1873 / 308 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Dec 1873 18:00:01 GMT) scan diff

ritter Abschnitt. Von den ! rovinzialaus\{üssen, ihrer Zu- ite Z C Rid und ihren Geschäften.

R Stellung des Provinzialaus\husses im Allgemeinen.) Zum : Buiate E rere rr n der Angelegenheiten des Provinzialverbandes und der Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwal- tung wird ein Provinzialaus\{chuß bestellt, E

8. 41. (Zusammenseßung des Provinzialaus\cusses.) Der Pro- vinzialaus\{uß besteht aus einem Oberbeamten (Landesdirektor, Lan- Rokarwimanu) als Vorsißenden und aus sehs bis zwölf Mitgliedern.

Die Tiere Festfeßung der Zahl der Mitglieder erfolgt durch das Pro- vinzial-Statut.

E 42. (Wahl des Landesdirektors (Landeshauptmauns). Der Landesdirektor (Landeshauptmann) wird von dem Provinzial-Landtage auf sech8 bis zwölf Fahre nah näherer Bestimmung des Provin-

gialstatuts gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Königs. er Landesdirektor (Landeshauptmann) wird von dem Königlichen

Kommissarius vereidigt.

; (Wahl der Mitglieder des Provinzialaus\chusses.) Die Mitglieder des Provinzialaus\chusscs werden vou deu Provinzial- Landtage aus seiner Mitte auf fechs Jahre gewählt. Ihre Mitglied- chaft im Ausschusse dauert bei Ablauf der Wahlperiode bis zur

ahl des Nachfclgers fort. j

Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus und wird durch neue ‘erseßt. Jst die Zahl der Mitglieder nicht durch 2 theil- bax, fo scheidet das erste Mal die nächstgrößere Zahl aus. Die das

erste Mal Ausscheidenden werden durh das Loos bestimmt, welches der Vorsißende des Provinzial-Landtags in einer Versammlung dessel- ben zu zichen hat. Die Autgeschiedenen können wied-r gewählt

werden. i

Die Aus\chußmitglieder werden vou dem Vorsißenden des Aus- schusses vereidigt. E

_F. 44. (Geschäfte des Provinzialauss{usses.) Der Provinzial- aué]huß hat: 1) die Beschlüsse des Provinzial-Landtages vorzub-creiten

untd auézuführen, soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kou-

mifsarier oder Beamte durch Gefeß oder Beschluß des Provinzial- Landtags beauftragt werden, insbesondere nach näherer Anordnung des leßteren den Haushalts-Etat aufzustellen und die Jahresrechnung zu revidiren; 2) die Angelegenheiten des Provinzialverbandes nach Maß- gabe der Gesetze, der auf Grund von Gesetzen erlassenen Königlichen

Verordnungen und der von dem Provinzial-Landtage zu besc{ließenden Reglements (8. 16 Nr. 2), sowie in Gemäßheit des von diesem fest- Ustellenden Haushalts-Etats zu verwalten. Inwieweit im Nebrigen der Aus\chuß die Verwaltung selbständig zu führen oder die Beschluß- fassung des Provinzial-Landtags zu erwirken hat, wird, soweit die für die cinzelnen Verwaltungszweige erlassenen Königlichen Berordnungen und Reglements darüber feine Bestimmung treffen, durch Beschluß des Provinzial-Landtags festgeseßt ; 3) über die Ergebnisse der Verwaltung dein Provinzial-Landtage Jahresberichte zu erstatten; 4) die Provinzíal- beamten zu ernennen, soweit die Ernennung nicht dem Provinzial» Landtage vorbehalten ift (§8 42 und 49), die Geschäftsführung der Beamten zu leiten und zu beaufsichtigen; 5) sein Gutachten übex alle . Angelegenheiten abzugeben, welche ihm zu diesem 3w.ckde von den Staatsbehörden überwiesen worden; 6) die ihm durch dieses Geseßz übertragenen, bezw. noch weiterhin ge}eblih zu übertragenden Geschäfte der allgemeinen andesverwaitung wahrzunehmen,

: . 45, Dem Provinzialaus\cusse steht die Revision und entgül- tige Feststellung der von dem Minister des Innern in Gemäßheit des F 49 Absaß 1 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 gebildeten

mtsbezieke sowie jede spätere Abänderung derselben zu.

Die Beschlußnahme des Provinzialaus\chusses über Abänderungen der in Gemäßheit des 8. 49 Absaß 1 der Kreiéordnung gebildeten Amtsbezirke fowie aller späteren Abänderungen derselben erfolgt im invernehmen mit dem Minister des Innern, nach vorheriger Anhörung des Kreistags.

9 46/ Lehnt ein Kreistag auf Aufforderung des Ober-Präsidenten die ervollständigung der von ihm in Gemäßheit des 8. 96 der Kreis- ordnung vom 13. Dezember 1872 gemadten Borschläge der zu Amts- vorsteherg befähigten Personen ab, so hat der Provinzialausschuß auf Antxag-bes Ober-Präsidenten darüber zu beschlicßen, welche Personen

—“nachträglich in die Vorschlagêliste aufzunehmen find.

S. dT. (Geschäftsordnung des Provin;ialaus\chusses.) Der Pro- vimialaus\{chuß fann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit Einsch!uß des Voisißenden anwesend ist,

Die Beschlüsse werden nah Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine geräde Zahl von Mitgliedern anwejend, fo nimmt das dem Lebensalter nah jüngfte gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen Theil.

Bei Bera:‘hungen über solche Gegenstände, welchbe das Privat- interesse cines Mitgliedes oder dessen Verwandten und Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seiten- linie berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten.

Im Uebrigen regelt der Aus\{uß seinen Geschäftêgang dur eine von ihm zu entwerfende, durch Beschluß des Provinzial-Landtages estzustellende Geschäftsordnung.

s (Stellung des Kön'glichen Kommissarius gegenüber dem Provinzialausschusse.) Der Königliche Kommissarius ist befugt, von dem Provinzialavêschufse über alle Gegenstände der Verwaltung Aus- kunft zu erfordern und an den Berathuägen des Provinzialaus\chusses entweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen.

