1873 / 295 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 Dec 1873 18:00:01 GMT) scan diff

handelt, wesentlich nah der Seite der Geschäftsordnung behandeln. Der Herr Abg. Miquel hat nämlih in seinem Antrage: mit der Erörterung der Frage, ob die Einnahmen und Auêégaben des Fürsten- thums Waldeck vom Jahre 1875 ab der Votirung der preußischen Landesvertretung zu unterwerfen sind, die Budget-Kommission zu beauf- tragen, gleihzeitig den Vorschlag gemacht, auch die Position, die wir im vorliegenden Etat für das Jahr 1874 für Waldeck haben, der Budget-Kommission zu überweisen. Nun, meine Herren, zu diesem leßteren Antrage sehe ick nicht die mindeste Veranlassung. Den Herren ist bekannt, und wenn es Ihnen nicht bekannt ist, jo möchte ih es hier mittheilen in Waldeck besteht eine dreijährige Etatéperiode ; die jeßt laufende Etatsperiode umfaßt die drei Jahre 1872, 1873 und 1874. Der Etat für diese dreijährige Periode wird nach der Waldeck- {en Verfassung mit den Ständen festgestellt, und das ist für die jeßige Etatsperiode beceits im Jahre 1871 geschehen. Waldeck hat also seinen verfassungsmäßig festgestellten Etat für das Jahr 1874, und ih sehe deshalb nicht ein, weshalb man den Zushuß Preußens pro 1874, der im Waldeckschen Etat mit derselben Ziffer in Ein- nahme steht, mit welcher er hier in dec Ausgabe figurirt, noch in die Kommission sollte verweisen wollen. Jh möchte den Herren Antragstellern zur Erwägung geben, ob sie nicht ihren Antrag dahin modifiziren möchten, daß sie die Worte:

„nebst der Position Kap. 62. Tit. 10, Zuschuß zu den Verwaltungs-

ausgaben der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont“, aus ihrem Antrag streichen. Und follten die Herren Antragsteller das ihrerseits nicht thun, so würde ich an das Hohe Haus die Bit richten, Ihrerseits diesen Theil des Antrags abzulehnen.

Nachdem der Abg. Miquel entgegnet hatte, seinen ganzen Antrag anfrechterhalten zu müssen, äußerte der Finanz- Minister: :

Meine Herren! Wenn der Herr Abgeordnete Miquél nit be- reit ist, den beregten Passus fall.u zu lassen, so kann ich Sie nur dringend bitten, den ganzen Antrag zu verwerfen. Mein Herr Kom- missar hat bereits ausgesprochen, daß er sih auf die materiellen merita causaec heute nicht einlassen möge, und ich sage für mi dasselbe. Es handelt sih hier um eine der schwierigsten staatsrechtli- dchen Fragen, und wenn jeßt als selbstverständlich hingestellt wird, daß statt der Rente, die vom ersten Augenblicke ab, wo der Accessions Vertrag in Gültigkeit getreten is, bis zum heutigen Tage völlig un- verändert fortgezahlt wird, nunmehr eine anderweit festzustellende Summe treten solle, so wird die Vorberathung über diesen Punkt, wie ih nit zweifle, einen großen Zeitraum in Anspruch nehmen, und ein Bedürfniß für diese Vorberathung für das Jahc 1874 besteht in feiner Weise, Wie bereits angeführt worden ist, ist der Etat für das Fürstenthum Waldeck festgestellt; wie noch niht angeführt worden ist, ist das Fürsteuthum Waldeck in diesem Augenblick in der glück lichen Lage, daß es weit mehr Mittel besißt, wie zur Befriedigung der etatsmäßigen Anforderungen erforderlih fein werden, indem dem Fürstenthum Waldeck sein Antheil an der Kriegskontribution ausge- zahlt worden ist. In der Voraussicht, daß eine folche Zahlung statt- finden würde, ist bei der Regulirung des Eta1s für das Fürstenthum Waldeck für die Jahre 1872/74 auf diesen Umstand {hon Rücksicht genommen worden und sind die Deckungsmittel für die zu leistend Ausgaben bereit gestellt worden. Davon, daß de: Zuschuß Preut für das Jahr 1874 zu erhöhen wäre, kanu meiner Ansicht nach nicht die Rede sein; dea Zuschuß zu verringern, wird der geehrie Herr Vor- redner nach der Tendenz seines Antrages wohl nicht befürworten wollen. Ih sollte denken, man könnte sih sowohl mit der Regierung einverstanden erklären, daß die Position für 1874 bewilligt wird, während die Regie-ung ihnen kein Hinderniß in den Weg legen wird, wenn der Hexr Avgeordnete eine nochmalige Erörterung der staats- rechtlichen Frage wünscht und damit die Budgetkommission betraut wird.

Im Verlauf der Diskussion nahm der Finanz-Minister nah dem Abg. Miquel noch einmal das Wort:

Meine Herren! Ich muß dem Antrage wiederholt entgegentreten, ih muß wiederholt bemerkea, daß ih mich auf die eigentliche Erörte rung der Frage, da wir uns doch immer noch über die Geschäftsord- nungsfrage untechalten, nicht einlassen werde. Die Dinge liegen gar nicht so einfach, wie es der Herr Voxccedner meint. Einmal, wenn er fragt: woher kommt die Zahl? mein Gott, hat er denn die Ver- handlungen über den Vertrag nicht gelesen? Die Zahl ist unverändert geblieben vom ersten Anfang an bis zu diesem Augenblicke; daher fommt die Zahl! i

Wenn dann ferner die Frage aufgewocfen wird, ob das preußi|he Abgeordnetenhaus in der Weise, wie es der Herr Abgeordnete Miquel meint, über Einnahmen und Ausgaben des Fürstenthums Waldeck zu befinden habe, so kann ich nur erklären, daß die Staatsregierung an- derer Ansicht ist und daß sie dem Abgeordnetenhause das Recht in dieser Weise, die Einnahmen und Ausgaben des Staates Waldeck fest- zustellen, nicht zuerkennt. Ob sie iu diesem Punkte sich irrt oder nicht, darüber wollen wir einer Diskussion durhaus nicht aus dem Wege gehen; aber wenn man ein solches Recht des Abgeo-dnetenhauses an- erkannt hätte, dann hätte man ja auch die Pflicht anerkennen müssen, dem Abgeordnetenhause die Einnahm: 1 und Ausgaben feststellen zu lassen. Das ist mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses bis zum heutigen Tage unterblieben. Das ist also dec faktische Recbtszu- stand, daß das Abgeordnetenhaus über die Höhe dieses Saßzes, die aus den Verhandlungen bei Abschluß des Bertrages entspringt, o lange, wie diese Summe unverändert bleibt, nicht zu befragen ist.

