1898 / 273 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Nov 1898 18:00:01 GMT) scan diff

S | Haa be Car Lur | mm es DAandelsge] es Rertles 1 rit ns wendung. Jusbesondere Dies V

en oder gegen S ate Ie e ür A sollen, unter nachfolgenden Bedingungen zu be- E O N ie L Afattenden Besörderungokosten | Artikel 37. | Linie in einem Jahre bei mehr als der Häl

e Ermittelung des : aftpflicht des Unternehmers | Diese Personen, möaen sie von einem Polizei F und Entschädigungen werden a! ai estimmung im Zur Sicherstellun „der Erfüllung der aus diesem Vertrage | mäßigen Fahrten hat zu Schulden kommen g der Vergütung erfolgt in Gemäßheit der Be- | für Ko barkeiten, Gelder und Werthpapiere nicht dadurch be- | begleitet sein oder nit, find während der Fahrt Len E nbebtlten is E N E fd e A pn E00 000 Ee di dertlaulerd) Ma A er rvar e as nb B es E a L

timmu im § 24 (beziehungsweise 228) des Gesezes über | dingt, daß dem Schiffsführer beziehungsweise Schiffsoffizier | nach in einer verschlossenen Kammer unterzubringen n N i: d Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als Mis Verp ä bi T S [d an n des Rei d Krieg is 4 Dobere Gei alt, s d 4 tet der An-

F Y \ » 19 ! j G . ¿ - E / 4 A a E

die Kriegsleistungen vom 13 Juni 1873. diese Beschaffenheit oder der Werth bei der Einladung an- Dem Schiffsführer (oder, im Falle einer amtlichen V der im ‘Artikel 1 dertamuen Häfen anordnet, so foll Di bie as Bundestens ‘bele Zad ba Vaude berechnen Deibun: Vebórie jer Sorgfali unan ieden Unfall

Ein Verkauf oder eine miethsweise . Ueberlassung der e eben worden ist. Jmmerhin wird die Postverwaltung nach } gleitung, dem begleitenden Beamten nach vorherigem Benehmen h ch entstehende Verlängerung oder Verkürzung des Kurses | sind. Die Schuldve \hreib sit d nebst Tal Aa d d verurs tin steht dem Reichskan ler das Recht u, entweder ampfer au: eine A M darf ohne Genehmigung des 5 N dafür Sorge tragen, daß den Schiffsführern von | mit dem Schiffsführer) bleibt es überlassen, ein zeitweiligeg (vie Hin- und Rüreise zu ammengenommen) gegenüber dem über 4 Zahre ‘hinaugreihenden Zinsscheinen bei der Reichs- den Betrieb mit den in die Linien eingestellten Shhisfen für etchstanzlers nicht statt L M i ¿ ein naht =wieder"Sufern i Me mlt ver S E A Drm beeart Men, A du gestatten. Lin Inkrafttreten Ls Vertrags geltenden Fahrplane | Hauptkaße zu hinterlegen. : Rechnung und auf Gefahr des Unternehmers zu übernehmen

Die Dampfer führen die deutsche Postflagge nah Maß- | gung der Postladung beauftragter Postbeamter an Bord be- | gleiter ist auf Verlangen der zuständigen inländischen Behbrte E e Vergütung Mit “eintteti “Betrüat ags f die Reichska e berebtiat i es o E LRE als für ie cuegcibe SaM e A R TEE en

