1873 / 308 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Dec 1873 18:00:01 GMT) scan diff

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f nähsi der Kontrolteamte auf den Pfandbriefen die crfolgte Eintragung in die von der Ren Fa Lan U GD E, tion über die ausgefectigten Pfandbriefe zu führenden Register bescheinigt, daß endlich der auf dem Hypo-

‘Central-Pfandbriefe möglichst zu vermeiden, um deren Umlaufsfähigkeit durch dergleichen Vermerke be-

„Kasse enthalten die Normativ-Bestimmungen betreffend den Kassenyerkehr und die Buchführung 2c. die 71

land S Behuss der Pfandbriefs-Beleihung eingetragenen Darlehnsforderungen nicht übersteigt.

Paragraphen des Statuts enthalten in {ener

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thefen-Jnstrumente registrirte Vermerk von dem zweiten Mitgliede des »entral-Landschafts-Syndikats und außerdem -noch von einem zweiten Mitgliede der Central-Landschafts-Direktion zu Berlin mit unter- schrieben wird. Der Vermerk auf dem Hypotheken-Justrumente is eben so wie das gemäß Absaß 8 È 19 des Statuts zum Zweck einer Löschung oder anderweitigen Eintragung auszustellende Attest mit den chwarzdruck-Stempeln des Central-Landschafts-Syndikats und der Central-Landschafts-Direktion zu verseben. Es ist auch zu t‘eahten, daß, da die Bildung der Hypotheken-Instrumente jeßt in Gemäßheit des §. 122 der Grundbu{-Ordnung vom 5, Mai 1872 (Gefeß-Samuml. S. 446) erfolgt, der ovengedachte, im §. 19 Absaß 7 des Statuts vorgeschciebene Vermerk auf die betreffende Schuldurkunde, nit etwa ! auf den Hypothekenbrief zu seßen. E ; Der Vermerk selbst ist dahin zu fassen: R F „Ueber den Betrag der nebeustehend verschriebenen Darlehnsforderung von R sind landschaftlihe Central-Pfandbriefe, welche dem Inhaber zu 4 Prozent verzinslich sind,

ausgefertigt worden, i ; j L E E 0 (Rês\p., wenn zunächst nur über einen Theil der Darlehnsforderung Pfandbriefe auLgefertigt

werden sollen: i wf PGEtaR „Ueber einen Theilbetrag von Mark der nebenstehend vers{riebenen Darlechnsforde-

rung find landschaftliche 2c.). S i / Zufolge des Statuts vom steht deshalb dem N. N. Kredit-Institute eine Dispo-

fition über das Darlehnskapital zwar zum Zwecke der Befriedigung von Inhabern land- \chaftlicher Central-Pfandbriefe und der Einlösung solcher Pfandbriefe, außerdem aber nur insoweit zu, als vorher cin entsprehender Betrag von landschaftlichen Central-Pfandbriefen aus dem Umlaufe zurückgezogen und kassirt, oder nach geshehenem Aufgebot hinsichtlich des Pfandbriefsrechts präkludirt worden ist. * Gleichzeitig mit dem Eindrucken der Nunmern die Pfandbriefe ist bei den dazu gehörigen Coupons und Talons in Be:lin das Eindrucken der gleichlautenden Nummern und des Facsimile der Unterschrift dés Direktions-Mitgliedes zu bewirken, worauf auch die Talons mit der Original-Unterschrift des Kontrolbeamten bei der Central-Landschafts-Direktion zu versehen sind. Von der Coupon-Serle werd:n die Coupons der bereits verflossenen Semester abgetrennt und vorschriftsmäßig kassirt und nur die des laufenden und der folgenden Semester den Pfandbriefen beigefügt. Nubrauchbar gewordene Pfandbriefs-Foruulare und die nicht zur Ausreichung kommenden und zu kassirenden Coupons werden auf gleihe Weise vernichtet, wie dies für die Pfandbriefe felbst vor- geschrieben ist. i i Die erforderlichen Vorräthe an Formularen der Pfandbriefe werdèn einer jeden obersten Verwaltungsbehörde der verbundenen Institute von der Central-Landschafts-Direktion zugestellt und ist der [eßteren rechtzeitig Mittheilune don zu machen, für welche Apoints Ersaß nothwendig ist. Die Formulare der Coupons und Tal: oleiben, da deren yorhin beschriebene Ausfertigung nur in Berlin erfelgt, sämmtlich bei ter Central-andschafts-Direktion behufs der Berwendung asservirt. Bei Uebersendurg der ausgefertigten Pfandbriefe und der beigefügten zugehörigen Coupons und Talons, resp. der Baar-Valuta zur Ausreichung an den Darlehnsnehmer wird auch das der Pfandbriefs- Ausfertigung als Grundlage dienende, in cin Darlehnê-Register eingetragene Hypotheken-Instrument der Provinzial-Landschafts-Verwaltung mit einer Akten-Notiz über den Ausfertigungs-Akt nah Maßgabe des anliegenden Schemas zur Aufbewahrung zurückgestellt. Die näheren Anweisungen wegen Einrichtung und Führung der Register über die ausgefertigten e und die zum Grunde liegenden hypothefarischen Darlehnsforderuzgen, Reverse 2c. find in den ormativ-Bestimmungen, betreffend den Kassenverkehr und die Buchführung, enthalten. Artikel 10 zu §8. 20, 21, 23, 24, 25, 32 und 34 des Statuts.!:

Unentgeltlichhe ueue Ausfertigung beschriebener landséhaftlicher Central - Pfandbriefe. Kosten- freie Ausreichung ueuer Coupou - Serien. Einlösung der Coupons. Kassation oder aus dem Umlauf zurücgezogenen landschaftliheu Central-Pfandbriefe mit den dazu gehörigen Coupons und Talons,

| Zur Förderung des Absaßzes der landschaftlichen Central-Pfandbriefe follea dieselben nebft zu- gehörigen Coupons und Talons überhaupt nur völlig gleihartig mit beglaubigten französischen und eng- lishen Réberseßungen, sowie mit den Umrechnungen der deutschen Reichswährung in die bezüglichen aus- ländischen Währungen versehen, nah anliegendem Muster auêgegeben werden. Die entsprechende Umrech- nungs-Tabelle befindet si ebenfalls in der Anlage. Zu beachten ist hierbei, daß die Zahlung der folcher- gestalt umgerechneten Beträge nur in Höhe der verschriebenen Markstücke deutscher Reichswährung den centrallandschaftlichen Kassen gegenüber verlangt werden fann. i E E Die landschaftlihen Behörden haben die Außer- und Wiederincouréseßzung der lands{aftlichen

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sonders für das Ausland weniger zu beeinträchtigen. Zur größeren Sicherung find dagegen diese Pfand-

briefe stets von den Coupons und Talons getrennt aufzubewahren. Uebrigens wird aber auch die neue, event. uneutgeltlihe Ausfertigung der überhaupt mit solchen Vermerfèn versehenen Pfandbriefe bereit- willig erfolgen.

