1936 / 97 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Apr 1936 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 97 vom 27. April 1936. &. 4

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Fertigstellung und dem Bezug der Sied- (2) Die Vorschriften, der Nx. 58, 59 und 61 ‘gelten sinngy

L é illi Ï 'keit des Trägers mit der zug “dio Si dli i 0 hig E r t E B E í l a g E

(2) Die- weitere Verwaltung der bewilligten Reichsdarlehen E A N i I raschaftsvor- | auch für die Siedlungen aus den rüliegenden Siedlungsabshn Á

und der übernommenen Reichsbürgschasten. obliegt der Deutschen | lung beendet. VY In Bewilli ungöbesGaide L E Binde desgleichen die Bestimmungen der Nr. 7—11 bei der Einweiju eut E F gr

B ‘d. Bodenbank A. G. Sie is ermächtigt alle Rechte des | bescheiden) ijt zur Auflage zu machen, die zu] ne E è | Exsagsiedlern in alte Siedlungen n an et

Reil lie IE E R ias von Reichsdarlehen und der Ueber- (Gemeindeverband) sich verpflichtet, die Ausgabe der Stelle als rjaßsie ern in alte Stedtungen. A D ger un rLeU en aa anzeiger MLLLCIEBLUN S Sar e fien wahrzunehmen namentli soweit | Reichsheimstätte (Erbbauheimstätte) oder die Festlegung eines 72... Der Reichsarbeitsminister kann Abweichungen von tj 97

nahme bon Nel erda R ‘traa8bedingungen für die Ueber- Vorkaufs- und Ankaufs- (Wiederkaufs-) Rechts sowie die. weiteren Bestimmungen zulassen; soweit die Abweichungen eine über M L. B li L

sie sih aus den „Allgemeinen E lei riediungen“ ergeben Verpflichtungen nah Nr. 40 Abs. 2b zu übernehmen. _| Rahmen eines Einzelfalles hinausgehende Bedeutung und eine jy E erlin, Montag, den 27. April 1936 nähme von Reichsbürgschaften für KNieimhe® g BEOT e (2) Jm übrigen sind Eigensiedlern bei der Durchführung der | zielle Mehrbelastung des Reichs zur Folge haben, bedarf es dei m _— an die Siedler zur Miete (Pacht) | Siedlungsvorhaben alle vertretbaren Erleichterungen zu gewaäHZren. stimmung des Rei sministers der Finanzen. alm _ : E ———————

VI. Ueberlassung dex Stellen an / / | g e ; i d : ch A2

und spätere Ueberiragung zu Eigentum E A revi Wenn: die Gema s ae Ot ins Bexclin, den 21. April 1936. tli eS. Deutsches Reich. O Laien, og [ole Bauteile überhaupt ortsüblich b) wenn die Beschlagnahme des Grundstücks ganz oder

57 (1) Soweit die Siedler niht als Eigen]ted er angeCL* -| 5 OLAS A L SEES : n ; ; iamini [OrDer! z. B. Dachrinnen, Abfallrohre, Fensterläde ilweise zum Zw ; zversteiger d

ind Na Pr 2h), find die Träger verpflichtet, thnen die Sied- | \ehktigt, daß die Vorprüfungéausfchuß (vgl. Prins Cs Klein- Der Reichs- und Preußische Arbeitsminister, Fortsepung aus dem Hauptblatt, Doppelfenster). Auch der Junenonstrich ann zum Tell ben Siedlern teilweise n t rleitei wied oder erfolgi, ode

lerstellen nah Abschluß der Bau- und Einrichtungsarbeiten ZU- bestätigt, daß die oraus]egungen Ur Die li L Lis nis Franz Seldte. «Htigt, die Ausführung selbst aber so l : in Selbsthilfearbeit überlassen bleiben. wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der vers

nächst miet(pacht)weise zu überlassen und ihnen e¿nen Anspruch | siedler gemaß Nr. 8 as 9 N H S s Tierhaitung o A Vis der Siedler die ° Fehcbelaituta g zurückgestellt wer- bürgten Hypothek bestritten wird

auf Uebertragung der Grundstücke zu Eigentum oder in Erbbau-. | nungmäßige Pia 9 e esonderer Sachve rständi unbebiitgi-0t- b ‘ragen fann. Der Ausbau soll in e Pas Ver (1) Eine Einfriedi De wenn das Grundstück ohne Zustimmung des Reihs- recht unter angemessener Anrechnung des Wertes der geleisteten auch ohne Mitwirkung besonderer Sachve ger ; Gi : Zu IV a 4 Nr 11—110/36 Anla ! terung der zur Siedlerwirtschaf „in erster Linie auf die | ¡g (1) Eine Einfriedigung der Siedlungsgrundstücke und der An- arbeitsministers zu Zwecken verwendet wird, die mit ee R Met Î ; Bewilligungsbehörden bei Eigen- . . qi eiterun( schaft nötigen Räume exrstrecken. {luß an Versorgungsleitungen (Wasser, Gas, Elektrizität) und dem Charakter des Vorhabens als Kleinsiedlung nicht

E ASANAT ç Fo M F ¿nzuräumen, | währleistet ist, so können die | 5beHo - i : Ma] l hluß an r Arbeit (Selbst- und Nachbarhilfe) für den & all einzu siedlern von der Beibringung des Eignungsscheines (vgl. Nr. 38 rch vertragliche Vereinbarung ist sicherzustellen, daß der weitere Kanalisation dürfen n!cht gefordert werden. Soweit in landesgeseh- vereinbar sind d) wenn der Darlehnsnehmer in Konkurs gerät, das Ver-

Lde Com Beginn der Tilgung des Reihs- bzw. reih8verbirgten ; Éi r- Einzelvorschristen ‘bau nur entsprehend den von vo i 0 en LO li dorsbrifton Ver t.

