1936 / 7 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jan 1936 18:00:01 GMT) scan diff

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Reich8- und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 8. Januar 1936. S. 4

Wohin führt der Weg der amerikanischen Agrarpolitik ?

Die Aqgrarpolitik Roosevelts hat durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, welche die Agricultural Adjuslment Act für verfassungswidrig erklärte, soeben einen schweren Schlag er- halten. Nachdem bereits vor einem Jahr die JFndustriepolitik (NRA) durch eine Entscheidung des Bundesgerichts für rets- ungültig erklärt worden war, wird jeßt der zweite Eckpfeiler des „New Deal“ in feinen Grundfesten ershüttert. Wenn man die innenpolitishen Entwicklungen der Vereinigten Staaten seit dem Amktsantritt Roosevelts im Frühjahr 1933 verfolgt, so kann man sih des Eindrucks einer gewissen Tragik nicht erwehren. Einem - Zeitraum schneller und unerwarteter Erfolge folgte eine Periode der Rückschläge, in der manche Ansäße zu einer neuartigen, der Ueberlieferung entgegenlaufenden Entwicklung wieder zerstört wurden. Man sagt kaum zuviel, wenn man behauptet, daß Roosevelt sich mit seinen sozialreformerishen Absichten außer- ordentlich weit von der bisherigen Linie entfernte. Die konser- vativen Kräfte, die im libçralistish-kapitalistischen Denken wur- zeln, sind aber in den Vereinigten Staaten sehr stark. Es mußte sih also ein Widerstand aus denjenigen Kreisen entwickeln, die mit der neuen Linie grundsäßlich nicht einverstanden sind; hierzu kfommen noch formalxechtlihe Hemmungen, die sich aus der im 18. Fahrhundert geschaffenen Verfassung ergeben, und die der amerikanishen Politik in den leßten Fahrzehnten {hon häufig Schwierigkeiten bereitet haben. \

Der Oberste Gerichtshof hat jeßt zum zweiten Male in einer entscheidenden Frage gegen den Präsidenten entschieden. Fn der Angelegenheit der NRA endete diese Entscheidung mit dem gänz- lihen Abbau der Behörde und ihrer neuartigen Tätigkeit. Die voraussichtlihe Wirkung der jeßt getroffenen Entscheidung läßt sih erst dann abmessen, wenn man das Urteil in seinen Einzel- heiten kennt. Erst dann läßt sich die Frage prüfen, was sih von dem bisher Geschaffenen aufrechterhalten läßt und welche anderen Wege sih begehen lassen, die von der formalrechtlihen Seite nicht angegriffen werden können.

Zur bisherigen Agrarpolitik Roosevelts kann man zusammen- fassend sagen, daß mit ihr zum ersten Male in der amerikanischen Wirtschaftsgeschichte der Versuh gemacht wurde, die landwirt- schaftlihe Erzeugung in gewissem Umfang zu steuern. Die- jenigen Farmer, die sich duxch Vertrag mit der Agricultural Adjustment Administration verpflihteten, bestimmte Anbau- beschränkungen oder auch andere Maßnahmen im Betrieb zu treffen, erhielten besondere Prämienzahlungen; die Mittel für diese Vergütungen wurden durch eine Besteuerung der im Fnland verbrauchten landwirtschaf‘lihen Erzeugnisse gewonnen. Die Kaufkraft der landwirtschaftlihen Bevölkerung in U.S.A. ist in den leßten Fahren beträchtlih gestiegen; in welhem Umfang die neue Erzeugungsordnung, die das innere Gefüge der Markte im übrigen nur wenig veränderte, hiermit im Zusammenhang steht, ist eine außerordentlih {wer zu beantwortende Frage. Die dramatischen Vorgänge in der amerikanishen Fnnenpolitik zeigen uns jedenfalls erneut, wie glücklich wir uns s{chäßen können, ein Regierungssystem zu besißen, das heftige Schwankungen in der Richtung der Politik, wie wir sie im Ausland häufig beobachten, nicht zuläßt. S

Präsident Roosfevelt über die Entscheidung des Obersten Bundes8gerichts.

Washington, 8. Fanuar. Fn der gestrigen Pressekonferenz im Weißen Hause teilte Präsident Roosevelt zu der Entscheidung des Obersten Bundesgerichts über die Verfassungswidrigkeit des Agrargeseßzes mit, daß er unverzüglich vom Kongreß die Be- willigung der Mittel verlangen werde, um diejentgen Farmer zu entschädigen, die vor der Gerichtsentsheidung Verträge über die Einschränkung der landwirtschaftlihen Anbauflächen abge- schlossen hätten. Er wisse nicht, ob dies neue Steuern erforder- lich mache, ebensowenig wisse er, ob die Agrarorganisation auf- gelöst und sämtliche Angestellte entlassen werden müßten. diese Fragen müßten sorgfältig geprüft werden, und zwar auf Grund sowohl der Mehrheits- wie dex Minderheitsbegründung der Gerichtsentscheidung.

