1920 / 254 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Nov 1920 18:00:01 GMT) scan diff

__3. Der Emvfänger oder Rückempfänger der in § 3 a? behandelten - Lieferungen hat diese aemäß § 3a! im Hauptteil der Karte rot unter- strichen zu melden. Siehe au § 12. j

8 4. Natprüfung der A «ad

Der Meldepflißhtige bat fortlaufend über Zuführ Pen an Brennstoffen nah Art, Herkunftsgebiek und Sorte in “\olcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist. j

& 5, M eldestellen.

I. Meldungen \ind zu erstatten: : 1. an den Neihskommissar für die Kohlenvertellung in Berlin, und zwar in zwet Ausfertigungen: 2. an die für den Betrieb8ort des MeldepfliGti Zivilverwaltungsftelle (Koßlenwirtshafts3-, Landeskoblenstelle, Landes- wirtshaft8amt usw.), für das besezte westliche Gebiet #st Ziffer TIT,

für Freistaat Sabsen \. Ziffer TV;

3. an die unter Berücksicbtiqung der Herkunft der meldepflihtigen Brennstoffe zuständige Amtliche- Verteilungsstelle (siehe § 5, VIL und VTIT, sowie § 6). Bestellt der Meldepflihtige Brennstoffe aus den Gebieten mebrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so find an alle diese Amtlihen Verteilungss\tellen Meldekarten einzusenden ;

4. an den Ueferer des Meldevflihßtigen. Bestellt der Melde- vii&tiae bei mebreren Ueferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Mesldefarte zu wchten. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen bößmischen Koblen sind die Mélde- karten nit an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sch um nit in Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenansgqleih Dreéden (siehe § 6 Ziffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. Für Betriebe, die in aen liegen, sind diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtlihe Verteilungs- stelle München (i 6, 8) f senden. :

Außerdem ift eine besondere se{\te Meldekarte mit der Auf- \{rift: „Auslandskohle®" an den Kohlenausgleich Dresden von den- jenigen Verbrauchern zu senden, die nit in Bayern ihre Verbrauchsstelle haben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutsber Kohle, von einem deutschen Lieferer bezieben. :

Für die von einem im Auéland wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen fonstigen (nihtböhmishen) Brennstoffe ist die für den Lieferer bestimmte Meldekarte an die r Sara Erg Berlin W. 62, Kurfürstenstraße 117," zu fenden. Siehe auch § 5, VIIL

TI. Außerdem baben Meldepflichtine, deren VerbrauÆsstelle im Absaßtzgebiet der Rheinischen Koblenbandels- und Reedereigesellschaft Viegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freistaats Koburg eine besondere Meldekarie an den „Kohlen- ousgleih, Mannkeim“ (siebe au § 6, 7 a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rhbeinishen Koblenhandels- und Reedereigesellschaft verwenden. Diese besondere sede Meldekarte ist in den Melde- kartenbeften entbalten, die bei den betreffenden \süddeutsWen Zivi!l- verwaltungss\tellen nah §& 5, I, 2 oder ihren Unterstellen erhältlih sind.

T. Meldepflihtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben aufer den in Ziffer L genannten Meldekarten eine 6. Meldekarte an die Amtli®e Verteilungsstelle für das beseßte wesiliGße Gebiet, Köln, Unter Sacbsenhaufen 9, zu senden, auh wenn fie keine Brennstcffe aus dem rheinisGen Bezirk verwenden.

IV. Mesldevflichtige, deren Verbrau®&sstelle im Freistaat Sasen oder Sachsen-Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts-, Gcs- nund Wasserwerke an Stelle der in § 5, T, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe- aufsictêamt zu fenden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bzw. von dessen Unterverteilung8stellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprehend 6 ‘Meldekarten. Elektrizitäts-, Ga3- und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte.

V. Wegen Bunkerkoblen \siebe § 7.

VI. SämtliGe Meldekarten sind aleiGlautend auszufüllen. AuG - wenn mehrere Karten an verschiedene eide Verteilunasstellen oder

verschiedene Lieferer zu rihten sind, müssen sämtlihe Karten in allen Teilen genau glei lauten. Dies bezieht ih au auf die Bezeichnun der Sorken und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso aur eiwaige beigefügte Bemerkungen. :

VIT. Für Gasgkoks ift die unter Absaß L, Ziffer 3 genannte, an die AnitliGe Verteilungsstelle zu rihtende Meldekarte an die Adresse: „Gaskofsabteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19* zu senden.

VIIT. För ŒErsaßbriketts ist die unter Abs. L, Ziffer 3 genannte Karte nihßt an die Amtliche Verteilungsstelle, sondern an die Ab- tiluna V des Neichskommissars für die Koblenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu senden.

