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ch0 20 aftli A erwei lde
Zusammenlegung der Versorgungsömter I und [I Trier.
Die Versorgungsämier I und Il Trier werden mit dem 1. Dezember 1920 unter der Bezeichnung „Versorgungsamt Trier“ vereinigt.
Berlin, den 24. November 1920.
Der Reih3arbeits minister. - J. V.: Dr. Grie
Druckfehlerberichtigung.
der Bekanntmachung vom 3. November 1920 (RGBl. S. S. Reichsanzeiger Nr. 255), betreffend Abänderta der Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über Er- hebung eines Branntweinmonopolausgleichs vom 12. Mai 1920, muß es in der als Abs. 3 neu einzuschaltenden Bestimmung ftatt „Abweisungen“ in der dritten Zeile von oben „Abweichungen“ und statt „den Gewichten“ in der vierten Zeile von unten „dem Gewichte“ heißen; ferner ist zwischen den Worten „Berehnung“ arf e in der achten Zeile von oben das Wort „nah“ ein- zuschalten.
Die von heute ab zur Au3gabe gelangende Nummer 224 des lg das E. unter G T eine Betanntmachrng, betreffend die Bestimmung des Endtermins für die Besezang Tant cen Reichsgebi 13. ovem bex 1920, und ae E T eine Verordnung über die Geltungsdauer der Verordnungen über die Außenarbeit von 19. November 1920. MEE E E Berlin, den 27. Noveinber 1920.
Postzeitungsamt. Krüer.
Preufen.
Verordnung, betreffend die Aenderungen von Vornamen.
Vom 29. Oktober 1920.
Die Preußische Staatsregierung verordnet gemäß § 5 des Geseßes zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt in Preußen vom 20. März 1919 (Geseßsamml. S. 53) im Anschluß an die Verordnung, betreffend die Aenderungen von Familien- E vom 3. November 1919 (Geseßsamml. S. 177), was olgt:
Die S8 1 bis 4, 5 Abs. 2 und 3 und § 8 Say 2 der Verordnung der Preußischen Staatsregierung, betreffend die Aenderungen von Familiennamen, vom 3. November 1919 (Geseßsamml. S. 177) ersirecken jich sinngemäß auch auf die Aenderung von Vornamen preußischer Staatsangehöriger. Der Justizminister kann die Entscheidung über Anträge auf Er- mächtigung zur Aendernng von Vornamen den Amisgerichten
tragen.
Berlin, den 29. Oktober 1990.
: Die Preußische Staatsregierung.
Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Siegerwald. Severing. Lüdemann.
S110 l der Preußischen Staatsregierung, betreffend An- wendung des vereinfahten Enteignungsverfahrens bei den von den Kaliwerken Aschersleben für die Schachtanlage Hattorf vorzunehmenden eignungen.
Vom 830. September 1920.
Auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver- |
einfahtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeits- gelegenheit und zur Veschäftigunga von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Geseßsamml. S. 159) in der Fassung der Ver- ordnungen vom 27. März 1915 (Geseßsamml. S. 57), vom25. Sep- iember 1915 (Geseßsamml. S. 141) und vom 15. August 1918 (Geseßsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der Verordnung hin- fihtlih der für die Forisebung des Betriebes der Schachtanlage Hattorf der Kaliwerke Aschersleben erforderlihen Grundstüdcke Grundbuch Philippsthal Band 14 Blatt 67, Kartenblatt 9 Parzelle 6 und Parzelle 45/5 Anwendung findet, nahdem für diese. Grundstücke den Kaliwerken Aschersleben, Schachtanlage Hattorf in Philippsthal-Werra das Enteignungsrecht durch den namens der Preußischen Staatsregierung ergangenen Erlaß vom 14. September 1920 verliehen worden ist. Berlin, den 30. September 1920.
Die Preußische Staatsregierung.
Braun. Fishbeck. Haenish. Oeser.
\ ), Stegerwald. z Severing. Lüdemann.
Erlaß
der Preußishen Staatsregierung, betreffend An-
wendung des vereinfachten C nun gane ahrens
bei der Erweiterung der Friedhöfe Köln-Mülheim und Köln-Deug.
Vom 4. November 1920.
Auf Erund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver- einfahtes Enteignungsverfahren vom 11. Septembe# 1914 (Geseßsamml. S. 159) in der Fassung der Nachträge vom 27. März 1915 (Geseßsamml. S. 57), vom 25. September 1915 (Geseßsamml. S. 141) und vom 15. August 1918 (Ge- sezsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte Ent- eignungsverfahren nah den Vorschriften dieser Verorditung bei der Ausübung des der Stadt Köln durch Urkunde vom 12. De- zember 1919 zur Erweiterung des Friedhofes Köln-Mülheim und dur Urkunde vom 4, November 1920 zur Erweiterung des hofes Köln-Deuz verliehenen Enteignungsrehts An- wendung zu finden hat. /
Berlin, den 4. November 1920. Die Preußische Staatsregierung. - # Fishbeck Haenish. am Lehnhoff. HDeser.