Die Erneuerung der auf einen zehnjährigen Zeitraum zu den landschaftlichen Central - Pfand- briefen auszureichenden Zinscoupons erfolgt an den auf leßteren angeg:benen Zahlungsstellen nach Inhalt des Talon-Formulars fostenfrei.!:.

/“ Uéber das Verfahren wegen Einlösung der Coupons bei allen Kassen der verbundenen Institute und den sonst von der Central-Landschafts-Direktion bezeichneten Stellen des JIn- und Auslandes und wegeu

entsprechenden Abrechnungen zwischen den Provinzial-Landschafts-Kassen und der Central-Lands(hafts-

näheren Anordnungen.

Ueber die Kassation und Löschung der aus dem Umlaufe zurückgezogenen landschaftlichen Central- fandbriefe mit den dazu gehörigen Coupons und Talons resp. Ertheilung des Attestes bei löschungsfähiger uittung Cefsion oder Kredit-Grneuerung, enthält die anliegende Instruktion die näheren Vorschriften.

Artikel 11 zu §. 22 des Statuts, Sicherstellung der Inhaber landschaftlicher Central-Pfandbvriefe,

Grundsäßlich werden dur die landschaftlichen Central - Pfandbriefe, deren Inhabern nicht nur gleichartige Sicherheiten geboten, wie solche für die betreffenden provinzicllen Pfandbriefe bestehen, sondern es tritt außerdem bei den Central-Pfandbriefen ‘auch noch die allgemeine Garantie des centrallandschaft- lichen Verbandes hinzu.

Für den kaum denfbaren Fall, daß die gewährten weit umfassenden Sicherheiten, zu denen auch die nach Maßgabe der provinziellen Reglements zum Rescrvefonds für die centrallandschaftlichen Darlehne zufolge §. 12, §. 16 Absaß 1 und §. 39 des Statuts der Central-Landschaft zu entrichtenden Fahreszahlun- gen gehören, die Befriedigung eines Pfandbriefs-Inhabers im Berwaltungswege nicht erlangen lassen foll- ten, ist der Rechtsweg gegen die Central-Landschaft verstattet, welche demnächst auch das weitere Verfahren gemäß a, b. und e. des §. 22 zu vermitteln haben würde. L H ‘3

Die im vorleßten alinea des §, 22 des Statuts vorbehaltene nähere Anordnung der Central- Landschafts-Direktion wird erft im Bedürfnißfalle ergehen, aldann event. nah Erschöpfung aller voran- gehender Sicherl; cäien, anch darauf gerichtet werden können, zur Realifirung der schließlich gemeinsamen Garantie sämmtlicher zum centrallandshaftlichen Verbande gehöriger Grundstücke für die landschaftlichen Central-Pfandbriefe die nöthigen Beiträge aus den zunächst angesammelten Amortisationsfonds be- zichentlih vorshußweise zu entnehmen und die laufende Amortisation für deren regelmäßige Zweck- einstweilen ganz oder theilweise zu sistiren, refp. die allmähliche Erstattung von Vorschüfsen zu vermitteln.

Artikel 12. zu §. 37 des Statuts. : Bait Wahl ‘und Einberufung der centrallandschaftlichen Deputation für die Rechuuags-Prüfungen | und die Decharge-Crtheilung. : Ï Das von einem jeden der verbundenen Kredit-Institute zur centrallandschafilihen Deputation für die Rehnungs-Prüfungen und die Decharge-Ertheilung zu entsendende Mitglied wird gewählt: bei der Ostpreußischen Landschaft von dem ordentlich{en General-Landtage (nach dessen Beschluß vom 1. Oktober 1872) und zwar für die Zeit von einem ordentlichen General- ___ Landtage bis zum anderen; bei der Westpreußischen Landschaft und bei der Neuen Westpreußischen Landschaft (nah der Verhandlung des General-Landtages vom 25. Mai 1572 sub Nr. 16 erläutert durch das Schreiben der Königlichen Genecral-Landschafts-Direktion zu Marienwerder d. d. den 28. November 1873 —) | von dem Engeren Ausschusse; bei dem Ritterschattlichen Kredit-Jnstitut der Kur- und Neumark Brandenburg und bei dem Neuen Brandenburgischen Kredit-JFnstitute (nah dem Generalversammlungs - Beschlusse vom 11. Juni 1872) : von dem Engeren Ausschusse; ¿ bei der Pommerschen Landschaft und bei dem Pommerschen Landkreditverbande (nah dem General- versammlungs-Beschlusse vom 30. April 1872) ; ebenfalls von dem Engeren Ausschusse; bei dem Kredit-Justitut für die Ober- und Niederlausiß (nah den Generalversammlungs-Beschlüssen vom 18. Dezember 1871 resp. 18. März 15672) ¡ _von der General-Direktion aus den Mitgliedern derselben ; i bei dem landschaftlichen Kreditverband der Provinz Sachsen Í von dem Verwaltungsrathe.

Die centrallands&aftlihe Deputation ist von der Central-Landschafts-Direktion zur Erledigung

von Geschäften regelmäßig jährlich im Monat November, außerdem aber nur in Fällen besonderen Bedürf-

nisses einzuberufen. ; Artikel 13 zu §. 38 des Statuts. Aufstellung der dem Königlichen Kommissarius einzureichenden jährlihen Nachweisungen. Die Normativ-Bestimmungen, betreffend den Kassenverkehr und die Buchführung 2c. enthalten im §. 15 Nr. 29 die näheren Anordnungen über die Aufstellung und Konteole der Unterlagen für die dem Königlichen Kommiffarius jährli darüber einzureihhende Nachweisung, daß der Gesammtbetrag der im Umlauf befindlichen schaftlichen Central-Pfandbriefe den Gesammtbetrag der gemäß §8, 12 des Statuts

Artikel 14 zu §. 39 dcs Staiuts.

