1873 / 308 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Dec 1873 18:00:01 GMT) scan diff

7000 Sack. Preis für Vorrath in Santos 76,000 Sack. radford, 29. Dezember. (W. T. B.) dlle,und Wollenwaaren durchweg lasgow, 29. Dezember. (W. T. B) K

numbers warrants 11Lh.

: ris 20,000 B,, davon 15,000 B. amerikan Pai (B e.

Liverpool, 29.

bericht.) Baumwolle, Umsatz 1

2,000 B., d

“und Export 2000 B. Stetig Ankünfte unverändert.

middl, amerikaniscbe 8%, fair Dhollerah i S1. middl. fair Dhollerah 5, good middl. Dhollerah 48. mie, | 18. , new fair Oomra 53, 99 2dras 57, fair Parnam 82, fair Smyrna L » "

Middl. Orleans 8%,

__ Dhollerah 41, fair Bengal vi 1 fair Brosch' 55, E fair Oomra 67/16, fair

fair Egyptian 93

Upland nicht unter good ordinary und nicht unter low- middling

Nöoycmber-Verschiffung 81

ä Faris, 29. Dezember, N. achmittags. (W. Produktenmarkt. Weizen behauptet ,

ebrnar und per Januar-April 86,25.

fest, pr. Dezember 70,25. Wetter: Schön.

New-York, 29, Dezember, Abends 6 Uhr, Waarenbericht, Baumwolle in New-York 162, do. in New- Petrolenm in New-York pr. Gullon von 61 Pfd. 133,

Orleans 16.

do. s, Philadelphia pr, Gallon von 61 Pfa, 13 Rother Frübjahrsweizen 1D. 65 C. Kaffee 25, Fracht 121

Äáauz milien, Leipziger Baubank. Eine weitere Einz. vo

Pro Aktie, ist vom 2. bis 7. Februar fut. bei der Gesellschaftskasse

än Leipzig zu leisten.

Brannuschweigische Ban - Gesellsohaft. D ber er. fällig gewesene Binz. terimsscheine Nr. 1 und 701 ist bis jetzt nicht haber derselben werden

Praunschwei einzuzahlen.

Steinkohblenban - Verein Kaisergrube zu

9. Finz, mit 5 Thlr. auf jeden Interimsschein ist am 14. und T5: Janvar fut, an Hentschel & Schulz in Zwickau zu leisten.

Auazalntunmgen. Nürnberger Aktien - Bierbranerel

gute Qualität in Santos

FpPool, 29. Dezember, Vormitt. (W. T. B.) Baumwolle, : Ansangsbericht.) Muthmasslicher Umsats 10,000 B. Stetig. Tages-

Dezember, Nachwitt. (W. T. B.) (Schluss-

per Dezember 38,50, por Januar-April 39,00. Mehl fest, per Dezember, per Januar-

Rüböl fest, pr. Dezem- ber 386,50, pr. Januar-April 86,50, pr. Mai-Anugust 88,50. Spiritas

Zucker 8, Getreide- New=WozrRK, 29. Dezbr. Bau mwollen-Wochenbericht.

Zufüliren in allen Unionshäfen 216,000 B. Ausfuhr nach England 92,000 B., nach dem Kontinent 40,000 B. Vorrath 735,000 B.

von 20 æ oder 40 Thlr, auf die In-

aufgefordert, den fälligen D% Verzugszinsen bis 1. Februar fut, bei der Gesellschaftskasse in

vorm. Heinr. Henninger,

4

vom 1. Februar Bérlin zur À

günstig und sekr fest, oheisen fest,’ Mixed

hobêën werden.

4000 B. ost-

ische, für das am 30.

Aen Tar Spekulation e aar 1874.

Schaft.

s0haft. schweig.

T.B\)

(T. B. W.)

zum 1. Juli fut. gekündigt; „Mehl 6D. 85C.

9% Stadt-Obligationen

n 30% = 30 Thlr.

s. Ins. in Nr, 307.

ie am 15. Novem-

loosten zum 1. Juli Die In-

Betrag nebst

geleistet.

Gersdorf. Die

Nt. 307,

TSA P G L T E E

Die Divid, von 8% = 16 Thlr. r, ut. ab bei der

Kieler ARtien-Brauerel-Gosellsohaft vormals Soheibel. Die für das Geschäftsjahr 7om 1. Oktober 1872/73 festgesetzte Divid. von 4% kann vom 2. Januar fut. ab bei Seelig & Co. in Berlin er-

Chemisohe Fabrik Eisénbüttel in Braunsochwelg, Die Divid. Juni ¿r. geschlossene Geschäftsjahr gelangt mit 5% = 10 Thlr. bei Eberhard Mencke in Braunschweig zur Augz.

General VeraammIlungen, Aktien - Brauerei Elohberg bei Sohwiebus.

Ordentl. Gen.-Vers. in Schwiebus. j Ne, Berliner Pateut-Fe!len-Fabrik Aktien-Gesell- | 8|Haparanda 335,6 Ausserordentl,

Halberstadt-Blaukenburger Eisenbahn-Gesell-

Ausreichung ven Aktien und Coupons. Aaohen-Mastriohter Eisenbabn-Gesellschaft. Die Talons der 47 % Prior.-Oblig. werden gegen neue Couponbogen bei A. H. Hey- mann & Co, in Berlin umgetauscht; s. Ins. in Nr. 307,

Essener Bergwerks - Verein König Wilhelm. Der Umtausch der Interimsquittungen gegen definitive Stücke erfolgt vom 29. De- 6|Danzig zember er. ab bei dem A. Schaaffhausenschen Bankverein in Cöln. [R OUMS ea Kündicgungen rund Verleosungen. Tiïsiter Kreis-Obligationen, s, Ins. in Nr. 307. Graudenzer Krels-Obligationen. Die sämmftlichen Kreis-Oblig. sind zum 1, Juli fat. gekündigt; s, Ins. in Nr. 307.