IX. Für andere als böhmischè Ausklandskoble is die unter Absatz L, Ziffer 3 genannte, an die Amtlide Verteilungsstelle zu rihtende Meldekarte an die „Einfuhrabteilung Berlin W. 62, Kurfürstenstraße 117“ zu senden. Siehe auch § 51, Ziff. 4.

8&6, AmtkliGe Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind: 1. Für Steinkohle*) aus Ober- und Nieder- e

fGlesten:

AmtliGße Verteilungsstelle für \{chlesische Steinkohle in Berlin NW. 52, Alt Moabit 118.

2. Für Ru hrkohle*): Amtlie Verteilungsftelle für Ruhrkobke, Essen, Frau- Beriha-Krupp-Straße 4.

3. Für Steinkohle*) au3 dem Aadwener Nevier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in KohlsWeid (Bez. Aachen).

4. Für die Braunkohlef) aus dem Gebiet rechts P E mit Ausnahme von säGsischer Braun- oblef): Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkoblenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39. -

5. Für die mitteldeutsche Braunkohle} (links der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 genannten:

Amtliche Verteilungss\telle e den mitte[deutsGen Braun- koblenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66.

6. Für Braunkohlef) aus den Freistaaten Sacsen und Sachsen-Altenburg sowie für böh- mische, nach Deutschland (außer Bayern) ein- geführte Koble und für sächsische Le e

Kokbkenausgleih Dresden, Dresden-A. 24, Bismarckpkay 1.

7. Für rheinische Braunkohle f): /

Amtlie Verteilungsstelle für das beseite wesilihe Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen ¿

7a. Für Braunko lef) aus dem Dillgebiet, dem

Westerwald und dem Freistaat He b) ens Koblenausgleich Mannheim, Parkring 27/29

8. Für Stein-*®) und Brgungr oes aus dem recht8rheintischen Bayern und für böhmische nach Bayern eingeführte Kobkle*f):

amtlide Verteilungsstelle für Ko Feen im redte- rheinisden Bayern, nchen, Ludwigstraße 16.

9, Für Steinkohle*) des Déisters und seiner mgebun ( Lernfiren, BaclincEuuten, Sbbed ürsn ufw.): mtlide Verteilungestelle für die Steinkoblèngruben des __ Deisters und seiner Umgebung, E Brüblstraße 4: 70. Für Gaskoks8*) siehe § d,

Et ——————— *) Au Brikeits, Shlammkoble und Koks. / Auch Briketts, Na teine und Grudekok®.

Wegen der Meldepfliht in den besezten Gebieten vergk.

10 b L otuch Gagfofegrus, „Lose und bergleidhen Abfallerzeugnifse (owie Koksgrusbriketts.

| ff

zuständige

11. ür die Ersakbriketts flebe 12. gnhere A bom da

& 7. Bunkerkob len. f Drr dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge-

2. Zur Meldung verpfliGtet-\ind alle unmittelbaren Aeferer von Bunkerkoblen. j

3. Die Meldungen sind zu erstatten: “1. än den Neibskoblenkommissar- in doppelter Ausfertigung,

. in d 2. di tliche Verteil 8 5, s h «“ an den Siecliefeme bes mnnitteléren Sicfeilód val aide Vol ; 5. an die Buakerkoblenstelle. i 5

S 8. Art der MeTCdung.

1. Die Meldungen, die mit deutlider rechtsverbindliher unterschrift (Firmenuntershrift) des Meldevflichtigen müssen, dürfen nur auf amtlichen berme!ldekarten ersta die jèder Meldevflihtige bei der digen Orts

e, beim *Feblen einer solchen der zuständigen Kreiswirtschafts-

[e, wenn au diese feblt, bei der zuständigen Zivilverwaltungsstelle nach J I, 2 beziehen kann. ivilverwaltungsstellen sind be- retig für die Meldekartenblock8s und Einzelkarten eine Gebühr zu erbeben. Für Bezirke gemäß § 5, I, Ill und IV sind Hefte z 7 Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlihen Melde- karten (siehe Ls, 18 und 4) find an den genannten Stellen erhältlich.

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an vershiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleißen O o müssen en Betrich kie Meldungen gesondert t f S 3. Jeder Meldevflichtige hat die für în Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) pn kfennt- lih zu machen. ein Meldepflichtiger der eines ge- werblihen Betrie u mehreren Verbrauchergruypen gebört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichfte Feil seines Betriebes gehört. If ihm vom Reichskohlenkommissar cine Ver- braucdergrupvye angewiesen worden, so er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbraußhergruppen zu dur(hkreuzen.

§9. Meldung im Falle der Annabmeverweigerung der Meldekarten dur Lieferer.

Wem ein Meldepflihtiger keînen Leferer zur Annahme seiner Mesldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reibskommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommifsar in Berlin mit einem Begleits{reiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nidt an einen Li k weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

§ 10. Die Lieferer und die Meldung.