Die Begründung der drei Richter des Obersten Bundes- gerichts, die für die Erhaltung des Agrargeseßes eingetreten ivaren, weist die Auffassung zurück, daß das Gericht an Stelle von Regierung und Parlament sich zum Herrscher über das Land aufwerfen dürfe, und unterstreicht, daß es niht Sache des Gerichts sei, sämtliche Fragen nationaler Belange zu lösen.

OPRERE R R E S GREZ I R S E T U I E P I R S I E I E I I

Berichte von auswärtigen Devisen- und Wertpapiermärkten.

Devisen.

_ Danzig, 7. Januar. (D. N. B.) [Alles in Danziger Gulden.] Banknoten: Polnishe Loko 100 Hloty 99,80 G., 100,20 B., 100 Deutsche Reichsmark —,— G., —,— B., Amerikanische (5- bis 100-Stücke) —— G, —— B. Schecks: London —,— G., —,— B. Auszahlungen: Warschau 100 Zloty 99,80 G., 100,20 B. Telegraphische: London 26,10 G., 26,20 B.,, Paris 34,93 G., 35,07 B.,, New York 5,2945 G., 5,3155 B., Berlin 213,03 G., 213,87 B.

__ Wien, 7. Januar. (D. N. B.) [Ermittelte Durchschnittskurse im Privatclearing. Briefl. Auszahl.] Amsterdam 364,92, Berlin 215,83, Brüssel 90,36, Budapest —,—, Bukarest —,—, Kopen- hagen 118,11, London 26,53, Madrid 72,95, Mailand 43,27, New York 536,67, Oslo 132,95, Paris 35,52, Prag 22,09, Sofia —,—, Stockholm 136,44, Warschau 101,29, Zürich 174,80. Briefl. Zahlung oder Scheck New York 531,86.

Prag, 7. Januar. (D. N. B.) Amsterdam 16,40, Berlin 970,50, Zürich 786,00, Oslo 598,25, Kopenhagen 532,00, London 119,123, Madrid 351,00, Mailand 194,00, New York 24,19, Paris 159,50, Stockholm 613,50, Wien 569,90, Polnische Noten 460,00, Belgrdád 55,5116, Danzig 456,50, Warschau 456,00.

, Budapest, 7. Fanuar. (D. N. B.) [Alles in Pengöó.] Wien 80,454, Berlin 136,20, Zürich 111,224, Belgrad 7,85.

London, 8. Januar. (D. N. B.) New York 4938/,,, Paris 74,82, Amsterdam 727,75, Brüssel 29,314, ZFtalien 61,50, Berlin 12,264, Schweiz 15,18, Spanien 36,09, Lissabon 1101/,, Kopen- hagen 22,40, Wien 26,25 B., Fstanbul 615,00 B., Warschau 26,12, Buenos Aires in L 15,00 B.,, Rio de Janeiro 412,00 B.

Paris, 7, Januar. (D. N. B.) [Schlußkurse, amtlich. Deutschland —,—, London 74,77, New dort 1647 Bela 286 98 Spanien 207,25, Jtalien 121,50, Schweiz 4927/4, Kopenhagen —,—, Holland 1028,75, Oslo 376,75, Stockholm 385,75, Prag —,—, Rumänien —,—, Wien —,—, Belgrad —,—, Warschau —,—.

Paris, 7. Januar. (D. N. B.) [Anfangsnotierun en, Frei- verkehr.] Deutschland —,—, Bukarest “a Meta E Wien —,—, Amerika 15,164, England 74,77, Belgien 2551/z, Holland 1028,75, Jtalien —,—, Schweiz 492,75, Spanien 207,25, Warschau —,—, Kopenhagen —,—, Oslo 376,75, Stockholm —,—, Belgrad

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Amsterdam, 7. Januar. (D. N. B.) [Amltlich.] Berlin 59,274, London 7,263, New York 1477/15, Paris 9,724, Brüssel 24,804, Schiveiz 47,91, Ftalien —,—, Madrid 20,20, Oslo 836,522, Kopenhagen 82,45, Stockholm 37,50, Wien —,—, Budapest —,—, Prag 611,00.

