1920 / 234 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Oct 1920 18:00:01 GMT) scan diff

2. Die Unterschriften hat der Vorstand des Versorgungsbezir Per der mit der Ausfertigung der Scheine Mifidue ‘Bedienstets eigenhändig zu vollziehen und mit dem Dienstswmpel zu bescheinigen

e Unterschriften sind mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken: Hand- mpel (Faksimile) dürfen nicht verwendet werden. i 3. Soweit die Gewichtsmengen in den Landabsaßzscheinen nit

bereits cingedrudt sind, sind diese niht in Zahlen, sondern in Buch- | gen. erfolgen, oder sie sind | von dem unterfertigenden Beamten handschriftlih Mi Sus 2 be: |

\taben einzutragen. Abänderungen dürfen nicht my stätigen. Die im Stamm eingedruckte Gewi ffteines gen. Di Stamn gedruckte Vewichtsme - falls geändert werden. S Aa io rf, s A Als Bezieher dürfen nur Selbstverbraucher oder Ao enhändler eingeseßt werden, n i cht solhe Personen oder Strmen, die ledigli die Abholung ausführen, É S Ti R ad i ä 1. Die Vorstände der Versorgungsbezirke dürfen nur den Be-

i k f 2h è Sah Á u , , f ziehern Vausbrand-Landabsakscheine aushändigen, die glaubhaft ver- |

ihern, daß die auf den Schein abzuliefernde Koble i i lichern, daß Schein abzuliefernde Kohle im Bezirk der Ausgabestelle und nur zu Hausbrandzwecken verwendet werden dll S8, q Q - . , . . -

u A Die Landabfabscheine_ elten zwei Monate einschließlich des 2 usfertiqungsmonats; ste verfallen nach dieser Frist.

2. Verfallene Scheine sind an die Ausgabestelle zurückzugeben.

1. Die Verfor ; 3.9. Ó qa), Die VersorgungWezirke dürfen Landabsabsheine nur auf die Werke auéfertigen, die biéher an den Lieferungen teilgenommen haben. S Vie Werke sind verpflichtet, die Landabsabscheine der bisher elteferten Bezirke in voller Höhe und im Änforderungsmonat zu be- liefern, soweit es ihre Betricbslage gestattet. Ueberlieferungen der vorgeschriebenen Gewichtsmengen sind verboten.

3. Die Versorgungsbezirke haben bei Zuteilung der Landabsaßz- heine an die Verbraucher „die bisherigen Verpflichtungen der Werke auf deren Verlangen zu berücksichtigen.

4, Der Amtlichen Verteilungéstelle Halle bleibt es vorbehalten die Lieferwerke zu bestimmen. j S110.

1. Um Andrang an den Gruben zu vermeiden, haben die Werke den Verkauf im Einvernehmen mit den beteiligten Versorgungsbezirken durh Festlegung bestimmter Verkaufstage und -zeiten nah Srtsiatien zu regeln,

S L

1. Alle Versorgungsbezirke au die nicht besonders auf Land- abfuhr angewiesenen oder die dafür gesperrten können im Landabsaß Kohlen über die festgeseßten und mit Landabsaßscheinen belegten Mengen hinaus bezichen, wenn grundsäßlih die Bereitwilligkeit zur Abgabe seitens eines Werkes vorliegt und dafür Neichs-Hausbrand- Bezugsscheine (für je 15 Tonnen Briketts = 1 Schein, bei anderen Brennstoffarten nah Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen) abgegeben werden.

2. Wegen Lieferungszusage der Werke vergl. § 2, Abs. 3. Eine

s

Schädigung des Fernversandes darf also dadur nicht eintreten.

6 12,

1. Die für die Landabfuhr bestimmten Reichs-Hausbrand- BVezugsscheine haben die Versorgungsbezirke oder die Werke vor In- angriffnahme der Belieferung zur Genehmigung an die Amtliche Verteilungsstelle Halle mittels „Einschreibebriefes“ einzureichen.

2. Ohne Genehmigung der Amtlichen Verteilungss\telle Halle dürfen Reichs-Hausbrand-Bezugssceine nicht beliefert werden.

A S: L. Den Führern der Fahrzeuge haben die Versorgungsbezirke einen Beförderungsauswets auszuhändigen, soweit der drei- teilige Landabsaß hein keine Verwendung findet (vergl. § 3, Abs. 1). __ 2. Diese Beförderungsausweise werden von der zuständigen Amft- lihen Verteilungsstelle besonders herausgegeben und sind nicht über- tragbar. Für die Ausfertigung dieser Ausweise gelten die Be- stimmungen in § 6. 14

4 N S 14.

1. Der Beförderungsausweis (vergl. § 3, Abs. 1, und § 13) ist bon den Grubenbeamten unter Sing des Stempels der Grube sowie unter Angabe des Tages der Belieferung hanoschriftlicch) mit inte oder TintensUist zu unterzeichnen und dem Führer zurückzugeben. Der Führer des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsgemäß aus- gestellten Beförderungsausweis im Landabsay bezogene Kohle nicht fahren. Er hat den Ausweis bei sih zu führen, bis er die Kohle beim Empfänger abgeliefert hat. Er ist verpflichtet, den Beförderungs- ausweis den Kontrollbeamten vorzuzeigen, die sich zur Ausübung der Kontrolle als berehtigt ausweisen. Bei Ablieferung der Kohle an den Empfänger hat er auch den Ausweis an diesen mitabzugeben. Der (Impfänger hat den Ausweis sechs BVonate oufzubewahren.

2. Der Beförderungsausrweis besißt nur eine Gültigkeit von zwei Tagen von der Werkslieferung an gerechnet; eine Ueberschreitung der Gültigkeitédauer berechtigt die Kontrollbeamten zur Beschlagnahme der Köóble. Die bes{lagnahmten Kohlen werden denjenigen Ver- sorgungsbezirken zugewiesen, in deren Bereich die Beschlagnahme erfolgt ist.

