1920 / 229 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Oct 1920 18:00:01 GMT) scan diff

pet L ittelbarem rem Anschluß an die Fat nbesißer gehöri e age C ind; e) die landwirtschaftlihen N Dee d.

irtshaftlichem Zusammenhan E be von dessen Inhaber geführt werden,

stand eines selbständigen gewerblichen

) Badeanstalten, Krankenhäuser, Strafanstalten und äbnlihe Betriebe, ferner Bäctereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem meinde über 1

i in unm

L Die Werke hæben Bu ha selben Die enbesit

a) auf Landabsak\c&eine und

b) auf Reichshausbrandbezugss{eine und ) auf Meldekarte. Die Buchführung hat zu enthalten: . Monat und Tag der Lieferung, eingedrudckte

führen und zwar getrennt für die

t einem land-

wirtschaftlichen Betrie soweit sie nicht Gegen Unternehmens find;

f Cladthöfec,

Gastwirtschaften, Gasthöfe, Warenhäuser, Ladengeshäfte,

D

Landabsaß-

Versorgungsbezirk (Ge- N S er Kommunaklverband) wohnenden oder si vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung

Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im für den Sig des Betriebes zuständige Zivil- Der Neichskommissar für die fliht abweichend von dieser

. Rame und Wohnort des Beziehers, ersorgungsbezirk, . Brennstoffart und Tag der Absendung der Belieferungsanzeige;

. Monat und Tage der Teillieferumgen,

. etngedrutte Reibe und Nummer des Reich8hau3bvand- bezugssceines,

Name und Wohnort des Empfängers,

. Versorgunasbezirk und

auf der Nückscite und die Tage der Teillieferungen.

Monat und Tag der Lieferuna,

Nummer und Tag der Anweisung des Koblenausgleihs

; i Einwohner oder Gewicht und

4. Ob hierna& ein Zweifelsfalle zunächst die verwaltungsstelle nah § 5, I, 2. Koblenverteilung kann über die Meldep Bestimmung entscheiden.

& 3. Inhalt der Meldung. 1. Die Angaben baben in Tonnen = 1000 %e zu erfolgen und genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Leferer inkoble, Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlen- und Gasfoks), Herkunft nah Gebieten der Amtlichen mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Nuhraebiet usw.) und Sorten

1 jt D V! f 0

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s Bezugs\cheines die Gewichtsangabe

4 A

sind unter na Art (Steink briketts, Zecbenkoks Verteilungsstellen, l Gebiete redts der Elbe, Sachsen, (Fett-, Stük-, Schlammkohle bzw. Grob-, Perlkoks usw.) zu trennen. Wetter sind zu melden :

a) Transportart der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe

Name und Wohnort des Empfängers, Art des Betriebes und 9. Koblenart und Gewicht,

3. Die Landabsoßscheine, Reichshausbrandbezugscheine und M Farten find nach Versorgungsbezirken bezw. Firmen geordnet monatsweise ein Jahr lang aufzubewahren.

N e I

‘J Bestand am Anfang des Vormonats, c) Zufuhr im Vormonat, Bestand zu Beginn des laufenden Monats, e) Verbrauch im Vormonat, L f) Bedarf für den laufenden Monat, &) voraussichtliher Bedarf für den folgenden Monat (siehe

1. Bis zum 5. cines jeden Monats haben die Zechen den Stellen, deren Landabsabscheine sie beliefert haben, mitzuteilen, in welcher Höhe eine Belieferung dieser Scheine im Vormonat stattaefunden bat. Die Mitteilung is nach Kohlenarten zu trennen. lieferung8anzeigen sind beizufügen.

ie auf Neichshausbrandbezugscheine abaefahrenen Mengen Meldung an die Versorgungsbezirke von den Liefer- werken besonders kenntlich zu machen.

3. Die bisber von den Werken und den Versorgungsbezirken an den Koblenausaleih Dresden zu erstattenden täglihen roten und monatlichen grünen Landabsakmeldungen \ind fortzuseßen.

4. Deæutatkoblen baben in allen diesen Meldungen ketne Auf- nahme zu finden.

| S 19. Dor Koblenausgleih Dresden ist berechtigt, Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zu gewähren.

sind ba der Mel h) Bedarf für den Vormonat.

Die Transportart ist in Spalte 3a ¿zu melden durch die im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen,

Landabsa8“;

hrenweise ab Zee: , \laßzhändler oder dem Aushelfenden:

hrwert vom P

„PlaB!

mit der Voklbahn ab Zeche: „Bahn“;

mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn“;

mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“;

auf der Vollbahn mittels eigener Wagen : „Pendelwagen";

mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“

dur) Ketten-, Seilbahn, Verbindungégleis und sonstige eigene

Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“.

i Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben. . Als Monatsbedarf (Sv. 9 der Meldekarte) ist anzugeben die an sih für den Monat November zur Führung des Betriebs benötigte Brennstoffmenge, gleichgültia, ob sie aus dem etwa vorhandenen Be- stand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Lieferrückstände dürfen nicht in die werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz ausges{lossen sind oder im Monat November aus anderen Gründen nicht arbeiten, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über cine bestimmte Brennstoffmenge oder -quote hinaus ausges{!lossen sind, haben nur diese «ls Bedarf anzumelden.

