1873 / 294 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Dec 1873 18:00:01 GMT) scan diff

gelischen Kirche eine Organisation fehlt, haben seit Erlaß der Kreis- ordnung vom 12. Dezember 1872, beziehungsweise du: ch die mittels Allerhöchsten Erlasses vom 10. September 1873 genehmigte evange- lische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die fechs östlichen rovinzen viel von ihrer frühern Bedeutung verloren. Endlich ist zu Da, daß noch in der leßten Si gungspeniode des Deutschen Reichs- tags cine Kommission desselben auf Antrag der Abgeordneten Dr. Völk und Dr. Hinschius die Einführung bürgerlicher Standesregister und A ROeE Eheschließung für ein Bedürfniß des ganzen Reiches er- ärt hat.

Die Staatsregierung kann hiernach keinen Anstand nehmen in dem vorliegenden Entwurf, die obligatorishe Civilehe in Vorschlag zu bringen. Sie ist dabei im Allgemeinen von folgenden Erwägungen ausgegangen: Vermöge der Bedeutung der Ehe als der Grundlage des

esammten Familienrechts ist die Bestimmung darüber, unter welchen B anden und Formen fie mit rehtliccher Wirkung eingegangen wer- den kann, ebenso ein Gegenstand der staatlichen Gesebgebung, wie die Feststellung des Personenstandes überhaupt. Wenngleich die Verbin- dung der Eheschließung mit kirhliher Benediktion, welche in den sitt- chen Beziehungen des Chebundes ihre naheliegende Begründung und volle Berechtigung findet, seit Jahrhunderten besteht, so beruht doch der rechtliche Wirkungen erzeugende Charakter der kirchlichen Trauung Lediglih auf der staatlihen Gesetzgebung, so lange, als überhaupt der Staat und nicht die Kirche Schöpfer und Träger der rechtlichen Ordnung Ut. Diekirchliche Trauung, als Rechtsakt, ist mithin eine staatliche Einrich- tung, welche, auch ohne die Zustimmung der Kicche zu ändern, der Staat voll- Tommen berechtigt ist. Nachdem die vom Staate anerkannte, und dur die Verfassungsurkunde gewährleistete Gewissensfreiheit zu Entwicke- lungen auf fkirchlihem Gebiete geführt hat, in deren Folge die kirch- liche Trauung, beziehungsweise die Art, wie fie von den Organen der Kirche gehandhabt wird, sih für einen großen Theil der Staatsan- gehörigen zu einer Beeinträchtigung in ihren staatsbürgerlichen Rechten oder do zu einer ihnen lästigen Fessel bei der Ausübung dieser Rechte gestaltet und zu den mannigfaltigsten und erheblichsten Konflikten mit dem Staate führt, in welchen der leßtere nit unterliegen darf, ift der Staat zur Aufrechthaltung seiner Autorität genöthigt, die der Kirche übertragene Macht zur Vermittelung der Eheschließung mit rechtlicher Wir- Tung und zur Beurkundung des Personenstandes wieder an fich zu nehmen. Die Mehrzahl aller Konflikte zwischen Staat und Kirche, welche si an die Eheschließung und die Feststellung des R None tandes Énüpfen, hat thren leßten Grund in dem Anspruch der Kirche, die Macht, welche auf sie vom Staate übertragen ist, als cigene und demzufolge nah Maß- gabe der für fie bindenden Normen auszuüben, Lag die Aufforde- xung, das volle Recht des Staats auf diesem Gebiete wiederum zur Geltung und allgemeinen Anerkennung zu bringen, s{chon in früheren Verhältnissen vor, so ist durch die neueren bereits erwähnten Be- Wwegungen innerhalb der katholishen Kirche der Kreis derjenigen, welche fich auf die Civilehe hingewiesen sehen, erheblih erweitert Worden.

Wollte man, um diesen und den übrigen zuvor gedachten Bedürf- nissen Genüge zu verschaffen, zu einer entsprehenden Erweiterung der durch die Verordnung vom 30, März 1847 eingeführten Noth-Civil- che übergehen, so würde man nothgedrungen bis hart an die Grenze der fakultativen Civilehe gelangen. Diese wie jene verbietet sich aber deshalb, weil in beiden Formen der wesentlihe Gesichtspunkt, daß die Eheschließung auf der Autorität des Staats ruht, nicht voll her- vortritt, das Recht des Staates und die staatliche Einrichtung viel- mchxr insofern geradrzu geschädigt wird, als nah der in weiten Kreisen Herrshenden Auffassung eine bürgerliche Eheschließung, welche nur neben der kirhlichen Trauung nah dem Gesetze rechtliche Wirkungen in fich [chließt, dem Vorwurfe der Inferiorität uicht entgeht. Auch ist mit Sicherheit anzunehmen, daß die Kirche diejenigen, welche statt der Tirchlihen Trauung die bürgerlihe Eheschließung wählen, mit kirch- lichen Censuren belegen und so einen großen Theil der Uebelstände, welche beseitigt werden sollen, in anderer Form wieder hervorrufen würde. Dem kann nur vorgebeugt werden, wenn den Nupturienten HVinsihtlih der Form der Eheschließung überhaupt keine Wahl gelassen wird, d. h. durch Einführung der obligatorischen Civilehe.

Dem Einwande, daß die lebtere die Glieder dor Kirche ermäch- tige, den Geboten ihrer Kirche Trotz zu bieten, kann keine Berechtigung zugestanden werden, denn das hierin gestellte Postulat enthält eine un- zulässige Vermischung des staatlichen und des kirchlichen Gebiets, Wäre dasselbe in sich begründet, so würde daraus zugleich die Pflicht des Staats olgen, sein materielles Eherecht in Einklang mit den kirchlichen An- L N zu seßen. Von größerer Erheblichkeit ist der Einwand, daß die obligatorische Civilehe namentlih für die Bevölkerung der Sstlihen Provinzen eine Störung guter Sitte und Gewöhnung, und eine Beeinträchtigung des Bewußtseins von der sfittlihen Bedeutung der Ehe enthalte, daß der Staat an der Erhaltung dieses Bandes zwischen den Nupturienten und ihrer Kirche ein eigenes hohes Interesse

habe und wohl thue, dafselbe zu konserviren, soweit nicht die Divergenz der staatlichen und der kir{chlichen Grundsäße im Gebiete des materiellen Ehberechts ihn nöthige, seine eigenen Wege zu gehen.

Das Gewicht dieses Einwandes ist ficher nicht zu untershäten. Der Staat muß dringend wünschen, daß, u omöglih, Jeder, der in die rechtliche Gemeinschaft der Ehe eintritt, diese Gemeinschaft auch mit dem fittlichen Geiste und der ernsten Weihe erfülle, für welche die religiöse Handlung und die mit derselben verbundenen Segnungen Ausdruck und Quelle bilden sollen. Allein es ist auch die Be- forgniß, daß die obligatorishe Civilehe in dieser Beziehung den Uebergang zu einem wenig erwünschten Zustande bilden werde, nit zu übershäßen. Denn die geistigen Güter, welche mit der kirchlichen Trauung verbunden find, können do in der That nur dann wahrhaft wirksam sein, wenn sie aus dem Bedürfniß des Herzens herauêgesucht und ersehnt werden. Außerdem darf hervorgehoben werden, wie aus den Ländern, wo die obligatorische Civilehe bereits besteht, vielfach als unzweifelhaft bezeugt wird, daß dieselbe nirgends eine Entfrem- dung gegen die Kirche befördert, sondern eben nur, daß sie da, wo eine solche schon vorhanden war, im Fall der Unterlassung der nach- träglichen religiösen Handlung diese Entfremdung zum Ausdruck ge- bracht habe. Ucberdies ergeben aber die in diesen Ländern gemachten Erfahrungen ferner an der Hand der Thatsachen, daß die Zahl derer, welche die kirchliche Trauung dem Civilakt nicht folgen lassen, eine verhältnißmäßig sehr geringfügige ist, wenn man in Betracht zieht, daß die allermeisten Fälle lediglich auf die größeren Städte Tommen, wo die verschiedensten Verhältnisse und Motive wirken, und daß darunter viele Fälle si befinden, in welchen den Eheleuten die kFirchlihe Einsegnung verweigert wird.