Stegorwald. Severing =® Lüdemann.
Finanzministerium.
Die Rentmeisterstelle bei der Kreiskofse in Shleu- fingen, Negierungsbezirk Erfurt, ist voraussichtlich zu beseßen.
Ent- | fällt ausz
ck Bekanntmachung
des Wortlauts des E elet eus betreffend die Er- rihtung einer Zentralanstalt zur Förderung - des genossenschaftli en Beri Ra tenant as vom 31. Juli
Vom 16. November 1920.
_ Auf Grund des Artikel 6 des Abänderungsgeseßes vom 5. September 1918 (Geseßsamml. S. 153) zu dem Gesetze, betreffend die Errichtung einer utralansnlt zur Förderung des genofsenschaftlihen Personalkredits, vom 31. Juli 1895 (Geseßsamml. S. 310) wird der Wortlaut dieses Gesezes mit den gen, die fih aus den Gesezen vom 8. Juni 1896 E S. 123) und vom 5. September 1918 (Geseßtz- amml. S. 153) ergeben, mit Genehmigung der verfassung- t Preußischen ffentlicht. -
L
versammlung nachstehend ver-
Berlin, den 16. November 1920.
Der Finanzminister. Lüdemann.
Gesetz, betreffend die Errihtung einer Zentraklanstalt zur Förderung des geno setsRaftlihen Per sonalkredits.
8 1.
Zur Förderung des Personalkredits (8 2), insbesondere des ge- nossenschastlichen Persona!kredits, wird unter dem Namen S i „Preußische Zentralgenosßenschaftskasse“ eine Ziele us ee Sive p ita grie sise
ie Ansta igt die Eigen einer juristi y steht unter Aufsicht s Leitung des Staates. i Bon, f
i 8 9.
Die Anstalt ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben:
1, zinsbare Darlehne zu gewähren an:
a) solde Vereinigungen und Verbandskassen eingetragener Er- werbs- und Wirtschaftsgenofsenschaften (Reichsgeseß vom 1. Mai 1889 — RGBL. S. 55), welche unter ihrem Namen vor Gericht Elagen und verklagt werden können,
b) Einzelgenossenshaften, deren Kreditbedarf naH Art und Umfang von Vereinigungen und Verbandskassen einge- tragener Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht ge- dedt wird oder von deren Eingliederung in solche aus wirt- schaftlich berechtigten Gründen abgesehen ist,
c) die für die Förderung des Personalkredits bestimmten land- schaftlichen (rittershaftlihen) Darlehnskassen,
d) die von den Provinzen (Landeskommunalverbänden) errihteten gleichartigen Institute,
e) Unternehmen, an denen staatlide Mittel beteiligt sind;
von den unter 1 gedachten Vereinigungen usw. Gelder. ver-
zinslich anzunehmen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben (1 und 2) is die Anstalt außerdem befugt:
- sonstige Gelder im Depositen- und Scheckverkehr anzunehmen;
4. Spareinlagen anzunebmen;
d. Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und Effektenges{äft
nußbar zu maden ; °
. Wechsel zu verkaufen und zu akzeptieren;
. Darlehne aufzunehmen ;
für Rechnung der unter 1 bezeichneten Vereinigungen usw. und
der zu denselben gehörigen Genossenschaften und derjenigen
Personen, von denen sie Gelder im Depositen- und Scheck-
verkehr oder Spareinlagen oder Darlebne erbalien bat, Effekten
: p kaufen und zu verka:fen sowie deren offene und gef{lossene
epots zu verwalten,
Der Geschäftskreis der Anstalt kann durch Verordnung der Preußishen Staatsregierung über die in 1 genannten Vereinigungen binaus dur Hereinbeziebung bestimmter Arten von öffentlichen Spar- kassen erweitert werden.
S 3. ? Der Staat gewährt der Anstalt für die Dauer ihres Beste als Grundkapital eine Einlage; von 125 Millionen Mark. R
84
j 8 5, ___ Es bleibt den im § 2 gedachten Vereinigungen usw. vorbehalten, fi gleidfalls an der Anftalt mit Vermögenseinlagen nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde zu beteiligen. 8 6. Von dem beim Jahress{lufse sich ergebenden Reingewinn der Anstalt wird, vorbebaltlih etwaiger besónderer Nükstellungen :
1. a) zunädst !/; zur Bildung eines Reservefonds, 4/; zur Ver- zinsung der Einlagen (S8 3 und 5) bis zu 3 vom Hundert verwendet, j
b) ein etwaiger Ueberrest zur weiteren Verzinsung der von Vereinigungen usw. eingezahlten Vermögenseinlagen (§ 5) sowie des vom Staate nach den Geseßen vom 13. Juli 1909 und vom 5. September 1918 bereitgestellten Kapitals
_bis zu 37 vom Hundert bestimmt, der dann noch verbleibende Ueberrest zur weiteren Ver- zinsung der von Vereinigungen usw. eingezahlten Ver- móögenseinlagen (§ 5) sowie des vom Staate nach dem Gesetze vom 9. September 1918 bereitgestellten Erhöhungs- kapitals bis zu 4 vom Hundert bestimmt und der darüber hinaus noch verfügbare Betrag ebenfalls dem Reservefonds zugeführt;
2. sobald der Reservefonds ein Fünftel der Einlagen beträgt, eine.