Zürich, 8. Januar. (D. N. B.) [11,40 Uhr.| Paris 20,283, London 15,18, New York 307,75, Brüssel 51,774, Mailand 24,50, O 42,05, Berlin 123,65, Wien (Noten) 57,10, FZstanbul 245,00. :

Kopenhagen, 7. Januar. (D. N. B.) London 22,40, New York 455,50, Berlin 182,90, Paris 30,10, Antwerpen 76,60, Zürich 148,00, Rom 37,15, Amsterdam 308,95, Stockholm 115,65, pg 112,70, Helsingfors 9,95, Prag 19,00, Wien —,—, Warschau

Stocckholm, 7. Januar. (D. N. B.) London 19,40, Berlin 159,00, Paris 26,06, Brüssel 66,75, Schweiz. Pläße 128,25, Amsterdam 267,50, - Kopenhagen 86,85, Oslo 97,60, Washington 394,00, Helsingfors 8,60, Rom 832,50, Prag 16,75, Wien —,—, Warschau 74,75.

Oslo, 7. Januar. (D. N. B.) London 19,90, Berlin 163,50, Paris 26,85, New-York ‘406,00, Amsterdam 275,50, Zürich 132,25, Helsingfors 8,90, Antwerpen 68,75, Stockholm 102,85, Kopen- hagen 89,25, Rom 33,30, Prag 17,00, Wien —,—, Warschau 77,25.

Moskau, 29./30. Dezember. (D. N. B.) [Fn Tscherwonzen.j 1000 engl. Pfund 569,53 G., 571,24 B., 1000 Dollar 115,43 G,., 115,78 B., 1000 Reichsmark 46,21 G., 46,53 B.

London, 7. Januar. (D.-N. B.) Silber Barren 20,75, Silber fein prompt 228/, Silber auf Lieferung —,—, Silber auf Lieferung fein —,—, Gold 141/04.

rompt arren

Wertpapiere.

_ Frankfurt a. M.,, 7. Januar. (D. N. B.) äußere Gold 12,50, 43 9/6 Frregation —,—, 5 9/6 Tamaul. S. 1 abg. 5,00, 5 0/0 Tehuantepec abg. 6,75, Aschaffenburger Buntpapier 43,75, Buderus —,—, Cement Heidelberg 119,00, Dtsch. Gold u. Silber 209,00, Dtsch. Linoleum 189,50, Eßlinger Masch. 78,25, Felten u. Guill. 112,50, Ph. Holzmann 86,75, Gebr. Junghans 81,50, Lahmeyer 124,00, Mainkraftwerke 88,50, Rütgerswerke 113,00, Voigt u. Häffner —,—, Westeregeln —,—, Zellstoff Waldhof 114%,

Hamburg, 7. Januar. (D. N. B.) [Schlußkurse.] Dresdner Bank 83,25, Vereinsbank 115,50, Lübeck-Büchen 67,00, Hamburg- Amerika Paketf. 15,00, Hamburg-Südamer. 27,00 G., Nordd. Lloyd 16,75, Alsen Zement 135,00 G.,, Dynamit Nobel 76,00, Guano 94/,, Harburger Gummi 122,50, Holsten - Brauerei 105,50, Neu Guinea —,—, Otavi 17,50.

Wien, 7. Fanuar. (D. N. B.) Amtlih. [Jn Scillingen.] 5 9/9 Konversionsanleihe 1934/59 98,95, 309% Staatseisenb. Ges. Prior. I—X 69,75, Donau-Save-Adria Obl. 55,65, Türkenlose —,—, Oesterr. Kreditanstalt - Wiener Bankverein —,—, Ungar. Creditbank —,—, Staatseisenbahnges. —,—, Dynamit Nobel —,—, Scheidemandel A.-G. —,—, A. E. G. Union —,—, Brown-Boveri- Werke ——, Siemens-Schuckert —,—, Brüxer Kohlen —,—, Alpine Montan 13,75, Felten u. Guilleaume —,—, Krupp A.-G., Berndorf —,—, Prager Eisen —,—, Rima-Murany 48,75, Skoda- twverke —,—, Steyr-Daimler-Puch A. G. 188,75, Leykam Josefs- thal 4,35, Steyrermühl 85,00.