Nach den angestellten Erhebungen ist während der drei Jahre 1869—1871 im linksrheinischen Theile der Rheinprovinz, in Rhein- hessen, der Rheinpfalz, Baden, Luxemburg und Birkenfeld nur höchstens 4-12 %, in Frankfuct a. M. allerdings jetoch eben nur im Stadt- gebiete fast die Hälfte der geschlossenen Ehen firhlih nit cin- gesegnet worden. Das Nähere hierüber ergiebt sich für die bezeich- neten Landestheile, sowie für einige andere Länder, in denen die obligatorische Civilehe gilt, aus der beiliegenden NaGweisung.

Wo aber die Entfremdung gegen die Kirche als die Ursache der unterbleibenden kirchlichen Trauung anzusehen is, da wird diese Wirkung unbedenklich auch dann eintreten, wenn die Betheiligten, wie bei der fakultativen Civilehe, die Wahl haben zwischen der bürgerlichen und fkirchlihen Eheschließung. Die Aufgabe der Kirche wird es sein, ihrerseits in den auf diese Weise ihr als entfremdet

ch darstellenden Mitgliedern das Bewußtsein der Ange- örigkeit zur Kirche neu zu wecken, über dessen Vorhandensein sie, wenn das Recht zur bürgerlichen Eheschließung nicht bestände, sich voragus- sichtlich nur in einer beklag:nswerthen Täuschung befunden haben würde. Der Staat darf sich durch derartige Warnehmungen nit abhalten lassen, auf seinem Gebiete diejenigen Einrichtungen herzustellen, welche ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte und zur Sicherung seines Be- tandes nothwendig erscheinen. Es mag zugegeben werden, daß seit Smanation der Verfassungs-Urkunde das Postulat der obligatorischen Civilehe mehr auf theoretische, als auf praktische Gründe gestükt wor- deu ist. Ebenso aber wird sich nit in Abrede stellen lassen, daß das Ver- halten der römisch-katholishen Bischöfe gegenüber der staatlichen Gesetz- gebung jeßt die Einführung der obligatorischen Civilehe auch aus

praktischen Gründen gebicterish erheischt. Denn, daß den gesewidrig angestellten katholischen Geistlichen die gültige Vornahme der wichtigsten bürgerlichen Akte nicht gestattet werden kann, ohne sich mit dem Gesetz (S. 17 des Geseßes vom 11. Mai 1873) in den s{neidendsten Wider- spruch zu seßen, bedarf keiner Ausführung. Durch das Verhalten dieser Geistlichen wird ein großer Theil der katholishen Bevölkerung zur Eingehung ungültiger Ehen verleitet. Belehrungen und Warnun- gen Seitens der staatlihen Behörden haben keinen Schuß gegen die hierdurch herbeigeführten Uebelstände gewährt, welche ganz geeignet find, die sozialen Verhältnisse eines erheblichen Bruchtheils der Bevösl- kerung in die größte Verwirrung zu stürzen. Die geei Menge unter- scheidet eben nicht, ob ein vom Bischofe gesandter Geistlicher die staat- lihe Anerkennung besißt oder niht. Und hierin liegt ein durchgreifen- der Grund für die Nothwendigkeit der obligatorischen Civilehe. Denn so lange die kirchlihe Trauung als solche eine zulässice Form für die Eingehung der Ehe bleibt, wie es bei der fakultativen und der Noth-Civilehe der Fall sein müßte, ebenso lange würde der oben erwähnte Mißstand bestehen bleiben, daß widerrechtlich angestellte katho- lishe Geistlihe Trauungen vornehmen und Personen, welche die Gesetze nicht kennen, zu bürgerlich ungültigen Akten verleiten. Dem kann nur da- durch vorgebeugt werden, daß das Gesetz, wie im §. 24 des Entwurfs yor- ges{lagen wird, die bürgerliche Gültigkeit der Ehe aus\{ließlich von der Vollziehung des bürgerlichen Akts abhängig mat und hiermit jede vor Vollziehung dieses Akts vorgenommene religiöse Einsegnung einer Ehe unter die Strafe des §. 337 des Reichsftrafgeseßbuchs stellt. Diese Anordnungen werden zugleih die durh das oben geschilderte Berfahren der Geistlichkeit bedrohte Autorität des Staats in vollem Maße aufrechterhalten. Daß dies aber geschehe, ist unter den ge- gebenen Verhältnissen dringend nothwendig. j

Dies vorangeschickt, findet sich zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs Folgendes zu bemeiken: ; S

Der Gesetzentwurf ist auf den Bezirk des Appellationsgerichts- hofes zu Cöôln und das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frank- furt a. M. nicht mit ausgedehnt worden, da es angemessen erscheinen mußte, über das unbedingte Bedürfniß einer anderweiten geseßlichen Regelung in diese tief cingreifende Materie nicht hinauszugehen. Wo die obligatorishe Civilehe bereits besteht, konnte von einer Gleich- stellung in allen detaillirten Einzelheiten abgesehen werden. Es ift nur im Auge behalten worden, in den wesentlichen Bestimmungen mögli{st eine Annäherung zwischen den verschiedenen Rechtsgebieten herbeizuführen.

Erster Abschnîitt. Allgemeine Bestimmungen.

S. 1. Als das Hauptziel des zu erlassenden Gesetzes ist die Ein- führung einer allgemein verbindlichen bürgerlichen Form für die Schließung der Ehe, also der obligatorischen Civilehe, bezeichnet. Wird dies erreicht, fo ergiebt sich daraus als nothwendige Folge,

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daß der Beamte, welcher zum rechtsgültigen Abschluß der Ehe mit-

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irkt, auch in erster Neihe zur Eintragung dieses Vorganges in das Heirathsregister berufen ift.

Demselben Beamten wird alsdann aber auch die Eintragung der Geburten und Sterbefälle zu übertragen sein, weil die verschiedenen Standeérehte zum Theil in einem sich gegenseitig bedingenden Zu- sammenhange stehen, weil es ferner vom höchsten Interesse ist, die Personenftandé-Beurkundung, welche gegenwärtig bei den verschiedenen

Religionsgesellshaften durch verschiedene Organe erfolgt, möglich} einheitlich sowohl zu handhaben, als auch zu leiten, und weil es endlich in hohem Grade zweckmäßig erscheint, die in jener Beurkun- dung liegenden, wichtigen Beweismittel in Register zusammenzufassen, welche überall an derselben amtlichen Stelle zu finden sind.