Friedländer Kreis-Obligationen. Die sämmtlichen Oblig. sind

zum 1. Juli fut. gekündigt; s. Ins, in Nr. 307. 6

lichen Oblig. sind zum 31. M Obligationen des Krelse zind zum 1. Juli fat. gekündigt; s. Ins, in Nr. 307.

Pfandbriefo des Danziger Hypotheken - Vereins, Das Ver- zeichniss der ausgelooaten zum

Bomster Kreis - Obligationen. fut, gekündi Obligationen der Sozietät Breileben bis Nebra. Das Verzeichniss der ausgeloosten zum 1. Juli fut. gekündigten Oblig ; s. Ins. in Nr. 307. 4;% Obligationen der Stadt Hannover.

der ausgeloosten zum 1. Juli fat.

Aveaweise von Industric-Gesellschafter: Görlitzer Aktien-Branuerel. nebst Gewinn- und Vorlust-Konto; s. Ins, in Nr. 307.

s Niederung. Die sämmtlichen Oblig, 6

30. September er. gelangt

_Westfällsoher Drakt - Industrie - Verein. Die Bilanz p | itteldeutschen Creditbank in 307.

Juni er. nebst Gewinn- und Verlust-Konto; s. Ins. in Nr. Usanmecen. i n Für die diesmalige Liquidation der Gelseukirohen Bergwerks- tien werden die vollgezogenen Quittungen der Diskonto-Gesell- schaft, mit Blanco-Cession versehen, für lieferbar erklärt.

Telegraphiesche Witteramzebertielte. .

Abw v. M.

Allgemeine Himmels- ä ansicht,

Ort,

/Bar. Abw/Temp. Wind |

/P. L. v.M.

30, Dezembéêr. |—11,8| |SW., scbwach.|bedeckt. 8 Hernösand 335,9} |—10,6| |Windstille, [halb heiter. 8 Petersburg .339,0| | _—8,6| \|Windstille bedeckt, 8'Stockholm :1337,1) “—- 0,6 SSW,, mäss. [halb heiter. 8/Oxóe. 937,4 | 4,0 |8W, lebh. [bedeckt 8|Frederiksh | | E S UMNSW.. lebh. 1) S8|Helsingör, | l S A müds N 8'Moskau |— |—12,9| |NW,, stark. bedeckt. 6/Memel . . ../340,3/-4-3,0| —1,0|—0,7/W., scbw. TFlersburg .1339,7 —2,6| |SSW.,, lebh. |bedeckt. 7 Königsberg. 340,8 4-3, | —3,4—2,2/W., schw. |trübe. 341,1 43,8] B28 S heiter.3) 6|Puttbus, .… 339,3 —-4,3| —9,8|—2,4|8W., mäss. |bewölkt. 7|Kieler Haf 340,0 | —3,0| |[8S90., mäss, [heiter. 7\Cöslin 341,4 4-4,3| —5,0/—4,4/8W., s. schw. bedeckt, Nebel. 6|Weseriouch. (338,7 | —4,0) |8., lebhaft. heiter. 7\Wilhelrash, 338,0 | —3,0| 8, schwach, heiter. G/Stettin 341,9 -+4,2/ —4,9/—3,5/W., müssig. |bedeckt, Nebel. S|Gröningen ./339,5| | —2,4| 88 stille. sChön.

Gen.-Vers, in Berlin.

Ausserordentl. Gen, - Vers. in Braun-

wolkig.

Die sämmtlichen 5% Oblig. sind

Bremen , ./340,2| | —4,6| |880,, schw. heiter, 338,7, | —1,3| 880, schw. 1340,7/4-4,6| —3,2/—2,5/8., schw.

Posen .,.. 1338,5/-4-3,5| —3,9/—2,0|8., s. schw. 6/Müäneter .… ./336,0/--0,6| —4,0'—5,4/80., schw. G|Torgau :/1998,2/+3,4| —5,0| 3,8/0,, mässig. 6|Breslan 336,7 +3,8| —4,7/—2,3 S0, schw, trübe. 8|Brüsse? ../337,9| | —0,8| |080., schw. heiter.

GICöIn . .1338,1|4-9,1| —2,9|—3,3/80., schw. lheiter.

6 Wieebade [8800 - —4,0| |0,, lebhaft. völlig heiter, 6|Ratibor ,|332,6|+1,8| —6,9 -—2,1/0., schw, neblig, G O04 N14 38) 35NO. vohe heiter, Reif. 8 [Cherbourg ./336,3| | —2,4| /880., mäss. [heiter S|Havre, ., 1336,9| | 0,6) [80., mässig. (trübe,

7 Karlerube, 335,4 | —5,1| |NO,, scbw, heiter, Reif. 8/8t. Mathieu/335,5| | 5,0| |880,, bewegt. bedeckt,

von Eönlgsberg i, Pr. Die sämmt- | 8

ärz fut. gekündigt; s, Ins. in Nr. 31 7. o Boxilia ganz bedeckt.

bedeckt. heiter. [ganz heiter.

6 5) | 6

, , 1, April fat, gekündigten Pfandbriefe; Das Verzeichniss der ansge-

gten Oblig. ; s. Ins. in Nr. 307 zur Regulirung der Uostrut von

Das YVerzeichniss | gekündigten Oblig. ; s, Ins. in

Die Bilanz pro 30. September cr. !) Gestern Nachmittag SW., mässig. 2?) Strom S, Gestern

_— Nachmittag SW. schwach. Strom 8. 2) Gestern Schnee.