Amsterdam, 7. Januar. (D. N. B) 70/9 Deutsche Reich8anl. 1949 (Dawes) 19,50, 53 9/4 Deutshe Reichsanl. 1965 (Young) 22/z G., 225/z B., 64 0/9 Bayerische Staats-Obl. 1945 18,00, 7 9/9 Bremen 1935 —,—, 6 9/6 Preuß. Obl. 1952 16,75, 70/9 Dresden Obl. 1945 ——, 79/0 Deutsche Rentenbank Obl. 1950 20?/,, 7 9/6 Deutsche Hyp.-Bank Bln. Pfdbr. 1953 —,—, 7 9/9 Deutscher Sparkassen- und Giroverband 1947 16,75, 79/0 Pr. Zentr.-Bod.-Krd. Pfdbr. 1960 —,—, 79/6 Sächs. Bodenkr.-Pfdbr. 1953 —,—, Amster- damsche Bank 111,25, Deutsche Reichsbank —,—, 7 9/9 Arbed 1951 —,—, 79% A.-G. für Bergbau, Blei und Zink Obl. 1948 —,—, 8 9/0 Cont. Caoutsh. Obl. 1950 —,—, 79/6 Dtsch. Kalisynd. Obl. S. A 1950 411/z, 79/9 Cont. Gummiw. A. G. Obl. 1956 —,—, 6 9/9 Gelsenkirchen Goldnt. 1934 30,75, 6 9/9 Harp. E m. Opt. 1949 23,25, 6 9/6 J. G. Farben Obl. —,—, 7 9/9 Mitteld. Stahlwerke Obl. m. Op. 1951 —,—, 7 9% Rhein.-Westf. Bod.-Crd.- Bank Pfdbr. 1953 —,—, 7 9/9 Rhein-Elbe Union Obl. m. Op. 1946 19/8, 79/0 Rhein. - Westf. E.-Obl. 5 jähr. Noten —,—, 79/9 Siemens-Halske Obl. 1935 —,—, 6 9/9 Siemens-Halske Zert. ge- winnber. Obl. 2930 —,—, 7 0/9 Verein. Stahlwerke Obl. 1951 27,75, 63 9/0 Verein. Stahlwerke Obl. Lit. C 1951 19, F. G. Farben Zert. v. Aktien 335/2, 7 9/0 Rhein-Westf. Elektr. Obl. 1950 —,—, 6 9/9 Eschweiler Bergw. Obl. 1952 262/,, Kreuger u. Toll Winstd. Obl, —,—, 6/9 Siemens u. Halske Obl. 2930 38,25, Deutsche Banken Zert. —,—, Ford Akt. (Kölner Emission) —,—

Das Rawpfzeihen gegeu die Wintersu0l Monat Januar IT86r 94953646

Jede deutshe Wohnungsfür (râgi dieses Jelwen der 9bserbereitschaf!

5 0/6 Mex.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im * Ruhrrevier: Am 7. Januar 1936; Gestellt 24 320 Wagen.

100 kg.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sih laut Berliner Meldung R N. B am 8. Fanuar auf 50,00 6 (am 7. Januar auf 50,00 M) für

Jn Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten.

Telegraphische Auszahlung.

Aegypten(Alexandrien und Kairo... Argentinien (Buenos Aires) Belgien (Brüssel u. Antwerpen) . Brasilien (Rio de Janeiro)... Bulgarien (Sofia) . Canada (Montreal) . Dänemark (Kopenhg.) Danzig (Danzig) . England (London). Estland (Neval/Talinn) . . Finnland (Helsingf.) Franfkreih (Paris). . Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Notterdam). . Iran (Teheran) . Island (Neyfkjavik) . Italien (Rom und Ma Japan (Tokio u. Kobe) Iugoslawien (Bel- grad und Zagreb). Lettland (Niga) . Litauen (Kowno/Kau- nas) , Norwegen (Oslo) . . Oesterreih (Wien) . Polen (Warschau, Kattowitz (Posen) . Portugal (Lissabon) . Rumänien (Bukarest) Schweden, Stockholm und Göteborg) . . Schweiz (Zürich, Basel und Bern). Spanien (Madrid u. TiSe ena) (p Le ehoslow. (Prag Türkei (Istanbul) , / Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (New York)

. | 1 Milreis

1 ägypt. Pfd. 1 Pap.-Pes. 100 Belga

100 Leva

1 fanad. Doll. 100 Kronen 100 Gulden

1 Pfund

100 estn. Kr. 100 finnl: M. 100 Frs, 100 Drachm.

