1936 / 8 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Jan 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Stäatêanzeiger Nr. 8 vom 10, Januar 1936, S. 2

S Der Oberpräsident (Verwaltung des Provinzialverbandes).

1. Dem Oberpräsidenten (Verwaltung des Provinzialverban- des) steht die obere Leitung der Anstalt zu. Er ist der unmittelbare Dienstvorgeseßte des Generaldirektors. Seiner Entscheidung sind vorbehalten:

1. die Genehmigung des Fahresabschlusses und des Fahres-

berichts,

ck die Feststellung des Haushaltsplanes,

3. die Feststellung aller der Aufsichtsbehörde zu unterbreitenden Vorlagen,

. die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter des Ver- waltungsrats 14).

. die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Ver- waltungsrat,

3 die Bestellung des Anstaltsvorstandes und des General- direktors 10), die Anstellung anderer Beamten (§8 11) und die Bestellung von stellvertretenden Vorstands- mitgliedern und Bevollmächtigten 12)

7. der Erlaß einer Geshäftsanweisung für den Vorstand,

. die Abänderung der Saßung,

9. die Ausdehnung des Geschäftsgebietes der Anstalt, die Auflösung der Anstalt.

8 18.

Genehmigung der Entscheidungen der Anstalts8organe.

Die Entscheidungen des Verwaltungsrats über b P und Aenderung des Geschäftsplans, derx allgemeinen Versiche- rungsbedingungen und Tarife 16 Ziffer 4) und über Einfüh- rung neuer Versicherungsarten und -zweige 16 Ziffer 8) sowie die Entsheidungen des Oberpräsidenten (Verwaltung des Pro- vinzialverbandes) über Aenderungen dex Saßung, Misdébnung des Geschäftsgebietes und Auflösung der Anstalt 17 Ziffer 8, 9 und 10) bedürfen der ministeriellen Genehmigung.

Abschnitt IV. Schlußbestimmungen., 8.19. Staatliche Aufsicht.

Die staatlihe Aufsiht wird von dem Oberpräsidenten der Provinz Hannover (Allgemeine Verwaltung), in höherer Fnstanz von dem Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister ausgeübt, Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt, die gesamte Geschäfts- führung und die Vermögenslage der Anstalt jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

8 20. Saßungsänderung.

1, Diese Saßung tritt mit Ablauf desjenigen Monats in Kraft, in welhem ihre Veröffentlihung in dem Deutschen Reichs- und Preußishen Staatsanzeiger erfolgt ist.

2. Aenderungen der Saßung treten zwei Wochen nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt des Jnkrafttretens ausdrücklih bestimmt ist.

3. Aenderungen der Saßung können mit der Wirkung be- {lossen werden, daß sie auch für die bereits abgeschlossenen Ver- siherungsverträge gelten, unbeshadet dex wohlerworbenen vertraglichen Rechte des einzelnen Versicherten.

Hannover, den 21. Oktober 1935. Der Obexpräsident (Verwaltung des Provinzialverbandes). Gejsch.-Z. 50. 75. 01/1. Auf Grund des Artikels Il, 1 des Geseßes über die Erweiterung der Ae der Oberpräsidenten vom 15. 12. 1933 (Gesebsamml. S. 477 f.) genehmige ih hiermit die vom Verwaltungsrat der Anstalt in seiner Sihung am 7. 10. 1935 gemäß der Vorlage zu Punkt 3 der Tages- ordnung beshlossenen Aenderungen der Saßung. J. V.: Dr. Geßner, Landeshauptmann,

Die beiliegende Entscheidung des Oberpräsidenten (Verwaltung des Provinzialverbandes) in Hannover vom 21. Oftober 1935 50. 75. 01/1 —, betreffend Aenderung der Satzung der Provinzial - Lebensversicherungsanstalt Hannover, wird hiermit genehmigt.

Berlin, den 17. Dezember 1935. I 29345/35

Der Reichs- und Preußishe Wirtschaftsminister. F. A.: Koehlex.

Bekanntmachung liber die Abwicklung der Restgeschäfte der aufgelösten Land- stelle Rosto.

Die Abwicklung der noch nicht erledigten Osthilfe-An- gelegenheiten dex aufgelösten Landstelle Rostock wird mit so- fortiger Wirkung anstatt der Landstelle Stettin der Landstelle Berlin übertragen.