F. 49. (Andere obere Beamte.) Dem Landes-Dircktor (Landes- Hauptmann) können nach näherer Bestimmung des Provinzial-Statuts noch andere vom rovinzial- Landtage zu wählende obere Beamte (Landes - Syndikus, Land- Armen- Direktor, Feuer -Societäts - Dirxef- tor 1. j. w.) zugeordnet werden. Sie werden von dem Landes-Direk- tor in ihre Aemter eingefübrt und vereidigt.

8: 50. (Okliegenheiten des Landes-Direki ors (Landeshauptmanns). Dem Landes-Direktor (Landeshauptmann) liegt unter Mitwirkung der thm zugeordneten oberen Beamten die Verwaltung der laufenden Ge- schäfte ob. Er beruft den Provinzialaus\{chuß und führt in demselben den Vorsib mit vollem Stimmrechte. Ec bereitet die Beschlüsse des Srovinzialaus schusses vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge.

L Der Landes-Direktor (Landeshauptmann) vertritt den Provinzial- vervand nah Außen und, verhandelt Namens desselben mit Bchöcden und Privatpersonen, führt den Schristwehsel und zeichnet alle Schriftstücke. :

, Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Provinzialverband gegen Dritte verbinden jollen, ingleichen Vellmachten, müssen unter Anfüh- rung des betreffenden Beschlusses des Provinzial-Landtages bezw. des F ovinzialausschusses von dem Landes-Direktor (Landeshauptmaun) und

n 1017 e S yudifns zu i \ von cinem Mitgliede des Provinzialaus\cusses untere ricben und mi dem Amtssiegel des ersten Beamten Va sein. e bleibt iedos dem Provinzial-Landtage vorbehalteu, in den von ihm für einzelne Verwaltungszweige und Anstalten zu erlassenden Reglemerts in Be- treff der Voll ,i.hung voa Urküundcu und Vollinachten zuc Vereinfachung der Geschäftè anderweite Bestimmung zu treffen. E

. 91. (Stellung des Landet-Direktors (Landeshauptmanns) und der anderen obcren Beamten zu einander.) Der Umfang der Amts- flihten des ersten uad der anderen oberen Beamten, sowie ihre gegen- eitige dienstlihe Siellung wird von dem Provinzialaus\chusse dur besondere Geschäfts-Inftruktionen geregelt, welche der Genehmigung des Provinztal-Landtagcs bedürfen.

9. 92. (Bureau-, Kafsen-, tenishe 2c. Beamte dex Provinzial- Verwaltung.) Die Stellen der zur Beforgungÿ der Bureau-, Käsien- t:hnishe und anderen Geschäfte des Provinzialaus\chusses erforder- lichen Beamten werden von dem Provinzial-Landtage nach Zahl, Diensteinnahme und Art der Beseßung (auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündi-

F. 53. (Beamte der Provinzialinstitute.) Ueber die an den ein- zelnen Provinzialinstituten anzustellenden Beamt»n, sowie über die Art der Anstellung derselben wird durch die für diese Institute zu erlassenden Reglements bestimmt. Bis zum Erlasse derselben bleiben die bestehenden Reglements in Gellung.

S. 54. (Dienftliche Verhältnisse der Provinzialbeamten.) Sämmt- lihe Provinzialbeamte haben dic Rechte und Pflichten mittelbarer Staatsbeamten.

Die besonderen dienstlichen Verhältnisse derselben werden durch ein von dem Provinzial-Landtage zu erlassendes Regulativ geordnet.

Hinsichtlich der Beseßung der Stellen von Provinzialbeamten mit Militärinvaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen geseßlichen Vorschriften.

8. 55. » In Betreff der Dienstvergehen des _Landes - Direktors (Landeshauptmann) finden die Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Geseß-S. S. 465) Anwendung.

Als Disziplinarbebhörde fungirt in erster Instanz der Disziplinar- hof für die nihtrihterlichen Beamten, in zweiter Instanz das Staats- Ministerium.

In Betreff der Dienstvergehen der übrigen Provinzialbeamten finden die Vorschriften des gedachten Geseßes mit der Maßgabe An- wendung, daz 1) an die Stelle der Bezirksregierung der Provinzial- Ausfchuß, an die Stelle des Präsidenten der Bezirksregierung der Vor- fibende des Ausschusses, an die Stelle des vorgeseßten Ministers der Präsident des Ober-Verwaltungsgerichts und an die Stelle des Staats- Ministeriums das Ober-Verwaltungsgericht tritt; 2) das Verfahren mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung nur durch Be- {luß des Provinzialaus\{husses eingestellt werden kann; 3) das Gut- achten des Disziplinarhofes nicht einzuholen ist; 4) die Verhandlung vor dem Ober-Verwaltungsgericht im mündlichen Verfahren statt- findet; 5) ein Vertreter der Staatsanwaltschaft für die Berufungs- Instanz von dem Präsidenten des Ober-Verwaltungsgerichts ernannt wird; 6) der Landes-Direktor (Landeshauptmann) Geldbußen bis zu zehn Thalern und die Vorsteher provinzieller Institute Geldbußen bis zu drei Thalern zu verhängen befugt sind; 7) Beschwerden über Disziplinar- Verfügungen des Vorsitzenden des Provinzalaus\chusses der

Entscheidung des obersten Berwaltung2gerihtshofes unterliegen.

Vierter Abschnitt. Von den Provinzialkommissionen. / S. 96. Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung

S

cinzclner Anstalten sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegen- heiten des Pcovinzialverbandes können besondere Kommissionen oder Kommissare bestellt werden.

