meinte t O A q fta re damen
Hd ie:
E ania E Sra:
8. Der Vorfißende leitet die mündlihe Verhandlung und hat nah Maßgabe der Verordnung vom 24. Oktober 1838 (Ges. Samml. S. 504) die zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in den öffentlihen Sizungen erforderlihen Anord- nungen zu treffen. | i i
. 9. Die Berathung des Gerichtshofes beginnt mit dem Vortrage des Referenten und des etwa ernannten Korreferenten. Bei der hiernähst von dem Vorsißenden zu eröffnenden Dis- kussion darf kein Mitglied das Wort nehmen, bevor er dasselbe von dem Vorsizenden erhalten hat. Bei Ertheilung des Wortes hat sh der Vorsizende in der Regel nah der Reihenfolge der Meldungen zu richten. S
§. 10. Der Vorsitzende leitet die Berathung, stellt die Fra- gen und sammelt die Stimmen. Im Falle einer Meinungs- verschiedenheit über die Stellung der Fragen oder über das Er- gebniß der Abstimmung entscheidet der Gerih:shof.
8. 11. Die Abstimmungen erfolgen in der nachstehenden Reihenfolge. e -
Zuerst stimmt der Referent, beziehungsweise Dezernent, nach denselben der etwa ernannte Korreferent ab; im Uebrigen be- stimmt sich die Reihenfolge der Abstimmung nach dem Dienstalter, fo zwar, daß das jüngste Mitglied zuerst stimmt. Der Vor- fißende giebt seine Stimme zuleßt ab. /
Bei Abgabe der Stimme is} eine Begründung derselben nicht statthaft. 5
8. 12. Der Verkündung des Urtheils braucht eine \chrift- lihe Abfassung der Entscheidungsgründe niht vorherzugehen. Es genügt, wenn der Vorsißende bei der Verkündung den wesent- lihen Inha!t derselben mittheilt.
8. 13. Wird das Urtheil niht im Termine zur mündlichen Verhandlung, fondern in einer späteren Sißung verkündet (§8, 21 des Geseßes vom 12. Mai 1873), so wird die Anberaumung der lehteren den Erschienenen nur mündlih bekannt gemacht ; eine Benachrichtigung der Ausgebliebenen findet nicht statt.
8. 14. In jedem Urtheil sind die Mitglieder namentlich aufzuführen, welhe an der Entscheidung Theil genommen haben. Die Urschrift des Urtheils is von diesen Mitgliedern zu unterschreiben.
8. 15. (Prozeßleitende Verfügungen.) Prozeßleitende und ähnlihe Verfügungen können, sofern nicht über den Widerspruch einer Partei zu entscheiden i}, oder ein besonderes Bedenken obwaltet, oder der Präsident den Vortrag angeordnet hat, von dem Dezernenten unter Zustimmung des Präsidenten ohne Vor trag erlassen werden.
Der Vortrag, wern er erforderlih is, wird von dem Dezer- nenten in der nächsten Sißzung des Gerichtshofes mündli er- stattet. Der gefaßte Beschluß ist von dem Dezernenten und von dem Vorsitzenden zu vollziehen.
8. 16, Wenn bei Einreichung eines zur Mittheilung an den Gegner bestimmten Schriftsaßes an den Gerichtshof ein Duplikat niht beigefügt worden ist, so kann die Nachbrin- gung binnen einer bestimmten Frist unter der Warnung erfordert werden, daß andernfalls der Betrag der durch die amtliche Ferti gung der Abschrift entstehenden Kosten von dem Säumigen wir eingezogen werden.
d. 17. Die von Seiten des Gerichtshofes zu bewirkenden Zustellungen erfolgen in der Regel durch die Post. Soweit ein Termin oder eine Frist in Frage steht, is ein Behändigungs- schein zu den Akten zu bringen. :
§8. 18. (Befugnisse des Präsidenten.) Der Präsident \forgt ür eine prompte und regelmäßige Erledigung der Geschäfte; überwacht das Subaltern- und Unterbeamten-Personal und be- stimmt die zu führenden Geschäftskontrolen.
8. 19. (Schlußbestimmung.) Die Ergänzung des vor- stehenden Regulativs nah Maßgabe der künftig sich heraus stellenden Bedürfnisse und der zu machenden Erfahrungen bleibt vorbehalten.
Berlin, den 29. Oktober 1873. wird hiermit unter Siegel und Unte rihtshofes für kirhlihe Angelegenhei
Berlin, den 31. Dktober 1873.
(L. S8) (gez) Seineccius. Das vorstehende Regulativ wird hierdurch bestätigt. Berlin, den 13. November 1873. (1D) Das Staats-Ministerium. Fürst von Bismarck. Camphausen. Graf zu Eulenburg. De Leonbütdt, Fall, v. Kameke. Dr. Ahenbag).
r\hrift des Königlichen Ge- iten ausgefertigt.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche ArVeiten.
Dem Königlichen Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Inspektor Lex zu Efsen is die Stelle eines Vorstehers des technischen Bureaus der Königlichen Eisenbahn-Kommission dortselbst und dem Königlichen Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Inspektor Schmitt in Altena, unter Verseßung desselben nah Düsseldorf, eine gleiche Stelle bei der dortigen Königlichen Eisenbahn-Kommission defi- nitiv verlichen, sowie dem Eisenbahn-Baumeister Ehlert zu Aachen die Stelle eiues Vorstehers des technishen Bureaus der Königlichen Eisenbahn-Kommission daselbs und dem Eisenbahn- Baumeister Wilhelm Schult in Altena die dortige Betriebs- Inspektor-Stelle zur kommissarishen Verwaltung übertragen worden. Ferner find die bisherigen Königlichen Eisenbahn-Bau- meister Kottenhoff in Nieder-Marsberg, Reuter in Efsen, Emmerich in Düsseldorf und Hassenkamp in Cafsel zu Königlichen Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Inspektoren, befördert und denselben entsprechende etatömäßige Stellen bei der Bergisch Märkischen Eisenbahn und zwar dem 2c. Kottenhoff unter An weisung des Wohnsißes in Essen und den drei Leßteren mit den Wohnsitze zu Elberfeld verliehen worden.
