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Deutscher Reichsanzeiger
Preußischer Staatsanzeiger.
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80 v. Ÿ. er — Anzeigen nimmt an: e bes Peicht- und Staatsanzeigers,
Ir. 222. Reichavantgirotontoe. Berlin, Freitag, den 1. tober, Abends. Poftschoctkonto: Berlin 41821. 1920
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H E a E T En v C S R n e Juhalt des amtlichen Teiles: gebnis am Tage na der Wabl dem Wahlvorstaude mitzuteilen- Die in der E E 98. April 1920 („Reich53- Deùu ‘Rei Dieser stellt das Gndergebnis zusammen. iger“ Nr. 91) und vom tigen Tage (fiehe 11) ent- tee Me Name, Dienststellung und Wohnung der Gewählten find von haltenen allgemeinen und Sonderbestimmungen gelten auch für Ernennungen X. dem Wahlvorstande dem Reichsministerinm für Wiederaufbau fogleih | die vorstehend festgesezten Brennstoffverkaufspreise.
Verordnun jur Ausführung des Betriebsrätegeseßes.
Dritte Ausfü hrung8anmweisung zur Bekanntmachung vom 12. Mai d. J. über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung der Be-
immungen des § 10 Abs. 1 der Anlage zu Artikel 298 des riedens5verirags.
Bekanntmachung, betreffend Einreihung von Elektrizitätszähkler- formen in beglaubigungsfähige Systeme.
Bekanntmachung des Reichskohlenverbandes, betreffend Neufesi- ezungen von Brennstoffverkaufspreisen für Rohbraunkohle
Casseler Reviers und, betreffend Zuschläge zu den fest- gesezien Brennstoffverkaufspreisen.
gige rerer ams zur Verordnung über die Regelung der Teer- wirtscha
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 197 des Reichs- Gesegzblatts.
Prenften. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Verordnung zur Ausführung des Betriebsrätegeseßes.
Handelsverdbote. Z
Amtliches. Deutsches Reich.
m Neichsminisierium des Innern find die preußischen Gerichi3a\ssesoren Dr. Becker (Hans), Ruppert und Dr. Lohmann zu Regierungsräten ernannt worden.
am
Der deutshe RNeichsangehörige Karl Johann Heinrich Schröder ist zum Konsularagenten in Hangs ernannt worden.
Verordnung zur Ausführung des Betriebs3rätegeseßes vom 4. Fe- bruar 1920 (Neih3-Gesezbl. S. 147). Bom 28. September 1920.
Auf Grund des S 61 des Betriebsrätegeseßes vom 4. Fe
Hruar 1920 (Reichs-Geseßbl. S. 147) und der Verordnung zur Ausführung des Betricbsrätegeseßes vom 14. April 1920 (Reihs-Geseßbl. S. 522) wird nach Verhandlung mit den beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer folgendes bestimmt: a
Bei dem Neichaministerkum für Wiederaufbau unt den ißm nac- geordneten Dienststellen werden Betriebsvertretungen gemäß S8 1 und 2 des Betricb8räteaeïecßes gebildet. :
ede Dienststelle gilt als besonderer Betrieb. Zweigstellen einer Dienststelle, die sib mit dieser nicht an demselben Orte befinden, er- halten für ihr Personal eine besondere Vertretung.
8 2.
M13 Arbeitgeber ist der Vorsteher derjenigen Dienst- oder Zweig-
fielle anzusehen, bei der die Betrieb8vertretung besteht. : : S3.
Nei Streitigkeiten zwis{Gen der Vetriebsvertretung und dem Norsteber der Dienst- oder Zweigstelle ift die Sace, falls eine Einigung nit erzielt werden kann, auf Verlangen der Arbeitnehmer- vertretung der zunächst übergeordneten Behörde zur Entscheidung vor- zulegen. l Gegen die Ents@eidung kann vie Betriebsvertretung binnen zwei Wohen nah Zustellung den Zentralschlihßtung8ausschuß anrufen.
8 4.
Für den gesamten Ges{Gäftäbereiß des Neicß8minisicrinms für Miederaufbau wird ein Zentralbetrieb8rat gebildet. -
“hm fallen die den Betriebsräten gescßlich zugewiesenen Auf- gaben zu, welde über deren Bereich Hinaus von allaemeiner Be- deutung sind; ferner soll er über diejeniaen Angelegenbeiten beraten, die ibm von dem Reichsministerium für Wiederaufbau überwiesen
8 5.