,_ 1. Die Veferer dürfen (ur durchlodbte Meldekarten beliefern. Die Durhlochung muß das Zeichen derjenigen Koblenwittschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuftändig ist.

2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen is, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinein eigenen Lieferer weiterzugeben, bis fie zu dem „Hauptlieferer“ aelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Kok3anstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.

3. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf- geführten Brennstoff von mehreren Vorlieferern beziebt, fo gibt er nit die urschrifiliGe Mesldekarte weiter, sondern verteilt deren In- halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letbtere hat er an- die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nit mehr ergeben als die der urschriftliden Karte Jede neue Mesltekarte hat: :

a) die auf die Karte entfallende Menge,

b) die auf die anderen Karten verteilten Reslmengen der urfchriftliGßen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urs{riftlibe Karte ist bis zum 1. April 1922 sorgfältig aufzubewabren. :

4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wobnenden Lieferer böhmische Koblen bezieht, bat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Ueferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München 6, 8), andernfalls an den Koblenausqleich Dreâden 6, 6) zu senden. Handelt es sich um andere als böhmische Auslandsbrennstoffe, so sind die Karten an die „CEinfuhrabteilung, Berlin W. 62, Kurfürsten- straße 117“ 5 VIIT) zu senden. Die Karten für solche ausländischen VAcferungen find mit der Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen.

5. Bezieber von ausländischer, nicht böhmischer Koble haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses Brenmstoffs nur, auf den Meldekarten zu vermerken, die dem Neichskommissar für die Koblen- verteilung eingereiht werden.

8:11. Unzulässigkeit von Doppelmekldungen.- Meldungen derselben Bedærfêmenge bei mehreren Lieferern find gerboten. B. :

819, Ausnabmebestimmungen(Aushilfslieferung). u Aushilfelieferungen sind nur an meldepflidtige Verbraucher zulässig.

2. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs- mäßigen Monalsömeldekarte (8 1, 1 und O en der Anweisung oder Ves Genehmigung derjenigen Aultli Verteilungsstelle (fiche & 6), aus deren Bezir® dieser eug erfolgen soll. Gegen nt- \heidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Neichs- kommissar E ‘Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise be Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.

Für die Abgabe und den Bezug von Brennstöffen, welche für das Absatzgebiet der Nheinishen Kohlenhandels- und Reederei-Ges. m. b, H. (Koblenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absah 1 erforderlihen Anweisung oder Genehmigung r Nubwkoble an die Stelle der Amtlichen Verkteilingsstelle in Essen Kohlenausgleiß Mannheim. i

Auf § 3a, Ziff. 1, u. § 10 wird hingewiesen. é

3, Aushilfslieferungen zwiscken . zwei Verbraucßern fowie Aus- Hilfslieferungèn eines Plakhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an etnen Verbraucher gus nur zulässig, wenn neben dem- Einverständnis der Parteien die Genehmigung ivilperwal- tungss\telle nach § 5, 1, 2 vorliegt. Sollen zu sol n Ausbilfsliefe- rungen Eisenbahnwagen benußt werden, so bedarf die ung s dem der Genehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle

(siche § 6). 4 eferer 10, 2) darf ausnahmöweis fine en Ee tes ¿nsiatt derd ben Pndler, welthee in der deri tlieferer gemäß § 1 2 ldekarte ver- eihnet ist, d einen anderen Händler li Hte feme teser 1 Bf 1 6H tene Unberdint e , Ziff. , i; E Ea findenden Lieferungen ist in & 3a geregell - :

bestebender Lieferungsbeziehungen [oll dund diese Bestimmuby vie begünstigt werden ieg

5, VIT._ | e Auslaudsbrennstoffe siéhé & 5, Ix.

‘in Stücke zu 10 000, 5000, 2000, 1

e beim Vor- |.

E *

_8& 13, Anfragen uud Antrége. :

. Anfragen umd An die diese Bekanntmahu

E ares bestan (s in ben Meichéformisie ft d

b ung, Berlin, zu riten.

wechfi ä und Erlöschen einer Reidchsk'ohlenkommissar, der virtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.

§ 14. Verwendung von gewerblihen Kohlen i andere Zwedcke.

"E ift verboten, Brennstoffe, di en Betrieb ines gewerk.| lihen Verbrauchers 40M chne Genehmigung de eid,

kommissars in den Handel p oder dzwee L O, Siehe seo & 34, und & 12 Bi L

§ 16. Nihtmeldepflichtige. Betriebe.

- Verbraucher, die nicht der MeldepNliht unterliegen, sind Einreichhen von Meldekarten niht berechtigt. eue meidevtli i Verbraucher dürfen Karten nur einreihen, nachdem sie von der Koblen,

piamens- | wirtscaftsstelle oder dem Reichskohlenkommissar als meldepflicßtiz

worden sind. i 8 16. Strafen.