Die bisherigen Baumeister Awater in Lennep und Mas - berg in Warburg sind als Königliche Eisenbahn-Baumeister bei der Bergish-Märkischen Eisenbahn mit dem Wohnsite resp. zu Düsseldorf und Aachen angestellt worden.
Der Königliche Eisenbahn-Baumeister Gar ck e zu Eshweiler ist in gleiher Eigenschaft nah Jülich verseßt worden.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. BetrauntmaqGung, betreffend die Ausreihung neuer Zinscoupons und Talons zu den Prioritäts - Obligationen der Münster-Hammer Eisenbahn.
Zu den Prioritäts-Obligationen der Münster-Hammer Eisen- bahn werden die neuen Zinscoupons Serie 1V. Nr. 1 bis 8 über die Zinsen vom 1. Januar 1874 bis 31. Dezember 1877 nebst| Talons bei der Kontrole der Staatspapiere hierselb}, Oranienstraße Nr. 92, unten rechts, vom 15. Dezember 1873
í j 4
7 L
ab täglich von 9 bis 1 Uhr Vormittags, mit Ausnahme der |
Sonn- und Festtage und der Kassen - Revisionstage, gegen Ab-
gabe der alten Talons vom 18. Juni 1869 ausgereiht. Lebhteren | Mark, in
muß ein unter Angabe des Wohnorts vom Inhaber unterschrie-
| | | |
| | |
benes Verzeichniß derselben, zu welhen Formulare bei der Kon- trole der Staatspapiere unentgeltlich zu haben find, beigefügt sein.
Die Besitzer der Obligationen können in gleiher Weise die Talons au bei der Hauptkasse der Westfälishen Eisenbahn in Münster Behufs der Beförderung an die Kontrole der Staats- papiere einreichen und die neuen Coupons und Talons dort in Empfang nehmen.
Berlin, den 3. Dezember 1873.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell, Loewe. Hering. Rötger.
Preußische Bank. BekantmächUng:
Auf die für das Iahr 1873 festzuseßende Dividende der Preußishen Bankantheils\{heine wird vom 15. dieses Monats ab die zweite halbjährige Zahlung von Zwei und Ein Viertel Prozent oder 22 Thlr. 15 Sgr. Courant für den Dividenden- \chein Nr. 54 bei der Haupt-Bank-Kasse zu Berlin, bei den Provinzial-Bank-Comtoiren zu Breslau, Cöln, Danzig, Königs- berg i. Vr,, Magdeburg, Münster, Posen und Stettin, sowie bei den Bank-Kommanditen zu Aachen, Altona, Bielefeld, Bre- men, Bromberg, Cassel, Coblenz, Cöslin, Crefeld, Dortmund, Düsseldorf, Elberfeld, Elbing, Emden, Essen, Frankfurt a. OD., Frankfurt a. M., Flensburg, Gleiwiß, Glogau, Görliß, Grau- denz, Halle a. S., Hannover, Insterburg, Kiel, Landsberg a. W., Liegniß, Memel, Met, Mülhausen i. Elf., Minden, Nordhausen, Osnabrück, Siegen, Stralsund, Straßburg i. Els, Stolp, Thorn und Tilsit erfolgen.
Berlin, den 1. Dezember 1873.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten, Chef der Preußishen Bank. Dr. Achen bach.
Personal - Veränderungea in der Armee. Offiziere, Portevee-Fühnriche 2c.
A. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen.
1) Im stehenden Heer. :
Den 29, November 1873. Müller v. Schönai ch, Rittm. à la suite des Hus. Regts. Nr. 6 und kommdrt. zur Dienstleistung bei dem Hus. Regt. Nr. 17, unter Entbindung von diesem Kommdo., als Lehrer zum Milit. Reit-Institut, unter Belassung à la suite des Hus. Regts. Nr. 6 verseßt. v. Kleist, Rittm. à la suite des Drag. Negts. Nr. 15 und Lehrer bei dem Milit. Reit-Institut, unter Cnt- bindung von diesem Verhältniß, zur Dienstleistung als Escad. Che bei dem Hus. Regt. Nr. 17, unter Belassung à la suite des Drag. Regts. ‘Nr. 15 kommdrt.
Qn Der 1873, Se V Manteuffel Sée L! vom Drag. Regt. Nr. 1, ia das Diuag. Regt. Nr. 19 verseßt. v. He] fert, Mäs. zux Disp, früher Bats. Commdr. im 3. Inf. Regt., zum Bez. Commdr. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 117 ernannt.
Den 2. Dezember 1873, v. Diringshofen, Gen. Major
Commdr. der 40. Inf. Brig., zum Commdr. der 18. Div. ernannt.
Zeuner, Ob. und Commdr. des Kais. Alex. Garde-Gren. Regts. Nr. 1, unter Stellung à la suite dies. Regts., mit der Führung der 40. Inf. Brig. beauftr. v. Wussow, Ob. und Commdr. des Inf. gts. Nr. 55, in gleicher Eigenschaft zum Kais. Alex. Garde-Gren.
Ll
n gts Regt. Nr. 1 verseßt. Fecht, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 114, von dem Kommdo. zur Dienstl. bei einer Milit. Intendantur entbunden. v Lt Prem: L vom Juf Nel Ne: 767 auf: ein Zahr zux Dienstl. beim Garde-Feld-Act. Regt., Corps-Art., kommandirt. B. Abschiedsbewilligungen 2A. i: Den 29 Ne e S o BULO S LE Bon Zuf: Regt. Nr. 22. mit Pension und der Armee-Uniform der Abschied be- willigt. Den 30. November 1873. Richter, Sec, Lt. von der Kay. . Bats. Landw. Regts. Ner. 50, als Prem. Lt. der Abschied be- Dezember 1878. v, Bredow, Gen: L. Und 8. Div., in Genchmigung seines Abschiedsgesuches, mit sp. gestellt. Beamte der Militärverwaltung. Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. Den 18: November: 1878. DLeuGér, Sec. Lt. a. und Zahlm. beim Kaiser Franz Garde-Gren. Regt. der Abschied mit Pension bewilligt. Den 22. Nvoember 1873, Peske, Zahlm. Aspirant zum Zahlm. bei dem 1. Bat. 4. Garde-Gren. Regts. Königin ernannt.