Verzinsung der Einlagen bis zu 44 vom Hundert gewährt und
der Nest dem Reservefonds zugeführt.
S 7. _ Die Avfsihtsbehörde erläßt die Geschäftsanweisungen für das Direktorium (§ 8) sowie die Dienstinstruktionen für die Beamten der Anstalt und verfügt die erforderlichen Abänderungen.
& 8. |
__ Die Anstalt wtrd durch ein Direktorium, das die Eigenschaft einer Behörde bat, verwaltet sowie nah außen vertreten. __ Das Direktorium besteht aus einem Direktor und der erforder- lihen Anzabl von Mitgliedern und faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrbeit, hat jedo bei seiner Verwaltung überall den Vor- s{riften und Weisungen der Aufsichtsbehörde Folge zu leisten.
Der Direktor und die Mitglieder des Direktoriums werden von der Preußischen Staatsregierung auf Lebenszeit ernannt, im Falle kfommissarisher Beschäftigung dur die Aufsichtsbehörde berufen.
9. Die Beamten der Anstalt aben die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staatsbeamten. Ihre Besoldungen, Pensionen* und sonstigen Dienstbezüge sowie die Pensionen und Unterstüßungen für ibre Hinterbliebenen trägt die t der auch die Bestreitung der sächlichen Verwaltungsausgaben o
ieg H Der Etat der persönl und \ächlißen Verwaltung aben E E April 1896 ab alljährlih dem Landtage zur Genebmlgueg orzulegen.
Der Erlaß der zur Ausführung des Abs. 1, insbesondere der zur Uebertragun eseßlichen Vorschriften über die Kautionen, das ensionswesen und die Fürsorge für die Hinterbliebenen der unmittel- ven Staatsbeamten sowie der Disziplinargesegze für die nihtrihter- lihen Beamten as die Bramten der Preußisc en Igenossen- \chaftskasse eciorbex! chen Bestimmungen erfolgt durch Verordnung der Preußis taat8regierung. f
|
10. Die Rechuungen der Anstalt unterliegen der Revision dur dic ObérreiiiingMtunes, | E gs s l
| dur die Aufsichtsbehörde bestimmt.“ Die
Cn vom 24. Juni een 23, der
Die Form, în wel{er die ReGnung8kegung zu erfolgen bat, wird hierüber ergehenden Be- stimmungen sind der Oberrechnungsk
ammer mitzuteilen. 11. ; Die Anstalt wird in allen Fällen, und zwar auch wo die Geseßze eine Spezialvollmaht erfordern, durch die ‘Unterschrift des i L toriums verpflichtet, sofern diese Unterschrift von zwei Mitgliedern des Direktoriums oder-‘den als Stellvertreter der letzteren bezeichneten ‘Beamten vollzogen ist.
E & 12. : i ur beirätlihen Mitwirkung bei den Ges{äften der Anstalt wird ein Ausschuß aus sachverständigen Personen gebildet. Dabei sind die Vereinigungen usw. (§ 2), welche mit der Anstalt in regelmäßigem Geschäftsverkehr stehen oder sih an derselben mit Einlagen beteiligen (§ 5), tunlichst zu berücksihtigen. j Der Auss{huß versammelt fich unter Vorsiß des Direktors der Anstalt wenigstens einmal jährlich, kann von demselben aber auch sonst nah Bedarf berufen werden. ? 8 13.
__Dem Aus\{uß ist Kenntnis von dem gesamten Stande der Ge- schäfte zu geben; er ist berechtigt, seinerseits Vorschläge über die etwa gebotenen Maßregeln zu machen.
Insbesondere ist der Ausshuß gutactlih zu hören über:
1. die Grundsäße für die Kreditgewährung, namentlih die Höhe des Zulu , die Fristen und die Sicherheitsleistung ;
2. die Grundsätze für die Annahme von Spareinlagen;
3. die Bilanz und die Gewinnberehnung, welde nah Ablauf des Geschäftsjahrs vom Direkorium ausgestellt und mit dessen R 24 Aufsichisbehönde zur endgültigen Festseßung überreicht wird.
Allgemeine Geschäftsanweisungen und Dienstinftruktionel ind du Muaschuß alsbald nach ihrem Erlasse (§ 7) zur Kenntnisnahme mitzuteilen.
i S 14. Die näheren Bestimmungen über die Bs und den Geschäftskreis des Ausschusses erfolgen durch Verordnung der Preußi- schen Staatsregierung. M ;
§ 15.
Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Geseßes ist der Finanzminister, welcher auch die zur Ausführung des Geseßzes erforderlichen An- ordnungen zu treffen hat.
Ministerium für Fandel und Gewerbe.