Darlehns an (vgl. Nr. 37) ihren Verpflichtungen drei J ia er Ne E Le über die A Batien über die Siedlungs e Up Siedlungsgebä en hat. Y rnherein genehmigten Plänen a ae L Ortssaßzungen und Bauord-

hindur pünklich nachgekommen sind, ihre Stellon ordnungen wirtschaft und Tierhaltung absehen. Gehört das Eigentum oder Mee gp 3 gge vas (3) Die Mindestraumzahl und -raumgröß 5 oder Befreiungen (Dis S bestehen, sind davon Ausnahmen gleihsverfahren über sein Vermögen eröffnet wird

bewirtschaftet haben und daß darüber hinaus g A be“ | das Erbbaurecht an dem Siedlungsgrundstü der Familie des A. Siedlungsplanung !). è beträgt: mgrôße der ersten Ausbau- (Deine Me Se Ia nus, Intoneis Mund E Mer D Q B Ae geri E S

kannt geworden oder eingetreten ind, d?e LV Les Siedlers bereits länger als drei Fahre, so kann endlich auch von / Wobhn- als sie in Selbst- und Nachbarhilf S: BEIS , Ce A i

Siedlers 9 Jahre, \ I . Wohn- und Kohraum 14 qm | fann. Perforouagalae uten e I ddie S M em Ley p E Ee L

c E A 7 1 CL i ¿ 1 ( a S S s F 12S werden, wenn die Anlage- und Anschlußkosten niedrig sind und die e E Qu E 2E E