( Ç
(Sommdr. der 1 Pension zur Di
T) -
Die heut ausgegebene Nr. 27 der Allgemeinen Ber- loosungs-Tabelle des Deutschen Reichs- und Königlich Preu- ischen Staats-Anzeigers enthält die Ziehungslisten folgender Pa- j Badische 35 Fl. - Anleihe. Charkow-Azow- Eisen- ahn-Obligationen. Freiburger 15 Fr.-Anleihe de 1861. Loln-Mindenex Z3ckproz. Prämien - Antheilsheine. Kur- he\\ishe (vorm.) Staats-Lotterie-Anleihe de 1845. Kur sf- Charfkfow-Azow-Eisenbahn-Obligationen. Desterreichische Prämien-Anleihe de 1864. Dttomanische Anleihen de 1863 und 1865. Sachsen-Meiningen\ches Prämien-Anlkehen.
Die Allgemeine Verloosungs - Tabelle erscheint wöchentlih einmal und isff zum Abonnementspreis von 15 Sgr. vierteljährlih durch alle Postanstalten zu beziehen, in Berlin au bei der Expedition Wilhelmftraße 32. Preis pro einzelne Nummer ‘
Nichtamiliczes. Deutsches Nei. Preußen. Berlin, 6. Dezember. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute Vormittag den Vortrag des Chefs des Militär-Kabinets, General-Majors von Albedyll, entgegen,
Se Male der Kaiser Und KFonia haben der Gesellshaft „Klub zur Harmonie“ in Hameln die Rechte einer juristishen Person zu verleihen geruht.
Der Bundesrath trat Heute zu einer Sißzung zu- sammen.
— Das Bundesamt für Heimathwesen hat in Zachen Ladenburg gegen Frankfurt a. M. am 17. November 1873 angenommen, daß die einer Ehefrau in ihrem unehelichen Kinde zu Theil gewordene öffentlihe Fürsorge den Miterwerb des von dem Ehemanne neu erworbenen Unterstüßungswohnsißes nit hindert.
— Bis zum 15. November d. I. waren in den Münz- stätten des Deutshen Reihs in Zwanzigmarkstücken 811,471,340 Mark und in Zehnmarkstücken 177,751,580 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 16. bis 22. No- vember sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in München 2,461,480 Mark, in Darmstadt 415,800 Mark; sowie in Zehn-
| markfstücken: in- Berlin 848,820 Mark, in Hannover 1,380,560
Frankfurt a. M. 775,210 Mark, in Dresden
“ 772,070 Mark und in Stuttgart 642,300 Mark.
Die Gesammt-Ausprägung in Reichs - Goldmünzen stellt fich daher bis zum 22, November d. J. auf 996,519 160 Mark, wovon 814,348,620 Mark in Zwanzigmarkstücken und 182,170,540 Mark in Zehnmarkstücken bestehen.
An Reichs-Silbermünzen und zwar in Zwanzigpfennigstücken waren bis zum 15. November d. I. 226,092 Mark 80 Pf. aus- geprägt worden. In der Woche vom 16. bis 22. November sind ferner in \solhen Stücken geprägt: in Berlin 35,669 Mark, in Hannover 43,554 Mark, in München 15,500 Mark und in Karlsruhe 13,500 Mark, wodur sich die Gesammt-Ausprägung in Reichs-Silbermünzen auf 334,315 Mark 80 Pf. stellt. i
An Reichs-Nickelmünzen und zwar in in Zehn-Pfennigstücken waren bis zum 15. November d. I. 12,500 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 16. bis 22, November d. J. sind ferner in solhen Stücken geprägt: in Berlin 7439 Mark 90 Pf. in München 3448 Mark und in Dresden 12,500 Mark, mithin Gesammt-Ausprägung in Reichs-Nickelmünzen 35,837 Mark 90 Pf.
An Reichs-Kupfermünzen wurden in der gedahten Woche und zwar in 2 Pfennigstüken in Berlin 4405 Mark 10 Pf. aus- gemünzt.
— In der heutigen (14.) Sißung des Hauses der Abgeordneten, der am Ministertische der Vice-Präsident des Staats - Ministeriums Finanz - Minister Camphausen, sowie der Handels - Minister Pr. Achenbach und der Justiz-Minister De, Veonbardi M Len Koti- missarien beiwohnten, stand der Geseßentwurf, betreffend den standesherrlichen Rechtszustand des Herzogs von Aren berg wegen des Herzogthums Arenberg-Meppen, zur ersten Be- rathung. Die Abgg. von Bismarck (Flatow) und Þr. Windthorst (Meppen) empfahlen, die Vorlage an die verstärkte Justizkommission zu verweisen, gegen die Abgg. Bening, Eberty und Lauenstein, deren Ansicht auch der Justiz-Minister beitrat, die zweite Berathung im Plenum eintreten zu lasen, da alle einschlagenden Gesichtspunkte in dem Kommissionsberiht der vorigen Session durchaus erschöpft und die Regelung des Rechtszustandes in dem Herzogthum Meppen für die Justizverwaltung unaufschiebbar geworden sei. Das Haus trat dieser leßteren Ansicht mit fehr großer Majorität bei und beschäftigte sih dann bis zum Schluß des Berichtes mit dem Etat des landwirthschaftlichen Ministe- riums (S. denselben unter Landtagsangelegenheiten), zu- nächst mit der Mehrforderung von 1700 Thlr. für den Mi- nisterial-Direktor, an welche Position sih eine eingehende Debatte über den Fortbestand und die Kompetenzen des landwirthschaft- lihen Ministeriums knüpfte, an der sih die Abgg. Mühlenbeck, Virhow und wiederholt auch der Dr. Finanz - Minister be- theiligten.