abe der über die D derselben durch derartige Schiffe | findet, soll der Unternehmer jedoh für Verlust oder Beschädi- | oder im Auslande der Gesandten und Korsuln des Reichs i Heclän erung oder Verkürzung des Kurses inet als 220 See- | aus dem egenwä t V s de d Se pital / d Zinsen, | Vertrage zurü j t t i: stehenden Allerhöchsten Bestimmungen und beförcern die gung von Poslsahen nur dann haften, wenn der Schaden } den tarifmäßigen Säßen zu übernehmen. Auf ein und dee: cilen jo ied für jede m Var leihe zu dem be eichneten nöthi enfalls du iniéden der Sirafen, ie wi a y e bur D E E Artikel 41 Post nebst den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung. | entstanden ist: selben Fahrt sollen ohne Zustimmung des Unternehmers mehr Lahr lane mehr oder weniger jütüdzule ende Seemeile die Ermilelun der Schäden entstehenden erictlichen ‘6b außer- Erachtet der Reichskanzler in der Zahl der Fahrten oder Leßtere ass auch unentgeltlich zu verpflegen, und zwar Beamte 1) durh Schiffs- oder Seeunfall, ausgenommen allein | als vier derartige Personen nicht befördert werden do Îtuñia um 5,40 A6 erhöht beziehun aweise ekürzt erichtlichen Kosten durch sofortigen ui rgerichtlichen Verkauf | abgesehen von dem Falle des Artikels 5, in der A win- wie Reisende I. Klasse und Unterbeamte wie Reisende IT. Klasse. | die unabwendbaren Folgen cines Naturereignisses, oder Außer den Gefangenen sind auf Ersuchen der genannten E / U A E bir Werthpapiere an ciner initerhali bes Reichsgebiets be- digkeit der Dampfer eine Aenderung für nothwendig, so ist Jedem Postbegleiter ist ein besonderes Zimmer mit angemessener 2) durch Pen oder Unterlassungen des Unter- | Behörden auch die Untersuchungsakten und beshlagnahmten Artikel 36. legenen Börse Befriedigung zu suchen, insofern E Unter- | der Unternehmer verpflichtet, die ent prechenden Einréhtungee Ausstattung zur Benußung zu überweisen. nehmers, seiner Leute oder der Schi sbesaßung, oder Beweisstücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere Der Unternehmer hat über die Schiffe, welche auf den nehmer der schriftlichen Aufforderung des Reichskanzlers zur | gegen angemessene Vergütung zu treffen. i 208% «ah Unter Post sind alle Briefbeutel, Zeitungssäcke, Werth- 3) durch Handlungen der auf dem Schiff befindlichen Vergütung gewährt wird. nah diesem Vertrage zu unterhaltenden Linien verwendet ahlung nicht innerhalb eines von dem leßteren festzuseßenden Kann in diesem, sowie in dem- im Artikel 36 vorleßter Lnggen ves e e Em En Des Reisenden. Artikel 22 Di bén Ul Mea 30. va G U U, den dRue e a ei l Bn, Pritrauto nahkommen sollte. Der Unternehmer ist in solchem las vorgesehenen Falle eine Sngung zwischen den vertrag- | : rwaltu on de rtifel 22. le von dem Unternehmer für den Betrieb - en eine Sonderrechnung zu führen. lejer 11 n- i ie i i illi ins- | ü Ö ir di Betracht kommenden ausländischen Postverwaltungen zur Be- Für die Fahrten auf den im Veitrage bezeichneten Linien | dampferlinien angestellten N eioneA einschlicßlich is L nada (Einnahmen aus dem Personen- und Frachtverkehr, (Veine ver Nat L, 108 O O A Tien Läislungen ju tatewben Bektee Ne L förderung übergebent werden. dürfen Vereinbarungen mit. fremden Regierungen wegen der | ländischen Plägen bestellten Agenten, sollen, soweit dur be- etwaige Vergütungen für das Anlaufen fremder Häfen und Die Kaution ist von dem Unternehmer demnächst binnen | werden, so soll hierüber ein Schiedsgericht endgültig entscheiden. Alle aus dem beförderungsdienste herrührenden Ein- ostbeförderung ohne Genehmigung tes Reichskanzlers ni ot iltni i : Ó i ihsbeihilfe) folgende Ausgabeträge gegenüberzustellen : j i i rünali Z j G i i i : i Postbeförderungsdienste herrüh Postbef g oh hmigung tes chsfanzlers nit | sondere Ce nicht Ausnahmen