1920 / 252 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Nov 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeige

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espaltenen Einheitszeile 3,50 D. Ban Anzeigenpreis ein Teuerungs-

des Reichs- und Staatsanzeigers, Berlin SW 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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C

Inhalt : des amtlichen Teiles:

‘Deutsches Neich.

Ernennungen 2c.

Bekanntmachung, betressend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. De- zember 1916.

Vekannimachung zur- Aenderung der Ausführungsbestimmungen

« über den Verkehr“ mit Zündwaren vom 22. Dezember 1919 und der Bekanntmachung zur Aenderung der Ausführungs- bestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 19. Fe- bruar 1920.

Verordnung, betreffend die Erhöhung der Gebühren für die Prüfung oon Kraftfahrzeugen und von Kraftfahrzeugführern.

Betanntmachung, beireffend Aufhebung der Bekanntmachung über Aegalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917 und der

| hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen.

Belomtmachung, betrefsend die Einlösung von Schaßscheinen

0 Semaligen Gouvernements Kamerun.

PDelnmachung des Eisenwirtshaftsbundes, betreffend Höcst-

preise jie Eisen und Stahl.

/ n eeab sareffend die Ausgabe der Nummer. 215 des Reich3-

i als, |

Preußen.

Erkhennungen und sonstige Personalveränderungen.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 44 der Preußischen ejessammlung. ; j

Amíiliches.

Deutsches Ne i ch.

Der Herr Neichspräsident hat den Referenten im Reichs- amt ‘für Urbeitsvermiitlung und ständigen Mitarbeiter beim Statistisczen Reichsamt Négierungsrat Dr. phil. Huth unter [Belassung der Amtsbezeihnung Negierungsrat zum Mitgliede des Neichsamts für Arbeitsvermiitlung ernannt.

egonnen

__Veim Reichskommissariat für die beseßiew rheinishen Ge- Viele in Koblenz sind ernannt:

zum Minijterialsekretär der elsaß-lothringishe Ministerial- serer Laubscher,

zum Oberregierungssekretär der Zahlmeister Vollmer.

A R

Von dem deuischen Konsul in Gotenburg (Schweden) ist der Kausmann Eskil Kihlberg zum Konsularagenten in War- berg bestellt worden. -

Beklanntmachung,

betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Ver- ordnung über den Verkehr mit Pinaren vom 16. Dezember 1916 (RGBl. S. 1893).

Vom 30. Oktober 1920.

__Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (RGBl. S. 1393) wird bestimmt: 4

Für den Verkehr mit. Zündhölzern, die im Inland hergestellt ind, gelten die in den 8S 2 bis 5 diefer Bekanntmachung enthaltenen orsériften. 89 A) Bei Abgabe durch den HPersteller an den Großhändler darf der Preis folgende Sätze nicht übersteigen (Fabrikpreije) : I

L Für Sicberheitszündhölzer ûnb überall entzündbare Zündhölzer n einer Länge bis zu 70 Millimeter in Schachteln zu je

60 Stück für 1/1 Kiste zu 1000 Pack zu je 10 Schahteln 1950 Mark, é D ai 418 00D S e 10 Ï 1965 y E Ls v 220 s 1970 O ¿ ¿10 f 1980 „;

2, für imprägnierte bunte Zündhölzer die unter A I 1 genannten Säße mit einem Zuschlag von je 40 Mark;

3. für weiße oder bunte flaŒe Zünd Mer in Schachteln zu mindestens je 50 Stück die unter A genannten Säge mit einem Zuschlag von je 50 Mark.

TI

1. in Schahteln oder Koffern zu je 600 Stück _ für H Kiste zu 1000 Schacßteln oder Koffern e Mark,

2 e 16 900 , e e e - 4/4 O e e an e IOOO e O O «Wo;

2.. in Sclachteln oder Koffern zu 480 Stück

für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 1550 Mark, 22 = 4% IEUD O M 1 ¿e O O 1@ A

3. in Schachteln oder Koffern zu je 300 Stück

für 1/1 Kiste zu 1000 Schaßteln oder Koffern 1000 Mark, 2/2 v je 500 " " 1005 e o 4/4 uw 250 - - " 1010 ¿0/1025 00 ä g 1019 ,„

ITIT.

