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Berlin, 16. Dezember.
Die Fortshritte in der Genesung Sr. Majestät des
Kaisers und Königs sind auch während der leßten Tage
niht unterbrohen worden, obgleich
die Nachricht von dem Ableben Ihrer Elisabeth \ehr ergriffen worden sind.
Allerhöchstdieselben durch Majestät der Königin
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : Den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens - Dekorationen zu ertheilen, und zwar: des Königlich bayerishen St. Hubertus-ODrdens: dem General-Lieutenant und General à la suite Prinzen Friedrih Wilhelm zu Hohenlohe-Ingelfingen; des persishen Sonnen- und Löwen-Ordens G E Klasse: dem General-Major und General à la suite von Albe- d yll, Chef des Militär-Kabinets und der Abtheilung für Die persönlichen Angelegenheiten im Kriegs-Ministerium; sowie des Ritterkreuzes des Königlich portugiesischen Christus-Ordens: dem Seconde - Lieutenant und Feldjäger Geppert vom reitenden Feldjäger-Corps.
Deutsches Neich.
__ Dem an Stelle des Herrn Fr. Aug. Hardt in Barmen zum Vice-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika daselb\t er- nannten Herrn Ernst Greef ist Namens des Deutschen Reiches
m4 das Exequatur ertheilt worden.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : Den Landrath z, D. von Woedtke zu Schlawe zum i Regierungs-Rathe zu ernennen; und Dem Gewehrfabrikbesißzer und Stadtältesten Paul Sauer zu Suhl den Charakter als Kommerzien-Rath zu verleihen.
Der Königliche Hof legt heute, den 15. Dezember, die Trauer auf sechs Wochen für Ihre Majestät die verwitt- wete Königin an.
Die Damen tragen in den ersten vier Wochen, bis inkl. 11. Januar È J. \{chwarze wollene hohe Kleider, Handschuhe von s{chwarzem Leder (nicht Glacé), shwarze Fächer und den h Kopfpuß von s{warzem Krepp. Dieser Kopfpuß besteht in Y den ersten zwei Wochen aus einex tiefen Flebbe mit ganz kleiner j Spitze und breitem Saume, einer Haube mit gesäumten Strichen und zwei Swleiern, einem langen, welcher zurükgesteckt is und bis zur Erde hinabreiht, einem kurzen, um damit das Gesicht zu bedecken; in der dritten Woche aus einer kleineren Flebbe mit längerer Spiße und s{chmälerem Saume und nur dem g langen Schleier; in der vierten Woche aus einer kleinen Flebbe
q mit langer Spiße.
In den letzten vierzehn Tagen, vom 12. bis inkl. 25. Ja- nuar, erscheinen die Damen in \{chwarz-seidenen Kleidern und nehmen dazu während der ersten aht Tage den Kopfpuß von glattem \{chwarzen seidenen Flor mit gesäumten Strichen, \{hwarze Handschuhe (Glacé), s{chwarze Fächer und shwarzen Schmuck; M in den leßten aht Tagen erscheinen sie mit weißem Kopfpuß, i weißen resp. hellgrauen Handschuhen, weißen Fächern und M Perlen. 7 Die Herren, welhe Uniform tragen, nehmen für die ganze # Zeit der Trauer einen Flor um den linken Arm; in dén ersten Y vier Wochen erscheinen sie mit beflorten Epauletten, Agraffen, N Cordons, Porte-epées, die Kammerherren mit beflortem Schlüssel. Diejenigen, welche niht dem Militärstande angehören, tragen für | die ganze Zeit der Trauer zum gestickten Rock die goldbordirten Beinkleider von der Farbe der Uniform und den goldbordirten Hut mit weißer Feder, zur kleinen Uniform dagegen \hwarze Beinkleider und den dreieckigen Hut mit \{chwarzer Feder und in einem wie in dem anderen Falle dazu in den ersten vier Wochen \ch1warze wollene, in den lezten vierzehn Tagen s{hwarze seidene Westen, so wie während der ersten fünf Wochen \{hwarze, in den
leßten aht Tagen weiße Handschuhe. : Die Herren, welche niht Uniform tragen, erscheinen während A der ganzen Trauerzeit mit einem Flor um den linken Arm und Y mit \chwarzen Unterkleidern und nehmen dazu in den ersten vier Wochen \{chwarze wollene, in den lehten vierzehn Tagen \{chwarze seidene Westen, sowie während der ersten fünf Wochen
N | schwarze, in den leßten aht Tagen weiße Handschuhe.