__ Der Regierungs- und Gemwerbeshulrat, Geheime Re- een Professor Gürschnèr in Danzig, ist an die egierung in Minden i. W. versezi worden. Sein Diensi- bereich umfaßt bis auf weiteres nur den Regierungsbezirk Minden i. W. Der Dienstbereih des Regierungs- und Gewerbeschulrats, Geheimen Regierungsrats Bret tshneider in Münjter i. W. umfaßt bis auf weiteres nur den Regierungsbezirk Münster.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und“ Forsten. i
Der Rittergutsbesißer von “Schüß in ow (Kreis
Anklam) ist von der Preußischen E Een auf die
Dauer von sechs Jahren, vom 1. August 1920 bis dahin
1926, zum Laienmiiglied des Landeswa\sseramts ernannt worden.
_ Die Oberförsterstelle Neuhof im Regierungsbezirk Köslin ist zum 1. Januar 1921 zu beseßen. müssen bis zum 10.-Dezember eingehen.
irt Allenstein wird zurückgezogen.
Akademie der Wissenschaften.
Die preußische Akademie der Wissenschaften hat den Pro- fessor Dr. Georg Dehio in Tübingen zum korrespondierenden Mitgliede ihrer philosophisch-histoxishen Klasse und den Pro- fessor Dr. Hans Horst Meyer in Wien zum korrespondierenden Mitgliede ihrer physikalish-mathematischen Klasse gewählt.
Landespolizeilihe Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest.
_ Auf Grund des Reichsgeseßes vom 7. April 1869, be- treffend Maßregeln gegen die Rinderpest (Reichsgeseßblatt S. 105) und der dazu ergangenen revidierten Instruftion vom 9. Juni 1873 (Reichsgeseßblatt S. 147) in Verbindung mit dem Erlaß des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 4. Dezember 1916 Nr. IA., Tle. 8833 (Ministerialblatt 1917 S. 24) wird zur Verhütung der Ein- \hleppung und Verbreitung der Rinderpest, welhe in Polen ausgebrochen ist, für den Umfang des Regierungsbezirks Lüne- burg folgendes angeordnet: - :
& 1. Das in meiner lkandespolizeilichen Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest, vom 1. November 1920 - — Regierungsamtsblatt S. 300 — ausgesprochene Einfuhrverbot erstreckt ih au auf die Einfuhr aus dem Freistaat Danzig.
2, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anordnung unterliegen der Strafvorichrift des § 328 des Reichsstrafgesezbuches und der Sthe eltralporGritten des Reich8gesezes vom 21. Mai 1878 (Reichsgeseßbl. S. 95), betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Ninderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote. /
& 3. Vorstehende landeépolizeilihe Anordnung tritt mit dent Tage ihrer Veröffentlihung durch das Amtsblatt in Kraft.
Lüneburg, den 9. November 1920.
Der Regierungspräfident.
Bekanntmachung. err Auf Grund der BekanntmaGung zur Fernhaltung unzuverla}!1ger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBI. S. 603) be i der Frau Ww. Sophie Scheuerbrandt tn Berlin, Elsasserstr. 34, durch Verfügung vom beutigen Tage den andel mit allen Segen TERIEN des täglichen edarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels- betrieb unter}agt. Berlin O. 27, den 15. November 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. Hey.
Ea 2
BekanutmaSungcks
del mit Lebens, und Auf Grund der Pergebnnng bes Un E 581) “ist dem
k issionäâ ilhelm Homaun, hier, (festraße 2 ooisslonge M Lebens- und
uttermitteln untersagt. Celle, den 23. November 1920. N Die Polizeidirektion. Deni ck
Bewerbungen
Die Gs r abigi der Oberförsterstelle Hartigs- -waldé im Regierungsbez
s i BekanntmaSGung.
Auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 24. Juni 1916 (NGRL. S. 581) ist dem Kau f- mann Franz Koch, hier, Neustadt 10, der Handel mit jeglihen Lebens- und Futtermitteln untersagt.
Celle, den 23. November 1920.
Die Polizeidirektion. Denicke.
Die von heute ab zur Au3gabe gelangende Nummer 48
der Preußischen Geseßsammlung enthält unter r. 11979 das Geseß, betreffend die Aenderung der
Amisgerichtsbezirke Rüthen und Warstein, vom 7. Oktober 49209, unter
Nr. 11980 eine Verordnung, betreffend die Aenderungen von Vornamen, vom 29. Oktober 1920, unter
Nr. 11 981 einen Erlaß der Preußishen Staatsregierung, betreffend Anwendung des vereinfahten Enteignungsverfahrens bei den von den Kaliwerken Aschersleben für die Shachtanlage Hattorf vorzunehmenden Enteignungen, vom 30. September 1920, unter
Nr. 11 982 einen Erlaß der Preußischen Staaisregierung, betreffend Anwendung des vereinfacchten Enteignungsverfahrens bei, der Erweiterung der Friedhöfe Köln-Mülheim und Köln- Deus, vom 4. November 1920, unter
Nr. 11983 einen Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungs- verfahrens bei dem Bau der dritten Schleuse zu Münster, vom 13. November 1920 und unter |
Nr. 11984 eine Bekanntmachung des Wortlauts des Geseßzes, beireffend die Errichtung einer Zentralanstalt zur Förderung des genossenschaftilihen Personalkredits vom 3L Juli 1895, vom 16. November 1920.