geboten sind, deutsche Reichsbeihilfe) folg g ge geg d Monatsfrist wieder auf die ursprüngliche öhe zu ergänzen. | Leßteres soll eintretendenfalls in der Weise gebildet werdén, ag uh S von Pasibeaniten nitht bealeitet. sd abgeschlossen werden. Artikel 23 R ige Bu Us Sli ns 9 N R Bon tes der Stifte Ae N | Im Unterlassungsfalle ist der Reichskanzler Fereigt ie Er- daß jeder Theil zwei Schiedsrichter bestellt und von , s n Orten de uslandes, in denen der - Prozent vom Buchwerthe der iffe a enecral- } i i i i n Ä h ist die Post seitens des Schiffsführers am Anfangspunkte der Falls der Unternehmer auf den im Vertrag bezeihneten | nehmer Agenten unterhält, sollen leßtere auf Sagen des / uon, Y 1 p D lig eung Stati e O n ee Shictarie R über die Tetion rine Fahrt und an den Unterwegsorten gegen Quittung zu über- | Linien Schiffe für besondere eigene Rechnung fahren läßt Reichskanzlers verpflichtet sein, Postdienstgeshäfte nah Maß: 3) 4 Prozent Versicherungsprämie vom Buchwerthe der Nach Ablauf dieses Vertrags wird die Kaution oder der niht einigen, so wird derse von dem Präsidenten des nehmen und in einem eigens zu diesem S hergerichteten, | oder sih an dem Schiffahrtsbetrieb anderer Rhedereten betheiligt, | gabe der von der Reichs - Postverwaltung zu ertheilenden Schiffe, niht in Anspruch genommene Theil derselben dem Unternehmer | hanseatischen Ober-Landesgerichts ernannt. gegen Nässe, Feuersgefahr und Poitige Beschädigung geshüßten | und der Reichskanzler Maßnahmen für nothwendig erachtet, } näheren Vorschriften wahrzunehmen. Die für solche Dienst- 4) 5 Prozent Abschreibung vom Anschaffungswerthe der zurückgegeben, sobald feststeht, daß derd aus dem Vertrage Artikel 42 und gehörig gesicherten Raume während der Fahrt unter Ver- | um die Vertragslinien vor Beeinträchtigung in ihren Erträg- verrihtungen unter Umständen zu gewährende Vergütung Schiffe und 20 Prozent Abschreibung vom ÄAnschaffungs- nichts mehr zu vertreten hat. Der Reichskanzler kann sich in der Ausübu der ihm luß aufzubewahren. Jngleichen hat der Schiffsführer in | nissen zu E ist der Unternehmer verpflichtet, diese Maß- | wird von der Reichs-Postverwaltung festgeseßt. werthe der Ausrüstung der Schiffe, Artikel 38 dur diesen AaO eingeräumten Befu nie dur Beamte em bezeihneten Falle die Verpflihtung, die übernommenen nahmen du chzuführen. Bei dauernden uwiderhandlungen Schiffsführer und sonstige im Betriebe der Postdampfer- 5) 5 Prozent von dem nah Vornahme der Absqhrei- Der Unternehmer darf ohne schriftliche Genehmigung des | oder Behörden des Sicida gans oder theilweise pexteelen lassen. Posisacen an den betreffenden Unterwegsorten -beziehungsweise | des Unternehmers gegen die vom Reichskamzler getroffenen | linien Angestellte, welhe einer erheblichen Verleßung oder bungen (4) verbleibenden Uebershusse für den geseßz- Reichskanzlers das Unternehmen weder an Andere überlassen Die betreffenden Beamten oder Behörden werden von en am Endpunkte der Fahrt an die zur Empfangnahme derselben Anordnungen ist dieser berechtigt, ohne Entschädigung vom Vernachläsfigung der ihnen obliegenden Pflichten si schuldig lichen Reservefonds des Unternehmers, solange dieser noh ganz oder ‘theilweise in Afterpaht geben. Geschieht Reichskanzler eintretenden Falls dem Unternehmer schriftli Ln E I Bone beé Mesik&ea bat Vertrag zurüc{ßzutreten. S ai A en e Ie A nen zu s vat geseßlich vorgeschriebene Höhe nicht solhes denno, so ist der Reichskanzler unbeschadet der | bezeihnet werden. ebernahme und die eferung der Postsachen ha rtikel 24. enisernen, jofern der Reichskanzler auf Grund des Ergebnisse erre at, i f üche be- i unter Beachtung der in dieser Beziehung von der Reichs- Die Einnahme an Fracht- und Ueberfahrtsgeldern fällt |- der anzustellenden