Die Einseßung, die Begrenzung der Zuständigkeit und die Art und Weise der Zusammenseßung derselben hängt ven dem Beschlusse des Provinzial-Landtages ab. Die Wahl der Mitglieder steht dem Provinzialaus\cusse zu, sofern fih der Provinzial-Landtag dieselbe für einzelne Kommissionen oder Kommissare nicht selbst vortehäâlt. Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Provinzialaus- \chusse ihre Geschäftsanweisung und führen ihre Geschäfte unter der Aufsicht des Provinzialaus\{husses und unter der Leitung des Landes- direktors (Landes hauptmanns).

S. 97. (Stellung des Königlichen Kommissarius gegenüber den Provinzialkommissionen.) Der Königliche Kommissarius ist befugt, an den Berathungen der Provinzialkommissionen entweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten theilzu- nehmen.

Fünfter Abschnitt. Scch{luß-Bestimmung.

F. 98. Die Mitglieder des Provinzial-Landtages, des Provinzial- ausschusses und dec Provinzialkommissionen erhalten eine ihren baaren Auslagen entsprechende Entschädigung.

Ueber die Höhe dersclben beschließt der Provinzia!-Landtag.

Dritter Titel. Von der Oberaufsicht des Staates über die Provinzialyerbände.

F. 59. (Genehmigung von Beschlüssen des Provinzial-Landtages über statutarische und reglementarische Anordnungen, sowie in finanziellen Angel-genheiten.) Beschlüsse des Provinzial-Landtages, welche folgende Angelegenhe\ten betreffen: 1) statutarische Anordnungen nach Maß-

ugoordnet ist, au von diesem, im anderen Falle

ung) auf Vorschlag des Provinzialaus\chusses durch den Haushalts-

; Stat bestimmt. “Die Beseßung dieser Stellen erfolgt durch den Pro-

vinzialaus\ch{uß.

Diese Beamten werden von dem Landes-Direktor (Landes-Haupt- maun) vereidigt „und in ihre Aemter Capert, Sie erhalten ihre

S Geschäftsinstruktionen von dem Provinzialaus\cusse.

be De S 16 Nr L 9 reglementarische Anordnungen nach Maßgabe des §8. 16 Nr. 2; 3) Mehr- oder Minderbelastungen einzelner Kreise; 4) Beräußerungen von Grundvermögen des Pro- vinziälverbandeó; 5) Aufnahme von Anleihen, durch welch? der Pro- vinzialverband mit einem neuen Schuldenbestande belastet wird, sowie Uebernahme von Bürgschaften auf den Provinzialverband; 6) eine Belastung der Angehörigen der Provinz durh Beiträge über 50 Pro- zent des Gesammtaufkommens an direkten Staatssteuern ; 7) eine neue Belastung der Angehörigen der Provinz ohne geseßliche Verpflichtung, insofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre hinaus fortdauern sollen: bedürfen in den Fällen zu 1 der landeêherr- lihen Genehmigung, in den dâllen zu 2 der Genehmigung der zustän- digen Minister, in den Fällen zu 3 bis 5 der Bestätigung des Mi- nisters des Innern, in den Fällen zu 6 und 7 der Bestätigung der Minister des Innern und der Finanzen.

S. 60. (Aufsichtsbehörde.) Die Aufficht des Staats über die Angelegenheiten der Provinzialverbände wird, soweit nicht dur die Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes ausdrücklih bestimmt ist, von dem Minister des Innern geübt.

S. 61. (Beanstandung gesezwidriger Beschlüsse der Organe des Provinzialverbandes.) Beschlüsse, welche die Befugnisse des Provinzial- Landtages, des Provinzialaus\husses und der Provinzialkoinmissionen überschreiten oder die Geseße verletzen, hat der Königliche Koms- missarius zu beanstanden und, fofern eine das Vorhandensein dieser Vorausseßungen begründende scriftlihe Eröffnung fruchtlos geblieben ist, behufs Entscheidung über deren Ausführung dem Minister des Innern einzureichen.

Wird ein Beschluß einer Provinzialkommission beanstandet, fo ist die Angelegenheit zunächst an den Provinzialaus\{huß zur weiteren Beschlußnabme zu bringen.

S. 62. (Auflösung dez Provinzial-Landtage.) Auf den Antrag des Staats-Ministeriums kann ein Pcovinzial-Landtag durch Königliche Verordnung aufgelöst werden. (Es find jodann Neuwahlen anzuordnen, welche binnen sechs Monaten vom Tage der Auflösung an erfolgen mussen,

Im Falle der Auflösung eines Provinzial-Landtags bleiben die von demselben gewählten Mitglieder des Provinzialaus\{chusses und der Provinzialkommissienen so lange in Wirksamk-it, bis der neugebildete Provinzial-Landtag die erforderlichen Neuwahlen vollzogen hat.

S. 63. (Zwangsäweise Etatisirung geseßlicher Leistungen durch die Aufsichtsb:-hörde.) Wenn ein Provinzial-Landtag es unterläßt oder verweigert, die dem Provinzialverbande geseßlich obliegenden Leistungen auf den Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu gench- migen, so lät der Minister des Innern, unter Anführung der Gründe, die Eintragung in den (Ftat vou Amtswegen bewirken oder stelit diefe Ausgaben außerordentlich fest.

Vierter Titel. Allgemeine, Uebergangs- und Ausführungs- Bestimmungen.

8. 64 Für die ersten nab Maßgabe dieses Geselzes vorzunch- menden Wahlen der Provinzial-Landtagsabgeordneten sind dice dem Provinzialausschusse übertragenen Befugnisse von dem Ober- Präfi- denten wahrzunehmen. Ingleichen liegt ihm für diese ersten Wahlen die Prüfung der Wahlprotokolle an -Stellè des Provinzialaus- usses ob.

J. 65. -Die Mitglieder der für die Haupt- und Residenzstadt Berlin nah §. 24 des Gesetzes vom S-M E Geseß-S. für Ee Seite 213) gebildeten Bezirkskommission für die klassifizirte *inkommensteuer sowie des nach §8. 187 und 188 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 für den Regierungsbezirk Potsdam gebil- deten Berwaltungsgerichts werden auch ferner von dem Provinzial- Landtage per rovina Brandenburg gewählt.