Die in Rostock belassene Nebenstelle wird mit Ablauf des Monats März 1936 eingezogen.

Berlin, den 8. Fanuar 1936.

Der Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Harmening.

Bekanntmachung.

Die Umsahßsteuerumrehnungssäßé auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungs- mittel werden im Nachgang zu der Bekanntmachung vom 2. Januar 1936 (Reichsanzeiger Nr. 1 vom 2. Januar 1936, Reichssteuerblatt S. 11) für die Umsäße im Monat De- zembex 1935 wie folgt festgeseßt:

RM

154,68 82,—

143,66 9,78 74,28 92,68 69,13 62,22 12,21

21,57

Lfd. Nr.| Staat Einheit

100 Goldpesos 100 Doular

100 Dollar 100 Pefjos 100 Yuan 100 Rupien 100 Pesos 100 Soles 1 Pfund

Argentinien

| British-Hongkong

| British-Straits- Settlements

| Gbile

China-Shanghai

|

Indien

Meriko

Peru

Südafrikanische Union Union der Sozialisti- 10 neue Rubel \hen Sowjetrepubliken| (= 1 Tscherwonetz)

Berlin, den 10. Januar 1936.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 0

1

Bekanntmachung. : Betrifft: Verbot ausländisher Druckschriften.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuy von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 verbiete ih bis auf tveiteres im Jnlande die Verbreitung des von Redakteur F. Simon in Kaunas herausgegebenen „Memel Presse Dienstes“,

Berlin, den 7. Fanuar 1936.

Der Reichs- und Preußische Minister des Junern. J. A.: Dr. Ecrcmert,

Anordnung 20 i

der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschafi (Höchstzulässig Preise für rohe Felle und Häute der Zolltarif-Nr. 153) vom 10. Fanuar 1936.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. I] S. 816) in Ver- bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber- wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Zweiten Verordnung zur Verhinderung von Preissteigerungen VO. Nr. 3 auf dem Gebiete der Lederwirtschaft vom 14. No- vember 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 1162) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers folgendes angeordnet:

A. Verkauf auf den Versteigerungen der Häuteverwertungen.

8 1. (1) Die den fünf Häuteverwertungsverbänden, nämlih

Verband Norddeutsher Häuteverwertungen GmbH., Hamburg, Westdeutsher Häuterverwertungsverband GmbH,, Essen, Allgemeiner L Se GmbH., Berlin, Süddeutsche Häuteverwertung GmbH., Stuttgart G l S a der Häuteverwertungen Mitteldeut[chlands GmbH., asel, von der Ueberwachungsstelle mitgeteilten Preise für rohe Kalhb- fee Großviehhäute (Rindshäute), Roßhäute, Shaf- und Lamm- elle (aus Nr. 153 des deutshen Zolltarifs) werden als höchst- zulässige Preise für die von den angeschlossenen Häuteverwer- tungen abzuhaltenden Versteigerungen verbindlih festgestellt.

(2) Der Verkauf muß unter Einhaltung der „Verkaufs- bedingungen der dem JFnteressenverband deutsher Häuteverwer- tungen e. V. angeschlossenen Häuteverwertungen“ erfolgen. Eine Aenderung dieser Bedingungen ist nur mit Genehmigung der Ueberwachungsstelle zulässig,

(3) Folgende der im Abschnitt G der „Verkaufsbedingungen der dem Fnteressenverband deutsher Häuteverwertungen e. V. angeschlossenen äuteverwertungen“ aufgeführten Schadens- vergütungssäße werden neu festgeseßt:

Großviehhäute: Fehler im Abfall 3 Kern , # Abfall und Kern Kalb- und S E R Fehler im Abfall und Kern (AK) 12%.

__ (4) Die Häuteverwertungen sind befugt, als Zuschlag zu den Höchstzulässigen Preisen die zwishen dem Fnteressenverband deutsher Häuteverwertungen e. V. und dem Verband der Zahm- häute- und Fellgerber e. V. vereinbarten Verladespesen zu be- rechnen; dieser Zuschlag darf dem Einlieferer in keiner Weise zugutekommen. Eine Aenderung der Vereinbarung über die Verladespesen bedarf der Genehmigung der Ueberwachungsstelle.