Von dieser Erwägung ausgehend, wird im §. 1 des Entwurfs vor- geschlagen, die Beurkundung des gesammten Personenstands aus\ch{ließ- lih einer ledi:lich vom Staate berufenen Kategorie von Beamten: den Standesbeamten zu übertragen.

8. 2. Nach Feststellung des im §. 1 enthaltenen Grundsatzes ist die Frage zu entscheiden, welche Personen als Standesbeamte einzu- seßen sind. So oft in den in Betracht kommenden Landestheilen bisher andere als kirchliche Organe hierzu berufen worden, if die Wahl ftets auf den ordentlichen Richter gefallen.

Es geschah dies in den-jchon erwähnten Geseßen vom 30. März 23. Juli 1847 und vom 29. September 1867.

4d). Diesen Weg auch jeßt zu betreten, erscheint abgesehen davon,

und

daß den Gerichten damit abermals eine ihrem Berufe fern liegende Funktion übertragen würde um deshalb bedenklich, weil es si fortan niht mehr, wie bisher, um die Beurkundung des Personen- standes der eben nicht zahlreichen Mitglieder einzelner Religionsgesell- schaften und folcher Personen, welche aus den Kirchen ausgeschieden find, sondern um die Beurkundung des Personenstandes sämmtlicher Staatseinwohner handelt, die Bezirke der Richter örtlih zu ausgedehnt find und mit Rücksicht auf den entfernter wohnenden, insbesondere den ärmeren Theil d-r Bevölkerung die derselben aufzulegenden Pflichten zu unerträglihen Härten und Weiterungen führen müßten. Ebensowenig ist es möglich, nah dem Vorgange der Geselzgebung anderer Länder (Frankreich, Rheinprovinz, Belgien, Baden) einer all- gemein zu bezeichnenden Kategorie von Gemeinde- oder Bezirksheamten die Führung der Standesregister zu übertragen. Die Vorausseßung für die diesfällige Bestimmung jener ¡Länder besteht darin, daß nah den dort geltenden, für das gesammte betref- fende Landesgebiet gleihmäßigen Gemeinde-Ordnungen überall ein Gemeindeorgan vorhanden ist, welches mit genügender Qualifikation

in einem örtlih niht zu weit gedehnten Amtsbezirke und in einer

überall gleihen amtlichen Stellung (als Bürgermeister 2c.) fungirt.

Diese Vorausscbung trifft für die hier in Betracht kommenden Theile der preußischen Monarchie nicht zu. :

Es ergiebt dies ein kurzer Rückblick auf die ländlihe Gemeinde-, Verfassung. Soweit dieselbe hier von Interesse, ist sie folgende:

1) In den sechs östlichen Provinzen (Preußen, Posen, Schlefien, Pommern, Brandenburg und Sachsen) werden nach der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 in den ländlichen Kreisen Amtsbezirke ein- gerichtet, welche aus Landgemeinden ünd Gutsbezirken bestehen. An der Spitze der Verwaltung des Amtsbezirkes steht der Amtsvorsteher, an der Spiße der Verwaltung der Gemeinde der Gemeindevorsteher (Schulze, Richter, Derfrichter). Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks führt der Gutsvorsteher die dem Gemetindevorsteher ob- liegende Verwaltung.

2) In Westfalen steht an der Spiße jeder Landgemeinde ein Borsteher, und mehrere Gemeinden bilden ein Uml, welchen ein Amt- mann vorgeseßt ift.

3) In der Rheinprovinz hat jede Gemeinde einen Vorsteher, mehrere Gemeinden (oder auch eine größece) bilden eine Bürgermeisterei mit einem Bürgermeister an der Spiße.

4) In der Provinz Hannover hat jede Gemeinde einen Vorsteher, und mehrere Gemeinden bilden ein Amt unter der Leitung eines Amts- hauptmanns. ;

9) Im ehemaligen Kurfürstenthume Hessen hat jede Gemeinde einen Ortsvorsteher, und mehrere Gemeinden bilden einen Kreis.

6) Im ehemaligen Herzogihum Nassau und in Hessen - Hom- burg hat jede Gemeinde einen Vorsteher und mehrere Gemeinden bilden ein Amt, dem ein Amtmann vorsteht.

7) In der Provinz Schleswig-Holstein hat jede Gemeinde einen Vorsteher. i

Bezirksbeamte sind in Holstein die Kir{spielvoigte, und in Schles- wig die Hardesvoigte.

3) In den Hohenzollernshen Landen und zwar: j

a, in Hohenzollern-Hechingen stehen die Gemeinden unter einem

Voigt, und

b, in Hohenzohern-Sigmaringen fungirt in jeder Gemeinde ein Bürgermeister.

Die Gemeinden stehen unter vier Ober-Aemtern und diese unter

der Regierung in Sigmaringen.

___ Hierna würde zwar in den unmittelbaren Ortsvorstehern (Schulzen, Bürgermeister, Vogt 2A.) ein Gemeindeorgan überall vorhanden sein, allein es ist notorisch, -daß ein Theil derselben nicht hinreichend quali- fizirt ist, um in einer so wichtigen Angelegenheit, wie die Beurkundung des Personenstandes, korrekte Urkunden aufnehmen zu können. Dage-

gen sind höher gestellte und jedenfalls zu dem fraglichen Amte geeig-

nete Bezirksbeamte (Amtmänner, Amtshauptmänner, Vogte 2c.) theils nicht überall vorhanden, theils für zu große Bezirke eingeseßt.

Es bleibt daher nur übrig, die Berufung der Standesbeamten dur spezielle Ernennung zu bewirken. Ebenso fehlt es für die An- weisung ihrer Amtsbezirke an einer entsprehenden kommunalen Ein- theilung der gedachten Landestheile, weshalb au die Abgrenzung der Amtsbezirke nur durch spezielle Anordnung herbeigeführt werden kann.

Der Entwurf schlägt hiernah vor, sowohl die Abgrenzung der Amtsbezirke wie die stets widerrufliche Bestellung der Standesbeamten, den Regierungs-Präfidenten (Landdroften) zu übertragen. Nur hier- durch werden die großen Schwierigkeiten für das Auffinden geeignetcr Persönlichkeiten zu Standesbeamten zu beseitigen sein. E

SS- 3 und 5. Zur Uebernahme der Funktion als Standesbeamte werden wegen ihrer stetigen Anwesenheit in der Gemeinde, bezw. in dem Bezirke und wegen ihrer Kenntniß der Personen und deren Ver- hältnisse ganz besonders die Gemeinde- und Bezirksbeamten geeignet erscheinen.