1. lungen gegen diese Bekanntm werden 87 L es vom 28. Februar Ol it Oefen ad zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung Bundesrats vom 192. i ¿u dreitausend Mark bestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des vors Handelns auf Einziehun erkannt die Zuw hören oder nih

e s Wirkung aa es MeXdunag.

in Meldepflihtiger, der seiner Meldevyliht nit oder fristgerecht E ee E S unvollständige Angaben ut

n er Be ng gemä u gewärti v Beliefering au8gescchlossen wird. M : E E L

§ 18. Inkrafttreten. Diese Bekanntmahung tritt am 1. Dezember 1920 in Kraft, Berlin, 6. November 1920. y /

Der HHON G e die Kohlenperteilung. uß.

on}

Bekanntmachung,

betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen . auf den Jnhaber. -

Der Bayerischen Vereinsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der geseßlichen und saßungs- mäßigen Umlaufsgrenze nachstehende, auf den Inhaber MtEDa i: , 1000, 500, 200 und 100 # eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen; 15 Millionen Mark 4 °% ige, jederzeit seitens der Bank rüdckzahlbare, im Laufe von 70 Jahren vom Ausstellungstage 1. Oktober 1920 an im Wege der Kündigung, Deroliai oder des . freihändigen Rückkaufs einlösbare Kommunalschuldver- schreibungen (Folge XIIL).

München, den 30. Oktober 1920. rie

Bayerisches Staat3ministeriuum Handel, Indu

9 und ie y

e. Dr. Lindner. é

SetntwevaatgÓnh)

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmach fanzlers vom 23. September Verbindung mit der Ausführungsverordnung des Gesamtministeriums vom 12. Oktober 1915 (Amtsblatt Nr. 123/1915) wird hiermit dem Bäckermeister Ernst Aumann in Langenleuba Niederhain Sa.-A. der Handel mit Mebl und Back- waren aller Met fowie jeglihe mittelbare oder unmitielbare Beteiligung ank einem solchen Handel“ wegen Unzuverläisigtet bis auf weiteres untersagt und das Gèschäft geschlos\eu.

Altenburg, den 30. Oktober 1920.

Landrats8amt. J. A.: Kluge.

s———

; BekauntmactGunug.

Auf Grund der Bundesratsverordming vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom ndel (NGBL S. 603) in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungsverordnung; vom Gesamtministerium vom 12. Oktober 1915, wird hiermit demi Bäckermeister Lorenz Landgraf in Rosigz, Sa.-A., der Handel mit Mebl und Backwaren aller Art sowie calihe mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem! [lben Handel und der Betrieb einer Bäkerei wegen Unzuverläfsigkeit; in bezug auf diesen 1 Daner bis af weiteres untersagt. =— Die Kosten des Verfahrens hat-Landgraf zu tragen.

Altenburg, den 5. November 1920.

- Amdrat3amt. J. A.: Kluge.

——_—

BekanntmacGun

& )

andelsmannHermannWighert, hier, Fanal-

aße, ist der Handel mit Milch wegen Unzuverlässigfeit: untersagt w

Bernburg, den 30. Oktober 1920. Die Polizeiverwaltung. Gerhardt.

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Dem H

te ab zur Aus elangenden Nummern 216 | Die von heu dich S |

und 217 des Reich s- enthalten

ter Nummer 216: fie 7897 A Dot ihdverkehrsm zur _

Aenderun M D enpahbon r L oi 29 en , den Verkehr der en regeln, b

Nr. efanntn adcgun die Natifikatios

durch Rumäni en, vom

betreffend die bei der Ei | E eaeel unt” Jahregzeichen, vom 2. 06

des und assoziierten vember 1920, Nr. 7839 to e unter Nummer 217:

® 7840 eine Verordmmg über den Ablauf von Vov/ iiiidk, rotest- und Benachrichtigungsfristen, vom 5, No“ Berlin, den 6. November 192. Postzeitungsamt. Krüer.

—————.

tliden Verteilungsstelle und;

li 1917 mit Geldstrafe biz

uUwiders | N f die C begiebt, ohnA Unters p ied, ob sie dem Tite: A J

- wiederernannt: der Fab

des Stellvertreters des Neis. | 1915 (RGBl. Nr. 129/1915), in

b Ermächtigung des) y crbsándi Ergänzung und * den Betrieb und Oktober 1920 |

7838 eine g | [literten Sriedengvertrags Fos Deutschland und den allierten | 920 n

Salt

Preußen. Justizministeriutmi.

23 Oberlan tsräten - sind ernannt: der Amts- rat Dr. Han E L n Lari und der Amts-

tsrat Citron aus Herborn in Steitin.

erihtsrat Lampe in Cottbus is zum Land-

Ee r daselbst ernannt.