Gegenseitige allgemeine Rehts- und Berwaltungsverhältaisse der Central-Landschaft und der : Provinzial-Landschaften. 4 L

Nach dem gesammten Plane des Statuts bilden die Rechts- und Verwaltungsverhältni

e der

den einzelnen verbundenen Instituten z. B. nah 7 9 die Handhabung des Tarwesens, nach §. 12 die Herstellung der Pfandbriefs-Darlehnsurkunden, nah §8. 15 und 17 die Bestimmung über Gewährung von uschüssen und Vorschüssen aus eigenen Fonds zur Ausgleichung der Coursdifferenz bei der Ausfertigung von faudbriefen, resp. zur Förderung der Operationen Behufs Herbeiführung der centrallandschaftlihen Be-

eihungen und deren Erleichterung, nah §. 16 die Festseßung außerordentlicher Amortisationsraten M SS. 26, 27, 28 und 29. Die Geschäftsführung in Ansehung -des gesammten Amortisationswesens, na F; 40 die selbständige Emission eigener Pfandbriefe. Im Sinne der in §8. 39 und 4 Absaß 1 ausge- prochenen Grundsäße werden die einzelnen Institute in Ansehung der dem Central-Landschaftsverbande angehörigen Grundstüdcke auf die sonstige Verwaltung des Kreditwesens gleichartig wie bei den übrigen bepfandbrieften Grundstücken zu führen haben, z. B. hinsihtlih der Erhebung der von den Grundbesißern zu entrichtenden Zinsen und fonstigen landschaftlichen - Zah!ungen, wegen des Gebührenwesens, in Betreff der Kontrole der bepfandbrieften Güter, der Sequestrationen, (§. 71 des Geseßes vom 5 Mai 1872 Geseß-Samml. Seite 433), Subhastationen, des Exnexuationswesens, der Ertheilung von {Unschädlich- keits-Attesten, der Pfandbriefs-Löschungssachen. j Ebenso kommen wegen der statutenmäßigen inneren organishen Verbindung und Verschmelzung der Rechtsverhältnisse der Central-Landschaft und der einzelnen Kreditinstitute als fundamentaler und inte- rirender Bestandtheile des Verbandes folgeweije auf die allgemeinen Bestimmungen des §. 47 der Grund- Buaebnita vom 5. Mai 1872 (Geseß-Samml. Seite 446) über das Verfahren in Grundbuchsachen, ferner die bestchenden Einrichtungen und Bestimmungen wegen der Verwendung und Nußbarmachung des Vermö- gens und der Einkünfte eines verbundenen Jnstituts zur Bestreitung von Verwaltungskosten oder im sonsti- gen Interesse der Assoziirten, z. B. für die Zwecke des Amortisationswesens, gleichartig für die centralland- E Verhältnisse und Angelegenheiten innerhalb des Bereichs des betreffenden Instituts zur Geltung, o daß im Allgemeinen die Grundbesißer bei centrallands{haftlichen Beleihungen hinsichtlih der Betheiligung bei den Einrichtungen und Vortheilen des betreffenden Provinzial-Instituts nicht ungünstiger zu behandeln sein werden, als die Grundbesißer, welche bei demselben 4prozentige provinzielle Pfandbriefe erhalten.

Die Behörden und Beamten der einzelnen Institute des Verbandes sind vermöge ihrer regle- mentsmäßigen Anstellung zufolge §. 39 und §. 4 Abs. 1 auch verpflichtet, die auf die Institute entfallenden centrallandschaftichen Geschäfte instruktionsmäßig zu versehen. j Artikel 15 zu §. 40 des Statuts. Wahl des Darlehusnehmers zwiszen an eien Ceutral-Pfandbriefen and provinziellen

Pfandbriefen. Es ist Seitens der Provinzial-Landschaften möglichst dahin zu wirken, daß künftig nicht mehr vierprozentige provinzielle Pfandbriefe, sondern anstatt derselben stets landscaftliche Central - Pfandbriefe, welche nur diesen Zinsfuß haben, dagegen provinzielle Pfandbriefe lediglich in dem Falle weiterhin eutnommen werden, wenn es dem Interesse des betreffenden Gruadbesitzers entspricht, Pfandbriefe mit einem anderen Zinsfuß 33, 45 oder 5% zu erhalten. - E Das Bedürfniß zur Erlangung von Pfandbriefen mit einem Zinsfuße von mehr als 4 Prozent wird übrigens um so weniger eintreten, als cin etwaiger Coursverlust bei den 4 prozentigen landschaftlichen Central-Pfandbriefen dur den zur Ausgleichung desselben im §. 15 des Statuts in Ausficht gestellten Zu- \huß nach Umständen wird Deckung finden können.

Artikel 16. Zu §. 41 des Statuts. j :

Umwandlung provinzieller Pfandbriefe in landschaftliche Central-Pfandbriefe.

Neber das Mersahren wegen Umwandlung bereits emittirter und künftig noch auszugebender eigener Pfandbriefe eines verbundenen Instituts in landschaftliche Central-Pfandbriefe enthält die beigefügte besondere Instruktion die näheren Bestimmungen, deren Anwendung sih übrigens nach Bewandtniß der be- sonderen Verhältnisse des Falles modifiziren kann. i j i | Auch bei dem Eintritt in den centrallandschaftlichen Verband in Folge der Umwandlung pro- vinzieller Pfandbriefe in landschaftliche Central-Pfandbriefe regelt sih das Verhältniß der Grundbesißer zu dem provinziellen Kredit-Verbande nach den Grundsäßen des §8. 39 und §. 4 Absaß 1 des Statuts der Central-Landschaft und den Erläuterungen im Artikel 14 des gegenwärtigen Regulativs.

Die Uinwandlung von Pfandbriefen eines verbundenen Instituts in landschaftlihe Central- Pfandbriefe kann von besonderem Werthe sein, um individuelle Pfandbriefe, welche auf den Namen eines bestimmten Guts lauten, und wegen dieser Spezialeigenshaft die Operationen bei dem Grundbuche er- schweren, durch cin allgemeines, vollkommen gleichartiges Umlaufspapier zu ersetzen; welches jederzeit zum Tagescours beschafft und unterschicdslos für jene Operationen verwendet werden kann, ferner aber zu dem Zwedcke, um an Stelle solcher individuellen oder auf den Namen eines einzelnen Jnstituts lautenden nicht individuellen provinziellen Pfandbriefe, landschaftliche Central-Pfandbriefe mit dem Vortheile eines höheren Courses zu erlangen. Fnsbesondere kann es zur Förderung des Realkredits gereichen, weun provinzielle Pfandbriefe eines geringeren Zinsfußes (31 prozentige) in 4 prozentige Central-Pfandbriefe umgeschrieben und dem Grundbesißer die entsprechenden höheren Valu en der leßteren vermöge desselben locus im

Grundbuche zu Theil werden, event. noch verstärkt durch die Bewilligung eines Zuschusses zur Dedckurg der Differenz zwischen dem Course und dem Nennwerthe der Central-Pfandbriefe gemäß §8. 16 des Statuts, (Vergleiche Artikel 6 des Geschäfts-Regulativs.)