An der Vollziehung dieser Wahlen nehmen jedoch Abgeordnete der Stadt Berlin Theil, welche zu diesem Behufe von den städti- schen Behörden besonders gewählt werden. Die Feststellung der Zahl der Abgeordneten erfolgt nach den Vorschriften des 8. 18; auf die Wahl derselben finden die Vorschriften der S8. 22 bis 29 Anwendung.

F. 66. Alle dem gegenwärtigen Geselze zuwiderlaufenden Beftim- kgen werden aufgchoben und treten mit dem L Januar 1875 gußer

aft. Von demselben Zeitpunkte ab fves die Rechte und Pflichten der bisherigen provinzialständischen erbände auf die nach §. 2 dieses Gesetzes gebildeten Provinzialverbände Über.

Die bisherigen provinzialständischén Ausschüsse und Kommissionen bleiben bis zur anderweitigen “e me der nah diesem Gesetze gewählten Provinzial-Landtage über ihren Fortbestand und -ihre Zu-

lammensebung in Wirksamkeit. \ . 67. Die dur den 8. 4 des Geseßes yom 30. April 1873, betreffend die Dotation der Provinzial- und Kreisverbände (Gef. S. . 187), den Landkreisen der Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen aus den Antheilen dieser Provinzen an der Dotation von 2 Millionen Thalern (§8. 1 Nr. 1 des Gesebzes vom 30, April 1873) vorläufig überwiesene Summe von jährli 480,000 Thalern verbleibt den gedachten Landkreisen zur Verwendung für Zwecke der Kreisordnung bis zu dem Erlasse der in dem §. 5 des Gefeßes vom 30. April 1873 vorbehaltenen besonderen Geseße über

die Berwendung und Ueberweisung der Provinzial-Dotationen.

§. 68. Die Umbildung bezw. Aufhebung der fommunalständischen Verbände und ihrer Organe erfolgt durch besondere Geseße, welche nach Anhörung der nah diesem Geseße gewählten betreffenden Pro- vinzial-Landtage erlassen werden.

Vis dahin bleiben die bisherigen kommunalständishen Einrich- tungen in Wirksamkeit, und haben die Mitglieder dec Kommunal- Landtage und der von denselben gewählten Kommissicnen ihre Funk- tionen fortzuseßen. Auch können Erfaßwahlen stattfinden. :

S. 69. Der Miuister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Geseßes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und Instruktionen. i E O

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jusiegel.

Wahl-Reglemenkt.

8. 1. Acht Tage vor der Wahl werden die Wähler zu den Wahlen mittelst \{chriftlicher Einladung berufen. Die Einladung muß das Lokal, den Tag und die Stunde der Wahl genau bestimmen.

S. 2. Der Wakhlvorstand besteht aus dem Vorsißenden des Pro- vinzial-Landtages, bezw. Landrathe, Bürzermeister oder deren Stell- vertreter und zwei bis vier von ihnen aus der Zahl der Wähler er- nannten Beifißern sowie einem Protokollführer.

§8. 3, Die Wahlen erfolgen dur abgestempelte, bei der Ver“ handlung zu vertheilende Stimmzettel.

5. 4. Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung.

S0 Sit dex Wahlversamu: lung dürfen weder Diskussionen statt- finden, noch Beschlüsse gefaßt werden.

Der Protokollführer ruft die Wähler, wie fie in der Wählerliste verzeichnet sind, auf; jeder Aufgerufene Üübergiebt seinen Stimmzettel dem aBIvorlleher, welcher denselben uneröffnet in die Wahl- urne legt. :

Die während des Wahlaktes ersheinenden Wähler können an der niht geschlossenen Wahl Theil nehmen.

Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvor-

“steher die Abstimmung für geschlossen; derselbe nimmt die Stimm-

zettel einzeln aus der Wahlurne, verliest* die darauf verzeichneten Namen und ein Beisißer zählt dieselben laut.

S. 6. Ungültig find: 1) Stimmzettel, welche nit von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind; 2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten ; 3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nit un- zweifelhaft zu erkennen ist ; 4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name eínex nicht wählbaren Person verzeichnet ist; 5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.

Alle ungültigen Stimmzettel werden als nit abgegeben betrachtet. Ueber die Gültigkeit ents heidet vorläufig der Wahlvorstand. Die Stimmzettel sind aufzubewahren und diejenigen, über deren Gültig- keit es einer Beschlußfassung bedurft hat, mit dem Protokoll dem Ober-Präsidenten, bezw. dem Provinzialaus\{usse einzufenden.

S. 7. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die ab-

es Slimmenmehrheit (1inehr als die Hälfte der Stimmen) für sich hat. ___ Ergiebt fich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen die- ¡enigen zwei Personen, welche die meisten Stimmen für sich haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleich viele Stimmen erhalien, so entscheidet d28 durch die Hand des Wahlvorstehers zu ziehende Loos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist; in gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergiebt.

S. 8. Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande und dem Protokollführer zu unterzeichnen. :

S. 9. Wahlen, welche von dem Provinzial - Landtage selbst zu vollziehen sind, können, mit Ausnahme der -Wahlen des Vorsißenden des Provinzial-Landtages und seines Stellvertreters, der Mitglieder des Provinzialausshusses und derx Provinzialbeamten, auch durch Akkla- mation stattfinden, sofern Niemand Widerspruch erhebt.

Kunst und Wissenschaft.