N Amtsgericht3räten Geheimem Justizrat Hamel und MWollner bei dem Arianericht Berlin-Mitte -Geheimem alosjung mit Fu in Herzberg L H. ist die nachgesuchte Dienst-

&

entla mit Ruhegehalt erteilt.

| eßt p Amtsgerichtsrat Regenbrecht aus |Hohensalza als Landgerichtsrat nach Hirshbera, der Land- ¡gerihtsrat Grave in Elberfeld üsseldorf, der Land- igerihtsrat Rode ‘in Stettin nah Halle a. S., der Amts- ¡gerichtsrat Kölling in Magdeburg als Landgerichtsrat an das ata! daselbst, der Amt3gericht3rat Nielsen in [Rendsburg na Bramstedt, der Amtsgerihtsrat Czer- linsfy aus Gnesen nach Kiel und

der Amtsgericht3rat Friedrich aus Strelno nah Magdeburg.

Der hter Josef Franken ist zum Landgerichtsrat in Düsseldorf ernannt. ;

Zu Amisgerichtsräten find ernannt: - der Landrichter gen Sen g und der Gericht3assessor Karl Kramer j erg. i | Der Amtsgerichtsrat Grauenhorst in Seelow ist

| u Handelsrichteru ernannt: der Kaufmann Rudol Gol sh Sidi in Breslau, der Fabrikant Georg Geinrid Hörken in Gevelsberg sowie E Ra Albert Lüuttriffghaus in Oehde und der Fabrikbesigzer, ierungs- E at ca S ing in en “euti bei en 4 er Hermann Hadtstein in Gelsenk und der rann Ernst von uünchow in Essen bei Land E in 6 Nes, Der aue genieur Johann August Hweif el Köln-Lindenthal und der Fabrikant Richard Grüneberg in Köln bei dem Land- t in Köln, der Fabrikbesißer Otto Goery in Bonn, s n Sa Be tige lau e ace orf, aufmann a en, Rer Ludwig Michels in Ra Bn unafelt und Werner [Shumacher in Köln bei dem Landgericht in Köln. | stellvertretenden Handelsgrichtern find ernannt: die [Kaufleute Wilhelm Lasch und Alfred Sachs in Breslau, ‘der ¡Kaufmann Karl Proze in Elberfeld, die Fabrikbesißer Ludwi [Reinhard in Hemer, Ernst Behem in Hagen i. W. un ¡der Fabrikdirektor Ludwig Huy in Vogelsang bei dem Land- igeriht in Hagen i. W., die Kaufleute Heinrich Sieburg in ¡Gelsenkfirhen und Wilhelm Girardet in“ Essen, die [Kaufleute Theodor reven in Köln und Karl |Auer in Köln-Deuy bei dem Laändgeriht in Köln, wiederernannt: der Kaufmann Ernst Lucas in Elberfeld, [der abrikdirektor Gustav Böcking und der Fabrikbesißer und ¡Geschäftsführer Otto Kunz in Köln-Mülheim a. Rh. bei dem Landgericht in Köln. Der Staatsanwaltschaftsrat Dr. Wilde in Altona ist zum YDkerstaatsanwalt in Hamm ernannt. _ TVersegt sind: der Staatsanmwalts rat Dr. Höfken in eei Ae in Lehn A E ‘anwa rfe 0 en. Der taatganmalt Becker von Sothen ist zum Staats- altshaftsrat in Cassel ernannt. i i Plas | a

¡aus ScteenE, Pre E E Zusrat linger aus n ¿Woll tein n Bealan, j E

| u Notaren find ernannt die Rechtsanwälte: Otto Werda Kn va en Teile der früheren Stadtgemeinde Berlin, der zum Bezirke des Amtsgerichts Berl ôneberg gehört, Leo

raunstein in Kalbe a. S. und Dr. Werner Herßer in

Erfurt. / | ‘Jn der Liste der Rechtsanwälte sind. gelöscht die t8s janwälte: Justizrat Gustav Vogt - bei dem aon ry Dr. Nochowicz bei dem Oberlandesgericht in Breslau, Halliant bei dem Landgericht 1 in Berlin, Dr. Haedecke be dere Amnidteritt und dem, Samboeriht in Mel, Strath- ei dem raths mann bei dem Amtsgericht und dem Land t in Saar- brücken, Tiedemann dem Amts und dem Land- eriht in Erfurt und Lüpke bei dem Amtsgericht und dem