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Siedler aemäß Nr. 8 und 9 entgegenstehen. Soweit der Dxugee dor Ausgabe der Stelle als Reichs eimstätte. (Erbbauheimstätte) : Flternséla niht Eigentümer der Siedlungsgrundftüce il be L ents dau De der Festlegung eines S aettufa, und Ankaufs- (Wieder- (1) Für die Aufteilung des Siedlungslandes. soll ein s : F gt el alis ' werd lungsgelände sich nicht im T tan Dée S dier der künftige be- | faufs-) Rechts Abstand genommen werden (Nr. 58. Abs. 2). lungsplan möglichst im Maßstab 1 : 1000 aufgestellt werden, Virtschaftsraum " Tarife der geringen Leistungsfähigkeit der Kleinsiedler angepaßt ) BERE, i d¿erträagnif lihen Rechts befindet, ijt jg en E Gui u des Eigentums (3) Bei Eigensiedlungen is der Bank-Träger-Vertrag nach | dem Siedlungéplan sollen ersichtlich sein die Gestaltung des è Q 1" werden ?). i f M AOEnA ber Grundstüsertragnt||e ohne dingte Anspruch der Siedler, auf Lt S rch Eintragung Muster 4 (4 B), der Träger-Siedler-Vertrag nah Muster 4a ab- | lungslandes, namentlich diesHöhenlinien, die für den öffent Kleintierstall , " _, (3) Alle Abwässer und Abfallstoffe müssen gesammelt und der S „des Meihsarbeiioministers - oder Ge oder Einräumung des Erbbaurechtes mög, hs U zuschließen. Nr. 51 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Bedarf. erforderlichen Flächen (Straßen, Pläge usw.), die Si Futterraum j Ñ Siedlerwirtschaft nußbar gemacht werden. Eine Kanalisation Pfandung dieser Erträgnisse erfolgt. einer Vormerkung in’ das Grundbuch zu sihern. Z j einteilung mit der Angabe der nah Nr. 17 der „Bestimny Abort fommt bei Kleinsiedlungen grundsäblih nicht in Frage; wo jie in 11. Das Recht des Reichsarbeitsministers, die Kündigung zu (2) E R fd 1U E llen du: eitfernen E ü E über die Förderung der Kleinsiedlung, fels Bie a Wegen des es wt, Schlaf O Db n R besonderer Umstände wegen erforderlich erscheint S A “id R es nicht innerhalb von sechs Monaten dreijährigen Probezeit rehizeitig von 1Yren L ô , Siedlerstellen und die Stellung der Gebaude. ie hu 27 ‘er Schlafräume bei Fnanspruh- | !_}te nux mit vorheriger Zustimmun Bewilli sbehö ! | nah Feststellung des Kündigungsgrundes aus eübt wird. D O besser geeignete Siedler zu erseßen. l besti b aldtiith Gebäude, Straßen uw: sollen besonders kenntlii fie von Zusaßdaxlehen vgl. Nr. 35 der Bestimmungen. S Iasi E A Ld M S C E E I A s f 58. (1) Habex die Siedler ein Recht zur Uebernahme der nerkennungsbestimmungen. macht werden. Die Straßenquerprosile sind am Rande dez M(4) Bei Familien ohne Kinder oder mit einem oder zwei | gz; (4) Einwandfreies und ausreichendes Wasser läßt sich, soweit V, Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung. Siedlerstellen nah Nr. s7 Abs. 1 erworben, so sind ihnen die 1. Allgemeines. i lungsplanes einzutragen. ; Mer unter zehn Jahren kann zunächst auf den Ausbau eines Ie Untergrundverhältnisse dies gestatten, in der Regel am billigsten | . 12. Unterläßt es der Darlehnsgeber, zu einer Vereinbarung Stellen auf Antrag von den Trägern zu Eigentum oder in E 64. (1) Zur nahdrücklichen Förderung der Kleinsiedlung ist es (2) Bei Vorhaben von fünf und weniger Stellen genì al verzichtet werden, sofern die spätere Ausbau- QUrO Moe von Brunnen beschaffen. Soweit die Wasserverlor- über eine für ihn nachteilige Veränderung des Schuldverhältnisses baurecht zu übertragen, je nah dem, in welcher Rechtsform das | ¿xforderlich, daß die Vergünstigungen und Erleichterungen steuer- | Vorlage eines Lageplanes. i s adurh gesichert ist, daß ein entsprehender ausbau- | L Ry dur Anschluß an die Wasserleitung zu ermöglichen ist, | oder der bestellten Sicherheiten die Zustimmung des Reichsarbeits- Land von den Eigentümern zur Verfügung gestellt worden, ist. licher, baupolizeilicher, : ortssaßzungsmäßiger und sonstiger Art, die _(3) Der Siedlungsplan soll sich der Gem aus diger e, geschaffen wird. us e E getrossen werden, daß die Wirischastlichkeit der Sied- ministers einzuholen, so tritt die Bürgschaftshaftung für einen (2) Zur Erhaltung der Stelle als Kleinsiedlung und Sicherung | den mit “Reichêdarlehen oder “Reichsbürgschaften geförderten Klein- | meinde (Flächenaufteilungsplan, Generalbebauungsplan Wi5) Bei besonderer Begründung kann die Bewilligungsbehörde R nicht durch die Preisgestaltung gefährdet wird L). Deshalb hierdurch verursachten Ausfall nicht ein. ihrer ordnungsmäßigen Bewirxtschaftung, Zux Verhinderung siedlungen zukommen, au solchen A zugebilligt amtsiedlungsplan usw.) organish einfügen. Wenn andere Ausfteilung der unter 1 bis 3 angeführten Räume und La Gs hinzuwirken, daß ein monatlicher Pauschbetrag in 3. Kommt der Darlehnsnehmer mit der Zahlung von Zins3- Or lativer Veräußerung und zum Stube ordentliher Steten | werden, für die Reithsdarlehen over Bürgschaften nicht in | Planungen nicht bestehen, sollen die übergeordneten Gesicht E e L R Me D e lind Ln Ae Bd Grtndbne von und Tilgungsbeträgen in Verzug, so wird das Reih von de gegen Zwangsvollstreckung aus persönlichen Forderungen sollen | Anspxuch genommen werden (private Siedlungen, z, B. Jndustrie- | namentlih der Verkehrsplanung, vor der Aufstellung desFMumzahl- und -raumgrößen bedürfen der vorherigen Zu- | mel Us 60. N bestimmt werden, daß bei Entnahme von Bürgschaftsverpflichtung für die rüständigen Beträge befreit, die Stellen möglichst als Reichsheimstätten (Erbbauheimstätten) | fied[ungen, Werksiedlungen u. dgl.), die aber nah der Art ihrer | lungsplanes geklärt werden. _ Wung des Reichsarbeitsministers. S B E jährlich für den Mehrverbrau ein Son- | wenn der Darlehnsgeber den Reichsarbeitsminister innerhalb ausgelegt werden. Sind die Träger nicht als Ausgeber von Ausführung als Kleinsiedlung anzusehen sind. (4) Besteht kein. Gera Dea oder GesamtsiedW6) Größe und Einrichtung des Stalles richtet sich d daf ae 0 O N In jedem Falle is darauf hinzuwirken, von drei Monaten seit Fälligkeit den Verzug des Schuldners unter Reihsheimstätten (Erbbauheimstätten) zugelassen, so [oten Le M7 (2) Voraussezung hierfür ist, daß die zuständige Stelle (An- | plan, so soll der Siedlungsplan vor O soweit auf dai Wf für die vom Siedler zu haltenden Kleintiere S „nah dem erhoben wi a assermessermiete von den Siedlerfamilien nicht | Angabe der Höhe der verfallenen Summe nit schriftli mit- ständigen Gemeinden (Gemeindeverbände) als Ausgeber auftreten | „fennungsbehörde) auf Grund der ihr hiermit übertragenen Be- | barland ausgedehnt werden, als es vSosermes in E geteilt hat.

1 ür eine weitere bWttelbarem Zusammenkb ; A : ! h t hat. Stundet der Darlehnsgeber fällige Zins- und Til- Gol. aus E Reihen t gele t A fugnis das in Betracht kommende Siedlungsvorhaben als Kleinsied- Entwicklung in absehbarer Zeit in Uag nen N er von diésem genügend, möglichst M SoiealSaun A E s e Men A E: A So As ichshei 5x ia Voit T A Ii i entf Z S : D i 3 S s ird das ; o;