(5) Der Fnteressenverband deutsher Häuteverwertungen e. V. und der Verband der Zahmhäute- und Fellgerber e. V. sind befugt, mit Genehmigung der Ueberwachungsstelle Preiszuschläge zu ver- einbaren für Felle und Häute, die mittels besonderer Vorrich- tungen abgezogen sind; in diesem Falle müssen diese Felle und

Häute in besonderen Losen zum Verkauf gebraht werden.

S 2,

(1) Die gemäß § 1 festgestellten Preise gelten für rohe Felle und Häute, die vom Erzeuger (Abshlachter) frisch übernommen worden sind.

___ (2) Als frisch übernommen gelten rohe Felle und Häute, die innerhalb einer Woche nah dem Anfall salzfrei gewogen und über- nommen worden sind. g 3

(1) Wenn die Felle und Häute nicht frisch übernommen worden sind, ermäßigt sih der höchstzulässige Preis um 10 vom Hundert.

(2) Nicht frisch übernommene Häute und Felle müssen auf den Versteigerungen in besonderen Losen zum Verkauf gebracht werden; diese Lose sind in den Versteigerungslisten als Salzware zu bezeichnen.

(3) Die zurzeit übliche Einteilung der Felle und Häute nah Gattung, Herkunft, Gewicht und Sortiment, die der Preisfest- stellung gemäß § 1 zugrunde gelegt worden ist, darf nur mit Ge- nehmigung der Ueberwachungsstelle geändert werden.

84.

(1) Die Häuteverwertungsverbände haben Verzeichnisse der auf den Versteigerungen höchstzulässigen Preise den in ihrem Be- e befindlihen Jndustrie- und Handelskammern, Landesbauern- chaften sowie den Fachverbänden der Lieferer und der Käufer zu Ben ferner haben- die Leiter der Versteigerungen diese Preise durch Aushang in den Versteigerungsräumen bekannt- zumachen.

(2) Wenn die UVeberwachungsstelle die einem Häuteverwer- tungsverband mitgeteilten Preise 1 Abs. 1) ändert, wird sie dies im „Deutshen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger“ bekanntgeben.

(A) 3 (K) 6 (AK) 8

B. Verkauf außerhalb der Versteigerungen der Häuteverwertungen.

8 5.

(1) Handel mit inländishen rohen Fellen und Häuten der Nr. 153 des deutschen Zolltarifs darf nur treiben, wer bei der Ueberwachungsstelle als Händlex angemeldet ist und von ihr eine Kontrollnummer erhalten hat.

(2) Großhändler im Sinne dieser Anordnung i} derjenige Händler, der im Besiße einer Großhandelsbescheinigung der Ueber- wachungsstelle ist.

(3) Die Erteilung derx Kontrollnummer und der Großhandels- bescheinigung ist jederzeit widercuflich.

; 8 67

Der An- und Verkauf inländischer Kalbfelle, Großviehhäute (Rindshäute), Roßhäute, Schaf- und Lammfelle darf nur erfolgen, wenn die Waren nah Gattung, Herkunft, Gewicht und Sortiment in gleiher Weise eingeteilt sind, wie bei der für den Anfallsort oder, falls dieser niht feststellbar ist, den Siy des Verkäufers zu- ständigen Häuteverwertung.

8 7.

(1) Für frisch vom Erzeuger (Abschlachter) übernommene rohe ezelle und Häute der im § 6 genannten Art bilden die gemäß § 1 ur die für den Anfallsort zuständige Häuteverwertung festgestellten

reise für Ware gleiher Gattung, Herkunft, gleichen wichts und Sortiments die Grundlage für die Festseßung der: höchst- zulässigen ‘Preise. Diese werden folgendermaßen festgeseßt:

U

a) für den Verkauf seitens des Groß händlers : Höchstzulässiger Preis gemäß § 1 Abs. 1 zuzüglich eines Busbiages der beteäcts

e x ir MalbsélleS 2 e e «A E 124 Pfg: für Großviehhäute (Rindshäute) bis 79 Pfd. P

über 79 Pfd. 1p für Schaffelle und Lammfelle ..

