1920 / 262 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Nov 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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vertreter des ersten Mitglieds des Bezirksausshusses in Oppeln auf die Dauer seines Hauptamts am Sig des Bezirk3- ausschusses sowie den Regierungsassessor Determeyer in Allenstein zum zweiten Mitglied des Bezirksausschusses in Allenstein auf Lebenszeit und den Regierungsrat Dr. von Brau- müller daselbst zum Stellvertreter des ersten Mitglieds des Bezirksaus\chusses in Allenstein auf die Dauer seines Hauptamts am Siß des Bezirlsaus\chufses ernannt,

Justizministerium.

Dem Landgerichtsdireltor, Geheimen Justizrat Roeingh in Düsseldorf und dem Amisgerichtsrat, Geheimen Justizrat Auler in Köln ist die nahgesuchte Dienstentlassung mit Nuheaehalt erteilt.

Der Landgericht3rat Heiniß vom Landgericht T in Berlin ist infolge seiner Ernennung zum Regierungsrat im Neichs- ministerium für Ernährung und Landwirtschaft aus dem Justiz- dienste geschieden.

Verseßt find: der Amisgerichisrat Gößmann in Duis- burg-Ruhrort als Landgerichtsrat nah Hanau, der Amts3aerichts- rat Rosenthal in Elberfeld als Landgerichtsrat nach Köln, der Amtsgerichtsrat Dr. Hoffmann in Stettin a!s Land- geriht3rat an das Landgericht daselbst, der Amtsgerichtsrat Gans in Gelsenkirhen nach Dortmund, der Landgerichtsrat Schulze-Velmede in Dortmund als Amtsgerichtsrat nach Recklinghausen, der Amts3gerichtsrat Wecke aus Kempen (Posen) nah Schönlanke, der Amtsgerichtsrat Gernoth aus Kolmar i. P. nah Stettin und der Amtsgerichtsrat t\ch aus Kosten nah Stralsund.

Der Amtsgerichtsrat, Geheime Justizrat Fettback bei dem Amtsgericht Berlin-Mitte und der Amtsrichter Dr. Glander sind gestorben.

Der Staatsanwaltschaftsrat Dr. Hagemann von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht L in Berlin ist infolge seiner Uebernahme in die innere Verwaltung unter Ernennung zum Regiervngsrat aus dem Justizdienste geschieden.

Dem Staatsanwaltschaftsrat Dr. Siebern in Stettin ist die nachgesuchte Dienstentlassung erteilt.

Zu Staatsanwaltschaftsräten find ernannt: der Staats- anwalt Martin Grell, ständiger Hilfsarbeiter in Hagen i. Westf, daselbst und der Staatsanwalt von Lassaulx, ständiaer Hilfsarbeiter in Köln, daselbst.

Der fkatholishe Strafanstaltspfarrer Rönspieß aus Graudenz ist nah Brandenburg a. H. verseßt.

Der Amtss\iz ist angewiesen den Notaren: Buchholz aus

Braunsberg in Allenstein und Kaute aus Czersk in Genthin. -

Zu Notaren sind ernannt die Rechtsanwälte: Dr. Kurt Dahlheim, Dr. Martin Manasse, Dr. Hermann Münch und Al’red Silbermann in demjenigen Teile der früheren Stadtgemeinde Berlin, der zum Bezirke des Amts8gerichts Berlin- Mitte gehört, Justizrat Hans Steiniß in demjenigen Teile der \rüheren Stadtaemeinde Berlin, der zum Bezirke des Amts- gerichts Berlin-Wedding gehört, Friedrich Dalichow und Leo Nehab in Frankfurt a. O., Dr. Erich Popper in Hirschberg, Herbert Döhring in Schweidniy, QJustizröäte Christian Ahrndsen, Dr. Theodor Auerbach, Dr. Josef Blan, Otto Buchka, Dr. Julius Burghold, Karl Cahn, Dr. Adols Ederheimer, Dr. Ferdinanù Eisenberg, Dr. Martin Ephraim, Dr. Kurt Frank, Adolf Fuld, Dr. Moriß Heerß, Dr. Ludwig Heilbrunn, Dr, Moriß Herß, Dr. Moriß Hesdörffer, Heinrih Hirschler, Dr. Ludwig Joseph, Albert Kisselstein, Dr. Albert Krebs, Dr. Albert Löwenthal, . Dr. Mar Meyer, Dr. Ferdinand Pachten, Karl Reis, Dr. Rudolf Rosenthal, Dr. Wolfaang Schmidt-Scharff, Dr. Ferdinand Schwarzschild, Dr. Lo Weiß, Dr. Ludwig Wertheimer, Julius Wolff, Dr. Leopold Wurzmann, Adolf Zimmt sowie die Rechtsanwälte Karl Abt, Dr. Frißb Achen- ba ch, Dr. Otto Auffenberg, Dé. Eduard Vaermwald, Adolf Berlizheimer, Alfred Cohn, Dr. Hans Fester, Dr. vhil. Emanuel Fromm, Dr. Rudolf Geiger, Dr. Alfred Grünebaum, Dr. Julius Grünebaum, Eduard Hessenberg, Hermann Heyum, Dr. Ernst Ho ch- staedter, Abraham Horoviß, Dr. Julius Jessel, Dr. Moriß Kahn, August Kaiser, Dr. Adolf Kaß, Dr. Sieg- fried Kaßenstein, Dr. Alfred Kirshbaum, Dr. Willi Lorsch, Dr. Richard Merzbach, Dr. Karl Neukirch, Dr. Arthur Oppenheimer, August Pra, Dr. Hugo Reichard, Friedrich Reinach, Dr. Richard Rheinstein, Dr. Arthur Rosenmeyer, Dr. Siegfried Rosenthal, Dr. Philipp NRothbarth, Dr. Hermann Rumpf, Dr. Erich Saalfeld, Dr. Adolf Salomon, Josef Shmeß, Dr. Heinrih Schmidt, Dr. Karl Schmidt, Dr. Ludwig Schönberg, Dr. Gustav Spier, Oskar Spier, Dr. Paul Steinberg, Dr. Alfred Stern, Dr. Ernst Stettenheimer, Karl Thormann, Leo Zugehoer, Dr. Max Zunß und Ernst Zwanziger in Frankfurt a. M., Dr. Friedrih Ho s bach in Franffurt a. M.- RNödelheim fowie Justizrat Konrad Wandel in Essen.