100 Gulden 100 Nials 100 isl. Kr.

100 Lire 1 Yen

100 Dinar 100 Latts

100 Litas 100 Kronen 100 Schilling

100 Zloty 100 Cscudo 100 Lei

100 Kronen- 100 Franken

100 Peseten 100 Kronen

1 türk. Pfund 100 Pengö

1 Goldpejo

1 Dollar

168,63

8. Januar Geld Brie}

12,065 12,595 0,669 0,673 41,86 41,94

0,138 0,140

3,047 3/053

2,478 2/482 54/77 54/87 46,80 46,90 12/265 12,295

67,93 68,07 5,40 5,41

16,39 16/43 2,393 2/357

168,97 13/11 55,12

20,02 0,719

5,666 81/08 41,78 6171 49/05

46,90 11,145 2,499 63,36 80,95 34,03 10,30 1,983

1,161

13,09 99,00

19,98 0,717

9,654 80,92

41,70 61/59 48/95

46,80 11/125 2,488 63,24 80,79 33,97 10/28 1/979

1,159

7. Januar Geld Brief.

12,555 12,582 « 0,668 0,672 4186 41,94

0,137 0,139

3,047 3/053

2/478 2,482 54/73 54/83 46,80 - 46,90 12,255 12/285

67,93 68,07 5,40 5,41

16/40 16,44 2,393 2,357

168,72 169,06 13/09 13,11 54/96 55/08

19,98 20,02 0/715 0/717

5,654 5,666 80,92 81,08

41,729 41,80 61,554 61/66 48,95 49,05 46,80 46,90 11/12 1114 2/488 2,492 63,19 63,31 80,80 80,96 33,99 314,05 10/29 10,31 1,981 1,985

1,149 1,151

2,486

2,490] 2,486

2,490

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

Sovereigns. .… 20 Francs-Stüde . Gold-Dollars e... Amerikanische:

1000—5 Dollar.

2 und 1 Dollar. . Argentinische... Belgische... ..«+ Brasilianische . .… Bulgari\he « Canadische . « « ««+ De co oos DANIIUEL T d s Englische: große. « .

1 £ u. darunter Estnishe ....... innishe....... ranzösishe . .... Holländische Italienische: große .

100 Lire u. darunt. Jugoslawische Lettländische ..….. Litauishe. .....…. Norwegische Oesterreich. : große. .

100 Schill. u. dar. Polnijche t Rumänische: 1000 Lei

und neue 500 Lei unter 500 Lei... Schwedische ..... Schweizer: große . . _ 100 Frs. u. darunt. San Tschecho)lowakische: 5000, 1000 u. 500 Kr.

100 Kr. u. darunter Türkische 0.0600 6e Ungarische .

100 Kronen

| Notiz für | 1 Stüdck

1 Dollar

1 Dollar

1 Pap.-Peso 100 Belga

1 Milreis 100 Leva

1 kanad. Doll 100 Kronen 100 Gulden 1 engl. Pfund 1 engl. Pfund 100 eftn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frs.

100 Gulden 100 Lire

100 Lire

100 Dinar 100 Latts 100 Litas 100 Kronen 100 Schilling 100 Schilling 100 Zloty

100 Lei

100 Lei

100 Kronen 100 Frs. 100 ¿Frs. 100 Peseten

100 Kronen 1 türk. Pfund 100 Pengó

168,21

8. Januar Geld Brie! 20,388 920,46 1616 16,22

4,185 4,205

2438 2,458 2,438 2,458 0,641 0/661 41,72 4188 0/114 0,134

2422 92,44 54,566 54,78 46,76 46/94 12,23 12/27 1223 12,27

5,366 5,395 16'34 16/40 168/89 5,68

41,62 61/67

5,64

41,46 61/43

46,76 46,94

63,33 80,93 ‘80,93 33,75

63,07 80/61 80,61 33/61

10,43 1/92

7. Januar Geld Brief 20,38 20,46 1616 16,22

4,185 4,205

2,438 2,458 2,438 2,458 0,64 0,66 41/72 41/88 0,113 0,133

2412 2,44 5452 54,74 46,76 46,94 1222 12/26 12,22 12/26

5,366 6,395 1635 1641 168/30 168/98 5,68

41,64 6162

5,64

41,48 61,38

46,7 6 46,94

63,28 80/94 80/94 33,77

10,48 1/94

_63,02 80/62

Fortseßung des Handelsteils in der Ersten Beilage.

Beraniworilich: : für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigenteil

und für den

erlag:

Präsident Dr. Shl ange in Potsdam, für den Handelsteil und den ‘brigen redaktionellen Teil: Rudolf Lan 3 Y in Berlin-Lichtenberg.

Druck der Prèußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft,

Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sechs Beilagen

(einshl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregistecbeilagen).

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Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger. -

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| Le, 9 Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis dur die Post H monatlich 2,30 ÆK eins{hließlich 0,48 ÆÆ Zeitungsgebühr, aber ohne für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,990 ÆA monatlich, Alle Postanstalten nehmen Bestellungea an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 /, einzelne Beilagen 10 #/. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages Fernsprecher: F 5 Bergmann 7573. è

Bestellgeld ;

einshließlich des Portos abgegeben. O ITr. 7

Fnhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Bekanntmachung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern über das Verbot der Verbreitung einer ausländischen Druckschrift im YJnland.

