Deutscher Reichsanzeiger _ Preußischer Staatsanzeiger.
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Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen 2.
Bekanntmachung, betreffend die Bestimmung des Endtermins3
ür die Beseßung deutschen Reich3gebiets. A tbun über die Geltungsdauer der Verordnungen über die
Außenarbeit von Gefangenen. Ausfüh1rungsbestimmungen zur Verordnung, betreffend Maß-
nal:men gegenüber Betriebsabbrüchen und -stillegungen, vom 8. November 1920.
Bekanntmachung, betrefsend Zusammenlegung der Versorgungs3-
. ämter I und I[ Trier.
Drucffehlerberichtigung zur Bekannimachung vom 3. d. M., betreffend Abänderung der Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über Erhebung eines Branntweinmonopol- au3gleichs. :
Anzeige, betrefsend die Ausgabe der Nummer 224 des Neich3-
blatts. A Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Verordnung, betreffend die Aende! ungen von Vornamen.
Erlasse, betreffend Anwendung des vereinfahten Enteignungs8- verfahrens.
Bekanntmachung des Wortlauts des Gesebes, betreffend die Er- rihtung einer Zentralanstalt zur Förderung des genossen- schaftlichen Personalkredits. A
Bekanntmachúng, betreffend die Gebührenordnung des Staat- lichen Materialprüfungsamts.
Landespolizeilihe Anordnung, Rinderpest.
Hondel3verbote. i j
Bekanntmachung der nach Vorschrift des E vom 10. April
1872 in den Regierungsamtsblättern vero entlichten Erlasse, Urkunden usw. : : Anze: ge, betreffend die Ausgabe der Nummer 48 der Preußischen
jejeßjammlung.
betreffend Maßregeln gegen die
Erste Beilage.
Bekanntmachung der in der Woche vom 14. bis 90. November zu WohliahrYzwecten genehmigten öffentlichen Sammlungen.
Io Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Herr Neichspräsident hat den Regie ungsrat Hermann MWeym N zum Mitglied der Reichsaustalt für Maß und
Gewicht ernannt.
Der preußische Generaloberarzt a. D. Dr. med. Wilhelm Niehues ist zum Direktor des Hauplverjorgungsamts der Provinz Brandenburg ernannt worden.
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In der Reichsfinanzverwaltung (Geschäftsbereih der Besig- und Verkehrssteuern) sind ernannt: _ i,
u Oberregierungsräten: die Regierungsräte Dr. Förster und Birsekorn in Hamburg, am Ende, z. Zt. in Danzig;
zu Negierungsräten: die Regierungsassessoren Dr. Stern in Breslau, Ahlhorn in Delmenhorst und Tilemann in Siegen, der Finanzamtmann Dr. Shmincke in Braunschweig, der tsrihter Schroeder in Kiel, der Notar Großmann in Berlin, die Rechtsanwälte Wichert in Heinrichswalde, | Meusel in Cottbus, Pfeffer und Dr. Selcckmann in
Berlin, der Marine-Intendantur-Assessor Dr. Schuchardt in eithecker in Ottern-
Ratibor, die Gerichtsassessoren a. D. i t dorf, Schneller in Breslau, Hasselbach in Friglar, Olbers in Bonn, Trebst in Beuthen, Schulte in Mörs, Borchers in Berlin, Frey in Potsdam, ührer in Kattowiz, Krause in Pr. Polen, Dr. toly in Winsen a. L, Bruns-in Herne un reder ic
in Marienwerder, die Gerichtsassessoren von Brincken in Kiel, Schükhze in Elberfeld, Petr von Schleinig in Münster, Sto in Berlin-Wilmersdorf, Bierwirth in Pessau, D fe in Beuthen, Baehcker in Lichten- berg und Brasse in Wi tten; \ zu Regierungsassessoren : die Gerichtsassessoren a. D. Lem- Gg n t N Abnicahütie, Rebensch F de rankfurt a. M Ko i in Königshütte, Reben)chu rankfurt a. M., Tro&els ma un Wr in Neukölln sowie der Ge- _rihtsassessor enhuth in en; : d RON e ienecinspetior: der Oberzollsekretär Steffen in
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einschließlich des Portos abgegeben.
Auf Vorschlag des Reichsrats hat der Reichspräsident unterm 20. November 1920 ernannt:
zum Präsidenten der Reichsdisziplinarkammer in Trier den Landgerichtsdirektor Dr. Braun in Trier,
zum Mitglied der Reichsdisziplinarkammer in Frankfurt a. M. den Geheimen Regierungsrat Drescher in Franksurt a. M., für die Dauer des von ihnen zurzeit bekleideten Staats-
bezw. Reich3amts.
Bei der Reichsbank sind ernannt: die bisherigen Reich3- bankpraktifanten Wilhelm Korth, Alfred Kaiser in Berlin, Bruno Röseler in Breslau, Heinrih Bartels in Potsdam zu Reichsbankinspektoren. :
Bekanntmachung, betreffend die Bestimmung des Endtermins für die Besetzung deutshen Reichs gebiets. Vom 13. November 1920.
Auf Grund des Artikels 1 Nr. 2 des Geseßes zur Aende- rung des Geseßes über die Vergütung von Leistungen für die feindlihen Heere im besegten Reichsgebiet und über die ver- einfahte Abschäßzung von Kriegsleistungen für das deutsche Heer vom 27. März 1920 (NGBl. S. 353) wird von der Reichsregierung folgendes bestimmt:
Die im April und Mai des Jahres 1920 von den Truppen
Besetzung des Maingebiets ist mit Ablauf des 17. Mai 1920 als beendet anzusehen. Berlin, den 13. November 1920. Die Neichsreg'erung.