3, Die Führer von Fahrzeugen meldepfltchtiger Betriebe (vergl. 8 2, Abs. 1) erhalten auf Antrag von der Amtlichen Berteilungs- stelle Halle durch ihre Firma besondere Dauerausweife. Auf diesen Dauerauêweisen hat die Grube jede Kohlenabgabe unter Bei- seßung des Namens des Werksbeamten abzuschreiben. Nicht mehr ver- wendungsfähige Ausweise sind an die Amtliche Verteilungsstelle unter Anforderung neuer Ausweise zurückzugeben.

4. Auch bei Ausgabe von Deputatkohlen hat der Führer der Fahrzeuge den in § 13 genannten Beförderungsausweis bei sich zu führen, der von den Versorgungsbezirken auf Antrag des Deputat- fohlenempfängers gogen Nachweis der Bezugsberechbtigung erhältlich ist, In diesem Falle haben die Versorgungsbezirke den Ausweis mit dem Vermerk „Deputatkohle“ zu versehen. Die Grube hat die Ab- aabe cbenfalls auf dem Ausweis zu bestätigen.

8 15.

1. Wer das Abfahren von Brennstoffen von den Gruben besorgt, gleichgültig, ob er nur den Transport auFührt oder die Kohle auf eigene Rechnung vertreibt, hat Bücher zu führen, aus denen jederzeit ersihtlich ist: .

a) welde Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der ein- zelnen Fuhren, der Liefergrube, des Vezugstages sowie der Ausgabestelle, von welcher er die Landabsaßscheine für die einzelnen abgefahrenen Mengen erhalten hat;

b) welden Abnehmern er Kohle abgegeben hat, unter Angabe des Namens und Wohnorts sowie der Mengen und des Tages der Lieferung. Aus den Büchern muß ersichtlich sein, ob die Lieferung an die Verbraucher unmittelbar von der Grube oder ab Lager erfolgt ist. :

2. Diese Bücher sind den Revisionsbeamten auf Verlangen jeder- zeit zur Prüfung vorzulegen. 1

1. Im Landabsaß bezogene Kohle darf ohne Genehmigung der Amtlichen Verteilungvostelle Halle nicht in Schiffe oder auf normal- \spurige Eisenbahnen verladen werden. Q E

3 Auf Hausbrand-Landabsatzscheine bezogene Kohle darf nicht zu anderen als Hausbrandzroecken abgegeben oder verwendet werden, Ele darf nur in denjenigen Versorgungsbezirk, der die Scheine ausgegeben hat, gebracht und nur dort verbraucht werden. ;

3. Die Kohle ist unmittelbar der Stelle zuzuführen, auf die der

Landabsabschein lautet. M & 17

1. Die Werke haben Buch zu führen, und zwar getrennt für die Abfuhr: a) auf Landabsaßscheine; b) auf Meichs Hausbrand-Pezugsscheine und c) auf Meldekarte. 2, Die Buchführung hat zu enthalten: zu a) 1. Monat und Tag der Lieferung, i 9. laufende oder cingedruckte Nummer des Landabsahscheines, 3, Namen und Wohnort des Beziehers, , Versorgungshezirk,

. Koblenart und Gewicht,

Tag der Absendung der Belieferungsanzeigez

. Monat und Tage der Teillieferungen,

eingedruckte Reihe und Nummer des Reichs-Hausbrand-

Bezugsscheines,

. Namen und Wohnort des Empfängers,

Or Gung ezr B M e Ä

. auf der Nüdseite ezugsscheines die Gewichtsangabe Koblenart und die Tage der Teillieferungen; ia

. Monat und Tag der Lieferung,

. Namen und Wohnort des Bezichers,

. Art des Betriebes,

. Koblenart und Gewicßt.

3. Landabsabscheine und Neichs-Hausbrand-Bezu ine sind A ¿Bersorgungébezirken geordnet monatsweise l A e aué, wahren.

zu Þ)

R Bor

G 0

zu C)

Ha 00 0 A

S 18.

1. Bis zum 5. eines jeden Monats haben die Gruben den Stellen, deren Landabsabscheine sie beliefert haben, mitzuteilen, in welcher Höhe eine Belieferung dieser eine im Vormonat ftatt» en hat. Die Mitteilung ist nach Kohlenarten zu trennen. Die Velieferungsanzeigen sind beizufügen.

2. Die auf Neichs-Hausbrand-Bezugsscheine abgefahrenen Mengen ind bei der Meldung an die Versorgungsbezirke von den Lieferwerken

sonders kenntlih zu machen,

_3. Die bisher von den Werken und den Versorgungsbezirken an die Amtliche Verteilunasstelle zu erstattenden Meldungen {ind fort- zuseben. i i

_ 4. Deputalkohlen baben in allen diesen Meldungen keine Auf- nahme zu finden.

8 19. 1. Die Amiliche Verteilungsstelle Halle ije berechtigt, Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zu gewähren. 8 20.

___1. Zuwiderhandlungen gegen dieje Bekanntmachung, insbesondere falsde Zahlenangaoben, werden nach § 7 der Bekanntmahung vom 28. Februar 1917 (NGBL. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10009 # oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5, Absaß 2, der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1919 (RGBI. S. 604) mit Geldstrafe bis zu 3000 M bestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsäßlihen Zuwider- handelns auf Einziehung der Brennstoffe, auf die sih die Zuroider- handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder mt.

3, Außerdem bchält sich der Reichskommissar für die Kohlen- verteilung vor, Händler und Verbraucher, die den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, vom weiteren Kohlenbezuge auszu- {ließen und Gruben bei Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen den Landabsaß zu verbieten. Gleiches gilt für die Führer der Fahr-

zeuge. S 21. a f Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1920 in raft. 2, Die Bekanntmachung über den Landabsaß von Brennstoffen im Bezirke der Amtlichen Verteilungsstelle Halle vom 25, August 1919 wird mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Bekanntmachung aufgehoben. 3. Alle bisherigen Landabsak-Bezugsscheine verlieren mit dem 1, November 1920 ihre Gültigkeit.

Berlin, den 11. Oktober 1920.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilunag. Siu

Bete eims über den Landabsaß von Kohle im Gebiete der Amtlichen Vertéilungsstelle für die Braunkohlen- werke rechts der Elbe.