Hue rj A 01 Ne Mi ein Vortaufs- und N iedorkaufs- | Ung anerkennt, dié in Nr. 60 Av. 2 vorgesehene E a L Tord Hi Witje, Straßen, Can, as, 20 Pa en werden. Nach den örtlihen Ver- | ZU IV a 4 Nr. 11—110/36. Anlage B. Bürgfchaftsvecpflichtung hinsichtlich der L'lundeten Belrägs bosieit (Ar Ne L Ra ft leihem Jnhalt festzulegen und durch Ein- Erlangung der Befreiung von Venhrew, - Ope bn L a (5) Die Siedlun soll sich dem Orts- und Landschd Ven mit en Wi Ia Lai sein, den Stall, allenfalls 14. Kommt der Darlehnsgeber den in Nr. 10 festgeseßten Veor- a Vormörkuns dinglich zu sichern. Den abzuschließen- L a ezeichnet, di ¿eno ¿indliedern; Dei der Plangestaltung soll öde inem S E Fi, S dem Abort : Allgemeine Vertragsbedingungen pflihtungen nah Aufforderung dur den Reichsarbeitsminister den Verträgen sind die beiliegenden Muster 6 a, b, e, d zugrunde órmigfeit vermieden werden, namentli bei der Straßenfülsder in einem getrennten Nebengebäude Qnlatón, Uber die für die Uebernahme von Reichsbürgschaften für Klein- nicht nach, so erlischt die Bürgschaftsverpflichtung des Reichs,

zu legen. 11. Anerkennungsbehörden und ihre Befugnisse. der Aufteilung in Siedlerstellen, bei der Anordnung der tung des Stalles kann erst dann entschieden werden, wenn fest- siedlungen. VI. Kosten é

VII. Betreuung, Schulung und WVirtschaftsberatung der Siedler. 8 (1) Auen E mne die at an E R 2 Ola linie Nel S Ge eden Es kann des- | I, Erhaltung der Bauten und Einrichtungen der Siedlerstellen. 15. Die dur den Abschluß, die Erfüllung und die Abwiklung 59. (1) Der siedlerishe Erfolg der Kleinsiedlung ist S E B S A lichfeiten zur reizvollen und mannigfaltigen SiedlungsgesMhalten werden. Die E E 1. Die Baulichkeiten sind fortdauernd zum vollen Zeitwert | des Bürgschaftsvertrages jeßt oder in Zukunft entstehenden Kosten gewährleistet, wenn die Siedlersamilien ihre Stellen ordnungs- |. (2) Den Anerkennungsbehörden stehen die den Bewilligungs- | sollen unter Wahrung größter Sparsamkeit ausgenußt \iedler möglichst weitgehend selbst nah entsprechender Anlei- E e halten “Sie fudi les L M R A Bestim- | tragt der Darlehnsnehmer.

: \ erner stets in einem guten VII. Gebühr.

