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Deutscher Reichsanzeiger
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Preußischer Staatsanzeiger.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 36 Mt. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmstraße Nr, 32.
Einzelne Nummern kosten 1 Mt
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Berlin SW 48, Wilhelmftraße Nr. 32.
des NReichs- und Staat8anzeigers,
Nr. 229, Reichsbantgirotonto. Berlin, Sonnabend, den 9. Mtober, Abends. Postschetkonto: Berlin 41821, 1920
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einschließlich des Portos abgegeben.
werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
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Fnhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Neich.
Mitteilung über den Empfang des kubanischen Gesandten.
Ernennungen 2c.
Bekanntmachung über den Landabsag von Kohle im Gebiete des Kohlenauzgleihs Dresden.
Bekanntmachung, betreffend Belieserung und Meldepflicht ge- werblicher Verbraucher von Kohlen usw.
Berichtigung zur Bekanntmachung vom 7. September d. J. über Genehmigung zum Absaß eines Mischfutters.
L betressend eine Anleihe des Bezirks Neun- urg v.
Erteilung von Flaggenzeugnissen.
Aufhebung eines Handelsverbots.
Anzeige, beireffend die Ausgabe der Nummer 201 des Neichs- Gejetblatts.
Vreufszern.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Erlaß, betreffend die Einreihung der technischen Angestellten bei der Katasterverwaltung in die Vergütungsgruppen des Teil- tarifvertrags für die Angestellten bei den Reichs- und den preußischen Staatsverwaltungen.
Aufhebung eines Handelsverbols. — Handelsverbote.
Erste Beilage.
Bekannkmachung der zu Wohlfahrtszwecken in der Woche vom 9%. September bis zum 2. Oktober genehmigten öffentlichen Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Herr Neichspräsident hat am Donnerstag den außer- ordentlichen Gesandten und evollmächtigten Minister der Republik Cuba Dr. Aristides Agüero-y Betancourt zur Entgegennahme seines Beglaubigungsschreibens empfangen. Der Reichsminister des Auswärtigen Dr. Simons 1war bei
dem Empfange zugegen.
Der Oberregierungsrat Kroechling ist zum Ministerial- rat im Reichsverkehrsministerimg ernannt, ph
der preußische Ministerialrat Pischel ist in das Reichs- verkehrsministerium übernommen worden, : j
der Regierungsrat Graber ist zum Oberregierungsrat ernannt worden.
——
Á Bereich des Neichsverkehrsministeriums, Zweigstelle reußen-Hessen, ist i 8
Y ua A noseat Orthmann, zuleßt in Stettin, infolge Ernennung zum Ministerialrat im Reichsfinanzministerium aus dem Reichzeisenbahndienst ausgeschieden,
dem Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Peter Krauter, bisher in Sietlin, und dem Negierungsbaumeister des Maschinenbaufachs Malter Domnick, bisher in Berlin- Schöneberg, ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichs- dienste erteilt. | E |
Dem Regierungsrat Dr. jur. Schucht, Mitglied der Eisen- bahndirektion in Magdeburg, ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichseisenbahndienste mit Ruhegehalt erteilt.
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Jm Reichsministerium für Wiederaufbau sind der frühere Kanzleünspektor Micha eli s zum Ministerialkanzleivorsteher und
der frühere Ministerialkanzleisekretär Krefsin zum Kanzlei- inspektor ernannt worden.
Bekanntmachung 206 über den Landabsay von Kohle im Gebiete des Kohlenausgleichs Dresden.
Auf Grund der 1, 2 und 6 der Bekannimachung des uta über FS egelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBL. S. 167) und der S8 1, 4 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) wird für den Bezirk des Kohlenaus- gleihs Dresden bestimmt:
1. Landabsaß im Sinne die er Bekanntmachung ist derjenige Absatz von ‘Fo B (ies siche Art Ger Kohle, Briketts, Naßpre steine und Koks, einGliehi® aller minderwertigen und Abfallpro ukte), der sih unmittelbar von der Zeche ohne Jnanspruhnahme von
| eine Landabsaß-Jahresliefermenge festgesest.
