseße geworden isl, sofort die Komnmiisfion gebildet werden wird, welche fich mit der Abfassung des Gefchbuches zu beschäftigen hat.

Obwohl durch diese Erklärung mein wesentlichstes Bedenken gegen den Antrag beseitigt war, so habe ih es do abgelchnt, Namens der bayerischen Regierung im Bundesrath eine- bestimmte Erflärung ab- ¿ugeben, da ich es für unerläßlich hielt, in einer fo wichtigen Frage zuvor den bayerishen Kammern Gelegenheit darzubieten, sich über solche ohne Zweifel tief eingreifende Berfassungsändezung zu äußern. Hätte der Antrag der Herren Dr, Völk und Herz nicht Anlaß dazu geboten, ih hätte ihn selbst ergriffen, und zwar hätte ih es schleunig gethan, denn man hat zumeist mit Rücksicht auf solchen von bayerischer Seite geäußerten Wunsch die Abstimmung im Bundesrath seit April dieses Jahres verschoben, Und ih wäre wohl kaum im Stande, die- jelbe noch länger aufzuhalten. i j

Nunmehr, weine Herren, stehe ich auch keinen Augenblick an,

die Meinung der Regierung offen darzulegen und zu erklären, daß die- selbe die Zustimmung zu dem Antrage für dringend wünschenswerth hält, und daß fie es freudig begrüßen würde, wenn sie in den baye- rischen Kammern einer gleichen Ausfafsung begegnen und von diejen in dem Streben unterstüßt würde, in einer so wichtigen Frage Bayern zu feiner isolirten und, ih darf wohl sagen, jeßt {hon als fruchtlos vorauszuschenden Vereinung im Bundesrathe verurtheilt zu sehen. _ Mit Ausnahme einer einzigen Bemerkung, welche mit der Thä- tigkeit eines bayerischen Vertreters im Bundesrathe zufsammenhängt, versprehe ih Jhuen alle politishen Erwägungen von der Erörterung ferne zu halten; denn dem Antrage veruiögen wir nur dadur gereht zu werden, daß die fahmännischen Gesichtspunkte in demfelben zum Ausdrucke gelangen. Der Antrag wäre wohl längst zu einer anderen Beurtheilung gelangt, wenn ibm nicht so viel unseliger politischer Stoff angekränkelt worden wäre, Durch die fachmännishe Beur- theilung des Gegenstandes vermögen wix allein denselben richtig zu würdigen.

Bayern.

Freitag, den 14, November

Vor Allem möchte ich nur daran erinnern, daß \{chon, als die Norddeutsche Bundesverfassung im Jahre 1867 in Vi sogenannten konstituirendeu Reicbstage berathen wurde, die gegenwärtige Bestim- mung, der Reichsverfassung, wonach lediglich das Obligationenrecht der Reichsgese gebung überwiesen sein soll, Gegenstand der Kontro- verse war. Nicht die Fortschrittspartei, meine Herren, und nicht die Nationalliberalen waren es, welce auf diesen Punkt aufmerk- fam gemacht haben, es ges{chah von Männern, welche sich die mög- lihste Erhaltung dec Selbständigkeit dec einzelnen Staaten ZUr Aufgabe geseßt haben, insbesondere von Seiten des hochverdien- ten Nechtsgelehrten von Wächter, der den Gedanken geltend machte, daß, wenn man einmal das Obligationenreht der Reichsge eßgebung jichern wolle, man dabei nicht stehen bleiben dürfe und könne, daß man dann nothwendig und konsequent das gesammte bürgerliche Recht derselben werde einräumen müssen.

__ Wir befinden uns, meine Herren, hier überhaupt auf einem Ge- biete, wo sich die deutschen Einigungsbestrebungen am frühesten gel- tend gemacht haben, und zwar sind es nicht blos die Völker gewesen, welche die Anregurg dazu gegeben haben. Die Regierungen selbst waren es, welche dem Bedürfnisse Ausdruck gaben. Während vordem wenig-