mäßig bewirtschaftèn. Zur Sicherung dieses Zeiles ist eine sor9- | ehörden gemäß Nr. 44 Abs. 2 übertragenen Befugnisse zu, ferner des Siedlerberaters ‘herstellen. : al j te | ; fältige Betreuung, fahlihe Schulung und A ola die Befugnis, auf Grund des § 20 der Verordnung vom 6. 10, 1931 TT. ) Ein ausreichender Keller ist zur Stärkung der Siedler- e zu M, Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, die 16. Für die 9 E ; der Kleinsiedler erforderlich. Um ihnen diese O T I ! | und der Verordnung vom 19. 2. 1935 in Verbindung mit § 29 (1) Das Siedlungsland ist mit dem geringsten AufwaeWhaft unbedingt vorzusehen. Eine Vergrößerung des in Ab- Reichsarbeitsminister geforderten Ausbesserungen und Er- . Für die Ausstellung der Bürgschaftsurkunde und die Ver- sie angehalten werden, sih einer vom Reichsarbeitsminister aner- Abs. 2 des Reichssiedlungsgesezes die für die Sinanzbehörden bin- | Straßen zu ershliezen. Es empfehlen ih daher langge| vorgesehenen Mindestmaßes ist idt 8 E 08 neuerungen innerhalb der geseßten Frist vorzunehmen. waltung der Bürgschaft erhebt die Deutsche Bau- und Bodenbank faunten Siedlerorganisation als Mitglieder anzuschließen. Nahere E be die Voraussegungen für die Be- Zu e Baublócke, Ouerstraßen ie Nehrkosten durchfi L | meist ohne 2. Vird ein verpfändetes Bauwerk durch Brand ganz oder AG., Berlin, eine Gebühr von 0,5 vH des verbürgten Darlehns, n ga : h it dende Versicherung abzugeben, daß die Voraus]egung : dur, Fußgängerwege unterteilte Bau ° straßen f E sten durchführbar. Gestatten die Untergrundver- | teilweise zerstört, so ist der Darlehns Fs; 2 mindestens jedoch 20 RM Fall Bestimmungen darüber bleiben vorbehal en. ial j ist es freiung von Gebühren, Stempelabgaben und Steuern vorliegen. das unbedingt Notwendige zu beshränken. Einseitig bebe niht die Anlage eines Tiefkellers, so kann statt dessen Baubläne | s N er Dar ehnsnehmer verpflichtet, es nah stens jedoch 2 je Fall. (2) Aufgabe der Shulung und O “1 oretisc, (3) Von diesen Befugnissen ist möglichst weitgehend und überall | Straßen sind möglichst zu vermeiden. chfeller ausgeführt werdekh, der indes ‘qut isoliert und eben- genehmi t hat in Be eine a M L bebe V U N Siedlerfamilien nit V gung ihres | da Gebrauch zu machen, wo Klelnsed ungen ohne Verlegung öffent- P Die Straßensührung soll sich dem Gelände, nanMindestens 8 qm groß sein muß, Lees S C Me a fed Miit ME A E dern vor allem praïli P : e ¡ i Ö ; i ä | ogli d bei hüg ingeshosi ; 63 or) : g eit a Ée S ; . as x Schuldübernahme gilt die Reichsbürgscha Ar Dn id Das Srlten on Kleintieren mit dem Ziele unter- licher Belange errichtet werden können seiner Oberflägenge ag E anpassen und bei hüg M E O libanieen, Ms f mit au®baufähigem 3. Wesentliche Aenderungen der Baulichkeiten, insbesondere zugunsten des neuen Schuldners nur bann went der Reichsarbeits- wiesen werdén, sie zux selbständigen, eigengedanklichen, Durch- III. Anträge. A (3) Liegt das Siedlungs aud an Verkehrs straßen, so Wrmöglicht R v E ot u Es gel (uy n IRAeT over teilweiser Abbruch, bedürfen der vor- | minister der Schuldübernahme vorher scriftlich zugestimmt hat. führung aller erforderlihen Arbeiten mit verhältnis máßig ge- 66. Die Anträge sollen unter Angabe der, Einkommensverhält- 4 diese als Erschlie ungsstraßen nicht verwendet ae E ohne Vérgrößerung. des Bauközbers, als. L M 1 Dad S eibe a iae WirtsWaflide Einticht Das Ne gus von der Abtretung der Darlehnsforderung. ringen Baraufwendungen ZU, befähigem. ipeliatae ener 7 mise des Bewerbers und Beifügung. der O O Verkehrs\traßen sollen Querstraßen nur in großen Abih E Vergrößerung des Haujes selbst; als Doppel- | der Stelle sind in ordnun gemäßigem Zu ane er Bln sd breitung S e L E Reandnachtolg Me au itl, Ce p Bau=-, Laae=-, Fi î Pl i Ü nsted- inmü rmoagl Wt Sonfk1 i 2 ; Era ansi 22 t G ; . i e genuver : E olc ¿U=- VI1T. Abgaben, Geblihren und Steuern. (Bau, Lags, FinanziorungplaN pi dee Pr edeemeister, Bir n Ent s a U, eine Senfung der Bantosien nd | Lond i dure Bleglide Veba Nug, otragreie jn n | Bn Mone u Meegér Nele g Unten, o fes jeweiligen 60. (1) ‘Alle Geschäfte und Verhandlu d ; meister) angebracht werden, die sie mit ihrer Stellung unverzüglich (1) Bei Siedlungen, die außerhalb der bebauten O Die Bauten sind möglichst einfa, aber in guten Formen | lungsberater ist hierbei Folge zu leisten immung bestellten Sied- | Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden. Pa A 4 en Roe chtsstreites vor- | an die nah Nr. 65 Abs. 1 zuständige Behörde weiterzuleiten hat. errichtet werden und städtebaulich eine selbständige Einheit L E N Ci O bodenständiger / | 1nnera i 9 i R : E 8 : ; Os Es Sied und Bauweisen dem rts- und Land\chaftébild anzu- . Si iten. E T / S N N aen O Le Rd IV. P O rid die Anerkennung der Siedlungs- E S E N nale V Mitten P R A des Siedlungsbildes bura glei oder 5. Der jeweilige C Gas ist verpflichtet aa ads L A diese Allgemeinen Vertrags- Steuern des Reiches, der Le; S E ; vorhaben a einsiedlung. A A : afi j WMausgeführte, technish oder formenmäßig ungenügende An- it R Mai : C ; ' inngemay nennung. Körperschaften bere D Lie Grundétivords- und V E 67. Ob ein Siedlungsvorhaben als MEE O N At ius aro e abi M aus A O m zu A ntiaßstäblithe Afbav lei, B übe e den a as A auch auf die Umjaß P LES L Se 0 | werden kann, richtet sih yrundsäßlih danach, ob das Vorhaben na ; : ; h ¿e Bi n ten und Ausbauten sind zu vermeiden. j ; Gi , « e E I I u N O iilene dur due A U Sibi » Laud: Und O: rie Kostenaufwand und Verhältnis des A E M d S ber Erd- und Dachgeshoßräume kann n E E Verfa aen eoilorcent Ao K ctaI Zu IV a 4 Nr. 11—110/36 Anlage C IUCCD DDLE E T s A E Einkommens zur Höhe der Belastung die Merkmale ‘der einsied- ; A4 L Game | ckcchule, M, 20 m gesenkt werden. ; E) D A Be M y e L » : fungSvorhabens erhoben Stempel- oder Steuerfreiheit ist durh | Fiz8 aufweist (val. Ne. 17, 20 einschließli der Anlage A, Nr. 24 | liche (ase urig tungen N e N. ‘LoftewehiMi Sesonderes Gelpicit isl: auf dine ausreihende Besonnung E die Eintragung: fette bie Erflillirig dée h daraus Siedlerauswahl bei der Kleinsiedlung e MHRRIGG obe 0D it ü bis 26 und 27 Abs. 2). Kaufläden, Handwerkerstellen und dergleichen werden hier 0) ‘9 S : SICaes Zu gen. ergebenden Verpflihtungen dem Reichsarbeitsminist - s die zuständige Behörde ohne weite, Nachprüfung zuzugeste d, 68. (1) Um den Verschiedenheiten der örtlichen Verhältnisse s des Siedlungskernes einzugliedern sein ) Wohnlauben, Baracken oder sonstige Primitivbauten | weisen i " O Zur Durchfü d ift i wenn der Träger (bei mittelbarer Trägerschaft die Bewilligungs- Reit R D ¡e Attétf der Nähe des Siedlungskernes etnzugt1eder l Y ohne Zustimmung des Reichsarbeitsministers mit Reichs- A : j ; urchführung der Vorschrift in Nr. 7 der „Be- »: c: A ; j O Z - g zu tragen, wird jedoch zugelassen, daß. die Anerkennung E \ e S 6. Die Forderungen des Darlehnsgebers