1898 / 280 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Nov 1898 18:00:01 GMT) scan diff

S : die Feten, e Bengung ne ane ras Dla E A O NE

Im übrigen finden auf das oberste Organ die für die General-

versammlung der Aktionäre gegebenen Vorschriften der §8 250, 251, des § 252 Ÿ L \ Und der §§. 253, 256 bis 261, 263 his 265, 268 bis 273 dés Handelsgeseßbuchs mit folgenden Maßgaben ent- sprechende Den: :

4 e nah diefen Vorschriften einer Minderheit von Aktio-

‘nären, deren Antheile den zebnten oder den zwanzigsten Theil des

Grundkapitals erreichen, gewisse Rechte gewährt sind, hat die Sagzung beri erforderlihe Minderheit der Mitglieder des obersten Organs zu

estimmen ; 2) die bezeihneten Vorschriften bleiben insoweit außer Anwendung,

als. sie eine Hinterlegung von Aktien oder die Angabe des Betrags der vertretenen Aktien vorschreiben ;

| 9 die Aufsichtebehörde kann bei der Erlaubniß zum Geschäfts- betriebe gestatten, daß die Kosten der Errichtung und die im ersten

Geschäftsjahr entstehenden Kosten der Einrichtung, soweit sle weder die PUE des gesammten Gründungsfonds noch den baar eingezahlten

Theil desselben übersteigen, auf mehrere, höchstens jedo auf die ersten

fünf Geschäftsjahre vertheilt werden, und der jedesmal verbleibende

Rest in das Aktivum eingestellt wird.

- S 36.

Die Saßung muß die Bildung einer Rücklage, die zur Deckung eines aus dem Geschäftsbetriebe b ergebenden außergewöhnlichen Verlustes zu dienen hat (Reservefonds), insbesondere die Beträge be-

immen, welhe hierzu jährlih zurüdzulegen sind, und den Mindest- aan bis zu dessen Erreichung die Zurüklegung zu erfolgen hat.

Ist ausnahmsweise von der Biloung eines Gründungsfonds Ab- ftand genommen worden 23), so kann die Aufsichtsbehörde au von der Bildung eines Neservefonds absehen.

8 37.

Ein nah der Bilanz si ergebender Uebershuß dér vorhandvenen Mittel über cen Jahresbedarf kommt, soweit ec niht nah dec Sa ung dem Reservefonds oder anderen Rüdlagen zuzuführen oder zur Ver- theilung von Tantiòmen zu verwenden, oder auf das nächste (Sescäfte- jahr zu een ist, zur Vertheilung unter die in der Saßung zu bestimmenden Mitglieder.

Die Saßung hat über den Maßstab der Vertheilung sowie darüber zu bestimmen, ob leßtere nur an die am Schlusse des Geschäfts- jehres P eaghenen oder auch an ausgeshiedene Mitglieder er- olgen föll.

__ Die Vertheilung darf erst erfolgen, nachdem die Kosten der Er- rihtung und ersten inrihtang 55 Abs. 2 Nr. 3) getilgt sin d.

8 38,

Die Sagzung kann nur dur Beschluß des oberstzn Organs ge- ändert tverden.

Die Vornahme von Aendecungen, die nur die Fassung betreffen, kann dur Beschluß des obersten Organs dem Aufsichtérath über- tragen werden.

„Der Aufsichtsrath kann durch Beschluß des oberften Organs er- mächtigt werden, den Aenderungëbeshluß folchen Abänderungen zu uni Bcten, von deren Vornahme die Aufsichtsbehörde die Genehmigung abhängig mawen sollte.

Der Beschluß des obersten Organs bedarf, wenn durch thn ein Versicherung8szweig aufgegeben oder ein neuer etngeführt werden soll, einer ‘Mehrheit von drei Biertheilen der erschienenen Mitglieder des obersten Organs; die Satzung kann noch andere Erfordernisse auf- stellen. F sonstigen Beschlüssen der im Abs. 1 bis 3 bezeichneten Art bedarf es einer solhen Mehrheit nur dann, wenn die Sazung niht andere Erfordernisse aufstellt.

8 39,

Die Aenderung der Satzung is zur Eintragung. in register anzumelden. beizufügen.

- Bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Aenderung die im

31 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem eriht eingereihten Urkunden über die Aenderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet in Betreff aller Bestimmungen statt, auf welche sih die im § 32 vorges{ricbenen Veröffentlihungen beziehen.

Die Aenderung hat keine W'rkung, bevor sie kei dem Gericht, in dessen Bezirke der Verein seinen Sig hat, in das Handelsregister ein- getragen worden ift. s

40,

S Die Vorschriften des § 38 Abs. 1 bis 3 fiaden auf Aenderungen der nach § 9 getroffenen allgemeinen Versicherungsbedingungen ent- sprechende Anwendung. s ü

Durch den Ablauf einer in der der Verein aufgelöst. ; 42.

S

Die Auflösung des Vereins kann nur durch das oberste Organ beschlossen werden.

Zu dem Beschlusse bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der ers{hienenen Mitglieder, sofern nicht die Sagung andere Er- fordernifse aufstellt. Die Vorschriften des § 38 Ab1. 2, 3 finden ent- sprechende Anwendung.

Der Beichluß bedarf der Genehmigung der Aufsihtsbehörde.

Die zwischen den Mitgliedern und dem Vercine bestehenden Ver- siherungsverhältnisse erlöshen mit dem in dem Beschlusse zu be- stimmenden Zeitpunkte, frühestens jedoch mit dem Ablaufe von vier Wochen, mit der Wirkurg, daß. die bis zu diesem Zeitpunkte ent- standenen Versicherungsan)prüche geltend gemacht, im übrigen aber nur die für künftige Versiherungsperioden vorausbezahlten Beiträge, Sas der hierfür aufgewanoten Koften, zurückgefordert werden önnen.