Anordnung über Verbot der Errichtung von Reisebüros. Vom 8. Januar 19836.

Anordnung zur Durchführung der Verordnung über Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nah dem Auslaude vom 28. Juni 1935. Vom 8. Januar 1936.

Bekanntmachung des Reichskohlenverbandes über Brennstoff- verkaufspreise.

Neichsbankgirokonto

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Preußen.

Bekannimachung über den Generallandschafts\yndikus der Pommerschen Landschaft.

Bekanntmachung der Preußischen Staatsbank über Aenderung der Bedingunzen für den Scheckverkehr.

__Amtltlíiches. Deutsches. Neich.

Vekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark)

lauten (Veichsgesezzbl. I S. 569).

Dei Londoner Goldpreis beträgt am 9. Januar 1936

für eine Unze Seingold C ee S 140LOR 1E,

in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel-

furs für ein englisches Pfund vom 9. Ja- nuar 1936 mit RM 12,28 umgerehnet = RM 86,5484, für ein Gramm Feingold demnah . . « = pence 54,3829, in deutshe Währung umgerechnet. « « « = RM 2,78259,

Berlin, den 9. Januar 1936.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

Bekanntmachung.

Betrifft: Verbot ausländischer Druckschriften.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuß von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 verbiete ih bis auf weiteres im Jnlande die Verbreitung dec in St. Paul, Minnesota (U. S. A.) erscheinenden Zeitung „Der Wanderer“.

Berlin, den 6. Januar 1936. Der Reichs- und Preußische Minister des Junern. J. A.: Dr. Ermer t.

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; Anordnung, betreffend Verbot der Errichtung von Reisebüros, Vom 8. Januar 1936.

Auf Grund des Gesebes über Errichtung von Zwangs- kartellen vom 15. Fuli 1933 (Reichsgesepbl. Î S. 488) ordne ih im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs- und Preußischen D N und dem Herrn Reichsminister für Volks- »pFxflärung und Propaganda an:

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Die Errichtung neuer Unternehmungen, die Reisebüroge äfte betreiben, sowie die Erweiterung des Geschäftsbetriebes iva, der Unternehmungen auf den Betrieb von Reisebürogeschäften wird für die: Zeit bis 30. September 1936 untersagt.

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Als Reisebürogeschäfte im Sinne des § 1 gelten

1. die Ausgabe oder Vermittlung von Beförderungsaustweisen oder Nebenausweisen für nicht eigene, dem Personenverkehr dienende BeförderungSsmittel,

2. die Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung von Reisen, die sih niht auf die Beförderung mit eigenen Fahr- zeugen beschränken,

3. die Vermittlung von vorübergehender Unterkunft oder Ver- pflegung. t g

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- Jh bèhalte mir vor, Ausnahmen von den Vorschriften des 8 1 zuzulassén. / 4

Wer der Vorschrift des 1 zuwiderhandelt, kann durch poli-

L seilihen Zwang nah Maßgabe dex Landesgeseße zur Beachtung

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_Verlin, Donnerstag, den 9. Fanuar, abends

der Vorschrift angehalten werden. Er wird vom Kartellgeriht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ih es beantrage. Die Ord- nungsstrafe wird in Geld festgeseßt; ihre Höhe ist unbegrenzt, Berlin, den 8. Januar 1936. Der Reichswirtschaftsministex. J. A: Sarxnow,

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Anordnung

zur Durchführung der Verordnung über Vermittlung, An- werbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nah dem Auslande vom 28. Juni 1935 (Reichsgesetbl, [1 S. 903).

Vom 8, Januar 1936.

Auf Grund des § 16 der Verordnung über Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nah dem Auslande vom 28. Funi 1935 (Reichsgeseÿbl. 1 S. 903) be- stimme ih im Benehmen mit dex Reichs\telle für das Aus- ivanderungswésen und der Auslands-Organisation © der Nationalsozialistishen "Deutschen Arbeiterpartei folgendes:

Artikel 1 (Allgemeines)

(1) Vermittlung im Sinne der Verordnung ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Be oder Einrichtungen, die Arbeits- trâte im Auslande einstellen wollen, und inländische Arbeits- te ae oren, , '

(2) Anwerbung im Sinne der Verordnung is jede Tätig- keit, die darauf gerichtet ist, für Arbéitspläte im Ausland in- ländische Arbeitskräfte zu gewinnen!