Das Königlich \sächsische Nebenzollamt 1. Bärenstein- Weipert (an der Straße) ist vom 1. Dezember d. Is. ab in ein Nebenzollamt 11. Klasse umgewandelt worden, wogegen das im Bahnhofe Weipert errichtete Nebenzollamt 1 unverändert bestehen bleibt.
Das Großherzoglich badische Nebenzollamt 11. zu Dogern, im Amtsbezirk Waldshut, wird mit dem 1. Januar 1874 auf- gehoben werden.
— S. M. Kanonenboot „Delphin“ is vorgestern in Kiel außer Dienst gestellt.
Stralsund, 3. Dezember. Jn der gestrigen Sißung des Kommunal-Landtags wurden die Etats der verschiedenen Landeskassen pro 1874 berathen und festgestellt. Der Bedarf ift für die allgemeine Landeskasse 15,000 Thlr., für die Landarmen- fasse 29,000 Thlr., für die Landes\chuldentasse 66,789 Thlr. und für die Chaufsee-Unterhaltungska\sse 18,000 Thlr. — Die höheren Ansprüche an die Landarmenkasse sind wesentlih dur die höheren Verpflegungs\säße herbeigeführt worden. Bei Fest- stellung des Etats für die Chaufssee-Unterhaltungskasse kam zur Sprache, daß die fiskalischen Chausseen nicht in einem folchen Zustande sih befinden, wie er den Interessen des Verkehrs ent- sprechen würde.
Heute beschäftigte sih der Kommunal - Landtag aus\chließ- lih mit der Frage über Verbesserung der Gehaltsverhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren ständishen Beamten. Es wurden \fowohl Gehaltserhöhungen als auch mehrfache Unterstüßungen beschlossen.
Nach Schluß der Sizung begaben sich die ernannten Kommissionen zur Lokal - Inspektion der hiesigen Irren- und Siechen-Bewahr-Anstalt, sowie der Taubstummen-Anstalt.
Nachmittags erledigten die ritterschaftlihen Abgeordneten die Angelegenheiten der Ritterschaft von Neuvorpommern und Rügen, insbesondere die Revision der Iahresrechnungen für die adligen Fräukeinklöster zu Barth und Bergen a. R.
Bayern. München, 4. Dezember. Der König hat durch Allerhöchste Entschließung d. d. Hohenschwangau den 26. v. M. genehmigt, daß 1) die Zeughaus-Haupt-Direktion mit dem 31. Dezember 18783 aufzulösen sei, 2) die Artillerie- Depots, sowie die tehnishen Institute der Artillerie, leßtere unter Ertheilung der Benennung: Direktion der Artillerie-Werk«- stätten, Direktion des Hauptlaboratoriums, Direktion der Pulver- fabrik, Direktion der Geschüßgießerci, vom 1. Januar 1874 der Inspektion der Artillerie und des Trains unmittelbar unterstellt werden. — Das vom 1. Januar 1874 in Wirksamkeit tretende Reglement über die Verwaltung und das Rechnungswesen Der Artillerie- und der Train-Depots, der tehnishen In- stitute und der Gewehrfabrifk-Direktion wurde vom Kriegs-Mi- nisterium ausgegeben. N
Im ersten Aus\huß der Kammer der Reichsräthe ge- langte vorgestern der Geseßentwurf, die Todeserklärung der in Folge des Krieges von 1870 (1 vermißten Personen be: treffend, zur Berathung. Derselbe ivurde mit wenigen unwe- sentlihen Modifikationen bei Art. 1, 3, 12 Absaß 2 nach dem Regierungsentwurf angenommen.
Sachsen. Dresden, 0, De D B zu Waldeck und Pyrmont ist am 2. d. M. Abends 10 Uhr 35 Minuten von Arolsen hier eingetroffen, im „Hotel Bellevue“ abgetreten und heute früh 5 Uhr 45 Minuten dorthin zurück- gereist. C S i ; -— Der König hat geftern den Königlich belgischen außerordent- lichen Abgesandten, Senator Marquis de Rodes, den Groß- herzoglih mecklenburgishen Ober-Hofmeister, General-Lieutenant von Sell, den Herzoglih sachsen - altenburgishen Ober - Hof meister von Minckwißz, sowie den Fürstlich lippeshen Kabinets- Minister von Flottwell in Partikular-Audienzen empfangen und die von denselben aus Anlaß des stattgehabten Thron- wechsels überhrahien Kondolenz- und Beglückwünschungs- chreiben ihrer Souveräne entgegengenommen.