Artikel 17 ¿zu §S. 43 und 45 des Statuts. Ermächtigungen für Bertretungs-Organe (Engere Ausschüsse 2e.) verbundener Institute zu e Qualanea wegen Erweiterung des Geschäftsfreises der Central-andschafts-Direktion im Interesse des Grundkredits und wegen Abänderung des Statuts der Central-Landschaft, \ Wegen der Ermächtigungen zur Durchführung der §8. 43 und 45 haben die verbundenen land- schaftlihen Kredit-Institute folgende Beschlüsse gefaßt: i E 1) Die Ostpreußische Landschaft hat in der Generalversammlung von 1. Oktober71872 beschlossen:

daß die Berechtigung zu der im §. 43 des Statuts vorgesehenen Zustimmung zu Erweiter ingen des Geschäftskreises der Central-Landschaft, insoweit solche ohne Statutenänderung möglich ist, dem Plenar: Kollegium der Ostpreußischen Landschaft zu übertragen, die Zustimmung zu Aenderungen der Statuten gemäß §. 45 und zur Aenderung des im Statut vorgeschriebenen Zinsfußes von vier Pro- zent aber dem General-Landtage vorzubehalten ist.

2) Die Westpreußische und die neue Westpreußische Landschaft haben nah der Verhandlung des General-Landtages vom 25. Mai 1872 sub Nr. 16 erläutert durch das Schreiben der Königlichen General-Landsc{hafts-Direktion zu Marienwerder vom 28. November 1873 be- schlossen, dem Engeren Ausschusse die Befugniß zu ertheilen, über die in den §8. 43 und 45 des angenommenen Statuts der Central-Landschaft bezeichneten Gegenstände Beschluß zu foffen, jedoch mit der Beschränkung in Ansehung des Gegenstandes im §. 45 auf die Fälle, in denen für denselben die Allerhöchste Genehmigung nicht erforderlich sei.

3) Das Ritterschaftliche Kredit-Institut für die Kur- und Neumark Brandenburg hat durch den Generalversammlungs-Beschluß vom 11. Juni 1872 für si und für das von ihm mitver- tretene neue Brandenburgische Kredit-Institut den Engeren Ausschuß ermächtigt:

ed, in Gemäßheit des 8. 43 und §. 45 des entworfenen Statuts die dort vorgesehene Zu- stimmung zu Aenderungen des Statuts, resp. zu angemessenen Erw-iterungen des Ge- shäftskreifes der Central-Landschafts-Direktion, insoweit dieselben mit der Grund- verfassung des Fur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit-Instituts und des neuen Brandenburgischen Kredit-Jnstituts vereinbar find, zu ertheilen ; ; '

. Falls namentlich in Zukunft eine Abänderung des jeßt für die centrallandschaftlichen Pfandbriefe in Aussicht genommenen Zinsfußes, den Zeitverhältnissen entsprechend, fi als erfbrderlich herausstellen sollte, dieje Aenderung selbständig beschließen zu dürfen.“

(Vergl, auch Artikel 2 Absatz 1.) i

Die Pommersche Landschaft hat in der Sißung des General-Landtages vom 30. April 1872 für fich und für den von ihr mitvertretenen Pommerschen Land-Kredit-Verband beschlossen: „Der Fngere Ausf chuß wird ermächtigt, in Gemäßheit der §8. 43 und 45 des Statuts die dort vorgesehene Zustimmung zur Aenderung des Statuts resp. an- gemessenen Erweiterungen des Geschäftskreises der Central-Landschafts-Direktion, so- weit folhe mit den diesseitigen Grundverfassungen vereinbar sind und den jeßt festge-

stellten Grundprinzipien des Entwurfs nicht widersprechen, zu ertheilen. —“

Der Landtag des Markgrafenthums Ober-Laufsiß pro 1871 hat beschlossen: A l Zugleich ermächtigt der Landtag, für den Fall, daß zur Feststellung des Statuts wei- tere Verhandlungen nöthig werden follten, die größere ssttändisheAusf chuß-Ver- sammlung Namens der Landstände dec Ober - Laufiß Fassungs- und materielle Aenderungen des Statuts zu genchmigen? | Z j

. Der Landtag des Markgrafenthums N ieder - Lausiß hat in der Sißung o 18, März

1872 beschlofsen : : i O „Zugleich ermächtigt der Landtag, für den Fall, . daß zur Feststellung des Stat" weitere Verhandlungen nöthig werden sollt-n, die Landes - Deputation Namens der Landstände der Nieder - Laufiß Fassungs- und materielle Aenderungen des Statuts zu genehmigen.“ i : N j h

Die ordentliche Versammlung der General - Deputation des landschaftlichen Kredit - Ver-

bandes der Provinz Sachsen hat in der notariellen Verhandlung vom 22. Juni 1871 be-

chlossen resp. erklärt : / M E

E Din Verwaltungsrath wird ferner die allgemeine Ermächtigung ertheilt, in Ge- mäßheit der §8. 43 und 45 des entworfenen Statuts die dort vorgesehene Zustim- mung zu Aenderungen des Statuts und zu angemessenen Erweiterungen des Geschäfts- kreises der centrallandschaftlihen Direktion zu geben, soweit dieselben mit De Grundrerfassung des landschaftlichen Kreditverbandes der Provinz Sachsen verein barlich sind. ;

f Verwaltungsrath wird ferner ermächtigt, falls in Zukunft eine v änderung des jeßt für die centrallandschaftlichen Vfandbriefe in Aussicht genommene! Zinsfußes den Zeitverhältnissen egr si als erforderli herausstellen sollte, diese Aenderung selbständig beschließen zu dürfen.“ j Artikel 18. L Ergänzungen und Abänderungen des Geschäfts-Regulativs. “ad Wesentliche Ergänzungen und Abänderungen vorstehenden Geschäfts-Regulativs Tonne ae Verständigung mit den oberfièn Verwaltungs-Direktionen der verbundenen Institute von der Centra Gat Dtettion beschlossen werden. (Vergl. §. 4 des Statuts.) Berlin, den 15. Dezember 1873, u

Die Ceutral-Landschafts-Direktion für die Preußischen Staaten.

von Klüßow. Graf von n von Körber. von Tettenborn. von Köller. e

einzelnen verbundenen Justitute die Grundlage des an ichen Systems dergestalt, do) Mal inzelne

ezichung bereits ausdrüdlihe Voc¡huiiten, Es e. 1ikt

die Central-Landschaft nur die zur Erfüllung dre Aufgaben nothwendigen Funktionen übergehen.