2 für Roßhäute: unter 180cm. ..

e. e os S 0 S

4

je Stück

. 30 :

von 180—219 cm „-, . 50 Pfg von 220 ecm und mehr

n Ds b) für den Verkauf seitens der Firmen Verwertung für Schlachtprodukte (VERPRO) GmbH,, Berlin, Breslau, Halle, Höchstzulässiger Preis gemäß § 1 Abs. 1 und 4,

o) für alle anderen Verkäufe: Höchstzulässiger Preis gemä § 1 Abs. 1 abzüglich eines Abschitaces L e M je Pfd bei roten Kalbfellen 3 bei shwarzen Kalbfellen Ss 2

bei roten Großviehhäuten (Rindshäuten) . 2 S

bei s{hwarzen Großviehhäuten (Rindshäuten) 15 »y

bei Schaffellen ‘und Lammfellen . . « D L je Stü 20 Pfg

35 Z

bei Roßhäuten: unter 180cm .. „ooooo von 180—219cm . «6 o o. von 220 cm und mehr « » o »

(2) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung-

(3) Wenn ein Großhändler Waren der im § 6 genannten Art unmittelbar vom Erzeuger (Abschlachter) gekauft hat, gelten für diese Waren die zu 10 festgeseßten höchstzulässigen Preise. Füx Schlachthofware gilt jedo die allgemeine Regelung. j

§ 8. | / Die sich gemäß § 7 ergebenden Preise ermäßigen sich unr 10 vom Hundert, wenn nicht beim Ankauf für Due Nase und, soweit nicht für die für den Anfallsort zuständige Häuteverwertung besonders höchstzulässige Preise für Ware mit Engerlings- und anderen Schäden festgestellt worden sind, auh für diese Schäden Abzüge gemacht werden, die wenigstens denjenigen der „Verkaufs« bedingungen der dem JFnteressenverband Deutscher Häuteverwers« tungen e. V. angeschlossenen Häuteverwertungen“ entsprechen.

8 9. H Wenn Waren der im § 6 genannten Art niht nahweisli vom Erzeuger (Abschlachter) frisch übernommen worden sind, liegt der Metal Preis 10 vom Hundert unter dem gemäß §8 7 festgeseßten höchstzulässigen Preis. An Stelle des Anfallsorts ist, wenn dieser wicht feststellbbar ist, der Siß des Verkäufers maß gebend. 8 10. f

__ (1) Beim Ankauf frisher inländisher Kalbfelle, Großvieh- häute (Rindshäute), Schaf- und Lammfelle muß der Käufer dem Verkäufer eine Abrehnung nah dem der Anordnung beigefügte E T übergeben. Die Durchschriften dieser Abrechnungen sin fortlaufend zu numerieren und vom Käufer aufzubewahren.

(2) Beim Ankauf inländisher Großviehhaute (Rindshäute) vom Erzeuger (Abschlachter) hat der Händler an jeder Haut eine Holz- oder Ledermarke anzubringen, auf der sein Namé oder seine Kontrollnummer bei der Ueberwachungsstelle sowie die laufend Nummer derx Haut, welche mit der Nummer in der Abrehnun (Absaß 1) übereinstimmen muß, verzeihnet sind. Diese Marke k bis zur Verarbeitung an der Haut verbleiben.

8 11. (1) Die au sigen Preise füx Ziegen- und Zielfelle, trockene Kalbselle und Schaffelle, Wildfelle, Schweinefelle und Hundefelle werden folgendermaßen festgeseßt: ;

für den für alle

Verkauf anderen durh den Verkäufe Großhändler

je Stück . e ® RM 2,75 ® . . 6 y 1,80 Fresser und Schaum . . ..., y 0,90 » 0,75 2. Feinheberlinge (unter 4 kg Trockengewicht): Pia « «6 6 s ooo s a N 05 RNM 145 Sekunda 1/10 0,90 3, Ziel: Prima bei einem Gewicht von: 16—17 kg für 100 Stüd .. 24 kg für 100 Stü .... 115 , 3119 kg für 100 Stüdck . " 1,45 » 33 kg für 100 Stü .... »y 150 ,„ 1,30 35 kg für 100 Gtüd .... y„ 1,55 v: E90 Sekunda 2/3 der Preise für Prima-Felle 4, Ziegenböde: 2 kg und mehr RM 4,25 RM 3,75 unte 2k es 8,25 i 2/0 Sämtliche Preise gelten für volltrockene Ware.