Ünterfüuhg dies verlangt. P 6) 11/2 Prozent vom Anschaffungswerthe der Schiffe für CtIE Tot oge lde SliGalituna Le U A Streitigkeiten var E T gegenwärtigen Vertrag Postverwaltung ertheilten s Tot zu erfolgen. Findet | dem Unternehmer zu. Die Festseßung der Tarife erfolgt im Artikel 31. den Erneuerungsfonds des Unternehmers. bea ertrage zurüd utreten entspringen sind von den vertragschließenden Theilen einem eine Begleitung der Post durch Postbeamte statt, so ijt den } Einvernehmen mit dem Reichskanzler. Die zur Deckmannschaft und zum Maschinenpersonale ge- Ergiebt sih hiernach ein Ueberschuß, so verbleibt derselbe O Artikel 39 Schiedsgerichte zur Entscheidung zu unterbreiten, welches in Beamten außer dem erwähnten Aufbewahrungsraum ein ge- Hinsichtlih der Veröffentlihung der Tärife sowie deren | hörige Besaßung der Dampfer, soweit sie im Inland ange- bis zur Höhe von 5 Prozent des Buchwerths der Schiffe dem Dieser Vertrag erstreckt si vom 1. April 1899 ab auf | der im are 41 angegebenen Weise zu bilden is, eigneter, den Anforderungen der Reichs - Postverwaltung ent- Abänderungen hat der Unternehmer die etwa ergehenden Be- |} mustert ist und niht aus Minderjährigen besteht, muß aus Unternehmer. An einem. etwaigen Mehrbetrage des Ueber- fünfzehn Jahre in tritt zu diesem Zeit unkt an die Stelle Artikel 44 i prechender heller Raum zur Bearbeitung der Post während | stimmungen des Reichskanzlers zu befolgen. Angehörigen des Beurlaubtenstandes der Kaiserlichen Marine usses nimmt das Reich zur Hälfte theil insoweit nicht in | deg T 3./4. Juli 1865 abgeschlo Len Vertrags und des D li Stem: l ir die Ausferti nd er Fahrt postdienstmäßig einzurichten und zur Verfügung zu rtikel 25. oder aus solhen Personen bestchen, die sich schriftlih ver- den beiden voraufgegangenen Jahren der dem Unternehmer | da e ehóri 1 Nachtrags vom Tp /10. Mai 1893 q Erg di geseb E t Es fe Unt s je Ait A stellen ; die Erleuchtung, pezung und Reinigung diescs Raumes Der Tarif für die Güterbeförderung soll für Bremen und pflichten, als Kriegsfreiwillige in den Dienst der Marine Üüber- verbliebene Üebershuß weniger als jährlich 5 Prozent vom ) Die B flichtun ¿s des Unternehmers aus ‘diesem Ver- E M hat der Unternehmer auf seine Kosten bewirken zu lassen. Die amburg völlig gleih gehalten werden. Demgemäß hat der | zutreten, wenn der Dampfer bei einer theilweisen oder voll- Buchwerthe der Schiffe betragen hat. L leßterem Falle ist | trage sind icdocs erst Tin beendigt, wenn die Aus- und die Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleihlauiend Uebernahme und Ablieferung der Poslsachen liegt in diesem nternehmer die Güter zwishen Hamburg und Bremen bis ständigen Mobilmachung von der Marine gekauft, gemiethet ¿hst der Minderbetrag aus dem Üeberschusse des ab E N: ¿s bi S n des Monat 1914 | ausgefertigt und von beiden Theilen unterschrieben und unter- Falle den Postbeamtcn ob. Jedoch is der Unternehmer ver- | zum Postdampfer oder von demselben auf dem Wasserwege | oder requiriert wird. : Vahres zu deen. Der Gewinnantheil des Reichs ift sofern 4a cincn der ta Abg, an Shâ en ab elaffenen Dun fers, | siegelt worden. pflichtet, auf Verlangen der Postbeamten die zur Beförderung bostenfrei und ohne Verzögerung zu befördern. Farbige Mannschaften dürfen auf der australishen Haupt- der Reichskanzler nihts Anderes bestimmt, am Schlusse jedes sowie die zugehörigen Fahrten “au den Anschlußlinien is So geschehen der Postsäckde zwishen dem Postdienstraum und dem Auf- Der Unternehmer verpflichtet si, an denjenigen Orten, | linie überhaupt nit, auf der chinesishen und der japanischen Jahres an die Reichskasse abzuführen. i eführt find. 9 ; bewahrungsraum u. st. w. erforderliche Hilfe dur die Schiffs- | welche der Reichskanzler bezeihnen