„Jn der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts- anwälte: Dr. Peßold bei dem Kammergericht, Dr. Müser bei dem Landgericht TT in Berlin, Justizrat Dr. Theodor Haarmann bei dem Landgericht in Hildesheim, Deter- meyer bei dem Landgericht in Osnabrück, Geheimer Justizrat Dr. de Bary bei dem Landgericht in Frankfurt a. M., Bu ch- holz bei dem Amts8geriht und dem Landgericht in Brauns- berg, Franz Müller bei dem Amtsgericht in Waldenburg, Senßfelder bei dem Amtisgericht in Saarbrücken und Justizrat Silten bei dem Amtsgericht in Schlochau.

Mit der Löschung des Geheimen Justizrats Dr. de Bary in Frankfurt a. M. und des Justizrats Silten in Schlochau

__in der Rechtsanwaltsliste ist auch ihr Amt als Notar erloschen.

In die Liste der Rechtsanwälte find eingetragen die Rechtsanwälte : Geheimer Justizrat Rausniß, bisher bei dem Landgericht TT in Berlin, bei dem Kammergericht, Justizrat le Viseur aus Posen bei dem Landgericht T in Berlin, Griese, bisher bei dèdm Landgericht Uk in Berlin, auch bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, Knaack aus Kiel bei dem Amtsgericht ‘und dem Landgericht in Flensburg, Buchholz aus Braunsberg bei dem Amtsgericht und dem Land- geriht in Allenstein, Dykhandt aus Posen bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Königsberg i. Pr., Hoffmann aus Thorn bei dem Amtsgericht und dem Land-

eriht in Lyck, Kaute aus Czersk bei dem Amtsgericht in enthin, die Gerichtsassessoren: Dr. Tichauer bei dem Land- geriht T in Berlin, Kreft bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Osnabrück, Kober bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Altona, Dr. Schleiff bei dem Amts- eriht in Schlechau, der frühere Gerichtsassessor Dr. Jotef Franfen bei dem Amtsgericht in Barmen, der Kammer

°-- inaas in Barmen und bei dem Landgericht in

Dér Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Dr. Höniger in Görliß und der Rechtsanwalt Kurt Schwarz in Charlotten-

burg gestorben. i

Zu Gericht3assessoren sind ernannt: die Referendare Dr. Hermann Becher, Brust, Dr. Johannes Müller, Olbrich, Oskar Hennig und von Knorre im Bezirke des KEnmergerichts, Dr. Paul Beyer im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Celle, Vaul Heitmann im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Hamm, im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Kiel, Dr. Arweiler, Dr. Maur und Dr. Königs im Bezirk des Oberlandesgerichis zu Köln, Dr. Siegfried Kranß, Thurau rindlinger im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Königsberg i. Pr. und Dr. Kurt Heine im Bezirk des Ober-

Dr. Lindloff

und Dr. lande8gerihts in Stettin.

Der Gerichtsassessor Dr. Alfred Henning ist infolge seiner Vebernahme zur Reichseisenbahnverwaltung aus dem Justiz-

dienst geschieden.

Den Gerichtsassessoren Johannes Berndt, Gahlen, Paul Heitmann, Dr. Jebsen, Mar Koch, Lothar Markie- wiß, Nudzio, Walter Schippers, Dr. Hermann Schramm, Dr. Gerhard Schüß und Dr. Peter Trimborn ist die nach-

gesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt. Der Gerichtsassessor Dr. dell ist gestorben.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen

und Forsten.

Von der Preußischen Staatsregierung sind unterm 18. Ok-

tober 1920:

Charlottenburg;

der Negierungsbaumeister a. D., Baurat Hager in Freien- :

walde a. O. (Bezirk Potsdam),

der Vrofessor Dr. vhil. und Dr.-Ing. Lepsius in Berlin-

Lichterfelde, Potsdamer Straße 35,

der Ritterqutsbesißzer Richter auf Mahlow (Bezirk Votsdam) in Berlin W., Potsdamer Straße 95,

der Negierunas- Wilmersdorf, Kaiserplaß 16 I1,

der Nittergutsbesißer Freiherr. von Wanaenheim-Wake in Eldenbura bei Lenzen, Elbe (Bezirk Voisdam),

der- Nitterguisbesißzer und Deichhauptmann, Oekonomierat Dr. Ho es ch in Neukirchen (Bezirk Magdeburg),

der e Leo Heberer in Merseburg (Bezirk Merse- ura),

der C Ios Drescher in Schwientochlowiß (Bezirk Oppeln),

der Generalbevollmächtigte der Gräflih Schaffgottschen Herrschaft, Geh. Oberregierungsrat Kreuß in Herms- dorf u. K. (Bezirk Liegniß),

das Handelskammermitglied Georg Schoeller in Strahwiß bei Neukirch (Bezirk Breslau),

der Hofbesißzer Dr. phil. Engelbreht in Obendeih bei Glüdstadt (Bezirk Schleswig),

der Gerbereibesißer Stadtrat.Sager in Neumünster (Bezirk j Uebergangsstelle: Kunststraße Schneidemühl-Stüsse

Schleswig),

der Tat Dr. Alberti in Goslar (Bezirk Hildes- eim),

der Schaßrat Dr. von Campe in Hannover,

der Zivilingeniäur, Baurat Dr.-Ing. Taaks în Hannover,

der Gutsbesißer Westermann in Lütgendortmund (Bezirk |

Arnsberg),

| 1. i Sw&lochau, Steinborn, Pr.

und Baurat a. D. Sievers in Berlin- Mißbrauchs oder anderen dringenden Gründen bleibt die

&8& - 26. Junt 1909 (N.G.Bl.

| Fraustadt und nur zu folgenden Zeiten erfolgen: S: bis 12 Ubr Vorm.,

der Direktor der Wasserwerke, Geheimer Baurat Reese in '

Dortmund (Bezirk Arnsberg), der Ocekoñnomierat Ott in Rüdesheim (Bezirk Wiesbaden), der Mühlenbesißer, Caffel,

Geheimer Kommerzienrat Vogt in

der Nitterqutsbesißer, Chrenbürgermeister Freiherr Spies |

von BVülles heim in Ratheim (Bezirk Aachen),

der Ritterautspächter, Landesgfonomierat Fühling in Hor- |

bell (Bezirk Köln) und

kadireft bei 2M der Berawerksdirektor Brockhoff bei der Kruppschen Ver- | 6 Din bO 1E U: E S

waltung in Bébßdorf

auf die Dauer von sech3 Jahren, vom 1. August 1920 bis da- |

hin 1926, zu Laienmitgliedern des Landeswasseramts ernanni worden.