Es liegt daher im allseitigen Interessen, die Heranziehung grade dieser Persönlichkeiten zu dem fraglichen Amte zu fichern und dieses bezweckt der §. 3 des Entwurfs, indem er denselben vie Verpflichtung zur Uebernahme jeres Amtes auferlegt. :

Es entspricht dies insofern auch dem bereits bestehenden Rechte, als {hon in den Städteordnungen für die sechs östlihen Provinzen vom 30, Mai 1853 §. 62 Geseß-Sammlung S. 261, für Westfalen vom 19. März 1856, §. 62 Geseß-Sammlung S. 237, für die Rhein- provinz vom 15. Mai 1856 §. 57 Geseß-Sammlung S. 406 und in dem Geseßtze, betreffend die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14. April 1869, S. 90, Gesez-Sammlung S. 616 bestimmt ist, daß der Bürgermeister auf Erfordern auch die Führung der Persouenstandesregister zu über- nehmen hat. : E : E

S. 4. Nach der im §. 3 festgeseßten Verpflichtung erscheint cs angemessen, daß den zu Standesbeamten ernannten Gemeindebeamten, für ihre Mühewaltung, so weit sie niht aus besonderen Gründeu unentgeltlih dazu verpflichtet find, eine besondere Entschädigung ge- währt werde. Die Aufbringung dieser, sowie Überhaupt aller fächli chen Kosten (Anschaffung der Register 2c.) legt der Entwurf den Ge- meinden und 8. 9 Gutsbezicfen des Amtsbezirks auf, weil die Beurkundung des Personenstandes zunächst und vorwiegend im Inter- esse ihrer Einwohner erfolgt. l j

Bei mangelnder Vereinbarung wird die Festftellung jener Ent- schädigung zweckmäßig dem Regierungs - Präsidenten als demjenigen Staatsorgane zu überlassen sein, von welchem die Berufung des Stan- desbeamten ausgeht. : 6 Î

So oft jedoch andere, als die nach §. 3 verpflichteten Beamten zu Standesbeamten ernannt werden, wird die verlangte persönliche Entschädigung billigerweise von der Staatskasse zu tragen sein.

8. 6. Jm Juteresse einer \honenden Ueberleitung der bestehenden Verhältnisse in den neuen Rechtszustand ist die Möglichkeit vorgesehen worden, auch Geistliche zu Standesbeamten zu bestellen. i u

Eine solche Maßregel wird auf dem Lande, so länge die qualifi- zirten Organe fehlen, häufig geradezu unabweisbar, aber auh an und für sih fehr geeignet sein, die nicht ganz zurückträngenden Besorguisse zu mildern, welche sich auf die Schroffheit des Uebergangs aus dem bisherigen Rechtssystem in das neue stüßen und vornehmlich auch die Verleßung der materiellen Interessen gering besoldeter Geistlichen be- treffen. : an man erwägt, daß felbstredend in diesen Fällen auch die Geistlichen, sofern sie zu den Funktionen bereit find, nur auf Grund eines besonderen und stets widerruflichen Auftrages des Staats handeln, und daß andererseits durch die neben der Funktion des Geistlichen auf- rechierhaliene Zuständigkeit des ordentlihen Standesbeamten jedem Eingesessenen die Möglichkeit gewährt wird, so weit er Gewissens- oder andere Bedenken hat, uicht an den Geistlichen, sondern an diejen leßteren Beamten sich zu wenden, so kann die Bestimmung des F. 6 sachliche Nachtheile niht zur Folge haben. Es darf dies um fo weniger angenommen werden, als im Regierungsbezirk Wiesbaden zu- folge Regierungsverfügung vom 30. September 1817 und im Land- bezirke des ehemals Frankfurter Gebiets ähnliche, zum Theil weiter- gehende Einrichtungen bereits bestehen "und fich praktisch bewährt haben. | L 7. Bei der besonderen Wichtigkeit der Amtshandlungen der Standesbeamten erfordert ihre Dienstführung eine ftetige, nicht zu fernstehende Beaufsichtigung durch Staatsbeamte, welche mit den Ge- seßen auch des Privatrechts genau vertraut sind, ohne daß es notl)wen- dig zu erachten wäre, kollegialisch organisirte Behörden damit zu be- auftragen.

Diese Vorbedingungen treffen bei den Beamten der Staatsanwalt- {aft (Kronanwalten) am Vollständigsten zu und erscheinen fie des- halb als die geeignetsten Vertreter des staatlichen Interesses in der bezeichneten Richtung. Ueberdies steht ihnen in den älteren Provinzen, sowie in Hannover, bereits eine Mitwirkung in Ehesachen (Verord- nung vom 28. Juni 1844, Geseß - Sammlung S. 184, Geseß vom 1. März 1869, Geseßz-Sammlung S. 357), in der zuleßt erwähnten Provinz auch auf anderen Verwaltungsgebieten zu. L i Ÿ

Zur erfolgreichen Ausübung des Aufsichtêrechts ist es erforderlich, daß diesen Beamten, wie der Entwurf ferner vorschlägt, die Ermächtigung ertheilt wird, die zur wirksamen und orduungsmäßigen Durchführung des Gesetzes nothwendigen Zwangsmaßregeln zu treffen und zu diesem Zweck, wenn erforderlich, auch Ordnungsstrafen zu verhängen.

Der Höchstbetrag derselben ist auf dreißig Thaler festgeseßt. Die Höhe dieses Betrages rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß die Pflichten, welche der Standesbeamte verleßen kann, sehr wichtige find und daß bei der vorgeschlagenen Bestimmung davon abgesehen werden kann, einzelne Pflichtverleßungen unter die Bestimmungen besonderer Strafgeseßze zu stellen, wie solches z. B. im Artikel XI1. §. 4 des Einführungsgeseßes zum Preußischen Strafgeseßbuche, sowie im Artikel IX. der Kaiserlichen Verordnung vom 30. August 1871 über Einfüh- rung des Strafgeseßbuchs für das Deutsche Reich in Elsaß und Loth- ringen (Ges.-Bl. S. 255) geschehen ist. 2

Daß gegen die Verfügungen des Staatsanwalts die Beschwerde an dessen Vorgeseßte (den Ober-Staatsanwalt bez. Kron - Oberanwalt und den Justiz-Minister) ofen steht, bedarf keiner besonderen Erwäh- nung im Geseß. A,

8. 8. Für die Sammlung der Eintragungen ist die Bezeichnung „Register“ beibehalten worden, weil sie in der preußischen Gefeßge- bung seit 1847 die gebräuchlihe und inzwischen auch in das Bundes- geseß vom 4. Mai 1870, Geseß-Sammlung S. 599 nte die Che- \ließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesan- gehörigen im Auslande übergegangen ift. Ans |

§, 9. Die in der Geseßgebung von 1847 enthaltene Bestimmung wird hier aufgegeben, wona der Akt in der Weise erfolgt, daß zunächst über die Erklärung der Betheiligten ein Protokoll aufgenommen und sodann erst auf Grund dessen der zu beurkundende Geburts-, Heiratls- oder Sterbefall in die Register eingetragen wird. E

Nach dem Entwurf joll vielmehr fortan die Ecklärung der er- schienenen Interessenten unmittelbar in die Register eingetragen

en. ; dia Verfahren entspricht mehr dem Wesen der Sache, als das bisherige und ist auch bereits dur das zu §, 8 erwähnte Geseß vom 4. Mai 1870 zur praktischen Anwendung gebracht worden.