wird, Agenturen zu er- Hauptlinie aber nur für den Dienst in den Maschinen- und Bis zur Höhe des dem Reich im Durchschnitt der leßten : Ueber die etwaige Fortsezung des Vertrags über den Berlin, den 30. Oktober 1898. mannschaft zu gewähren. rihten und zu unterhalten, welche als Sammelstellen für die esselräumen insoweit verwendet werden, als die Verwendung d i Jahr: ugeflossenen Gewinnantheils kann der Reichskanzler Zeitraum von fünfzehn Jahren hinaus wird eintretendenfalls Der Reichskanzler. enn der Postbeamte während der Fahrt aus irgend | zur Beförderung - mit den Postdampferlinien aufgegebenen europäisher Mannschaften aus gesundheitlichen Rüksichten irr Bi p ift itere od r erhöhte Leistungen zur Duc eine besondere Verständigung mit dem Unternehmer statt- Fürst zu Hohenlohe. einem Grunde verhindert werden sollte, seinen Dienst weiter aaren bestimmt sind. Diese Agenturen müssen ermächtigt unthunlich ist. für die SEUN de L E e Vetfoiatin Doe, e bl din gung j edu osld der L die ra Ga sein, gt E aben s E S über die Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen sind nur e Er em g g ; Artikel 40 Bremen, 12. September 1898. L Jur Die Posltadung zu übernehmen und den Postdienst bis | ganze Beför erung von der Sammelstelle bis zu dem über- | mit Genehmigung des Reichskanzlers zulässig. Dem Reichskanzler steht es jederzeit frei, von den Geschäfts- Sofern sih der Unternehmer Vertragswidrigkeiten irgend Norddeutscher Lloyd. auf weiteres nah Maßgabe der für derartige Fälle von der secijchen Bestimmungsorte der Frachtgüter abzu ließen. Hier- ür jede Person der Besaßung, die nah dem 1. April N Ea e ers Í i i ; i 4 i Reichs - Postverwaltung ertheilten besonderen Vorschriften be- | bei sind die Tarife so zu cleftalten, daß bis Se 1899° diests BeltRic ag länger 4 3 Monate büchern des Unternehmers Einsicht zu nehmen. A e A E S A S RAGN L MLEE auf enes S A sorgen zu lassen. L einschließlich der Eisenbahnfracht von der Sammelstelle zum | hintercinander oder in Zwischenräumen an Bord der Dampfer j __ Auf jedem S iffe muß auf Kosten. des Unternehmers Einschiffungshafen, sih bei der Beförderung über Bremen oder Dienst thut, verwirkt der Unternehmer eine Strafe von 100 mindesiens ein verschließbarer Briefkasten angebracht werden. | Hamburg nicht höher stellt, ais bei der Beförderung über den (einhundert) Mark für den Kopf und die Zeitdauer von je o Sofern eine Begleitung der Dampfer durch Postbeamte nicht | nah Artikel 1 anzulaufenden niederländischen oder belgischen | drei, auch nur angefangenen, Monaten. Berichte von deutsheu Fruchtmärkten, stattfindet, hat der Shiffsführer durch einen von ihm zu be- | Hafen. Der Unternehmer 1} verpflichtet, zur Ueberwachung der stimmenden Schiffsoffizier den Briefkasten rechtzeitig leeren und Die in das Konnossement aufzunehmenden allgemeinen | Einhaltung dieser Bestimmungen den Seemannsäntern auf : j A die darin I emed Sendungen nach E der von | Bedingungen für die Güterbeförderung sind dem Reichskanzler | deren Verlangen die Musterrollen und die Personalausweise | Qualität D itts Am vori Außerdem wurden der Reichs-Postverwaltung gegebenen bezüglichen Bestimmungen | zur Genehmigung vorzulegen. der Mannschaft jederzeit vorlegen zu lassen. 1898 , R | mittel t Verkaufte rft L Marktes am Markttage behandeln zu lassen. j Für die Beförderung gefährliher Güter sind die ein- Artikel 32. vit ka | S s preis h (Spalte 1); Die Einschiffung und Landung der Post hat in allen | shlägigen Vorschriften des Bundcsraths über Auswanderer- Auf jedem Dampfer wird ein Beschwerdebuh ausgelegt. für nach überschläglicher Häfen auf Gefahr und Kosten des Unternehmers zu erfolgen. | \hiffe maßgebend. Bei Verabreihung neuer Beschwerdebücher werden die November Marktort werth 1 Dovpel Durch- verkauft