Minisierium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der bisherige Oberbibliothekar Dr. Walter Meyer ift | zum Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek in Königs- |

berg in Preußen ernannt worden.

Viehseuchenpolizeilihe Anordnungen.

amtete Téerarzt am Briggs zgesenb ist. Die beabsihkligie Einfuhr muß in einem_jolchen der außerterminlichen Unter- uhung wenigstens 12 Stunden vorher dem beamteten Tierarzt mit- geteilt werden. i 0

S 2. 1. Die im § 6 Abs. 2 der viehseuchenpolizeilichen An- ordnung des Ministers. für Landwirtschaft, Domänen und vom 1. August 1911 vorgesehene Ausnahme für Transporte von weniger als 100 Stü wird dabin eingeshränkt, daß nur das von den Bewohnern des Grenzbezirks (Abs. 2) für den eigenen Wirtschafts- Su eingeführte Geflügel von den Vorschriften der erwähnten Anordnung auégenommen wird, und au dieses nur dann, wenn die Sinführungöwange niht mehr beträgt als:

B) 10 Stück Gänse oder 10 Stück Puten, oder

b) 20 Stü sonstiges Geflügel, oder Z

c) bei gemishten dungen nit r’ als 20 Stück und

darunter hochstens 10 Stük Gänse oder Puten. 2. Als Grenzbezirk im Sinne des eg 1 ist anzusehen:

Der von den Straßen Starsen, Flötenstein, lau, riedland nach der polnishen Grenze zu gelegene Teil des Kreises lochau einschl. aller von dieser Straße bur chnittenen Stadt-, Guts- und Gemeindefeldmarken, auch soweit fie mcht zwischen dieser Straße und der polnishen Grenze liegen.

__ 2, Der von der Eisenbahn Schneidemühl—Firchau nach der pol- nishen Grenze zu gelegene Teil des Kreises Flatow eins{l. aller von der Bahn durchscmitienen Stadt-, Guts- und Gemeindefeldmarken, me soweit sie nit zwischen der Bahnlinie und der polnischen Grenze iegen. 3. Der Stadtkreis Schneidemühl. 4. Der Netßekreis.

5. Die von den Straßen Morin, Sckwerin, Meseriß, Jordan

nah der polnisben Grenze zu gelegenen Teile der Kreise Schwerin

und Meseriß eins{chl. aller von diesen Straßen durchscnittenen Stadt-,

der Gutsbesißer Knopf in Eckertsberg (Bezirk Gumbinnen), | Suis- und Gemeindefeldmarken, au soweit sie nicht zwischen diesen

der Stadtbaurat, Stadtältester Dr.-Jng. Bredtschneider in

Straßen und der Grenze gelegen sind. 6. Nestkreis Bomst und Fraustadt.

__ 3. Der Einführende hat auf Erfordern dur6 Vorlegung einer bôöd; stens 8 Tage alten Bescheinigung der Orispolizeibehörde oder des Gemeinde- oder Gutsvorstehers seines Wohnortes nachzuweisen, de c Bewohner des Grenzbezirks ist und keinen Geflügelhandel

rei 4. Die Beachtung dieser Bestimmungen ist durch die an den Grenzübergängen tätigen Beamten zu kontrollieren. Jm ane des inshrän- fung oder Aufhebung der im Abs. 1 angegebenen Befreiung vorbelalten & 3. Zinviderbandlimges unterliegen den Strafvorschriften der 74 ff, insbesondere des Sig des Viehseuchengesehes vom / s fi Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichu.13 ul Kra

Schneidemühl, den 25. Oktober 1920.

Der Negierungspräsident. v. Bülow.

Auf Grund des 8 7 des Viehseuchengesetes vom 26. Juni 1909 (Neichsgefeßblatit S. 519) wird hierdurch mit Eenehmi- ung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten olgendes bestimmt:

I. Einfuhr von Pferden und Eselnu.

§ 1. 1, Eine Einfuhr von Pferden und Eseln aus Polen darf nur auf der Zollstraße an den Grenzübergängen: Sampch

Niesewanz, Firhau, Ziskau Kun, 8\telle sdorf westlich der Grenze bei Stüsselsdorf —, Dt. Us{, Czarnikau, Dt. Filehne, Kreuz, MWierzebaum, Ziti@tiegel, Gr. Dammer, Unruhstadt, Bomst, me ftadt Bahnhof, Ilgen, Geyersdorf- oder mit der Bahn über die Grenzs Ftationen: Firhau, Kujan, Schneidemühl, Kreuz, Wierzebaum, Bomít,