Ich wiedechole, die Regierung stellt dem nichts in den Weg, daß die Frage, welche Auffassung in dieser Beziehung die richtige sei, die- jenige, die jeßt seit dem Jahre 1868 unverändert von allen Landtagen, die seitdem zusammen waren, anerkannt und von der Staatsregierung befolgt worden ist, oder eine andere, daß diese Frage einer Erôörte- rung unterzogen werde; eine folche Erörterung wird aber allerdings vor Allem das staatsrechtlihe Verhältniß im Auge zu fassen haben und ferner das politische Verhältniß. Die Gründe, die damals dazu bestimmt haben, ein solches staatsrehtliches Verhältniß eintreten zu lassen, wie es dur den Accessionsvertrag mit dem Fürstenthum Wal- deck geschaffen worden ist, bestehen heute vollständig unverändert fort, und die Staatsregierung legt den größten Wertlz darauf, daß an die- sen Verhältnissen nicht gerüttelt werde.

__— Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über das Vormundschaftswesen lautet,

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser Des Landtags Unserer Monarchie für den ganzen Umfang derselben, was folgt :

__ Erster Abschnitt. Vormundschaftsgericht.

S. 1. Das- Bormundschaftégericht wird von Einzelrichtern (Frie- densrihtern, Amtsrichtern, Gerichtskommissarien) verwaltet.

Im Geltungsbereich der Verordnung vom 2. Fgnuar 1849 und im Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. werden zu diesem Zwecke bei den Kollegialgerichten erster Instanz ein oder meh- rere Einzelrichter eraannt. s :

S. ck Für die Vormundschaft über Minderjährige ist das Ge- richt zuständig, in dessen Bezirk der Bater zu der Zeit, in welcher die Bevormundung nöthig geworden ist, feinen Wohnsiß oder in Erman- gelung eines solchen seinen Aufenthalt gehabt hat.

& 3. Für die Vormundschaft über minderjährige uneheliche Kinder ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter zur Zeit der Gebuct des Kindes thren Wohnsiß oder in Ermangelung eines folhen ihren Aufenthalt gehabt hat. A

. 4. Für die Vormundschaft über einen Großijährigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk derselbe seinen Wohnfiß oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat.

L. 5. Fehlt es an einem der in den §8. 2—4 angeordneten Ge- ritöfiände, so ist das Gericht, in dessen Bezirk der Vater oder die unehelihe Mutter oder der zu bevormundende Großjährige den leßten Wohnsiß gehabt hat, und in Ermangelung eines folchen dasjenige Ge- riht zuständig, welches der Justiz-Minister bestimmt. E

S. 6. Für die Vormundschaft über einen Nichtpreußen wird die Zuständigkeit durch den zur Zeit, in welcher die Bevormundung nöthig

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geworden ist, vorhandenen Wohnsiß nxch Maßgabe der §§. 2—4 be- stimmt.

War zu dieser Zeit ein Wohnsiß in P nicht vorhanden, ‘fo kann das Gericht des Aufenthalts vorläufige Maßregeln ergreifen und, wenn der Heimathstaat die Sorge für den zu Bevormundenden nicht übernimmt, eine Vormundschaft einleiten. j

Die Vormundschaft über einen Nichtpreußen ist auf Verlangen der Behörden des Heimathstaates an diese abzugeben.

8. 7. Mindersährige, deren Cltern unbekannt find, werden von dem Gericht desjenigen Bezirks, in welchem sie «gefunden wurden, unter Vormundschaft gestellt. ; L

8. 8. Für die Güterpflege eines Bevormundeten ist das Gericht der Bormundschaft zuständig. E : E

Im Ucbrigen finden für die Güterpflege die Vorschriften der 88. 2—6 entsprechende Anwendung. Sofern diese Vorschriften nicht anwendbar- sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die An- gelegenheiten wahrzunehmen sind, wegen deren die Güterpflege anzu- ordnen ist. :

8. 9. Streitigkeiten über die Zuständigkeit mehrerer Vormund- \haftsgerihte entscheidet endgültig das Appellationsgeriht oder, wenn die Gerichte verschiedenen Appellationsgerichts-Bezirken angehören, der Justiz-Minister. A L

Auf Antrag des Vormundes oder des Güterpflegers kann die Vormundschaft oder die Güterpflege aus erheblichen Gründen an ein anderes Gericht abgegeben werden. Einigen sih die Gerichte nicht, fo entscheidet nah Maßgabe der Vorschrift des ersten Absaßes das Appellationsgericht oder der Justiz-Minister. E

8 10. Gegen die Anordnungen des BVormundschaftsrichters findet Beschwerde statt. Die Entscheidung erfolgt, und zwar endgültig, in dem Appellationsgerichtshofs zu Cöln durch das Land gericht, in dem Bezirk des Appellationsgerichts zu Celle durh das Obergericht, in den übrigen Landestheilen durch das Appellatious- gericht. i E S P weiter Abschnitt. Vormundschaft über Minderjährige.

1) Einleitung der Vormundschaft.

. Ueber Minderjährige muß von dem Vocmundschaftsrichter munds\c{aft von Amtswegen eingeleitet werdea, wenn fie nicht licher Gewalt stehen, oder wenn diese Gewalt nach den

; bürgerlichen Rechts ruht, oder wenn der Vater selbst

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x Vormundschaftsrichter kann zur Sicherung der Per- s Vermögens Minderjähriger vorläufige Maßregeln ergreîi- sih der Vater unter Umständen entfernt hat, die Jjetine

br zweifelhaft erscheinen lassen. A 3. Wird eine Bevormundung nöthig, so ist in den Fällen 15 der Vater, in anderen Fällen die Mutter und Stiefmutter dem Vormundschaftsxrichter Anzeige von der Nothwendig-

vormundung zu machen. : S

gleiche Pflicht haben die Personen, welche die Civilstands- der die Kirchenbücher führen. Unteclassen diese die Anzeige zwei Wochen seit der erhaltenen Kenntaiß von der Noth- digkeit der Bevormundung, so kann der Vormundschastsrichter 1 sie cine Ordnungsstrafe bis zu hundert Mark verhängen.

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ihm obliegende Anzeige von der Nothwendigkeit ei Bevormundung unterläßt, wird dem zu Bevormundenden für

der verzögerten Einleitung der Vormundschaft entstehenden verantwortlich.

Wird eine Bevormundung in Folge eines gecichtlichen Verfahrens nôthig, fo ist das Gericht oder, wenn die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren mitgewirkt hat, diese verpflichtet, den Vormundschaftsrichter zu benachrichtigen,

S. 14. Zum Vormund ist der vom Vater in einem Testament oder in einer gerichtlichß oder notariell beglaubigten oder eigenhänd*g geschriebenen und unterschriebenen Urkunde Benannte berufen, sofern der Vater zur Zeit seines Todes die väterliche Gewalt über den Pflege- befohlenen gehabt hat.

8. 15. Wird cine Bevormundung bei Lebzeiten des Vaters da- durch nöthig, daß dic väterliche Gewalt durch Verheirathung, durch getrennte Haushaltung oder durch Entlassung des Kindes erlischt, fo ist der Vaier zum Vormund berufen. 2

8. 16, Hat der Vater, ohne daß seine väterlihe Gewalt erlischt, ein Kind an Kindesstatt hingegeben, und wird außer in den Fällen des 8. 15 eine Bevermundung nöthig, so ist der Vater, welcher das Kind angenommen hat, zum Vormund berufen.