j geeidt in Stettin. Tiedemann in

it der Löschung des Erfurt in der tsanwaltsliste ist auch sein Amt als Notar

erloschen, die Liste der t8sanwälte find eingetragen die Reht3- S Si L o lin bei dem E b e r in ‘dran a. tizrat Johannes omeyer Dr. Donner, bisher “bei den Labaerihten L, T1 und I Berlin, auch dem Amtsger eves in Montabaur auch bei dem Landgericht in Neuwied, T - em a alza bei dem Umitsgeriht in Angermünde, B raunstein aus strowo bei dem Eee in Kalbe (Saale), Dr. Julius Alsen früher Krzywicki) aus Posen bei dem Amtsgericht [und der Kammer ¿ür Handelaladen in Stralsund, die Gerichts- jassessoren: Dr. Schindler bei dem Landgericht I fin Berlin, Friedrih Schulz bei dem Landgericht Il ‘in Berlin, Dr. Frese bei dem Landgericht 111 in Berlin, Dr. Karl Weber bei dem Landgeriht in Wiesbaden, Dr. Hoeniger bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Görlis, Max Mendel bei dem- Amtsgericht und dem Land- igeriht in Düsseldorf, Dr. Josef Heinen bei dem Amt3gèricht {und dem Landgericht in Aachen, Dr. Elze bei dem Amtsgericht {und dem Landg in e a. S., Dr. Lube bei dem Amts- gericht in Sorau i. N. L,, Na eve bei dem Amtsgericht in Rends- burg, Bubenzer bei dem Amt3geriht in Gummersbach, ¡die früheren Gericht8assessoren: Willy Tormann bei dem Landgericht T in Berlin und Ulrih Müller bet dem Land- geriht IIl in Berlin. i Die Rechtsanwälte Justizrat Goldberg in Märburà, ‘Justizrat Bernstein in Düsseldorf und Dr. Leveyow in ¡Berlin s gessordar, 4 y chtsassessoren find ernannt: die Dr. : Düring, Dr. Freundlich im Be- irk des Kammergerichts, Dr. Walter Krazert, Quaaß .im Bezirk des LoerlandeSgens u Breslau, Salo- mon (Sally) Golds{chmidt im Bezirk des Ober- landesgerichts zu Cassel, Dr. Leo Seligmann, Dr. Mörchen m Bezirk des Oberlandesgerihts zu Celle, Dr..Mo ok im Bezirke des Oberl richts zu Düsseldorf, Friy Reinert im Bezirk des Oberlandesgerihts zu Frankfurt a. M., Dr. Hoelgenbein im Bezirk des Oberlandesgerichis zu Hamm,

und

ichte Berlin-Mitte, Dr.

Mh Otto Pésexten im Bezirk des Oberlandesgerichts zu el,

Dr. Franz Liebmann, Johannes Baumann im Be- irk des SeE eareri@is zu Köln und. Biron im Bezirk es Oberlande3gerichts zu Marienwerder. :

Der Gerichtsassessor Dr. Walbeck ist infolge seiner Ueber- nahme in den Reichsdienst unter Ernennung zum Vizekonful aus dem Justizdienste geschieden.

Den Gerichtsassessoren Dr. Bentz inger, Dr. JosefGrüne- wald, Dr. Anton Heyroth, Kurt Hof mann, Johenning, Koobs3, Dr. Kupfa, Lindemuth, Alfred Lorenz, Neigzel, Dr. Max Reimann, Schubbert und Dr. Zeißzschel ist die nachgesuhte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt.

Ministerium für Volkswohlsahrk. 27 Bekanntmáchung.

Im Hinblick auf die Zeitverhältnisse seße ih unter Ab- änderung der Bekanntmachungen vom 23. Februar d. J. L. M. I 327 —, 25. Februar d. J. I. M. IIT 326 1I. Ang. und 29. März d. J. I. M. III 328 mit Wirkung vom 15. November d. / J. ab die Apothekenverkaufs- preise für Diphterie-, Meningokokken- und Tetanus- Sera wie folgt fest:

I. Di phtherie-Heilserum. d, Immunitätseinheiten auf 1 h T5 d.

o 6 L

8 11 16

4

7 10 14 20 28 44 N 55

IL Meningokokken-(Genickstarre-)Serum.

ür Packungen zu 10 10 4 für Packung M L S

F

“.…..… Tas e S

S

70 50 15,

75 ; 10 7 60 ,

%,

ESss

b 4 O O Ne u e S

ITT. Tetanus-Serum. Füllung 2 A. E. 4fach auf E 40 9

O L ace e Wes O 5-215 08

62 23

L IT. I.’ IV. 400 ú / A A 100 6fah Berlin, den 30, Oktober 1920. Der Preußische Minisier für Volkswohlfahrt. J. A.: Gotistein. i

‘TE. 7 Evangelischer Oberkirenrat 2

Bei dem Evangelischen Oberkirchenrat ist der bisherige Konsistorialobersekretär Fr erk vom Konsistorium in Berlin ¿um Verwaltungsobersekretär ernannt worden.

Der in die Oberpfarr- und Ephoralstelle in Tennstedt be- rufene Pfarrer Paschke, bisher in Beesenlaublingen, ist zum Superintendenten ernannt worden; ihm ist das ‘Eobora amt

der Diözese Tennstedt übertragen worden.

| Bekauntmachung über Festseßung von Kokspreisen.