Podrusen

n Sampohl an jedem Montag von 1 in Niesewanz an jedem Freitag von 10 bis 12 Uhr Vorm., in Firhau an jedem Mittwoch von 10 bis 12 Uhr Vorm., in Ziskau an jedem Mittwoch von 9 bis 11 Uhr BVorm., in Kujan an jedem Freitag von 2 bis 4 Uhr Nahm., in E an jedem Dienstag von 3 bis 5 Uhr Nachm., auf der Uebergangsstelle Kunststraße Schneidemühl— Stüsselsdorf an jedem Mittwoch von 2 bis 4 Uhr Nachm., in Scneide- mühl an jedem A Oetias von 8 bis 11 Uhr Vorm., in Dit. U\{ an jedem ‘Montag von 11 Uhr Vorm. bis 1 Uhr Nachm., in Czarnikau an jedem Mittwoh von 1 bis 3 Uhr Nahm., în Dit. Filehne an jedem Freitag von 8 bis 10 Uhr Verm., in Kreuz an jedem Sonn- d von 1 bis 3 Uhr Nachm., in Wierzebaum an jedem Mittwoch von 10 bis 12 Uhr Vorm., in Tirschtiegel an jedem Mittwoch von Dammer an jedem Donnerstag von 11 Uhr Vorm. bis 1 Uhr Nachm., in Unruhstadt an jedem Donnerstag von 8 bis 11 Uhr Vorm. in Bomst an jedem Sonnabend von 10,30 Vorm. bis 1,30 Uhr Nachm,, in Fraustadt- Bahnhof an jedem Mitiwwoch und Sonnabend von 8 bis 11 Uhr Vorm., in Ilgen an rer Dienstag von 2 bis 3 Ubr Nachm., in Geyersdorf an jedem Mittwoch von 2 bis 5 Uhr Nam. _ 2, Sämtliche zur Giafuär kommenden Tiere sind am Grenz- übergange bzw. auf der Grenzstation durch einen beamteten Tierarzt u untersuchen. Tiere, die an einer übertragbaren Seuche leiden oder er Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen zur Einfuhr nicht augelanen werden. it roßkranken, roßverdähtigen und roßansteckungsverdächtigen Pferden ist nach §8 135 u. f der viehseucenpolizeilihen Anordnung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. Mai

| 1912 zu verfahren.

Auf Grund des 8 7 des Viehseuchengeseßes vom 26. Juni |

1909 (RGBl. S. 519) wird hierdurch mit Genehmi- gung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt: y

S 1. 1. Die Einfuhr des der viehseuchenpolizeilihen Anordnung des Ministers für Londwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. August 1911 (Beilage zu Nr. 36 des Amtsblatts) unterliegenden Geflügels aus Polen darf nur auf der Zollstraße an den Grenz- übergängen:, Sampohl, Niesewanz, Firchau, Ziskau, Kujan, Podrusen Uebergangsstelle: Kunststraße Scbneidemühl-Stüsselsdorf, westlich der Grenze bei Stüsselsdorf —, Dt. Us, Czarnikau, Dt. Filehne, Kreuz, Wierzebaum, Tirschtiegel, Gr. Dammer, Unruhstadt, Ilgen, Geyersdorf oder mit der Gisenbahn über die Wengzdatignen Firchau Kujan, Schneidemübl, Kreuz, Wierzebaum, Bomst und Fraustadt, und nur zu folgenden Zeiten erlegen: in Sampohl an jedem Montag von 10 bis 12 Uhr Vorm., in Ni t 12 Uhr Vorm., in Firchau an jedem Mittwoch von 10 bis 12 Uhr Vorm., in Ziskau an jedem Mittwoch von 9 bis 11 Uhr Vorm., in Kujan an jedem Freitag von 2 bis 4 Uhr Nachm., in Podrusen an jedem Dienstag von 3 bis 5 Uhr Nachm., auf der Uebergangsstelle: Kunststraße Schneidemühl-Stüsselsdorf an jedem Mitiwoch von 2 is 4 Uhr Nachm., in Schneidemühl an jedem Donnerstag von 8 bis 11 Uhr Vorm,, in Dt. Usch an jedem Montag von 11 Uhr Vorm. bis 1 Uhr Nabm., in Czarnikau an jedem Mittwoch von 1 bis 3 Uhr Nachm., in Dt. Filehne an jedem Freitag von 8 bis 10 Uhr Vorm., in Krèuz an jedem Sonnabend von 1 bis 3 Uhr Nahm., in Wierzebaum an jedem Mittwoch von 10 bis 12 Uhr Vorm., in Tirschtiegel an jedem Mittwoch von 11,15 Vorm. bis 1,15 Nahm., in Gr. Dammer an jedem Donnerstag von 11 Uhr Vorm. bis 1 Uhr Nam., in Unruhstadt an jedem Donnerstag von 8 bis 11 Uhr Vorm., in Bomst an jedem Sonnabend von 10,30 Vorm. bis 130 Uhr Nachm,, in

raustadt-Bahnhof an jedem Mithwoch und Sonnabend von 8 bis 1 Uhr Vorm., in Ilgen an jedem Dienstag von 2 bis 5 Uhr Nachm., in Elperador an jedem Mittwoch von 2 bis 5 Uhr Nachm.

der Tiere zur Untersubung hat spätestens

3. Die Vorführun Z at y der im § 1 vorgesehenen Einfuhrzeit zu

eine Stunde vor Schlu

| gesehen. Die beabsichtigte Einfubr muß bis E 8 Uhr Abends

des vorhergehenden Tages dem zuständigen beamteten Tierarzt mit-

| geteilt werden. -

4. Für jedes untersuchte Tier ist eine Gebühr von 3 4 an die

Zollkasse zu entrichten.

|

| zu gewerblichen oder wirtishaftliden un a, | bon Feldarbeiten auf preußisdhem Gebiete die Landesgrenze regelmäßig

iesewanz an jedem Freitag, von 10 bis |

| j. Mts, von 2 bis 5 Uhr

9. Die Vorführuna des zu untersubenden Geflügels hat spätestens !

eine Stunde vor Schluß der Einfuhrzeit zu gesehen. Die beabsichtigte Einfuhr muß bis spätestens 8 Uhr abendê des vorhergehenden Tages dem zuständigen beamteten Tierarzt mitgeteilt werden.

Außerhalb der im

suchungspflihtiges Geflügel nur eingeführt wenn

1 angegebenen Zeiten darf unter- werden, der be- |

IJ. UntersuchGung der im Grenzverkehr benubßten polnischen Pferde, - & 2. 1. Die in Polen beheimateten Pferde, die, ohne zur Ein- fuhr bestimmt zu sein, in monatlichen oder kürzeren Zwischenräumen weden oder zur Verrichtung

überschreiten (kleinerer Ny sind regelmäßig einem beamteten Tierarzt zur Unter uung vorzuführen.