Diese Berufung geht nah der Maßgabe des §. 14 erfolgten Be- rufung vor. :

8. 17, Fehlt es an einer wirksamen Berufung auf Grund der S8. 14—16, so ist die Mutter zum Vormunde ihrer n Kinder berufen, vor der Mutter jedoch der Vater, welcher durch Hingabe an Kindesstatt die väterliche Gewalt aufgegeben hat.

8. 18. Hat der Vater oder die Mutter bis zun mundschaft geführt, so ist der von dem Vater er von der Mutter in der §. 14 bestimmten Form Benannte zum Vormund berufen. Diese Berufung steht der durch den Vater kraft väterlicher Gewalt erfolgten Berufung nach. :

8. 19. Der nach §8. 14—18 Berufene darf nur wegen ge]eß- licher Unfähigkeit, die Mutter auch, weil sie mit einem Andern als dem Vater des Pflegebefohlenen verheirathet ist, übergangen werden. Im Falle solcher Verheirathung ist die Bestellung der Mutter zum Bormund nur mit Einwilligung des Ehemannes zulässig.

Als Vormund einer Ehefrau darf vor dem Vater oder vor der Mutter der Ehemann bestellt werden.

Die Beschwerde wegen Uebergehung ist nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach erhaltener Kenntniß von der Bestellung eines anderen Bormundes zulässig. i i

8 20. Kann die Vormundschaft keinem der nach §8. 14—18 Berufenen Übertragen werden, so hat der Vormundschaftsrichter nach Anhörung des Gemeindewgaisenraths einen Vormund zu berufen.

8. 21. Jeder Preuße, welcher nicht geseßlih unfähig oder zur Ablehnung berechtigt ist, muß die Vormundschaft, zu welcher er beru- fen ist, übernehmen.

Weigert sich der Berufene, so kann er von dem Vormundschafts- richter durch Orduungsstrafe bis zu dreihundert Mark zur Uebernah:ne der Vormundschaft angehalten werden; er wird dem Pflegebefohlenen für allen aus der Weigerung entstehenden Schaden verantwortlich und haftet für den demnächst bestellten Vormund als Bürge.

8. 22. Unfähig zur Führung einer Vormundschaft sind: 1) be- vormundete oder handlungsunfähige Personen; 2) Personen, welche das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben ; 4 weibliche Personen mit Ausnahme der ehelichen oder unehelichen Mutter; 4) nach Maßgabe des §. 34 des Strafgeseßbuchs, wer zu einer mit dem Verlust dec Ehrenrechte verbundenen Strafe verurtheilt worden ist; 5) wer eines vormundschaftlihen Amtes entseßt worden ist; 6) Gemeinschuldner, so lange in Beziehung auf ihre Person die Wirkungen des Gemein|chuldverfahrens fortdauern; 7) wer offenkundig einen unsittlichen Lebenswandel führt; 8) wer von dem Vater oder von der Mutter nah Maßgabe der ia den 88. 14, 18 für die Berufung eines Vormundes gegebenen Vorschriften ausgeschlossen worden ist; 9) wer offenkundig mit den Eltern des Pflegebefohlenen oder mit die- sem selbst in Feindschaft gelebt hat, oder noch lebt; 10) Stief- väter über ihre Stiefkinder, ausgenommen, wenn Einkindschaft statt- findet; 11) unehelihe Erzeuger über ihre natürlihen Kinder, aus- genommen, wenn sie dieselben freiwillig anerkannt haben. L

8. 23. Personen, welche in c:nem Staats-, Gemeinde- oder Kir- henamt stehen, bedürfen zur Führung einer Vormundschaft der Ge- nehmigung der ihnen zunächst vorgeseßten Behörde; Militärpersonen des Friedensstandes der Genehmigung ihrer Vorgeseßten.

24. Wird eine handlungsunfähige Person zum Vormund be- stellt, so ist die Bestellung nichlig. ¿ tehen dem Vormund andere A n entgegen, oder sehlt es an der nach §8, 23 exforderlichen Genehmigung, fo ist die Bestellung bis zu erfolgter Entlassung gültig. : Wer wissentlich eine unfähige Person dem Richter als Vormund in Vorschlag a Gott attet dem Pflegebefohlenen für allen

ehelichen

um Tode die Vor-

3 Od

daraus entstehenden aden.

8. 25. Die Uebernahme einer Vormundschaft können ablehnen: 1) die Mutter; 2) Diejenigen, welche das sechszigste Lebensjahr über- schritten haben; 3) Diejenigen, welche bereits zwei Vormundschaften oder Gegenvormundschaften verwalten; 4) Diejenigen, welche an einer die ordnungsmäßige Führung der Vormundschaft hindernden Krankheit leiden; 5) Diejenigen, welche niht in dem Bezirk des Vormundschafts- gerichts ihren Wohnsiß haben. ; |

Das Nblelnungsrecht geht verloren, wenn es nicht bei dem Vor- mundschaftsrichter vor der Verpflichtung geltend gemacht wird.

& 26, Vormund wird von dem WVormundschaftsrichter durch Verpflichtung auf treue und gewissenhafte Führung der Vor- mundschaft bestellt. Er erhält einen Vormundschaftsbrief, aus wel- dem auch die Namen des Gegenvormundcs und der Mitvormünder zu ersehen find | i

Sofern nit mchrere Vormünder durch den Vater oder die Mut- ter berufen find, wird in der Regel für einen Pflegebefohlenen oder für mehrere Geschwister nur ein Vormund bestellt. 7

8& 27, Bei jeder Vormundschaft, mit welcher eine Vermögens-

verwältung verbunden ist, muß neben dem Vormunde ein Gegenvor- bestellt

Dex

mund bestellt werden. : L N A c Bei anderen Vormundschaften werden. 4 E E : Sind mehrere Vormünder zu ungetrennter Verwaltung so bedarf es nicht der Bestellung eines Gegenvormundes, : Führen mehrere Vormünder die Verwaltung nah Geschäftézweli- gen getrennt, 10 fann der eine zum Gegenvormund des anderen be- stellt werden. L t : Die Berufung und Bestellung des Gegenvormundes erfolgt nach den für die Berufung und Bestellung des Vormundes geltenden Bor- \chriften.

fann ein Gegenvormund

bestellt,

[I, Führung der Vormundschaft. :

8 28. Dem Vormunde liegt die Sorge für die Person und die Vermögensangelegenheiten des Pflegebefohlenen, sowie die erforderliche Vertretung desselben ob, soweit nicht für gewisse Angelegenheiten cin Güterpfleger bestellt ist. : ;

8 29. Der Vormund hat der Mutter des Pflegebefohlenen, sofern nicht erhebliche Bedenken entgegenstehen, die Erziehung zu über lassen, jedoch Aufsicht darüber zu führen.