4. Der Bestand is nicht nur auf Grund buWmäßiger Errech- nung, fondern tatsächlicher Feststellung zu melden.

& Za. Aushilfslieferungen.

1. Wenn- Brennstoff im Dfktober von einem wurde, der in der Septembermeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, fo ist diese Lieferung in der November- meldekarte rot zu unterstreihen. Aushiklfslieferungen sind nicht zuläsfig.

2, Wenn ein Verbraucher im Vermonat aus Bestand oder Zu- fuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleißen Monat zurück- zuerhalten, so sind die nicht zurück&erhaltenen Mengen, sofern sie ins- gesamt 10 4 oder mehr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Nückgabe entlichener Brennstoffe.

3. Der Empfänger oder Rükempfänger der in § 3 a? behandelten Lieferungen hat diese gemäß § 3a! im Hauptteil der Karte rot unter- strichen zu melden.

8&4. NaGprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufußr und Verbrau

e R uy f E p Sorte in folher eise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist. y Gs :

S 5. Mekdestellen.

L. Meldungen sind zu erstatten:

1. an den Neichskommifsar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen;

2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Dea Lene Landeskoblenstelle, Landes- virtshaftsamt usw.), für das besezte westliche Gebiet \. Ziffer TTT, für Freistaat Sachsen \. Ziffer TV; 9 M eau :

3. an die unter Berücsicbtigung der Herkunft der meldepflihtigen tlic Verteilungsstelle (fehe § 5, VIT u i Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, sv sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten cinzufenden ;

4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. vflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer cine besondere Me l ¿ür die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde- karten nit an den ausländishen Lieferer, sondern (soweit es sih um nit in Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe § 6*Ziffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: S Node Sue iden AufsGritt in No e R: diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Am iche Verteilungs- stelle München 6, 8) zu senden. N

Nußerdem tit eine

1. Zuwroiderbandlungen gegen diese Bekanntmachung, insbesond L L E Me e E E, ee vom 28. Februar 1917 (NGBL. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Æ oder mit einer dieser Strafen, bei E uns 8 5 Absaß 2 der Verordnung ¿ÆXunftsvflicht vom 12, Juli RGB S. 604) mit Geldstrafe bis zu 3000 M bestraft. t a0

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsäßlichen Zuwider- handelns auf Cinziehen der Brennstoffe, auf die sich die Zuwider- bandlung bezieht, \ Täter gehören

des Bundeêrats über

erkannt werden, ohne Unterschied, ren Außerdem behält #chG kommissar für die Kohlenverteilung vor, Händler, Verbraucher und Fahrzeugführer, die den vorstchenden Bestimmungen zuwiderbandeln vom weiteren Kohlenbezuge auszuschließen und Zechen bei Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen den Landabsaß zu verbieten. ]

dèp Noi ta er Reichs Bedarfsanmeldung

F Diese Bekannwmachung tritt mit dem 1. November 1920 in

aft. 2. Die Bekanntmachung über den Landabsaß von Kohle i Gebiet des Koblenau2gleihs Dresden vom 30. E e ies mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Bekanntmachung aufgehoben.

Verlin, den 6. Oktober 1920. Der RNeichskommissar für die Kohlenverteilung.

Weferer bezogen

Besondere Meldekarten für die

ekanntmachung,

betreffend Beliefsrung und Meldepflicht gewerblicher Verhraucher. i

6 der Verordnung Regaluna des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, Due 99 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommifsars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 3 und 5 der Verordnung über Aus-

zu melden.

Auf Grund der

1917 und der 88S 1, ch kunftsvoflicht vom 12. Juli 1917 wird bestimmt:

Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung.

A ; . Zu melden find alle im Bergbaubetrieb gewonnenen ein- Heimishan wie En A und die daraus bergestellten Ver- - erungs- oder sonstigen festen Produkte, eins{ließli brentbarer fester Abfallprodukte iegliher Art, wie S Blo neb Koksgrus, Generatorrüstände, Schlacke, Rauchkammerklösche u. deral., sei es, daß sie aus dem Berqwerksbetrieb oder aus anderen Quellen Dafür ift es gleidgültig, für welche Zwecke fie verwandt