2. Die Vorfühung hat an den Grenzübergängen an einem der regelmäßigen Untersuchungstage stattzufinden. Als Untersuchungstage sind bestimmt: für Sampohl der 1. und 3. Montag j, Mts, von 10 bis 12 Uhr Vorm., für Niesewanz der 1. und 3. Freitag j. Mts. von 10 bis 12 Uhr Vorm., füc Fir au der 1. und 3. Mitiwsch j. Mts. von 10 bis 12 Uhr Vorm, für Kujan der 1. und 3. Freitag 1. Mts von 2 bis 4 Uhr Nachm., für Podrusen der 1. und 3. Diens- tag j. Mts. von 3 bis 5 Vhr Nachm., für die Ueberaanass\telle Kunst- firalle Schneidemühl—Stüsselsdorf der 1. und 3. Mittwoch j. Mts. von 2 bis 4 Uhr Naäcbin., gur Dt. Usch der 1. und 3. Montag L Mts. von 11 Vorm. bis 1 Uhr Nachm., für Di. Filehne der 1. und 3. Frei- tag j. Mts. von 8 bis 10 Ubr Vorm. für Wierzebaum der 1. und 3. Mittwoch j. Wts. von 10 bis 12 Uhr Vorm., für Tirschtiegel der 1. und 3 Mittwoch j. Mts. von 11,15 Vorm. bis 1,15 Uhr Nachm., für Gr. Dammer der 1. und 3. Donnerstag j. Mis. von 11,15 Vorn. bis 1 Uhr Nachm., gt Unrukbstadt der 1. und 3. Donnerstag j. Mis. von 8 bis 11 Uhr Vorm., für Jlgen der 1. und 3. Dienstag 1. Mts. von 2 bis 5 Uhr Nahm. für eyersdorf der 1. und 3. Mittwoh tam.

3, Die Führer der Pferde haben bei der Vorführung ein auf den Namen des Pferdebesißeré lautendes Buch vorzulegen, in dem

¡e Pferd unter einen besonderen Abschnitt nah Geschlecht, Farbe, |

lter, Abzeichen und etwaigen besonderen Fenuzeien eingetragen vat ß. * În° dem Buch ist das Unterfuhungsergebnis von dem ten Tierarzt unter Angabe des Untersuchungstages zu vermerken,

orsten*

4. Während des Aufenthalts in de die Untérsubungsbücher

rdern örzten zur Einsicht vorzuzeigen. ist, oder u deren Unt in fin s E Pub ers ih if k aus deren Untersubungsbuch n 1btlih ift, wähs- rend der Tepten 4 Wochen f nter uchung dur rinen leitet deutschen Tierarzt stattgefunden hatte, sind bis H u Beseitigung dieses Mangels von der Verwendung im kleinen Grenzverkehr (Abs. 1) ausgeschlossen. Die bei der leßten Untersucung als seuchenkrank oder M N e T dürfen g Ten E nzverkehr erst gelassen werden, wenn eine erneute Un i beamieten Tieratzt ih Unverdähtigfent ergeben E 2. Hur die an den rege!maß1gen ucunast h P leen Untersuhungen werden Gebühren ber Kosten O: 2

y E N Bestimmungen.

: L enn einer der im § 1 Abf\. 1 und im § 2 Abs. 2 be- S Untersucungstage ein staatlih deaifanntee Festi ist, Fe indet an diesem Tage eine Untersuchung nitt statt.

& 4. 1, Jn dringenden Fällen

&S 1 und 2 ausnahmsweise auch außerbalb der im § 1 Abs. 1 un & 2 Abs. 2 bezeihneten Zeiten und im Falle des § 2 auc an einem anderen bewirkt werden. Die Untersuhung der im kleinen

Grenzverkehr benußten Pferde darf jedo nur dann an einem | Orte att En e mit dem heutigen Tage 'vieder aufgehoben. Die

nden, wenn für die Pferde Untersuhungsbücher bereits ausgestellt waren und seit der leßten Unte i i aus en derstoslen snd ela rsubung noch nicht vier . Für die außerterminli ntersubGun d von d ° gragfteller außer der Gebühr an die Zelte e (im Srlle des E) die Rei epeornise an den Unter ugung En ge s NTELS oke. L M . Zuwiderhandlungen unterliegen trafvorshriften der 74 ff., insbesondere des § 74 Nr. 3 3 Vi ) Jun 1908 (GGBL S. 919, des Ren N enes bom . Viese Anordnu i i O ì T afi ng tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlihung S-neidemüßl, den 25, Qkiober 1920. Der Regierungs-Präsident. v. Bül on

Af Grund des Reichsgeseßes vom 7. April 1869, be- treffend die Maßregeln gegen die Rinderpest (RGBl. S. 105) und der dazu ragenen Instruktionen vom 9, Juni 1873 (NGBl. S. 147) wird folgendes bestimmt:

f i 1, Die Ein- und Dur{fuhr von lebendem Rindvieh, lebeiden Schafen und Ziegen aus Polen, Litauen und

Memelland ist verboten. 2, In besonderen Fällen fann die Einfuhr aus seubenfreien

Gegevden mit Genehmigung des Ministers für Landwir M g : | hmigung Minis! für L tschaft, | Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Domänen und Forsten zugelassen werden.