Schiffen und ohne Versand auf vollspuriger Bahn vollzieht. Die Lieferung auf normalspurigen Neben- und Privatbahnen gilt nit als Landabsaß.
2. Die Abgabe von Deputatkohlen wird von dieser Bekannt- machung nicht betroffen (siehe jedoh § 14 Absaÿ 4).
S 2.
1. An gewerblihe Verbraucher von monatlich 10 Tonnen und mehr (meldepflihtige Verbraucher) darf Kohle im Landabsaz nur auf Meldekarten und gleichzeitige besondere Anweisung des Kohlen- ausgleichs Dresden abgegeben werden.
2. Hausbrandkohle im Sinne der Bekanntmachung des Reichs- fommissars für die Kohlenverteilung vom 30. März 1918 darf nur gegen Hausbrandlandgbsaßscheine der Versorgungsbezirke abgegeben werden Me 3).
3, Die Werke haben den täglihen Bahnversand voll zu be» friedigen und auf das höchste zu steigern, damit die NReichshaus- brandbezugsscheine und die angewie}enen Industrielieferungen mit Vorzug erledigt werden. Erst in zweiter Linie ist der Landverkauf zu berücksichtigen.
S3.
1. Der Verkauf. von Kohle im Landabsaß darf nur aegen Abgabe von Hausbrandlandabsaßscheinen erfolgen, soweit niht für besondere Verbraucher und für bestimmte. Kohlenarten vom Kohlenausaleich Dresden andere Ausweise zugelassen sind. Die S heine werden von der zuständigen Landes ohlenstelle laufend numeriert und auf 5,. 10, 20, 50 und 100 Zentner lautend den Versorgungsbezirken gegen Grstattung der Kosten besonders O a Sie sind dreiteilig und bestehen aus einem Stamm, der beim Werk für Mevisionszwecke zu verbleiben hat, aus einer Belieferungs- anzeige, die vom Werk an den betreffenden E am Monatsende zurüczugeben ist, und aus einem Be örderungsausweis, den das Werk dem Führer des Fahrzeuges Ee N der E wieder auszuhändigen hat. Die Bestätigung des L at dur und pra Werks\tempel zu erfolgen.
9 Der Stamm zum Landabsaßschein muß auf der Nückseite den
tragen. 3 Die Hausbrandlandabsakscheine und die auf besondere An-
(vergleiche Absaß 1) sind nicht übertragbar.
8 4. / i : 1. Für jeden Versorgungsbezirk, der auf Landabsaß angewiesen ist, wird vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung Berlin In entsprechender Höhe werden die Landabsaßzsheine in ee Zeitabschnitten den Ver- sorgungsbezirken von der Landeskohlen telle zugestellt. : 9 Nach Erfüllung der festgelegten _Jahresliefermen ge fönnen Kohlen im Landabsaß nur noch gegen Beibringung von Reichshaus-
brandbezugsscheinen abgefahren werden.
5, Ueber die empfangenen, ausgegebenen und belieferten Landabsab- scheine haben die NVersorgungsbezirke Buch zu führen nach: a) laufender Nummer, b) Tag der Ausgabe, c) Nummer des Scheines / 4 Name, Stand Wohnung des Beziehers e) Lieferwerk f) Brenn toffart, g) Gewichtsmengen und / h) Eingangstag der Belieferungs8anzeige.
S 6. | N 1. Die Landabsabscheine sind vor Ausfertigung von den Ver- sorgungsbezirken abzustempeln und dann in allen Teilen, soweit nicht nach der Natur der Sache die Ausfüllung Sache der Werke ‘ist, sorg- fältig mit Tinte oder Tintenstift auszufüllen oder zur Ausfüllung an die dazu bestimmten Vnterstellen weiterzugeben. N 9 Die Unterschriften hat der Vorstan des Versorgungsbezirkes oder der mit der Ausfertigung der Scheine beauftragte Bedienstete eigenhändig zu vollziehen und G R mit dem Dienststempel zu besheinigen, Alle Unterschriften ind mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken, Handstempel (Faksimile) dürfen nicht verwendet werden, 3 Soweit die Gewichtsmengen in den Landabsahscheinen nicht bereits eingedrückt sind, sind diese nit in Zahlen, sondern in, Buch- staben einzutragen. Abänderungen sind von dem unterfertigenden Beamten handschriftlih mit Tinte zu „Kstätigen, Die im Stamm eingedruckte Gewichtsmenge darf cinesfalls geändert werden. 4. Die Belieferungsan gige ist N aer Aude mit der genauen Anschrift des Versorgungsbezir es zu ve : 5. Als Bilieker dürfen nur Selbstverbraucher oder Kohlen Bandier Ange werden, n i ch1 solche Personen oder
Firmen, die lediglich die Abholung ausführen.