(3) Verpflichtung im Sinne der Verordnung ist der Abschluß eines Arbeitsvertrages oder eines anderen Vertrages, durh den inländische Arbeitskräfte sih verpflichten, einen Arbeitsplaß irm Ausland einzunehmen.

(4) Als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung gelten auch Lehrlinge sowie Personen, die, ohne als Lehrling angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung gegen Entgelt oder unent- geltlih beschäftigt werden (z. B. Praktikanten, Haustöcter, Volontäre).

Artikel 2.

(Zu § 1.)

(1) Die Vermittlung erfolgt durch die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter, in besonderen Fällen auch dur die Haupt- stelle der Reichsanstalt nah den für die Arbeitsvermittlung allge- mein geltenden Richtlinien und nah besonderen Weisungen, die der Präsident der Reichsanstalt im Benehmen mit der Reichss\telle für das Auswanderungswesen (Reichsstelle) und der Auslands- Organisation der NSDAP. (Auslands-Organisation) trifft.

(2) Der Präsident der Reichsanstalt kann im Benehmen mit der Reichsstelle und der Auslands-Organisation für die Ver- mittlung- nah bestimmten Ländern sowie Be die Vermittlung von Angehörigen bestimmter Berufe und Berufsgruppen einzelne C E oder Landesarbeitsämter als allein zuständig be- timmen,

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Artikel 3.

(Zu § 2.) Die Erlaubnis kann auhch den von der Reichsanstalt zuge- lassenen gewerbsmäßigen Stellenvermittlern für Artisten erteilt

werden. Artikel 4.

(Zu § 4.)

(1) Die Genehmigungspflicht erstreckt sich auf Anzeigen in allen Zeitungen, Zeitschriften, Stellenlisten und ähnlihen Ver- zeichnissen, deren Erscheinungsort oder Verlagsort oder Druort im Gebiet des Deutschen Reichs liegt.

(2) Die Anzeigenleiter von Zeitungen und Zeitschriften, die über die Aufnahme von Anzeigen LONLO- owie die Heraus- geber von Stellenlisten und ähnlichen Verzeihmissen haben vor der Aufnahme einer Anzeige, durch die Arbeitskräfte gesucht werden, insbesondere vor der Aufnahme einer Kemtwort-(Chiffre-)Anzeige dieser Art an Hand des Wortlauts der Anzeige und an Hand der Angaben über den Auftraggeber zu prüfen, ob durch sie ein oder mehrere Arbeitnehmer nah dem Ausland ' vermittelt oder ange- worben werden sollen und gegebenenfälls die Vorlegung der nah è 3 der Verordnung erforderlihen Genehmigung des zuständigen

andesarbeitsamts zu fordern.

Wird die Genehmigung des zuständigen Landesarbeitsamts nicht vorgelegt, so ist die Aufnahmé der Anzeige abzulehnen. Be- stehen Zweifel über den Zweck der Anzeige, so ist sie dem nach § 11 der Verordnung zuständigen Landesarbeitsamt zur Begutachtung vorzulegen.

Werdet INitglied der N-S- Bolkswohlfahrit!

zu beteiligen.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und 99 mm breiten Zeile 1,10 ÆA, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und 92 mm breiten Zeile 1,85 A, Berlin SW. 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein- seitig beshriebenem Papier völl

darin auch anzugeben, welche V unterstrihen) oder durh Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle

ig druckreif einzusenden, insbesondere ift orte etwa durch Fettdruck (einmal

O Postscheckkonto: Berlin 41821 1936

_ (3) Bei Kennwort- (Chiffre-) Anzeigen, durch die Arbeits- kräfte gesucht werden, ist vor deren Aufnahme in jedem Fall der Austraggeber festzustellen sein Name (Firma) und- Wohnort (Ge- häftssiß) ist shriftlih festzuhalten. Diese Aufzeihnung ist bis zum Schluß des auf das Jahr der Aufgabe folgenden Jahres auf- zubewahren und auf Verlangen dem nach § 11 der Verordnung zuständigen Landesarbeitsamt vorzulegen.

Artikel 5.

(Zu § 8.)

„_ (1) Die Exlaubnis kann insbesondere von der Bedingung ab- hängig gemacht werden, daß die Einrichtung die Vermittlung nah den Weisungen des Präsidenten der Reichsanstalt durchführt, ihm getätigte Vermittlungen anzeigt und über ihre Vermittlungstätig- keit laufend Bericht erstattet.

_ (2) Bedingungen können auch nach der Erteilung der Erlaub- nis auferlegt, Beshränkuugen der Erlaubnis auf einzelne Länder, bestimmte Bexufe sowie auf einen bestimmten Zeitraum auch nachträglich ausgesprochen werden.