IT, Trockene Kalbfelle ohne Knochenteile: je Pfd. je Pfd. \{huß- und brackfrei RM 1,— RM 0,80 Schuß und Brad 0,50 0,40

IIL, Trockene Schaffelle ohne Horn- und Knochenteile: \huß- und brafrei Schuß und Brack

IV, Wildfelle. Prima: 1. Hirsche: rote Sommerselle knapphaarige, graue Herbstfelle ,„ langhaarige Winterfelle. . . 0, für Damhirsche ist ein Zuschlag von 25% zulässig. 2. Rehe: je Stück je Stück rote Sommerfelle . . . . . RM 1,60 RM 1,40 knapphaarige, graue Herbstfelle »y 1,10 » 0,90 langhaarige Winterfelle . . »y 0,70 s Sekunda 14 der Preise für Prima-Felle.

V, Schweinefelle: x je Pfo. je Pfd. gesalzen, ohne Kopf, speckfrei . . . RM 0,16 RM 0,13 für Schuß-, Ferkel- und Eberfelle beträgt der höchstzulässige Preis die Hälste des Preises für vollwertige Ware.

VI, Hundefelle: mindestens 60 cm lang: gesalzen . - « « ¡

T, Ziegen- und Zidelselle, 1. Ziegen und Heberlinge: Prima

je Stück RM 2,50 1,55

RM 0,60 RM 0,50 0/95

1,25

0 70 #050 (0:0

RM 0,57 0,35 Ï

RM 0,46 0,25

. . . . . . .

6-0 0.0 B. E N

RM 0,75 0,55 0,40

RM 0,90 0,70 ÿ 0

je Stück je Stü RM 0,70 RM 0,59 troden ; 0,60 »„, 0,40 für weniger als 60 cm lange sowie für Scußjelle beträgt der höchstzulässige Preis die Hälste für vollwertige Ware.

(2) Werden Waren der in diesem Paragraph genannten Ark für Rechnung des Einlieferers versteigert, so darf an den Ein=« liesererx Vocbstens dex für den Verkauf durch den Händler odex den Erzeuger (Abschlachter) festgeseßte höchstzulässige Preis aus ezahlt werden. Der Versteigerer ist berechtigt, für jih einen Zu- | a zu erheben bis zur Höhe des Unter chiedes zwischen dent Ur den ctáufe ocz den Großhändler ‘und dem für alle an deren Verkäufe höchstzulässigen Preise.

8 12.

: j H Werden aus einer bestimmten Menge, die gleicher Gat Herkunft, gleihen Gewichts und Sortiments im Sinne des § |

S

y D 0/55 Ÿ / 4

J

„F

* Neich8-“ und Staatsanzeiger. Ne. 8 vom 10, Jaunar 1936. : S. 3

j ‘tere Teilung mehrere Sortimente mit verschiedenen h e Meist so durfen die Preise diesex Sortimente zu- F E den für 'die Gesamtmenge höchstzulässigen Preis nicht

eigen. 8 13. Bei j von inländischen Fellen und Häuten der 3 jedem Deben Zolltarifs hat der Verkäufer einen Schluß- 99 dem der Anordnung, beigefügten Muster 11 auszu-

Durchschriften der Schlußscheine sind fortlaufend zu

nah L erkäufer aufzubewahren.

A rierxen und vom C. Sonstige Vorschriften.

8 14.

der Verordnung über Puente für ausländische

Die Vorschriften O N,

om 22. September 1934 (Reihsgeseyb cs diese Anordnung nit berührt.

8 16. L oder Annahme von Zuschlägen, Auf- en oder sonstigen ergütungen und Vorteilen neben den

zulässi Preisen ist verboten. j ) Dr P P I bei denen der Auftraggeber

Jede Gewährun

selben Preis zahlt, für den der Kommissionär die Ware A die er daneben die handelsübliche Koms- iMonsgebühr verlangen. Diese Bestimmung findet keine An- jéndung, wenn derx Kommissionär unmitte bax vom Erzeuger

kauft hat. lahter) gekauft h ¿40

; er (Abschlachter), die in der Zeit vom 1, Fanuaxr.

E Erde 084 die 0s ihnen angefallenen Felle und Häute e Häuteverwertung eingeliefert haben, müssen die bei anfallenden Felle und Häute“ an eine Häutevevwertung ein-

n. Soweit die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März

angefallenen Felle und Häute nur teilweise eingeliefert diden sind, muß die Einlieferung in einem Umfange erfolgen, j zu dem gesamten Anfall des betreffenden Erzeugers (Ab- Plächters) in demselben Verhältnis steht, in dem die in der f vom 1. Januar bis 31, März 1934 eingelieferte zu der ins- sämt in dieser Zeit angefallenen Menge gestanden hat.

