1920 / 248 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Nov 1920 18:00:01 GMT) scan diff

* Verordnung des Kohlenamts Berlin, betreffend die

+ 1

e

Dei Bezugsprets" beträgt vierteljährlich 36 Mt

Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten’ 1 Mt

guf

Ir. 248. Reicadantgirotonto, Berlin,

Montag,

Anzeiger. preis für den Raum etner 5 zeile 2 Me., einer 3 eden wird auf lag von 80 v. Geschäftsstelle Berlin SW 48, Wéshelmstraße ITr. 32.

den 1. November, Abends.

= gespaltenen Einhetts- espaltenen Einheitszeile 3,50 Mt de Anzeigenpreis ein Teuerungs- . erhoben. —- Anzeigen nimmer an: eichs- und Staatsanzeigers.

Poftscheckkonto: Berlin 41821. 1920

t

J

Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorberige Sinfendung des Betrages

Jnhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich, Ernennungen 2c. : Verordnung über während des Betrie sjahrs 1920/21 zuzu- lassende Abweichungen vom Cesez über das Brannl{wein- monopol vom 26. Juli 1918 und über Aenderungen der

Verordnung über Erhebung eines Branntweinmonopolaus- gleihs usw. vom 3. Mai 1920.

Verordnung zur Abänderung des Gewerbegerihtsgeseßes und des Gesezes, betreffend Kaufmannsgerichte. Bekanntmachung, betrefsend die Zusammenseßung des Beirats . des -Reichsausgleihsamts, Zweigstelle ‘Köln. Aufhebung eines Handelsverbots. Anzeigen, betrefsend die Ausgabe der Nummern 211 und 212 des Neichs-Gesegzblatts, Preufen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung des Kohlenamts - Berlin über die Freigabe weiterer Abschnitte der Kohlenkarten.

Freigabe

_ zur Belieserung auf Kohlenbezugsscheine. /

.Aufhebungen von 'Handelsverboten. Handelsverbote.

Anzeige, Mee die Ausgabe der Nummer 43 der Preußischen ejeßsammlung. ,

Amtliches.

Deutsches Reich. 7

Im Neichswehrministerium sind der Ministerialrat, Mirklicßer Ceheimer Kriegsrat Heller, und die Militär- intendanten, Mirklihe Cel'eimen Kriegsräte Kessel und Lange zu Ableilungschefs ernannt worden.

Verordnung über während des Vetriebsjahrs 1920/21 zuzulassende Abweichungen pgm Geseß über das Branntwein- monopol vom 26. Juli 1918 (NGBl. S. 887) und über Aenderungen der Verordnung über Erhebung eines Branntweinmonopolausgleihs usw. vom 8. Mai 1920 (NEBl. S. 888).

Vom 28. Oltober 1920.

Auf Crund des Cesetes üker die vereinfahte Form der Ceseßgebung sür die Zwecke der Uelergangswirtschaft vom 3. August 1920 (NEBl. S. 1493) wird von der Reichs- regierung mit Zustimmung des Neichsrats und des vom Reichstag gewählten Aus|chusses folgendes verordnet:

Artikel L

8 1, i: LandwirtsCaftlihe Brennereien dürfen neten ten im § 2 des

“Gesetzes vorgesehenen Rohstoffen oder gemischt mit diesen auh Rüben- |

stoffe (Melasse, Nüben oder Rübensatt) verarbeiten, ohne dadurch die Eigenschaft als landwirtscaftlidhe Brennerei zu ver'ieren. Das Reichsmonopolamt für Branntwein fann die Verarbeitung au anderer, sonst bon der Vernendung in landwirtsck-aftliden Brennereien auégeschlossener Stoffe mit der gleichen Vergünstigung zulassen.