Verkäufe, Verpachtungen, / Submissionen 2c.

088) Oberschlesische Eisenbahn.

tz Es sollen die

Loose XV. und X[V. von Sta- Ea TMtion 163 bis E e R E dr Strecke

in öffentlicher Submission verdungen werden. Oi Submissions - Bedingungen, Massenverzeich- nisse, Pläne, Profile und Bauzeichnungen liegen in Unjerm Central-Bureau, Abtheilung T. hierselbft, Teichstraße Nr. 18, zur Einsicht aus, von wo die- __felben auch gegen Erstattung der Kopialien bezogen wee a siegelt und erten sind versiegelt un —A Mien : / „Submission auf die Ausführung vou Erd- und Plauirnngsarbeiten 2c. zur Eisenbahn Breslau-Mittelwalde“ bis zu dem auf Montag, den 12. Ianuar k. I,

ormittags 11 e in dem oben bezeichneten Central. ureau anberaum- ten Submissions-Termin an uns einzureichen, wo deren Eröffnung in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten exfolgen wird.

Breslau, den 27. Dezember 1873. Königliche Direktion der Oberschlesishen Eisenbahn.

Verloosung, Amortisation, Zins: zahlung u. \. w. von öffentlichen Papieren.

portofrei mit der

i 3788]

| die Erd- und Planirungsarbeiten nebst Mau- rerarbeiten an Durlässen der

Station 205,50

E Habeischwerdt- , Mittelwalde der Breslau-Mittelwalder Eisenbahn

27496. 29318, 29222-——29327, 30832—30881, 30968. 31801, 34469—34478: 36101— 36103,

sCcheine unserer Bank, die auf den geschriebene Einzahlung von

selben hiermit.

ibrer Anrechte

als erloschen erklärt werden. Bremen. den 24. Dezember 1873.

Der Vorstand der Deutschen

Nationalbank, D, H. Wätjen. L, G. Dyes. Verschiedene Bekanntmachungen. 3832 / Die Stadt Neuwied eines

Polizei-Koumissars 4 an. migung zunächst provisori.

Zeugnisse und Lebenslauf bis zum 1. Februar k. F bei E Stelle einreichen. Nenwied, den 26. Dezember 1873. Der Bürgermeister. Waldeyer. [3835]

eutsche Nationalbank,

Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniss, dass auf: No. 1000, 197?6—1990, 2666—2671, 2685 bis 2690, 2842 2855, 2877—2882, 4035 bis 4040, 2958—8000, 10461—10463, 10204-—10705, 11038 - 11040, 11451 bis 11454, 11995—14999, 12656— 12662, 33438—13441, 13492—13509, 13687 bis 13690, 15842—15860, 15899, 17091, 20716, 22789, 22790, 26127, 26514 bis #28516, 26927, 27438—22452, 27498 bis

[3780]

R

Us ; Ino s Bergisch-Märkische Eisenbahn. Nachdem dur Reichsgeseß vom 7. Dezember cr. die Meile als Entfernungsmaß aufgehoben worden ist, werden auf den unter unserer Verwaltung stehen- den Bahnen bis auf Weiteres die bisher für eine Meile berechneten Sracht- und sonstigen Gebühren unverändert für die Entfernung von 7,5 Kilometern erhoben. : j Elberfeld, den 27, Dezember 1873. Königliche Eisenbahn-Direktion.

Bekanntmachung.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhö{sten Erlasses vom 21. Mai 1873

„dem Statute der

die landesherrliche Genehmigung zu ertheilen geruht.

lung pro 1873 renden CGentral-Landschaft für die Preußis

mit

en Staaten

eröffnet werden.

Central-Landschaft für die Preußischen Staateu“

Nachdem inzwischen dieser Allerhöchfte Erlaß nebst dem Statute durch die Gesez-Samm-

r, 23 S. 309 und dur die betreffenden Amtsblätter veröffentliht worden ist i weiter vedetttben Vorbereitungen ag gunden aen wird der Ge}chäfts ried Ver m Bete Ld

betrieb der zu Berlin domizili-

dem Beginn des Jahres 1874

Der gedachte Allerhöchste Erlaß nebst dem Statut d de Landschafts-Direktion unterm 15. Dezember 1873 provisorisch feft llten Ge

die Ausführung des Statuts, wird in der

zweiten Beilage d

Und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers zugleih mit der

worauf wir, unter 4

inweis auf diese Beilage, aufmerksam machen.

Das hiesige Geschäftslokal der Central - Landschaft befindet sich Wilbelms-

| L plas Nr. G. (W.)

Berlin, dea 15. Dezember 1873.

_ Eentral-Landschafts- Direktion

für die Preußischen

Staaten.

vén Kliitzow. Graf von Kanitz.

ven Köller. ven Seydewiütz.

von Körber. von Tettemborm.

Sombart.

Qualifizirte versorgungsberechtigte Bewerber wollen

27501—27507. 28481, 28482.

29408—29410, 31428--31447, 35650—35656,

Zusammen 298 Stüek 410% Imterims- 19./21. Mai 1873 aus- weiteren 20 % nicht geleistet ist, und in Folge dessen die Inhaber der-

nach §. 6 unserer Statuten, aller b. für Flachmuster: verlustig und die Interimsscheine

beabfichtigt die Anstellung

E einem Jahresgehalt von 700 Thlr. vom 1. April Die Anstellung erfolgt im Falle höherer Geneh-

“Deutsches Gewerbe-Museum,

Eingang : Königgräßerstr. 120 gegenüber der Dessanerstraße. p

Der Unterricht beginnt am Montag, den 5. Ianuar 1874. Der Stundenplan bleibt unverändert.