(2) Erzeuger (Abschlachter), die in der Zeit vom 1. Fanuar 8/31. März 1934 die bei thnen angefallenen Felle und Häute einen Händler verkauft haben, müssen die bei ihnen anfallen- W Felle und Häute an einen Handler verkaufen; die Bestim-

ing des Abs. 1, Saß 2, findet sinngemäße Anwendung,

u ter 1 (Abrechnung)

u e s:

Abrechnung ; gemäß § 10 der Anordnung 20 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft vom 10. Januar 1936

G E E ao ee 0 6 (VELICUJEL pi R

(3) Den Häuteverwertungen und Händlern ist es untersag., Felle und Häute von einem Abschlachter zur auktionsmäßigen Ver- wertung zu übernehmen oder zu kaufen, wenn ihnen bekannt ist oder aus den Umständen bekánnt sein muß, daß der Abschlachter durch diese Einlieferung oder den Verkauf gegen die Vorschristen des Absay 1 bzw. Absaß 2 verstößt. ; Î ;

(4) Verarbeiter dürfen in jedem Kalendervierteljahr nux soviel rohe Felle und Häute unmittelbar beim Erzeuger (Abschlachter) kaufen, als sie im gleihen Zeitraum des Jahres 1933 unmittelbar vom Erzeuger (Abschlachter) eingekauft haben. j :

(5) Ausnahmen von den Vorschriften der Absäße 1 bis 4 sind mit Genehmigung der Ueberwachungs|telle zulässig. :

(6) Die im § 7 Abs. 1 þ genannten Firmen werden im Sinne der vorstehenden Vorschriften den Häuteverwertungen zugerehnet.

S T Auf deutshen Schlachthöfen angefallene Kalbfelle, Großvieh- Mule (Rindhäute), Schaf- und Lammfelle müssen binnen zwei agen nah der Schlahtung in ungesalzenem Zustand verkauft oder an eine Häuteverwertung abgeliefert werden. Auch ein vor- läufiges Salzen (sog. Ansalzen) i\t nicht zulässig. 8 18,

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnun sind, soweit sie niht bereits durch die Erste Verordnung zur érhinderung von Preis\teigerungen auf dem Gebiete der Lederwirtschaft vom 920. April 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 318) und die Zweite Vero rd- nung zur Verhinderung von Preissteigerungen auf dem Gebiete der Lederwirtshaft vom 14. November 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 1162) unter Strafe ae sind, nah den §§ 10, 12 bis 15 der ‘Verordnung über den Warenverkehr vom 4, September 1934 (Reichsgesebßbl. T S. 816) strafbar.

8 19,

1) Die Anordnung tritt mit Ausnahme des § 1 Abs, 8 am Sage as ihrer Veröffentlihun im „Deutshen Reichsanzeiger und Preußishen Staatsanzeiger“ in Kraft; gleichzeitig treten die Anordnungen 8, 9, 15, 16 und 19 außer Kraft. A

(2) Die Vorschrift des § 1 Abs, 3 tritt am 1. Zuli 1936 in Kraft. Gleichzeitig erhöht sih der im § 8 festgeseßte Abschlag von 10 v. H. auf 12 v. H.

Berlin, den 10. Fanuar 1936.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. Steinbeck.

a C o o bena So o) o a LODS (Ort)

mit Abfall- schäden

ohne Schäden (prima)

Gattung

Nässefreies Frishgewicht in Pfd.

Kernschäden

Preis der Haut bezw. des Felles

Dung Pfd,

shwer- beschädigt

mit

Naturschäden. Abschlachtschäden.

(Unterschrift ‘des Käufers)

Win ster 11 (Schlußschein)

5 Sehlußschein : gemäß § 13 der Anordnung 20 der Überwachungsstelle sür Lederwirtschaft vom 10. Januar 1936 |

Verkäufer: Käufer: Ware (Gattung, Herkunft):

Gewichtsklasse oder sonstige Klassenbezeihnung:

Menge (Stück, Gewicht):

Preis pro Pfund bezw. Stü:

Preiszuschläge:

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:

Bemerkungen:

Preisbekanntmachung Ir. 1 der Ueberwachungsstelle sür Lederiwirtschaft vom 10, Januar 1936, Gemäß § 4 Abs. 2 der Anordnung 20 (Höchstzulässige 4 für rohe Felle und Häute der Zolltarisnummer Oi. 10. Januar 1936 wird bekanntgegeben, daß die höchstzu- lässigen Preise für die von den F a) dem Verband Norddeutscher GmbH., Hamburg, b) A Allgemeinen Häuteverwertungs8verband GmbH., exlin, c) der Süddeutschen Häuteverwertung GmbH., Stuttgart,

geschlossenen Häuteverwertungen abzuhaltenden Versteige-

Häuteverwertungen

e ngeu neu verbindlich festgestellt worden sind.