Auf der Tagesordnung der heutigen Sizung der Zwei ten Kammer stand der vom Abg. Gebert verfaßte Bericht über den Antrag des Abg. Ludwig, nah welhem die Regierung
ersucht werden soll, das apostolische Vikariat wegen seines eigen- mächtigen und gesehßwidrigen Verfahrens bei Verlesung des Fuldaer Hirtenbriefes von den Kanzeln, durh welche angeblich die Hirtenamtlihe Verkündigung des Unfcehlbarkeitsdogmas m Sachsen erfolgt sein \ol, zur Rechenschaft zu giehen und ihm aufzugeben, durh Anschlag in allen fatholishen Kirchen zur Kenntniß der Katholiken des Landcs zu bringen, daß jene Ber- fürdigung des Dogmas den Landesgesezen zuwider geschehen und deshalb ohne jede rechtlihe Folge sei. Die Debatte erôf- nete Vice-Präsident Streit mit einer Erörterung der Staals- gefährlihkeit des Unfehlbarkeitsdogmas und der Begründung ernes auf geseßliche Regelung der Ausübung des staatlichen Hohells- rechts über die katholische Kirche gerichteten Antrags. Zur Recht- fertigung der Einbringung seines Antrags richtete der Abg. Ludwig heftige Angriffe gegen die Regierung und den chema- ligen Kultus-Minister v. Falkenstein, welche der Kultus-Minister Dr. v. Gerber mit Nachdruck zurückwies. Bel der _Beanlt- wortung der ersten Interpellation des Abg. Ludwig im Februar dieses Iahres, habe er von dem Fuldacr Hirtenbriefe noch gau feine Kenntniß gehabt; bei Beantwortung der jüngsten Ansrage habe er \sih auf diese beschränkt; einen Mann, der si hier nicht vertheidigen könne, nit zu nennen, so lange es nit uabedingl nöthig, habe er für eine einfache Pflicht des natürlihen Anstan- des gehalten. Die Regierung begegne sih mit der Kammer 1n dem Bedürfniß, volle Klarheit in das Verhältniß zwischen Staat und Tatholisher Kirche zu bringen, und dem Wunsche, eine sichere Basis für ihre Aktion zu gewinnen, die es ermögliche, die Interessen des Staates auf der Grundlage eines Geseßes zu wahren; der Streitsche Antrag dürfe daher auf das Entgegen- kommen der Regierung rechnen. Dagegen erklärte sich der Mi- nister gegen den ersten Antrag der Deputation, weil die Re- gierung amtliher und wirksamer ihre Auffassung nit aus sprechen könne, als fie es nun bereits zum dritten Male in der Kammer thue. Die Erklärung der Regierung, daß das Unfehl- barkeitsdogma rehtsgültig in Sachsen nicht publizirt sei, wurde hierauf von dem Minister nochmals entschicden wiederholt und ausführlih begründet. Der Referent verwahrte die Deputations- majorität dagegen, daß in ihrem ersten Antrage ein Mißtrauens- votum gegen den derzeitigen Vorstand des Kultus-Ministe- riums liegen solle. Schließlich wurde leßterer Antrag mit einem Nmendement des Abgeordneten Pr. Genfel mit allen gegen 3 Stimmen (von Chrenstein, von Einsiedel, von Hausen), der Streitsche Antrag einstimmig, der zweite Deputationsantrag mit einem Amendement Pr, Gensels gleichfalls a"genommen. Die hiernach von der Kammer gefaßten Beschlüsse lauten:
Ia, (Erster Deputationsantrag): an die Regiecung das Ersuchen zu richten, ‘in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Bekanntmachung im katholischen Kirchenblatte zunächst für Sachsen alsbald öffentlich zu beurkunden :
daß eine Verkündigung des Unfehlbarkeitsdogmas durch die Verlesung
des Hirlenbriefes von den Kanzeln nicht stattgefunden habe und
nicht habe stattfinden können;
_ 1b, (Slreitscher Antrag): die Regierung aber auch ferner zu ersuchen, daß dieselbe den durch Dekret vom 4. Oktober 1845 dem damaligen Landtage vorgelegten, damals jedoch unerledigt gebliebenen Entwurf cines Regulativs wegen Ausübung des kirchlichen Hoheits- rets über die katholische Kirche im Königreiche Sachsen unter Be- rückfichtigung der seitdem eingetretenen Aenderung einschlagender Ver- hältnisse schleunigst einer Revision und Ergänzung, beziehentlich Um- arbeitung unterwerfe und den neuen Entwurf als Gescßentwurf späte- stens dem nächsten Landtage vorlege.
a U, (Zweiter Dopulationsantrag) : Den Antrag des Abg. Lud-
9, Joweit er sich nicht hierdurch erledigt, auf sich berul)igen zu lassen.
Vaden. Karlsruhe, 4. Dezember. Der Erbguroß- herzog von Dldenburg is gestern Nachmittag von Straß- E eingetroffen, um der Großherzogin seine Glü- D L rem Geburtsfeste darzubringen, und kehrte am V 10 nag Straßburg ZurUd.
"U Die Lem Landtag gemachte Gescßvorlage über die N Stellung der Kirchen und kirchlichen Ver- L vestehende badische Geseh vom 9. Oktober 1860 Ge A E dem. Borbilde der preußischen Kirchen-
Zunächst erfährt V O vird, ist folgenden Inhalts: - eine (Erweiterung dadur: DAR bie B, P ICYeD von 9. Oktober 1866 ¿u Kie enden T M ger uber die Zulassung Guitged T e E Ne E Odo SUunktionen Vorbildung, welcher eine der Bedin E gemein wien GaftliGen bisher dur eine Verordnun A S sür die Zulassung ist und wird nun durch Aufnahme M N L E L mit N in den Entwurf geseßlich gerege Ge pnhalts diefer Verordnung 1E E geleBu) ( egelt werden. Es wird durch diese Aen- derung die Umgehung des Kirchengeselzes für die Zukunft unmöglih gemacht, welche darin bestand daß die “ Kurie jenen Personen, welche die geseßliche Fähigkeit S Mekleibita sines Kirchenamtes nicht besaß-n, die, so zu sagen, kommissarische Verwal tung eines folchen Amtes übertrug. Auch wird eine Koutroverse durch) den neuen Entwurf beseitigt, indem derselbe neben den ei ntlichen Kirchenämtern auch die Aemter der Kapitul Ves R) Vifars, der Räthe des Ordinariats, sowie der Vorsteher une Wehe a Sa E L ou e er Les N Set bes Sara lolche h zeichnet, auf iele die Bestimmungen des t enun finden deren Träger also das badische Staals oUrgerrechT vellhen oder erlangen, Eine ‘nicht minder bedeutende «Cn DeruUng erleidet der Art. 12 des oben genannten (Seseßes, Indem nunmehr die Befugniß der Kirchen, Bildungsanstalten für Diejenigen, welche sich dem geistlichen Stande widmen, zu