Die bestehenden Vorschriften über die Kinder bleiben in Kraft. Le

8. 30. Nur durch solche Rechtsgeschäfte des Vormundes wird der Pflegebefohlene berechtigt und verpflichtet, welhe der Vormund ausdrücklich in desse: Namen oder unter Umständen abgeschlossen hat, welche ergeben, da)z das Beschäft nah dem Willen der Betheiligten für den Pflegebefohlenen geschlossen werden sollte. i

8. 31. Mehrere Vormünder verwalten, sofern nicht durch den zur Berufung Berechtigten oder durch den Nichter etwas Anderes be- stimmt ist, gemeinschaftlich. l ;

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Mehrlzeit oder, wenn eine solche nicht erzielt wird, der Vormundschaftsrihte.

F\t unter melzreren Vormündern die Verwaltung getheilt, Jo ver- waltet jeder die ihm zugetheilten Geschäfte selbständig. E 8. 32. Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daß die Ver- mögensverwaltung des Vormundes oder des bei Verhinderung desselben eintretenden GüterÞflegers ordnungsmäßig geführt wird, und in den in diesem Geseße bestimmten Fällen bei Führung der Vormundschaft mitzuwirken. i

Er hat von etwaigen Pflichtwidrigkeiten oder der eintretenden Unfähigkeit des Vormundes dem Vormundschaftsrichter Anzeige zu machen. Ä

Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vormund und dem Gegen- vormund sind von dem Vormundschaftsrichter zu entscheiden 8, 33. Der Vormund sowie der Gegenvormund haftet für die Sorgfalt, welche ein ordentlicher Hausvater auf seine eigenen Ange- legenheiten verwendet.

Die Verantwortlichkeit beginnt mit stellung O

Der Ehemann der zum Vormund bestellten Mutter haftet, wenn er nicht der Vater des Pflegebefohlenen ist, für die vormundschaftliche Verwaltung als Bürge. 5

Die Einrede der Theilung unter mehreren Verhafteten ist ausge- \{lofsen.

Die bestehenden Vorschriften, nach welchen dzm Pflegebefohlenen ein persönliches Vorzugsrecht vor anderen Gläubigern des Vormundes zusteht, bleiben in Kraft. ; :

Ein Pfandrecht an dem Vermögen des Vormundes entsteht durch die Uebernahme der Vormund)chaft nicht.

S Die Vormundschaft wird in der

religiöse Erziehung der

dem Zeitpunkte der Be-=

8. 34. Regel unentgeltlich ge- führt. :

Auslagen müssen dem Vermund und dem Gegenvormund aus dem Vermögen des Pflegebefohlenen erstattet werden 5

Hat der Vormund oder der Gegenvormund Dienste geleistet, welche seinem Geschäft oder Beruf angehören, so kann er die Bezah- lung dieser Dienste aus dem Vermögen des Pflegebefohlenen fordern.

8. 35. Ein Honorar steht dem Vormund nur zu, soweit ihm ein solches von dem Erblasser des Pflegebefohlenen oder von dem Vormundschaftsrichter zugebilligt worden ist. :

Der Vormundschaftsrichter darf dem Vormund ein Honorar; nur zubilligen, w-nn die Vermögensverwaltung der Vormund|\chaft beson- ders umfangreich ift.

Dem Gegenvormunde darf der Vormundschaftsrichter ein Honorar richt zubilligen.

8. 36. Von dem bei Einleitung der Vormundschaft vorhandenen oder später dem Pflegebefohlenen zugefallenen Vermögen hat der Vormund ein genaues und vollständiges Verzeichniß aufzunehmen und dem Vor- mundschaftsrihter mit der von ihm und dem Gegenvormunde abzu- gebenden pflihtmäßigen Versicherung der Richtigkeit und Bollständig- keit einzureichen. 4

Hat ein Erblasser des Pflegebefohlenen die Offenlegung des Ver- zeichnisses seines Nachlasses verboten, so ist dasselbe von dem Vormunde

ach Vorschrift des ersten Absaßes einzureichen und von dem Vor- mundschaftsrichter einzusiegeln, auf Verlangen des Vormundes in dessen Gegenwart. Der Vormundschaftsrihter darf nur aus besonderen Gründen, über welche der Vormund zu hören ist, von dem Inhalte dieses Verzeichnisses Kenntniß nehmen. E

8 37. Hat ein Erblasser des Pflegebefohlenen, über die Berwal- tung oder die Veräußerung der zu seinem Nachlasse gehörigen Gegenstände Bestimmungen getroffen, \o sind diese zu befolgen, ofern nicht Jpaier Umstände eingetreten find, welche die Befolgung als nachtheilig für den Pflegebefohlenen erscheinen lassen. x

4 38. Die Kosten ‘der Etn Des Pilege No enes “hat der Vormund aus den Einkünften desselben _zu bestreiten. Reichen die Einkünfte niht aus, so fann das Stammvermögen angegriffen

Z O Hat der Pflegebefohlene das achtzehnte Lebensjahr voll- endet, so kann ihm der Vormund mit Genehmigung des Gegenvor- mundes die Einkünfte a Vermögens ganz oder zum Theil zur eige-

Y ¡berlaf}en. j 4 E e Bormund kann Verzichtleistungen und Schenkungen für den Pflegebefohleuen nicht vornehmen ; jedo sind Geschenke, weiche der Anstand anräth, zulässig. 2 A ; Z Le

41. Gelder, welche zu laufenden Ausgaben nicht erforderlich ind, hat der Vormund im Einverständnisse mit dem Gegenvormunde in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reiche oder von einem Deutschen Bundes|staate mit geseßlicher Ermächtigung ausgestellt ind, oder in Schuldverschreibungen, deren Tes von dem Deut- chen Reiche oder von einem Deutschen Bundes|taate geseßlich garantirt

ist, oder in Rentenbriefen der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Rättenbanken oder in Schuldverschrel- bungen deutscher kommunaler Korporationen e d Kreise, Ge-

meinden 2c.), welche einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, oder auf sichere Hypotheken oder Grundschulden, oder in öffentlichen, obrig- feitlih bestätigten Sparkassen zinsbar anzulegen.

Eine Hypothek oder Grundschuld ist für sicher zu erahten, wenn sie bei ländlihen Grundstücken innerhalb der ersten zwei Drittheile

r

bei städtischen innerhalb der ersten Hälfte des Werths, oder wenn fe innerhalb des fünfzehnfachen Betrages des Grundsteuerreinertrages der Liegenschaft zu stehen kommt.