gehen, soweit er dur stimmungen über die Förd d ini U R behörde) versichert, daß ein bestimmtes Vorhaben als Kleinsied O 2 : 1 oder -bürgshaften nicht gefördert werden. : TDEruUngen, irlehnsSgebers gehen, / ur g ber Förderung der Kleinsiedlung“ is mit a in Sinne dieser Bestimmungen anzusehen t und der als Kleinsiedlung au dann aue" (gwie Kostenauswand vorge 8 # B als Dori odis d gel S 24 O E N und | dem Reichsheimstättenamt der DAF. folgendes vereinbart S A M N sehenen Höchst- und Mindestgrenzen in mäßigem Umfange über- aus) ded unier Verüdsihtigung bet GimuelriGtung, ei : 18 IL 7. Der Darlehnsgeber ist eiter Dai "inm Falle des worden: bühren, Stempelabgaben 0: R Fol t Di Versicherun oder unterschritten werden. Entscheidend bleibt aber in jedem Falle, Saite und städtebaulicher Gestaltung auszuwählen. An die Ausführung der Bauten dürfen nur die statishen | Uebergangs an den Siedlerstellen auf die Siedler die verbürgte L. wird, zur Dur iurutg De r dard rad Oi es: g daß das Siedlnngsvorhaben die Wesensart als Kleinsiedlung wahrt (2) Bei der Anordnung der Siedlungshäuser ist dara Do gestellt werden. Besondere Auflagen aus Hypothek und, wenn er auch die Vorhypothek gewährt hat, auch 1. Bewerber um Kleinsiedlerstellen, die mit Reichsdarlehen unterliegt niht der Nahpru[sung (d) (vgl. Nr. 2 bis 5) und die Stammstelle (Nr. 17 Abs. 3) im Eigen- | achten, daß si ein gutes Straßenbild ergibt, daß eine eint E Su Gründen dürfen nux gemacht werden, soweit | diese stehen zu lassen. Die gleiche Verpflichtung obliegt ihm auch oder Reichsbürgschasten gefördert werden sollen, erhalten zu ihrer IX. Shlußabrechnung tum (Erbbaurecht) des Antragstellers steht. freie lee feilaftund der Stelle ermöglicht wird und dáß na ücksiht auf die Sicherheit geschlossener Siedlungen er- N Fall 8 Zwangsversteigerung der Gesamtsiedlung oder ein- Sin Ba Merkblatt nah dem beiligenden Muster M. A ¿ 2 2 i i ü i i î î - ) n ü di - q 3 Si \ S i î s C a n, 1 î 2 fi i - d p m Spülestans E U ice L I iat it e Bedürfnisse e * Biedlers Pie Einba Man Todte oh caitnstia C A U die Wohite una Qua E und Baustoffe müssen so gewählt werden, daß Civertere e Gaiditite E LOLOG Oie die lon bir E U haben sie inen Fragebogen 200 dene ebenfalis L 4 e T . 8c gs ( h BA e d k c A - L . 7 L E G i q ) Í e ec r S, L Lu S I fy , ) 9 r S c S T E Z lin S jedes durhgeführte Siedlungsvorhaben. eine geschlossenen O M: bbs Uen (sógén. Eilgger- (3) Viererblöke und Reihenhäuser dürfen nit zug) L Weldintltuten O oe deus Bewilligungsbehörde als berechtigt anerkannt werden. iheftliGen, Verbältniffe eb E und D E Tereitzuh e. Dae Trager 0 die, Fertig: vorhabens 1 Kleinsiedlung, nicht aus sófern nun die sonstigen | Verden. jtanf auten oe eas a der Prämie ver- 111. Prüfungs- und Besichtigungsreht. Ble sn: Obe bei der zuständigen Gemeindebehörde Zewilligungsbehörde bereilzu a T". S N s aïe ate entli itteht daß es si é E erden. Neue Baustoffe und Bauweisen dürfen nur dann “Sa L NT, s ürgermeister, Oberbürgermeister) einzureihen. Vord stellung der Schlußabrechnung der Bewilligungsbehörde anzu- Borausfezungen Ben fands vornehmlich um Mas N bia gs B. Penang und Außenanlagen. t werden, wenn fie von behördlich anerfannten P ri: E E e A das Me is Fragebogen ben Von L Geineitien Y . 2 ot . a. , , . L ela en ind, H i é pi L 4 q s i H s zur a 1 í y E N C O Die äußere Form der Shlußabrechnung wird dem Träger | eines Siedlungs- und nicht ledigli eines Wohnbedürfnisses (1) Das Siedlungshaus soll den berechtigten Bedürfnisss nd Veit ie E eint Reuvanbuna L U fin, D und Betriébsprüsung zu unter- bitten dib A E O A Ch rat überlassen. Es empfiehlt sich, für die zusammengehörigen Aus- A keinem Fall darf ein Vorhaben als Kleinsiedlung an- | Siedlers in Größe, Bauform und Bauart genügen, wobei lich eingewilligt hat, ' de des Reichs C O AAA R j L al 1e erpflictua- | mittelbar beziehen. E E gaben entsprechend dem Bewilligungsbescheide E E erk ; R MAR das Siedlungsgrundstück (Stammstelle) unter auf alle nicht unbedingt nötigen Ansprtüthe zu verzichten ¡s Soweit. möglich, sollen genormte Baustoffe und Bauteile | Fellung, ob eine A E G aEiN des Reichs E H o s 2. Siedlungsbewerber, die offensichtlic î nungsabschnitte zu bilden. Jn 1er! N ram Ler e 600 qr ist oder die Kosten fün Aufbau und Einrichtung (aus- | Räume zum, Wohnen und Wirtschaften können èntweder in jet werden. Gemauerte Umfassungswände müssen bei | fann oder die Voraussegun en für eine solche vot S vos: sind oder bei denen zweifelsfrei feststeht d f V Air daß die Abréchnung alle üx das R At B d li Bli ber K st ‘des Grunderwerbs und der Geländeerschließung) | Haus vereinigt oder auf Haupt- und Nebengebäude verteilt w ung von Normalvollsteinen mindestens 25 ecm, bei Voll- | gelegen haben y gen oer 907 | segungen nah Nr. 8 ff. der Bestimmu 28 d 2 N eiGditbelts: in übersichtliher Form namen und daß für alle Aubgaben, p19 e enfalls 6500 RM iiberschrèiten i / (2) Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Sicherung des erk mit Luftschichtisolierung ‘mindestens 30 ecm, bei Ver- 9. Der Reichsarbeitsminister und der Rechnungshof des Deut- ministers über die Förderung der Kleinsiedlung, L: nungsmäßige Rechnungsbelege vorhanden sind. : au ad V a6 N einung als KíEin#slede |lejs isl es zweämäßig, das Haus ¿unächst in einfachsten F: q von Hohlziegeln mindestens 20 cm stark sein. Fn schen Reichs sind befugt, das Grundstück und die Baulichkeit 1936 nicht vorliegen, sind von der Gemei deb orde ._ Upri (3) Die Schlußabrehnungen sind von dem Träger aufzu- 69. Vorhaben, für die die Anerkennung, L es l g, R x « V Wausern muß die Trennmauer bei Wohn- oder Shlaf- 11 q Pas lichkeiten zu | its A ; eindebehörde sogleich b : d auf Verlangen dem Reichsarbeitsminister oder der | lung beantragt und ausgesprochen wird, dürfen niht zu leih | mit den nachstehend angegebenen Mindesträumen zu errichtd aus mindestens 25 em starkem Mauerwerk oder einem jeder angemessenen Tageszeit durch Beauftragte besichtigen und tsprehend zu bescheiden. ewahren. und auf Ber CTgEl ¿hof des Deutschen | im Rahmen anderer von dem Reichsarbeitsminister durhgesührter | eine darüber hinausgehende Ausgestaltung je nah den Eri in b E Se B ; ; untersuchen zu lassen, 3. Die in dem Fragebogen enthaltenen Angaben sind yon ihm bestimmten Stelle und dem Rechnungshof des : i i : i As ; Ausbau vorzun' ezug auf Schalldämpfung mindestens gleihwertigen ; V 90 haltenen Angaben sind von den Reichs in Potsdam vorzulegen Wohnungs baumaßnahmen durch Reichsdarlehen oder Reichs- | nissen nach und nach in einem stufenweisen Ausbau vorzu"! hergestellt werden N : Gemeindebehörden auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu ichs is gen. bürgschaften gefördert werden. Die erste Ausbaustufe enthält nux die Räume in ausretd t : sfGuß auf- IV. Kündigungspflicht des Darlehnsgebers. prüfen. Nötigenfalls sind die erforderlihen Auskünfte bei der