: S 2. j 1 Brennereien mit Brennrecht dürfen von dem Betriebe, für den

ihr Brennrecht gilt, abweichen, ohne daß Kürzungen des Brennrechts nach den Vorschriften tes § 32 des Gesetzes bei der Abneiung von dem für die Geltung des Brennrechts maßgebenden Betrieb oder bei der Nückkehr zu diesem eintreten.

8 3. : | Landwirtschaftlide Brennereien und andere Brennereien, deren

Brennrecht für die Verarbeitung von mehligen Stoffen gilt, werden bei der Verwendung von Nüben, nicht aber auch bei der Verwendung von Melasse oder Nübensast, von der Erhöhung des Betriebsabzugs nah § 9 Nr. 3 des Gesezes befreit. ;

In Brennereien, die nur zeitweise Melasse verarbeiten, findet eine Erböbung des Betriebsabzugs nach § 95 Nr. .3 des Gesebes nur in den Monaten statt, in deneèn Branntwein ganz oder teilweise aus Melasse hergestellt wird.

4. / i Die Verarbeitung. von Zuderrüben in Brennereien ist nur mit Genehmigung des zuständigen ‘Hauptamts u Die Genehmigung ist nach einem von der Reichzueerstelle auf« uslellenden Muster bei dem Hauptamt naczusuchen und - darf von iesem uur im Cinvernehmen mit der Neichszukerstelle erteilt werden. Sie ist in der Regel zu erteilen. für Zuckerrüben, die durh Mehr- anbau gegenüber dem Jahre 1917 gewonnen werden, sowie für A ben, von denen anzunehmen ist, daß ihre Pons in Zuer- abriken oder Rübensaftfabriken wirtschastlih nit mögli ist.

eins{ließlich des Portos abgegeben.

8 5.

Das Reismonopolamt für Branntwein kann - au in anderen als den im § 93 des Eeseyes genannten Fällen Zuschläge zu dem Branntweingrundpreis festseßen, Die Festsegung erfolgt nah den Vorschriften des § 89 des Geseßes.

8 6. f Für anteren als zu Trinkzwecken bestimmten, aber nicht unter S 129 des N fallenden -Bronntnein kann der . regelmäßige Branntweinverkaufspreis zu einem herabgesetten Betrage bemessen werden. s 7

Das Reichsmonopolamt für Branntwein wird ermächtigt, in einzelnen Fällen für Vershlüßbrennereien, die aussc{ließlich der Abs lieferung unterliegenden Branntwein herstellen, das rennrecht zu erhöhen, soweit sie zur Branntweinhberstellung über dieses binaus- erne Nohstoffe zur Verfügung haben und der Verwendung dieser tobstofe zur Branntweinbereitung niht beschränkende Vorschriften über die Bewirtschafturg entgegenstehen.

8&8, Die auf Grund ter Verortnung vom 17. Oktober 1919 (RGBl. S. 1797) für das Essigessenzgewerbe im Betriebsjahr 1919/20 fest- gesetzten Hilfsbetriebsrehte bleiben auch für das Betriebsjahr 1920/21

in Geltung. Artikel T. Die Verordnung über Erbebung eines Branntweinmonopol-

geändert : i

a) ‘Ler érite Ha'hsaß_ im. § 4 Alf, 2 bat zu lauten : Werden die nach Abs. 1 veriangten gelegt oder J sie unzutreffend, fo fann der Monopol- ausgleih nah den Vorschriften über die Zollerhebung be- rechnet werden; j

h) In demselben Ablaß erbält ter leßte Say folgende Fassung: Das gleide Verfabren kann angewendet werden, wenn der Einbringer es beantragt.

Artike l’TIT. Die Vors(riften des Artikel T dieser Verordnung treten mit

Virkun« vom 1. Oktober 1920 in Kraft; sie treten mit Ablauf des Betriebêéjahrs 1920/21 aufer Geltung. Brennereien, die von den nah Artikel L §8 1 und 2 zugelassenen Auéênabmen über die vorgesehene Zeit hinaus Gebrau maden, erfalren von Veendigung dieser Zeit ab die für \old'e Abmeilungen im Geseße vorgesebenen Nachteile.