Die Landung* der Post hat sofort nach dem Eintreffen _ Artikel 26. alten eingefordert und zurückgelegt, sobald alle in denselben j : E E schnitts- D N tneir der Dampfer in dem betreffenden E beziehungsweise Der Reichskanzler ist beffigt, landwirthschaftlihe Erzeug- | befindlihen Beschwerden lhre Erledigung gefunden haben. niedrigster | höchster | niedrigster | höchster | niedrigster | höhster [Doppelzentner zentner prets R AE auf der zugehörigen Rhede zu geschehen. Wenn der Dampfer | nisse, die mit denen der deutschen Landwirthschaft konkurrieren, Das Beshwerdebuch wird von dem mit der Aufbewahrung Tag (Preis unbekannt) durch Postveamte begleitet wird, so is der erste Beamte in | von der Einfuhr dur die Neichs-Postdampfer nah deutschen, | desselben beauftragten Schiffsoffizier den Reisenden auf Ver- LE miei G iti ai d o zee e jedem Hafen oder Plaße, wo Posien abzuliefern oder einzu- niederländischen und belgischen Häfen auszushlicßen. Zuwider- |! langen verabfolgt. Die niedergeshriebenen Beschwerden find | Weizen nehmen sind, sobald und so oft er es im dienstlichen Jnteresse handlungen gegen die vom Reichskanzler getroffenen Bestim- | von dem Schiffsführer sogleih gründlich zu untersuchen. Dem- Gie 17,22 i 5 für nothwendig hält, ans Land zu befördern und von dort an | mungen unterliegen im Einzelfalle einer vom Reichskanzler | nächst hat derselbe unter Einreichung der Beschwerde in be- Deud R A 14.50 15.00 15.10 15,60 16.00 15,00 das Schiff zurückzubringen, entweder gleichzeitig mit der Post festzuseßenden Strafe bis zu 3000 (dreitausend) Mark und | glaubigter Abschrift und der etwaigen Verhandlungen an den Militsch P 15.60 15/60 16 00 1600 16.40 Z i ; 7 oder, wenn der Beamte dies für zweckmäßig halten sollte, ohne berechtigen bei dauernder Wiederholung den Reichskanzler, Reichskanzler Bericht zu erslatten, damit der Sachverhalt ge- A S S S s ahn 16,10 16;10 16,40 ; die Post, und zwar in einem angemessenen, scetüchtigen, mit | ohne Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten. prüft und die Erledigung der Beschwerde veranlaßt werden E G 15,40 15,50 16,40 16,50 17,00 16,32 gehöriger Mannschaft und Ausrüstung versehenen Boote. Artikel 27. kann. i R E 15,70 15,95