Berlin, den 26. November 1920. Geseßsammlung3amt. Krüer.
BekanntmackGung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Geseßsamm!. S. 357) find bekanntgemaMt : i:
1. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 13. September 1920, betreffend Genehmigung der von der Generalversammkung der Landschaft der Provinz Westfalen am 5. Juli 1920 beschlossenen Aenderungen des „Neuen Statuts der Landschaft der Provinz West- falen“, durch die Amtsblätter
der Regierung in Münster Nr. 43 S. 409, ausgegeben am 23. Dfktober 1920,
der Regierung in Minden Nr. 44 S. 235, ausgegeben am 30, Oktober 1920,
zer Regierung in Arnsberg Nr. 43 S. 620, ausgegeben am 23. Oktober 1920, und
der: Regierung in Düsseldorf Nr. 40 S. 403, ausgegeben am 23. Oktober 1920: ;
2. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 14. September 1920, betreffend die Verleibung des Enteignung8rech{ts an die Kali- werke Aschersleben, Schachtanlage Oas, in Pbilippsthal-Werra für die Erwerbung der für die Fortsezung des Betriebs der Chlor- faliumfabrik der Schacßtanlage Hattorf erforderliben Grundstüde, durch das Amtsblatt der Regierung in Cassel Nr. 42'S. 324, aus- gegeben am 16. Oftober 1920; j
3. der Erlaß der PreußisGen Staatsregierung vom 3. Oktober 1920, betreffend die Genehmigung der von der Generalverfammlung der Landschaft der Provinz Sachsen am 22. Zuni 1920 bes{lossenen Aenderungen der Neuen Satzungen der Landschaft der Provinz Sachsen dur die Amtsbrätter
der Regierung in Magdeburg Nr. 43 S. 331, ausgegeben am 30, Oktober 1920, y der Regierung in Merseburg Nr. 44 S. 310, ausgegeben am : 30. Oktober 1920, und der Regierung in Erfurt Nr. 44 S, 279, ausgegeben am 30, Oktober 1920 ;
4. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 6. Oktober 1920, betreffend die Verleibung des Enteignungs3reckts an die Ge- meinde Langendreer im Landkreise Boum für die Anlegung eines Fommunalen Friedbofs, durch das Amtsblatt der- Neaierung in -Arns- berg Nr. 44 S. 640, ausgegeben am 30. Oktober 1920.
(Foriseßzung des Amtlichen in der Ersten Beilæge.)
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reich svrat trat heute zu einer Vollsigung zusammen; vorher Ae, vereinigten Ausschüsse für Haushalt und Rech- nungswesen, für Volkswirtschaft, für innere Verwaltung, für Verkehrswesen, für Steuer und Zollwesen und für Rechtspflege eine Sigung.
Der bayerische Ministerpräfident Dr, v. Kahr, der vor- gestern von Mürchen mit dem bayerishen Kultusminister Matt in Berlin angekommen ist, machte beim Herrn Reichs- präsidenten, dem Reichskanzler, dem Reichsminister der aus- wärtigen Angelegenheiten sowie bei anderen Herren Befuch und hatte verschiedene Besprehungen. Abends war zu seinen Ehren eine Einladung vom bayerischen Gesandten ergangen, der der
err Reichspräsident, der Reichskanzler und die Reichsminister
r. Simons und Koch sowie verschiedene andere Herren Folge leisteten. Gesiern abend erfolgte die Rücreise des bayerischen Ministerpräsidentkn nah München.
Nah einer Meldung der „Kölnischen Volkszeitung“ aus Aalen müssen die deutshen Staatsangehörigen, die na dem- 1. August 1914 und vor dem 20. September 1920 in ‘den Kreisen Eupen und Malniedy ihren Wohnfiß ge- nommen haben, nach DOPt des belgishen Oberkommissars, Generals Baltia, innerhalb eines Monats erklären, ob sie die
ishe Staatsangehörigkeit erwerten wollen. Tun sie das nit oder wird das Gejuch um Aufnahme in den belgischen Untertanenverband abgelehnt, so müssen fie innerhalb eines Monats das Land verlassen.