Die Compositionsklassen 7 a. und 6 a. für Möbel, Gefäße, Geräthe und bauliches Ornament ; A Weberei, Stierei, Zeug- und Tapetendruck 2c. find täglich von 9—5 Uhr geöffnet,

Damen können in den Klassen 4—9 des Unterrichtsplanes eintreten. Unterriehtspläne und Karten im Bureau des Museums, täglih von 10—2, Uhr.

Die ammlung ist tägli, außer Montags, von 19—3 Uhr unentgeltlich geöffnet; die

Bibliothek Montag, Dienstag, Sreitag und Sonnabend von 48 Uhx bis #10 Uhr Abends, sowie nach persöuliher Meldung beim Direktor, bei Tage von 10—3 Uhr.

| [M. 2119]

Hannover - Brauuschweigsche Hagelschäden - Versicherungs - Gesellschaft.

In Gemäßheit des Art. 9 der Statuten werden die Mitglieder der Gesellschaft zu der ordent- lihen Generalversammlung auf Montag, den 12. Ianuar 1874, Bormittags 10 Uhr, in Kastens Hôtel hierselbst

“Tages 1) Erstattung des Geschäftsberichts. 2) Vorlage der dechargirten Rechnungen. 3) Erledigung sonstiger Geschäfte nach Art. Hannover, den 27. Dezember 1873.

Das Direktorium. Grieffenhagen. v. Alten. G. Meyer, VDx. v, Estorff-Neeze.

eingeladen. ordnung:

20 der Statuten.

(a. 1173/12)

[3821]

Yllberstadt-Blaukenburger Eiseubahn-Gesellschaft.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden zu einer außerordentlichen Geueral-Ver- sammlung

auf Dounerstag, den 29. Januar 1874, Vormittags 11 Ubr,

in der Bahnhofs-Restauration hierselbst ergebenst eingeladen. Gegenstand der Berathung und Beschlußfassung : Abrechnung mit den Bau-Unternehmern O Herren J. L. Elbbacher & Co. in Cöln. Die in §, 29 unseres Statuts vorgeschriebene Deposition der Aktien behufs der Legitimation der zur Versammlung Erfcheinenden und der Festftellung ihres Stimmrechts 2c. erfolgt : 1) in Braunschweig bei der Braunschweigischen Bank, 2) in Hannover a. bei dem Bankhause Ephraim Meyer & Sohn, D Vev Provinzial-Diskonto-Gesellschaft, 3) in Cöln bei dem Schaaffhausenschen Baukvereine und zwar spätestens am 3. Kalendertage vor der Vecsammlung. Braunschweig, den 26. Dezember 1873.

Der Verwaltungsrath.

Gothaische Zeitung

nebst

Negierungs- und JIntelligenzblatt

laden zum Abonnement auf das mit dem 1. k, M. beginnende neue Quartal freundlichst ein, dieselbe bringt niht nur eine regelmäßige und reihaltige Zett thüringif her Angelegenheiten, fon- dern“ auch zuverlässige und bewährte Originalnachrichten über alle bedeutenderen Tagesfragen. Die Gothaische Zeitung E die Erlasse, Verordnungen und Bekanntmachungen aller Behörden des Landes und wird von allen Behörden, allen Kirchen und allen Gemeinden des Herzogthums gehalten. Der Abonnementspreis ist ‘auf der Post vierteljährlich 25 Sgr, wofür man mit dem Blatte auch noch das Geseß- und Verordnungsblatt und die amtlichen Protokolle über die Landtagsverhandlungen des Ban ee P stichsgese AAO Me iere 2% Miete B e Statistischen Bu-

e erv. Inserate, wélche durch die Gothaische Zeitung die weite te Verbreitung finden werden mit 14 Gr. pro Zeile berechnet. Bestellungen nehmen alle Postämter an. N

a mm erzogl. Sáchs. Zeitungs-Expedition.

j

Ag

Piaaziocan

508,

Landtags - Angelegenheiten.

: i ber. Der dem Hause der Abgeord- A B d. O. übersendete Entwurf der Pro- vinzial-Ordnung für die Provinzen Preußen, Bran- denburg, Pommern, Shlesien und Sachsen hat fol-

Is

Ï H 48 T C : ey elm von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

j i i i auser dtages für die Pro- ; d mit Zustimmung beider Häuser des Lan : A reußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen, 8 folgt: S Va Titel, Von den Grundlagen der O R r E rster Abschnitt. Von dem Umfange und der Begrenzung Drogen, iitigen Begrenzung ; 1, Die Provinzen bleiben in ihrer gegenwäitigen Degrenzun Per sbeziuke bestchen. ; S s T D 4 Vrovinz Brandenburg „mit gi r Haupt- und Residenzstadt Berlin, Me E L ciee res Verwaltungsbezirks nach näherer Vorschrift us N ar batd Mit den Rechten ciner Korporation auêgestatteten A Ee 4 zur Selbstverwaltung seiner Angeleg:nheiten. af a n E A8 Jenigen Kreise und einzelnen Ortschaften, welche E I O Deren provinzialständischen Verbande gehört haben, aus e innerbalb aus und in den Komnmunalyerband derjenigen Provinz cin, | renzen fie belegen find. 2 S A ‘Die in Folge der Ausführung der S, 4 érforderliche Aae haus zwischen den Betheiligten 1] e altungswege zu bewirken. ; A E R E e itotetien, welche hierbei entstehen, unt-rliegen der Entscheidung ÿ Ober-VerwaltungsgeriŸts. E E 8. 4. (Veränderung der O i Provinzialgrenzen erfolgt durh Ge]jcß. L t t Folge nar ‘derartigen Veränderung O O Alütnderscßung zwischen den Betheiligtén ist auf dem im §. 3 bezeich neten Wege zu bewirken. E R R E ere dan oen solcher Gemeinde- oder egten, Ge zugleih Provinzialgrenzen sind, ziehen die Veränderung der leßteren “phne Weiteres nach sich. N V A, E Ei jede Vertubecina der es ist durch die Amts Bla rx betheiligten Provinzen bekannk zu machen. S : “A B A ie Verhältnisse werden durch Veränderungen "dex Provinzialgrenzen (§8. 2 und 4) nicht berührt.