Aus aus Abfallstoffen hergestellie Grsaßbriketts unterli S toff er en d Mésdepflieht. i Y E ‘2. Brennstoffe dürfen im Dezember uur bezogen werden, wenn der gewerBkide Verbraucher bezüglich diefer Brennstoffe den Ne- stimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im November pünktlich naVgeommen ift. 3. Brennstoffe dürfen im November an einen meldepflihtigen Ver- Aren Ug ober eer nur abgegeben werden, wenn den eferer (Händler) im Novenber die ordnungsmäßige Meldekarte diese Se voraeleaen hat. d is . Meldungen über Koblenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom É bis S E 1920 erneut zu erstatten. 2 5. In jedem Monat darf mw cine einzige Meldun olgen; wegen AuWiffsleferungen \. § 3a! di Se / Melkldepflichtige Personen. 1. Zur allmonafliVen Meldung verpflihtet sind alle gewerblihen y juristisGe Perfonen), di ] mindestens 3 beliebigen Monaten je 10 & Koßlen usw. verbraucht haben (1 t = 1000 ke = 20 Ztr.), 1h “sie im Landabsaßtz bezogen haben, ständigen Zivilverwaltungsstelle (siebe § 5, L, 2) oder von dem Neichs=z Fommissar für die Kohlenverteilung als meldepfliGtig bezeihnet worden sind. Diese Batriebe sind auch meldepflidtig, wenn ihnen die Brenn- \toffzufuhr gesperrt ist oder wenn sie infolge von Kürzungen oder freiwilliger Gins{ränkung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als n N , Au die Betriebe des Reichs, der Bundesstaaten, Kommunen, öfsentlich - reGtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Werften, Straßenbahuen) sind melde-

2 de E ore S is ). Der MrldevfliGt unterkliegen nit, zw HNudiht auf die Höbe des Verbrauc(8: G E E g a) diæ Staatseisenbahnen: b) dite Neichsmarine für ihre Bunksockoßlen; c) die Heereébetriebe, \oweit der Bedarf durch die Landes- finanzämter beschafft wird; a) Zechenbesiter, soweit fie selbst erzeugte Koßlen, Koks und Briketts als Deputatkohle und zur Aufre{terhaltung ihres N ( ZEBe nt Eau) oder zum Betrieb Aolereten (mit oder ohne Vtebenpyro e E i ohne Nebenproduktenan!lagen)

Brennstoffe zuständige Amtlich und VIIL, sowie § 6).

Bestellt der Melde-

Mesldekarte zu rictien.

„Aus 15) L pel E uslandsfkohle 1. April 199 L i esondere feste Meldekarte mit der Aufs \{rift: „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von Tue Derkeauchéfizlie babe und bol Verbrauchs\telle haben, und böhmische Kohle, sei es allein : deutscher Kohle, von einem deutschen O beziehen. M Für die von cinem im Ausland wohnenden Lieferer unmittelbar Faegenen a (omen) S anmitolie ist die für den Lieferer immte Meldekarte au die „Einfuhrabtei Berli 2 Kurfürstenstraße 117,“ zu fenden. e r IT. Außerdem haben Meldevflihtige, deren Verbrausstelle i Absaßzgebiet der Nhainischen Koblenhandels- uind Reederei Butt liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des ehemaligen a burs eine en g teldetarts an (glei, Mannheim“ (fiehe au § 6, 7 a) zu senden, auc keine Produkte der Rheinischen Kobleubantelo: s Meodereigefell Bat i Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Melde- kartenheften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Zivil- verwaltungsstellen nach S 5, 1, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind. T1. Meldepflihtige Verbraucher des beseßten Gebiets baben außer den in Ziffer T genannten Meldekarten eine 6. Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westlile Gebiet, Köln Unter Säsenhausen 9, zu senden, auch w ? aus dem rheinis{ben Bezirk verwenden,

aub wenn oder die von der zut-

zu senden,

10 t monatli verbrauchen. Siehe auch § 5, VITI.

Freistaats Koburg

verwenden.

britettieren), i eun sie keine Brennstoffe

IV. Mesldepflichtige, deren Verbrau@sstelle im Freistaat Sachsen

S f iegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts-

oder S Altenburg liegt, 2 n E A S Tod Me für s Eee in Semen '

tsam enden. D Zäcbsischen Lan am

ge T À senden. ricilungsstellen ausgegebenen Meldekartenbefte enthalten dementspre{end 6 Meldekarten. Elektrizitäts-, Gas- und

Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer

Meldekarte. i

V. Wegen Bunkerkohlen siehe .

imtlihe Meldekarten find gleichlautend auszufüllen. Au

u E E vers Liebes Amtliche Vertcilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, mühen sämtliche Karten K allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht fich auch auf die eie mung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, enso auf etwaige beigefügte Bemerkungen. o des 5 ocl: qu

VILI. c Gasfoks ist die unter Absaß T, Zisfer n z die gn R nodstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Gasfofsabteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19“ zu senden.