R
Die Polnische Gesandtschaft in Berlin hat, wie Wolffs Télearaphenbüro mitteilt, dem a iicilang Amt . November folgende \{chriftlihe Mitteilung über-
en : |
Ein vom 13. November datierter _Funkspruchß aus Königswuster- hausen verbreitet die Nachricht von einer angeblihen polnischen militärishen DemonstrationundvoneinerZusammen-
pichung polnisher Truppen in den derz Danziger,
1 PommerellisGen und der S&lesisGen Grenze benaGbarten
- im Unterha
Gebieten.
ie Polnishe Gesandtschatt ist in der Lage, diese Mit- teilung als niht der Wirtlichkeit entspreGend in kategorisher Form zu dementieren. Die einzigen Truppenbewegungen, die tatsächlich in diesen Gebieten stattgefunden und wahrsheinlih den fraglichen Funkspru veranlaßt haben, inb lediglichß auf Grund eines normalen Demobilisationsbefeb1s ausgeführt worden, tér die allmählide Rüd- kehr Lee an der polnish-bols{chewistishen Front stehenden Truppen orsie
Das Reihswehrministeriuum gibt bekanni: Alle ehe- maligen Angehörigen von Freiwilligenverbänden und Formationen der vorläufigen Reih swe hr werden aufgefordert,
erehtigte Rückstandsforderungen umgehend, spätestens bis 31. Dezember 1920, bei den Abwicklungsstellen ihre früheren Truppenteile geltend zu machen. f
Lübeck.
__Die „Lübeckishen Anzeigen“ melden amtlih, daß der präsidierende Bürgermeister Dr. Fehling auf sein Ersuchen Ende dieses Jahres in den Ruhestand tritt.
D
Großbritannien und Jrland.
. Gestern ist in London die Konferenz der Alliierten, auf der Jialien durh den Grafen Sforza an Stelle des Mi- nisterpräsidenten Giolitti vertreten wird, eröffnet worden. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, wird sich die Konferenz zu- erst mit der Frage befassen, ob die Entente augenblicklich irgend- eine Erklärung abgeben soll, die vielleiht auf die griechische Volks3abstimmung über die Nückehr des Königs Konstantin auf den griechischen Thron von-Einfluß sein kann. Es verlautet, daß die Fragen der Wiederaufnahme des britischen T Ver IEYTS mit Rußland und der deutschen Wiederherstellung erschöpfend behandelt werden sollen, und daß vielleiht hohwichtige Beschlüsse gefaßt werden.
— Der On Lloyd George erklärte vorgestern
èrhause, die Regierung sei bereit, in Jrlan d Verhand-
lungen über eine Regelung der bestehenden Streitfragen einzu-
leiten. Solche Verhandlungen müßten jedoch von seiten
Ans durch Sinnfeinmitglieder des Parlaments geführt werden.
Nach einer Reutermeldung find Arthur Griffiths, ge nannt stellvertretender Präsident der irischen Republik, und drei hervorragende Sinnfeinführer, Professor Mac Neill, Joseph Mac Bride und Dugan, verhaftet worden.
— Jh einer vorgestern in Liverpool gehaltenen Rede trat der vormalige Minister des Aeußern G rey für die Aufnahme der vormals feindlichen Staaten in den Völkerbund ein. Er sagte, wenn der Völkerbund nicht die Unterstüßun aller großen Mächte erhalte, so werde er nur ein Gegenbun sein und das alte System der Allianzen darstellen. Grey er- klärte weiter, seiner Ansicht nah sei Deutschland viel ungefähr- licher im Bund al3 außerhalb desselben. Wenn es den großen Grundsaß annehme, Streitfragen mit anderen Mitteln beizulegen als durch Kriege, und die Verträge durchfsühre, so müsse die Tür für Deutschland geöffnet werden.
M Frankreich.
Die Regierung hat der Kammer einen Geseßentwurf unterbreitet, um das Geseß vom 29. Dezember 1915, betreffend die Gräber aller Soldaten des Landheeres und der Marine der französishen und alliierten Heere, die während des Krieges gestorben find, auch auf die deutshen Gräber in Frank- reich anzuwenden. Dieses Gesez ist nah den Bestimmungen des Artikels 225 des Friedensvertrags ausgearbeitet, der der franzöfischen Regierung die Verpflichtung auferlegt, die deutschen Gräber zu respektieren und zu unterhalten, Die bereits vor- handenen deutschen Gräber sollen erhalten bleiben, die Einzel- gräber sollen zusammengelegt werden. Diese Friedhöfe werden vom Staate erworben und unter as Schus gestellt.
Der E Marrin hat der Kammer einen Antrag unterbreitet, den Ausschuß für Heer und Marine zu ersuchen, den genauen Menschenverlust aller kriegführenden Staaten festzustellen. Dem Entwurf ist eine Begründung beigegeben, in der ungefähr die Zahl der Verluste aller am Kriege beteiligten Staaten angegeben wird. Die Zahl der Verluste Frankreihs bis zum Juli 1919 wird auf 1 383 000 aeshäßt, was 16,44 Hundertstel der Verluste aller mobilisierten Staaten ausmacht.
In der Kammer haben ferner zwei Abgeordnete einen Antrag eingebracht, die diplomatische Vertretung Franfk- reihs beim Vatikan einem außerordentlichen Gesandten und keinem Botschafter zu übertragen. Durch diesen Antrag will man verhindern, daß ein Nuntius nach. Paris kommt.