" Bweiter Abschnitt. Von v L der Provinz, ihren e | Rechten und Pslichten. e / 8. 6. Angehörige der Provinz find alle Angehörigen der zu der vinz gehörigen Kreise. : E H

Mo S T (Rechte der Angehörigen der Provinz.) Die Angehörigen der ovinz sind berechtigt : e E i di L Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung der Provinz

ah näherer Vorschrift dieses Geseßes, E s s Lj e Mitbenußung der öffentlichen Eiuirichtungen und Anstalten Der Provinz nah Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestimæungen. S 8. (Beitragspflicht zu, den Provinzialabgaben.) Die, Ange- Hötigen der Provinz sind verpflichtet, zur Befriedigung der Bedürfniffe Des Provinzialverbandes Abgaben aufzubringen, insofern Der Pro- jinzial-Landtag nicht beschließt, diese Bedürfniss? àus dem Vermögen des Provinzialverbandes oder aus sonstigen Einnahmen zu bestreiten. L 9. (Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der ovinzial-Abgaben.) Die Vertheilung der Provinzialabgaben darf h keinem anderen Maßstabe, als nah dem Verhältnisse dec von

Die Veränderung

8 “dêa Angehörigen der Provinz zu entrichtenden direkten Staatssteuern

war nur durch Zuschläge zu denselben erfolgen.

b Und P C D H t ie Grund-, Gebâäuze- und Gewerbesteuer der Klasse A. I, sind

e lerbei mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Be- 0 U desjenigen Prozentsaßes heranzuziehen, mit welchem die Klassen-

‘Und fklassifizirte Cinkommenstener belastet wird. Im Uebrigen kann E teuer von der Heranziehung ganz freigelassen, darf aber “Feinen Falls dazu mit einem h6éheren Prozentsaße, als die Grund- und “Gehäudesteuer herangezogen werden. Ausgeschlossen von der Heran- a bleibt die Gewerbesteuer vom Haufirgewerbe. 10. Bei der Bertheilung hr Provinzialabgaben (8. 9) kommen ) immungen zur Anwendung: E : “N Die im S. 4 Litt, a. des Grundsteuer-Geseßes vom 21. Mai 1861 (Ges. Samml. S. 253) bezeichneten, nicht zu cinem öffeutlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten, sowie die ebendaselbst „Unter Litt. e. gedachten Grundstücke, mit Ausschluß der Dienstgrundstücke “der Geistlichen, Kirchendiener und Elementar-Schullehrer, werden nah "Maßgabe derjenia:n Grundsteuer! eträge herangezogen, welche von ihnen u entrichten sein würden, wenn ihnen ein An)pruch auf Grundsteuer- M ereiung nicht zustände. Die Berechnung dieser Grundsteuerbeträge éxfolgt durch Amvendung des allgemeinen Grundsteuer-Prozentsaßes ‘auf die in Ausführung Inten Gesetzes für die gedachten “Grundstücke festgestellten Reinerträge. | O 4 R 8. 3 Unter 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung “einer allgemeinen Gebäudesteuer, vom 21, Mai 1861 (Ges Samml. S. 317 ff}) von der Gebäudesteuer befreiten Gebäude, mit Ausnahme derjenigen, welche fich im Befiße der Mitglieder des Königlichen Hauses oder des Hohenzollernschen Fürstenl)auses befinden, werden nach Maß- abe ihres, den Grundsäßen des angeführten Gesetzes entsprechend, be- onders ein M iperpen R Les und der danach zu berechnen- Ä euer-Beträge herangezogen ; j E E A ebeibe welche in dein Umfange ihrcs Detgwertds betriebes den in der Klasse A. I. der Gewerbesteuer veranlagten E werbetreibenden gleihstehen, sind zu den Steuersäßen dec Klasse Á ; ¡nach den für die Vezanlagung derselben bestehenden geseßlichen Vor- e inlän der ad 1 bis 3 genannten Grundstücke, Gebäude Und Bergwerksbesitzer erfolgt durch den Provinzial-Ausschuß. S 11, Die Beträge, welche nah dem gemäß §. 9 von dem Provinzial-Landtage zu befchließenden Maßstabe auf _ die N Staatssteuern entfallen, werden nach Verhältniß der auf die eus n M rpfflihtigen veranlagten Säße vertheilt, und mit den Haupt- n zugleich in der für dieselben bestimmten Art eingezogen. ; 2. (Feststellung des Vertheilungsmaßstabes.) Der Maßstab, hem die Provinzialabgaben zu vertheilen find, ist für jede iz bis zum 31. T N N n tags festzustellen, d demnächst unverändert zur Anwendung zu bringen. hs : E covinziel Luetag ist jedoch befugt, hierbei zu den Provinzial» Abgaben für Verkehrsanlagen die Grund- und Gebäudesteuer, sowie Wie Gewerbesteuer der Klasse A. I. innerhalb der im §. 9 festgeseßten Grenzen mit aht A ada Prozentsaßze als zu den übrigen Provinzial- eranzuziehen. es J t e R i “liger Beschluß des Provinzial-Landtages über deo Vertheilungsmaßstab innerhalb der festgeseßtea Zeit nicht zu Stan 7 \o werden bis zur Herbeiführung dieses Beschlusses die Pg ben auf bie ie Ali direkten S mit Aus\{chluß i rgewerbesteuer, gleihmäßig vertheilt. fab j j uh rovinz al-Ladag E den egenen Maßstab von fünf F ren einer Revision unterziehen. ; ) ; pi B Mehr, oder Minderbelastung einzelner Theile der Provinz ) Sofern es sich um Provinzialeinrihtungen handelt, welche in beson- hervorragendem oder in Besonders geringem Maße een ‘ilen der Provinz zu Gute kommen, kann der S e a ließèn, für die Angehörigen dieser Theile der Provinz eine

