1936 / 1 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jan 1936 18:00:01 GMT) scan diff

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“Deutscher Preußischer

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 X einschließlich 0,48 ÆK Zeitungsgebühr, aber ohne Beslellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 K monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungea an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 4/, einzelne Beilagen 10 /. Sie wérden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

und

Staatsanzeiger.

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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm pohen und 55 mm breiten Zeile 1,10 #X, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und 92 mm breiten Zeile 1,85 ÆKÆ. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin 8W. 68, Wilhelmstraße 32. Alle Drucktaufträge sind auf ein- seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin au anzugeben, welhe Worte etwa durh Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage

einshließlich des Portos abgegeben. Fernspreher: F 5 Bergmann 7573. 1

NeichsSbankgirokonto

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

xequaturerteilungen.

ekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

erordnung zur Aenderung der Verordnung zur Ausführung

E des Geseßes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- versicherung. Vom 831, Dezember 1935. ordnung zur Marktregelung auf dem Gebiete der Herstellung von Grauguß. Vom 80. Dezember 1935.

efanntmahhung über die Umjaßsteuerumrehnungssäße auf

M Reichsmark für die Umsäße im Monat Dezember 1935.

Wie Nei M 1935.

inf¿ehnte Bekanntmachung des Werberats der deutschen Wirt- schaft. Vom 80. Dezember 1935.

nderlaß des. Reichs? und Preußischen Ministers des Jnnern über Zusammenlegung von Feststellungsbehörden für Be- faßzüngspersonenschäden. : x Mi ch8indexziffer für die Lebenshaltungskosten im Dezember

ekanntmachungen über die Ausgabe der Nummern 149 und 150, Teil 1, und 57, Teil IL des Reichsgeseßblatts.

Preußen. teujahrsaufruf des Preußischen Ministerpräsidenten.

Amtliches. Deutsches Reich.

Dem Königlich irakishen Konsul in Berlin, Mussa Al habandar, ist namens des Reichs unter dem 28. De-

Ember 1935 das Exequatur erteilt worden.

Dem Königlich ungarischen Wahl-Konsul in Stettin, Kurt

M [chmid,ist namens des Reichs unter dem 27. Dezember 935 das Exequatur erteilt worden. /

für Aenderung der

kanntmachung über den Londoner Goldpreis

emäß §8 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur enderung der Wertberehnung von Hypotheken und stigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) ‘auten (Veichsgesezzbl. 1 S. 569), er Londoner Goldpreis beträgt am 2. Januar 1936 für eine Unze Paaaos s = 141 sh 4 d, in deutshe Währung nach dem Berliner Mittel- furs für ein englisches Pfund vom 2. Ja- __nuar 1936 mit NM 12,29: umgerechnet = i! s ein Gramm Feingold demnach . .… « Ÿ n deutsche Währung umgerechnet. « « « = Berlin, den 2. Januar 1936.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

NM 86,5666, pence 54,5276, NM 2,78318,

Verordnung Verordnung zur Ausführung des Gesehes

N Ï über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.

Vom 31. Dezember 1935,

| Auf Grund dex §8 212 und 213 des Geseyes über

M h Artikel 9 der Verordnung N Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung wird, wie folgt,

[rbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung wird uach [nhörung des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsver- ¡ttlung und Arbeitslosenversicherung hiermit verordnet:

1.

Artikel 3 der Verordnung zur Ausführung des Geseßes über rbeitsvermittlun entber 1927 -(Reichsgeseßbl. 1 S. 312) fällt weg. | : 11

zur Ausführung des Gesetzes über

M Aeändert:

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1. Fn o 1 Sat 2’fällt die Zahl „1714“ und das darauf fol- a Komma weg: 2. Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Auf die Vertretung gegenüber den Dienststellen der Reichsanstalt, den Spruchaus\chi s]sen dex Arbeitsämter, den ter Bav für - Arbeitslo Rg und dem Spruchsenat für die Arbeitslosenversiherung finden die S8 1 bis 3 der Vierten Verordnung zur Durhführung des Geseßes über Ehrenäinter in der sozialen es und der Reichsversorgung (Vertretung gegenüber Versichècungs- trägern und Versicherung2behörden in der Reithsversiche- rung) .vom 9. September 1935 (Reichsgeseybl. 1 S. 1143) entsprechende Anwendung.“ j :

und Arbeitslosenversiherung vom 29. Sep-"

Berlin, Donnerstag, den 2. Fanuar, abends

vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

O Postscheckkonto: Berlin 41821 1936

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An alle Angehörigen der Preußischen Verwaltung.

Das dritte Jahr nationalsozialistishdn Aufbaues geht zu Ende. Dem Deutschen Volke brachte es unter

der Führung Adolf Hitlers vor allem Wehrfreiheit und Wehrpflicht. Stolz auf das Errungene, hat damit auch

Preußen neue Pflichten auf sich genommen.

Allen Angehörigen der Preußischen Verwaltung spreche ih Dank und Anerkennung für die im vergangenen Jahr geleisteten Dienste aus. Auch im neuen Jahr eint uns selbstlose

Pflichterfüllung und treue Hingabe an das große Aufbauwerk des Führers.

Hermann Göring.

II. (1) Diese Verordnung tritt am 1, Fanuar 1936 in Kraft. (2) Sie O keine Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1, Januar 1936 bei einer Dienststelle der Dn, einer Spruchkammer für Arbeitslosenversiherung oder dem Spruchfênat für die Arbeitslosenversichèrung anhängig geworden sind, solange sie bei derselben Stelle shweben. j Bexlin, den 31. Dezember 1935. Der Reichsarbeit8minister.