Von der Zuziehung eines Protokollführers, wie sie die eins{la- gende Geseßgebung von 1847 und das Geseß für das ehemalige Kö- nigreih Hannover vom 29. September 1867 S. 1685 vorschreibt, ist im Entwurf abgesehen, weil eine folhe Zuziehung die Kosten des Verfahrens nit unerheblih erhöhen würde, ein Protokollführer in ländlihen Amtsbezirken kaum überall zu erlangen sein möchte, und endlich kein dringendes Bedürfniß zu einer solhen Geschäftsershwe- rung anerkanrt werden kann, zumal wenn die Auswahl der Beamten mit id getroffen, und die Aufsicht über dieselben mit Sorgfalt

eführt wird. : gef À 10. Bei dem hohen Werthe der dem Personenstand_ betreffen- den Beweismittel erscheinen Vorkehrungen zum Schuße gegen den Verluft der Richter gerechtfertigt. 2

Das franzöfishe Recht (Art. 40, Buch 1, Tit. 2 ode civil.) und

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nach seinem Vorgange auch andere Geseßgebungen, namentlich die Badische (§. 7. des Geseßes vom 21. Dezember 1869), sowie das Reichsgeseß vom 4. Mai 1870 haben daher die Führung der Register in zwei gleichlautenden Urschriften und nach ihrem Abschluß die Auf- bewahrung an verschiedenen Orten angeordnet. z Dieser Anordnung in ihrem ersten Theile zu folgen, erscheint indeß bedenklich, weil damit, wenn dieselbe streng beachtet wird, offen- bar eine zu große Belästigung sowohl dec Standesbeamten als der Interessenten verbunden ist, und weil der Zweck derselben ebenso sicher durch eine nachträglich zu fertigende beglaubigte Abschrift erreicht werden kann.

Der Entwurf hat si daher für den leßtern Weg entschieden und damit im Wesentlichen eine Einrichtung beibehalten, welche hon das A. L. R. (§. 501 bis 503 Tit. 11, Th. 11.) keunt und die sich in einer langjährigen Praxis als ausreichend bewährt hat.

Nur die Bestimmung ist hinzugefügt, daß die Eintragung noch am Lage ihrer Vornahme in das Nebenexemplar nachgetragen werden foll, um dadurch die fortlaufende Uebereinstimmung'des Nebenexemplars mit der Urschrift sicher zu stellen.

e Agegen wird die demnächstige getrennte Aufbewahrung der Ur- [rift und des Nebenexemplars jedenfalls beizubehalten sein.

Daß eine nachträgliche Ergänzung der Urschrift auch im Neben- exemplar nachgeholt werden muß, ergiebt sich aus dem Zweck der Füh- rung des Nebenexemplars. D

„9. 11. Gs fann keinem Bedenken unterliegen, den ordnungsmäßig

geführten Registern und den in beglaubigter Form aus ihnen ertheil- ten Auszügen die Beweiskraft für die darin bekundeten Thatsachen beizulegen, bis der Nachweis der Fälschung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen erbracht ist. „- 9. 12, Die Führung der Standesregister erfolgt vorwiegend im dsfentlichen Interesse. Daraus allein schon rechtfertigt sich die Be- stimmung, daß Kosten und Stempel für die Eintragungen und die ihnen vorausgelenden Verhandlungen nicht erhoben werden dürfen.

Eine solche Bestimmung is aber auch wohl begründet noch nah einer anderen Richtung. Wenn, wie oben ausgeführt worden, dringend gewünscht werden muß, daß die durch den bürgerlichen Ab|[{luß der Ehe geschaffene rechtliche Gemeinschaft auch durch die Kirche die religiöse Weihe erhalte und wenn andererseits es bisher mit geringen Ausnahmen nohch nicht möglih gewesen ist, das Ein- ommen der Diener der Kirche von den für diese religiöse Handlung zu erhebenden Gebühren unabhängig zu stellen, so erhellt, daß der Wunsch nach tirchlicher Trauung häufig ein nur zu natürliches Hemm- n} in dem Kostenpunkt finden würde, wenn bereits durch den Civil- aft Kosten erwachsen sollten und daß au deshalb die Erhebung sol- cher Kosten ausgeschlossen bleiben muß. Andere deutsche Geseßgebun- gen sind mit gleichen Bestimmungen vorangegangen,

Nur für die Vorlegung der Register zur Einsicht und für Er- theilung beglaubigter Auszüge daraus wird die Liquidirung mäßiger Gebühren, welche der Standesbeamte zu beziehen hat, unbillig er- scheinen. Eine Stempelabzabe wird bereits nah §. 2 Nr. 12 des Geseßes vom 26. März 1873 (G. S. S. 131) von „Geburts-, Tauf-, Aufgebots-, Che-, Trau-, Todten- und Beerdigungs\scheinen“ nicht mehr erhoben. : :

( N 12 muß ferner tie Borlegung der und die Ertheilung von Auszügen selbstredend ohne Weiteres auf mundlichen oder \riftlichen Antrag eines Jeden geschehen, weil die etwaige Legitimation des Antragstellers ohne weitläuftige Prüfung oft E nicht möglich sein würde und der bürgerliche Stand und die Hechtsfähigfeit, welche dur die Beurkundungen festgestellt werden, nicht blos für die durch die Eintragungen Betroffenen, \ondern auch tur Andere vielfach von wesentlichem Interesse sind. l ,_ Selbstverständlih i} es endlich, daß cin Auszug nux dann als mik der Urschrift übereinstimmend beglaubigt werden fann, wenn er auch die am Rande derselben befindlichen Nachträge eathält.

__Die besondere Wichtigkeit dieses Saßzes läßt es jedoch angemessen erschein en, auf denselben noch ausdrücklich hinzudeuten.

Wie die Auszüge zu fertigen, darüber wird das Nähere im Wege der Fnstruktion zu bestimmen ‘ein.

Zweiter Abschnitt. Von den Geburts-Registern : S. 13 Die Frist zur Anzeige einer Geburt i} in den verschie- denen Gesfeßgebungen verschieden abgemessen, insbesondere im code civil. Art. 55 auf 3 Tage, im Geseß für Frankfurt a. M. vom 19. November 1850 S. 12 (Ges. und Statutensammlung Bd. 10 S 347) auf 8 Tage, im badischen Geseße vom 21. Dezember 1869 8. 36 auf 3 Tag- und in den preußischen Geseßen von 1847 ebenfalls auf 3 Tage. Mit Rücksicht darauf, daß durch Geburtsfälle nicht selten erheblihe Störungen in den Familien veranlaßt werden und daß der Anzeigende oft einen nicht ganz nahen Weg bis zum Amtslokal des Standesbeamten zu machen haben wird, hat der Entwurf für cine Frist von einer Woche sich entschieden. ;

9. 14. Die Pflicht zur Anzeige der Geburt ist mit auf die Familienverhältnisse des Kindes und eventuell die der Nächstbetheiligten von der Niederkunft geregelt.

§S. 15—17. Um ungenauen oder unrichtigen Angaben möglich{st vorzubeugen, verlangt der Entwurf, daß die Anzeige von dem Verx- pflichteten selbst oder dur cine andere aus eigener Wissenschaft unter- richtete Person gemacht werde und gestattet hiervon nur eine Aus- nahme bei Geburten, welche sich in öffentlichen Anstalten ereignen, weil hier den Anzeigepflichtigen die persönliche Meldung niht zu- geinuthet werden kann und weil eine vom Anstaltsvorstande ausgehende 1chriftlihe Anzeige in amtlicher Form jedenfalls diefelbe Garantie bie- tet, wie seine eigene oder die mündliche Aussage einer anderen hiermit beauftragten Person.

Die \riftlihe Anzeige wird“ natürlich in denjenigen Fermen er- folgen müssen, welche für amtliche Akte des Anstaltsvorstandes vor- geschrieben ift, namentli also auch unter Beidrückung des Dienstsiegels.

m Interesse richtiger Eintragung liegt es ferner, wenn der Ent- wurf den Standesbeamten darauf hinweist, in Zweifelsfällen sih in geeigneter Weise von der Nichtigkeit einer Anzeige Ueberzeugung zu verschaffen.