zum Deutschen Reichs-Auz

Erfte Beilage

Dienstag, den 30. Dezember

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Quoten der direkten Staatsfteuern zu bemessende Mehr- oder Minder- a Os den Provinzialabgaben.) Vis zur ander- weiten geseßlichen Regelung ist die Besteuerung des Diensteinkommens der unmittelbaren und mittelbaren Staotsbeamten nur in soweit _zu- lässig, als die Beiträge derselben zu den Bedürfnissen der Sesneinde und des Kreises ih1es Wohnortes nt bereits Ms in Gemäßheit der 8. 2 und 3 des Geseßes vom 11. Juli 1822 (Ges. S. S. 184) be- Ante Maximum erreichen und auch dann nur_ erba der Gren- zen des im S. 3 a. a. O. bestimmten höchsten Sahßes. Ebenso findet der §. 10 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 auf die Heranziehung zu den Provinzialabgaben Anwendung. : E 8. 15. (Beschwerden wegen der Heranziehung „oder Beranlagung zu den Provinzialabgaben.) Beschwerden der Angeb örigen, der Provinz wegen fes Heranziehung und Veran\agung zu den Proviuzialabgaben unterliegen, mit Vorbehalt der Bestimmungen der S9. 5 und 79 Tit. 14, Thl. IL. des A. L, R. und des Gesetzes vom 24, Mai 1861, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges (Ges. S. S. 241 ff.), dez Entscheidung des Ober-Verwaltungégerich!s ; jedoch sind Beschwerden wegen Ueberbürdung E e e O (8. 40) zur igen Prüfung und Entscheidung anz n i S d Einleauns bes Beschwerden beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung. der Heberolle, be- ziehungsweise mit dem Tage der erfolgten PenaGrichtigung Pon Dem zu entrichtenden Stenerbetrage oder der Zustellung der Entscheidung des Provinzialaus\chusses.

Dritter Abschnitt, Provinzial-Statuten und Reglements.

S. 16. Jeder Provinzialverband ist befugt: 1) zum Erlasse bes sonderer statutarisher Anordnungen über solche Ungelegenhetten des Provinzialverbandes, hinsichtlih deren das gegenwärtige A E schiedenheiten gestattet (§. 27) oder das Geseß auf statutari}che Rege- lung verweist (§§. 20, 41, 42, 49), sowie über solche E tab des Provinzialverbandes, deren Gegenstand nicht durch Geselz geregel ist, 2) zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Provinzialverbandes.

Zweiter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung der

Provinzialverbände.

Von der Zusamnienseßung der Provinzial-

Landtage.

C17 Die Provinzialversammlung (der Provinzial-Landtag) be- steht aus Abgeordneten der Land- und Stadtkreise der Provinz.

§. 18. (Zahl der Mitglieder der Provinzial-Landtage.) Zu den . Provinzen Preußen, Brandenburg, mit Ausschluß der Stadt Berlin, Pommern und Sachsen werden für jeden Kreis zwei Abgeordnete

) T - Eva die dur die jeweilige leßte Volkszählung festgestellte Civilbevölkerung eines Kreises 1) in der Provinz Preußen 60,000 Seelen, 2) in den Provinzen Brandenburg und Sachsen 90,000 S ee- len, 3) in der Provinz Pommern 40,000 Seelen, so werden drei Ab-

¿ordnete gewählt. ; S Ae ne fernere Vollzahl von 60,000, beziehungsweise 50,000 und 40,000 Einwohnern tritt ein Abgeordneter hinzu. L

S. 19, In der Provinz Schlesien wird für jeden Kreis ein 2 h- geordneter gewählt. Erreicht die Civilbevölkerung eines , Kreises 40,000 Seelen, fo werden zwei Abgeordnete gewählt. Für jede fer- nere Vollzahl von 40,000 Einwohnern tritt noch - ein Abgeordneter R 20, Dem Provinzial-Landtage der Provinz Schlesien bleibt es überlassen, durch statutarische Anordnung diejenigen Landkreise, welche nur cinen Abgeordneten zu wählen haben, mit je net an- grenzenden Landkreise zu Wahlbezirken zu verbinden und die Wahl-

estimmen., S L E Lir die Berechnung der Zahl der von diesen Wahlbezirken zu wählenden Abgeordneten find die Bestimmungen des §. 16 maßgebend.

S 21. (Vollziehung R A Abgeordneten der Land-

ise werden durch die Kreiätage gewätlt. G i ee erfolat in ber Provinz Schlesien die Bildung von Wahlbezirken, so treten die Kreistage der zu dem Wahlbezirke gehörigen beiden Landkreise unter dem Vorsiße eines von dem Ober-Präsidenten zu er- nennenden Wahlkommissars „h E E zusammen,

è ie Wahl der Abgeordneten vollzieht. i G 22. “Die Wahl der Abgeordneten des Stadtkretses _Magde- burg erfolgt durch den Kreistag dieses Stadktkreises, „die Wahl der Abgeordneten der übrigen Stadtkreise durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise das bürgerschaftliche Repräsentanten-Kollcegium, welche zu diesem Behufe unter dem Bor- fiße des Bürgermeisters-zu einer Wahlversammlung vereinigt werden.