errichten, auf die Errichtung von Anstalten zur theologis{-praftischen Vorhil- dung dec Geistlichen (Priesterseminare) beshränkt wird, wogegen Knabenseminare und Konvikte, fowie Internate für auf der Universität Studirende ferner nicht begründet werden dürfen. Jn die bestehenden Anstalten dieser Art dürfen keine neuen Zöglinge aufgenomm:n werden. Jach Art. 16 werden verschiedene Strafbestimmungen eingeschaltet. Geistliche, welhe eine fkirhliche Funktion ausüben, ohne den durch Art, 9 vorgeschriebenen Nachweis geliefert zu haben, wie kirchliche Obere, welche solchen (Seistlichen Acmter und Funktionen übertragen, sollen bei zweimaliger Uebertretung mit Geld, bei fortgeseßter Uebertretung aber mit Gefängniß bestraft werden, Geld- odex Gefängnißstrafen werden den kirchlichen Oberen angedroht, welche Verfügungen und Erkenntnisse gegen die Freiheit oder. das Vermögen threr Person wider deren Willen und ohne Staatsgeneh migung voll- zichen. Geistliche, welche kirchliche Straf- und Zuchmittel- verhängen und verkünden oder geistlihe Versprehungen oder Drohungen anwen- den, um zu Handlungen gegen die Staatsgeseße oder die gesetzlichen Anä1dnungen der Staatsregie: ung aufzufordern oder die Ausübung öffentlicher Wahl- und Stimmrechte in bestimmter Richtung herbei- zufühten, werden mit Geld- und im Wiederholungsfalle mit Ge- fängnißstrafe bedroht. Mit Geldstrafen sind ferner bedroht Geistliche, die in öffentlihen Vorträgen in der Kirche oder an anderen für gottes- dienstliche Handlungen bestimmten Orten in bestimmter Nichtung auf die Wahlen einzuwirken suchen. Demjenigen Geistlichen, der in den letzten zwei Jahren wegen Verleßung dieser Gesetze zweimal gerichtlich bestraft worden ist, kann auf Antrag des Ministeriums des Junern, wenn eine Fortführung seines Amtes eine Gefährdung des öffentlichen Wohles involvirt, die Fähigkeit zur ferneren Bekleidung seines Amtes aberfannt werden. Die Entscheidung hierüber giebt das Staats- Ministerium, verstärkt durch drei Mitglieder von Gerichtshöfen, Jede öffentliche Ausübung kirhlicher Funktionen is einem Entlafssenen
Zahre bedroht. Eine Uebergangsbestimmung erklärt, daß die Be- stimmungen dieses Gesetzes, so weit sie si auf kir{liche Funftionen bezichen, auf die vor Erlaß desselben zu Priestern Geweihßten keine Anwendung finden. Die allgemeine Begründung des Gesezentwurfs, lautet:
__ Das Gefeß vom 9. Oktobec 1860, die rechtliche Stellung der Kirchen und firhlichen Vereine im Staate betreffend, hat sich im Ganzen cntschieden bewährt. Es hat den Kirchen eine ihres hohen Berufs würdige, freie und selbständige Stellung eingeräumt, dabei
aber zuglei nachdrüdcklich betont, daß es im Staate nur eine Sou- veranetat geben könne, und daß daher auch die mächtigte öffentliche Kcrporation sih in den Grenzen, welche ihr die Staatsg-\ebzg bung ge:0g2n, zu bewegen habe. Einige Lücken haben sich indessen in unserer S'feßgebung gezeigt. Einmal waren einzelne Nechts\ätze zu enge for- muilrt, fo daß eine Umgehung des Gesebes nicht verhindert werden fonnte, andererseits waren einzelne bedeutsame Vorschriften ohne die erforderlichen _ Schußmiltel aufgestellt, indem die Zuwiderlhandlung N „mit Strafe bidroht war. In diesen Richtungen mußte zur a rung des Ansehens des Geseßes Abhülfe getroffen werden
Dle heftigen Kämpfe um die Grenzen der kirchlichen Freiheit und die in dieser bewegten Zeit gemachten Erfahrungen lassen es dringend rathlich erscheinen, daß die den Kirchen überlafsene Heranbildung und Srziehung des Klerus niht eine schrankenlos freie sei, daß sie also namentlich nicht in einem Alter beginne, in welchem won freier Standeswahl mit Grund nicht gesprochen werden kann, und richt in einer Weise erfolge, die den künftigen Seelsorger und sfcntlichen Lehrer von der nationalen Erziehurg der deutschen Jugend nahezu vollständig auss{chließt. Wer in der Welt segensreich wirken soll, darf nicht einseitig und in feindliher Abwendung von dem nationalen Leben seine Bildung empfangen.
q S0 nothwendig für das Gedeihen des Staats ein reges politisches Leben erscheint, so muß doch mit aller Kraft zu verhindern versucht werden, daß nicht der auf dem Gebiet des inneren Lebens so segens- reiche Einfluß der Kiichen über die Gemüther der Menschen in dem politischen Kampf verwendet werde uad so zugleich die Autorität des Staates geschädigt und das höchste und heiligste Interesse dec Kirchen selbst verleßt werde. Diese Verquickung des Kirchlichen und Politischen zu verhindern, mußten einige Strafbestimmungen dem Geselz beigefügt werden, natürlich innerhalb der Schranken, welche die Reichs-Straf- gé]eßgebung in Art. 5 des Einführungs8geseßes den landesgeseßlicheu Vo1schriften zieht. | A
G l
Hessen. Darmstadt, 4. Dezember. Nach dem \so eben veröffentlihten Finanzgeseß für 1873, 1874 und 1875 s\oll für die beiden leßten Jahre, für welhe die Steuern noch zu er- heben sind, der Betrag von 10 Kreuzer und 3k Heller auf den Gulden Gewerbe- und Einkommensteuer-Kapital ausgeschlagen wer- den. Die Erhebung der Beträge zur Tilgung der Provinzial- Straßenbau-Schulden \oll ausgeseßt und die erforderlichen Mittel der Staats\chulden-Tilgungskasse entnommen werden. Die Wirthe und Weinhändler zahlen von nun an 70 pCt. ihrer im Jahre 1873 bezahlten Steuer als Aversum für ihren Weinkonsum. Neu hinzukommende Kleinverkäufer und Händler werden gleich- falls nah diesem Maßstabe eingeshäßt. Die Steuer vom Obst- wein fällt weg. Die übrigen indirekten Abgaben, soweit sie nicht Reichssteuern sind, Stempel-Collateralgelder, Hunde- und Nach- tigallensteuer und andere follen nach Maßgabe der bestehenden geseßlichen Bestimmungen forterhoben werden. Die Ausgaben anlangend, bemerkt das Geseß, daß das Betriebskapital der Haupt-Staatskasse auf 100,000 Fl. erhalten werden foll.