Das in der Ausgabe begriffene 1. Heft (Jahrgang 1874) von Petermanns Geographiscen Mittheilungen (Gotha, Ver- lag von Justus Perthes) enthält folgende Aufsäße: „Die Landschaften des Deutshen Reichs nach ihrer Volksdichtigkeit“ (mit Karte). „Nachtichten von Dr. G. Nachtigal in Jnner-Afrika : Die tributären Heidenländer Baghirmis* Geognostischer Ueberblick über (Flsaß- Lothringen. Die Einwohnerzahl der Philippinishen Inscln in 1871. Die Negritos der Philippinen. Nachrichten von Dr. N. von Miklucho-Maclay: seine zweite Reise nach Neu-Guinea. Die Pa- puas der Insel Lüzon. Die Untersuchung des alten Bettes von Amu-Darja (Orus). Außerdem liegt dem Hefte eine Spezialkarte der Länder an der Goldküste im Innern bis Kumassi, dem englis{-

afrikanischen Kriegs\hauplaß, von A. Petermann im Maßstabe

1 : 890,000 beî.

Gewerbe vnd Handel.

Berlin, 30. Dezember. In der am 27. d. Mts. unter Doris des Geheimen Kommerzien-Rath W. Conrad abgehaltenen General- Versammlung des Westfälischen Draht-Jndustrie-Vereins in Hamm waren 1601 Aktien mit 320 Stiminen vertreten. Der Bericht des Aufsichtsraths hob hervor, v in Anbetracht des großen Rüdcganges der Eisenpreise und der früher abgeschlossenen theuren Kontrakte über Lieferung von Roheisen eine starfe Abschreibung aus dem sehr bedeutenden Ueberschuß des Betriebsjahres 1872/73 als no-hwendig erachtèt werden mußte und demgemäß auch 200,000 Thlr. auf Vorräthe 2c. abgeschrieben worden find. Die Generalversammlung billigte diese Handlungsweise vollständig und nahm mit Befriedigung den Bericht des Vorstandes entgegen. Nach demselben hat die Gesellschaft im Geschäftsjahr 1871—1872 25,063,905 Pfd. Walzdraht Ats Die auf 12 % festgeseßte Dividende ist bereits seit dem 15. Novem- ber c. zur Auszahlung gelangt. „Nachdem die General-Versammlung für den ersten Aufsichtsrath die Tantième auf 9% P. a, festgeseßt, genehmigte sie einstimmig den Ankauf eines Fabrik-Etablissements in Riga, in welchem die Fabrikation der für Rußland bestimmten großen Quantitäten Draht und Drahtstifte, unter L erücksichtigung der russi- schen Zollverhältnisse, statthaben soll; die für diesen Ankau f nöthigen Mittel erfordern keine Vermehrung dés Aktienkapitals.

. Leipzig, 29. Dezember; Der Verwaltungsrath der hiesigen / Î Diskonto-Gefellshaft hat den Beschluß gefaßt, eine Reduktion P i

7 i ch

dcs Aktienkapitals der Gesellschaft von 8 ionen auf 3,206,000

Thaler durch Zusammenlegung von fe fünf Jnterimsscheinen zu wei. R

Vollaktien vorzunehmen.

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__ Inseraten-Expedition des Deutshen Reichs-Anzeigers

aud Königlih Preußischen Staats-Anzeigers:

Berlin, Wilhelm-Straße Nr. 32.

Steebriefe und Untersuchungs-Sachen.

Steckörief, Hegen den Gürtler ans Gustav-Otto Riëdel ist die gerichtlihe Haft wegen Diebstahls in den Akten R. 25. 74. Komm. IL. beschlossen worden, Die Verhaftung hat niht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den 2c. Riedel im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenten Gegenständen und Geldern

ie nahstehend aufgeführten Personen haben fi der Vollstreckun

ihr Aufenthaltsort hat bis jeßt nit ermittelt werden können. Wir ersuchen daher alle unh der nächsten inländischen Gerichtsbehörde vorführen zu lassen, welche um Vo

Greifenberg in Pommern, den 22. Dezember 1873.

Stand

Name. Gewerbe.

Laufende Nr.

oder Heimathsort.

2. Steckbriefe und UntersuGung3-Saten. 2, Haadels-Negifter

8, Konkurse, Subhaftationen, Aufgebote, Ver- ladungen u. dergl.

“. Verkäufe, Verpachtungen, Submisfionen 2c.

5. Verloesung, Amorti ation, Zin3zablung u. f. w von öffentlichen Papa Binszaßlung u. f furt

4 Berspieeae Etablissements, Fabriker: u. Grof handel.

* "i C ’cne ekannt i: ;

8. Literarische Unizeitee gen I

9. Familien-Nachrichten.

———————————————————————————— R s Eme E

an die Königliche Stadtvoigtei-Direktion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 24. Dezember 1873. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Unter- suhungsfahen. Kommission 11. für Voruntersuchungen. Beschreibung : Alter 21 Jahre. Geburtsort Posen. Größe 1 Meter 65 Cm. 5 Mm. Haare {warz ge-

lockt. Augen dunkel. Augenbrauen \{chwarz. Kinn spiy Nase etwas spiz. Mund klein. Gesichts-

Strafbare Handlung, wegen deren die Strafe | dur) welches die Strafe erkannt ist. geseßt ist.

g der gegen sie rechtskräftig erkannten Strafen durch ihre Entfernung entzogen und Polizei-Behörden, auf dieselbe n zu achten, fie im Betretungsfalle anhalten [llstreckung der Strafe und Nachricht darüber hierher gebeten wird. i Königliches Kreisgericht. L. Abtheilung.

Erkenntniß oder Mandat,

do a.

Deffentl icher Anz eiger. Jug icimmt andieautorifirte E

lf Mosse in Lerlin, Leipzig, ambur

M., Sreslau, Gale, Prag, Wien, Münen,

ürnberg, Straßburg, Jürich und Stuttgart.

bildung bager. Gesichtsfarbe blaß. Zähne vollständig. | dur Anheften an die Gerichtstafel bekannt gemacht

Gestalt schwäclich. Sprache deutsch, sächsischer Dialekt. | werden.

Steckbriefs-Erledigung. Der von uns unterm 20. August cr. hinter den Arbeiter Carl Utnehmer

Wiesbaden, den 20. Dezember 1873. Königliches Kreisgeriht. T, Abtheilung.

von bier erlassene Steckbrief ist durch die Gestellung | [2750]

des Genannten erledigt. Templin, den 20. Dezember 1873. Königliches Kreisgericht. Abtheilung É.