Der Zentralbetriebsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sie werden von den Arbeitnehmern in unmittelbarer nnd geheimer Wahl na den Grundsäßen der Verbältniêwahl gewäblt. In dem aleichen Wablaang werden neun Ersakmitalieder gewäblt. /
Die Wablbezirke der Betriebsvertretungen gelten als Stimm- bezirke für die Wahl zum Zentra!betriebsrat. : :
Für die Leitung der Wabl ist von dem Reicbsministerium für Wiederaufbau in Berlin nad VorsGlag der beteiligteri wirtschaft- liden Vereiniqungen des Arbeitnebmers cin Wabkvorstand gemäß & 102 Abs. 2 des Betrieb8räteaesces zu bestellen. Dieser prüft dic ihm einwusendenden Waßlvorshlêae und bringt die aültiaen Vor- \{lagslisten zur Kenntnis der Wähler. Die Wahlvörstände der Stimmbezirke haben nah S{luß der Wahl die den einzelnen Vor- \{lagtlisten zugefallenen Stimmzahlen zu ermitteln und das Er-
mitzuteilen und werden von diesem bekanntgemacht.
S 6.
Kommt bei Streitigkeiten ¡wischen dem Reil8minisierium für Wiederaufbau und dem Zentralbetrieb3rat eine Einigung nit zu- stande, so kann von beiden Teilen der Zentralschlihtung3auäschuß an- gerufen werden.
Berlin, den 28. September 1920.
Der Reich3minister für Wiederaufbau. J. V.: Müller.
Dritte Au3führung3anweisung es Reichsfinanzministeriums, Stelle für anu3- ändishe Wertpapiere, zu der Bekanntmachung des Neich3ministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme v-n Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der D-.-Ÿ- ührung der Bestimmungen des § 10 Absaz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Frieden3vertirags3.
Auf Grund der §S 1, 2, 5, 6 der vom Reichsminifter fr Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Aan erlassenen Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 über ie Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wert- papieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des 8 10 Absay 1 der Anlage zu Artikel 298 des Frieden3vertrags (Reichsanzeiger Nr. 102) wird im Anschluß an die Ausführungs3- anweisungen der unterzeichneten Stelle vom 12. Mai 1920 und vom 14. Juni 1920 (Reich3anzeiger Nr. 102 und 130) folgendes bestimmt: 1. Die Besblagnahme folxender Zin2sGeine: a) am 30. Juni 1920 fällige Zinsscheine der 315 0/% Anleibe der Aussig-Teplizer Eisenbahn-Gef. von 1896, 37% Anleibe der Aussig-Teplißer Eisenbahn-Gef. von 1905, 4 0/9 Anleihe der Aussig-Teplißer Eisenbahn-Ges. von 1909, b) am 1. Juli 1920 fällige Zinsscheine der 5 %% Anleibe der Hrushauer Tonwarenfabriken von 1912, wtrd aufgehoben.
9. Die Beschlagnahme der für das Iabr 1920 tilgung8planmäßig zur Rützablung ausgelosten Teilsculdverschreibungen der Anleiheu der Aussig-Teplitzer Eisenbahn-Gesellschast
1. zu 33% von 1898,
2, zu 349% von 1905,
3, zu 4% von 1909 wird aufgeboben.
3. Feder Eigentümer einer der zu 2 bezeiGneten S{buldverscrei- bungen Yat die auf Grund der Bekanntmachung des NReichsministers für Wiederaufban vom 12. Mai 1920 und der Ausführungsanweisung der unterzeihneten Stelle vom gleichen Tage vorgenommene Anmeldung
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bei der für die Anmeldung früher in Anspru genommenen Ein- |
reihunasstelle entsprechend zu. berichtigen. Berlin, den 28. September 1920. Reichsfinanzministerium. Sielle für ausländische Wertpapiere. Dr. Lippert. Bekanntmachnng.
Auf Grund des § 10 des Geseßes vom 1. Juni 1898, betreffend die eleftrishen Maßeinheiten, werden folgende Formen von Elektrizitätszählern ‘den untenstehenden, beglaubigungsfähigen Systemen eingereiht.
I. Zu System L— die Formen B k und B V h, Induktions-
zäbler für esdngen WechselfFroer?, IT. Zu System Ler die Formen D k md D o h, Induktion3- zäbler für mebrphasige WecWbselströme, hergestellt von den Jsaria-Zählerwerken A.-G. in München.
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnisdhen Zeitschrift ver- öffentlicht, ven deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 9, Link- straße 23/24) Sonderabdrude bezogen werden können.