Berlin, den 15. Dezember 1873. Der Ober-Ceremonienmeister : Graf Stillfried.
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Berlin, Dienstag, Wt
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Konzessions-Urkunde, betreffend den Bau Und Betrieb einer Eisenbahn von Eschhofen über Limburg, Hadamäx und Hachenburg nach Troisdorf nebst Abzweigung von Hachenburg nach Wissen durch die Hessische Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 4. Dezember 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem die in Mainz domizilirte Hessische Ludwigs-Eisenbahn- Gesellschaft darauf angetragen hat, ihr in Fortseßung der Bahn von Frankfurt a. M. über Camberg nah Eschhofen die Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Eschhofen über Limburg, Hadamar und Hachenburg nah Troisdorf nebst Abzweigung von Hachenburg nach Wissen zu gewähren, wollen Wix diese Konzession, fowie das Recht zur Expropriation und zur vorübergehenden Benußung sremder Grundstücke nah Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen unter der Bedingung hierdurch ertheilen, daß auf die neue Bahn nebst Zweigbahn die Bestimmungen der Konzessions-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Frankfurt a. M. nach Cam- berg 1c. vom 7. August 1872 mit folgenden Modifikationen Anwen- dung finden.
I. Die neue Bahn inkl. Zweigbahn muß längstens innerhalb fünf Jahren, vom Tage der Konzessions - Ertheilung ab gerechnet, betriebsfähig vollendet sein.
I1, Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, nicht nur auf der neuen Bahn und Zweigbahn, sondern auch auf ihrem gesammten übrigen Bahnneß und zwar auf leßterem vom 1. Januar 1874 ab, für die Beförderung von Truppen, Militär - Effekten und sonstigen Acmee-Bedürfnissen diejenigen Normen und Säße zur Einführung zu bringen, welhe von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs für Staats-Eisenbahnen im Bundesgbeiete sestgestellt sind, oder später festgestellt werden mögen.
Die gegenwärtige Urkunde ist auf Kosten der Gesellschaft durch die Amtsblätter der Regierungen in Wiesbaden und Cöln zu ver- öffentlichen, von Ertheilung der landesherrlichen Konzession und des Expropriationsrechtes aber eine Anzeige in die Geseß-Sammlung auf- zunehmen. |
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jnsiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Graf zu Eulenburg. Dr. Leonhardt.
Dr. Falk. von Kameke. Dr. Achenbach.
Auf den Bericht vom 18. Novembec d. J. will Ich dem wieder beifolgenden, von der Hoya - Diepholzschen Landschaft beschlossenen Statute, betreffend Abänderungen der Verfassung dieser Landschaft vom 3. Mai 1863, nach Anhörung des Provinzial-Landtages der Pro- vinz Hannover, in Gemäßheit des §. 4 der Verordnung vom 22. Sep- tember 1867, betreffend die Provinzial - Landschaften im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover (Geseß - Sammlung Seite 1635) Meine Genehmigung lierdurch extheilen.
Berlin, den 24. November 1873.
Wilhelm. Gr. zu Eulenburg.
An den Ministex des Innern.
Statut, betreffznd Abänderungen der Verfassung der Landschaft der Grafschaften Hoya und Diepholz vom 3. Mai 1863 (zu vergleichen Geseß-Sammlung für Hannover, 1863, Abtheilung 1. Seite 179).
Art. 1. In dem dritten Absatze des §. 5 des Verfassungsgeseßes vom 3. Mai 1863 werden die Worte: „den drei Landräthen“ gestrichen und durch die Worte erseßt:
„den fünf der ersten Kurie angehörenden Mitgliedern des Aus- usses (§. -21).“ ,
Art. 2. In dem vierten Absaße des §. 12 geseßes vom 3. Mai 1863 werden die Worte: E welche nah der jeßigen Steuergeseßgebung mindestens zur achten Klasse der Personensteuer beschrieben sind“ gestrichen und durch die MWorie erselzt:
„welche bei Veranlagung der Staatssteuern mit einem jährlichen Einkommen von mindestens 600 Thlr. zur Klassensteuer beschrieben find. “ | Art. 3. Der §8. 22 des Verfassungsgeseßes vom 3. Mai 1863 erhält folgenden Zusaß:
„Der Ausschuß ist ermächtigt, die ihm nach den vorstehenden Be- stimmungen zugewiesenen Obliegenheiten in geeigneten Fällen durch von ihm zu bestellende besondere Kommissionen wahrnehmen zu lassen.
Der Aus\{huß wird von dem Präsidenten desselben berufen, Er muß berufen werden, wenn die Mehrheit der Ausschußmitglieder auf die Berufung anträgt. Jn dem Einberufungsschreiben sind die zur Verhandlung kommenden Gegenstäude wenigstens im Allgemeinen an- zugeben.
Der Ausschuß ist in der auf Berufung erfolgenden Versammlung beschlußfähig, sobald mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beräth und beschließt über alle vorkommenden Angelegenheiten in ungetrennter Versammlung. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.“
Art. 4. Die beiden leßien Absäße des §. 27 des Versassungs- geselzes vom 3. Mai 1863 werden gestrichen und durch die folgenden Bestimmungen erseßt:
„Die beiden gegenwärtig in Funktion befindlichen Landschaftsräthe verbleiben in Betreff ihrer Besoldung, sowie der Diätensäße, resp. Reisekostenvergütung in den bisherigen Verhältnissen ; imgleichen behält der gegenwärtige zweite Landschaftsrath seinen Anspruch auf Ascension in die gegenwärtige Besoldung des ersten Laudschaftsraths; auch wird bestimmt, daß demselben ausnahmsweise bei der erstmaligen Grledi- gung des Präsidentenpostens die Nachfolge in diesen zustehen soll.
Die künftig in Funktion tretenden Landschaftsräthe erhalten als solche feine Besoldung; der Gehalt des aus der Zahl der Landschafts- räthe in der Folge gewähli werdenden Präsidenten der Landschaft
des Verfassungs-
auch die Expedition: Wilhelmstr. 32. N
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M T e | Alle Post-Anstalten des Iu- und Auslandes nehme | | Bestellung auz für Beclin außer deu Postanstalten |
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1 den 16. Dezember, Abends.
wird dur den Landtag festgestellt, kann jedoch ohne Zustimmung der ersten Curie auf einen geringeren Betrag als jährli 250 Thlr. nicht herabgeseßt werden. Dem Präsidenten der Landschaft liegt es ob, aus der ihm gewährten Besoldung den für ihn in Behinderungsfällen etwa eintretenden Stellverireter zu entschädigen. à
Die durch die Einziehung der bisherigen Besoldungen der Drei Landschaftsräthe disponibel werdende Summe von jährlich 770 Thlr. wird vom 1. Januar 1873 ab zur Hälfte der gesammten Landschaft, zur andern Hälfte der ersten Curie zur Verfügung gestellt. ___ Die Besoldung der gegenwärtigen, sowie jedes künftigen aus der Zahl der Landschaftsräthe zu erwählenden Präsidenten der Landschaft ist demselben aus den der letzteren im Allgemeinen zur Versügung stehenden Mitteln zu gewähren. ¿
Die Besoldung des gegenwärtigen zweiten Landschaftsraths, im- gleichen die durch die Führung der rittershaftlichen Matrikel entstehen- den Kosten hat die erste Curie zunächst aus der thr zur Verfügung | gestellten Hälfte der bisher zur Besoldung der drei Landschäftêräthe verwandien Summe zu bestreiten. Ueber den nach Berichtigung Jener Besoldung und der Kosten der Führung der Matrikel etwa verblei- benden Ueberschuß dieser Summe, sowie über den nah demnächstigen Hinwegfall jener Besoldung disponibel werdenden ganzen Betrag der Y der ersten Curie überwiesenen Summe kann die leßtere zur Förderung ihrer Juteressen mit landesherrlicher Genehmigung verfügen.“
Art. 5. In dem zweiten ÄAbsaße des §. 32 des Verfassungs- geseßes vom 3. Mai 1863 wird das Wort „ordentlichen“ gestrichen.