Berlin, den 10. Fanuar 1936. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. Steinbedl.

GebüHrenordnung

4 der Überwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare.

(Neue Fassung vom 9. Fanuar 1936.) Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

4. September 1934 (Reichsgesepbl. 1 S. 816) in Verbin-

Dung mit der Verordnung über die Errichtung von Uceber- Wachungsstellen vom 4, Septembex 1934 (Deutscher Reichs-

ben ¿evo 0:0 0:0: 193,

0..0-0 00.0.0 0-000. 0 :9-9

(Ort)

A0 (Unterschrift des Verkäufers)

anzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zu- stimmung des Reichs8wirtschaftsministers die Gebühren- ordnung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tier- haare in folgender Fassung neu erlassen:

8 1. L ux Bestreitung der Kosten der Neberwahungsstelle für Woll® und a Slerhaare werden von ihr Gebühren erhoben.

8 2.

Gebührenpflichtige Tatbestände sind:

1. die Erteilung von Bescheinigungen jeder Art auf dem Gebiet der Devisenbewirtshaftung (Devisengebühr);,

92. die Verlängerung oder sonstige Abänderung der in Ziff. 1 genannten Bescheinigungen (Aenderung8gebühr);

3. die Mitwirkung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare im sonstigen Genehmigungsverfahren auf dem Gebiete der Devisen N! hierzu gehören auch die gutachtlihen Aeußerungen der U eberwachungsstelle gegenüber den Devisenstellen, soweit sie eine Genehmigung zur Folge haben (Mitwirkungsgebühr).

Einer gutachtlihen Aeußerung der Ueberwachungsstelle steht

das Vichtseltendmachen eines Einspruchsrechts gleich.

S 3. |

Die Devisengebühr (8 2 Ziff. 1) beträgt 2 vom Tausend des Betrages, auf den die erteilte Bescheinigung lautet. Die Aenderungsgebühr 2 Ziff. 2) beträgt 1 vom Tausend

des Betrages, über den die verlängerte oder abgeänderte Be-

S 4. J\t der Betrag, nah dem die Gebühren zu bei. auf ausländishe Währung gestellt, so ist der Reichsma. der Gebühr auf Grund des jeweils im Zeitpunkt der Fällig. zuleßt bekanntgegebenen Umsaßsteuerumrehnungskurses gzu ermitteln. és

Sämtliche Gebühren sind auf volle 0,10 RM nah obe abzurunden. Der Mindestsay jeder Gebühr beträgt 0,50 RM. j

8 6. Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unters nghmungen, die den Antrag gestellt haben oder auf deren Namen die Bescheinigungen ausgestellt sind, oder denen bei der Mits wirkungsgebühr eine Genehmigung erteilt wird,

8:7.

Die Gebühren werden fällig mit dem Zugehen der Gebühren- rechnung, die mit der erteilten Bescheinigung oder Verlängerung verbunden sein kann.

Handelt es sich um (Sammel-) Bescheinigungen, über deren Ausnuzung vom Antragsteller oder Berechtigten nah den auf dem Gebiet der Devisenbewirtschaftung bestehenden Vorschriften der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare Mel- dung erstattet werden muß (z. B. bei Ausländersonderkonten für Jnlandszahlungen), so werden Gebühren nux im Umfang der jeweils zu meldenden Ausnuzung und an dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung zu erstatten ist, fällig. Sie sind zugleich mit der Uebersendung der Meldung an die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare zu entrichten.

Soweit die Gebühren von der Ueberwachungsstelle nicht durch Nachnahme erhoben werden, sind sie binnen einer Woche nah Fälligkeit auf das Postschekkonto der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare, Berlin Nr. 166 362, einzuzahlen,

8 8.

Für Buch- und Betriebsprüfungen, die die Ueberwachungs- lbe in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durh- ührt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.