3, Die Landräte der Grenzkreise sind ermächtigt, die Zurück- führung von Rindvieh, sowie von Schafen und Ziegen diesseitiger Besißer, die beim Weiden oder bei Benußung zur Arbeit oder ähn- lichen Gelegenheiten die Landesgrenze zufällig überschritten haben, unter geeigneten Vorsihtsmaßregeln zu gestatten. Die Vorsicht

maßregeln sind von den Landräten naG6 Benehmen mit der Zoll- '

behörde (Hauptzollamt oder Zollinspektor) anzuordnen. 2

S 2, ._ 1. Die Ein- und Dur#fuhr ‘aller von Rindvieh, Schafen und iegen stammenden Teile und Erzeugnisse in isVen Zustande mit unabme von Milch, Sahne, Butier und Käse, desgl. die Ein- und Durtfuhr von tierishem Dünger und von nicht in Sälen ver- padkten Lumpen aus Polen, Litauen und Memelland i verboten. _ 2, (estattet ist die Gin- und Durchfuhr der nachbenannten, von Rindvieh, Schafen und Ziegen stammenden Teile und Erzeugnisse; a) vollkommen trodene und gesalzene Häute . b) vollkommen lufttroÆene und von Weichteilen befreite Knochen, örner und Klauen, c) Knocenmehl f: f d) Wolle und Haare, wenn sie in Sätcke verpadt sind, e) Blutkuchen (Blutdünger), wenn sie fein pulverisiert sind oder zu Pulver gerieben werden fönnen und vollfommen gerue- los sind. : E s 3. Die zu 2a bis e genannten Gegenstände sowie in Säken verpackte Lumpen dürfen auf sämtlichen, die Landesgrenze des dies- eitigen Bezirks übershreitenden Zollstraßzen eingebraht werden. Sie ind dem CGinaangszollamie anzumelden und werden zur Einfuhr erst ugelassen, nahdem durch Prüfung die vorgeschriebenen Eigenschaften festgestellt sind. E : - 4. Die Prüfung erfolgt kostenfrei durch die Grenzzollbeamten oder erforderlihenfalls dur die Kreistierärzte bei sämtlichen Grenz-

zollänitern des hiesigen Bezirks.

5. Vorstehendes Einfuhrverbot bezieht sch nit auf das zum |

Reiseverbrauche mitgeführte frishe oder zubereitete Fleis.

& 3. Í 1. Diejenigen Tiere sowie tierishen und sonstigen Stoffe, wele, | entgegen den vorstebenden Verboten über die Landesgrenze eingeführt |

und hierbei in Beschlag genommen werden, sind sofort unter polizei-

liher Aufsicht zu töten bezw. zu Ls oder zum Gebrauch un- ädlih zu machen und zu vergraben. ) i

G 2 Bie t die Beschlagnahme und Tötung des Viehes und

durh die Beseitiguna der Tierkörper oder Stoffe erwasenden un-

vernizidliEen Kosten sind, soweit sie aus der Staatskasse zu bestreiten

sind, bei dem Regierungs-Präsidenten zur Erstattung anzumelden | zt die Tatsache der unerlaubten Ueberführung über die |

Grenze ¿war nit erwiesen, liegt aber der Verdacht der Cinshmugge- | f,zug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt und der Bäckerei-

lung vor, so sind die in Beschlag aenommenen Gegenstände abzusondern N E zu überwachen. Außerdem ist der zuständigen Polizei- behörde (Amtsvorsteher, Stadtpolizeiverwaltung) sofort Anzeige zu

achen. E i : 4. Findet die zuständige Polizeibehörde bei näherer Prüfung den Berbacht der Einshmuggelung zweifellos mnere, so hat sie die betreffenden Gegenstönde feineren been s hat sie, N e Verwertung solcher Gegenstände von ihr auf Grund der eingeholten Aeußerung des beamteten Tierarztes für zulässig erachtet wird, die- selben der Zollbebörde (Hauptzollamt oder Zollinspektor) zur P wertung in der . vom Tierarzt für zuläsfig erklärten Weise zu über-

geben. : : j v 5. Der Zollbehörde sind in beiden Fällen die Verhandlungen über dic B des Tatbestandes vorzulegen, so daß von ihr die

Anträge auf Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens gestellt

werden fênnen. 4

S A Zuwiderhandlungen geaen die Vorscbriften dieser U |

si dnung unterliegen der Strafvorschrift

porte en fresetbubes und den Strafvorschriften

geseßes vom 21. Mai 1878 (RGB betr. une S en die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Viebeinfuhrverbote. weit seiche Zuwiderhandlungen nit dur diese Strafbestimmun-

den, unterliegen sie der Strafvorschrift meiner nach- folgend abaedrudfon Polieierordnung betr. die Maßregeln gegen bie

inderpesi vom heutigen Tage. Vorstehende viehseuenvolizeilibe Anordnung tritt mit dem

Zeitpunkt ihrer Veröffentlihung in Kraft. Schneidemühl, den 1. November 1920. t Der Regierungs-Präsident. J. V.: Hoffmann,

————

Auf Grund der 88 137 und 139 des Geseßzes über Bie

i [t vom 830. Juli 1883 (G.-S. S195 f) Und der 88 6, 12 und 15 des Gesehes über die

stets mit si haben S Fuhrer der '| ren ellbeamten, Polizeibeamten 1 den béamieieit "Tier- |

nit ausgestellt | geordnet:

ann die UntersuGung gemäß |

beamteten Tierarzt zu entrihten, sofern zur

‘Polizeiverwaltung. vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265) wird vorbehaltlich der Zsimmune des Ta Nes für den Umfang der Grenzmark stpreußen-Posen folgendes an-

Einziger Paragraph. Zuwiderhandlungen aegen meine vorstehend abgedruckte vieh-

eudbenpolizeilihe Anordnung zur Verhütung der Eins{leppung der

Ninderpest vom heutigen Tage werden, soweit sie niht den Straf-

bestimmungen des § 328 Reichsstrafaeseßbuhes und des Reihs-

geseßes vom 21. Mai 1878 (R.G.Bl. S. 95) unterliegen, mit Geld-

befe gs zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprehender Haft ra

Schneidemühl, den 1. November 1920. Der Regierungs-Präsident. J. V.: Hoffmann.

Bekanntmachung.

Das am 13. Dezember 1917 gegen die Ebefrau des Stanislaus Fabns, wobnbaft Sterkrade-Nord, 2Mttichstraße 29, erlassene Handelsverbot, betr. den Handel mit Lebensmitteln aller Art, insbesondere Kartoffeln und Gemüse, ist N Kosten des Verfahrens, insbes. auch die der öffentl. Bekanntmachung, fallen ter Betroffenen zur Last.

Sterkrade, den 12. November 1920.

_ Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Sei ppel.