R : S L E T, i M Bei Holzbauten sind die vom Normenau [en 2 70. Ein Muster für einen Anerkennungsbescheid ist in Anlage 8 | Größe, die die Siedlerfamilie mit Rücksicht auf ihre Kopfzah R Í e E 10. Der Darlehnsgeber is auf Verl d ¿chaarbeits- | Polizeibehörde und sonstigen Stell “ton tsi Ag; E, Abschnitt 111. s l R 0e ® | Wohnen und Wirtschaften unbedingt benötigt. Dabei joll E e asi | ntinisters er aid Pas Dérlehrt zur Rüczahlung zu kündigen, | sw.) einzuholen, Ban o E ean Ven ae b ¿ A uis dler die Möglichkeit der Erweiterung des Hauses ohne große Waemauertes Fahwerk, innen verschalt eder verpubt, oder und zwar shaftsmitglieder eines industriellen Betriebes angesiedelt werden Sondervorschriften n Eigensie e h 4 Zusti D. ; Veränderungen bei der Aufstellung der Pläne von vornherMtten verkleidet, außen verschalt, verpußt, versugt oder A mit dreimonatiger Kündigungsfrist R b mas geblich von dem Werk unterstüßt wird, ist stets

62 (1) Die Träger sind berechtigt, mit vorheriger HZUslim- Welt; s ! c s i ; N E A auch der Betriebsführer zu hören; dessen Wüns L L mung der Bowilligungäbehörde das D R das an UeberganaS- und Schlußbestimmungen. 1) Vgl. auch Runderlaß- des RAM. v. 7. 9. 1935, Mébau aus stehenden oder liegenden gespundeten, ren Zins- und Tilgungsbeträge nicht fristgemäß gezahlt angebt, Rechnung zu tragen. Die Se, E L E