Auf Grund der 88 1, 2 und 6 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (NGBl. S. 167) und der 88 1, 4 und 7 der Bekanntinachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichsk'ommisjars für die Kohlenverteilung vom 28. Fe- bruar 1917 (RGBl. S. 193) wird für den Bezirk der Amkt- lichen Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe bestimmi:

S L

1. Landabsaß im Sinne dieser BekanntmaGung ist derjenige Absatz von Kohle | (jegliche Art von Kohle] Vriketts, Naßpreßsteine und Koks}, der sich untnitielbar von der Zehe ohne Jnanspruhnahme von Schiffen Und ohne Versand auf vollspuriger Bahn vollzieht. Die Lieferung auf nornialspurigen Neben- und Privatbahnen gilt nicht als Laudabsaß.

9, Die Abgabe von Deputatkohlen wird von dieser Bekannt- machung nicht betroffen (siehe 13 Absay 6).

1. An géwerblihe Verbkäucher von monatlich 10 & und mehr (meldepflichtige Verbraucher) wird Kohle im Landabsay nur auf Meldekarten und gleichzeitige besondere Anwcisung der Amtlichen Verteilungsstelle abgegeben.

2. Hausbrandkohle im Sinne der Bekanntmachung des NReichs- fommissars für bie Koblenverteilung vom 30. März 1918 darf nur

® gegen Hausbrandlandabsagscheine der Versorgungsbezirke abgegeben

werden (siehe § 3). 3, Die Werke haben den täglichen Bahnverfand ‘v oll zu be- friedigen und auf das höchste zu steigern, damit die Neichshausbrand- bezugsscheine und die angewiesenen JIndustrielieferungen mit Vorzug erledigt werden. Erst in zweiter Linie ist der Landverkauf zu berücfsichtigen.

S3;

1. Der Verkauf von Kohle im Landabsaß darf nur gegen Ab- gabe von Hausbranblandabsaßzscheinen erfolgen, soweit für besondere Berbraucßer odec bestimmte Kollenarten von der amtlißen Ver- teilungsstelle andere Ausweise nicht zugelassen sind. Die Hausbrand- landabsatzscheine werden von der amtlichen Verteilungsstelle laufend numeriert und, auf 5, 10, 20, 50 und 100 Zentner lautend, den Ver- forgungsbezirken gegen Erstattung der Kosten besonders herausgegeben. Die Hausbraudlandabsatzscheine sind dreiteilig und bestehen aus einem Stamm, der beim Werk für Revisionszwecke zu verbleiben hat, aus einer Belieferungsanzeige, die vom Werk an den betreffenden Versorgungsbezirk am Monatsende zurückzugeben ist, und aus einem Beförderungsausweis, den das Werk dem Führer des Fahrzeugs unter Bestätigung der Kohlenabgabe wieder auszuhändigen hat. Die Be- stätigung des Werkes hat durch eigenhändige Unterschrift des zu- ständigen Werksbeamten und durch Werksstempel zu erfolgen.

9 Der Stamm zum Landabsatzschein muß auf der Nükfeite den Stempel der Amtlichen Verteilunigsstelle und den des Versorgungs- bezirks tragen. i

3. Die Hausbrandlandabsaßscheine und die auf besondere An- ordnung der Amtlichen Verteilungsstelle von den Verforgungóbezirken selbst herausgegebenen Landabsaßscheine (vergl. auch Absay 1) find nit übertragbar.

S 4,

1. Für feden Verforgungsbezirk, der auf Landabsaß angewiesen ist, wird vom YNeichskomtmissar für die Kohlenverteilung in Berlin eine Landabsatzjahreéliefermenge festgeseßt. In Höhe diefer Vêenge werden die Landabsaßscheine iu gewissen Zeitabschnitten von ctwa 9—3 Monaten den Versorgungsbezirken von der Amtlichen Ver- teilungsstelle gugestelll.

2. Nah Erfüllung der festgeseßten Kohlen im Landabsay nur noch gegen Beibringung von 9 brandbezugsfcheinen abgefahren werden.

ans eten cidshaus-

S 5. a 1. eber die empfangenen, ausgegebenen und belieferten Land-

absaßzsheine haben die Versorgungsbezirte genau Buch zu führen nah:

laufender Nummer, Tag der Ausgabe, i Nummer des Scheins, j Name, Stand, Wohnort des Beziebers, Liefecwerk, Brennstoffart,

) Gewihtsmengen, A Eingangstag der Belieferungsanzeige.

6.

1. Die Landabsaßzscheine ub’ ver Ausfertigung von den Versor- ungébezirken abzustempeln und dann in allen Teilen, soweit die Merke nicht in Frage kommen, sorgfältia mit Tinte oder Tintenstift auszufüllen oder zur Ausfüllung an die dazu bestimmten Unterstellen roeiterzugeben.

2. Die Unterschriften Hat der Vorstand des Versorgungsbezirks oder der mit der Ausfertigung der Scheine beauftragte Bedienstete cigenbändig zu vollziehen und mit dem Dienststempel zu bescheinigen.

. Soweit die Gewihtsmengen in den Landabsausceinen nit bereits eingedruckt sind, sind diese nit in Zahlen, sondern in Buch- staben einzutragen. Aenderungen dürfen nicht erfolgen oder sie find von dem unterfertigenden Beamten handschriftlih mit Tinte zu be- stätigen. Die im Stamm eingedruckte Gewichtsmenge darf in keinem Lall geändert werden. :

4. Die Belieferungsanzeige is vbn der Ausfertigungsstelle mit der genauen Anschrift des Versorgungsbezirks zu versehen.

5, Als Bezieher dürfen nur Selbstverbraucher oder Kohlenhändler eingeseßt werden, nicht solche Personen oder Firmen, die ledigli die Ab h olun g ausflihren.

Die Vorstände der Versorgungsbezirke dürfen nur den Bezichern Hausbrandlandabsaßscheine authändigen, die glaubhaft versichern, daß die auf den Schein abzuliefernde Kohle im Bezir der Ausgabe- stelle und nur zu Hausbrandzwecken verwendet werden soll.

& 8,

1. Die Lndabsaßscheine gelten 2 Monate cinshließlich des Ausfertigunasmonats; sie verfallen nah dieser rift.

2. Verfallene Scheine find an die Amtliche Verteilungsstelle zurückzugeben.

8 9,

__1. Den Versorgungsbezirken werden die monatlichß zu be- anspruhenden Mengen nah Werken zugeteilt. Sie dürfen die Land- absaßsceine nur in dieser Höhe und an die bezeilneten Werke ai Veberlieferungen der vorgeschriebenen Gewichtsmenge sind

erboten.

2. Die Werke sind verpflichtet, die Landabsaßscheine der thnen zu- gewiesenen Bezirke in voller Höhe und im Anforderungsmonat zu beliefern, soweit es ihre Betriebslage gestattet.

3. Die Versorgungsbezirke haben bei Zuteilung der Landabsay- scheine an die Verbraucher die bisherigenVerpflichtungen der Werke auf deren Verlangen zu berücksiGtigen.

§ 10.

Um Andrang an den Gruben zu vermeiden, haben die Werke den Verkauf im Einvernehmen mit den beteiligten Versorgungs- bezirken durch Fesilegung bestimmter Verkaufstage und -zeiten nah Ortschaften zu regeln.

8 11.

1. Alle Verforgungsbezirke auch die nicht besonders auf Land- abfuhr angewiesenen oder die dafür gesperrten Bezirke können im Landabsaß Kohlen über die festgeseßten und mit Landabsaßscheinen belegten Mengen hinaus beziehen, wenn grundsäßlih die Bereit= willigkeit zur Abgabe seitens eines Werkes vorliegt und dafür NReichs- hausbrandbezugsscheine (für je 15 t = 1 Schein) abgegeben werden.

2, Wegen Lieferungs8zusage der Werke vergl. § 2 Absay s. Eine Schädigung des Bahnversandes darf also dadur nicht ein- treten.

8 12

___ 1. Die für die Landabfuhr bestimmten Reichshausbrandbezugs- scheine haben die Versorgungsbezirke oder die Werke vor Znangriff- nahme der Belieferung zur Genehmigung an die Amtliche Ver- teilungsfielle miitels „Einschriebebriefes" einzureichen.

2. Ohne Genehmigung der Amtlichen Verteilungsstelle dürfen Meichshausbrandbezugsscheine nicht beliefert werden. 2

S 1D

1. Die Wahl der Beförderungsmittel bleibt in allen Fällen den Versorgungsbezirten oder Beziehern überlassen.

2. Den Führern der Fahrzeuge haben die Versorgungsbezirke einen. Beßörderungsausweis auszuhändigen, soweit der dreiteilige Landabsaßschein keine Verwendung findet (vergl. § 3 Absatz 1).

_3. Diese Beförderungsausroeise werden von der Amtlichen Ver- teilungsstelle besonders herausgegeben und sind nicht übertcagbar. Für die Ausfertigung dieser Ausweise gelten die Bestimmungen in § 6.

4. Der Beförderungsausweis ist von den Grubenbeamten unter Beifügung des Stempels der Zeche handschriftlich mit Tinte oder Tintenstift zu unterzeichnen und dem Führer zurücktzugeben. Der pairet des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsgemäß ausgestellten Beförderungsausweis im Landabsaßz bezogene Kohle nicht fahren. Er hat den Ausweis bei sich zu führen, bis er die Kohle beim Empfänger abgeliefert hat. Er ist vervflihtet, den Beförderungsausweis den Kontrolkbeamten vorzuzeigen, die sih zur Ausübung der Kontrolle als beredtigt ausweisen. Bei - Ablieferung der Kohle au den Empfänger hat er aud) den Ausweis an diesen mitabzugeben. Der Empfänger hat den Ausroeis §6 Monate aufzubewahren.

5, Der Beförderungsauéweis besizt nur eine Gültigkeit von zwei Tagen von der Werkslieferung an gerechnet; eine Ueberschreitung der Gültigkeitsdauer berechtigt die Kontrollbeamten zur Beschlagnahme der Koble. Die beshlagnahmten Kohlen werden denjenigen Ver- P S Bes zugewiesen, in deren Bereich die Beschlagnahme erfolgt üt.

6. Die Führer von Fahrzeugen meldepflihtiger Betriebe (vergl. S 2 Absatz 1) erbalten auf Antrag pon der Amtlichen Verteilungs- stelle durch ihre Firma besondere Dauerausweise. Auf diefen Dauer- ausweisen hat die Grube jede Kohlenabgabe unter Beisezung des Namens des Werksbeamten abzuschreiben. Nicht mehr verwendungs- fähige Ausweise sind an die Amtliche Verteilungsstele unter An- forderung neuer Ausweise zurückzugeben.

7. Auch bei Ausgabe von Veputatkoblen hat der Führer der Fahrzeuge den in Abfaßg 2 genannten Beförderungsauêweis bei fich zu führen, der von den Versorgungsbezicken auf Antrag des Deputat- kohlenberechtigten gegen Nachweis der Bezugöberechtigung bezogen werden Tann. In diesen Fällen haben die Versorgungsbezirke den Ausweis mit dem Vermerk ,Deputatkohle“ zu versehen. Die Grube hat die Abgabe ebenfalls auf Lem Ausweis ¿u bestätigen

8 14.

1. Wer das Abfahren von Brennstoffen von den Gruben besorgt, gleidhgültig, ob er nur den Transport ausführt oder die Kohle auf CgeNe Mecquung vertreibt, hat Vücher zu führen, aus denen jederzeit erhichtlich tf j

a) welche Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der einzelnen pu \ren, der Liefergrube, des Bezugstags sowie der Ausgabestelle, von welcer er die Landabsa scheine für die cinzelnen abgefahrenen Mengen erhalten dat:

b) welchen Abnehmern er Koble abgegeben hat, unter Angabe des Namens und des Wohnorts Tewie der Mengen und des Tages der Lieferung.

Aus den Büchern muß ersich{tlih sein, ob die UNeferun an die Verbraucher unmittelbar von der Grube oder a Lager erfolgt ist.

2, Diese Bücher sind dem Nevisionsbeamten auf Verlangen

jederzeit zur Prüfung vorzulegen.

S 15. 1, Im Landabfay bezogene Kohle darf ohne Genehmig des Neichskommissars für die Koblenverteilung in Berlin oder ber Amte

Verteilungsftelle nit in Shiffe oder auf normalspurîge Eisen-

bahnen verladen werden. l

9. Auf Hauébrandlandabsaßzscheine bezogene Kohle darf nit zu anderen als Hausbrandzwedcken abgegeben oder verwendet werden. Sie darf nur in denjenigen Versorgungdbezirk, der die Scheine ausgegeben Hat, gebracht und nur dort verbrauht werden.

Z. Die Kohle ist unmittelbar der Stelle zuzuführen, auf die der Landabsaßschein lautet.

& 16. 1. Die Werke haben Buch zu führen, und zwar getrennt für die Abfuhr a) auf Landabsaßscheine, b) auf Reichshausbrandbezugéschetne, c) auf Meldekarte. 2. Die Buchführung hat zu enthalten : zu a) 1. Monat und Tag der BEEUnG, 2 e oder eingedruckte Nummer des Landabsahÿ- icheins, Name und Wohnort des Beziehers, . Versorgungsbezirk, . Brennstoffart und Gewicht, Tag der Absendung der Belieferungsanzeige ; Monat und Tage der Teillieferungen, , eingedruckte Reibe und Nummer des Reichshausbrand- hezugs\ckGeins, . Name und Wohnort des Empfängers, i Vex\otaungSetet, i . auf der Nückseite des Bezugsscheins die Gewichtsangabe und die Tage der Teillieferungen. i . Datum der Anweisung der Amtlichen Verteilungsstelle, . Monat und Tag der Lieferung, . Name und Wohnort des Beziehers, . Art des Betriebes, 5. Brennstoffart und Gewichk Landabsaßscheine, Neichshausbrandbezugssceine und Meldekarten sind nach Versorgungsbezirken bezw. Firmen geordnet und monats- weise ein Jahr lang aufzubewahren.

zu c)

t j C D a C I O M O ja I

F

8 17.

1. Bis zum 5. eines jeden Monats haben die Zechen den Stellen, deren Landabsaßzscheine ste beliefert haben, mitzuteilen, in welcher Höhe eine Belieferung dieser Scheine im Vormonat stattgefunden hat. Die Mitteilung ist nach Brennstoffarten zu trennen. Die Belieferungs- anzeigen sind beizufügen.

, Die auf NReichshausbrandbezugsscheine abgefahrenen Mengen find bei der Meldung an die Versorgungsbezirke von den Liefer- werken besonders kenntlih zu maden s i

3. Die bisher von den Werken und den Versorgungsbezirken an die Amtliche Verteilungsstelle zu erstattenden monatlichen Landabsaßg- meldungen sind fortzuseßen. Deputatkohlen haben in allen diefen Meldungen keine Aufnahme zu finden.

S 18. _Die Amtliche Verteilungsstelle ist berechtigt, Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zu gewähren. S 19, i

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung, insbesondere au falsche Zablenangaben in den zu erstattenden Bed angen, werden nach § 7 der A vom 28, Februar 1917 (NGBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis u 10 000 #4 oder mit einer dieser Strafen, bet Fahrlässigkeit gemäß î 5 Absag 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1919 RGBl. S. 604) mit Geldstrafe bis zu 3000 .4 bestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsäßlichen Zuwider- handelns auf Einziehung der Brennstoffe, auf die sich die Zuwider- handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob fie dem Täter gehören oder nicht. : /

3, Außerdem behält sich der NReichskommissar füx die Koblen- verteilung vor, Händler und Verbraucher, die den vorstehenden Be- stimmungen zuwiderhandeln, vom weiteren Koblenbezuge auszuschließen und Zechen bei Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen den Land- absaz zu verbieten, Gleiches gilt für die Führer der Fahrzeuge.

S 20. f Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1920 in Kraft. i 2, Die Bekanntmachung über den Landabfaz von Kohle im Gebiet der Amtlichen Verteilungsstelle für die Braunkohlonwerke rechts der Elbe vom 30. September 1919 wird mit dem Inkrast- treten der vorstehenden Bekanntmaßung aufgehoben. /

Berlin, den 11. Oktober 1920. Der a L für die Kohlenverteilung. Stugß.

Bekanntmachung

über die Meldepfliht bei havarierten Kohlen- sendungen.

Auf Grund der 88 1, 2 und 6 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 94. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §8 1 und 7 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars_ für die Kohlen- verteilung vom 28. Februar 1917 (NGBl. S. 193) bestimme ih für den Strombezirk der Oder und die mit ihnen zusammen- hängenden künstlichen Wasserstraßen :

8 1. :

Schiffsbesaßzungen, Havariekommissare und andere mit der Be- handlung havarierter Brennstoffsendungen befaßte Stellen sind ver- pflihtet, von einem Havariefall sofort, spätestens bet Beginn einer etwa nötigen Entladung des havarierten Fahrzeuges der Koßhlentwirt- \chaftsstelle, in deren Bezirk der Havarieort liegt, auf dem raschesten Wege Meldung zu erstatten. j :

NBerfügungen über Brennstoffe, die aus Havariérten Wasserfahr- zeugen stammen, dürfen, soweit nicht eine Anweisung des Absenders oder Empfängers vorliegt, nur nah Anweisung der im Absatz 1 ge- nannten KoblenwirtsGa tóstelle getroffen werden.

8 2.

Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle aus dem Bergbaubetrieb stammenden Kohlen und die daraus hergestellten Ver- fofungs-, Brikettierungs- oder fonstigen festen Produkte, etns{ließlich brennbarer fester Abjallprodukte jeglichßer Art, wie Schlammkohle, Koksgrué, Generatorrückstände, Sclake, NRauchkammerlösche u. dergl. sei es, daß sie aus dem Bergwerksbetrieb oder aus anderen Quellen

herrühren.