VIIT. Für Ersaßbriketts ist die unter Abs. L, Ziffer 9 genannte Karte nit an die Amtliche Verteilungóstelle, fondern an die Ab- teilung V des Neichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu senden. L

IX. Für andere als böhmische Auslandskohle ist díe unter Absaz L, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu rihtende Meldekarte an die „Einfuhrabteilung Berlin W. 62, Kurfürstenstraße 117" zu senden. Siehe au § 91, Ziff. 4

86. Amtliche Verteilungsstellen.

Amtliche Verteilungsstellen find: : 1. Für Steinkohle*) aus Ober- und Nieders

lesien: : : get AmtlicGe Verteilungs\telle für _s{lesisckche Steinkohle in Berlin NW. 52, Alt Moabit 118. 2. Für Ruhrkohle*): d E Verteilun stelle für Ruhrkohle, Essen, Frau- Bertha-Krupp-Straße 4. . 3. Für Steinkohle*®) aus demAachener Revier: Amtliche Verteilungéstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). 4. Für die Braunkohlef) ausdem Gebiet rechts L Ae mit Ausnahme vou sächsischer Braun- Dle): An AmtliGe Verteilungs\telle für die Braunkohlenwerke rets der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.

5. Für die mitteldeutscche Braunkohle} (links der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 genannten: Amtliche Vecteilungsstelle für den mitteldeutshen Braun- fohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66. 6. Für Braunkohlef#) aus den Freistaaten Sahsen und Sachsen-Altenburg sowte für böh- mische, nah Deutschland (auzer Bayern) eins geführte Kohle und für sächsische Steinkohle E Kohlenausgleiß Dresden, Dresden-A. 24, Bismarckplay L. 7. Zür rheinische Braunkohle f): i: i ° Amtliche Verteilungsstelle für das beseßte westlihe Gebiet, Föln, Unter Sachsenhausen 9 ff). e : 7a. Für Braunkohle7f) aus dem Dilkgebiet, dem Westerwald und demFreistaat Hessen: Kohlenausgleißh Mannheir, Parkring 27/29. 8, Für A und Braunkohle) aus dem S N E V En O für böhmische nach ayern eingeführte Kohle T): : : Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechis- rheinishen Bayern, München, Ludwigstraße 16. 9. Für Steinkohle“) des Deisters und seiner R (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibbeus- UrTcn usw.): Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkoblengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße L

10. Für Gasfkoks**) siche § 5, VI 11. Für Ersazbriketts siehe § 5, VIII. 12. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siche § 5, TX.

& 7, Bunlerktovlen.

1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge» liefert werden. 2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer vou Bunkerkohlen. 3. Die MOOUENn find zu erstatten: . an den Reic6skohlenlommissar in doppelter Ausfertigung, . an die Amtliche Verteilungsstelle, \. § d, I, Ziff. 3, ; F die Iu 2 S zuständige Zivilverwaltungsstelle, . §5, L, Ziff. 2, : au A Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker- oblen, . an die Bunkerkohlenstelle.

8 8, Art dex Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbinblicher Namens-

unterschrift (Firmenuntershrift) des Mesldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nux auf amtlichen Novembermeldekarten erstattet werden, die 1eder Meldepflichtige bei der zuständigen Orcts- oder Bezirkskohlen- stelle, beim Feblen einer solchen -bei der zuständigen Kreiswirtschafts- stelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Zivilverwaltungsstelle nah § 5, I, 2 gegen eine Gebühr von 0,60 4 für ein Heft zu 6 Karten beziehen kann. Für Bezirke gemäß § 5, IT und IV find Hefte zu 7 Karten gegen eine Gebühr von 0,70 „4 vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (fiche § 2, 1? und 4 & 5, 11, IIT und 7) find dort für 0,15 4 das Stück erhältlich. 2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, fo müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen,

3. Jeder Meldepfli E hat die für ihn în fa kYommende

Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durchß Durcfreuzen Éennt- lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge- werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen Ait ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlid)ste seines Betriebes gehört. Ist ihm vom MReichskohlenkommifjar eine Ver- . brauchergruppe angewiesen worden, fo bat er diese zu durchkreuzen. Es ift unzulässig, mehrere Verbraucßergruppen zu durchkreuzen.

8 9. Meldung im Falke der Annahmeverweigevung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Ligferer zur Annahme seiner Mesldekarte bereit findet, so hat er neben der fitr den Neichskommifsar bestimmten Meldekarte auch die für den Weferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem Gagugeren ist, warum die Meldekarte nit an eineu Lieferer weitergegebeu wurde, und welcher Lieferer vorges{lagen wird.

8 10. Die Lieferer und die Meldung.

__1. Die YLeferer dürfen nur dur{Glohte Meldekarten beliefern. Die Durchlohung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtscaftt{lelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.

*) Auch Bviketis, Slammkohle und Koks. 1) Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekoks8. A Wegen der Meldepfliht in den besezteu Gebieten vergl.

§9 **) Au Gaskoksgrus, -L A u sowie Koksgrusbriketts, aru, -Löfhe und dergleichen Abfallerzeugnisse

j

dem eine arte zugegangen i, Hat in Spalte m Mere O Karte die eigene

und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne

i t i geben, bis sie zu dem einem eigenen Lieferer weit E liefernde Werk (Zeche,

R ceserer gelangt. Hauptlieferer i

Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkayfskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion Cberlafien hat, dieser Dritte. . 3, Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf- geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, \o gibt er nicht die urschriftliche Mesldekarte weiter, sondern verteilt deren In-. halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlicferer in Frage fommen. Leßtere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der ursriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:

a) die auf die Karte entfallende Menge,

b) die auf dic anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem Mgen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk , Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftlihe Karte ist bis zum 1. April 1922 sorgfältig aufzubewahren.

4, Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wobnenden Lieferer böhmische Koblen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den Sen Lieferer, jondern, falls es fi um Meldekarten handelt, die von în Bayern gelegenen Betrieben Lerrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle Münden (§8 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleih Dresden 6, 6) zu senden. Handelt es sih um ändere als Whmische Auslandsbrennstoffe, fo sind die Karten an die „Einfuhrabteilung, Berlin W. 62, Kurfürsten- ftraße 117“ zu senden. Die Karten für sol@e ausländischen Lieferungen sind, mit der Auff{rift „Auslandskohle“ zu versehen. _

5. Bezieher von amerikanisGer Kohle haben den Bezug die?es Brennstoffs nur auf den Meldekarten zu vermerken, die dem Reichs- fommissar für die Kohlenverteilung eingereiht werden.

8 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern find verboten.

& 12. Au8nahmebestimmungen (Aushilfslieferung).

1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs- mäßigen Monatsmeldekarte 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlicher Verteilungsstelle (siehe ? 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Ent- eidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichs- fommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vorliegen eines besonders wihtigen- Grundes erteilt.

Für die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für das Bap der Rheinischen Koblenhandels- und Neederet-Gef. m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genebmigung für Nuhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim.

Auf 3a, Ziff. 1, u. 10 wird hingewiesen.

9. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus- hilfslieferungen eines Plaßhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind au zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Zivilverwal- tungsstelle nas 8 5, L, 2 vorliegt. Sollen zu solhen Aushilfsliese- rungen Gifenbahnwagen benußt werden, fo bedarf die Lieferung außer- E miguug der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle

le s

3. Si Hauptlieferer 10, 1) darf au3nahmsweise beim Vor- Regen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß § 10, 1 zugegangenen Meldekarte ver- zeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.*) Auf leuteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß 1, 1 und 2), keine Anwendung. Es genügt die einshlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

4. Die nachträgliße Meldung der gemäß-Ziffer 2 und 3 statt- findenden Lieferungen ist in § 3a geregelt.

8 13. Anfragen und Anträge.

Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, find soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.

& 14. Verwendung von gewerblichen Kohken TOY andere Zwetdcke.

Es ift verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb- Tien Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des MNeich8- Yommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke ab- zugeben oder zu verwenden. Siehe jedo § 3a, *

8 15. NiGtmeldepflichtige Betriebe.

Verbraucher, die nicht der Meldepfliht unterliegen, sind zum Einreichen von Meldekarten nicht berechtigt. Neue meldepflichtige Verbraucher dürfen Karten nur einreihen, nachdem sie von der Kohlen- wirtschafts\stelle oder dem Neichskohlenkommissar als meldepflihtig anerkannt worden sind.

8 16. Strafen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese BekanntmaGung werden nah S 7 der A as von 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß F 92 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrais vom 12, Juli 1917 mit Geldstrafe bis

¿u dreitausend Mark bestraft. e i 2. Neben der Strafe fann im Falle des vorsäßlichßen Zuwider:

bandelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die E l blung bezieht, ohne Unterschied, ob fie dem Täter ge- Hören oder nicht. & 17. Wirkung unterlassener Meldung.

Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldeplicht nicht oder nicht fristgeret genügt pas falshe oder unvollständige Angaben mat,

neben der Bestrafung gemäß § 15 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausge{{chlo}sen wird.

§ 18. Fnkrafttreten. : Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1920 in Kraft. Berlin, 6. Oktober 1920.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Sit

hae Abänderung bostebender Lieferungsbeziehungen soll dur diese Bestimmung nicht begünstigt werden. p

Bekanntmachung.

Die im „Deutschen Reichs- und Preußischen Staats- anzeiger“ Nr. 214 veröffentlichte Bekanntmachung über die am 7. September 1920 E V/4 M 137. 20 ausgesprochene

l

i bsagz des Mischfutters Gyllen- e Cilafuiter E der in dieser Bekanntmachung L eichneten Zusammenseßung wird dahin berichtigt, daß der Name des Einführenden nicht „Firma Kok & Co,, Berlin W. 15, Wielandstraße 23“, sondern A ors Alfred Kok & Co., Berlin W. 15, Mielandstraße 23“ lautet.

Berlin, den 7. Oktober 1920. : Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J, A.: von Ostertag.

Bekanntmachung.

Mit Ministerialentschließung von heute ift genehmigt Bezirk Neunburg v. insliheSchuldverschreibun von 800 000 #4 Acht Stücken zu 200, 500, 1000 und 2000 4 in

. mit 4 vom en auf den

Hundert v junderttausen

im Gesam und zwar in den Verkehr bringt. München, den 5. Oktober 1920. Bayerisches Staatsministerium des Innern. J. A.: Graf von Spreti.

Das im Jahre 1918 in Rotterdam aus Stahl erbaute, bisher unter niederländischer Flagge und unter dem 9 eMenkar“ gefahrene Dampfs gistertons Nettoraumgehalt aus\hließlihe Eigen Bremen das Recht zur

Dem Schiffe, Heimatshafen angegeben in Rotterdam unter dem zeugnis erteilt worden.

chif „Menkar“ von 661,37 Re- hat durch den Uebergang in das der Rolandlinie Aktien Führung der deutschen F lches die Eigentümerin Bremen als hat, ist von dem deutschen Konsulat 21. September 1920 ein Flaggen-

sellschaft in age erlangt.

Das im Jahre 1918 in Slikkerveer aus Stah! erbaute, bisher unter niederländisher Flagge und Dampfschiff „Mirfa k“ von 789,75 Register- alt hat durch den Uebergang in das aus- Nolandlinie Aktiengesellschaft in as Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt.

Dem Schiffe, für welches die Eigentümerin Bremen als Heimatshafen angegeben hat, ift in Rotterdam unter dem 21. Sept zeugnis erteilt worden.

unter dem Namen

„Mirfak“ gefahrene tons Nettoraumgeh \chließliche Bremen d

Eigentum der

von dem deutschen Konsulat ember 1920 ein Flaggen-

Bekanntmachung.

des Kreisauss{usses des Kreises Gießen vom ist der Mezger Heinrich 9 / Handel mit Bieh,

Gemäß Bes{luß

September 1920

tphe ab 1. Oktober wieder zum H

Fleisch und Fleishwaren zugelassen. Gießen, den 28. September 1920.

Hessisches Kreisamt Gießen. J. V.: Wehler.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 201 des Neichs-Geseg blatts enthält unter

Nr. 7803 eine Bckanntmachung, beireffend Ausführungs- zu der Verordnung über die Bildung einer

bestimmungen ung i ür Stickstoffdüngemittel , vom 4. Okf-

Preisausgleichsstelle f ftober 1920. Berlin, den 7

. Oktober 1920. Postzeitungsamt.

Preufzen. Finanzministerium.

Betrifft die Einreihung der technischen Angestellten bei der Katasterverwaltung gruppen des Teiltarifvertra bei den Reichs- und d

die Vergütungs- gs für die Angestellten en preußischen Staatsverwal- tungen vom 4. Juni 1920.

Aus den mir zugegangenen Berichten habe ich ersehen, daß über die Einreihung der technischen Vergütungsgruppen des Teiltarifvertrags Ausführungsbestimmungen vom 25. Jun noch Unklarheiten beftehen. hinzuweisen:

Wo bei den Katasterverwaltungen weibliGe teGnische An- gestellte beshäftigt werden, erhalten sie na fübrungsbestimmungen bei gleicher Leistung die wie die entsprehenden männlihen Angest Ziffer 10 der Ausführungsbestimmungen ko! verwaltuag beschäftigte weib lie Angestellte, die in technif werden in die Vergütungsgruppen et entspricht, die sie zurzeit ausüben. Screibgehilfinnen Verwendung (Schreiber für Hand- und Maschinesch im Bürodienst mit einfacherer Tätigkeit besch ruppe IT aufgenommen werden. J! d nur die weiblichen Angestellten einzu

Angestellten in die auf Grund meiner i 1920 mancherorts

Das veranlaßt mich, auf folgendes

der Ziffer 10 der A gleiche Grundvergütung Der Absay 2 der nmt für bei der Kataster- nicht in Betracht. Weib- cer Hinsicht noch nit voll ausgebildet naereiht, die der Tätigkeit ediglich als

lie Angestellte

Finden fie vorläufig 1 sind sle in die Vergütungsgruppe T dinesMGreiben) cinzurethen; werden sie äftigt, können sie in die

In die Vergütungs- gliedern, die in die gleichen Leistungen ausf- astertechniker und Kataster-

Vergütungsg agruppe IIT fin der gleichen Art verwendet werden und weisen, wie die Katasterhilfsarbeiter, Kat

ruppe TV des Teiltarifv atasterteGniker aufrüdcken, sofern fi aus der Gruppe II1 herausheben. | ih besonders hinweise, nit Angestellte für seine Person bisherigen Be-