stens. im Großen das gemeine Recht die innere Gemeinschaft des deutschen Rechtslebens vermittelte, zeigt sich nach Auflösung des Deutschen Reiches alsbald, daß die vielen partifulären Rechtsbildungen und die Bestre- bungen der einzelnen Staaten, selbständig in Bezug auf die Fest- stellung ihres Privatrechtes Vorgugeden, so erfreulich diese Regsamfkeit an sih war, im Wesentlichen nur Nachtheil brachten. Es würde da- dur das Rechtsleben und die Rechtswissenschaft der inneren Gemein- schaft beraubt, deren Zerstörung ebenso für die wissenschaftliche Pflege des Rechtes als für die Befriedigung der praktishen Bedürfnisse der Nation nachtheilig werden mußte. Diesen Erwägungen und Bedürf- nissen find die Bestrebungen der deutschen Regierungen ent- sprossen, eine Allgemeine Deutshe Wechselordnung, ein Deutsches Handelsreht zu Stande zu bringen, und _der bayerischen Re- gierung haben wir hauptsächlich zu danken, daß in einer zu Dreôden niedergeseßten Kommission die Kodifikation des Obligationenrehts in Angriff genommen wurde. : m : Das, meine Herren, vollzog sich noch zur Zeit des Deutschen Bun- destages. Jch will damit nux sovicl beweisen, daß die vorliegenden Tendenzen \{chon viel früher ins Leben- getreten sind, als die Wieder- aufrihtung des Deutschen Reichs, und ich bin lebhaft überzeugt und spreche es offen gus, daß, wenn auch die Neub-gründung des Deut- schen Reiches nicht gelungen wäre, die Rechtseinheit im Gebiete des bürgerlichen Rechtes und des gerichtlichen Verfahrens auf irgend einem Wege doch zur Durchführung gekommen sein würde. (Sehr wahr!) Meine Herren! Wir Bayern haben besonderen Grund zu wün- schen, daß die bestehenden Zustände geändert werden. In Sachsen ist der Versuch einer Kodifikation des Landesrechtes gelungen ; wir Bayern dagegen

,uühen uns seit dem Jahre 1809 vergeblich damit ab. Die nicht beneidens-

werthe Beschaffenheit des dermaligen Zustandes der einheimischen Geseß- gebung Über ‘das bürgerliche Recht, die Buntscheckigkeit der vielen Statutenrechte, die Unsicherheit der Rechtsstatistik, die Atomisirung der Rechtsgebiete nicht nur nah Distrikten und Ortschaften, sondern nach Häusern und Hausparzellen sind so allbekannt und find in- und außerhalb dieses Hauscs schon so oft und drastish geschildert worden, daß jedes Wort hierüber überflüssig wäre. Ich behaupte nicht zu viel, wenn ih sage, daß Bayern auf diesem Gebiete dringender als vielleicht irgend ein anderer deutscher Bundesstaat dec Besserung der gegenwärtigen Verhältnisse bedarf. N G

Eine solche Abhülfe erreichen wir niht dadur, a wir das eine oder andere Partikularrecht aufgeben, zeitgemäß umgestaltea oder in die Sprache unserer Zeit übertragen; dieje Aufgabe, wenn sie gründlich in Angriff genommen und gelöst werden fell, lösen wir nur durch ein neues, für das ganze Land geltendes Geseßbuch. i

Nun, meine Herren, könnten wir dieses Geseßbuch allerdings selbst in Angriff nehmen, wenn der Standpunkt der Reichsve-fassung ein andrer wäre, als cr es ist. Jch habe eine lebhafte Empfindung für diejenigen Auffassungen mir bewahrt, welche die bayerische Selbstän- digkeit möglich erhalten wissen und es vermeiden wollen, daß weitere Rechte des Landes zum Opfer gebracht werden. Jch begreife diesen Standpunkt und habe es in Berlin auch jederzeit für meine Pflicht gehalten, ihm gerecht zu werden. Aber, meine Herren, ih fürchte, M wir in dem vorliegenden Punkte ein größeres Uebel herbeiführen. an hat heute die Schweiz und Amerika genannt; diese Beispiele passen nicht Die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben das bürgerliche Recht überhaupt niht in den Bereich der durch die Bun- desgese¿gebung zu regelnden Gegenstände aufgenommen. Die \chwei- zerische Bundesverfassung vom Jahre 1848 und die amerikanische Ver- fassung von 1787 haben das gesammte bürgerliche Recht überhaupt der autonomen Regelung dec Einzelstaaten überlassen. Hier hat die Frage eine ganz andere Bedeutung. ; : E