§. 18. Als nothwendigen Inhalt der Eintragung des Geburts- falles bezeichnet der Entwurf alle Momente, welche geeignet sind, die Zeit der Gebu1t des Kindes, dessen Personenidentität und Abstammung festzustellen. Die Eintragung des Jahres, in welchem sich der einzelne Borgang zugetragen hat, ift nicht für erforderlich erachtet worden, weil jedes Register nur die Eintragungen aus einem, durch allgemeine Ueberschrift ersichtlich gemachten Jahrgange enthält.

Nur für die Auszüge aus den Registern wird im Wege der In- struktion zu bestimmen sein, daß in diesen die Jahreszahl gemäß §8. 9 in Buchstaben auszudrüten ift.

Am Schlusse des §. 18 is es zugelassen worden, für den Fall, daß die Vornamen des Kindes bei der ersten, innerhalb einer Woche bi der Geburt erfolgenden Anmeldung noch nicht feststehen, dieselben

n längstens ¿wei Monaten nah der Geburt anzuzeigen.

iese „Bestimmung findet ihre Begründung in der gerechten Rück- sicht auf die weitverbreitete und ticefwurzelnde Sitte, die Namengebung B n Aue zu verbinden, und in der Erwägung, daß namentlich Slotes ky Piedern der evangelischen Kire vielfach die Taufe eines etfólgt Bolte nes nach Ablauf der ersten Lebenswoche „desselben die Frist, wel be S aher einen Zwang zur Namengebung innerhalb Fönnte leidbt v u L müßig vor der Taufe abläuft, anordnen, fo Sall éütreten, bal 1 7 )Umern führende und darum zu vermeidende 2 treten, daß die dem Standesbeamten bezeichneten Namen andere sind, als die in der Taufe gegebenen. Geb t E Kind todt zur Welt kommt oder bei der zub 8.39 ift di n, nur den Tod zu beurkunden. Hiernach dees Ÿ: 1 ist die Anzeigefrist bestimmt. bi a O Ey Fällen meist sehr {wer zu beanttvortende Frage, as Kind gelebt habe, bleibt dabei eine offene, um im Streitfalle durch den Ri ter entschieden zu werden. / L fich ét E Peltstenun des Personenstandes von Findlingen kann um 3 rebend nur auf Momente und Merkmale er treden, welche rel te haben, ihre Personenidentität und Herkunft ermitteln zu Yürzeste em Finder ist nur die A auferlegt, den Fall in delter Frist zur Kenntniß der Orts-Polizei ehörde zu bringen,

Register zur Einsicht

Nüksicht Kenntniß

welcher demnächst obliegt, das Weitere zur Feststellun e i; A des Quoiugs zu v v R 8 des Personen

9. 41. Da der hauptsächlihste Zweck bei der Eintra i Geburt der ist, die Abstammung des Kindes festzustellen, {0 witd fich rechtfertigen, den Standesbeamten die Befugniß beizulegen, bei er Anzeige über die Geburt eines unehelichen Kindes auc die natür- liche Vaterschaft zu demselben mit einzutragen; beziehungsweise zu er- wähnen, wenn dieselbe gleichzeitig bei der Anzeige der Geburt persôn- lih anerkannt oder durch eine (gerichtlihe oder notarielle) Urkunde gewesen wird. / 94 N , Vie Bestimmungen des Geseßes vom 24. April 1854, betreffe die Abänderungen des Abschnitts 11. Tit. 1. Thl. IT, und Abschnitt J. Tik. 2, Thl. 11. A. L. R, G. S. S. 193, werden hierdurch in Nichts geändert. Der §. 13 Nr. 2 desselben gewinnt jedoch insofern eine erweiterte Bedeutung, als auch das von dem Standesbeamten be- urkundete Anerkenntniß darunter fällt.

S. 22. Bei erheblicher Verspätung einer Geburtsanzeige (und der Entwurf nimmt eine solhe an, wenn inzwischen 3 Monate ver- gangen) erscheint ein Zweifel von ihrer Richtigkeit begründet, weshalb ihre naHträgliche Eintragung nur mit Genehmigung des Stqaats- i nah Ermittelung des wahren Sachverhalts soll erfolgen oUurTen.

__§. 23. Soll auf Antrag der Betheiligten in dem Geburtsregister eine nachträgliche Aenderung in den Standesrech{ten eines Kindes kon- statirt werden, \

i so wird dies am Zweckentsprechendsten durch Beschrei- bung eines, lediglih auf Grund heigebrachter öffentlicher Urkunden zu- lassigen Randvermerks neben der, den Geburtsfall betreffenden Eintra- gung geschehen können. Die Konstatirung solcher Veränderungen von Amtswegen zu betreiben, dazu liegt keine himeichende Beranlas- sung vor.

Dritter Abschnitt. Von der Form der Eheschließung

und den Heirathsregistern.

__ 5. 24. Da durh den Entwurf eine von der bisherigen völlig abweichende Form der Eheschließung eingeführt werden soll, so ist cs gegenüber der bisherigen Geseßgebung Feboten, an die Spiße dieses Abschnittes, wie dies im §8 24 gesehen, den Saß zu stellen, daß eine bürgeclih gültige Ehe nur in der durch dieses Geseßz vorgeschrie- benen Form geschlossen werden kann.

Dagegen erfceint eine anderweite Bestimmung dahin: die kirchliche Trauung darf erst geschehen, wenn die Eheleute urkund- lih nachweisen, ? daß die Heirathsurkunde von dem Personenstands- Beamten aufgenommen worden ist,

um deswillen als nicht erforderli, weil der 8. 337 des geseßbuchs bereits folgende Vorschrift enthält:

,_ Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, daß eine Heirathsurkunde von dem Per- sonenstandsbeamten aufgenommen \

Reichss\traf-

tenstan ( sei, wird, wenn zur bürgerlichen Gültigkeit der Ehe die Aufnahme einer Heirathsurkunde erforder- lich ist, mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Ee- fängniß bis zu drei Monaten bestraft. (S8 ergiebt sich hicraus die unbedingte Pflicht der Geistlichen, vor jeder kirhlichen Trauung sich erst die Eintragung in das Heiraths- register von dem Standesbeamten nachweisen zu lassen, von selb# und

es wird nur zur Aufrechthaltung dieser im Interesse der staatlichen Ordnung allerdings ganz nothwendigen Bestimmung in jedem Ueher- tretungsfall von jenem Strafgeseß strenge Anwendung zu machen sein. SS. 29, 26. Für die Entscheidung über die Zuständigkeit der Standesbeamten zum Cheabschluß wird die Annahme maßgebend bleiben müssen, daß eine Ehe nur da geschlossen werden darf, wo die Verlobten bekannt sind, weil am ehesten an diesen Orten das Be- kanntwerden etwaiger Ehelindernisse zu erwarten ift. _ Diese Orte sind nah der Natur der Verhältnisse, der Ort des Wohnsißes und der des gewöhnlichen Aufenthalts. Deshalb erklärt der Entwurf die Standesbeamten dieser beiden Orte iür zuständig und läßt den Verlcbten zur Erleichterung der Eheschließung zwischen beiden die Wahl. Doch soll diese Zuständigkeit keine so aus\chließ- liche sein, daß deren Ueberschreitung, die selbst unter un‘chuldbaren Umständen vorkommen kann, die Gültigkeit der Ehe beeinträchtigt. Der Entwurf folgt Hierin dem landrechtlichen Grundsatze (§. 169 Tit. 1 Thl. IL), welcher auch in dem Geseß für Hannover vom 29. September 1867, 8. 3 Al. 2 Anerkennung gefunden hat.