BekanntmaBGunaga. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger gr vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) abe id 1. der Lokalinhaberin Frau Elisabeth Wiebadck, 2. dem Schankwirt Friedrich Wieback, beide in Berlin-Schöneberg, Neue Winterfeldtstraße 32, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Gegen- ständen des tägliben Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin O. 27, den 4. November 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. I. V.: Hey l.

Bekanntmachung.

Nuf Grund der Bekanntmacung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBI. S. 603)" habe id dem Schankwirt Max Lange in Berlin, Oranienstr. 51, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen

Berlin O. 27, den 10. November 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

BekanntmacGung. ; j

Auf Grund der Bekanntmacung zur Fernbaltung unzuverlässiger

| Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBI. S. 603) | babe ich

der Frau Marie Schmißz, geb. Amet, in Berlin, Mittelstr. 49, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter- sagt.

Berlin O. 27, den 12. November 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J, V.: Heyl

BekanntmacbGung.

Na@genannten Personen: a) der Viebhändlerin Frau Margarete Ebert, geb. Kwasigoroch, in Licter-

' felde, Steinstraße 5, b) dem Viehhändler Otto Lüe

:u Lichterfelde, Steinstraße 5, ist durch Bes{luß des Wucber- geridts bei dem Landgeriht Il in Berlin vom 12, November 1920 (T1 W. 1. 2555. 20) auf Grund der Bekanntmachung zur Fern- baltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGB!k. S. 603) in der Fassung des Artikels Tll der Rerordnung vom 27. November 1919 (RGBl. S. 1909) der Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs sowie jede unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem solden Handel, sei es in selbständiger Stellung oder als Angestellter, wegen Unzuverlässigkeit vorläu fig untersagt. Berlin, den 12. November 1920. Der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht IL I. A.: Gen g.

G ———

Bekanntmachung.

Dem ckermeister Andreas Traid!k, geboren am 98. März 1884 in Pangerldorf b. Regensburg, wohnhaft in Fran fk - furt a. M., Niddastraße 47, Geschäftslokal ebenda, wird hierdurh der Handel mit Gegenständen des täglichen Be- darfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art, ferner rohen Naturerzeugnissen, Heiz- und Leu@tstoffen sowie jegliße mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverläfsigkeit in

betrieb geschlossen. Frankfurt a. M., den 13. November 1920.

Der Polizeipräsident. J. A.: Dr. Auerbach. S E T

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Neichsrat versammelte sich heute zu einer Vollsizung; vorher hielten der Aushuß für Seewesen, die vereinigten Aus- schüsse für Volkswirtschaft und für Haushalt und Nechnungs3- wesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Rechtspflege und

für Volkswirtschaft Sigungen.

er Reichskanzler und der Reihsminister des ' Sant dei E Ia nahmittag in Aachen eingetroffen | und auf dem Bahnhof vom Regierungspräsidenten, dem Polizeipräsidenten und dem Oberpräsidenten empfangen worden. Nah dem Besuch des Rathauses und der Technischen | Hochschule begaben sich die Minister nah dem neuen Kurhause, wo der Oberbürgermeisier Farwick die Vertreter des Reichs willkommen hieß. Der Reichskanzler Fehrenbach bezeichnete in seiner Antwort den Besuch Aachens als würdigen Abschluß seiner Rheinfahrt, auf der er sich von der Treue des Rheinlandes zum Vaterlande habe überzeugen können, und gab die Versicherung, daß alles, was an der Regierung liege, getan Ven solle, um en A En Gebiete \ Reiches Hilfe und Schuß zu gewähren. des Een A so fe der Neicbskanzler laut Bericht des \Wolffschen Telegraphenbüros“ au des Schicksals der deutschen

\

Bevölkerung în Eupen und Malmedy, die dem Selb bestimmungêrecht zum Troß vom Vaterlande gerissen worden sei Der Friede von Versailles, ter das Wort „Friede“ nit verdiene werde troßdem von uns gehalten werden, wie wir dies bei den Kohlen lieferungen und vor allem der Entwaffnung gezeigt hätten troßdem unser Heer dadur auf eine Zahl sinke, die nicht genüge, de: Wirren im Reiche Herr zu werden. Es sei nur natürli, daß unser VoË nad Krieg und Revolution von Fieberschauern gerüttelt werde. Umfo weniger sei es Élug von unseren Gegnern gehandelt, ein großes und ftarfel Volk mit ständigen Drohungen zu schrecken. Demgegenüber uni egenüber den maßlosen finanziellen Forderungen unserer ehemaliger Feinde bleibe uns nur die Hoffnung, daß Vernunft und Gerechtigkeit allmählih auch bei ihnen weite Kreise erfüllen werden. Wir werder lange genug zu tun haben, um auch nur halbwegs wieder die Höhe zu erreichen, auf der wir früher standen. Unsere Kinder und Cnfkel werden es nit erleben. Von der Wiederaufrichtung Deutschlandt hänge auch die Gesundung von ganz Europa ab. In dem Vertrauer auf die Zukunft des Vaterlandes werde er, bestärkt durch die treu: deutshe Gesinnung, wie er sie im Rheinlande wahrgenommen