Versäumt oder verzögert der Vormund die Anleg so muß ex die anzulegende Summe mit sechs vom verzinsen. l A

8. 42. Der Vormund darf Vermögensgegenstände des i Aa befohlenen nicht in seinera Nußen verwenden. (Fr hat das in In Nußen verwendete Geld von der Verwendung ant U ¿VETILn Ee en Zinsfuß bestimmt der Bormundschastsrichter nach seinem Ermessen auf acht bis zwanzig vom Hunderl. E L

i S. 413, Der Genelinigina des Gegenvormundes bedarf es 2 Äb: Veräußerung von Kostbarkeiten und von DUY Ca e, &. L alien t:etung oder Verpfändung von Forderungen auf angelegte he Epe E

: : 6 (GBegenvormundes ist Dritten gegenuber Pie Von der Genchmigung des Gegenvorm A h E Gültigkeit der Handlungen des Vormundes nit abg 0 (edarf es:

& 44. Der Genehmigung des Do L Staats: 1) zur Entlassung des Pflegebefohlenen Aus Der, V ftatt: angehörigkeit; 2) zur Annahme dés Pflegebesoy enes a E, 2 t H) zum Ginttit des Pflegebefollenen in Loe o Gufeminih setgeieht Frbauseinanderseßung, sofern diejelbe nid} / i E A, S Nerfuberaltia oder Belastung unbeweglicer C o, weit dieselbe nicht im Zwangsverfahren gegen den P eg 4 erfolgt; 6) zum Erwerb von unbeweglichen Sachen MeS Sen Vertrag; 7) zur Verpachtung oder Vermiethung R e i des Pflegebefohlenen, wenn der Vertrag auf mehr als wel Ab, nah erreichtem Alter der Großjährigkeit gelten soll ; bar ft (006 \{chließung von Vergleichen, wenn deren Gegenstand A pel die Summe von dreihundert Mark übersteigt; 08 zur L Veränderung oder Auflösung, sowie zur Neubegrundung Hsel Ae nahme eines Erwerbsgeschäfts; 10) zur Eingeyhung wee Mager Verbindlichkeiten; 11) zur Ertheilung einex Profura; Es Bran nahme von Darlehen; 13) zur Uebernahme fremder Verbinolichkeiten ; 14) zur Entsagung einer Erbschaft oder eines BermäGintles ia des

L 45. Ein ohne die nah §. 44 erforderliche Gene ang Des Bormundfchaftsrichters abgeschlossenes Rechtsge]chätl L N Wirksamkeit, wie ein von einem Pen L E mil Genehmigung des Vormundes verpflichten fann, olzne Genehmigung des Bormundes abgeschlossenes Rechtsgeshä\t S

8 46. Die bestehenden Borschristen über dqs ( rforderniß der Einwilligung des Vormundes und des, Bormundscaftörichters ur Eheschließung des A E die Wirkungen des Man-

els dieser Einwilligung bleiben 1n Kral. C : S. 47 Le N Genehmigung eines Geschäfts Seitens des Gegenvermundes wird der Vormund, durch die Genehmigung Seitens des Vormundschaftsrichters werden der Bormund und Der Gegen- vormund von ihrer Haftpflicht dem Pflegebefohlenen gegenüber nicht befreit. : L j ai 8. 48, Ob die Auseinander]eßung über einen dem Pflegebefohlenen angefallenen Nachlaß mit dessen Miterben von dem Vormund herbei- zuführen sei, hat dieser zu ermesjen.

Die Erbauseinanderseßung kann vor Gericht, oder mittelst Privatschrift erfolgen. 2 . E

Im Bei des 'Appellationsgerichtshofs zu G ôln erhält die (rb- auseinanderseßung durch die Genehmigung des Vormundschaftsrichters dieselbe Gültigkeit, als wäre sie nur von großjährigen Personen vor- genommen worden. E N / 2

Die in Artikel 2109 des Rheinischen Civilgeseßbuchs bestimmte Frist beginnt von dem Tage der richterlichen Genehmigung dex Erb- auseinanderseßung. i : : L

8. 49. Die Art der Veräußerung einer unbeweglichen Sache wird unbeschadet der Rechte der Miteigenthümer von dem Vormund- \chaftsrihter bestimmt. Die Veräußerung kann durch gerichtliche oder notarielle Versteigerung oder aus freier Hand erfolgen. E

Erfolgt die Veräußerung durch notarielle Versteigerung, fo finden in dem Geltungsbereiche des Geseßes vom 18. April 1855 (Geseß- Sammlung S. 521) die Vorschriften desselben über die Versteigerung dur einen Notar mit der Maßgabe Anwendung, daß die der Raths- fammer des Landgerichts zugewiesene Thätigkeit von dem Vormund- [chaftsrihter auszuüben ist. 5

8. 50, Zur Eingehung von wechselmäßigen Verbindlichkeiten darf eine allgemeine Genehmigung ertheilt werden, wenn sie durch die Führung eines Erwerbsgeshäfts für den Pflegebefohlenen erforder- lich wird.

8. 91. Der Pflegebefohlene wird der Rechtswohlthat des Nach- laßverzeichnisfses bei einer ihm angefallenen Erbschaft durh Handlungen oder Unterlassungen des Vormundes nicht verlustig.

8. 52. Die Wiedereinseßung in den vorigen Stand wegen Minder- jährigkeit findet gegen die von dem Vormunde nach dem 1. Oktober 1875 vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht statt.

(Schluß folgt.)

I L N E D R LA E P I A A L I ET A T P Wi E

ung von Geldern, Hundert jährlich

8. 47.

vor einem Notar

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Injsecaten-Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm-Straße Nr. 32.

3. Konkurse, ladungen u. dergl.

. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, WYVorladungen n. dergl. [3641] Beschluß.

Der Apotheker und Lotterie - Einnehmer Guftav Martin von hier wird hiermit an Stelle des Herrn Justiz-Rathes Hilliges zum einstweiligen Verwalter in der Kaufmann C. L. Steinbergschen Konkurs- Masse von Neumarkt bestellt.

„Zugleich wird eröffnet, daß der Tag der Zah- lungs-Einstellung über das Kaufmann C. L. Steinbergshe Vermögen gemäß §8. 113 Alinea 1 und 122 der Konkurs-Ordnung anderweitig auf den 27. Oktober 1873 zurückdatirt ist.“

Neumarkt, den 10. Dezember 1873.

Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

3650 : Auf Antrag des Kurators des abwesenden Ditt- mar Nininuslaud von Kleinenglis auf Mortifika- tion der von dem Schmied Johannes Trömer da- selbst am 3. März 1858 dem Wilhelm Bott zu Kerstenhausen wegen eines Darlehns von 85 Thlr. unter Verpfändung der Immobilien:

E, 35a, ein Wohnhäuschen, 6 Rth.

0 39b, Garten, 17 Nth. der Kleinenglis'er Gemarkung ausgestellten und dem

[3654]

dem

Steekhriefe und Untersuhungs-Sachen. | s, Verloosung, Amortisation, 2. Handels-Register.