F STE fee

i | Geldbuke | Substituirte Gefängnißstrafe. Geldbuße | Gefängniß- | | strafe. Thlr. Sg. Pf.|

fest-

Ziegeleibefißer [Naugard

Reelitz, Otto Denkert, Johanna]unverehelichte [Greifenberg Friederike Keup, Ferdinand Leißke, Carl Marquardt, Wilhelm|Schäferknecht |Lowin

Albert Hermann Paul, Joachim

Arbeiter Robe

Schäferknecht [Elvershagen

Rekelberg, Carl Fried-[Tagelöhner |Brenkenh-f

rich Gustav

Rekelberg, Ehefrau Len des Tagelöhners, Bertha Wilhelmine Friederike, geb. Radloff

tow a. R. Gumminshof

Bauger, Johann Knecht A Treptow a.

Liermann, August |Maurergeselle [Regenwalde

Buß, Arbeiterfrau, Greifenberg Marie Louise, geb. Ramthun

Ziegenhagen

Vollbrecht, Ferdinand|Knecht Plathe

Brehmer, Hermanu|[Fleischeryeselle|Stremlau Julius

Sandels-Negifster.

Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin, In unser Gefellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3157 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Berliner Adler-Bier-Brauereti __ Actien-Gesellschaft vermerkt steht, ist zufolge Verfügung vom 24. De- zember 1873 am 27. Dezember 1873 eingetragen : Durch Beschluß der Generalversammlung vom 19. Dezember 1873 sind die 88. 0/22, 297 82, 43 und 47 des Statuts abgeändert resp. ergänzt.

F. 9. Das Grundkapital kann nach Ermessen d-es Aufsichtsrathes um den Betrag von 150,000 Thalern durch Emission von Prioritäts-Stamm- aftien à 190 Thlr. vermehrt wêrden.

F. 22. Der Aufsichtsrath besteht aus 7 Mit- gliedern. :

S. 29, Die Berufung zu den ordentlichen und außerordentlich:n Generalversammlungen erfolgt dur) dreimalige Bekanntmachung, und muß die exste Bekanntmachung mindestens 10 Tage vor dem anberaumten Termin in den Gesellschafts- blättern veröffentlicht fein.

Der Banquier Friedrich Spielhagen zu Berlin ist in den Voistand eingetreten.

Zufolge Verfügung vom 27. Dezember 1873 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gefell\chaftsregister, woselbst unter Nr. 3742 die hiesige Handelsgesells{aft in Firma Weinberg & Bonwitt vermerkt steht, ist eingetragen : | E Der Kaufmann Zulius Bonwitt zu Berlin ist aus der Handelsgesellsc{aft ausgeschieden, Der Kaufmann Moses Weinberg zu Vlotho ist om 20. Dezember 1873 «ls Handelsgesellschafter A i Die Firma ist in: ; es M, & A. Weinberg geändert.

Zn uner Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 979 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: E Gebr. Ammann

‘vermerkt steht, ist eingetragen:

Die Handelsgesellschaft ist durch gegenseitige Nebercinkunft aufgelöst.

In unser Firmenregister ist Nr. 7784 die Firma: H, enberg und als deren Inhaber der Kaufmann Hermann Arenberg hier l (jeßiges Geschäftslokal: Alexanderstraße 70) eingetragen worden. In unser Firmenregister ift Nr. 7785 die Firma; Th. Behm und als deren Jnhaber der Kaufmann Theodor

Héinrih Helmuth Behm hier

(jebiges Geschäftslokal: Spandauerbrücke 10) ingetragen worden.

Arbeitsmann [Treptow a. R.

Weichbrod, Heinrich|Knecht Hagenow beiTrep-|vorsäßliche Carl

Handelsmann |Pommerensdorf |Steuerkontravention

Betrug 16. Dezember 1859

Diebstahl, verübt nach[12. Juni 1854 zweimaliger rechtskräf- tiger Verurtheilung wiederholte vorsäßliche Körperverleßung vorsäßliche Körperver- leßäang

Diebstahl

Diebstahl

. Februar 1867 8. Februar 1869 », Oftoler 1869

6. Mai 1856 19, August 1856 Diebstahl 7. April 1868

desgleichen desgleichen

Körperver-/4. Januar 1869

leßung :

beisBetheilignng bei einer

R. | Schlägeret, bei welcher

ein Mensch erhebliche

Körperverleßungen er-

GoR Ee a olzdiebstahl im mehr| 7. Juni i: als dritten Rückfalle [55 Oftober 1869

Diebstahl 22. April

26. September

Beschluß vom 14. März

. Januar 1869

1873

und Widerspenstigkeit gegen die Befehle fei- ner Herrschaft

mationspapiere

In unfer Firmenregister, woselbst unter Nr. 6033 die hiesige Handlung in Firma: Internationale Buchhandlung N. Lesser vermerkt steht, ist eingetragen: Das Handelsgeschäft ift durch Vertrag auf den Buchhändler Friedri Julius Theodor Berge- mann zu Berlin übergegangen, welcher dasselbe unter d r Firma R. Lesser Internationale Buch- handlung fortseßt. Vergleihe Nr. 7786 des Éiraiettalftors, Demnächst ift in unser Firmen - Regist.r unter Nr. 7786 die Firma : N. Lesser. Internationale Buchhaubluug und als deren Inhaber der Buchhändler Friedrich Julius -Theodor Bergemann hier eingetragen worden.

In unser Gesellschafts-Register , woselbft unter Nr. 1378 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: __H. Brasch & Sohn vermerkt steht, ift eingetragen : Die Gesellschaft ist durch gegenseitige Ueber- einkunft aufgelöst, Dex Kaufmann Jacob Brasch seßt das Geschäft unter unveränderter Firma fort. Vergleiche Nr. 7787 ds Firmen-Negisters. Demnächst ist in unser Firmen- Register untex Nr. 7787 die Firina: H. Brasch & Sohn und als deren Inhaber der Kaufmann Jacob Brasch hier eingetragen worden.