Der aus Konstantinopel zurückgekehrte Delegierte der Inter- alliierten Parlamentskommission, der frühere Minifter Franfklin- Bouillon berichtete gestern in der Kammer über die Lage im Orient und forderte eine sofortige Verständigung mit der Türkei durch Revision des Vertrages von Sevres, um die Tükei niht den Bolschewisten in die Arme zu treiben.
Der aus Konstatitinopel zurückgekehrte Delegierte der
ntieralliierten Parlamentskommission, der frühere Minister Franfklin-Bouillon berichtete gestern in der Kammer über die Lage im Orient und forderte eine sofortige Verständi- gung mit der Türkei durch Revision des Vertrages von Sèvres, um die Türkei niht den Bolschewisten in die Arme
zu treiben. Ruf:laud.
Laui Meldung des „Wolfsshen Telegraphenbüros“* haben nördlich von Mosyr die von den Sowjettruppen ver- folgten Ueberreste der Armee Balachowitsh den Fluß JIppa überschritten und fliehen in westliher Richtung. Jn den Kämpfen gegen Petljura haben die Sowjettruppen 12 000 Gefangene gemacht, 20 Panzerwagen, 25 Geschüße und 60 Ma- schinengewehre erbeutet.
— Die Sowjetregierun p dur eine eigéhs hierzu eschaffene Organisation die Mobilmachung aller Frauen Ru lands zur Anfertigung von Leibwäsche für die Soldaten angeordnet. Jtalien.
In der Deputterténkammer stand gestern die Ratifikation des Vertrags von Rapallo zur Beratung,
Laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ stellte. der Minister des Auswärtigen Graf Sforza mit Befriedigung die ute Aufnahme fest, die dem Vertrage von der Kammer und im Lande zuteil geworden sei. Siena legte die Vorteile des Vertrags dar und fügte hinzu, das Volk habe verstanden, wieviel sicherer und nüßlicher ein Friede sei, der die Grenzen im Einvernehmen mit dem Nachbar fests Ohne zu \eilschen oder zu drohen, Jialien in o den Beyollmächtigteu
tes benaGbarten Staates zu verfleßen gegeben, welches die Mindest- forderungen seien, die mit der Geschichte und den Opfern Italiens in Einklang stünden. Die Spracbe der Italiener sei die von Siegern aber nicht die von Gebietern gewesen und so verstanden worden. ‘Pin: fihtlich Dalmatiens erklärte Graf Sforza, Italien bitte seine Brüder, ihren Schmerz dem Glück und der Sicherheit des Vaterlandes unterzuordnen. Die Liebe zu diesem dürfe aber nit zu einer Mißachtung
-des vaterländischen r einer anderen Nasse führen. Ueber die zu
Italien gekommenen Slowenen sagte er: Italien veran ibnen volle Freiheit der Sprache und Kultur. ie neuen Mitbürger würden zufrieden sein, einer Großmacht anzugehören, die im wußtsein ihrer unvergleihlißen Kultur ihre örtlihe Eigenart gewissenhaft ate. Ueber Fiume bemerkte Sforza, seine Bürger lollten nicht auf einer Einverleibung - bestehen, die Jtalien nit annehmen fönnte, ohne gegen sein Wort zu verstoßen, das auß im Interesse Fiumes gegeben worden sei. Weiter er- flärte er: „Demnächst werden in Rom oder Belgrad Be- sprechungen zur Schaffung und Entwicklung von engen finanziellen, wirtschaftlichen - und kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Völfern beginnen, deren Erzeugnisse sich gegenseitig ergänzen. Zu seinem und des Nachbarstaates Wohl wird Italien darüber wachen, daß nicht wieder Dynastien entstehen, die in Nom und Belgrad so bittere Erinnerungen zurückgelassen haben. Durch den Vertrag von Rapallo i der antiitalienishe Gedanke in Oesterrei end- gültig zerstört worden. Das in Rapallo geschaffene Werk ist ohre ein Wort, das andere Völker bloßstellen oder auf- opfern könnte, durch die herzlihe Unterstüßung der Ne- ierungen von Frankreich und Großbritannien gefördert worden. Rh bin glücklich, vor dem Parlament und dem Lande dafür Zeugnis ablegen zu fönnen. Italiens Aufgabe besteht jegt darin, für lein Wohl und daëjenige der Völker zu arbeiten, die ih mit ihm in Uebereinstimmung geseßt baben. Die Verständigung von Rapallo wird den Beginn eines fruchtbaren und ruhmreichen Daseins bedeuten, der erste Schritt zu einem heilsamen Einfluß Italiens an der Adria, an der Aecgäis und am Schwarzen Meer sein zu ¿nferem Wohl und zum Wohl der Völker, die ein internationales Zusammenleben wünschen, in dem es weniger Gehässigkeit und weniger Gewalttaten geben wird.“ i Spanien.
Die Kammerwahlen finden am 19. Dezember, bie Wahlen zum Senat am 2. Aa statt. Der König hat einen Erlaß unterzeichnet, dur den die verfassungsmäßigen Bürgschaften für die Wahlzeit wieder hergestellt
werden. i Schweiz.