. l É 2 von Seydewiß. Sombar Dritte Beilage

Dritte

Beilage

zum Deutschen Reichs-Auzeiger und Königlich Preußischen Slaals-Anzeiger.

‘2 808,

Dienstag, den 30, Dezember

1873.

azn —————————————————

Inseraten-Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm-Straße Nr. 32,

Stekhriefe und Untersuchungs-Sachen. .- Handels-Register.

ladungen u. dergl. - Verkäufe, Verpachtungen, Submisfionen 2c.

Sandels- Negister.

tragungen ia das Handelsregister wird auer dem

Deutschen Neichs-Auzeigers, betreffend Handels- K D E STIOLGE S TUII register für das Diutsche Reich, bestimmt. 6. Dezember 1873. Königliches Kreisgericht. Birkenfeld, den 1. Dezember 1873. E

, Oeffentlicher Anzeiger. ;

+ Konkurse, Subhastationen , Aufgebote, Vor-

A Se dur a. die in : s B Fin- | Zern erscheinende Börsen-Zeitung, b. den Preu- fammerbe i s T Birkenfela, Zur Bekanntmachung von Ein sischen Staats-Anzeiger e. ‘en E L26 wäßrend E A R ade verordnet, daß

e , , 2 iner i -9 3 t oft L.e7 B Amtsblatt für das Jahr 1874 die Beilage des Fréise uh Volkebite A “ee E delge Handeléregister und Genoffenschaftsregister | dem H

Em E L E M M E E E,

Inserate nimmt andie autorifirte Annoncen- Expedition von

/ von gung, Amortisation, Zinszahlung u. \. w, Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Samburg, Frank-

: Sndustiraen E a E furt a. M., Ñreslau, Halle, Prag, Wien, München, ershiedene Bekanntmachungen, es Uürnberg, Ätraßöürg, Zürich und Stuttgart.

i Literarische Anzeigen. s Bamilien-Nachrichten.

Das Königliche Handelsgericht hat durch Ratls- Die Führung des Handels- und Genossenschafts- registers, sowie die Besorgung der damit zusammen- hängenden A la für das Geschäftsjahr 1874 Si E D errn Kreisrichter Walla l Mine ages An n 1) die „Coblenzer Herrn Kreisgerihts-Sekrelär Buß can cis Seuton E iner p rsen-Zeitung 9) deu | kretär, übertragen worden, und werden Anträge auf Reich und Königlich Preu- | Eintragung in das Handels- und das Genossenschafts- och

agungen in das

Großherzoglich Cas Amtsgericht, f Sai in das Handels- und Genossen- | Fischen Staats-Anzeiger zu Berlin zu veröffent- register an biesiger Gerichtsftelle an jedem Lr L. A Y Q j 7

Zang.

des, hiesigen Amtsgerichts werden im | lichen find. Coblenz, den 27. D ber 187: nächsten Jahre in dem in Berlin erscheinenden Königliches Handels a Brake. Die Eintragungen in das Handelsregister | Reichs- und Staats-Anzeiger, in der in Banlibves T L A S werden im nächsten Jahre im Deutschen Reichs- erscheinenden neuen Hannoverschen Zeitung und in und Königlich Preußischeu Staats-Anzeiger, in | der in Bremen erscheinenden Weser-Zeitung bekannt

dwischen 9 bis 12 Uhr und bei den Kreisgerichts- Kommissionen zu Calbe a. M., Clöve und Debit E zu der von Zu aus zu bestimmenden E Di e e h E s ausgenommen. ie Bek i e Vie auf die Führung des Dandelsregisters und tragungen erfolgen dur, den me E S

A. Bühl, Präsident. Klöppel, Sekretär.

den Oldenburgischen Anzeigen und in dem hier in | gemacht werden. Bassum, den 23. Dezember 1873. | des Genosfenschaftsregisters sih beziehenden Geschäfte | und Königlich Preußishen Staats-Anzeiger, ¡ 1192 t

Brake erscheinenden Weserboten veröffentliht werden. Königliches Amtsgericht Sreudenberg. Brake, den 19, Dezember 1873.

Großherzoglich Oldenburgisches Amtsgericht,

werden im Jahre 1874. von dem Kreisgerihts-R D 3 s ( 874 von de sgerihts-Rath | das Amtsblatt der Könt i es | Heitmann unter Mitwirkung des Kreisgerichts- | burg, die Berliner Bürg edern A

Jn Gemäßheit des Art. 14 des Handelsgeseßbuches | Sekretärs Schildhaus bewirkt. Die Veröffentlichung hiesiger Gerichtsstelle und im Gerichtssokale zu

M. Ni emoeller. wird hiermit bekannt gemacht, daß für das Kalen- | der Eintragungen in diese Register erfolgt im Jahre | Bismark Gardelegen, den 17. Dezember 1873 i ; ; ¡ i

1) das hiesige Regierungsblatt und

: E E derjahr 1874 die Veröffentlichung der Eintragun en | 1874 a. durch den Deuts g j rInig- Coburg, Die ge]eßlih angeordneten Veröffent- der bei uns angemeldeten Firmen-Handelsgesellschaf- lich Preußischen Staats-Anzeiger ag: lihungen der Einträge im Handelsregister und 1 | ten und Prokuren durch den Deutschen Reichs- | liner Börsen-Courier, c. den Münsterischen An ies Genossenschaftsregister erfolgen im Laufe des Jahres | und Preußischen Staats - Anzeiger durch die Le - Anzeiger. 1874 bei den Einträgen des unterzeihneten Gerichts | Berliner Börsenzeitung und die Bank- und Handels- durch zeitung bewirkt werden wird, Das Handelsregister wird bei uns geführt für den diesseitigen engeren Be-

Königliches Kreisgericht. L. Abtheilung. Die Eintragungen in das hiesige Handels- und Genossenschaftsregister werden im Jahre 1874 dur 1) den Deutschen Reichs- und Königlich Preu- Die Veröffentli: e ; Fischen Staats-Anzeiger, 2) die Neue Hannover- Werofsentlihung der Eintragungen in das \he Zeitukg, 3) die Weser-Zeitung und 4) die Pro-

Coesfeld, den 9. Dezember 1873. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

2) die Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger | zixk und für die Geritsbezirf A H Ç iste ; G ie ole z 11 d »erihtébezirte der Kreisgerihts- | Handelsregister und in das Genoffen chafts ! vinzial-2o:; x ; un zoniglih Preußishen Staats - Anzeiger. | Kommissionen zu Mittenwalde, Köpenik Trebbin | des Am sgerichtsbezirks Dannenberg al e “Geestemünde U E 1873