Die Handelsgesellshaft in Firma : Adolf Sachs mit ihrem Siße zu Breslau und einer Zweig- niederlassung iu Berlin unter der Firma:

Adolf & Heinrih Sachs (Gesell{{afts-Register Nr. 3536) hat für ihr Handels- geschäft dem Kaufmann Samuel Julius Bloch hier Prokura ertbeilt und ist dieselbe in unser Profuren- Register unter Nr. 2699 eingetragen worden.

Ferner hat dieselbe Handelsgesellschaft dera Her- inann Fcank und dem Samuel Julius Bloch, Beide hier, Kollektivprokura ertheilt und ift dieselbe in un- ser Prokuren-Register unter Nr. 2700 eingetragen, dagegen in demselben unter Nr. 1952 die dem Her- mann Frank und Marcus Naphtali für diese Firma ertheilte Kollektivprokura gelö\{cht worden.

In unser Genossenschaftêregister, woselb unter Nr. 67 die hiefige Genossenschaft in Firma: Harmonie Gesellschaft für Pianofortebau eingetragene Genossenschaft vermerkt steht, ist eingetragen : i | der Instrumentenmacher Johann Heinrih Schmidt ist aus dem Vorstande ausgeschieden und statt seiner der Tischler Carl Gaudes zu Berlin als Lagerhalter in den Vorstand eingetreten.

Gelöscht find: Prokurenregister Nx. 2638: : N die Proïura des Julius Salinger für die irma: Gustav N, Göß, Berlin, den 27. Dezember 1873. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

Hartnäckiger Ungehorsam Erkenntuiß vom 28. Oktobe

Gebranch falscher Legiti- Erkeuntuiß vom 14. Novbr. 1866/3 Tage Polizeige-

Monate Gefängniß 200 |—| -13 Monate Ge- LE : | | fängniß. Jahre Zuchthaus - Monate Gefängniß 3 Monate Gefänguiß| Monate Gefängniß 2 Jahre Zuchthaus | 14 Tage Gefängniß

desgleichen

e | 10 |—|—|1 Woche E A fängniß. 3 Monate Gefängniß a a

| A 14 Tage Gefängniß | |5 A

|Holzwerth | 3 Monate Gefängniß

1868 18 Tage

| | Lage Polizeige-| |—|—| ; fängniß | F r 1868

gefängniß.

|

ag Polizei-

Oeffentliches Aufgebot unbekannter Erben. Der am 12. Full! 1861 hierselbst verstorbene

Kaufmaun Moses Levin hat in feinen unterm 15. und 19, Suli 1861 publizirten Testamenten vom 30. Oktober 1842 und 1. Oktober 1859 und deren Nachträgen, inslcfondere vom 23. März 186 und 24. Januar 1861 seinem Halbbruder, dem Haupt- mann Martiu KFoene zu Berkin ein Erbtheil von ‘/24 seines Nachlasses und dessen Sohne Paul“ Koene ein, auf dem Erbtheile des Kaufuranns,

eßigen Partikuliers Moriß Schocnfließ zu Lands-" berg a. W. ruhendes Legat von 2000 Thlr. ausge E e in dem Nachtrage vom 24. Januar 1861 estimmt; t „Das Legat an meinen Neffen Paul Keenè und die Erbschaft feines Vaters aus meiuem Nachs la); sol när nah seiner Majorennität ausge- zahlt werden. Sollte derselbe inzwischen sterben, 10 fällt es an die hiesigen Verwandten. * E In dem Testamente“ vom 1. Oktober 1859 ist gcag . Wi „SPbülte einer von diesen (vorstehend eingeseßten)- Erben vor mir mit Tode abgegangen i un

Stelle des Verstorbenen ein 2c.“ B Der Hauvytmann Koene, welchèr auch anderweit mit Vornamen Christian genannt ist, starb äm 4. Januar 1861, Paul Koene, geboren den 27. Dfs

Stadtgericht, starb als Lieutenant am 14 August 1867 vor erreihter Majorennität. Sowoll das Erbtheil des Hauptmanns Koene, welches auf den Sohn Paul als Substituten Übergegangen war, äls auch das Legat des Paul Koene, find nah dem Tode des Leßteren in das hiesige Depositorium zu einer Moses Levinschen Nachlaßmasse abgeführt worden. Die zu dieser Masse zunächst erbberechtigten _nhie- figen Verwandten" des Moses Levin sind unbekannt. Der bestellte Verlasfenschafts-Kurator, Justiz-Rath Soenderop, hat das Aufgebots-Verfahren nach §. 471 folg I. 9. A. L R. 8. 146 folg, 151 A G D! beantragt. j .

Demgemäß werden alle diejenigen Personen, welche behaupten, daß sie durch oben angegebene, in der legtw.l'igen Verordnung des Moses Levin erfolgte Berufun „der hiesigen Verwandten“ als Erben und

Ansprah zu haben vermeinen, hierdurch öffentlich vorgeladen und wird denselben aufgegeben, fich vor oder nah dem

am 20 Iuli 1874, Bormittags 11 Uhr, l: an hiesiger Gerichtss\tille vor dem Herrn Kreis- gerihts-Direktor Havenstein anftehendenFermine bet

.

| | | | l

fängniß

X outurfe, Subhastationen, Aufgebste,

Vorladungen u. dergl.

[3830] Bekanntma ch ung.

Der Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns I, I. Lebenstein zu Dirschau ist durch Akkord beendet. - :

Pr.-Stargard, den 23. Dezember 1873,

Königliches Kreisgericht. 1. Ubtheilung.

[3831] Bekanntmachun Â. Der Konkurs über den Nachlaß der Wittive Io- hanne Kühn, geb. Schuber t, ist beendigt. Naumburg, den 19. Dezember 1873. Königliches Kreisgericht. L. Abtheilung.