Charlottenburg, den 8. September 1920.
Der Präsident der Physikalish-Technischen Reichsanstalt. ° J. V.: Holborn.
Bekannimachung.
7. Auf Grund des Beschlusses des Reichskohlenverbandes vom 29. September 1920 gelien ab 1. Oktober 1920 folgende - Neufestsezungen von Brennstoffverkaufspreisen je Tonne für Roh- braunkohlen des Casseler Reviers: Fordertohle 4 as E O Sidi L a L O E A s S O
Il. Nah der Bekanntmachung des Reichskohlenverbandes vom 2. April 1920 (Deutscher Reichsanzeiger vom 29. April 1920) dürfen Zuschläge zu den vom Reichskohlenverband festgeseßten Brennstoffvertaufspreijen von den Syndikaten und vom Handel nur erhoben werden, wenn der Käufer vom Ver- fäufer Kreditgewährung oder sonstige besondere Leistungen in Antpruch nimmt. |
Laut Beschluß des Reichskohlenverbandes vom 29. Sep- tjember 1920 find diese Zuschläge für jede einzelne Leisiung in den Nehnungen besonders anzugeben.
Berlin, den 2. September 1920.
Aktiengesellshaft Reichskohlenverband. Keil, Löffler.
Bekanntmachung
zu der Verordnung der Reichsregierung über die Regelung der Teerwirtschaft vom 7. Juni 1920.
Das im § 18 Abf. 3 der vorstehenden Verordnung vor- gesehene Schiedsgericht is von der Vollversammlung des Firt\chaftsverbandes für Rohieer und Teercrzeugnise am
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14. Zuli 1920 gewählt worden und hat folgende Zusammer
ung: fes la) Direkkor Graf Bethusy-Huc, Berlin W. 35, Lihow- ftraße 33/36, Vorsitzender.
1d) Regierungsrat Dr. Moijert, Berlin NW. 40, Hindersin-
straße 9, Stellvertreter des zu 1a Genannten
2a) Fabrikbesizer Dr. F. Ras ig, Ludwigshafen
9%) Richard Heckmann, Berlin ZO0. 16, t
Straße 15, Stellvertreter des zu 23 Genannten 3a) Direktor Hermann Kühl, Berlin W. 35, Am Karls- bad 10.
3b) Direktor H. Spengel, Berlin SW. 48, Wilkhelms-
straße 37, Stellvertreter des zu 3a Genannten.
Für das Verfahren des Schiedsgerichts finden die Vor- schriften der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich über das schied3rihterliche Verfahren Anwendung.
‘der givilpeo zuständige Gerichte nah den §8 1039 und
1045 der Zivilprozeßordnung sind das Amtsgericht Berlin-Mitte oder das Landgericht L in Berlin. Berlin, den 1. Oktober 1920. Mirischaftsverband für Rohteer und Teererzeugnisje. Der Vertrauensmann: G. A. Meyer.
Die: von heute ab zur Nu3gabe gelangende Nrimztmer 197 des Reihs-Geseyg blatts enthält unter :
Nr. 7788 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Leimleder vom 16. Mai 1918 / %. März 19200 (Reichs-Gesegbl. S. 411/418), vom 24. September 1920, unter
Nr. 7789 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Ausführung3bestimmungen zu der Verordnung über den Ver- kehr mit Lelm vom 14. September 1916 (Reihs-Geseßbl. S. 1023), vom 24. September 1920, unter f
Nr. 7790 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekannimahung über den Verkehr mit Knochen, Knochen- erzeugnissen, insbesondere Knochenfeiten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gese8bl. S. 137), vom 4. September 1920, unter
Nr. 7791. eine Anordnung, betreffend das Verbot der Aus- fuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländisher Wert- papiere, vom Æ. September 1920, unter
Nr. 7792 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Beschlagnahme von Chlor, vom 25. September 1920, und unter
Nr. 7793 eine Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Geseßes gegen die Kapitalfluht vom 8. September 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 1540), vom 28. Se tember 1920. -
Berlin, den 29. September 1920.
Postzeitung3amt. Krüer.
Preußen.
Verordnung
zur Ausführung des Betriebsrätegeseßes vom 4 Fe- bruar 1920 (Reihs-Geseßbl. S. 147). Vom 25. September 1920.
Die Verordaung der Preußishen Staatsregierung vom 8. März 1920 (Geseßsamml. S. 57) zur Ausführung dea Be-
trieb3rätegeseßzes wird, wie folgt, geändert: