1920 / 233 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Oct 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staats

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Berlin, Donnerstag, den 14. Mtober, Abends.

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gerer veran

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einschließlich des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teiles:

: Deutsches Reich.

Mitteilung über den Antritisempfang des ungarischen Gesandten.

Ernennungen 2c.

Rerordnuna über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.

Bekanntmachung, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919. Abänderung des Ausfuhrabgaben- tarifs.

Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs, vom 4. Mai 1920.

Bekann{machung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Maren des fünften Abschnitts des Zolltarifs.

Vierte Ausführungsanweisung zur Bekanntmachung vom 12. Mai d. J. über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpavieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags.

Bekannlmachung, betreffend Besezung des BVeirats der Zweig- stelle Nürnberg des Reichsausgleichsamts.

Bekanntmachungeù, betreffend Aufhebung der Bekanntmachungen über den Verkehr mit Schwefel und betreffend die private Schwefelwirtschaft sowie zu ihnen erlassener Ausführung3- bestimmungen.

Bekanntmachung,

mungen. 7 i Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Vorschriften

der Verordnung über die Erhebung einer zufolge der Auf- hebung der Höchstpreise für Häute, Felle und Leder zu leistenden Abcgaben vom 26. Februar 1920.

Aufhebung eines Handelsverbots. Handelsverbot.

nzeige, betreffend die Ausgabe der Nummern 202 und 203 des Reichs-Geseßzblaits.

betreffend private Versicherungsunterneh-

Preufzen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Ausführungsbestimmungen zu dem Geseh vom 7. Oktober zur Aenderung des Gesetzes über die Bildung einer neuen Stadt- gemeinde Berlin. Aufhebung eines Handelsverbots. Handelsverbote.

WRREE S S E O; E I L E N 5E B N A E REIE I I

Amtliches.

Deutsches Neich.

Der Herr Neichspräsident hat gestern den Königlich Ungarischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Gustav Emich von Emöke zur Entgegennahme seines Beglaubigungsschreibens empfangen. Der Neichsminister des Ausmwärtigen Dr. Simons war bei dem Empfang zugegen.

Bei der Reichsbank ist ernannt der bisherige Reichs-

hankpraktikant Hannes Karsten in Berlin zum Reichsbank- inspektor.

N aLorodanUuUná

a)

über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom 5. Oktober 1920.

Die Reichsregierung verordnet unter Zustimmung des Neichsrats auf Grund des § 6 des Geseßes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Neichs-Gesebbl. S. 437) sowie des Artikel 179 Abs. 2 der Reichsverfassung, was folgk:

S 1.

än dem gemäß § 8 der Verordnung über den Verkehr mit Kraft- fahrzeugen vom 3. Februar 1910 (Neichs-Gesetzbl. S. 589) ausge- stellten Plane für die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge treten an Stelle der bisherigen Ziffern 6 bis 26 dic nachfolgenden Ziffern 6

bis 18: 12. Anhalt: A,

6. Thüringen: T, 7. Hessen: Ziffer V und die 13. Bremen: BB, Buchstaben O, B, S, 14. Lippe: L, 8. Hamburg: HY, 0 9. Medlenburg-Schwerin: MI, 16. Mecklenburg - Streliß : MTI, 10. Braunschweig: B, 17. Waldeck: V 11. Oldenburg: Ö und die Ziffern 18. Schaumburg-Lippe: SL. ¿M A U G M A

F D o ‘4 ‘a Die der Vorschrift des § 1 nicht entsprehenden Kennzeichen bis- heriger Fassung können bis zum 51. Marz 1921 verwendet werden. Berlin, den 5. Oktober 1920. Die Reichsregierung. Fehrenba ch.

O

BebtanmtmahUuUng, betreffend weitere Ausführung5bestimmungen zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919. Abänderung des Aus-

fuhrabgabentarifs.

Auf Grund der 88 9 und 12 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1920 (Reichs-Gesezbl. S. 500) zu der Ver- ordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 2128) wird bestimmt:

Arttel 1.

Die nachstehend aufgeführten Nummern des Ausfuhrabgabentarifs werden, wie folgt, geändert :

In Behältnissen bei einem Naumgehalt von 15 1 oder mehr:

Ie C L L 178g sonstige gebrannte geistige Flüssigkeiten; Mischungen von Weingeist mit Aether und Lösungen von Acther E O In Flaschen, Krügen oder dergl. : 10 E O 179c anterer Branntwein; Mischungen von Weingeist mit Acther und Lösungen von Acther in Weingeist ... 9 In anderen Behältnissen als in Flaschen, Krügen oder dergl. bei einem Naumgehalt von weniger als 15 1: 179f Weingeist . …. 9

179g anderer Branntwein ; Mischungen von Weingeist mit

Aether" und Lösungen von Aether in Weingeist .. d

I (187a/c) Speijee!lig :

(187a/b) in anderen, Behältnissen als in Flascen,

A Krügen oder dergleichen : 10 S E D 187b anderer Speiseessig E O 187c Speiseessig in Flaschen, Krügen oder dergleichen . .. 9 ULtttel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 16, Oktober 1920 in Kraft.

Berlin, den 13. Oktober 1920. Der NReichswirtschaftsminister. I U UTathtes. Der Reichsminister der Finanzen.

A

F. A.: Fischer.

GSelanntma hund, betreffend Abänderung der Bekanntmachung, be- treffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs (Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft und andere tierische und pflanzliche Naturerzeugn isse; Nahrungs- und Genuß- mittel), vom 4. Mai 1920 (Deutscher Reichsanzeiger

Nr 105 von 18 Mat 1920).

Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels- fontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 2128) wird verordnet, was folgt:

S1 E a0,

n § 3 der Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des Abschnitts 1 des Zolltarifs, vom 4. Mai 1920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105 vom 18, Mai 1920 (f Zu streichen : :

Ausfuhrnummer des Siatistischen MWarenverzeichnisses Golds{lägerbäut®ßen, zugeschnitten, au in Formen

gebracht. (Golds{lägerforme o o) 0 8 9,

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ausfuhrsendungen, für die bis zum Inkrafttreten diefer Be- kanntmachung eine Auéfuhrbewilligung nicht erforderli war, dürfen bis zum 5. November 1920 ohne Ausfuhrbewilligung über die Grenze gelassen werden, fowcit sie bis zum Tage des Inktrasttrekens der Bekanntinachung zum Versand aufgezeben worden ]tnd.

Berlin, den 12. Oktober 1920.

Der Neichswirtschaftsminister. J. N. Mathes.

ce. aus 157

Bekanntmachun, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des fünften Abschnitts des Zolltarifs (tierishe und pflanzlihe Spinnstoffe und Waren daraus; Menschenhaare; zugerichtete Schmuckfedern; Fächer

/ und Hüte).

Auf Grund der Verordnung über die fontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs-Gesetbl. wird verordnet, was folgt: |

Die Ausfuhr der nachstehend bezeichneten Waren des fünften

Abschuitts des Zolltarifs ist ohne Bewilligung der zuständigen Stelle verboten.

Außenhandels - S. 2128)

Ausfuhrnummer des Sta!istischen Warenverzeich nisses Knopfmacerwaren aus anderen Gespinsten oder Ge spinstwaren als Metallgespinsten oder Metallgespinst- waren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, ; Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen .. . - 412b Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), bearbeitet : gehecbelt, gezogen, gebleicht, gefärbt, auch

M TGUe Dierbon e e s S ólóa Menschenhaare, rob, ausgekocht, gefärbt, gehechelt, ge-

\ponnen oder tin. Lodckénform gelegt G - 9253 Haargewirre von Menschenhaaren, zu Perückenmacher- “oder anderen Haararbeiten nicht verwendbar . 529

Fächer (Handfächer) : ganz oder teilweise aus Elfenbein, aus Perlmutter und aus Schildpatt oder aus Nach- ahmungen dieser Stoffe, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern faller aus 532

£9

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 20. Oktober 19 in Kraft. Ausfuhrsendungen, für die bis zum Inkrafttreten die

Vefkfanitmachung eine Ausfuhrbewilligung nicht erforderli war

dürfen bis zum 31. Oktober 1920 ohne Ausfuhrbewilligung über die

19, Oktober 1920

j 107 L

20 /

Grene gelassen werden, fofern sie spätestens am zum Versand ausgegeben worden find. Berlin, den 7. Oktober 1920. Der Reichswirtschaftsminister. J A. Matthies,

4. Aus3führung3anweisung dés Neichsfinanzministeriums, Stelle für aus- ländische Wertpapiere, zu der Bekanntmachung des Neich3ministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Veschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durch- führung der Bestimmungen des § 10 Absag 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrages.

Auf Grund der 88 1, 2, 5, 6 der vom Reichsminister

X 4

für Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Reichsn Finanzen erlassenen Bekanntmachung vom 12. Mai 1 ? die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und r papieren aus Anlaß der Durchführung de Bestimmungen des § 10

niitor Dor ILOL OL

N) W

Absaß 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrages (Reichsanzeiger Nr. 102) wird im Anschluß an die NAus-

führungsanweisungen der unterzeichneten Stelle vom 12. Mal! 1920, vom 14. Juni 1920 und vom 28. September 1920 (Reichsanzeiger Nr. 102, 130 und 222) folgendes bestimmt:

1. Die Beschlagnahme der am 1. Oktober 1920 fälligen Zins

scheine der 40/, Anleibe der Buschtehrader Eisenbahn wird aufgehoben.

9 Die Beschlagnahme der zur Nückzahlung am 1. ‘loften Ieilshuldverschreibungen der

4 9/0 Anleihe der Buschtehrader Eisenbahn

TFftalor 1920

ausge

2 c r C wird aufgeßoben. 4)

H P : C 2 “tar E Ae T S . Jeder Eigentümer ciner der zu 2 bezeichneten Teil]chuldver- schreibungen hat die auf Grund der Bekanntmachung des Jretch83- ministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 und der Ausführungs8-

der unterzeichneten Stelle vom gleichen Lage vorgenommene

Anspruch ge-

anwet]u Anmeldung bei der für die Anmeldung früber tn

nommenen Einreichungsstelle entsprechend zu berichtigen. Berlin, den 12. Oktober 1920. Neichsfinanzministerium. Stelle für ausländische Wertpapiere. Dr. Lippert.

Yelanntmah.Ut s Dem bei ‘dem Reichsaus8gleihsamt, Zweig stelle Nürnberg, gebildeten Beirat gehören auf die Dauer vor zwei Jahren noch folgende Herren an: 1. Mitglieder: i: A Direktor Ernst Mangel sdorf- Schönwalde, Kommerzienrat Wilh. Ammon-Regensdurg, Kommerzienrat Mar Ka hl-Würzburg, Kommerzienrat Hans Leh- Coburg. 1]. Stellveriretende Mitglieder: Mar Jllin g- Hof, j Direktor Fuldner- Weiden, Oberpfalz, Kommerzienrat Karl Fische r-Schweinfu Fabrikant Mar Goebel-ODesiau dei Coburg. Berlin, den 5. Oktober 1920. Der Präsident des Reichsausgleichgamts. F. V.: Dr. Jungmann,

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