Meeklenburg. Sternberg, 2. Dezember. Jn der heutigen Sißung des Landtages referirte nah Erledigung un- bedeutender Sachen das Komite über den Verlauf derx Eisen- bahnen. Die Frage anlangend, ob durch den Verkauf der Bah- nen ständische Rechte verleßt seien, macht der Bericht das Ko- mite darauf aufmerksam, daß in der Finanzvorlage vom vorigen Jahr die Bahnen als Domanialvermögen aufgeführt seien und ohne ständische Genehmigung nicht hätten verkauft werden follen. Wenn dies dennoch geschehen, so scheine es doch in Rücksicht auf die shwebenden Verfassungsverhandlungen nicht angemessen, die Frage von der Rechtsbeständigkeit des Verkauses für sih zu be- handeln, jedoh fei die Bitte {hon jeßt an Serenissimus zu richten, da die Berfafsungsverhandlungen vielleicht Unterbrechunge! erleiden würden, daß das Domanialvermögen wesentlich in seinem jeßigen Bestande erhalten würde. Anlangend die Bedingungen, welche Stände an die Bewilligung von 750,000 Thlrn. zu der Friedrih-Franz-Eisenbahn geknüpft hätten, fo seien dieselben er- ledigt, mit Ausnahme derjenigen, welhe die Veränderung der
dem Engeren Aus\huß abhängig mache, und ertheilte das Ko- mite den Rath, diese Rechte zu salviren, Zum Schluß hebt der Komiteberiht aus dem Kaufvertrag hervor, daß die Regierung den Käufern zugesichert habe, wenn bis zum 34. Dezember 1897 sich die landesgeseßlihe Einführung einer Steuer von dem ge- \ellshaftlihen Einkommen oder Gewerbe als nothwendig ergebe, die Steuer vom Eisenbahnbetriebe die Säße der preußischen Gewerbe- steuer vom 30. Mai 1853 niht übersteigen folle. Die Wieder- veräußerung der-Balhn ohne Genehmigung der Regierung ist untersagt. Der Regierung steht das Recht der Genehmigung jeder Veränderung des Fahrplans zu. Sie kann auch Acen- derungen des Fahrplans auferlegen, ntuß daun aber der
untersagt und wird mit Gefängnißstrafe von 6 Monaten bis zu einem
Gesellschaf etwaigen Schaden vergüten. Nah Ablauf von 50 Jahren kann die Regierung die Bahnen zurück Faust, obe Die Dividende der TLegteli 5 Jahre zu Grunde zu legen ift. Landrath Graf von Bernstorff-Weden dorf bemerkte, er habe sich nah dem Verbleib der Erneuerungs- und Reservefonds erkundigt und erfahren, daß dieselben nicht allein völlig erschöpft seien, sondern die Renterei noch 313000 Thlr. außerdem zu Erneuerungen hergegeben habe. Der Pen sionsfonds sei dagegen in guten Papieren bei der Renterei an gelegt. Pohle-Schwerin crklärte, dagegen müsse er anführen, daß die sämmtlichen Beamten der mecklenburgischen Eisenbahn auf die landesherrlihen Wittwenkafsen übergegangen seien. Der Bericht wurde genehmigt. Desgleichen wird auch dexr Kauffkon- trakt von der gesezlihen Stempelgebühr befreit.
— 95. Dezcmher. Die landesherrlihen Vorlagen zur Verfassungsangelegenheit sind heute mittelst Refsfripts zurückgezogen worden ; weitere Eröffnungen wurden vorbehalten.
Braunschweig. Braunschweig, 4. Dezember. (M.Z.) Die Landesversammlung schritt in ihrer heutigen Sigzung, nach Motivirung zweier Anträge der Herren Lucius und Kulemann (dinglihe Rechte der Stadt Braunschweig, und eine Revision des Hypothekenwesens betreffend) zu der Berathung über ein Schreiben des Staats - Ministeriums, betreffend die Repartition der dem Kreis-Kommunal-Verbande Wolfeabüttel zur weiteren Dotirung des Kreisfonds überwiesenen Summe. Dieser Punkt der Tagesordnung *rief eine ziemlich erregte Debatte hervor. Die Regierungsvorlage, nah welcher der Stadt Wolfenbüttel ein Präcipuum von 8000 Thlrn. zu Theil werden foll, gelangte zur Annahme, desgleichen der Gesegenlwurf, cine Abgabe an “die Kreis-Kommunal Kassen von Testamenten 2c. betreffend. Auh der Ge seßentwurf, betreffend die Verlängerung des bezüglich der
Zahlbarkeit der Renten für die aufgehobenen -Stolgebühren*2. getroffenen Provisoriums fand mit einem Zufaze der Komimifsion die Annahme der Versammlung. Die Finanz-Kominissions er- statiete sodann mündlichen Bericht über den Exekutions-EStgqt der. Kloster-Reinertragskasse aus der lezten Finanzperiode: « Die Au3-* gabe is um ca. 45,000 Thlr., die Einnahme um ca. 52/000
Thlr. über den Voranschlag hinausgegangen. Aus der ziemlich * ausgedehnten Sizung is noch hervorzuheben, daß der mündliche
Kommissionsberiht über ein Schreiben des Staats-Ministeriums,
betreffend das Kirchengeseß resp. Abänderung des Gesehes vom
November 1851, erfolgte. Zum Schlusse wurde die Ver=-
tagung des Landtages bis zum 183. Ianuar ausgesprochen.