__H§. 23. Die Bollziehung der Wahlen der Provinzial-Landtags- Abgeordneten erfolgt nah näherer Vorschrift des diesem Geseße bei-

i Wahlreglements. : : E O “R Elbertest zum Abgeordneten.) Wählbar zum Mit- gliede des Provinzial-Lindtags ist ein jeder Angehörige des O Reichs, welcher a. das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, b. se fte ständig ist d. h. das Recht, über fein Bermögen zu Be und dasselbe zu verwalten, nicht in &Solge gerichtlicher Anordnung ea fit hat, c. sih im Befiße der bürgerlichen Ehrenrechte befindet ne L ei mindestens drei Jahren der Provinz durch run ees oder N ohnfig angehört hat. Die Wählbarkeit geht verloren, sobald eines e vor stehenden Erfordernisse bei dem bis dahin Wählbaren E e trifft. Sie ruht währeud der Dauer eincs Konkurses, ferner währen der Dauer einer gerihtlichen Untersuchung, wenn dieselbe wegen Ver- brechen oder wegen solcher Bergehen, welche den Verlust der bürger- lichen S T aA V A O oder können, eingeleitet oder

ie gerichtlihe Haft verfügt ist. ; / N n E A der Wahlperiode de: Abgeordneten.) Die Ab- geordneten zum Provinzial-Landtage werden auf sechs Jahre gewählt.

Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem gänzlichen oder zeit- weisen Aufhören der Bedingungen der Wählbarkeit, Gegen den von dem De Ege E geaPten Beschluß ist die Beschwerde

s Ober-Verwaltungsgcricht zulässig. i f dae drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten aus. Jst die Zahl der Abgeordneten nichr durch 2 theisbar, lo scheidet das erie Mal die nächst größere Zahl aus. Die das erste S werden durch das Loes bestimmt, welches der Vorsißende des Provinzial- Landtages in einer Versammlung, desselben zu ziehen hat.

Die Ausfcheidenden können wieder gewählt werden. :

8. 26. (Ergänzungs- un) O Die Wahlen zur regel mäßigen Ergänzung des Provinzial-Landtags finden alle drei Iahre statt. Die Vornahme derselben wird dur den Ober-Präsidenten an-

t, : ien und Ersaßwahlen werden von denselbën Lande und Stadtkreisen. bezw: Wahlbezirken vorgenomnten,.. von denen der Aus- \cheidende gewählt war. Der Ersafmann bleibt nur bis zum Ablaufe derjenigen sechs Jahre in Thätigkeit, für welche der Ausgeschiedene

ählt war. i S gew T (Einführung der neu gewählten Abgeordneten in denProvinzial- Landtag.) Die bei dec regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Abgeordneten treten, sofern nicht durch statutarische Anordnung: ein anderer Termin bestimmt wird, ihr Amt mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres

Erster Abschnitt.

n; die Ausscheideuden bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder ine Thâlikeit, Die* Einführung derx Gewählten erfolgt durch den Landtagsmagrschall,

ciger und Königlich Preußischeit

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S A1 E LZT 40%.

§. 28. (Aufstellung des Vertheilungsplanes der Abgeordneten. Für Lu G et alle drei Jahre vor jedec neuen Wahl der Provinzial - Landtagsabgeordneten eine Vertheilung der Abgeordneten auf die einzelnen Land- und Stadtkreise bezw. Wahlbezirke (§. 20) durch den Provinzialaus\chuß vorgenommen. und der Derr he nen unter Angabe der Civilbevölkerung der einzelnen Kreise bezw. Wahl- E ania die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen Kenntniß geDrat. E j ; J Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses sind binnen einer Frist von vier Wochen nah Ausgabe des Blattes, durch welches die Verzeichnisse veröffentlicht worden find, bei dem Provinzialausschusse anzubringen, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Ober- Verwaltungsgericht zusteht. L §. 29. (Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen.) Die Wahlprotokolle find von dem Provinzialaus\chusse zu prüfen und dem Provinzial-Landtage vorzulegen. Der Provinzial-Landtag kann in der erften Versammlung, nachdem die Wahlprotokolle eingegangen find, die Wahl beanstanden. :

Die Entscheidung über eine beanstandete Wabl erfolgt durch das Ober-Berwaltungsgericht. Die Namen der Gewählten find durch dié Amtsblätter bekannt zu machen.

I:

Zweiter Abschnitt. Von den (Beschäften und Versammlungen der Provinzial-Landtage.