Unter Aufhebung der durch die Bekanntmachungen des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 4. Mai 1920, J.-Nr. L 890/20, und vom 29, Mai 1920, J.-Nr. L 1053/20, festgeseßten Höchstpreise für Koks werden auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über Errichtung von Prei3prüfungs- stellen und die Versorgungsregelng vom 25. Sep- tember /4. November 1915 (RGBl. S. 607 und 728) in Verbindung mit § 117 der Ausführungsbestimmungen zum KohleuvirisGastögeie vom 2L Mârz 1919, den Ano gen der Landeszentralbehörden vom 21. August. 1917 und 2 Oktober 1 und dem DAQURE des Landkreises Nieder- barnim vom 13. Oktober 1920 nah Ss der Ver- treter der Landkreise Teltow und Niederbarnim für die Gebiets- teile des ehemaligen Kohlenverbandes Groß Berlin mit Ge- nehmigung der Staatlichen Verteilungsstelle die Preise für Koks wie folgt festgeseßt:

& L Preise für Küchen- und Ofenbrand: Es3 dürfen für Koks, Gastkcks, gebrochen, fclgende Preise nit

ritten werden : ab Lager A 22,95 je Zentner,

E i Selbstabhol 2. bei Lefetung frei Erdgeschoß oder Keller , 23,95 f

owie für Zentralbeizungs- und Warmwasser- ereitungsaulageninFuhrennichtunter30Zentner: 1. Gaskoks, grob „ooooo h 22,60 je Zentner, 2. Gaskoks, ebrodjen * 22,90 e e 3, Wes liber oder U@tenberger Shmelzkoks8 , 24,— 2 4. O A e S0 22,90 ä 6. Niederschlesi]cher Schmelzkoks 30,50-, s Die Preise —Y für Lieferungen frei Keller. Sie ennTigen d soweit der Koks von dem auf dem Pole des Grundstücks ge- abrenen Wagen durch den Wagenführec ohne Mitwirkung anderer iter abgeworfen wird, um 15 S je Zentner, soweit der Koks auf dem Eta vor dem Grundstäck des Verbrauchers abgeworfen wird, um je Zeatner, bei Selbstabholung durch den Verbraucher um 1 M je Zentner.

j 8&3. uwiderhandlungen gegen die: Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen der Sa gemäß § 17 Ziffer 2 der Bekauntmachung des Bundesrats über die Errichtung Versorgungsregelung vom 25. September und 4. November 1915.

& 4.

Die Pre eßungen des & 2 finden auf alle seit dem 8. No- vember 190 Ae eibelen Kokelieferungen Anwendung. Im übrigen E Bekanntmachung mit dem Tage der Veröffentlichung n Kra

Berlin, den 6. November 1920.

Magistrat Berlin. ermuth.

Pairie j

Bekañintmachung über Festseßung von Brikettipreisen.

8 2. sowie für Kokslieferungen an das Kleingewerbe

Unter uu der in der Defarciimona des Kohlen verbandes Groß Berlin vom s. Tant 1920, J.-Nr. L 1466/20, festgesezten Verkaufspreise für werden auf Grund

rrihtung von Preisprüfungsstellen und die

mr E ang a A E Be elung l reisprü 6ftellen e o K E /4. November 1915 (RGB S. 607 und 728) 2 Ds u 8 117 W Mâtz 1919, den Anordmungen j irtihaftsges m 23. O E ee entralbebbrden vom 21. Auqust 1917 und 2. Of-

dem Beschlusse des Landkreises Niederbarnim er der

der Landeszentral tober 1920 und i vom 13. Oktober 1920 nah Zustimmung der

Landkreise Teltow und Niederbarnim für die Gebietsteile des

ehemaligen Kohlenverbandes Groß Berlin mit Einschluß folgender Orte der Landkreise Teltow und Niederbarnim :

I. Jm Gebiet des Kreises Niederbarnim: Berlin-Buchholz, Berlin-Reinickendorf, Berlin- U e felde, Berlin-Rosenthal, Berlin-Heinersdorf, 6 Berlin-Stralau, Berlin-Hohensönhausen, Berlin-Tegel, Berlin. Oberschönewede Berlin-Witienau-

erlin-O önew -L t Berlin-Pankow, Gutsbezirk Schönholz ; Il. im Gebiet des Kreises Teltow: Berlin-Grunewald Berlin-Mariendorf, Berlin-SHmárgendork, Berlin-Marienfelde, Berlin-Dahlem (Gut), Berlin-Niederschöneweite, Berlin-Friedenau, * Berlin-Johannisthal, Berlin-Licheerfeld Berlin-Treplow

erlin-Lichterfe s , Berlin.-Zehlendorf, Grunewald-Forst (Gut), aat pat ; f Ee

erlin-Tenmpelbhof, 2 i N mit Genehmigung der Staatlichen Verteilungsstelle die Preise wîe folgt festgesezt: Ls s