Nach dem Reichskanzler ergriff der Reichsminister Dr. Simons das Wort. Er sagte: i Aahen leide shwer durch seine Lage an der Grenze, die Be sezung und besonders die Abtrennung von Eupen und Malmedy, deren IMetbode er als rechtlich haltbar nit anerfennen Yönne. Leider scheine die EnisGeidung (Ves gefallen zu sein, daß die Bahn zwischen Raeren und Kalterherberg zu Belgien fallen solle. Nicht der Vöiker- bundsêrat, sondern nur die Gesamtheit des Völkerbundes sei für solche L zuständig, und selbst wenn sich der Völkerbund nicht vom ebot der Selbstbestimmung durchdringen lasse, könne Deutschland die Enticheidung nur als eine vorübergehende betrachten. Wir gehörten nit : den Geladenen der Völkerbundsversammlung in Genf unt hätten au feinen Antrag auf Aufnahme gestellt. Wir wollen nit hinein, solange roir nicht auf der Gegenseite den Wuns sehen, uns als GleichbereHtigte aufzunehmen. Man dränge sich nicht in eine Gesellschaft binein, in der \ich Leute befinden, die öffentlich erklären, daß sie hinausgehen würden, wenn der Andere hineinkäme. Unsere Zukunftsaufgabe ergebe sh aus einem Blik in die Geschichte, bee sonders der Stadt Aachen. Karls des Großen und Napoleons Pläne eines Imperiums seien gescheitert an dem nationalen Gedanken. Dems- egenüber ständen Frankreich, Belgien und Deutschland vor einer nzuen Kelgabe, die vielleicht durch eine Genossenschaft sich gegenseitig actender Völker gelöst werden könne. Hier ein Bindeglied zwischen Deutschland und Belgien zu werden, sei die Aufgabe der Stadt Aachen. Aber dazu bedürfe es deutsher Gesinnung, denn nur, wer sich sekbst achte, könne au von anderen geachtet werden. Wirtschaftli& seien die drei Länder aufeinander angewiesen, und selbst der Friede von Versailles habe zwisdhen Deutshland und Frankreih wirtschaftliche Bande ge- bracht in bezug auf den Austausch von Kohle, Erz usw. Der Redner {loß mit einem Ausblick der Hoffnung, daß einst nicht nur von be- seßtem und unbeseztem Gebiet gesprohen werde, sondern, daß die Völker Europas auf der Grundlage gegenseitiger Verständigung zus fammenarbeiten würden. L Mit Worten herzlihen Dankes an die beiden Minister

{loß der Oberbürgermeister die Versammlung.

Die „Havasmeldung“ vom 14. November, daß dfe deutsche Regierung auf die von der Wiederherstellunas8- kommission auf Grund des § 2 der Anlage 4 zu Tei 8 des Friedensvertrags überreichten Anforderungsliste von Vieh keine Bemerkungen gemacht habe, trifst, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ wmitteilt, nicht zu. Als im Frühjahr 1920 die erste belgische Liste über zu lieferndes Vieh überreicht wurde, hat die deutshe Regierung durch die Kriegslastenkommission alsbald in einer Note vom 19. Mai 192 bei der Wiederherstellungskommission in Paris auf die Unmöglichkeit der Erfüllung dieser Forde: rung hingewiesen. Unter Beifügung umfangreichen Materials hat sie dabei ausführlich auf die verhängnisvolle Wirkung eino solchen Lieferung auf die gesamte Milch- und Fleischversorg11 der nnterernährten deutshen Bevölkerung sowie auf die Rinder und Pferdezucht und den Ackerbau durch Entziehung der Gespannkräfte hingewiesen und betont, daß bei Bemessung der Höhe der Lieferung unbedingt die im Frieden3vertrage vor- gesehene Rücksihtnahme auf das soziale und wirtschaf liche Leben Deutschlands verlangt werden müsse. Jn einer Note vom 21. September 1920 an den Wiederherstellungsaus{uß hat die deutsche Regierung erneut auf die Unmöglichkeit der Lieferung hingewiesen.

Heute und morgen findet im Reichsarbeitsminisierium die 1, Reichssiedlungskonferenz statt. Wie vom Neichs- arbeitsministeriyum mitgeteilt wird, werden sämtliche Lanckes- zentralbehörden, die mit der Durhführung des ländlichen Sied- lungswerfes beauftragt sind, vertreten sein. Die Konferenz, die der Neichsarbeitsminister Dr. Brauns persönlich eröffnen wird, soll dem Austausch der e auf dem Gebiete der länd- lichen Siedlung gewonnenen Erfahrungen dienen. Es wird eine eingehende sachliche Aussprache über die weitere Förderung der inneren Kolonisation und über Mängel bei der bisherigen Handhabung stattfinden. Als Grundlage dienen Vorträge über einige zurzeit im Vordergrunde des Jnteresses stehende Fragen, und zwar über die Stellung der Reichsregierung zur Sied- lungsfrage, die Finanzierung des Siedelns, ferner über die Anliegersiedlung und endlih über die wissenschaftliche Vor- bereitung und Durchdringung des Siedlung8gedankens.

Preußen.

Die Interalliierte Kommission hat für die im Abstimmungs8hezirk wohnenden Personen eine Amnestie erlassen. Sie umfaßt 1. Allgemeine Vergehen, strafbar nah den 88 103, 110, 116, 126, 127, 130, 132 und 135 des Strafgesezbuchs, 2. Vergehen, begangen im Nationalitätenkamp oder im wirtschaftlichen Kampf der Gesellschaftsklassen, na den 88 123, 139, 185, 241, 113 (Widerstand gegen die Staats- gewalt), 115 (Aufruhr unter Ausschluß der Anführer), 124 (Hausfriedensbruh, begangen durch zusammengerottete Mengen), 3. strafbare Handlungen gegen die Waffenbesipver- ordnungen und die Bestimmungen über periodische Druckschriften.

Nach der Umbildung der Sicherheitspolizei in die Schu ß- polizei ergibt sih folgende Verteilung | r Preußen: Provinz Ostpreußen. Regierungsbezirk Königsberg 2000, Gumbinnen 1650, Marienwerder 1300, Allenstein 4000 (zutamimnen 8950), Provinz Pommern, Regierungsbezirk Stettin 1650, Stralsund 350, Köslin 1000 (zuf. 3000), Provinz Nieder- \chlesien, Regierung Ebaiee Breslau 2390, ay eme (zuf. 3630), Mirov ini berschlesien, Regierungsbezirk Oppeln 370, Ab- timmungsgebiet 2000 (zus. 2370), Negierungsbezirk Schneide- mühl 1800, Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk rankfurt a. O. 1040, Potsdam 1060, Stadtkreis Berlin (ein chließlih von 750 Mann kommunaler Polizei der Vororte 17 200 (zus. 19 300), Provinz Schleswig - Holstein, No gierungsbezirk Schleswig 2400, Provinz Hannover, Re« ¡ierungsbezirk Hannover 2500, Provi Bi Hessen -Na ffau, Regierungsbez Cassel 2260, Wiesbaden 1740 (zus. 4000), Prov i uz