Ganz verschieden gestaltet sichs nah der Deutschen Reichsverfas- sung. Nach Art. 4 Ziff, 13 ist das Obligationenreht bereits Gegen- stand der Reichsgeseßgebung ; im Angesichte dieser Bestimmung ist es daher geradezu unmöglih, ein besonderes bayerisches Civilgeseßbuch für diejenigen Rechtsmaterien zu erlassen, welche ‘nicht im Bereiche des Oblligationenrechtes begriffen sind. Jch kann mix, meine Herren, nicht versagen, in diesem Punkte die Anschauung eines der berufenen Schriftsteller über die vorliegende Frage mitzutheilen, er schildert die Sache besser, als ih es vermöchte. Es ift Goldschmidt, der fih im Jahrgang 1872 der Wochenschcift: „Fm neuen Reiche“ folgendermaßen äußert: : h 2 B „Politisch mag der Beschluß, die Reichsgeseßgebung auf das Obligationenrcht zu beschränken, mcht unrichtig gewesen sein, aber er ist völlig undurhführbar. Jst es nicht cin€ R daß derselbe Gefeßgeber das Recht der Bürgschaft regeln darf, aber sich jeder Be- stimmung über Pfandrecht enthalten muß, daß er festseßen darf, in welchem Augenblick den Käufer die Gefahr der gekauften Sache trifft, nicht aber, wann deren Eigenthum auf denselben übergeht ? Daß er bestimmen darf, welche Wirkung die Anerkennung bestehender Vervind- lichkeiten, nicht aber, welche Wirkung die Anerkennung von Eigenthum oder Servitut hat. L A

Versucht man gar, ein ganzes Obligationenreht zu entwerfen, fo muß man entweder die wichiigsten Fragen unbeantwoutet lassen, oder man muß zahlreiche Frage: entscheiden, welche für das Obligationen: recht keine anderen find als sür das gejammte Privatrecht. il :

In dem einen Falle schaft man ein höchst lückenhastes Werk, im anderen Falle greift man dergestalt in dic übrigen Rechtstheile ein, daß entweder die bunteste Prinziplosigkeit Pläß greift, oder zwischen dem gemeinsamen Obligationenreht und den für die übrigen Rechts- theile in Kraft verbleibenden Landesrehten unlösbare Widersprüche entstehen. Was ist endlich Obligationenreht ? Die Juristen sagen, das Recht der Forderungen, der Schulden, der Verbindlichkeiten.

Bon diesem Obligalionenrecht scheidet man das Sahenredht, das Familienrecht, das Erbrecht, wohl auch das Personenrecht und die all- gemeinen Lehren. So braucht es die Jurisprudenz. für die Systematik un Unterricht, in den Köompendien, allenfalls auch in dén Gefeßbüchern. Aber wie flüssig und unbestimmt find diefe Grenzen. Gehört das Pfandrecht in daz Obligationenrecht oder in das Sachenreht? Darüber wird gestritten. Die Vormundschast, die Schenkung, die Reallasten haben eine überwiegend, wenn nicht ausshließlich obligatorische Seite. Die Lehre von den Vermächtnissen gehört dem Erbrecht an, und doch fann sie großentheils ins Obligationenreht gestellt werden. Es giebt fein Rechtéverhältniß, welches niht Obligationen hervor-

ja jedes zu Unrecht bestehende Verhältniß z. B. der unstatthafte Besi fabr Sachen, erzeugt Verbindlichkeiten. Wo soll ‘hier die Grènze

gezogen werden? Unser Rechtsleben sowenig als unsere Geseßgebung- darf sich in die Schnürstiefel theoretisher Systematik spannen lassen.

Es ist gar niht möglich, einen wichtigen Theil des Privatrehtes ohne

Hinblick auf das Ganze richtig zu gestalten. Die einzelnen Theile des

Privatrechtes sind Glieder eines einheitlihen-Organismus. So gehörten

3. B. die Rechtsbeziehungen zwishen Käufer und Verkäufer dem Ob-

ligationenrehte an, aber sie müssen fich ey T Ien L je nach dem Eigenthum durch bloßen Vertrag übergeht wie nach fran- zöfischem Rechte oder nur dur Uebergabe der Sache wie nah ge- meinem Rechte und den meisten GeseßgeLungen, je nachdem die Rechtsverfolgung des Eigenthums dritter Hand unbeschränkt statthaft ist wie nach gemeinem Rechte, oder nur S wie nach den neueren Geseßgebungen. Schon die prinzipielle Loslösung des Handels- und Wechselrechts von dem übrigen Privatrecht ohne dessen gleichzeitige Regea lung war ein höchst bedenkliches und in manchen Beziehungen nicht ge- lungenes Unternehmen jede weitere Theilung führt zur völligen Verwirrung.“ A Ï