Artikel 19. j Wo deutsche oder für Deutschland bestimmte Güter neben Jn allen für die E enden der verschiedenen Klassen be- E E E A p A 17,75 17,75

Der Unternehmer darf mit den Dampfern keine anderen | ausländischen oder für das Ausland bestimmten Gütern zur } stimmten gemeinsamen Räumen is dur cinen Anschla E A E S 17,00 17,20 17,20 17,50 17,50 18,13 Briefe oder sonstigen postzwangspflichtigen Gegenstände be- Versendung gelangen, haben bei gleichzeitiger Anmeldung die | ersichtlich zu machen, welher Schiffsoffizier mit der Auf- V La fördern lassen, als solche, welche ihm entweder von den Post- | ersteren den Vorzug in der Befördcrung. bewahrung des Beschwerdebuhs und der Verabfolgung des- behörden überwiesen, oder die mittels der im vorhergehenden Artikel 28. selben an die Reisenden beauftragt ift.

Artikel erwähnten Briefkasten eingeliefert worden find. Der Unternehmer isst verpflichtet, Artikel 33.

Der Unterne mer ist auch dafür verantwortlih, daß a. die im Dienste des Neihs oder eines Bundesstaats Der Reichskanzler behält sih vor, jederzeit in Häfen weder von den S iffsführern noh von der übrigen Schiffs- reisenden Beamten, einshliezlich der im Auslande | oder auf der Fahrt den Zustand des Dienstes durch einen mannschaft Briefe und sonstige postzwangspflichtige Gegen- stehenden Beamten, die sih auf Urlaub begeben oder | Beauftragten prüfen zu lassen. Lehterem ist auf sein Ver- stände mitgenommen werden. Für jede Zuwidèrhandlung hat davon zurückehren, langen ungehinderter Zutritt zu allen Schiffsräumen zu ge- der Unternehmer den Betrag des hinterzogenen Portos und . die Abiösungsmannschaften der Kaiserlihen Marine | statten und in allen geforderten Beziehungen Aufschluß zu E 8 15 80 15,80 16/30 16/80 16/80 16,70 außerdem nah näherer Felsebung der Reichs-Postverwaltung und der Kaiserlichen Schußtcuppen in den deutschen f ertheilen. Sus R A ; A ies 18/90 18/90 dia j eine Strafe bis zu fünfzig Mark zu entrichten. A O N sowie die wegen Krankheit oder ‘aus Die Beförderung und Verpflegung des Beauftragten auf S IASEN X A : :

Dem E B bleibt es jedo gestattet, mit seinen dienstlichen Gründen zurückgesandten Angehörigen der | den Schiffen erfolgt gegen Entrichtung des Ueberfahrtgeldes Noggen.

Agenten und Beauftragten im Auslande mittels der Schiffe Kaiserlichen Marine und der Kaiserlihen Schußz- | (Artikel 28 Ziffer a); jedoh ist dem Beauftragten stets ein Landsberg a. S —— —- 14,00 i; .

Briefsendungen auszutauschen, ohne dieselben der Post zur truppen, besonderes Zimmer zuzuweisen. Kottbus E —— —— 14,41 14,41 14,70 14,26

Beförderung zu übergeben. - Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände und Artikel 34. Wongrowiß, » » +4 12,40 12,60 12,80 13,00 13,20 1,00 Artikel 20. / Proviant der Kaiserlichen Marine und der Kaiser- Die regelmäßigen Fahrten auf der neu einzurihtenden Milit 183,80 13,80 en L ; Je , .