3. uwiderbandlungen gegen diese Bekanntmachung worden nah 7 m Vekenntmadun des Neichskanzlers vom 28. Februar 1917 NRGB!l. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- strafe bis zu zehntausend Mark oder mit etner dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Absatz 2_ der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 (NGBl. S. 604) mit Geldstrase bis zu „Á 3000 bestraft. Berlin, den 11. Oktober 1920. Der Reichskommissar_ für die Kohlenverteilung. tuß.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 204

Rei chs-Geseßblatts enthält unter E

D 4 E E A T Verkehr mit Kraft- en, vom 9°. ober 1920, unter fayrtens 7813 eine Bekannimachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Schwefel vom 27. Of:

tober 1916 (RNeichs-Geseybl. S. 1195) und der Bekannk- machung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Ver- ordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 27, Oktober 1916 R Se, S. 1196), vom 9. Oktober 1920 und unter

r. 7814 eine Bekanntmachung, betreffend Ausheduns der Bekannimachung, betreffend die private S geen chaft, vom 183. November 915 (Reichs-Ge)eybl. S. 761) und der Aus- Sdrua sbestimmungen zur Bekanntmachung, beireffeud private Schwefelwirtschaft, vom 18. Novembey 1915 (Neichs-Gefepbl. S. 761) vom 14. Novernber 1915 (Zetseralbl. für das Deutsche Reich S. 461), vom 9. Oktober 1920.

Berlin, 13. Oktober 1920, Postzeitungsamt. Krüer.

Preufen.

Auf den Antrag vom W. April 1920 wird dem Verein „Naturschuß park“, eingetragenen Verein mit dem Sige in Stutt art, auf Grund des § 1 des Gesezes vom 11. Juni 1874 (G.-S. S. 221) hiermit auf die Dauer von 10 Jahren das Necht verliehen, zum Zwecke der weiteren Durchführung des in der Lüneburger Heide bestehenden Na Unzer, nehmens das Eigentum an dem auf der wiederbeifolgenden Karte mit gelber Farbe kenntlih gemachten, dem Architekten Görke in Berlin gehörenden, im Grundbuch von Ehrhorn Band L Blatt 9 verzeihneten Grundstücken, nämlich Parzelle 1-—3, 108/67, 68a, 68b, 109/69, 70—75 bes Karten- blatts 11, Parzelle 1, 8 des Kartenblatts 13, Parzellen 1——5, 30/6, 11-14, 18—22, zu 31/27 des Kartenblatts 14 der Ge- markungskarte Ehrhorn, in Ansehung des Bauens und der Ausübung der Jagd sowie der Veränderung des natürlichen Landschaftsbildes und der Naturdenkmäler, soweit erforderlich, zu beschränken.

Berlin, den 8. Oktober 1920.

Jm Namen der Preußischen Staatsregierung. Zugleich sür die Minister ; der öffentlichen Arbeiten und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Für den Minister des Jnnern. Am Zehnhoff.

eee aa m

Ministerium des Jnnern.

Die Preußische Staatsregierung hat auf Grund des § 28 des Landesverwaltungsgeseßes vom 80. Juli 1883 (Geseß- fammlung S. 195) den bei der Regierung in Schleswig be- [fe Landrichter a. D. Dr. Gerdes zum Stellvertreter es zweiten Mitglieds und den Regierungsrat Süs daselbst zum Stellvertreter des ersten Mitglieds des Bezirksausschusses in Schleswig sowie den bei der Regierung in Schleswig be- \chäftiglen Amtsgerichtsrat Menzel zum Stellvertreter des Negierungspräsidenten im Bezirksaus\husse abgesehen vom Vorsite, auf die Dauer ihres Hauptamtes am Sige des Bezirksaus\chusses ernannt. :

Der Regierungsassessor Dr. von Mohl ist zum NRegierungs- rat s Hilfsreferenteon im Ministerium des Jnnern ernannt worden.

MUsfhrang U Iun Wen Oese I Su O20 Diete e fre D vorläufige Regelung verfhiedener Punkte

des Gemeindebeamtenrechts (Gefeßsamml. Seite 383).

Unter Aufhebung der Ausführungsanweisung vom 9. August 1920 1V, a. I. 1021 und des Erlasses vom 30. August 1920 [IV. a. I. 1175 wird auf Grund des S 7 des Gefetes folgendes bestimmt:

Das Said vom 8. Juli 1920 ist in Nr. 33 der Geseßsaminlung vom 30. Juli veröffentlicht und gemäß 8 mit der Verkündung in Kraft getreten. ür seine unverzüglißhe Durchführung haben alle beteiligten Amtsstellen soglei zu sorgen. Dabei ist zu eachten:

Das Gesetz ist ein _Zwischengeseß, die endgültige Negelung au der Besoldungs- usw. Fragen der Gemeindebeamten muß einer all- en Neuordnung des Gemeindebeamtenrehts vorbehalten ‘Leiben.

Der Zweck des Geseßes L die Erhaltung eines leistungsfähigen, arbeitswilliaen Gemeindebeamtentums und die Befriedigung der be- rechtigten Wünsche der Gemeindebeamten. Es sicht daber einc als- baldige allgemeine durchgreifende Aufbesserung der Bezüge der Ge- meindebeamten, ihrer Hinterbliebenen, der den Beamten gleich zu abtenden ständig Angestellten und Anwärter und der Nuhegehalts- empfänger vor. * :

Die Verwirklihung dieses Zweckes is durch weitherzige und wohlwollende Durcfühurng des Gesebes sicherzustellen