Nach Bewandtniß der Umstände wird nur der betreffende Stan- desbeamte wegen Dienstwidrigkeit im Aufsichtswege zur Berantwortung zu ziehen sein. Die Zulässigkeit einer ausdrücklichen Delegation erkennt der Entwurf (§. 26) zur Erleichterung der Eheschließung an. __Eine_Felge der vorgeschlagenen Bestimmung über die Zuständig- keit der Slandesbeamten zum Eheabschluß wird allerdings die sein, daß Verlokte, die in Preußen weder Wohnsiß noch gewöhnlichen Auf- enthalt haben, daselbst auch eine Ehe nicht {ließen können. : ___ Diese Beschränkung kann jedoch nur Ausländer treffen und läßt fich niht umgehen, wenn nicht der Verheimlichung von Ehehindernissen D Midi dem Abschlusse nichtiger 2c. Ehen Vorschub geleistet wer- e O

S0 A der Anordnung, daß die Standesbeamten des Wohnfißes und des gewöhnlichen Aufenthalis8ortes der Verlobten zum Sheabschluß fompetent sein sollen, ergiebt sich als Folge die weitere Beistimmung, daß auch an diesen beiden Orten das auf Erforschung von Chehindernissen abzielende Aufgebot geschehen muß (8. 29). *

Da ferner der Fall denkbar ist, daß Verlobte, um dem Bekannt- werden von Ehcehindernissen vorzubeugen, ihren Wohnsiß ändern, so verlangt der Entwurf, daß das Aufgebot auch an dem früheren Wohn- E falls dieser in den leßten sechs Monaten gewechselt worden ist (8. 29). j

Die für diesen Fall festzuseßende Frist ist in den verschiedenen Geseßgebungen verschieden bemessen. Dieselbe beträat nah dem ba- dischen Geseße §. 71 3 Monate, nach dem code civil. Art. 167 6 Monate, nah dem A. L. R, 8. 141 Tit. 1 Thl. 11. 1 Fahr und nach dem Reichsgeseß vom 4. Mai 1870 8. 5 6 Monate. Die Frist von 6 Monaten dürfte aureichend fein.

Für die Bekanntmachung des Aufgebots erscheint der in 8. 29 vorgeschlagene Modus als der naturgemäße und mit den geringsten Kosten verknüpfte. i

Die Bekanntmachung durch öffentlihe Blätter ist im §. 30 nur für cinen bestimmten Ausnahmefall vorgeschrieben, weil sie nit un- beträchtliche Auslagen erfordert und voraussichtlih die fentlichen Blätter doch von dem Inhalt der Aushänge kurze Notizen bereit- willig zur Kenntniß des Publikums gelangen lassen werden, wie dies erfahrungsmäßig z. B. auh in dem Gebiet des Rheinischen Rechts geschieht.

Vor Erlaß des Aufgebots hat der Standesbeamte (8. 27) zur Vermeidung nitiger oder ungültiger Ehen zu prüfen, ob die positiven Erfordernisse für eine gültige Ehe nachgewiesen sind und ob Chehin- dernisse nicht entgegenstehen. /

Sobald nah Entscheidung des zuständigen Beamten dem Erlaß des Aufgebots nichts entgegensteht, hat er das hierzu Erforderliche, nöthigenfalls im Wege der Requisition an diejenigen Standesbeamten, in deren Bezirk es nocch ebenfalls einer Bekanntmachung bedarf, nach näherer, im Wege der Instruktion zu ertheilender Anweisung zu ver- anlassen.

Jür den Fall, daß ein Aufgebot im Auslande erforderlich ift, hält der Entwurf es für zweckmäßig, ein erleihterndes Verfahren vor- zuschreiben (§. 30). ¡

Bei der dem Standesbeamten zur Pflicht gemachten Prüfung über die Zulässigkeit des Aufgebots und der Eheschließung. (§. 28) glaubt der Entwurf nah dem Vorgange des S RO voi 4. Mai 1870 S. 3 Und zur Vermeidung lästiger Weitläufigkeiten dem Standes- beamten die möglichste Freiheit gewähren zu sollen.

Eine zweckmäßig gehandhabte Aufficht wird gegen mögbiche Aus- \chreitungen genügende Sicherheit gewähren.

_§. 31. Wenn nah erlassenem Aufgebot aeaiubernisle zur Kennt- niß des Standesbeamten kommen, so wird selbstredend die Eheschließung auszuseßen sein und der weitere Verlauf ist der, L entweder Dis- pens von dem Ehehinderniß beigebraht und die Ehe abgeschlossen

men zu lassen, sofern die Anzeige pflichteten

die zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen auf Grund verpflichteten Personen durch Ordnungsstrafen bis

um die \{chleunige Befolgung der Anordnungen

wird, oder daß das Ehehinderniß bestehen und sonach au die Ehe-

\{ließung ausgeseßt bleibt. Gegen eine etwaige irrthümlihe Betutt- theilung des Standesbeamten, s{chüßt die Beschwerde an die ihm vor- geseßten Behörden im sonst vorgeschriebenen Instan enzuge.

Nah §. 158 f. Tit. 1. Th. 11, des A. L. R. kann, nachdem das Widerspruchsrecht der unter dem Versprechen der Ehe geschwängerten Personen durch das Geseß vom 24. April 1854, G. S. S. 193 im Wesentlichen aufgehoben worden ist, nur noch auf Grund eines älterén förmlihen Ehegelöbnisses gegen das Aufgebot und den Eheabschluß Einsprache erhoben werden.

Das ganze Verfahren, für welches der Tit. 40 Th. L. der A. G. O. im Z. 1—11 einige Vorschriften enthält, läuft jedoch in diesem Fall wie au in allen anderen Fällen, welche in den übrigen Landestheilen hierbei noch in Betracht kommen können, weil bei der sittlichen Natur der Ehe ein Zwang zur wirklichen Eingehung derselben überall unanwendbar ist in Wirklichkeit nur auf einen Entschädigungsanfpruch hinaus, der, wenn er sonst begründet ist. au selbständig und ohne das indirekte Zwangsmittel, das in der zeitweisen Verhinderung anderweiter Berehelichung liegt, verfolgt werden kann. Der Entwurf will deshalb Das beregte Berfahren fernerhin außer Anwendung seßen.

A: 33, 34. Die Zulässigkeit einer theilweisen oder gänzlichen Vertretung vom Aufgebote wird von dem Entwurf für besondere Aus- nahmezustände anerkannt. Die Dauer der Wirksamkeit des Aufgebots ist in den verschiedenen Geseßgebungen verschieden bestimmt und zwar: A [ranzöofi)chen (Art. 65) auf 1 Jahr, in der badischen (8. 73) auf

Zahr, in der Frankfurter (8. 9) auf 1 Jahr, und nach der Ver- ordnung vom 22. Februar 1804 (Rabe Bd. 8, S. 13) auf 6 Wochen.

Der Entwurf schlägt als angemessene Frist \sechs Monate vor.