Für Sicherheitszündhölzer in SchaWteln, sogenannte Westen- taschenhölzer, und folche in Buchform, enthaltend bis 30 Stü Hölzer

pro Packung 4 für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln-oder Büchern 1350 Mark, e L N _DOO i og 1999» “A « 250 L ü «o 1360 w 10/10 E. E 100 "e 1365 "

B) Beim Verkauf im Großhandel gelten die unter A genannten Fabrikpreise, jedoch mit einem Zuschlag von je 150 Mark. zu den unter A I, 111 und 1IL, von je 120 Mark zu den unter IT2 und je 80 Mark zu den unter I1 3 genannten Preisen. i stei C) Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht über-

eigen : : G für die unter A T 1 genannten Zündhölzer für das Paket zu 10 SchaMteln .

i inzelsGaŒteln

950 Pfennig, „_ 1 SHhahtel bei Abgabe von E D Hölzer

für die unter A T 2, 3 genannten Zünd ,

: für das Paket zu 10 Schachteln . . , . 260 A ¿1 S 26 : für die unter A II 1 genannten Zündhölzer _ für die Schachtel oder den Koffer . . . O für die unter A IT 2 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer .-. . ,. 200 C: für die unter A II 3 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer O S für die unter III genannten Zündhölzer für das Paket zu 10 Schachtein oder Büchern 200 , für eine Schacbtel oder Buch bei Abgabe von Einzelschachteln oder Büchern . 8

Kleinhandel ist jeder Verkauf an den Verbraucher.

Jeder Hersteller ist verpflichtet; aus seiner: Erzeugung mindestens 90 vom Hundert dem Großhandel zum Vertriebe zu überlassen. Bleiben seine Lieferungen hinter diesem Satze zurück, so hat er für die Feblmengen den Großhbandelszushlag ‘an die unter § 5 leßter Absaßz genannte Ausgleichskasse abzuführen.

S3.

Die îm § 2 bezeihneten Preise {ließen - beim Verkaufe dur den Hersteller die Kosten der Beförderung bis zur Bahn- oder Wasserstation des Herstellers ein. Beim Verkaufe durch den Groß- handel {ließen die Preise die Kosten der Beförderung bis zur Bahn- oder Wasserstation des Ortes der gewerblidben Niederlassung des Großbändlers oder, falls die Beförderung niht auf dem Bahn- oder Wasserwege erfolgt, die Kosten der Beförderung in das Haus des Abnebmers ein. i Für die Verpackung dürfen Preiszushläge niht berehnet werden. Die Preise gelten für versteuerte Ware.

8 4. Soweit Hersteller unter Ausshaltung des Großhandels an den MUE liefern, finden die im §2 unter B genannten Preise An- wendung. Der Verkauf von Mengen unter 1/4 Kiste durch den Hersteller ist verboten.

8 5. Die Hersteller inländischer Zündhölzer haben von den nab § 2 unter A festgeseßten Preisen eine Umlage an eine Ausgleichskasse zu entrihten, die haupt\ählich zur Herbeiführung eines Preisau®gleihs zwisben inländisben und ausländischen Zündhölzern bestimmt ist. Höbe, Einziehung und Verwaltung der Umlage regelt der Neichs- wirtschaftsminister. 2

_8S6. Die Herstellung anderer Axten Zündhölzer als der im § 2 ge- daunih ist mit Ausnahme der Gr fln von Sturmhölzern ver- oten. ; 8 7. i Der Preis für Zündhö"lzer, die im Ausland bergestellt und in das Inland eingeführt sind, darf folgende Säße nicht übersteigen : Verkaufêpreis an den Grofibandel

f für 2/2 Kiste zu je 500 Pack zu 10 Schachteln . 1965,— Mark, b) Verkaufêpreis an den Kleinbändler

für 2/2 Kiste zu je 500 Pad zu 10 Schachtelu . 2115,— c) Verkáufspreis im Kleinhandel. _|

für das Paket zu 10. Schachteln.. …. . 2,50

für 1 Shachiel. 0,25

Kleinhandel ist jeder Verkauf an

; den ‘Verbraucher.

Best dèr &S 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 oder 6 Wer den Bestimmungen der. 2; . 1 oder 6 zu- widerbhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 9.

Diese Bestimmungen treten an Stelle der Ausfübhrungsbestim- mungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 30. September 1919 (RGBLl. S. 1779) und der Bekanntmabung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 30. September 1919 (NGB[. S. 1779), vom 19. Februar 1920 (NGBl. S. 272).

8 10.