Fehrenba d.
Verordnung : über die Geltungs dauer der Verordnungen über die Außenarbeit von Gefangenen.
Vom 19. November 1920.
Auf Grund des § 27 Abs. 2, 3 des Ausführungs3geseßes zum Friedensvertrag vom 31. August 1919 (RGBl. S. 1530) wird folgendes bestimmt:
Im Sinne der Verordnung über die Beschäftigung von Gefangenen mit Außenarbeit vom 4 März 1915 (NGBI. S. 130) und der Verordnung über die Beschäftigung von Strafgefangenen mit Außenaubeit vom 16 Mai 1917 (NGBI. S. 412) ist der Kriegszustand mit dem Ablauf von drei
Statistik der Betricbsabbrüche und Stillegungen (Verordnung vom 8. Novémber 1920).
der alliierten und assoziierten Mächte bewirkte vorübergehende ,
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Monaten nah Eintritt des Friedenszustandes mit den Ver- einigten Staaten von Amerika als beendet anzusehen.
Berlin, den 19. November 1920. Der Reichsminister der Justiz. Dr. Heinze.
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, betreffend Maßnahmen gegenüber
Betriebsabbrüchen und -stillequngen, vom 8. N9o- vember 1920 (RGBl. S. 1901).
Vom 25. November 1920.
Auf Grund der Nr. 7 der Ausführungsanweisung zur Verordnung, betreffend Maßnahmen gegenüber Beiriebsa“lbrüchen und -stillegungen, vom 8. November 1920 (Deutscher Neichs- anzeiger vom 24. November 1920, Nr. 267) sowie auf Grund des § 3 der Verordnung über die Errichtung eines Neich3amts
‘für Arbeitsvermittlung vom 5. Mai 1920 (RGBl. S. 876)
wird folgendes besiimmt:
Die gemäß S 1 der Verordnung vom 8. Novembèér 1920 (RGBl. E. 1901) von den Landeszentralbebörden zur CEmvfang- nabme von Anmeldungen über Betriebsabbrüche und -stillegungen bestimmten Demobilmachungsbebörden haben Listen zu führen, in welche die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs und unter fortlaufender Nummer eingetragen werden. Die Listen haben die in nacstehend. abgaedruckter Meldefkarte vorgesehenen Spalten zu enthalten und sind stets auf dem ‘laufenden zu halten.
I
II. Die Demobilmachungsbehördcn (Ziff. T) baben am 1. und 15.
jeden Monats, ers:11als am 15. De:ember 1920, für jede seit dem lezten Meldetage eingegangene Anme*dung eine Meldekarte nach dem nachstehend abgedruckten Muster auszufüllen und dem Neicbsamt für Arbeitsvermittlung, Berlin NW. 6, Luisenslraße 33, zu übersenden. Die Nummern der Meldefarten haben den fortlaufenden Nummern der Listen (Ziff. T) zu entsprechen. Liegen Anmeldungen nit vor, fo ist Feblanzeige zu erstatten.
Mesldekartenvordrucke werden vom Reichsamt für Arbeitsvermitt- lung zur Verfügung gestellt.
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/ Ergänzungen der Meldekarten, insbesondere der Spalten 14 bis 16, sind von den Demobilmalungsbchörden ebenfalls an den in Fifer I] bestimmten Meldetagen sowie auf besondere Anfrage des eichsamts für Arbeitsvermittlung diesem zu übersenden. : IV. Diese Ausführungslbestimmungen treten fofort in Kraft.
Berlin, den 25. November 1920.
Der Präsident des Reichsamts für Arbeitsvermittlung. Dr. Syrup.
Einzusenden an das Neic2amt für Arkeitsvermittlung, Berlin NW. 6, Luiscnstraße 33. Meldung Nr..
._ 1) der Demobilmaclungébchörde in. .......
Zahl S
2) Nachträglich erstattete Anzeigen“ (8 1 b1, 3 8s) Die fett umrahmten Spalten
Bemerkungen... o. ooo.
Art der beabsich: Art der betroffenen Firma e A G B E im U eines dur die Maßnabme LAN ; / zweig, dem ru ntziehung etrieb8abteilung, in der Negel ur Entla\ur (handelsüblihe Be Betrieb8ort dés Betrieb von Sachen, e Rit ¿ber besdaftigten z L Ms 19 zeichnung) angehört CeR ) A ä L tUegun offen wir i nge- i Anaes g Arbeiter stellten Arbeiter, stellten 1 i 2 3 4 5 6 7 8 9 aube bie Tag des Tag des Ablaufs der Sperrfrist Wurde die Maß: | : Eingangs Von der Maßnahme — . 1 Ist die Anzeige Maßnahme i bei ( : nahme nach Ablauf aeb? Svalte O) der ist der Arbeitsnachweis ohne: Berllirigtrüng mit Verlängerung der Sperrfrist 4 veriä L a Anzeige ?) U e a O se i nad § 4 Ziffer 1 8) dur{geführt ? 2) (§ 1 Abs. 2) 11 qm „c... o. | : A m benachrichtigt 14 15 16
H Für jeden nah § 1 der V.O. anzeigepflichtigen Betrîeb ist eine besond eÂe Meldekarte auszufüllen. ‘sind besonders kenntlich zu machn? 4, 15 und 16 werden nahträglih im N. A. f. A. au8gefüllt,
Ort M L R M D A 192 ¿a Die DemobilmacGungsbehbörde. (Unterschrift)... «« s Rv AN
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