__ Sind die Verhältnisse derart gelagert, wie ih sic ‘vom wissen- schaftlichen Standpunkte aus geschildert habe, so erscheint es, nahdem das ganze Obligationenrecht der Reichsgeseßgebung bereits überant= wortet ist, meines Erachtens ganz undenkbar, daß die bayerische Staatsregie:ung und die bayerische L andepertrenE sih jemals in die Lage verjeßen wird, die Zeit, die Mühe und die Kosten aufzunenden für ein bayerisches Civilgeseßbuch Über diejenigen Materien, welche nicht in den Bereich des Obligationencechts tllel, wenn die Gefahr besteht, das nah jahrelanger Anstrengung zu Stapde ges brachte Werk vielleicht wenige Monate, nachdem es in Wirksamkeit getreten, son wieder dur die Reichsgesetgebung in einzelnen Par- tien außer Kraft geseßt, in seinem ganzen organischen Zusammenhange erschüttert und durchbrochen sehen zu müssen. |

Wir können z, B. die Reichsgeseßgebung nicht hindern, wenn fie bei Kodifikation des Obligationenrechts die all gemeinen Grundbegriffe des Rechtes in ihren Bereich zieht. Es geht aber doch nicht an, daß in den der bayerischen Gejeßgebung ver- bliebenen Materien in jenen wesentlichsten Rich{ungen andere Prinzi- pien gelten als in der Reichsgeseßgebung. /

Damit ist wohl der fahmännishe Beweis geliefert, daß, wer das Obligationenrecht geseßlich zu regeln befugt ist, eigentlich die ganze Civilgeseßgebung in der Hand hat.

Was Bayern bedarf, was ihm dringend noth thut, meine Herren, das ist nah meinem Dafürhalten ein gemeinsames bürgerliches Geseßz= buch. Dies bekommen wir aber nur vom Reiche, und wer die Hand dazu nicht bietet, der kommt nothwendig zu dem Schlusse: Lieber die Stagnation als e'n gemeinfaßliches, in die Sprache und Sitten un- serer Zeit überseßtes bürgerlihes Geseßbuh. Meine Herren! Bei aller Anerkennung der auf möglichste Aufrechterhaltung der Selbstän= digkeit Bayerns gerichteten Bestrebungen soweit möchte ih für

meine Person die Konsequenz und den Pessimismus nicht getrieben haben.

Man hat bemerkt, es sei große Gefahr, daß die bestehenden Par- tikularrehte, soweit sie noch lebensfähig sind, vom Reiche nicht beachtet: werden. Meine Herren, ih komme hier in der That zur gegentheiligen Auffassung. Wer in legislativcn Dingen bewandert ist, der wird mir bestätigen, daß derjenige am fkonservativsten ist, der die grs te Aufgabe vor sih hat. Je größer die Aufgabe im Gebiete des bürgerlichen Rechtes gegriffen ist, desto mehc wird \sich der Geseßgeber Cnt= haltsamkeit auferlegen müssen und nicht in Dinge mischen, die er nicht regeln kann, oder an deren einheitlicher Regelung kein Inter- esse besteht. Die Garantie, daß lebensfähige Pariifularrechts-Beft1n=- mungen und Statuten gewahrt bleiben, haben wir beim Reiche viel= le‘ cht mehr, als wenn wir selbst kodifiziren würden. Jch glaube, das Reich wird weniger nivelliren als wir es thäten, wenn wir mit dec Aufgabe der Kodifikation uns befassen würden. Ich bin in diefem. Salleumso weniger besorgt, als dos, was wir in dieser Beziehung zu {chüßew haben, alle andern Staaten in Deuischland auch zu s{chüßen bestrebt sein müssen. Es ist die Art des deutshen Volkscharakters, E jeder Stamm seine besondern Eigenthümlichkeiten hat, seine Sonderbildun=- gen pflegt und werth hält. Was die Bayern Besonderes haben, haben die Mecklenburger, haben die Hessen, haben alle deulschen Stämme in gleicher Weise, jeder von ihnen hat dasselbe Interesse wie wir, näm lih das Interesse, daß die bestehenden partikulären Rechtsbildungen nam:ntlih im Gebiete, des Familien- und Erbrechts soweit sie lebens» fähig sind, niht gewaltig beseitigt : und aufgeopfert werden. Wir haben bereits in diefer Beziehung ein Beispicl an dem Entwurfe der deuishen Civilprozeßordnung, und das macht mich auch geneigt, bezüglih des Kommenden weniger besorgt zu fein, als déx

riefe, die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, zwischen Ehegatten, das Eigenthum, der Besiß, der Nießbrauch, jedes streitige ,