Crans In Sachen der Landeskreditkasse zu Cassel gegen die Wittwe Landau zu Elmshagen und deren Söhne wegen Forderung hat Klägerin vorgetragen, daß die Wittwe Landau verstorben und von ihren Kindern, Friedrich Hildebrand, Johann Heinrich Landau und Heinrich Landau beerbt worden, sie hat Renssumtion des Prozesses und Be- händigung des am 22. April 1873 erfolgten Kontu- mazialerkenntnisses an die Erben beantragt. Es wird dieser Antrag dem Friedrich Hilde- brandt und Georg Landan, deren Aufentlzaltsort bescheinigtermaßen unbekannt ist, unter Anberauniung eines Termins zur Beantwortung desselben auf den 24. Februar; 1874, Vormittags 10 Uhr, bei Meidung des Zugeständnisses und Aus\ch{lusses hier- durch mit dem Eröffnen öffentlich zugestellt, daß alle weiteren Verfügungen s dem Georg Landau auch in Betreff seiner Betheili- gung an dem Rechtsftreite als ursprünglich Mitver- klagter, nur durch Anschlag an das Gerichtsbrett mitgetheit werden sollen.

Cassel, am 2. Dezember 1873. Königliches Kreisgericht.

Erste Abtheilung.

Schultheis.

Die Einnahmen der allgemeinen Finatzverwaltung (Kap. 11) betragen nach dem Etat für das Jahr 1874 29 940,650 Thlr 9,771,000 Thlr. mebr als nah dem Etat 1873. Sie sind: (Tit. 1) Zinseinnahmeu ter Depositenkassen zu Caffel und Cöln 19,600 Thlr (-+ 600 Thlr), Wittwen- und Waisen-Verpflegungs-Anftalten (Tit. M 9 F, E R, . 2—9) 223,750 Thlr. (+ 19,110 Thlr.), Verschiedene Einnahmen (Tit. 10—25) 21,620,300 Thlr. (+ 1,903,560 Thlr.) ; darunter be- finden sih: (Tit. 10) Zinsen und Dividenden aus dem Ertrage der Cisenbahnabgabe angekaufter Aktien 311,549 Thlr. (4 55,172 Thlr.) (Tit. 11) Einnahmen des vormaligen Staatsschaßzes 6,224,000 Thlr. (-—+ 974,000 Thlr.), (Tit. 12) Zinsen der Staats-Aftiv-Kapitalien (9,629,090 Thlr., 20,402 Thlr. mehr als pro 1873, außerdem 1,322,487 Thlr. vor der Linie) 380,000 Thlr. (unverändert). (Tit. 13) Erlös für die den Tilgungsfonds der Staatsschulden zu überweisenden Schuldverschreibungen 1,914,000 Thlr. (— 2,264,000 Thlr., weil im Jahre 1873 43 prozentige Staatsanleihen außerordentlicher Weise getilgt wurden). (Tit. 25) Uebershuß der Verwaltung des Jahres 1872 12,446,055 Thlr. (—+- 3,172,135 Thlr.); der Ueberschuß beträgt 27,720,055 Thlr., indessen ist über 12,774,000 Thlr. durch Geseß vom 13. März 1873 zur außerordentlichen Tilgung von Staats- schulden und üker weitere 2,500,000 Thlr. durch Geseß vom 24. April 1873 zur Beseitigung des durch die Sturmfluth am 12. und 13. No- vember 1872 hervorgerufenen Nothstandes bereits verfügt worden, fo daß nur 12,446,055 Thlr. disponibel bleiben. Die im Etat 1873 in diesem Kapitel aufgeführten Einnahmen des „Deutschen Reichs-An- zeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers“ (65,700 Thlr.) find im Etat 1874 abgeseßt, weil für diese Einnahmen Kap. 29 be- sonders gebildet ift. Als außerordentliche Einnahmen sind (Tit. 26

28) 8,077,000 Thlr. (+ 7,847,730 Thlr.) zum Ansaß gebracht, darunter, außer zwei durhlaufenden Posten, 8,000,000 Thlr. aus der Kriegskostenentschädigung.

Die dauernden Ausgaben der allgemeinen Finanzverwaltung betragen 31,951,804 Thlr. (-+- 385,799 Thlr ) und zwar: (Kap. 56) Mini- sterium 402,825 Thlr. (4 20,490 Thlr. in Folge der Kreirung von 9 neuen Kanzlei-Sekretärstellen und 13,500 Thlr. Vermehrung des Fonds für Bureaubcdürfnisse, jeßt 40,000 Thlr. (Kap. 57.) Ober-Präfidien und Regierungen einschließlich der Ftnanzdirektion nebst Bezirks-Haupt- fassen in der Provinz Hannover 8,291,399 Thlr. (+ 257,832 Thlr.). Von den Mehrausgaben find 78,200 Thlr. zur Errichtung von 46 neuen Regierungs-Rathsstellen bestimmt und 19,500 Thlr. Besoldung für überzählige Räthe von Kay. 57 des Etats 1873 hierher Übernommen. 55,290 Thlr. find zur Errichtung vou 45 neuen Sekretär- und 20 neuen Sckretariats-Assistentenstellen ausgeworfen, auch zur Besoldung überzähliger Bureaubeamten 36,688 Thlr. aus Kap. 57 des Etats 1873 hierher übernommen, ebenso 6762 Thlr. für überzählige Kanz- listen; für 100 neue Kanzlistenstellen sind 65,000 Thir. ausgeworfen. Der Fonds zu Bureaubedürfnissen (Tit. 9, 250,C00 Thlr.) ist wegen der gesteigerten Preise um 50,300 Thlr., der Diäten- 2c. Fonds (Tit. 10, 270,000 Thlr.) in Folge der Erhöhung der Diäten und Reisekosten der Staatsbzamten durch Geseß vom 24. März 1873 um 57,400 Thlr. erhöht worden. (Kap. 58) Rentenbanken 158,035 Thlr. (4 8795 Thlr.). (Kap. 59) Depositenkässen zu Cassel und Cóôlu 6050 Thlr. (4- 420 Thlr.). (Kap. 60) Wittwen- und MWaisen-Verpflegungsanstalten 1,223,515 Thlr. (— 24,460 Thlr.); als Zuschuß zur allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt in Berlin erschei- nen nur 737,700 Thlr. , 36,980 Thlr. weniger als im Etat 1873. (Kap. 61) Beiträge zu den Ausgaben des Deutschen Reichs, Matrikular- beiträge 10,964,150 Thlr. (— 137,479 Thlr.), Aversum für Zölle 2c. 158,930 Thlr. (++- 9010 Thlr.), zusammen 11,123,440 Thlr. (— 128,469 Zhlr.). (Kay. 62) Apanagen, Renten 2c. 5,320,548 Thlr. (-+ 91,318 Thlr.); die Beihülfe für die Stadt Königsberg (Tit. 13) ist von 5009 Thlr. auf 30,000 Thlr. erhöht worden ; zur Amortisation der Stammaktien Lit. B. der Berlin-Hamburger Eisenbahn sind (Tit. 15) 449,049 Thlr., 80,172 Thlr. mehr als im Etat 1873 aus- geworfen. (Kap. 63) Wartegelder, Pensionen und Unterstüßungen 4,579,992 Thlr. (+ 159,873 Thlr.); der Civilbeamten-Pensionsfonds (Tit. 2) ist dem Bedarf entsprechend um 150,000 Thlr., auf 3,700,000 Thlr. erhöht worden (es sind auch 29,179 Thlr. Pensionszahlungen für Chaussee-Aufseher und Wärter vom Etat der Verwaltung für Handel 2c. hierher Übertragen worden). Bei dem Pensions- Aussterbefonds (Tit. 3, 500,000 Thlx.) find 19,000 Thlx; weniger, bei dem Unterstüßungsfonds für Ppensionirte Beamte ha 6 72,400 Thlr.) 20,700 Thlr. mehr als pro 1873 ausgeworfen. Die allgemeinen Fonds (Kap. 64 5,846,000 Thlr., darunter 4,430,000 Thlr. Wohnungsgeldzuschüsse für die Staatsbeamten) sind unverändert geblieben.