Das Gesetz gilt für alle örtliGen Gemeinden und für die weiteren Gemeindeverbände, auf welche die Vorschriften des Kommunal beamtengeseßes vom 30. Juli 1899 (Feseytamm, S, 141) An- wendung finden, insbesondere auch für die Provinzialverbände, die Bezirksverbände der Regierungsbezirke Cassel und Wies- baden, den Landeskommunalverband und die Amtsverbände der Hohenzollernshen Lande und den Lauenburgischen Landess fommunalverband, sowie für die auf Grund des _ Zwe- verbandsgeselzes vom 19. Juli 1911 (Geseßsamml. S. 115) gebildeten Zweckverbände. Die Sondervorschrift des § 4 des Gesetzes erstredt über Gemeinden und Gemeinbeverbände hinaus ihre Wirk- samkeit auch auf die dort aufgeführten anderen eiae Körperschaften, die Versicherungsanstalten für die nvalidenversiche- rung, ständische und solhe Institute, die ganz oder pi Teil aus Mitteln des Reichs oder des Staats, der Gemeinden oder Ge- meindeverbände unterhalten werden. Für die in den einzelnen Landes- teilen noch bestehenden kommunalständishen und landschaftlichen Ver-

bände gilt das Geseß nicht. SN ben Vorschriften des Gesetzes ist im einzelnen folgendes zu

bemerken : 1—3

8 1 Ab. ; / i

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind nach dem Gesebe verpflichtet, die Besoldung ihrer hauptamtlih angestellten Beamten mit Rückwirkung vom 1. April 1920 ab dergestalt neu zu regeln, daß die Bezüge den Grundsähen des Beamtendiensteinkommengeseßzes und des Beamtenaltruheaehaltsgesehes vom 7, Mai 1920 und den für die Bemessung der Bezüge der unmittelbaren Staatsbeamten hierbei maßgebend gewesenen Gesichtspunkten entsprecen,

Die Bezüge der Kommunalbeamten müssen si also in Zukunft glei denen der Staatsbeamten zusammenseßen aus: dem Grundgehalt, dem Ortszushlag, dem veränderlihen Ausgleihszushlag und g. F der Kinderbeihilfe. l j

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Bestimmungen über die Gestaltung der einzelnen Besoldungsgruppen, insbesondere über die Bemessung des Grundgehalts, der Dienslaltersstufen usw. einerseits und andererseits den Vorschriften über die Gewährung der Kinder- beihilfe, des Ausgleichszuschlags, des Zuschusses an Altruhegehalts- empfänger und über die (Sleihstellung der Bezüge der in der Zeit vom 1. April 1919 bis 31. ärz 1920 in den Nuhestand verseßten oder verstorbenen Beamten mit den Bezügen der nah diefem Zeitpunkte

verabschiedeten pder perstorbenen Beamten,

Bezüglich der ersteren Bestimmungen Hak der Geseßgeber dabon abgesehen, eine shematishe Anwendung der für die Neuregelung der Bezüge der Staatsbeamten Baan Gesichtspunkte zu fordern, Engiand ist hier nur vorgeschrieben, daß eine entsprechende ufbesse« rung der Be ige der Kommunalbeamten vorgenommen werden muß, so daß eine Schle ens der Bezüge der Gemeindebeamten gegenüber den Bezügen der entsprechenden Staatsbeamtengruppen auf jeden Fa ausgeschlossen ist. Die für die staatlichen Beamten in vergleichbaren Stellen vorgesehenen Mindestsäße müssen unter allen Umständen er- reiht werden. Insbesondere wird dabei zu berücksichtigen sein, die M enerua er Bezüge besonders dringlich bei den Beamten ist, die bisher im Genuß geringerer Bezüge standen und von der Teuerung daher am härtesten betroffen waren. Im übrigen ist der freien Gnt- chließung emeinden Spielraum belassen. Es ist insbesondere

che der Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände, Er darüber zu befinden, welche Besoldungsgruppen der Staats-

eamten im einzelnen zum Vergleich heranzuziehen ind,

Bei diesem Berges muß vor allem darauf gesehen werden, daß es ih um eine wirklih gleihwertige und vergleihbare Tätigkeit handelt. Auf Amtsbezeihnungen, Titel und sonstige äußere Verk- male kommt cs nig an vielmehr muß ausslaggebend sein das Maß der zu erfüllenden Leistung, die Pflicht Jens Entscheidung un die damit verbundene Verantwortung, kurz der Gesamtinhalt der tat- säblihen Pflichten und Dienstgeschäfte des beteiligten Beamten. Daneben werden auch die äußeren Anstellungsverhältnisse, in8be- Nane die Sicherheit und die Dauer der Stellung, ferner die Mög-

ihkeit des Aufrückens in höher besoldete Aemter, die bei den Kom- munalbeamten vielfa eng begrenzt ist, auf die Entscheidung über die Vergleichbarkeit SUENng haben müssen,

Zuweilen werden sich besonders bei den Stellen leitender Koms- munalbeamten und der Leiter von Betrieben vergleichbare Stellen des Staatsdienstes nit finden lassen, Die Eigenart derartiger Stellen erfordert eine besondere Bewertung. So wird insbesondere die hervorragende Stellung der Beamten an der Spiße der Gemeinde oder des betreffenden Verwaltungszweiges, ihre Verantwortlichkeit für die gesamte Verwaltung oder einen wichtigen Betrieb und das umfassende Arbeitsgebiet, das sie im Vergleich mit den sonstigen Beamten zu bewältigen haben, ei der Festsezung ihrer Gehälter in Betracht zu ziehen sein. i j : :

Eine Grenze findet die freie Sntsäliehung der Gemeinden ledig« lih in der geseßlichen Dor Stils, daß die Gehaltssäße der Kom- munalbeamten ihrer Gesamthöhe den bei der Festseßung der Bezüge der unmittelbaren Staatsbeamten maßgebenden Gesichtspunkten „ent- regen also eine gewisse Angleihung an sie enthalten müssen. Nur Gehaltsfestsetzungen, die mit dieser gesegliben Vorschrist im Widerspruch {tehen, also offenbare Auswüchse darstellen, die mit den allgemeinen Staatsnotwendigkeiten nicht im Einklange stehen, 1st von den Aufsihtsbehörden auf dem im § 2 des Gesehes vorgesehenen Wege entgegenzutreten. Hiernach bäben die Aufsichtsbehörden nah gem Ermessen wohlwollend zu prüfen, ob die ihnen vor-

elegten VBesoldungsvorschriften den Bestimmungen des Gesehes ent- prechen, Bedenken wegen der Leistun Ee der Gemeinden dürfen keine Veranlassung geben, sahlich begründeten Wünschen der Gemeinden und ihrer Beamten entgegenzutreten oder von der Er- hebung des Einspruchs bei unzulänglicher Besolèungsregelung abzu- sehen, Ueber einen erhobenen Einspruch entscheidet die Beschluß- behörde. Für die auf Grund des Geseßes erstmalig beschlossenen Be- O, finden demnach die sonstigen geseßlichen Bestim- mungen über Genehmigung von Besoldungen, wie d. B. § 64 Abs. 3 der östlichen Städteordnung, keine Anwendung.