O Ediktal-Ladung.

Nachdein die Wittwe des weil. Pflastermeifters Franz Diedrich; Louise, geb. Wachtel, aus Dronsfeld, Inhaberin der Firma:

„Frauz Diedrich's Witiwe“ daselbst, mit der Anzeige ihrer Vermögensunzuläng- lihkeit das Gesuch um Zusammenberufung ihrer Gläubiger zum Zwecke des Versuchs einer gütlichen Vereinbarung hier gestell! hat und diesem Gesuche stattgegeben ist, jo werden Alle, welche an die Wittwe Diedrich, bezw. deren Vermögen, behufs ihrer Be- frictigunz Ansprüche haben, geladen, diefe Ansprüche uad deren etwaige Vorzugsrehte unter Vorlegung der dieselben begründenden Urkunden, in dem auf Montag, sven 23, Februar k. D; Morgens 10 Uhr,

hier angeseßten Termine anzumelden und fich über die Vergleichêvorschläge der Gemeinschuldnerin zu erklären, unter der Androhung des Rechtanachtheils daß, wenn in dem Anmeldungstermine cine gütliche Vereinbarung errciht werden sollte, die ausbleiben- den einfachen chirographariscen Gläubiger als dersel- ben zustimmend angenommer, wenn nit der Kon- furs eröffnet und alle nicht ershienenen Gläubiger von der Konkursmasse ausgeschlossen werden sollen.

Der Kridarin ist das Verfügungsrecht entzogen, der Dr. jur. Hildebrand als interimistisher Kurator verpflichtet, auch sind Sicherungsmaßregeln S und die Zwangsvollstreckungen einstweilen istirt,

Münden, den 23. Dezember 1873.

Königliches Amtsgericht 1. [3792]

Auf Klage des Kurhausbesißers Karl Nücker da- hier gegen den Maler H. Lewis aus England we- gen Forderung von 2723 Gulden 32 Kr. wird der mit unbekanntem Aufenthalt abwesende H. Lewis zur Klagebeantwortung unter dem NRechtsnachtheil des Eingeständnisses und des Verlustes der Einreden mit Verweijung auf die Bestimmungen der §88. 7, 9, 10,12, 13, 14 17 und 98 dex Proz. Ver. Ord. vom 24. Juni 1867 auf- den

12. Februar 1874, Morgens 9 Uhr,

dem unterzeichueten Gerichte oder in desseu Registra- tur (Bureau IV ) \chriftlich oder persönliih zu mel- den und daselbst weitere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen prätludirt und die Nachlaßmasse den, nach Wegfall“ diéser

vhiesigen Verwandten“, sich sonst als zunächst erb-

berechtigt und berufen Ausweisende ausgeantwoztet werden wird. j

Stargard in Pomm, den 22. September 1873

Königliches Kreisgericht. Abtheilung T. Verfaufe, Berpachtungea, Submissionen 2e.

Pferde-Berkauf,

hofe des unterzeichneten Bataillons Waldeinat- straße 63 ein unbrauchbar gewordenes König- liches Dienstyfe:d öffentlich an deu Meistbietenden gegen gleih baare Bezahlung verkauft werden

Berlin, den 29. Dezember 1873. Königlih Brandenburgisches Train-Bataillon Nr. De

[3837]

Die Fertigstellung einer größeren Anzah! “von

Bureau-Ulenfilien für die Admiralität soll im Sub- missionswege verdungen werden. Lieferungslustige werden ersucht, ihre verfieaclten und mit dex Auf schrift „Submission auf Lieferung von Bureau- Utensilien für die Admiralität“ versehenen Of ferten bis zum 10. Iauuar lat. a. in der G heimen Kanzlei der Admiralität, Leipziger Plaß 12, abzugeben. Die Lieferungsbedingungin liegen eben datelbst zur Einsicht aus. ; Berlin, den 25. Dezember 1873. Der Chef der Admiralität, Im Auftrage Dirksen.

#210 Bekanntmachung. Die Lieferung des im Jahre :874 bei den Kaiser- lichen Werften, sowie den übrigen Marinebehörden zu Wilhelmshaven, Kiel und anzig eintretender Bedarfs an verschiedenen Materialien, als: 8 : Gruppe A. A Nr. 1. 86,400 K. Eisecnplatten gewöhnlicher prin Kekseisen und Lowmoor-Qualität, 31,500 K. Flu platten, gerippte, 2300 K. Eisenblech (Schw 3 ble), 21,500 K, galvanisirte a E e Nr. 2. 7200 K. Band-, 11,300 K. Flach», 15 K. Rund-, 6000 K. Halbrund-, 41,800 K. Qu drat-, 37,000 K. E&ck-, 7800 K. Träge-- und 110 K. Roststab-Eisen, 12,850 K. Gußstahl-, M Q und Federstahi, 650 K. Stahlble Nr. 3. 500 K. Blei in Mulden und Gieß 12,700 K. Bleiblech, 6000 K. Bleiröhren, 6! Zinn in Stangen und Blöcken, 50 K. Zink . Zinkble, 78,000 K. Kupferplatten und d blech, 3200 K. Kupferröhren, 14,700 K Fl Rund- und Vierkant-Kupfer, 1650 K. Kupfc nâgel, gegossen, und 100,000 Stück ges U Stück fupferne Nägel, Gat- un nägel. f Nr. 4. 2900 K. Messingblech, geschabt und 1

1500 K. Yellowmetall in Vlatten und

hierher vorgeladen, i Weitere Verfügungen in dieser Sache werden nur

22,000 Stûck Metallnägel, 1000 K Weiß- (Ponton-) und Kreuzbleche, 6

Kinder hinterlassen haben, so treten diese an die *

tober 1844 und bevormundet bei dem Königlichen

Erbnehmer oder Legatare auf diese E

Freitag, den 2. Ianuox 1874, Bormittags 11 Uhr, foll auf dem Kafernen=-

E)