Dies wird vorschriftsgemäß hiermit bekannt ge- Zossen und Königs-Wusterlzausen.

macht. Die auf die Führung des Handelsregisters sich | zu Berlin, den Börsen-Courier daselbst, den Han- Pbezichenden Geschäfte werden für das Geschäftsjahr | noverschen Courier zu Hannover und die Jeeßel- Me n Kreisgerichts-Rath : Neumann unter zeitung zu Dannenberg. Dannenberg, den 16, De- | das Genossenschaftsregister werden im" 4 L O UTng des Kreisgerichts-Sekretärs Wolff bear- | sember 1873. Königliches Amtsgericht I. dur den Preußischen Staats-Anzeiger , die Dömitz. Mit der Führung des Handelsregisters O s genannte Richtcr-Kommissar wird beim unterzeihneten Großherzoglihen Amtsgerichte 1 Va T übr woch und Sonnabend Vormittag o O B ause Des _ sind für das Jahr 1874 der Amtmann Schlettwein bis lhr in unserem Gerichtshause hier, Zim- | 1874 stattfindenden Eintragungen in unserm Handels- merstraße Nr. 25 zur Auf- und Annahme von Mel- | register haben wir 1) die Rhein- und Ruhr-Zeitung

Coburg, den 24. Dezember 1873. Herzoglich Sächs. Kreisgericht. Gruner.

als Richter, und der Amtsregistrator Kruse als E Ee Aftuar beauftragt. dungen anwesend sein.

; E s ie bloße S eld 1 Fi Á | Borsen - 2Leitinng ch4 e ; Die vorschriftsmäßigen Bekanntma ungen werden Die bloße „Anmeldung vou Firmen und Prokuren | Börsen - Zeitung, 4) den Deutschen Reichs- und | in den Medcklenburaischen Anzei der Rof . Dot, [Und die Zeichnung der Firmen und Unterschriften n den Vecklenburgischen Anzeigen, der Rostocker Zei- L ad 8, 1 Abfai D, R i i Ee E s nctTCL ; E

ann nah F. 1 Absaß T. der Ministerial-Jnstruktion | der im Laufe des Jahres 1874 ¡n unserm Genossen- | Anzeiger, 2) in der

Jahr 1874 durch ÎInsertion in den Reichs-Anzeiger | Königliches Ämtsgericht. Abtheilung TIL, Jfenb art, Die Eintragungen in das Handelsregister und in abre 1874

Neue Hannoversche Zeitung bekannt gemacht werden.

N

Hameln, den 12. Dezember 1873.

Zur Veröffentlichung der im Laufe des Jahres e D Königliches Amtsgericht. Abtheilung Il.

Die Eintragungen in das Handelsregister werden 1 n ¡un Zahre 1874 durch Anzeigen 1) im Deutschen | Preußischen Staats-Anzeiger ; zur Veröffentlichung | Reihs- und Fes Preußischen Staats-

Berliner Börsen-Zeitung, 3) in

| hierselbst, 2) die Kölnische Zeitung, 3) die Berlinex

tung, dem öffentlichen Anzeiger für die Aemter Ds- 16 j ; R A | j ! / zeiger | vom 12. Dezember 1861 auch bei den vorgenannten | [haftsregister stattfindenden Eintragungen haben wir | der Neuen Hannoverschen Zeitung, 4) im YVannover-

mis, Grabow und Neustadt, und dem Deutschen Gerichts-Kommissionen- erfolgen Reichs-Anzeiger erfolgen. a Berlin, den 28 Nodembe 1873 Dömißt, den 17. Dezember 1873. N E Ver 1010.

Großherzogliches Amtsgericht, Königliches Kreisgericht. T. (Civil-) Abtheilung.

[ae Ert T S : Tai Tone R L L C 71 V __ In Gemäßheit der Vorschrift des 8. 2 der Mini- Neubrandenburg. Jür das Jahr 1874 hat sferial-Instruktion vom 17. Dezember 1868 wird

| 1) die Rhein- und Ruhr-Zeitung hierselbst, 2) den | hen Courier bekannt gemacht. Hannover, den

| Deutschen Neichs- und Preußishen Staats- | 16. Dezember 1873. Königliches Amtsgericht. Ab-

T E Indem wir dieses hiermit zur | theilung T. Hoyer.

offentlichen Kenntniß bringen, zeigen wir zuglei an,| ck. e, S i

daß die auf die Führung ber G as Genoffen: | Dié Bekanntmachungen von Eintragungen in das

| schaftsregister bezüglihen Geschäfte für das Zahr | Vtefige Genossenschaftsregister wecden im Jahre 1874 t bter Mit- | dur 1) den Deutschen Reihs- und Königlich -

| | |

der Herr Senator Brückner beim hiesigen Stadt- btermit Tk E s : »termit bekannt gemacht, daß 5 Kalendert | 1874 von d » Kreisrichter X Mit | ch e „gemacht, daß für das Kalenderjahr | von dem Herrn Kreisrichter Fulda unter Mit- | Preußischen Staats-Anzeiger, 2) die Neue Han-

ericht die Dekretur in den Sachen bezüglich der | {go p, annt gem D Le taing des Handelsregisters erne nin N E 1874 die Veröffentlichung der Eintragungen der bei | . den die hiesigen handelsgerichtlihen Verfügungen für Uns angemeldeten Erwerbs- und Wirthschaftêgenossen- | wahrgenommen und die betreffenden Anmeldungen |

¡tel ! schaften in das Genossenschaftsregister durch das | an jedem Montag Morgen von 10 Uhr ab in dem |

wirkung des Aktuars Herr Bureau-Diätar Werners | noversche Zeitung, 3) den Hannoverschen Couries es Ci +6 L D ¡CLICDC D V

folgen. Hannover, 16. Dezember 1873. König- liches Amtsgericht. Abtheilung L. Hoyer.