7. - Die Vorstände der Beit abetirke dürfen nur den Beziehern
Hausbrandlandab eine aushändigen, die glaubhaft versichern, daß Ve auf den Schein abzuliefernde Kohle im Betirk bes Ausgabestelle e ;
und nur zu Hausbrandzwecken verwendet 1er
S8
1. Die Landabsabscheine gelten nur gei Monate einschließlich des
Ausfertigungsmonats; sie verfallen nach. dieser SPUE S Verfallene S ieiee sind an die Ausgabestelle zurückzugeben. S 9. ; ; 1. Den Versorgungsbezirken werden die monatlich zu bean- spruchenden E “Mi erken zugeteilt. Sie dürfen die Land- absabscheine nur in der zugeteilten Höhe und an die bezeichneten Werke
amwveijen.
| scheine haben die Versorgungsbezirke oder die
ertes | eigenhändige Unterschrift des zuständigen Werksbeamten | fohlenstelle besonders herausgegeben und sind nicht übertragbar.
| c © , i 1 S “+7 roi 91 Eamoi o Si N oft bte Den: S a Stempel der Landeskohlenstelle und den des Versorgungsbezirks | die Ausfertigung dieser Ausweise gelten die Bestimmungen in § 6.
2. Die Werke sind verpflichtet, die Landabsaßscheine der ihnen n Bezirke in voller Höhe und im Anforderungsmonat zu beliefern, soweit es ihre Betriebslage gestattet.
10 ie Versorgungsbezirke haben bei Zuteilung der Landabsahb- scheine an die Verbraucher die bisherigen Verpflichtungen der Werke auf deren Verlangen zu berücksichtigen.
S 10.
Um Andrang an den Gruben zu vermeiden, haben die Werke den Verkauf im Einvernehmen mit den beteiligten Versorgungsbezirken dur Festlegung bestimmter Verkaufstage und -zeiten nah Ortschaften zu regeln.
S 11
1. Alle Versorgungsbezirke — auch die nicht besonders auf Land- abfuhr angewiesenen oder die dafür gesperrten Bezirke — können im Landabsaß Kohlen über die festgeseßten und mit Landabsaßscheinen belegten Mengen hinaus beziehen, wenn grundsäßlich die Bereitwillig- feit zur Abgabe seitens eines Werkes vorliegt und dafür Neichs- hausbrandbezugscheine (für je 15 to — 1 Schein) abgegeben werden.
9. Wegen Lieferungszusage der Werke vergl. § 2 Absaß 3. Eine Schädigung des Bahnversandes darf also keinesfalls eintreten.
S 12
1. Die für die Landabfuhr bestimmten Meichéihausbrandbezu1- Werke vor Jnangriff- nahme der Belieferung zur Genehmigung an den Kohlenausgleich Dresden mittels „Einschreibebriefes“ einzureichen.
2 Ohne Genehmigung des Kohlenausgleihs Dresden Reichshausbrandbezugscheine nicht beliefert werden.
S 13.
1. Die Wahl der Beförderungsmittel bleibt in allen Fällen den Versorgungsbezirken oder Beziehern überlassen.
9 Soweit der dreiteilige Landabsaßschein (vergl. § 3 Absaß 1} keine Verwendung findet, haben die Verforgungsbezirke den Führern der Fahrzeuge einen besonderen Beförderung8ausweis auszuhcindigen.