Reich zu verbürgende Darlehn ganz oder teilweise wertergeg 71. (1) Diese Bestimmungen treten am Tage der Veröffent- Nr. 8549/35 I1. 18 7 em st i : verden; G : orprüfungsausschuß zuzuleiten, der dazu Stell j an Siedler, die spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung Eigen- | (¡hung (1) Del On Reitanzäiger 2 MentlsGen E fert E A anen Kub mlt Platten det B. ohne Kündigungsfr ist, gegen den Siedlungsbewerber und ie lie ik S tümer geeigneter Siedlungsgrundstüe sind odex über ein Erbbau- | anzeiger in Kraft. Sie gelten, sosern in den Bewilligungs-, Bürg- ; ; n Holzlatten verkleidet sind oder im Jnnern große Hohl- a) wenn der Darlehnsnehmer den im Darlehnsvertrag carafkterliher und gesundheitlicher Hinsicht oder gegen die sied- recht an solchen mindestens [Ur die Tilgungsdauer des Reichs- s{hafts- oder Anerkennun sbescheiden niht ausdrücklih etwas an- (Fortsegzung in der Ersten Beilage.) ufweisen, sind niht zugelassen. und in Nr. 1 bis 4 geregelten Verpflihtungen nicht lerishe Befähigung Bedenken bestehen. Der Ausschuß besteht aus darlehns, jedoch für nicht weniger als 60 Jahre, verfügen deres bestimmt ist, für alle Kleinsiedlungen, für die nah diesem Für Stall, Wirtschaftsraum, Futterraum und Abort ___ nachkommt, a Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder seinem Beauftragten (Eigensiedler). ¿ Zeitpunkt Bescheide erteilt Me und treten m E Ug E Bewilligungsbehörde ine een Ano D) Auf Grund des A: 18-bex Verordinit voi 8210,/490E V en Lis eina Vase ltättename zu benennenden 2 ie Weitergabe ist statthaft, wenn isherigen Bestimmungen. . Die Bewilligungs- A | è gewählt werden, die den siedlungswirtchasttchen An- i: N 1D des F C . 10. in Ver- 2 , emeinen dem Orts i

M A Eiaitin i N berbers zweifelsfrei feststeht der P, C E Verbaben die bis zur Antragsreife ; Verantwortlich: / j , Maen genügt. Für Fenitäleir engen 4. B. offene Holz- bindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Behebung der drin- NSDAP. und dem Ortsgruppenwalter De LAN obe U i das Gr dstüd der Erbbaurecht zu angemessenen Be- ct Grundl i der bisherigen Bestimmungen vorbereitet sind für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzei, für Hühner geschlossene Holzställe, die den nötigen gendsten Wohnungsnot vom 9, 12. 1919. Beauftragten dieser Stellen E iee

wu dinauagsn obi ist tiabestens 14 des Grundstücks- E E Ri bigheri A Vorschriften durchgefühtt werden und L UnO für den Verlag: huß gewähren. H / 3) Andernfalls hat die Bewilligungsbehörde von den Bestim- 4, Die von dem Vorprüfun 8aus i F preises bezahlt und die Restshuld gering verzinslich, | können Bescheide auf dieser Grundlage erteilen. - Sollen vor Jn- Präsident Dr. Shlange in Potsdam; Zur Erwärmung der Wohnung ist mindestens ein | mungen des F 15 der Verordnung vom 6. 10. 1931 in Verbindung | bogen übersendet die So Ge A Rae Cra langfristig zu tilgen und dur den Gläubiger grund- | kfrafttreten dieser Bestimmungen bereits bewilligte, doch n o ch' für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Tei großer Herd für Wohn- und Kochraum, mit dem zugleih | mit § 7 ‘Abs. 2 der BELorputis zur Behebung der dringendsten | Unterlagen an das zuständige B aidlnibättenai. d A 4 säßlih unkündbar (vgl. Nr. 29) ist. nicht begonnene Vorhaben nah den neuen Vorschriften be- Rudolf Lans in Berlin-Lichtenberg. te Räume erwärmt werden können, zu fordern. Wohnungsnot vom 9. 12. 1919 Gebrauch J machen, die die Er- | Soweit erforderlich, veranlaßt das Saubeimnisiüttektmt alüdann

63. (1) Jm Falle der Weitergabe der Reichsdarlehen oder der handelt werden, so bedarf es hierzu der ausdrücklichen Genehmi=- j Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesel pur Senkung der Baukosten und der danach si ge ntähtigung geben, anzuordnen, daß die Gemeinden, Gemeinde- | eine ärztlihe Untersuhung der Siedlungsbewerber und ihrer

x Si FOTAT i illi Ö i j i - i j elas Ö s 5 j i i - bände oder sonstigen Eigentümer den A i é ili M, IS vom Reich verbürgten Darlehen ist der Siedler selbst Bauherr, die |. gung der VewilligungWe ede. Die Genehmigung is v o x Bau Berlin, Wilhelmstraße 82. astung können solche Ausbauarbeiten, die an sih zwe verb r der Entwässerungsanlagen O. G 8 Familien. An Hand des ärztlichen Zeugnisses und der gesamten

Lt 2 ird i i if f i i ri ist dem Reichs- : A1 d erwünscht, aber für die Bewohnbarkeit nit unbedingt L t i L N Verpflichtung des Trägers beschränkt sih auf die gewissenhafte | beginn einzuholen. bshrift der Genehmigung i\ Sieben Beilagen sind 1, ( Î L na | usegenden angemessenen Bedingungen dtatten ‘(val N T E Ñ

i S: S euishen Bau- und Bodenbank A,-G. i: t ¿ / ind, zunächst zurückgestellt werden. Jedoch ist den Sied- | 3 1 edingungen g en (vgl. Nr. 4 ) Die Vordrucke k i nita 2 Betrenung der Sie u G endung, Im O bie Lig, arbeitSminister AOT A 8 E i E | (einschl. Börsenbeiläge und zwei Zentralhandelsregisterbe! ugeben, dieje Arbeiten innerhalb einer bestimmten Frist Abs. 2a derx Bestimntungen über die Förderung dex Kleinsiedlung). | zogen werden. önnen von den Gauheimstättenämtern be-

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IX. Erbbaurechte.

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