Die Ueberwachungsstelle ist jedoch berechtigt, Personen oder Unternehmen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verordnungen oder Anordnungen oder Verleßungen der aus dieser Gebührenordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenert bedarf, durch die Ueberwachungsstelle endgültig festgeseßt. Dex Betrag ist von dem zahlungspflihtigen Unternehmen innerhalb einer Woche nah Empfang der Aufforderung auf das PostscheX- konto der Ueberwachungsstelle einzuzahlen.

8 9,

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffents lichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare vom 4. Dezember 1934 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 296 vom 19. Dezember 1934) außer Kraft.

Berlin, den 9, Fanuar 1936. Der Reichsbeauftragte für Wolle. Feremias.

Itichtamtliches. Deutsches Neich.

Der polnische Botschafter Jó6zef Li p {ki ist nah Berlin Sai und hat die Leitung der Botschaft wieder über nommen.

Der schweizerishe Gesandte Paul Dinichert ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der spanische Botschafter Francisco AgramontF y Cortijo ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.

A

Verkehrswesen.

Ab 12. Zanuar: „Blücher“ NRufzeichen A 9.

Die neue Fernsprehvermittlungss\telle mit Selbstams- N ußbetrieb „Blücher“ wird am Sonntag, dem 12. Fanuar, hr vormittags, in Betrieb genommen. Die Handvermittlungs« Ee Bergmann wird gleichzeitig aufgehoben, außerdem wird eirt eil der Anschlüsse der Vermittlungss\tellen Kurfürst/Lütow, Jäger/Flora, Merkur und Dönhoff der neuen Vermittlungsstell@ zugeteilt.

Zahl der Rundfunkteilnehmer am 1. Fanuar 1936

Die Gesamtzahl der Rundfunkteilnehmer im Deutshen Reich betrug am 1. Januar 1936 7192952 gegenüber 6990741 am 1. Dezember 1935. Jm Laufe des Monats Dezember ist mithin eine Zunahme von 202211 Teilnehmern (2,89 %) eingetreten. Untex der Gesamtzahl vom 1. Januar befanden sih 519 734 ge- bührenfreie Anlagen.

Aus der Verwaltung.

Bestimmungen lber die Versendung von Wetrt- briefen und Paketen nach dem Auslande.

Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtshaftung hat durch Runderlaß Nr. 4/36 D. St. 36 Ue. St. vom 9. Fanuar 1936 nachstehende Bestimmungen über die Versendung von Wert- briefen und Paketen nah dem Auslande veröffentlicht:

1. Zahlungsmittel, Wertpapiere und sonstige Dokumente E feine Waren im Sinne der Vorschriften über die Anmel- ung von Sendungen nach dem Auslande durch Exportvaluta=- erklärungen und unterliegen daher auch niht den hierfür gelten- den Bestimmungen. Devisenbanken sind daher zur Abgabe einer Exportvalutaerklärung für die Postsendungen, die Zahlungs- mittel, Wertpapiere oder sonstige Dokumente enthalten, nicht ver-

flihtet. Sie haben jedoch auf den in Frage kommenden Post=- Pidariaen durch Stempelaufdruck den Vermerk anzubringen: „Devisenbank. nhalt keine Waren.“ Die Sendungen sind in jedem Falle am Postschalter dem Annahmebeamten zu übergeben. Der Ueberbringer hat sih hierbei durch Vorlage eines von der Reichsbank ausgestellten Ausweises für den Verkehr mit den Postanstalten auszuweisen.

Das Erfordernis einer Genehmigung für die Versendung ou S UER und Wertpapieren wird hierdurch nicht erührt.

2. Nach iner Anweisung des Reichspostministers werden dis zuständigen Postämter, wenn Wertbriefe nah dem Ausland von einer evisenstelle aufgeliefert werden, keine Versendungs§3 genehmigung und keine Exportvalutaerklärung verlangen. 8

enügt, wenn von der Devisenstelle eine mit dem Ab ruck des ien tliegels versehene und ordnungsmäßig Ines Bestätis gung vorgelegt wird, daß die Versendung der nah Empfänger und Bestimmungsort zu bezeihnenden Wertbriefe aus dienst-

Geiaueg lautet. d | Ï Die Mitwirkungsgebühr 2 Ziff. 3) beträgt 2 vom Tausend

des Betrages, auf den die Genehmigung lautet.

lihem Grunde erfolgt.