Auf den Bericht vom 23. November d. Is. will Jch in Verfolg des Engeren Ausschusses der Schlesishen Landschaft genehmigen, daß die von Weihnachten 1873 ab auszugebenden Pfandbriefe und Zins- Coupons der Schlesischen Landschaft in Deutscher Reichswährung aus- géfertigt werden. Die Anlage erfolgt zurück. Berlin, den 27. November 1873. Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Dr, Ahenbach. An den Finanz-Minister, den Minister des Innern und den für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Ministerium der gei|stlihen, Unterricht s- und Medizinal-Angelegenheiten. Der praktische Arzt Dr. Leistner zu Eydtkuhnen ist zum j Kreis-Wundarzt des Kreises Stallupoenen ernannt worden. :
Finanz-Minifterium.
Bekanntmachung i : Nach §. 29 des mit dem 1. Januar 1874 in Wirksamkeit tretenden Gesehes vom 30. Mai d. I., betreffend die Grbschafts-
steuer, sollen die zur Feststellung und Einziehung der Grbschafts- fteuer-Beträge bestimmten Erbschaftssteuer-Aemter nah Vorschrift der zuständigen Ministerien von denjenigen, welchen die Führun
der Todtenlisten obliegt, periodishe Auszüge aus leßteren da Maßgabe der für diesen Zweck anzuordnenden Formulare er- halten.
Demgemäß wird angeordnet, daß alle diejenigen Geistlichen und Civilstands-Beamten, denen nah den bestehenden Vorschrifz ten die rehtsgültige Beglaubigung von Sterbefällen durch Ein=- tragung in das von ihnen zu führende Register (Kirhenbuch) obliegt, in den ersten zehn Tagen der Monate Januar, Apuil, Juli und Oktober eine vollständige, durh ihre Unterschrift zu beglaubigende Liste derjenigen Personen dem zuständigen Erb- \chafts\teuer-Amte einzusenden haben, welche in den lehtverflo}e- nen drei Kalendermonaten als gestorben in das von ihnen ge- führte Register eingetragen sind.
Für die Stadtbezirke von Berlin, Breslau, Cöln find die Todtenlisten nicht in vierteljährlihen, sondern in einmonatlichen Abschnitten aufzustellen und binnen zehn Tagen nach dem Schlusse jedes Monats einzusenden. Kommt im Laufe des betreffenden“ Zeitabschnitts kein Todesfall vor, so is dieses dem Erbschafts- steuer-Amte binnen gleicher Frist \chriftlich anzuzeigen (Vakat- Anzeige).
Da das Gese vom 30. Mai d. I. und diese Anweisung sih nur auf die nah dem Schlusse des laufenden Jahres einz tretenden Sterbefälle beziehen, \o sind die hier angeordneten Todten- listen beziehungsweise Vakat-Anzeigen zuerst für das erste Viertel- jahr 1874 bis zum 10. April 1874, in Berlin, Breslau Und A für den Januar 1874 bis zum 10. Februar 1874 einzu- reichen.
Für diejenigen Todesfälle, welche bis zum 31. Dezember d. I. eintreten, verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. Iu den Bezirken, in welchen gegenwärtig die Erbschaftsstempel-BVerwal- tung den Gerichtsbehörden obliegt, bewendet es mithin bei der Einsendung der Todtenlisten für das dritte Tertial 1873 an die Gerichtsbehörden.
Zu den Todtenlisten ist das vorgeschriebene Formular, wel- ches die Regierungsbehörde des Bezirks den betressenden Geist- lichen und Civilstands-Beamten, einschließliÞh der Militär- und | Marine-Geistlichen, zustellen wird, unter genauer Beachtung dex im Vordruck der ersten Seite gegebenen Anleitung zu benußen.
Die Sendungen der Todtenlisten und Vacat-Anzeigen an die Erbschaftssteuer-Aemter erfolgen Seitens derjenigen Geist- lihen und Civilstands-Beamten, welchen niht aus fiskalischen
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Meines Erlasses vom 30. Oktober v. Is. hierdurch nah dem Antrage | :
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