Preise für Küchen- und Ofenbrand: Es dürfeu folgende Preise nicht überschritten werden : a) bei Selbstabholung ab Lager . . . H 14,20 je Zentner, b) bei Abwerfen auf dem Straßendamm

vor dem Grundstü des Verbrauchers. ,„ 14,95 ; i

c) bei Abiverfen aen P L d) bei Lieferung frei Erdgeshoß oder Keller 15,20 , A 8 2, |

Preise für Brikettlieferungen an das Klein- gewerbe sowie für Zentralheizungs- und Warm - wasserbereitungsanlagen in Fubren nicht unter , 0 Zentnern:

Es dürfen [ente Preise nit überschritten werden: a) bei Selbstabholung ab Lager M 14,20 je Zentner, b) bei Abwerfen auf dem Straßendamm

vor dem Grundstück des Verbrauchers . 14,90 , c) bei Abwerfen auf dem Hofe. . . . . , 15,00 , da) bei Lieferung frei Erdge|choß oder Keller , 15,15 s

8 3. Der Kohlenhändker ist verpflihtet, den Verbraußern an ter- jenigen Abgabestelle, an der sie in die Kundenlifte eingetragen find, die Briketts auf Verlangen zur Selbstabholung zur Verfügung ¿u

stellen. 8 4.

Das Kohlenamt Berlin wird ermächtigt, für das heutige Gebiet der Landkreise Teltow und Niederbarnim mit Zustimmung des zus ständigen Landratsamts - sowie für die auf Grund des Gefeßes über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 in die Stadtgemeinde Berlin eingemeindeten Gebieisteile der Land- kreise Teltow und Nidderbarnim eine von der Preisfestsepung der SS 1 und 2 dieser Bekanutmachung abweichende Preisfestsezung zu treffen.

& 5.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannts nas sowie gegen Anordnungen, welche das Kohlenamt Berlin in Gemäßheit det | 4 dieser Bekanntmachung erläßt, unterliegen der En gemäß § 17 Ziffer 2 der Bekanntinahung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs- regelung vom 25. September und 4. November 191d,

8 6, Die Priest epemaen finden auf alle seit dem 8. November 1920 Aar Brikettlieferungen Anwendung; im übrigen tritt die Bekanntmatbung mit dem Tage ihrer Veröffentlihung in Kraft.

Berlin, den 6. November 1920.

Magistrat Berlin. Wermuth.

9

pa

Bekanntmachung

über Festseßung von Brikettpreisen in den Landkreisen Teltow und Niederbarnim.

Unter Aufhebung der in der Bekanntmachung der Ko!blen- telle Groß Berlin vom 3. August 1920, J.-Nr. L. 1468/20, est esegten Verkaufszpreise für Briketts wird auf Grund des

4 er Bekanntmachung des Magistrats Berlin vom 6. Ro- vember 1920, J.-Nr. 2196/20, für das heutige Gebiet der Landkreise Teltow und Niederbarnim fowie für die auf Gaund des Geseßes über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 in die Stadtgemeinde Berlin eins

emeindeten Gebietsteile der Landkreise Teltow Und Nicders arnim mit Ausnahme der in leztgenannter Bekanntmachung aufgeführten Orte*) folgendes bestimmt:

8 1. Preise für Küchen- und Ofenbrand: Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden : D bei Selbstabßolung ab Lager... 13,95 je Zentner, b) bei Abwerfen auf dem Straßendamm . 14,69 , J c) bei Abwerfen auf dem Hofe... . „y 1475, n d) bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller , 14,90 , Z Für die Preisstellung ist maßgebend der Sig der geschäftlichen Niederlassung des Kohlenbändlers (nit der Wohnfiß des. Vers brauchers).

*) L Im Gebiet des Kreises Niederbarnim:

Berlin-Buchholz, Berlin-Reinickendorkf, Berlin-Friedrichsfelde, Berlin-Nosenthal, Berlin-Heinersdorf, e Berlin-Stralau, Berlin- Men Berlin- Tegel, Bexrlin-Nicderschönhausen, Berlin-Weißensee, Berlin-Obersck{öneweide, Berlin-Wittenau, Berlin-Pankow, Gutsbezirk Schönholz.

II. Im Gebiet des Kreises Teltow:

Berlin-Grunewald, Berlin-Mariendorf, Berlin-Schmargendorf, Berlin-Marienfelde, Berlin-Dahlem (Gut), Berlin-Niedershöneweide, Beéerlin-Friedenau, Berlin-Johannisthal, Berlin-Stegligz, Berlin-Brig, Berlin-Lichterselde, Berlin-Treptow, Berlin-Zehlendorf, (Grunewald-Forst (Gut), Berlin-Lankwi Lichtenrade, j

Berlin-Tempelhol, Wanusee.