Der Völkerbundsrat befaßte sih gestern mit der Bildung der im leßten Abschnitt Artikel 122 des Völkerbunds- vertrags vorgesehenen Mandatskommission. Laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ beshloß der Rat, daß die Kommission fich aus 9 Mitgliedern zusammensegen solle, von denen 5 auf Staaten entfallen sollen, die fein Mandat erhalten, 4 Stimmen sollten den Mandatsmächten vorbehalten bleiben. Sobatd Fragen über die Ausübung des Mandats durch eine Macht auf der Tagesordnung der Kommission stehen, soll ein Vertreter der betreffenden Macht der Sitzung mit beratender Stimme beiwohnen. Hierauf beschloß der Rat, die Ds sation der Volks3abstimmung im Wilnaer Gebiet Zivil- kommissaren zu überiragen.
— Jn der gestrigen Sißung der Kommission zur Aufnahme neuer Staaten befürwortete der Bunde3präsident Motta als Vertreter eines benachbarten Staats die Aufnahme Oesterreichs in den Völkerbund, da gerade durch die Aufnahme Ua hilfsbedürftigen Landes der dem Völterbund innemohnende Gedanke der Sanierung zu positivem Ausdru komme. Der Bundespräsident Mota brachie bei diesem Antrage auch die vorarlbergishe Frage zur Sprache und gab die Er- flärang ab, daß die Schweiz) troß des dur Volfsabstimmung befündeten Anschlußwillens /der voralbergischen Bevölkerung nicht daran dente, den Bestand des gegenwärtigen öfster- reihishen Staates irgendwie zu beeinträchiigen. Da aber die Dauerhaftigkeit des jeßigen österreichishen Staates noch nicht unbedingt gesichert erscheine, müsse die Schweiz im Falle der auch von ihr gewünshten Aufnahme Oesterreihs in den Völkerbund das Recht des vorarlbergishen Volïles gewahrt wissen, sein Selbstbestimmungsrecht bei einer eventuellen späteren tiefgreifenden inneren Umwälzung Desterreihs geltend zu machen.
— Die ständige Militär- und Schiffahris- kommission des Völkerbundes befaßte sich am Donnerstag und Freitag mit der Frage der Verteidigung Danzigs.
-— — Die vom Präsidenten der 6. Kommission ernannten Mitglieder der Unterkommission für Abrüstungs- fragen sind: Fistr (England), P (Norwegen), Wellington Koo (China), Léon Bourgeois (Frankreich), Schanzer (Jtalien),
ock (Holland), Uesterin (S weiz), da Cunha D un
ahle (Dänemark). Der juristischeBeirat im britischen 2 usmwärtigen
mt Hurst legte der Unterkommission einen Ueberblick über die Maßnahmen vor, die seit der Konvention in Brüssel im Jahre 1898 zur Kontrolle des Handels mit Waffen angeordnet worden sind. Er wurde um die Einreichung eines schriftlichen Berichts ersucht, in dem er u. a. auch die Maßnahmen an- zuführen hätte, die der Völkerbund zur Durchsührung einer wirksamen Kontrolle ergreifen müßte.
Litauen.
Der Minister für auswärtige Angelegenheiten hat nach einer Meldung der „Litauischen Teleiraphenagentur“ dem Vor- [geen der Kontrollkommission des Völkerbundes ein Schreiben Überreicht, in dem die litauishe Regierung sih bereit erklärt, den Waffenstillstandsvertrag zwischen der litauishen Armee und der des Generals Zeligowski zu unterzeihnen. Sie verlangt von der polnisdjen Re- grn formelle Garantien, daß Zeligowski die Anordnungen
er polnischen Regierung befolge. Der Vertrag soll von den
Vertretern des Minijteriums des Aeußern und des militärischen Oberkommandos. beider Regierungen unterzeihnet werden. Nah dem Jnkrafitreten des Waffenstillstands will die litauishe Res gierung mit dem Gefangenenaustausch beginnen.
Tschecho-Slowakei.
Der Präsident der Republik hat das Entlassungs8- esu des Leiters des Finanzministeriums, Dr. Englis, mit Rücksicht auf die Annahme des Nothilfegeseßes für die Staats angestellten durch das Parlament in der urjsprünglih ver- tretenen Fassung nicht angenommen. A — Zu Blättermeldungen über einen beabsichtigten polnischen Einfall in das Teschener Gebiet und Nach- richten polnischer Blätter über die Verhaftung polnischer Bürger -im t\{heschihen Teile Teshens erfährt das „Tschecho - slowakishe Preßbüro“ von amtlicher Seite, daß einige Personen wegen des Verdachts strafbarer politischer Handlungen verhaftet, zum Teil jedoch wieder freigelassen worden seien. Es sei jedo verfrüht, von den Ergebnissen der amilihen Untersuchung und festgestellten Tatsachen zu sprechen,
solange niht einmal die Voruntersuchung abgeschlosjea el
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