Herr Abgeordnete Kurz bezüglih der Hypolhekenordnung ist. Âls die Fömmitsion zur Ausarbe.tung einer deutshea Civilprozcß= ordnung an die Fcage fam, wie das Immobiliar-Exekutionswesen in Civilprozesse geregelt werden solle, hat fie das Ganze den einzelnen Landesgeselgebungen überlassen, und die bayerische Staatsregierung

wird seinerzeit in der Lage sein, in dieser Beziehung dem bayerischen

andtage einen arlifelreichen Eniwuüef vorzulegen. Es ist einfach des- balb ael cben, weil man in die Immobiliar-Geseßgebungen der deut= hen Einzelnstaaten nicht eingreifen, die besonderen Eigenthums- und Hypothekengeseße nicht alteciren wollte. e

Auch wenn wir eine allgemeine deutsche Civilgeseßgebung ries wird es sicher nicht ausbleiben, daß g-oße Rechtsgebiete den einzelnen Staaten zur autonomen Regelung überlassen werden ien. Ich erinnere nur an die Fideikommisse und an die agrarische Ge eßgebung. Es werden auf vielen Gebieten disposfiiive Bestimmungen nothwendig werden, welche dea bestehcnden und begründeten partifkularen Rechts« bildungen freien Raum lassen.

Man hat gejagt: Obgleih vom Präsidenten des Reichskanzler- Amtes im Reichstage die bereits angeführiea SeXlärungen abgegeben wurden, vor Spezialgeseßen seien wir doch nicht sicher. Meine Herren ! Das Alles als Unmöglichkeit zu bezeichnen, ist wohl Niemand in der Lage. Aber, meine Herren, die sofor.ige Bildung der Kommi sion, die soforlige Beschäftigung derselben mit Ausarbeitung eines derten bürgerlichen Geseßbuchcs trägt das wirksamste Korrektiv in fich selbst. Jn dem Momente, wo die Kommission die vorliegende große

Aufgabe in Angriff genomwen und das ganze bürgerliche Recht inx 1

organischen Zusammenhang zum Gegenstande ihrer legislativen Thätig- keit gemacht haben wiro, wird es doppelt bedenklich sein, einzelne kleine Materien durch Spezialgeseße einer gesonderten Regelzun zu unterwerfen und éinx zusammenhängenden Behandlung im Civil» geseßbuche zu entziehe1. Die Spezialgeseßgebung würde \ih auf un- abweisbar dringlihe Gegenstände beshränten, und da möchte ih mir zu bemcrken erlauben, daß Geseße, welche so dringlich sind, daß fie vor der Kodifikation des oürgerlichen Rechtes beim Reiche nicht abge= wehrt werden können, unte: veränderten Verhältnissen auch von der bayerischen Legislalive nicht abgelehat werven könaten.

Man hat die Behauptung aufgestellt, und ih halte mih für ver- pflichtet, sie sorgfältig zu würdigen, b mit der Annahme des vor- liegenden Antrages die Mediatisirung Bayerns ausgesprochen werde. Meine Herren! Jh bin durch mein Herz und meine Pflicht ges mahnt, in dieser Beziehung mindestens so ängstlih und empyfind ih zit sein, wie diejenigen Herren, welche diefen Punkt angeregt haben: mein höchstes Slreben ist, die Landesrehte zu wahren und insbesondere an den Rechten meines erhabenen Königs und Herrn auch nicht das Ge- ringste zu vergeben. Aber ich kann nichk begreifen, wie durch den vorliegenden Antrag irgendwie die Souveränetät und die Selbständigkeit des Staates beeinträchtigt werden foll. Wir haben jebt schon seit Le cin Alls gemeines Deutsches Handelsgefeßbu und eine Allgemeine

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echselordninig.

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