__ Zu einmaligen und außerordentlichen Ausgaben sind (Kap. 5) 165,000 Thlr. bestimmt, und zwar 75,000 Thlr. zum Druck von Rentenbriefen (—- 15,000 Thlr.) und zur Erstattung von Vor- \{üssen der Reichs-Militärverwaltung zur Erbauung und Einrichtung

Es handelt sich Hierbei um die Auteinäanbersebung rücksihtlih d8 Grundstücks der ehemaligen Artillerie-Werkstätten in Berlin, südlih der Dorotheenstraße. Die als Werth dieses Grundstücks angenom- menen 700,000 Thlr. waren im Jahre 1866 zur Erbauung uad Ein- rihtung der Artillerie-Werkstätten in Spandau bestimmt, es wurden aber nur 550,000 Thlr. dazu verausgabt, weil während des Baues die Militärverwaltung am 1. Juli 1867 auf den Norddeutschen Bund übergegangen war. Nach dem Reichsgeseß vom 25. Mai 1873 hat nun jeßt die preußishe Finanzverwaltung der Reichs-Militärverwal- tung diejenigen Ausgaben derselben vollständig zu leisten, welche be- stimmungsmäßig aus dem Erlöse dieses Grundstücks zu decken sind, und da jene Ausgabea walrsheinlich noch 174,598 Thlr. betragen, #0 sollen die aus dem Jahre 1867 noch rückständigen 150,000 Thlr. jeßt der Neichs-Militärverwaltung ausgezahlt werden.

Im Etat 1873 waren in diesem Kapitel noch 7,760,000 Thlr. zur außerordentlichen Tilgung 4Fprozentiger Staats\chuldscheine zum Ansaß gebracht, die einmaligen und außerordentlichen Ausgaben stellten sich deshalb um 7,681,000 Thlr. höher als im Etat 1874.

S Der Etat der Lotterieverwaltung weist (Kap. 6) 1,341,800 Thlr. (+ 1500 Thlr.) Einnahmen und (Kap. 10) 25,300 Thlr. (-+ 725 Thlr.) Ausgaben, mithin 1,316,500 Thlr. (4 1075 Thlr.) Ueberschuß auf. / _ Die Einnahmen aus dem Seehandlungsinstitut sind (Kap. 7) auf 1,950,000 Thlr. (— 550,000 Thlr.) veranschlagt, d. h. (90,000 Yhlr. anschlagsmäßiger Jahresgewinn und 1,200,000 Thlr. Mehrgewinn, der dem Kapitalkonto der Sechandlung zuwachsen müßte, hier aber für entbehrlich gehalten wird und deshalb an die General- Staatskasse abgeführt werden soll. Die Verwaltungskosten (78,720 Thle., -+ 9920 Thlr.) werden aus den Einnahmen des Fnftituts bestritten.

qa De Sechandlung hat im Jahre 1872 einen Gewinn von

1,980,459 Thlr. 2 Sgr. 9 Pf. erzielt ; die Umsäße, welche das Jn- stitut 1m Jahre 1872 für Rechnung des Reichskanzler-Amts gemacht hat, haben die Hôhe von 459,187,765 Thlr. erreicht. Für Rechnung des Finanz-Ministeriums sind 204,300 Thlr. Oberschlesische Eisenbahn- Stammaftien C. und 160,700 Thlr, Obligationen der konsolidirten

taatsanleihe verkauft, 16,653,000 Thr. Lombarddarlchne gewähüt und 2,976,990 Thlr. Obligationen der 5 yroz. Anleihe de 1859, sowie

1,112,200 Thlr. Obligationen der 5 proz. Bundesanleibe angekauft. Ven Vomanenpächtern in den östlichen Provinzen find 283,940 Thlr. (und Anfangs 1873 98,400 Thlr.) Darlehne zu Drainagen gewährt worden. Ver Grund-, Mobilien- und Gewerbe-Besitwerth der See- handlung beziffert fich nach Verkauf der Erdmannsdorfer und der Ci]ersdorser Spinnerei noch «auf 1,536,620 Thlr. Ende 1872, 2,003,498 Thlr. weniger als Ende 1871. Die Schuld auf Seehand- lungs-Obligationen betrug Ende 1872 414,351 Thlr., 2981 Thlr. mehr als Ende 1871. Der Kassenumsaß erreichbte im Jahre 1872 345,691,048 V ( 31,549,358 Thlr.), der Uinsaß in Wechjela 21,615,719 Thlr. (+ 14,262,553 Thlr), der Uebershuß an Zinsen 701,741 Thlr. (4- 113,736 Thlr.), der Gewinn bei dem Effekten- verkehr 974,897 Thlr. An Lombarddarlehnen wurden im Jahre 1872 7,946,000 Thlr. gewährt. eingezahlt, wovon am Jahr ben. Die Aktiva betrugen

Tf

Die Einnahme

\{chluß 89,961,802 Thlr. in Bestand blie- Jahres\chluß 161,328,911 Thlr. Preußischen Bank ist im Etat für das Jahr 1874 (Kap. 8) mit 2,281 0009 Thlx. (—- 279,000 Thlr.) zum Ansaß gebracht. Der Mehrbetrag entspriht dem erhöhten Ge- winnantheil des Staats im Durchschnitt der Jahre 1870—72.

Der Etat der Münzverwaltüng weist (Kw Y 563,600 Thlr. Einnahme (+ 19,600 Thr.) auf. Die dauernden Ausgaben (Kap. 12) find auf 260,400 Thlr. (— 17,800 Thlr.) normirt. Die Erhöhung der Löhne hat 40,900 Thlr. Mehrausgaben zur Folge, wogegen 58,700 Thlr. zur Verstärkung des Betriebskapitals erspart werden, weil die Ausprägung der Münzen jeßt für Rehnuhng des Reichs erfolgt. Zum Umbau der Münzanstalt 2c. in Frankfurt a. M. find (Kap. 7a) noch 25,000 Thlr. als leßte Rate unter den ein- maligen und außerordentlichen Ausgaben ausgeworfen.