Die Vorscriften des Artikel TT treten mit dem der Verkündung der- Verordnung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 28. Oktober 1920.

Die Reichsregierung. Fehrenba ch.

Verordnung

zur Abänderung des Gewerbegerichisgeseßes vom 29. Juli 1890/30, Juni 1901 und des Gesetzes, be- treffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juki 1904.

Vom 29. Oktober 1920.

Auf Grund des Geseßes über die vereinfachte Form der Geseßgebung für die Zwele der Nebergangswirischaft vom 3. August 1920 (RGBl. S. 1493) wird von der Reichs- regierung mit Zuslimmung des Neichsrats und des vom Reichs- tag gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

Artikel I.

Das Gewerbegeridbt8gesep vom 29. Juri 1890/30. Juni 1901, in ‘der Fassung der Vekanntmacbung vom 29. September 1901 (NGBl. S. 353), und der Verordnung vom 12. Mai 1920 (NGBl. S. 958), wird dahin geändert, daß im § 3 Abs. 2 an “Stelle von „fünfzehntausend" zu seyen ist „dreißigtausend".

Artikel T1.

Das Gesetz, betreffend Kaufmannsgerite, j der Fassung ter Verordnung vom Mai 1920 (RGBl. S. 958) wird dahin geändert, daß im § 4 und im § 15 Abs. 3 je- weils an Stelle von „fünfzehntausend“ zu seten ist „dreißigtäausend“.

Artikel IIL

Soweit auf Grund der Lekannlmahung über die Beseßung der Gewetbegerichte, der Kaufunannsgeridte und der Innungs#schteds8- erichte während des Krieges vom 12. Juli 1917 (RGBI. S. 606) n Verbindung mit Artikel V der Verordnung "vom 12. Mai 1920 zur Abänderung ' des Géewerbegeridcht8gescßes vom 29. Juli 1890/30. Juni 1901 und des Gesehes, betreffend Kaufmannsgerihte, vom 6. Juli 1904 (NGBl. S. §8) Neuwahlen zu den Gewerbe- und Kauf- niannégeriditen bereits stattgefunden haben, bleiben die gewählten Beisitzer im Amte. L A | Soweit die Neuwahlen bis zum 31. Dezember 1920 nicht durch-

eführt sind, wird die Amtédauer der bisberigen Beisißer bis zur Durchführung der Neuwahlen, jedoch längstens bis zum 31. März

e a t. 1921 verlänger Artikel IV.

ind Gemeinden seit dent 1.. Oktober 1920 zu einer Gemeinde vai worden oder foll die Berens auf Grund bereits er- gangener geseßlider Bestimmungen bis zum 1. Januar 1921 erfolgen, so bletben die in den Cinzelgemeinden beslehenten Gemwerbe- - und | Kaufmannsgerihte in ihrer bisherigen Besetzung bis zur Einrichtung

vom 6. Juli 1904 in

auêgleihs usw. vom 3. Mai 1920 (NGBI. S. 898) wird wie folgt

Crflärungen nit vor-

R R TER E

von Gewerbe- und Kaufmannszgerihten der neuen Gemeinde, jedo längstens bis zum 30. Juni 1921 in Tätigkeit. :

Artikel V. Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 29. Oktober 1920. Die Reichsregierung. Fehrenbach.

Bekanntmachung.