Jn Vertretung des Staatssekretärs: Rettig.

Anordnung - zur Marktregelung auf dem Gebiete der Herstellung von Grauguß.

_Vom 30. Dezember 1935,

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs- fartellen: vom 15. Juli 1933 (Reichsgesebbl. 1 S. 488) ordne

ich an: 81.

(1) Die Hersteller des in § 2 näher bezeihneten Graugusses werden dem Verein Deutscher Eisengießereien, Düsseldorf, an- geschlossen, soweit sie bei Fnkrafttreten dieser Anordnung dem Verein nicht bereits angehören. | (2) Die angeschlossenen Hersteller haben die Rechte und Pflich- ten, die sich an die Mitglieder aus den Saßungen des Vereins Deutscher Eisengießereien in der mix vorliegenden Fassung ergeben. 82, Grauguß im Sinne dieser Anovdnung ist Eisen mit grauem bis halbiertem Roheisengefüge, welches entweder unmittelbar: aus dem Hochofen bzw. aus einem als Sammelbehälter dienenden Mischer mit odex ohne Zusaß von beigeshmolzenem Eisen- oder Stahl- \hrott Gußwaren I. Shmelzung oder aus einem Einsaß von Roheisen, Eisen- oder Stahl- \hrott aus einem besonderen Schmelzofen (Kuhol- ofen, Herdofen oder Tiegel mit beliebiger Heizung) Gußwarén II.. Shmelzung in Formen jeder Art gegossen ist, und das wéder unmittelbar noch nah einer Wärmebehandlung [chmiedbar ist.

83, Jh behalte mir vor, von der in § 1 Abs, 2 genannten Saßunÿg abweichende Regelungen. zu treffen. /

84,

‘Die M des Vereins Deutscher Eisengießereien tragen die Kosten, die durh etwa notwendig werdende T nahmen entstehen. Diese Kosten. werden von mir endgültig fest- geseßt. ¿'s E

Enthält eine Regelung näch §3 die Dep aus zu einem Tun oder Unterlassen, so wird derjenige, der einer solchen Rege- lung zuwiderhandelt, von dem Kartellgeriht mit einer Ordnungs- strafe bestraft, wenn ih es beantrage. Die Ovdnungsstrafe wivd in ‘Geld festgeseßt. Jhre Höhe ist unbegrenzt, 86. Für die Dauer des U sind Austritts- und Kündi- gungsrechte der Mitglieder des Vereins Deutscher Eisengießereien aufgehoben. 7

Dec Anshluß nach § 1 verliert mit r des 31. Delenwer 1937 seine Wirkung, soweit er niht vorher au gehoben wird.

Bexlin, den 30. Dezember 1935.

Der Reichs- Wirtschaftsminister.

| | wie folgt festgeseßt:

Bekanntmachung. Die Umsaßsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark

für die Umsäße im Monat Dezember 1935 werden auf Grund von 5 Absay 1 Say 2 des Umsaßsteuergeseßes vom

16. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 942) in Verbindung init“ 8 40 der Durchführungsbestimmungen- zum Umsaßz- steuergeses vom 17. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 947)

NM

12,57 68,06 41,96 13,94 3,05 2/46 54,76 46,85 68,00 5,40 16,42 2,36 12/27 168,60 14,08 55,00 20,03 71,54 5/65 81,00 41,75 52/45 61,58 W 49,00 46,85 11,12 2,49 63,23 80,67 34,03 10,30 1,98 73/42 1,13 2/49

Ld. Nr. Staat Einheit

1 Pfund 100 Papierpesos 100 Belga (=500Fres.) 100 Milreis 100 Lewa 1 Dollar 100 Kronen 100 Gulden 100 Kronen 100 Mark 100 Francs 100 Drahmen 1 Pfund Sterling 100 Gulden 100 Rials 100 Kronen 100 Lire 100 Yen 100 Dinar 100 Lat 100 Litas 500 Francs 100 Kronen 100 Schilling 100 Zloty 100 Csfudos 100 Lei 100 Kronen 100 Franken 100 Peseten 100 Kronen 1 Pfund 100 Pengö 1 Peso 1 Dollar

Aegypten Argentinien Belgien Brasilien Bulgarien Canada Dänemark Danzig Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Holland Iran Island Stalien Japan Jugoslawien Lettland Litauen Luxemburg Norwegen Oesterrei Polen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Spanien Tsche(hoslowaket Türkei Ungarn Uruguay Vereinigte Staaten von Amerika

Die Festseßung der Umrechnungs|äße für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am 10. d. M. i

Berlin, den 2. Januar 1936.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Fünfzehnte Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft Vom 30, Dezember. 1935

Auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführun des Geseyes über Wirtschaftswerbung vom 27. Oktober 193 (Reichsgesepbl. I S. 791) wird folgendes bekanntgemacht:

1, Die Ziffern 1,7 und 10 der Zweiten Bekanntmachung des Werberates der deutshen Wirtschaft vom 1. November 1933 Me vom 1. November 1933, Nr. 256) werden wie olgt ergänzt: Y

1. Ziff. 1 Abs. 1 Buchst. b erhält folgende Faun, „b) als selbständiger Unternehmer gewer smaßig oder als Angestellter eigen¡höpferisch andere bei der

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