„._ IF. 99—37, Die Bestiumungen über die Eheschließung fowie über die Eintragung derselben find im Wesentlichen aus dem Reichs- geseß vom 4. Mai 1870 entnommen und dürften keinem Bedenken unterliegen.

Ä Was insbesondere die Form anlangt, in welcher die Erklärungen der Berlobten und der Ausspruch des Standesbeamten erfolgen sollen, fo entspricht Dieselbe der Wichtigkeit und Bedeutung des Aktes.

Der Instruktion wird die Bestimmung vorzubehalten sein, daß über den Abschluß der Ehe den Neuvermählten stets ein Attest zu er- theilen, um den für die kir{liche Trauung erforderlihen Nachweis führen zu können.

S. 38. Im Interesse der Sicherheit. des rechtlichen Verkehrs ist es nothwendig, von Amtswegen darauf zu halten, daß es am Rande einer Heirathéurkunde nachiräglich vermerkt werde, sobald die be- treffende Che getrennt, für ungültig oder für nichtig erklärt worden ist.

Vierter Abschnitt. Von den Ste rbe-Registern. 88. 39, 40. Die Frist zur Anzeige muß bei einem Todesfalle kürzer sein als bei einer Geburt, damit die Feststellung des wirklich erfolgten Todes und der Identität noch vor der Beerdigung möglich bleibt. Es ift deshalb in anderen Geseßgebungen eine Frist von 24 Stunden nah dem Tode vorgescrieben. Angemessener und ausreichend erscheint die im §. 99. gewählte. Die Anzeigepfliht is nah dem Vorgange der bezüglichen prafktisch bewährten Bestimmung der Verordnung vom 30, März 1847 §. 4 geregelt. 4

8. 41. Der §. 41 rechtfertigt sh als eine wiederholte Anwen- dung des bereits im §8. 15—17 anerkannten Prinzips.

_ Bon der Zwangvernehmung zweier Zeugen, wie sie das Reichs- ge]eß vom 4. Mai 1870 und das französishe Recht kennt, ift als ohne entsprehenden Nußen ershwerend, Abstand genomnten worden.

_ S. 42. Der hier verlangte Inhalt der Beurkundung des Sterbe- falles wird ausreichend sein, um die Personenidentität des Berstorbenen und die Zeit des Todes festzustellcn.

Die Bestimmung ift im Wesentlichen 4. Mai 1870 entnommen.

§ 43. Um unwahren Beurckundungen mögli vorzubeugen, ver- langt der Entwurf, daß bei der Anzeige eines Sterbefalles nach bereits erfolgter Beerdigung die Eintragung nur mit Genehmigung des Staatsanwalts nah Ermittelung des Sachverhalts erfolgen dürfe. “Fünfter AbschGutitt Vou der Beurkundung des Per- Jonenstandes der auf See befindlihen Péêèrsonen. SS. 44—47. Während das Deutsche Handelsgeseßbuch ledigli die allgemeine Vorschrift enthält, daß die Geburts- und Sterbefälle, welche sih auf Seeschiffen ereignen, in das Schiffsjournal, welches unter Aufficht des Schiffers von dem Steuermann und im Falle der Berhinderung des Leßteren von dem Schiffer selbst oder unter seiner Aufsicht von cinem durch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmann geführt wird (Art. 486), einzutragen find (Art. 487), hat die See- manns-Ordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Geseßbl. S. 403) in den S8. 52, 53 für den Fall des Todes eines Schiffsmanns be-

aus dem Reichsgeseße vom

sondere Vorschriften aufgestellt, welche die urkundliche Feststellung in audreicheader Weife fichern. Diesen Vorschriften {ließen sich die Be- stimmungen des Entwurfes an. Sechster Abschnitt. Von der Berichtigung der Standesregister.

S. 48. Abgesehen von dem Falle, in welchem die Berichtigung einer Eintragung durch gerichtliches Urtheil geboten ift, will der Ent- wurf eine Berichtigung nur auf Antrag eines Betheiligten zugelasfen wissen, weil anzunehmen ist, daß die Berichtigung eines Irrthums, welcher von keinem der Betheiligten gerügt wird, im öffentlichen Interesse nicht erforderli sei.

Wird aber ein solcher Antrag gestellt, dann erfordert die Wichtig- keit der Maßregel, daß sie nur auf Anordnung der Aufsichtsinstanz ausgeführt wird.

_Die vorherige Vernehmung der Betheiligten empfiehlt si jeden- falls als zweckmäßig. Daß eine solche Berichtigung Betheiligten, die derselben nicht zu- gestimmt haben, als Beweismittel niht entgegengeseßt werden kann entspricht den allgemeinen Rechtsarundsäßen. E Daß ferner im Falle eines Widerspruchs der Antragsteller zum

Prozeß zu verweisen, folgt daraus, daß das Verfahren vor dem Standesbeamten seiner Natur nah ein nicht prozessualishes ist und demnach _ mit Entscheidung von Streitfragen si nicht befassen darf. Siebenter Abschnitt. Schlußbestimmungen. S. 49. Um die Erfüllung der Anzeigepflicht zu sichern, ist die Aufnahme einer Strafbestimmung erforderlich. i Jedoch entspricht es der Billigkeit, die Strafe in Wegfall kom- i: wenn auch nicht von dem Ver- | ]o doch rechtzeitig von anderer Seite erfolgt ift. Die dem Standesbeamten in dem Entwurfe beigelegte Befugniß, ) des Gefeßes ers Strafen bis zu fünf Thalern anzuhalten, ersheint ungeachtet der Strafbestimmung unentbehrlich, der Standesbe auf genügende Weife sicher zu stellen. E __§. 50. So lange Militärpersonen im Inlande in Garnison liegen und eine Mobilmachung nicht eingetreten ift, kann die Beur- Qs ihres Personenstandes nah den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgen. ____ Eine Ausnahme hiervon ift jedoch geboten, sobald dieselben das inländische Standquartier verlassen, oder eine Mobilmachung eingetre» ten ist, oder dieselben auf Schiffen 2c. der Marine si befinden. Die alsdann zu berücksichtigenden Verhältnisse werden aber der Art sein, daß sie für die Beurkundung des Personenstandes spezieller vielfah mit den übrigen Dienstvorschriften zusammenhängender An- ordnungen bedürfen, weshalb leßtere zweckmäßig, wie der Entwurf vor- \{chlägt, einer besonderen Königlichen Verordnung vorzubehalten find S. 91. Da, sobald dies Geseß in Kraft getreten, die bisherigen Standesbeamten (Geistliche, Religionsdiener, Gerichte) außer Juuktidn treten, so könnte es zweifelhaft werden, ob dieselben E ferner zur Grtheilung von Attesten über die in den Kirchenbüchern 2c. beurkun- deten Geburten, Heirathen und Sterbefälle befugt resp. verpflichtet seien __ Der Entwurf hat hre Berechtigung, aber auch ihre Verpflichtung hierzu ausdrücklih ausgesprochen. Maßgebend if dabei insonderheit der Gesichtspunkt gewesen, daß die Gebühren für die Ausstellung dieser Atteste einen niht unerheblichen Theil der Einnahme für die zur Zeit als Standesbeamte fungirenden Geistlichen gebildet haben __ Eine Scchmälerung dieser Einnahme wird demgemäß nur all- mählich stattfinden, wogegen andrerseits au die bisherige, nicht selten