Dem Beirat des Neichsausgleihsamts, Zweig stelle Köln, gehören auf die Dauer von zwei Jahren nach- folgende Herren als Mitglieder an, und zwar:

Als Vertreter: AlsStellvertreter: Karl v. der Herberg, Köln-Mülheim, Dr. Paul Seligmann, Köln, Dr. jur. O. Goert, Boun a. Rhein, Alwin Waltber, Beuel b. Bonn, Dr. Alfred Nüdenlerg Crefeld, Edmund Deßvatines, Crefeld, Erwin Krusius, Solingen-Mangen- Anton Keuter, Leverkusen b. Köln,

berg, A. Beer, Homberg, Niederrhein, Alfred Güldner, Homberg, Nieders

rhein, Walter Bre8ges, Zoppenbroih Friedr. Pelzer jr.,, M.-Gladbah, b. Ibeydt,

Dr.-Ing. Richard Krieger, Düssel- A. F. Flender, Benrath a. Rh.

dorf-Oberkassel, ; Otto Croon, Aachen, Gustav Lrinß, Aacken, A “ábtca Merken b. Düren, -Arthur Lynen, Stolberg, Rheinl, einl.,

Adolf Flöring fen., Wermelskirchen,

Nichard Berg, Hackhauserhof b. Obligs, Heinr. Gruenwald, Köln, Albert Thomas, Jünkerath i. d. Eifel, Ernst Falz, Idar, Albert Sturm, Eltville a. Nkein, Nik. Reinhart, Worms a. Rhein, Cornelius Thywissen, Neuß a. Nh., Leo Wenyel, Sulzbach, Saar, , Albert Bceehringer ir., Nieder Ingel- heim a. Ytbeîn, Theo Fr. Seit, Kreuznach,

Bergrat Zörner, Köln-Kalk, Dr. jur. Rothe, Köln, Bankier Siegfried Simon, Köln, H. A. Nix, Köln. Jakob Strünker, Köln-Dellbrück.

Berlin, den 27. Oktober 1920.

Der Präsident des Reichsausgleichsamits. j Háber.

Kommerzienrat Hermann Engels, Engelêkirchen, Paul Reifenberg, Köln,

Adolf Sternberg, Köln, Josef Kreker, Trier, \

Karl Waaner jr., Oberstein,

Karl Henkell, Biebrich a. Nhbetn, Hans Scheuer, Mainz a. Rhetin, osef Simons, Neuß a. Rhein, Th. Müller, Neunkirchen, Saar, Or. Paul Feist, Bingen a. Nhein,

Dr. Breuer, Traben-Trarbach, Mosel, Willy Zweiffel, Köln-Kalk,

Bekanntmachung. 4 Dem Bäckermeister Hermann Stötßner inEhren- * berg Sa.-A. ist der ihm durch Verfügung des Landratsamts vom 26. Juli 1920 untersagte Handel mit Mehl und Back- waren aller Art mit Wirkung vom 1. November 1920 ab wieder gestattet worden. Altenburg, den 27. Oktober 1920.

Landratsamt. J. A.: Kluge.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 211 * des Neihs-Gesetblatts enthält unter: 1 Nr. 7826 eine Verordnung über die Wahl des RNeichhs- präsidenien, vom 25. Oktober 1920. :

Berlin, den 29. Oktober 1920. Postzeitungsamt. Krüer.

v Air

Die von heute ab. zur Ausgabe gelangende Nummer 212 des Neichs-Geseßblatts enthält unter Nr. 7827 eine Verordnung über während des Betriébs- jaßrs 1920/21 zuzulassende Abweichungen vom Gesey über das Branntweinmonopol ‘vom ‘26. Juli 1918“ (RGBl: S. 887) und über Aeñderungen ' der ' Verordnung über Erhebung eines. Braùnitweinmonopolausgleihs usw. vom 3. Mai 1920 (RGBçL S. 898), vom 28. Oftober 1920 und unter j Nr. 7828 eine Verordnung zur Abänderung des Gewerbe-- eran vet E ita Juli R / 80. E A: und des eseßes, be en aufmanns3gerichte vom li, 1904, vom 29. Oftober 1920. 7 ¿G I Bexlin, -den 30. Oktober. 1920. « - 68

Postzeitungvamt. Krüer.