3. Diese Beförderungsausweise werden von der zuständigen Landes- Für
dürfen
Q 147 1. Der Beförderungsausweis (8 13 Absahz 3) ist von den Gruben-
ordnung des Kohlenausgleichs Dreêden zugelassenen anderen Ausweise | beamten unter Beifügung des Stempels der Zeche und unter genauer
Angabe des Tages der Kohlenabgabe handschristlih mit Tinte oder Tintenstift zu unterzeihnen und dem Führer zurüczugeben. Der Führer des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsaemäß ausgestellten Be
| förderungsausweis im Landabsaßz bezogene Kohle nicht fahren. Er hat
den Ausweis bei sich zu führen, bis er die Kohle beim Empfänger ab- geliefert hat. Er ist verpflichtet, den Beförderungsausweis den Kon- trollbeamten vorzuzeigen, die sich zur Ausübung der Kontrolle als be- rechtigt ausweisen. Bei Abliefern der Kohle an den Empfänger hat er aub den Ausweis an diesen mitabzugeben. Der Empfänger hakt den Ausweis 6 Monate aufzubewahren.
9 Der Beförderungsausweis besißt , nur cine Gültigkeit von 2 Tagen von der Lieferung an gerechnet.
3. Die Führer von Fahrzeugen meldepflihtiger Betriebe (vergl. S 2 Absatz 1) erhalten auf Antrag vom Kohlenausgleih Dresden durch ihre Firma besondere Dauerausweise. Auf diesen Dauerausweisen hat die Grube jede Kohlenabgabe unter Beiseßung des Namens des
Berkésbeamten abzushreiben. Nicht mehr verwendungsfähige Aus- weise sind an den Kohlenausgleich Dresden unter Anforderung neuer Ausweise zurückzugeben.
4. Auch bei Ausgabe von Deputatkohlen hat der Führer der Fahr- zeuge den in § 13 Absaß 2 genannten Beförderungsausweis bei fich zu führen, der von den Versorgungsbezirken auf Antrag des Deputat foblenempfängers aegen Nachweis der Bezugsberechligung erhältlich ist. In diesem Falle haben die Versorgunagsbezirke den Ausweis mit dem Vermerk „Deputatkohle“ zu versehen. Die Grube hat die Abgabe ebenfalls auf dem Ausweis zu bestätigen.
5. Das Fehlen des Beförderungsauêweises oder eine Ueberschreis tung der Gültigkeitsdauer berechtigt die Kontrollbeamten zur Beschlage nahme der Kohlen. Die beshlagnahmten Kohlen werden denjenigen Versorgungsbezirken zugewiesen, in deren Bereich die Beschlagnahme
erfolgt ist. folg S 19,
1. Wer das Abfahren von Kohlen von den Gruben besorgt, aleihgültig, ob er nur den Transport ausführt oder die Kohle auf eigene Recbnung vertreibt, hat Bücher zu führen, aus denen jederzeit ersichtlich ist: «
a) welhe Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der
einzelnen Fuhren, der Viefergrube, des Bezugstages fowie
der Ausgabestelle, von welcher er die Landabsatscbeine für die einzelnen abgefahrenen Mengen erhalten hat:
b) welchen Abnehmern er Kohle gegeben hat, unter Angabe des Namens und des Wohnorts sowie der Mengen und des Tages der Lieferung. Aus „den Büchern . muß ersichtlich sein, ob die Lieferung an die Verbraucher unmittelbar von der Grube oder ab Lager erfolgt ist.
9, Diese Bücher sind den Revisionsbeamten auf Verlangen
jederzeit zur Prüfung vorzulegen.
8 16. j
1. Im Landabsaß bezogene Kohle darf ohne Genehmigung des Neichskommissars für die Kohlenverteilung Berlin oder des Koblen- ausaleichs Dresden nit - in Schiffe oder auf Eisenbahnen verladen werden. i; F 9 Auf Hausbrandlandabsaßscheine bezogene Koble darf nicht zu anderen als Hausbrcmdzwecken abgegeben oder verwendet werdzn. Sie darf nur in denjenigen Versorgungsbezirk, der die Scheine au3- gegeben hat, gebracht und nur dort verbraucht werden. G
3. Die Kohle is unmittelbar der Stelle zuzuführen, auf die der
Landabsaßschein bautet.