Vergütung8g ertrags können

Katasterhilfsarbeiter und durch befondere Leistungen gebend für die Aufrückung sind, worauf die Kenntnisse und F besißt oder zu besißen glaubt, [Hästigung bewtesenen

ähigkeiten, die der ; sondern die in der Nur dort, wo Angestellte auf und Brauchbarkeit fann gemäß Ziffer 24 ung in Gruppe I1V er- Tarifvertrags dic Aufrückung, in die Vergütungs-

Leistungen. ' Tüchtigkeit \chwierigeren Arbeiten beschäftigt werden, der Ausführungsbestinmungen eine H Es widerspriht dem Sinne des wie es bei einzelnen Beh n dent Lbensa ch mft einer derartigen Ne

onderer Lotistungen die Einreißung von ruppe IV erfolgt, handelt es sich nicht um einc Aufrückung leihmäßige

örden beabsichtigt war, in die ster der Angestellten abhängig zu machen.

IV vo ppe L gelung nicht einverstanden

ch fann mi

Dort, wo auf Grund bef Angestellten in die Vergütungsg nux um eine Einreihung, sond im Sinne des § 8 des Teiltar Handhabung in den F Behörden zu gewährleister : bestimmungen in allen Fällen einer Au obersten Verwaltungshef vorbehalten. bitte deshalb in jedem einze oder Techniker in die Verg! 8g Auêdruck zu bringen, daß die Beförderung nehmigung erfolgt.

Um jedo die Angestellten \o \ck Grund des Teiltarifver bringen, bin ich damit ein ung eines Angestellten zwischen der Dienststelle und der Ang verschiedenheit vorliegt, dem Angeste entsprechenden Bezügen edbetrages zwischen o daß an den An ruppe TV zur Auszahlung ge sofern ih mich gegen Angestellten bestimmungen n rhûten, daß Angestellte auf Gru

1 auch gleichzeitig ifvertrages. U Aufrückung bei allen nachger iffer 24 der Ausführungs- ung die Entscheidung dem Hierauf lege ih Gewicht und in dem ein Katasterhilfsarbeiter V eingereiht wird, zum vorbehaltliß meiner Ge-

ten, ist dur die Z

qütung8gruppe L

nell als mögli in den Genuß fvertrags zustehenden höheren verstanden, daß, soweit bei die Vergütungsgruppe TV estelltenvertretung keine Meinungs- llten außer den der Vergütungs- cinen VorsGuß in Höhe des pe TIT und IV gezahlt die Bezüge der Ver- . Der gewährte Vorschuß ie Aufrückung entscheide.

darf im übrigen die Ziffer 13

nd des Teiltarif-

der thnen auf Dienstbezü

der Vergütungsgru estellten insgesam

Bei dexr Einreihung der r Ausführungs mung will ve

vertrags in eine höhere Vergütung8gruppe eingereiht werden und „da- mit höhere Dienstbezüge erhalten als die entsprehenden gleichartigen Beamten auf Grund der Besoldungsordnung des Beamtendienst- einkommensgesctes. Da der Teiltarifvertrag anstrebt, die Angestellten den entsprechenden Beamten in den Dienstbezügen gleichzustellen, können nur die si entsprechenden Gruppen der Beamten und An- gestellten in Vergleich gebraht werden. Wenn in den Katasterbüros der Regierungen ents predendé Gruppen von Beamten und Angestellten nit vorhanden, z. B. auf seiten der Beamten nur Katasterassistenten, aber feine Katastersekrctäre vertreten sind, so schließt das keineswegs aus, daß Katasterhilfsarbeiter und Katastertehniker, die ih dur be- sondere Leistungen aus der Gruppe IIT herausheben, in die Ver- gütungsgruppe IV eingereißt werden. S

Das Recht der Anrufung des beim Neichsarbeitsministerium ge- bildeten paritätisGen Aus\{husses bei Streitigkeiten über die Frage der Einreihung 8 Abs. D sowie das Necht der Anrufung der zu- ständigen Scblichtungéstelle in allen anderen aus dem Teiltarifvertrage fich ergebenden Streitfällen werden hierdur® nit berüßrt.

Berlin, den 29. September 1920.

Der Finanzminister. Lüdemann.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Oberförstersielle Johannisburg im gerung

bezirk Allenstein ist zum 1. Dezember 1920 zu beseßen. werbungen müssen bis zum 1. November eingehen.

Ministerium der öffentlihen Arbeiten.

Dem Regierungs- und Baurat Dr.-Jng. Dechant bei der Regierung in Düsseldorf ist „die gehobene Stelle eines Re- gierungs- und Baurats bei dieser Regierung verliehen worden.