Zu den übrigen Pen egen ist folgendes zu bemerken:

Der Ortszuschlag ist nah den ftaatlichen Säyen zu ewähren und der Berechnung des Ruhegehalts in lalsächlicher Gbhe zugrundezulegen. E i Die Kinderbeihilfe e in den für die unmittel- baren Staatsbeamten bestimmten Säßen und nah den sonst ür diesen Bezug geltenden Vorschriften (§§ 13, 18 B.D.EG., 6 B.A.N.G.) gewährt werden. __ Der Ausgleichszu chlag rihtet sich nach dem jeweils staallih verge (Qn nen Verhältnissaßk. 19 B.D.S.G., § 5 B.A.N.G., § 2 des Gesehes, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommensverbe]serungen vom 7, Mai 1920 eseßsamml. S. 189 —.,) Hiernach hat ein im Dienst befinicher Beamter A 50 % seiner Bezüge, ein Empfänger von NRuhegehalt o Witwengeld die Hälfte desjenigen Betrags zu erhalten, den der Beamte zu dem zuleßt bezogenen Diensteinkommen als Ausgleichszuschlag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er beim Aus|cheiden aus der zuleßt bekleideten Stelle nah den mit Wirkung vom 1. April 1920 auf Grund dieses Gesehes neugeregelten Be- ofdungsvorschriften in ihr besoldet gewesen wäre. Bei päterer Aenderung des Ausgleichszuschlags für die im Dienst efindlichen Gemeindebeamten, die Prt ide mit jeder Aende- rung der Zuschläge der im Dienst befindlichen unmittelbaren Staatóöbeamten eintritt, ändern sih auch die Zuschläge für die Nuhegehaltsempfänger und die Witwen entsprechend. gun War sengeld wird ein Ausgleichszushlag niht gewährt. Bon der Bedürftigkeit des Empfängers ist die Gewährung deu Kinderbeihilfen und des Ausgleichszuschlags nicht abhängig. S dem §1 des Veamlenaltruhegehaltögesepes sind die Nuhegehalts-und Hinterbliebenen »ezüge der in der Zeit vom 1. April 1919 bis zum 31. März 1920 einshließlich in den Ruhestand verseßten oder im Amte ver- storbenen Gemeindebeamten nach den auf Grund dieses Gesehes zu erlassenden neuen Besoldungsvorschriften vom 1. April 1920 ab zu berechnen. /

Den f einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 1919

in den Ruhestand verseßten Beamten und ihren Hinter« bliebenen, sowie den Hinterbliebenen der vor diesem Zeitpunkt im Amte verstorbenen Beamten ist entsprehend dem § 4 des Beamtenaltruhegehaltsgeseßes ein Zus ch zu ihren Versor- gungösgebühren zu gewähren, der die Hälfte des Unterschieds wischen thren bisherigen Bezügen beträgt, und denlenigen Nuhegehalts- und Hinterbliebenenbezügen, die lk abgesehen vom Ausgleihszushlag, auf Grund der Jur Ausführung dieses Gesebes zu erasenden Besoldungsvorschriften ergeben hätten. er Höchstsap des Nuhegehalts aller Gemeindebeamten beträgt grundsäßlih */% des ruhegehaltsfähigen Dienstein« fommens, Die biéherige Beschränkung des Höchstsaßes bei Bürgermeistern und besoldeten Magistratsmitgliedern auf 42/00 65 óstl. St.O.) ist damit fortgefallen. Bei diesen Be- amten steigt nunmehr das Nuhegehalt vom vollendeten 12. bis zum 27. Dienstjahr um je 1/60 des Gehalts. Der Höchstsap des Witwengeldes beträgt jeßt 9000 #6 S 17 BD.E.G,). Der § 15 Abs. 1 leßter Halbsaß des ommunalbeamtengeseßes tritt außer Kraft. Das Withwene geld kann durch Saßung erhöht werden. __ Die Verpflichtung der Gemeinden zur Neuregelung der Besols- dungen bezieht sih auf alle Beamten, einscließlih der Gemeindeforst- und Polizeibeamten, und ihre Bert enen, soweit sie im Genuß bon Gehalt E oder Hinterbliebenenbezüge stehen, und zwar hinsichtlich der pen ionierten Beamten ohne Nücksicht darauf, ob etwa ein besonderer Anlaß für die Pensionierung vorgelegen hat. Die auf besonderen Vorschriften beruhenden Zuständigkeiten der Aufsichts- behörden für das formelle Verfahren bei der Besoldungsregelung der Gemeindeforst- und Polizeibeamten bleiben dagegen unberührt.

Hauptberuflih angestellte Beamte, die keine Besoldung, wohl eine einem vollen Diensteinkommen entsprehende Dienst« aufwandsentshädigung erhalten, fallen nicht unter das Geseß. Falls die D iontun ol enen tien ung im Einzelfalle den gegenwärtigen Teuerungsverhältnissen niht entsprechen sollte, wird es Sache der nah den Gemeindebverfassungögeseßen zuständigen Behörden sein (vgl. d. S A lader óstl, L.G,O,, § 32 Ziffer 4 Z.G.,), hierüber entsprechend) zu beschließen. : Durch die neue Gehaltsfestsezung dürfen woohlerworbene Rechte

des einzelnen Empfängers sowohl hinsichtlich der Besoldung? als auch des Nuhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge in keinem Falle ge«4

shmälert werden,