Die BekanntmaBung tritt mit dem 1. November 1920 in Kraft. B die Zeit vom 1. November bis 30. November 1920 gelten jedo ür Groß- und Kleinhandel noch die in der Bekanntmacbung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Ora vom 30. September 1919 (NGBl. S. 1779) vom 19. Fe- ruar 1920 (NGBl. S. 272) genannten Preise.

Berlin, den 30. Okiober 1920. Der Reichswirtschafl3 minister. Dr. Scholz

0.

Fed

Bekanntmachung

ur Aenderung der Ausführungsbestimmunngen über

en Verkehr mit Zündwaren vom 22. Dezember 1919

(RGBl. S. 2151) und der Bekanntmachung zur

Aenderung der Ausführungsbestimmungen über den

Verkehr mit Zündwaren vom 19. Februar 1920 (RGBl. S. 274).

Vom 30. Oktober 1920.

_ Auf Grund des § 1 der Verordnuna über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (NGBl. S. 1393) und des § 5 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zünd- waren vom 30. Oktober 1920 (NGBl. S. 1851) wird folgendes bestimmt:

I §2 der Bekanutmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren und Ergänzung der Ausführungs- bestimmungen vom 30. September 1919 (NGBl. S. 1779), vom 22. Dezember 1919 (NGBIl. S. 2151) erhält folgende Fassung:

D Der Zündbolzindustrie-Gefellf aft m. b. H. wirdein Verwaltungsrat

angegliedert. Dieser seßt sich zusammen aus: 1. zwei Vertretern des Neichswirtschaftsministers, 2. einem Vertreter des Neichsministers der Finanzen, 3. einem Vertreter der Verbraucher, 4. einem Vertreter der Zündholzindustrie-Gesellschaft m. b. H., 5. einem Vertreter der Zündbolzindustrie, 6. cinem Vertreter des Pündholzimporthandels, 7. einem Vertreter des Großhandels, 8. cinem Vertreter des Kleinhandels, 10,| zwei Vertretern dcr Arbeitnehmer der Zündholzindustrie, 12 |drei Vertretern der Arbeitnehmer des Import-, Groß- und 13. Kleinhandels,

Die Ernéènnung der ¿u Ziffer 1, 3 bis 13 bezeihneten Vertreter erfolgt durd den Reihswirtshaftéöminister, die Ernennung des zu 2 bezeihneten Vertreters erfolgt durch den Reichsminister der Finanzen. Das Vorschlagsreht steht zu binsihtlih der Vertreter : der Zündholzindustrie - Gesellschaft _m. b. H O

zu 5. dem Verein deutsher Zündholzfabrikanten, zu 6. der Allgemeinen Zündholz-Export- Zentrale, zu 7. dem Zentralverbande des deutshen Großhandels, e. V. in Berlin, A zu S rit Hauptgemeinshaft des deutschen Einzelhandels in Berlin, zu 9. und 10. der Neichsarbeitsgemeinschaft Chemie, âu 3., 11., 12. und 13. den vom Neichs8wirtschaftsminister be- stimmten Verbänden oder Vereinigungen. Der Verwaltungsrat tritt unter Vorsiß cines Vertreters des Reichswirt haftsminifters mindestens monatlich einmal zu einer Sigung zusammen. Die Zündholzindustrie-Gesellschaft m. b. H. bat ihm: über Erzeugung, Verteilung und Versorgung unter Berüdck- sichtigung dere Einfuhr Bericht zu erstatten Zu den Sizßungen des Verwaltungsrats können bei Bedarf andere Personen als Sachverständige herangezogen werden; Stimum- recht steht ihnen jedoh nit zu. : Der Verwaltungsrat gibt ih eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Reihswirtschaftsministers unterliegt.

"_II. § 4 der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1919 (NGBL. S. 2151), betreffend Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit ündwaren und Ergänzung der Ausführunasbestimmungen vom 0. September 1919 (RGBl. S. 1779) in der Fassung der Bekannt- machung vom 19. Februar 1320 (RGBIl. S. 274) erbält folgende Fassung : gs r

8 4. Die im § 95 der Bekanntmachung, betreffend Ausführun 1920 (NGBl. S. 1851) bezeichneten Umlagen fließen in die dort be-

zu 4. dem Aufsichtsrate

Für Sierbeitszündhölzer und überall entzündbare weiße Zünd- Wlzer in E Länge bis zu 70 Millimeter

Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

bestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 30. Okto zeichnete Ausgleichskasse. Die' Umlage wird mit Wirkung vom