J: 30. (Geschäfte des Provinzial - Landtags.) Der Provinzial- Landtag ist berufen: a, Im Allgemeinen: L. Ueber die Cinführung, Abänderung oder Aufhebung von Geseßen, welche die Provinz aus- \{ließlich betreffen, sowie über andere Gegenstände sein Gutachten abzugeben, welhe ihm zu diesem Behufe von der Staatsregierung überwiesen werden; 11, den Provinzialverband zu vertreten, über die Angelegenheiten desselben nah näherer Vorschrift diejes Gesees, sowie über diejenigen Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm zu diesem Behufe dur Geseße oder Königliche Verordnungen überwiesen sind, oder in Zukunft durch Geseßz überwiesen werden. 5 8. 31. b, Im Besonderen. Insbesondere ist der Previnzial- Landtag befugt, bezw. berufen: 1) nah Maßgabe des Z- 16 e tarishe und reglèmentarishe Anordnungen zu erlassen; 2) zu bes! i men, in welcher Weise Staatsprästationen, welche von der e van aufzubringen sind und deren Aufbringungsweise nicht schon ait Er- Geseh vorgeschrieben ist, vertheilt werden follenz 3) Ausgaben 3 2 D füllung einer Verpflichtung oder im Interesse Der E E L {ließen und zu diesem Behufe über das dem Provinzialver e M hörige Grund- bezw. Kapitalvermögen, sowie über die Lee Lvtere der Staatskasse zu überweisenden Jahresrenten und zwar ü E 2s 6 nah näherer Vorschrift der hierüber in Gemäßheit der §S. e Dro: des Geseßes vom 30. April 1873, betreffend die Do Ea, vinzial- und Kreisverbände (Gescß-S. S. 187), zu E Gran deren Geseße zu verfügen, Anleihen aufzunehmen und E S AN it fia der Provinz mit Provinzialabgaben zu belasten (§8. 9—11); Gitab der halb der Vorschriften der §§. 9—14 den Bere lt ae 3 Ret- Provinzialabgaben zu beschließen ; 5) über die E : S DRAE nungê- und Kassenwesens zu beschließen, den Hausha A on den stellen und hinfichtlih der Jahreêrechnung Decharge zu er "f d dite Haushalts-Ctat fowie ein Auszug aus der Jahresrehnung E s die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen E N B 6) die Grundsäße festzustellen, nah welchen die Verwa E ck Din Provinz gehörigen Grund- und Kapitalyvermögens, E: ns vinzialeinrichtungen und Anstalten zu erfolgen hat ; 7) die as ) ¿0g von Provinzialämtern zu beschließen, die Zahl und Befo zung Tie Beamten zu bestimmen, sowie die oberen Beamten zu er

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SS. 42 und 49); 8) die Wahlen zum Provinzialausshusse, zu den A tue d E 187 der Kreis-Ördnung vom 13. S 1872) und zu den durch das Geseß für Zwecke der allgemeine beson, desverwaltung angeordneten Kommissionen zu vollziehen, O E dere Kommisfionen und Kommissare für Zwecke der Propindin Lees tung zu bestellen (für die Vollziehung dieser Wahlen o mens schriften der §8. 2—9 des diesem Gesetze beigefügten Y e en R 9) Anträge und Beschwerden, welche die Provinz oder E Be derselben betreffen, an die Staatsregierung zu richten; A A A Es über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm zu Mens ehu ibn den Staatsbehörden Ba M fa die durch Geseßz ¡bertragenen sonstigen Geschäfte wahrzunehmen. 4 R as Be, A des Provinzial- Landtags.) Der Frov SEaE Landtag wird, so oft es das Bedürfniß erfordert, durch den König berufen, G E A e der S Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung sowie der [ des Hrovinzial-Candtags erfolgt durch den Ober-Präsidenten der E vinz als O ael ec oder den für ihn in dieser Eigen-

‘rnanuten Stellvertreter. / e : O O (Königlicher Kommissarius bei dem Provinzial-Landtage.) Der Königliche Kommissarius ist die Mittelsperson bei allen E handlungen der Staatsbehörden mit dem Provinzial-Landtage; «n ihn. dat fih der Provinzial-Landtag wegen jeder Auskunft oder wegen der Materialien, deren er für seine Geschäfte bedarf, zu wenden. - Déæ Komumissarius theilt dem Provinzial-Landtage die Vorlagen der Staats- regierung mit und empfängt die von ihm abzugebenden Erklärungen

itachten. ; M Da Wbaialiche Kommissarius sowie die zu seiner Vertretung oder Unterstüßung abgeordneten Staatsbeamten sind befugt, den Sißungen des rovinz al Bats beizuwohnen und müssen auf Verlangen zu je it gehört werden. E Oer D (Wahl des Vorsißenden tes Provinzial-Landtages und seines Stellvertreters.) Unter dem Vorfiße des an Jahren ältesten Mitgliedes, welchem die beiden jüngsten Mitglieder als Schriftführer und Stimmzähler zur Seite stehen, wählt der Provinzials andtag nach den Vorschriften der §§. 3—8 des diesem Gesetze beigefügten M S einen Vorsißenden und einen Stellvertreter auf die

uer der Wahlperiode. L :

d S9 (GesGäftöpehnus des Provinzia!-Landtags.) Der Vor- fißende leitel die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in der

zersammlung. j 5 N H e Uebrigen O der Provinzial - Landtag seinen Geschäftsgang durch cine Geschäftsordnung. : M L, 36. (Obffentlichkeit der Sißungen des Provinzial-Landtags.) Die Sißungen des Provinzial Landtags sind öffentlich. Für einzelne egen- stände kann durch einen in geheimer Siblol zu fassenden Beschluß der Versammlung die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. :

8. 37. (Beschlußfähigkeit des Provinzial-Landtags.) Der Provin- zial-Landtag kann nur beschließen, wenn méhr als die Hälfte der Mit- : ieder anwesend ist. O ; NEL S "usiluß von den Verhandlungen des Provinzial-Land- tags wegen persönlichen Juteresses.) An Verhandlungen Über Rechte und - Verpflichtungen des Provinzialverbandes darf Derjenige nicht 4 Theil nehmen, - dessen: Interesse - mit- dem des Provinzialverbandes im Z iderspruch- steht. t E Cg mtcno der Beschlüsse nah absoluter und Zwei-Drittel« Stimmenmehrheit.) Die Beschlüsse des Provinzial-Landtags werden nach FAOS E En gefaßt. Bei: Stimmengleichheit gilt derx

Antrag als abgelehnt. j A Zu uen Betlaise, dur wel en eine neue Belastung der An- gehdrigen der Provinz ohne eine ge)eßliche Verpfli tung oder eine Vei (ußerung von Grund- oder Kapitalvermögen des revinzialverbande bewirkt werden soll, ist i2doh eine Stimmenmebrheit pon mindesten zwei Drittel der Abstimmenden erforderlith, N