Artikel_6. (U S9)

Die Erlaubnis ist insbesondere zu widerufen, wenn

a) für Deutschland ein Bedürfnis für die Erteilung der Er- laubnis nicht mehr vorliegt oder

b) die nach § 8 der Verordnung erforderlihen Voraus- seßungen für die Erteilung der Erlaubnis niht mehr

__ gegeben sind oder

c) staatspolitische Notwendigkeiten den Widerruf der Erlaub-

nis erfordern, Artikel 7,

(Zu S 10.)

(1) Vor jeder Entscheidung über die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis sind die Reichsstelle und die Auslands- organisation gutachtlich zu hören. Der von dem Widerruf be- troffenen Einrichtung ist Gelegenheit zur Aeußerung zu geben, sofern dies tunlich erscheint.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei dem

S ann zu stellen, in dessen Bezirk die Einrichtung ihren Siß hat. ; (3) Jn dem Antrag sind der Träger der Einrichtung und die für die Geschäftsführung und die Durchführung der Vermittlung verantwortlihen Personen (Vermittler) genau zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben:

1. Siß und Aufbau der Einrichtung,

2, Lage und Beschaffenheit der Räume, in denen die Ver- mittlung ausgeübt wird,

3. ob und welche Gebühren für die Vermittlung erhoben werden und in welher Weise sonst die Unkosten der Ein- richtung gedeckt werden.

(4) Das Landesarbeitsamt prüft den Antrag auf seine Voll- ständigkeit und veranlaßt gegebenenfalls seine Ergänzung, holt über die nah § 11 der Verordnung erforderlihe Zuverlässigkeit die Stellung der für den Sig der Einrichtung zuständigen Orts- polizeibehörde ein und reiht alsdann den Antrag mit seiner Stellungnahme der Hauptstelle der Reichsaustalt zur Entscheidung

iveiter. Artikel 8.

Gu S: 11) (1) Der Antrag ist schriftlich, in eiligen Fällen auch mündlich, fernmündlih oder telegraphisch von demjenigen zu stellen, der die

| Vermittlung, Anwerbung oder Verpflichtung vornehmen will. Soll

die Vermittlung oder Anwerbung durch Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Stellenlisten und ähnlichen Verzeichnissen erfolgen, so kann die Genehmigung auh von dem Herausgeber der Zeitung, Zeitschrift, Stellenliste oder ähnlicher Verzeichnisse oder dessen Beaustragten beantragt werden. Die Angaben gemäß Absay 2 des § 11. der Verordnung müssen auch in diesen Fällen in dem Antrag enthalten sein.

(2) Wird “der Antrag an mehrere Landesarbeitsämter ge- richtet, so sind darin alle Landesarbeitsämter, an die der Antrag gerichtet ist, und der Wohn- oder Geschäftssiy des Antragstellers anzugeben. Die Entscheidung über die Erteilung der Genehmi- gung trifft in diesem Falle das Landesarbeitsamt, in dessen Be- zirk der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssig hat. Hat der Antragsteller im Deutschen Reich keinen Wohn- oder Ge- \häfts\ig, L entscheidet das Landesarbeitzamt, dessen Anfangs- buchstaben seiner Bezeichnung nah dem ABC an erster Stelle steht. Bei der Entscheidung sind die übrigen Landesarbeitsämter

(3) Soll * die Vermittlung und Anwerbung durch Anzeigen in Zeitungen,- Zeitschriften, Stellenlisten und ähnlichen Verzeich- nissen erfolgen, so ist der Antrag auf Erteilung der Genehmigung an das Landesavbeitsamt zu richten, in dessen Bezirk der Er- scheinungsort oder, falls ein solher im Reichsgebiet niht vor- handen ist, Verlagsort oder, falls auch diesex niht im Reichsgebiet gelegen ist, Druckort der Zeitung, Zeitschrift, Stellenliste oder ähn- licher Verzeichnisse liegt, Dieses Landesavbeitsamt trifft auch die Entscheidung. :

(4) Sollen mehr als 10 Arbeitnehmer in den Bezirken mehrerer Landesarbeitsämter vermittelt, angeworben oder ver- pflihtet werden, so Eh der Antrag von den beteiligten Landes- arbeitsämtern dem Präsidenten der Reichsanstalt vorzulegen. Dieser kann sich die Entscheidung vorbehalten oder ein Landes- arbeitsamt mit der Entscheidung beauftragen. i

(5) Die Genehmigung kann insbe}ondere von dexr Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Vermittlung oder Anwerbung

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