Falls ein Dampfer unterwegs einen Unfall erleidet und lichen Schußtruppen sowie sonstige Sendungen für japanischen Pp naa en spätestens im Laufe des April 1899 E o a S s 13,10 13,80 13/90 14,40 14/60 14,22 aus diesem Grunde die Reise unterbrechen muß, hat, wenn an Rechnung der Reichsverwaltung eginnen. Geschieht solches nicht, so hat der Unternchmer für Ma oera S N its A A 1493 15,20 Bord sich ein Postbeamter befindet, dieser in Benehmen mit | gegen um 20 Prozent ermäßigte Säge zu befördern. Jedoch darf | jeden Tag der Verspätung eine Strafe von 400 (vier- i tvor D 414,30 14,60 14,60 14,90 14,90 14,95 dem Schiffsführer, in allen andecen Fällen legterer allein für | die Zahl der unter b erwähnten Mannschaften auf demselben | hundert) Mark zu zahlen. Sr A S j; e De A 14,40 14,25 die Weiterbeförderung der Postladung mit dem nächsten | Schiffe ohne Zustimmung des Unternehmers nicht über 65 Artikel 35. Aachen 14,25 14,25 14,75 deutschen oder fremden, nah dem Bestimmungsorte der Post- | (fünfundsechzia) hinausgehen. Für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten a A as 0e R 15,00 sachen fahrenden oder mit Zwischen- beziehungsweise Ankunfts- Die Versendungen unter a, h und c sind, wenn ihre An- | empfängt der Unternehmer vom 1. April 1899 ab aus der Ueberlingen. . 14,50 14.50 14,83 14,83 15,20 , 15.50 P in Verbindung stehenden Dampfer zu sorgen. Da sih | meldung mindestens vier Wochen vor Abgang der Schiffe Reichskasse eine Vergütung von jährlih 5 590 000 (fünf Rastatt . . , 14,25 14,50 7028 e 4 1695 n dieser Beziehung cín- für allemal L Vorschriften | erfolgt, unter allen Umständen zu berüsihtigen und haben | Millionen fünfhundert und neunzigtausend) Mark, zahlbar in Spur As : L: 7 T7 13/60 14.00 e f nicht ertheilen lassen, so müssen der Postbeamte an Bord und auh nah dieser Frist ein Vorrecht vor ánderen gleichzeitig | monatlichen Theilbeträgen am leyten Tage jedes Monats. Sach a A 13.10 13,49 13/60 13.80 14,10 ; j ; der Schiffsführer, beziehungsweise leßterer allein, je nah Lage | oder später zur Beförderung angemeldeten Personen oder Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertrags- Göttingen . . A A e 4A 14/40 14,60 14/60 des einzelnen Falles die shnellste Weiterbeförderungsgelegenheit Sachen. : mäßig bedungenen Fahrten nicht zur Ausführung gekommen für die Post diese M Eine gleiche Preisermäßiqung für die Beförderung von | sind. Die Kürzung erfolgt sei es, daß eine mae ganz

an A R

Menge Verkaufs-

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

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C n o S 18.00 18,32 T Ea E S 16,50 16,50 —-- 17,00 z ¿ ¡

E s N 15,50 15,50 15,70 16,00 16,10 Í : C 17,00 17,00 17,80 18,40 18,60 18,30 H E e T 16,00 16,00 18,22 18,22 19,50 : E 17,25 17,50 17,50 17,75 17,75 17,74 E E S 19,21 19,21 19,74 20,00 20,26 20,08 G E a s ——— 16,80 17,00 i i

Breslau . , 6 13,50 14,50 15,00 15,50 16,00 Göttingen 15,60 16,00 16,00

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ner } der Artikel 8, 9, 15, 16, 19, 26, 31 und 34 zu zahlenden ; 11,00 11,30 11,30 11,60 11,60 ris Dit 4 A 2 156,50 | 15,80 | 186/00 : : ;

d. Do

Reichs-Postverwaltung dur Geseße oder erträge den Ab- | Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckun : sendern von Postsendungen gegenüber zum Schadenersaß ver- | deutschen Behörde, oder deutscherseits einer fremden Behörde über- Geldstrafen, welche der Reichskanzler endgültig festsezt, sowie / Döbeln .