Der Etat der Staatsdruckerei {ließt mit 377,800 Thlr. (—+- 49,100 Thlr.) Einnahmen (Kay. 10), 237,000 Thlr. (+ 22,300 Thlr.) Ausgaben (Kap. 13), 140,800 Thlr. (-+ 26,800 Thlr.) Ueberschuß. Die Erhöhung sämmtlicher Positionen beruht auf den Durchschnitts=- berechnungen der Jahre 1770—72.

Die Porzellan-Manufaktur ift (Kap. 13) mit 186,000 Thaler (+ 28,000 Thlr., dem Durchschnitt der Jahre 1870—72 und decn Preisverhältnissen entsprechend) Einnahme und (Kay. 14) mit 174,000 Thlr. (—+ 26,000 Thlr. in Folge der Vergrößerung der Räume und der gestiegenen Löhne) Ausgaben zum Ansaß gebracht. Der

der Artillerie-Werkstatt in Spandau 150,000 Thlr. (+ 150,000 Thlr.) |

M S5 PEUEZS R

me Zinözahlung u. von öffentlichen Papteren.

Subhastationen, Aufgebote, Vor-

N

| | | Verschiedene Bekanntmachungen. | 8, Literarische Anzeigen. 9, Familién-Nachrichten.

[3645]

Das Domüänen-Bortoerk

i n G B N dem Georg Landau, | Kreise Pyriß, in

Hektar Hütung,

Finanz-Ministers nochmals

1874 bis Johannis 1892;

in dieser Sache denselben,

Thlr. erforderlich.

Dittmar Rininsland cedirten Schuld- und Pfandver- schreibung werden Diejenigen, welche diese Schuld- und Pfandverschreibung besißen oder Rechte an der- selben zu haken glauben, aufgefordert, solhes im Termine den 28. April 1874, Vorm. 11 Uhr, vor unterzeichnetem Gericht anzumelden und zu be- gründen, widrigenfalls die betreffende Schuld- und Pfandverschreibung für mortifizirt erklärt wird. Weitere Verfügungen werden nur durch Anschlag am Gerichtsbrett veröffentlicht werden. Cassel, den 22. November 1873. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. Schultheis,

bauten u. dergl.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

Oeffentlicher Berkauf. 16. d. Mts., Vormittags 11 Uhr, sollen die Zink- Ornamente, welche für die Stützen des Kaiserlichen Zeltes am 2. September cr. gefertigt worden sind, öffentlich meistbietend verkauft werden. find fast neu erhalten und eignen sihch für Hallen- i Kauflustige werden mit dem Be- merken eingeladen, daß die gekauften Gegenstände \s- fort bezahlt und abgefahren werden müssen, sofern der Zuschlag ertheilt worden ift.

Der Königliche Bauinspektor,

Thlr. festgeseßt.

Am Dienstag, den

Domänen-Registratur) einzusehen. Stettin, ° Eee 1873,

u èöón

Dieselben

und Forsten. v. Dieße.

[3651]

Aug. Tiede, | Lieferung :

entlicher Anzeiger. ;

. IndustrielleEtablissemeuts, Fabriken u. Großhandel.

Bekanutmachung. Altstadt - Pyrisz

der unmittelbaren Nähe der Stadt Pyriß belegen, 3} Meilen von Stargard und 6 Meilen von Stettin entfernt, mit einem Areale von 361,030 Hektaren, worunter 227,325 Hektar Aer, 1,831 Hektar Gärten, 12,923 Hektar Wiesen, 98,331 soll, da auf die bei der Licitation vom 5. bis 83. November cr. abgegebenen Gebote der Zuschlag nicht ertheilt ist, auf Anordnung des Herrn alternativ a. im Ganzen auf die 18 Jahre von Johannis

b, in Parzellen auf den Zeitraum vom 1, Ok- tober 1874 bis 1. Oktober 1886

zur meistbietenden Verpachtung gestellt werden und haben wir hiezu einen Bietungslermin auf Don- uerstag, den 15. Ianuar 1874, vou Vormittags 10 Uhr ab im Wohnhause der Domäne Alt- stadt-Pyriß anberaumt , der erforderlichen Falles auch an den folgenden Tagen fortgeseßt werden wird. Zur Uebernahme der Pachtung im Ganzen ift der Nachweis eines disponiblen Vermögens von 32,000 Die Pachtkaution ist auf 2,700

Die Verpachtungs-Bedingungen und Verpachtungs- Pläne, die Licitations-Regeln und Karten sind im Lokale des Königlichen Domänen-Rentamts zu Pyriß (für die Verpachtung im Ganzen auch in unserer

gliche Regierung ; Abtheilung für direkte Steuern,

_ Be kaunutmachung. Es soll im Wege der öffentlichen Submission eine | in Breslau bei dex Breslauer Diskonto - Bauk,

Ueberschuß beträgt mithin 12,000 Thlr. (+ 2000 Thlr.).. Dié Berlegung der Manufaktur nach Charlottenburg hat die Erbauung von Arbeiterwohnungen nothwendig gemacht, zu welchem Zweck unter den einmaligen und außerordentlichen Ausgaben (Kap. 9a) 80,000 Thlr. ausgeworfen sind.

Inserate nimmt andie autorisirte Annoneen-Erpedition von

n Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank-

i furt a. M., Breslau, Halle, Pcag, Wien, München, Uürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

E

circa 1260 Hektoliter gelöschter Kalk,

„_ 730 Kubm. scharfer Maurersand, an den Mindestfordernden vergeben werden und ist hierzu ein Termin am 24. Dezember 1873, Bor- mittags 10 Uhr, im diesseitigen Bureau in der Gewehrfabrik anberaumt worden, woselbst au die allgemeinen und speziellen Bedingungen täglich ein- gesehen werden können.

Die Offerten zu diesem Termine sind \hriftlich | und verfiegelt mit der in den Lieferungsbedingungen vorgeschriebenen Aufschrift zu versehen. Abschriften der Bedingungen können gegen Erlegung der Kopig- liengebühren übersendet werden. l ; Spandau, den 13. Dezember 1873. Königlihe Direktion der Gewehrfabrik,

Verloosung, Amortísation, Zins- zahlung u. \ w. von öffentlichen [36627 Papieren. 3662]

Preußische-Ceutral-Boden- Kredit-Aktiengesellschaft.

_,Die Einlösung der am 2. Januar 1874 fälligen

Zinscoupons unserer 5% nnd 43-4 unkündbaren

Preußischen Central - Pfandbriefe erfolgt vom ges

nannten Tage ab:

in Berlin bei der Gesellschaftskasse, Unter den Linden 34,

in Frankfurt a. Main bei dem Bankhause: M

. A. von Rothschild & Söhne, n D

in d ee dem Bankhause: Sal, Oppenheim * jun. & Q,

in Elberfeld bei der Bergis-Märkishen Bank

in Aathen bei der Aachenex Diskontogesell haft, o

in Duisburg bei der Proyinzial-Diskontogesellschaft Duisburg,

und zwar:

Domänen

! Friedeuthal & Cp,,