Neuß. Greiz, 4. Dezember. In der gestrigen Sihung des gegenwärtig versammelten Landtags gelangte die von fürstlicher Regierung gemachte Vorlage eines Geseßes zur ein- stimmigen Annahme, welches die Aufnahme eines Anlehens von 600,000 Mark Reichswährung nur zu dem Zwecke feststellt, mit den aus derselben gewonnenen Mitteln die successive Umwand- lung der fünfprozentigen Staats\{huld in eine mit 47 pCt. ver- zinsliche herbeizuführen. Der Thätigkeit fürstliher Regierung ist. es gelungen, von der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unter günstigen Bedingungen die Zusicherung eines Darlehens vom gedachten Betrage zu erhalten, welches vom Tage der Zahlung ab nach dem zulegt erwähnten Fuße verzinst wird. Untex Zu- hülfenahme von 27,000 Thalern aus andern bereitstehenden Fonds werden hiernah die aus den Jahren 1866, 1868 und 871 herrührenden, durch die mit ersterem Jahre eingetretenen Zeitverhältnisse nöthig gewordenen fünfprozentigen Anlehen in hoffentlich nicht ferner Zeit getilgt sein. Nicht nur eine wesent- liche Ersparniß von Zinsen wird auf diesem Wege für den Landeshaushalt erreicht, sondern es finden auch die mit den fest- gestellt gewesenen hohen Tilgungsquoten der auszugleichenden Anleihen verbunden gewesencn, sehr nachtheiligen Einwirkungen auf die Bilanz zwischen den regelmäßigen Einnahmen und Aus- gaben der Landeskasse durch die gedachte Finanzoperation ihre nachhaltige Beseitigung. E
_Desterreich - Vngaru. Wien, 4. Dezember. Der Kaiser ist heut Abend nah Budapesth abgereist.
E Unter dem Vorsiße des Kaisers fand gestern ein Mi- nisterrath statt. Derselbe galt theils der Berathung der Re- gierungsvorlagen für den Reichsrath, theils der Festseßung des Zeitpunktes für den Schluß der Landtagssession und die Wieder- einberufung des Reichsraths. ;
— Gestern Vormittags wurden die aus Anlaß der Welt-= ausstellung ausgezeihneten Personen von Sr. Majestät dem Kaiser empfangen. Auf die Ansprache, in welcher der Finanz- Minister dem Kaiser für die der Weltausstellung, dem Handel, der Industrie und dem Kleingewerbe bewiesene Fürsorge dankte, erwiderte der Kaiser:
Mit freudiger Genugthuuyrg
stellung und der glänzenden Erfolge, l
der Wiener Weltaus- österreichishe Arbeit
Tarife und Fahrpläne von einer vorherigen Kommunikation mit |
| vollem Vertrauen rechnen
auf derjelben errungen hat. Tch lebe der Ueberzeugung, daß Handel und Gewerbe die allsei- Anregung zur gedeihlichen Fortentwicelung forgfältig nlüßen und
jo den Nationalwohlstand Meines R-«iches wesentlich fördern werde. Deshalb war es Mir ein willkommener Anlaß, jenen Persönlich- in Zeichen Meiner Anerk g zukommea zu lassen, welche
T, e kom al "An 1 lhr R RENN E Se : "re Muhewaltung und ihre hervorragenden Leistungen zum Ge-
lung wesentlih beigetragen hoben. estrigen Sißung des Herrenhauses theilte der Präfident Antwort des Kaisers auf die Glückwunsh- adresse des Herrenhauses mit, welche Mittheilung mit einem dreéi- maligen lebhaften „Hoh“ auf Se. Majestät begrüßt wurde. Bei Uebergang zur Tagesordnung wurde zunächst das Geseß über die Forterhebung der Steuern und Abgaben bis Ende März 1874 ohne Debatte genehmigt und hicrauf zur Berathung der Regierungsvorlage über die Benüßung des öffentlihen Kre- dites zur Beschaffung der Mittel für die Förderung des Eisen- bahnbaues und für die Errichtung von Borschußkafssen geschrit= ten. In der Spezial-Debatte erklärte der Finanz-Minister de Pretis, die Regierung sei für die Belehnung solider Effekten und werde alle Unternehmungen kräftig unterstüßen, welche eine Entlastung des Geldmarktes durch reelle Fusionen zum Zweckë haben. Bei der Abstimmung wurden sämmtliche Kommissions- anträge mit großer Majorität in zweiter und dritter Lesung an- genommen. Ein Zusazantrag des Fürsten Schwarzenberg auf Ausdehnung der Steuerfreiheik für Neubauten auch auf das flache Land wurde als besonderer Antrag der geshäftsmäßigen Behandlung vorbchalten. In Folge der Abänderungen des Entwurfs wird das Abgeordnetenhaus wieder zusammentreten dasselbe ist bereits auf den 9. d. M. einberufen. | Pesth, 4. Dezember. Das Á tt veröffentlicht folgendes Allerhöchste Handschreiben: l Lieber Szlavy! lebhafter Freude und warmem Danke habe hroämendoa R ner N gierung die verzlichen Glüf- dneten des Landes reine und einzelne ven sich beeilten. errichte Denktag Meiner Meiner ungarischen Krone,
n Rogatftork a Aan p L H l Lv L ICTCtCT
J * T » N06 v De De De V de P) r t P
rung und wm Wege
S Or . ) N P iebe Meiner treuen Vélker
x: n verewigen
x Jd all zeit als hnoen Siofaa Gutes C oben , aufrichtigen Kunds gebu igen diejes Gefuhles haven Pech neuerdings in der Ueberzeugung bestärkt, ( diese Li r den \chönsten Lohn Meiner auf die Beglücku Meiner Bölker gerichteter Bestrebungen und Regentensorgen erblick:e, au ferncchin unter allen Umständen mit
* t vom Herzen er Weise den Tag
, und Jch beau®s
Meinen
fommenden Dank und Ane: zweifach zu einem Freudenfe trage Sle, dies zu veröffeutlichet Wien, 3. Dezember Franz eph m. p.
_Agram, 5. Dezember. Der Kaiser hat anläßlih der pcrfekt geivordenen Revision des kroatishen Aus3gleichs mit Ungarn mittelst. Handschreibens an den Banus éine ausge=- dehnte Amnestie für Kroatien und Slavonien ertheilt.
d
___ Schweiz. Bern, 1. Dezember. Die Unterzeichner des un Dezember 1865 von Frankreich, Italien, Belgien und dex Schweiz abgeschlossenen sogenannten lateinischen M ünzvertras ges werden auf Veranlassung des Bundesraths am -10. d. M. in Paris zu einer Konferenz zusammentreten, um die Frage seiner Abänderung im Sinne der Annahme dex Goldwährung einer genauen Prüfung zu unterwerfen und desfällige Beschlüsse