‘dachten Zeitraum in der Ne ißer Zeit ¿ R LEe i e E den gedachten Zeitrc der Neustrelißer Zeitung Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam, | Geschäftszimmer Nr. 7 des Gerichtslofals aufge- | Á

dem hiesigen Allgemeinen Auzeige wi y t B N Noti j | Eda nad, U im Reichs-Anzeiger uad E dur dic Berliner Börsenzeitung, durch die Bauk- j nommen werden. Duisburg, den 18. Dezember | Hamburger Börsenhalle öffentlih befannt gemacht NriGs nut Gi Sn A Teutshen | 1873. Königliches Kreisgericht. Simons. : / i f; J / - reußtscen Staats-Anzeiger be- | S R

| _Die auf die Führung des Handels- und Genossen- | shafts-Negisters fi beziehenden Geschäfte werden | bet dem unterzeihneten Gerichte in dem Gefchäfts-

werden wirt ; : 24 E O y Er t L E S C i i e ; i virkt werden wird. Das Genosse tsregitter | Die im Jahre 1874 zu erfolgenden Eintragungen | {ks 187 O rotägnorihtarmtih G5 Gegeben im Stadtgericht zu Neubrandenburg, bei Und N t für L Denoffenschaftsregi}ter „wird A S S hre 1874 zu erfolgenden Eintragungen { jahre 1874 von dem Kreisgerihtsrath Gerhardy und 9 gefuhrt fr den diesseitigen engeren Gerichts- | in das Handels- und Genossenschaftsregister des | dem Kanzleirath Oottenrott, denen für Verhinde-

den 10, Dezember 1873.

Richter und Rath. l @ E Se Q C. Piper. | Zam louen zu Mittemoalde, Köpnick, Trebbin

Nolufselden. Das unterzeichnete Amtsgericht wird | „g ueig T UOIenchar A I a

vom 1 Santüar L F ai A A V leite O Liibéla: L au Kalenderjahr E von dem cu Ee A / L „_| Aretsgerimt8-Nath Neumann unter Mitwirk 8

* register betreffenden Bekanntmachungen auch in den Kreisgerihts-Sekretärs Wolff Ci e S S

Dentschen Reichs-Anzeiger einrücken lafsen. Nohfelden, den 12. November 1873.

S R | und Annahnie vou Anmeldungen anwesend sein. Die Seleiz. In Gemäßheit der Bestimmung in Art. 14 | bloße Anmeldung von Genossenschaften und die

des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuches wird | Zeichuung der Firmen Und Unterschriften kann nach hierdurch bekannt gemacht, daß die Eintragung voa | F. 9 der obigen Ministerial-Jnstruktion au bei Handelsfirmen in das Handelsregister im Jahre 1874 den vorgenannten Gerichts-Kommissionen erfolgen. im Amts- und Verordnungsblatte zu Gera, im | Das Genossenschaftsregister und die Verzeichnisse der

Deutschen Reichs-Auzeiger zu Berlin und im | Genossenschaften können werktäglich während der | Vienststunden in unserm Bureau V. eingesehen wer- |

hiesigen Wochenblatte, veröffentlicht werden wird. unden tm V 1 Shleiz, am 1. Dezember 1873. den. Berlin, den 28. November 1873.

Fürstlich Reuß-Planik. Iuftizamt 1, Königliches Kreisgericht. Erste (Civil-) Abtheilung. als Handelsgericht. Eifel,

Die Eintragungen in das Handels- und Genofsen-

Nachdem wir beschlossen haben, die geseßlich schaftsregister des Königlichen Amtsgerichts Blumen- |

vorgeschriebenen Bekanntmachungen der im Jahre | thal gelangen im Jahre 1874 zur Veröffentlichung : 1874 wvorctommenden Einträge in unser Handels- | 1) im Reichs- und Staats-Anzeiger, Ns: register im Deutschen Reihs- und Königlich | Neuen Hannoverschen Zeitung, 3) im Hannoverschen Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, im | Courier, 4) in der Weser-Zeitung. Blumenthal, Amts- und Verordnungsblatte zu Gera und im | 14, Dzzembcr 1873. Königliches Amtsgericht. Schleizer Wochenblatte zu veröffentlichen, fo wird | E E dies hierdurch bekannt gemacht. = | Schleiz, den 12. Dezember 1873. Fürstlich Reuß-Planik, Iustiz-Amt. ä

Die Eintragungen in das Handels- und Genossen- schaftsregister des unterzeichneten Amtgerichts werden im Jahre 1874 durch den Deutschen Neichs- uz Königlich Preußischen Staats - Anzeiger, die : INTerzel 1 l | Neue Hannoversche Zeitung und die Hamburgsche delsgerihte wird hierdurh zur öffentlichen Kenntniß | Börfenhalle veröffentlicht werden.

j ; ; | Sehönberg. Von dem unterzeichneten Han- | | San t R ho Eohandon Hoa l En SLEE

gebracht, daß für die Dauer des bevorstehenden neuen | Buxtehude, den 18. Dezember 1873. | | j j |

Geschäftsjahres (1874) der Herr Assessor Göße hierselbst Königlich Preußisches Amtsgericht. zur Führung des hiesigen Handelsregisters bestimmt ift SSRN R Gi Lat und daß die im Art. 13 des Allgemeinen Deutschen | Die Ein ni n Handelsgeseßbuches vorgeschriebenen Bekanntmachungen | schaftsregister des hiesigen Amtsgerichts für das Jahr dur) die Schönberger Anzeigen und den Deutschen | 1874 sollen durh den Deutschen Reichs-Anzeiger Reichs- und Königlich Preußischen Staats- | und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger in Anzeiger erfolgen werden. __ | Berlin, die Neue Hannoversche Zeitung in Hannover Schönberg, im Fürsteuthum Ratzeburg, dên | und den Hannoverschen Courier daselbst bekannt ge- | |

Die Eintragungen in das Handels- und Genofsen-

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4, Dezember 1873. | macht werden, Calenberg, den 13. Dezember 1873. Das Handelsgericht. | Königliches Amtsgericht. Vbtheilung 1.

H. Wohlfahrt. P ——

e | Durch Beschluß vom heutigen Tage hat das hie-

Die auf Führung des Handels- und Genossen- | fige Handelsgericht bestimmt, daß im Laufe des schaftsregisters sich beziehenden Geschäfte bei dem | Jahres 1874 die Eintragungen in das hier geführte unterzeichneten Gerichte werden in der Zeit vom | Handelsregister und das hiesige Genossenschaftsregister 1, Dezember 1873 bis dahin 1874 von dem Kreis- | durh dié „Kölnische Zeitung“, sowie durh den gerichts - Direktor Proyen unter Miiwirkung des | Sutton Reichs- und Königlich Preußischen Kreisgerichts-Sekretärs Frehse hierselbst bearbeitet | Staats-Anzeiger“ und die „Berliner Börsen-Zei werden. In derselben Zeit werden die in Artikel 13 | tung veröffentlicht werden follen. Cöln, den 17. De- des allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuchs vor- * zember 1873. Königlich Preußisches Handelsgeri:Ht.