Verseßt sind: die Regierungs- und Bauräte Senff vom Hochbauamt Ik in Hildesheim an die Regierung daselbst, Her- mann Lange vom Hochbauamt in Sagan nach Zeig als Vorstand des Hochbauamts, von Steinwehr vom och- bauamt in Neustadt, Westpr., an die Regierung in Lüneburg, Hollander vom Polizeibauamt in Lehe nah Angermünde als Vorstand des E Wojahn vom Hochbau- amt in Hirschberg nah Saggn als Vorstand des Hochbauamts, Schumacher vom Hohbatamt in Memel an die Regierung in Stettin, Adolf Böttcher vom Hochbauamt in Angerburg an die Regierung in Stade, Mosterts vom a in Zeiß nach Siegburg als Vorstand des Hochbauamts und Lendzian vom Hochbauamt in Guben nach Sensburg als Vorstand des Hohbauamts, der Regierungs- und Baurat Bock, Vorstand des Kanalbauamts in Drosten, nach Essen zur Kanal- baudirektion. s

Verliehen sind: den Regierungs- und Bauräten Shumann beim Hochbauamt in Verden a. Aller, Müchel beim ear amt in Jüterbog, Berger beim Hochbaumt T in Hildesheim und Seeger beim Hochbauamt IT in Hildesheim die Vor- standsstellen dieser Hohbauämter. ,

Die Regierungsbaumeister Rudolf Neumann bei der Negierung in Breslau, Böttger beim Hochbauamt in Arns- bera, Röhr beim Hohbauamt in Braunsberg, Lechner bei der Cisenbahndirektion in Cassel, Jacoby bei der Negierung in Maadeburg und Kallmo rgen beim Hochbauamt in Stade find zu Regierungs- und Bauräten ernannt. Den Regierungs- und Bauräten Böttger in Arnsberg, R öhr in Braunsberg und Kallmorgen in Stade sind die Vorstandsstellen der Hochbauämter daselhst verliehen.

__ Fn den Ruhestand sind getreten: die Regierungs- und Bauräte, Geheime Bauräte Schwarß bei der Eisenbahndirektion in Berlin, Professor Ehrhardt bei der Regierung in Erfurt, Saring bei der Regierung in Osnabrück, die Regierungs8- und Bauräte Callenberg bei der Regierung in Düsseldorf, Nühlmann beim Hochbauamt l in Hildesheim, Wes3nigk beim Hochbauamt in Verden a. Aller, Faust beim Hochhbauamt in Siegburg, Winkelmann beim Hochbauamt in Jüterbog, Berthold Böttcher beim Hochbauamt in Angermünde, Stechel bei der Regierung in Köln und Rohleder bei der Eisenbahn- direktion in Erfurt.

Ministerium für Wissenschaft, Unt | und Volksbildung. !

Der Geheime “j ave Professor Dr. Seig in Erlangen ist zum ordentlichen Professor in der medizinishen Fakultät der Universität Frankfurt a. M., i: L : der bisherige Privatdozent in der philosophischen Fakultät der Universität Königsberg, Professor Dr. Skalweit zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät und e

Dr. Wilhelm Kissenberth zum Kustos bei den Staal- lihen Museen in Berlin ernannt worden.

Dem früheren Direktor des Realprogymnafiums in Woll- stein Dr. Mühle, zurzeit in Berlin, ist unter Ernennung zum Studiendirektor bei einer neunstufigen höheren Lehranstalt die Tzreftion des Realgymnasiums in Küstrin übertragen worden.

Die Wahl des Direktors des Dregershen Lyzeums in Bromberg Klose zum Studiendirektor der Oberrealschule in Liegniz ist namens der Preußischen Staatsregierung bestätigt worden.

Bekanntmachung. A ändler Hermann Groß in Sh üren, Kurzer» weg, n A er Het vom heutigen Mog der Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs vom s. d. M. ab wieder gestattet, Hörde, den 2. Oktober 1920. Der Landrat. Hausmann.

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Bekanntmachung.

Dem Schankwirt JohannGwiadowski in Lucken- walde ist durch Verfügung vom d. Oktober 1920 der Handel mitGegenständen des täglihen Bedarfs fowie jede Betätigung in diesem Betriebe wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb vom 10. Oktober 1920 ab untersagt

worden. Luckenwalde, deu b. Oktober 1920. Die Polizeiverwaltung. Mannkopff.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Feruhaltung unzuverläfsiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 ift der (M Tot fran? und Oppenheim, Berlin-Friedrichsfelde, tagerviehhof, sowie den Inhabern der Firma, dem Viehkommissionär Siegfried Frank, Charlotten- burg 9, Nüsternallee 27, und dem iehkommissionär Moses Oppenheim, Berlin-Schönebe x g, Badensche Straße 54, der Yande l mit sämtlichen Nahrungs- undFuttermit elnsowicallenrohenNaturerzeuge