i ¿ Ea - - , - d _— r r Zossen und Königs-Wusterhausen. Die auf die Füh- rung des Genossenschaftsregisters si beziehenden

bezirk und für die Gerichtsbezirke der Kreisgerichts- | Unterzeichneten Amtsgerichts werden wie bisher 1) | rungsfälle der Kreisrichter Holzapfel und der Kreis=

durh den Königlich Preußischen Staats-An- | gerihts - Sekretär Köhler substituirt find, beär- | etger, 2) die Neue Hannoversche Zeitung und 3) | beitet. Die Veröffentlichung der im Handels- und Das Kreisblatt für den Kreis Einbeck zur öffentlichen | Genossenschaftsregister bewirkten Eintraguneen und Kenntniß „gebracht „werden. Einbeck, den 21. De- | Löschungen erfolgt im nächsten Jahre a. durt den | zember 18/53, Königliches Amtsgericht. | Deutschen Reichs- und Preußischen E | E | Anzeiger, b. durch die Berliner Börsen » Zeitung,

e Oas wird an jedem Mittwoch | L P miotide Handelsgericht LaHie hat pn ¡ c. dur) den Obereichsfelder Kreisanzeiger 2 e : und Sonnabend Bormittags von 1!—1 Uhr in un- | Beschluß von heute, den Köuiglics Preußishen | Heilizensi den 13 D r 1873 i G * Amts iz Inn ormittags von Ul 1s | D 3 N / giih Preußischen | eiligenstadt, den 13. Dezember 1873. Großherzoglich] Oldenburgisches Amtsgericht, jerem Gerichtshause, Zimmerstraße Nr. 25, zur Auf- | Staats-Anzeiger in Berlin und die hiesige Zei- N P ónial :

| tung als diejenigen öffentlihen Blätter bestimmt, in | Des E Ra | welcher im Jahre 1874 die! Veröffentlihungen der |_ N | Eintragungen in das hiesige Handels- und Genossen- | schaftsregister hiesigen Amtsgerichts werden im Jahre | [haftôregister stattfinden sollen, und ferner verordnet, | 1874 veröffentlicht werden: 1) dureh den Deutschen

| daß die Beröffentlichungen bezügli der Eheverträge | Reichs - Anzeiger und KFöniglih Preußi

| blos in der hiefigen Zeitung geschehen sollen. Elberfeld, | Staats-Anzeiger, 2) die Neue Hannoversche Zei | | den 20. Dezember 1873. Der Königliche Handels- | 3) den Hannoverschen Courier, 4) das hiesige Wochen- gerihts-Präfident. Kommerzien-Rath Schniewind. | blatt. Herzberg a./H., den 14. Dezember 1873 Der Handelsgerihts-Sekretär. Mink | Königliches Amtsgericht T. Erdmann. :

j | | j

Die Eintragungen in das Handels- und Geno

__ Bekanntmachungen aus dem hiesigen Handels- und Es ist beslofsen worden, die Bekanntmach

G nossenschaftsregister werden pro 1874, wie bisher, | des hiesigen Oandelsregisters für das Jahr 1874 in

durch 1) den Deutschen Reichs-Anzeiger und | folgenden Zeitungen zu veröffentlichen: 1) im Reichs-

Kouiglich Preußischen Staats-Anzeiger, 2) die | Auzeiger, 2) „in der Gerstenbergschen Zeitung, 3)

Neue Hannoversche Zeitung und 2) Ostfriesishe ¡im amtlihen Verordnungsblatt für die Landdro ei

Zeitung erfolgen. Emden, den 20. Dezember 1873. | Hildesheim. , Hildesheim, den 17. Dezember 1873

Königliches Amtsgericht. Abtheilung ITT. | Königliches Anitsgericht. Abtheilung V. E

Thomsen. G. v. Holleuffer.!; E

Die auf Führung des Handelsregisters sich be-

Die im Jahre 1874 exfordertt@ : A s ; L C i erforderli anat. ziehenden Geschäfte werden bei dem unterzeichneten L order en LEIN N

ziehenden Ges _bet dem d nahungen aus dem Handels- und Genoffens fts. Gericht für die Dauer des Geschäftsjahres 1874 von | register des hiesigen Amtsgerichts Ce eniha | Ce Aretsgerimls-Kath Hretherrn von Koenig unter | 1) den Deutschen Reichs- und Köni li r Mitwirkung des Kreisgerichts-Sekretärs Jaczkowski | ischen Staats-Auzeiger, 2) die Os h Es bearbeitet. Zur Veröffentlihung der bezüglichen Anzeigen. Iburg, den 19 ‘Dezember 1825 rüdishen Eintragungen „ist a. der Reihhs-Anzeiger, b, die Königliches Amtsgericht h; : Ne t e. die Breslauer Zeitung, d. die A 2 ; ; Derliner Börfen-Zeitung, e. das Frankensteiner Kreis- Die auf die Führ arat S S Q g, rant T le auf die Führung der \ blatt bestimmt worden. Fraukenstein, den 28. No- ziehenden Geschäfte werden Let ves L sich bes A 18753. Königliches Kreisgericht. Erste Ab- lichen Kreisgexite im Laufe des Ja res 1874 jeilung. dem Herrn Gerichts-Affefor Feige, med für Im Jahre 1874 erfolgen die Bekanntmachungen | R der Herr Kreisrichter Arndt subftituirt aus dem hiesigen Handels- und Genofsenschafts- Sig u L anle D Kreisgerichts i register durch 1) den Deutschen Reichs- und | @.z n) Kanzlei-Raths Morßfeld, dem des a2 ck 2E | Kreis8gerichts-Sefretä ( iubstituirt {#4 ran: My Fron ststhen Staats aaeiger in | heitet und die Eintragungen dec NA gle : 2). die Neue Hannoversche Zeitu d 3) | gat , : “tj die Osnabrükschen Anzeigen. Steen, Le 0. De: | SUL un Preußischen Staats - Anzeiger, di zember 1873. Königliches Amtsgericht. | blatt zur dfentlihen Kue L L i L 7 |-den 8. Dezember 1873. Königliches Kreisgeri

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O S aus dem hiesigen Handels- Und Benosjen[aftisregister werden im Jahre 1874 | Die Bearbeitun der auf Se E Aicig: 1) Im Königlich Preußischen Staats- vossenfchaftöregister fich beziehenden I f NOge er, 2) „it den Dmabrückschen Anzeigen, | hiesigen Kreisgerichts für das Jahr 1874 ift 9) in Kislings Osnabrücfschen Anzeigen. | Herrn Gerichts-Assessor Feige, dem der Herr K

«Fürstenau, den 16. Dezember 1873 \ rihter Arndt în Behi : T C A O C | rUter Zu nderun ituirt ift Königliches Amtsgericht. Nieberg. unter Mitwirkang des Deres Areit rid o