Soweit Vereine die Lebersversicherung betreiben, finden die Vor- (fristen des Abs, 4 keine Anwendung. Die Versicherungsverhältnisse

leiben unberührt, soweit die Sagüng nit ein Anderes bestimmt.

& 43.

Na der Auflösung des Vereins findet die Liquidation statt, sofern nicht über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist.

Bis zur Beendigung der Liquidation gilt ter Verein als fort- bestehend, soweit nit aus den folgenden Vorschriften oder dem Zwccke der Liquidation ein Anderes {ih ergiebt.

Insbesondere kann die Ausschreibung und Einziehung von Nach- shüssen oder Umlagen (§8§ 24 f.) erfolgen. Neue Versicherungen dürfen niht mehr abgeschlo}sen, die bestehenden nicht erhöht oder ver- längert werden. s

S Die Auflösung des Vereins i außer dem Falle des Konkurses durch den Vorstand zur AG6gnas In das Handelsregister anzumelden.

Auf die Liquidation finden“ die Vorschriften des § 295 Abs. 1, Abs. 3 Say 2, der §8 296 bis 299 und des § 302 des Handels- geseßbuhs entsprechende Anwendung. Auf Antrag des Aufsichts- raths oder einer in der Saßung zu bestimmenden Minderheit von Mitgliedern. kann aus wihtigen Gründen die Ernennung von Liqui- datoren durh das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke der Verein seinen Siß hat. Die Abberufung von Liquidatoren kann dur das int unter denselben D oideileianges wie die Bestellung statt-

en, Eine Tilgung des Gründungsfonds darf erft erfolgen, nahdem

die Ansprüche sämmtlicher übrigen Gläubiger, insbesondere die Ver-

siherungöansprüche der Mitglieder, befriedigt oder fichergeftellt sind.

-_ Zum Zwedcke dieser Tilgung dürfen Rachschüsse oder Umlagen nicht

erhoben werden.

das Handels- Der Anmeldung i} die Genehmigungsurkunde

Satzung bestimmten Zeit wird

s

8 46. Das nah Berichtigung der Schulden verbleibende- Vermözen des Vereins wird, sofern nicht in der Saßung andere Anfallberechtigte bestimmt sind, an die zur Zeit der Auflösung vorhanden gewejenen

wödrenb des Bestehens des Vereins die Vertheilung de3 Uéberschasses stattfindet. é Besi E obersten Organs bestimmt werden.

uf die Ausführung der Vertheilung finden die Vorschriften des 301 des Handelsgesegbuchs Us T Dee Mienendene, Pibrg

8 47. Sobald. Zablungsunfähigkeit des Vereins eintritt, hat der Vor- stand die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. Durch die Eröffnung des Konkurses verliert der Verein die Rechtsfähigkeit. ;

8 48.

Soweit den Mitgliedern oder ausgeschiedenen Mitgliedern nah dem Geseß odec der auung eine Beitragspflicht obliegt (§8 24, 25), en mie im Falle des Konkurses dem Vereine gegenüber für dessen

ulden.

Ausgeschiedene Mitglieder gelten, wenn ihr Ausscheiden inner- halb des leßten Jahres vor der Konkurseröffnung Lattgetunden hat, in Ansehung der Haftung für die Schulden des Vere dessen Mitglieder, * i

§ 49,

_ Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds stehen allen übrigen Konkursforderungen nah. Unter den leßteren werden dite Ansprüche aus dem Ver erungöverhältnisse, soweit sie den zur Zeit der Konkurseröffnung dem Verein angehörenden oder den innerbalb des [eßten Jahres vor der Konkurteröffnung ausgeschiedenen Mit- liedern zustehen, im Range nah den Ansprüchen der fonstigen Kon- ger befriedigt.

Zur Tilgung des Gründungsfonds dürfen Nathschüsse oder Um- lagen nit erhoven werden. i

8 50.

Die Feststellung und Ausschreibung der im Falle des Konkarses erforderlichen Nachjhüsse oder Umlagen erfolgt durch den Konkurs- verwalter. Dieser hat sofort, nahdem die Bilanz auf der Gerichts- schreiberei niedergelegt ift (Konkursordnung § 124) zu berechnen, wieviel die Mitglieder zur Deckung des in der Bilanz bezeichneten Fehlbetraas auf Grund ihrer Bettragspflicht vorshußweise beizutragen haben. Auf diese Vorshußberechnung und die erforderli werdenden Zusaßberechnungen finden die Vorschriften des § 106 Ab]. 2, 3 und der §S 107 bis 113 des Geseyes, betreffend die Erwerbs- und Wirth- shaftsgenofsenschaften, entsprehende Anwendung.

Sobald mit dem Vollzuge der Schlußvertheilung (Konkurs- ordnung § 161) begonnen ist, hat der Konkursverwalter in Ergänzung oder Bertchtigung der Nas QubhereMaung und der etwa ergangenen Zusätze die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge zu berehnen. Auf diese Berehnung und das weitere Verfahren finden die Vos schriften des § 114 Abs. 2 und der §8 115, 117, 118 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirthschastsgenossenschaften, entsprehende Anwendung.

Auf Beschlüsse,

8 51. die cin Abkommen der im § 14 bezeiHneten Art betreffen,

findet § 42 Abs. 1, 2 entsprehende Anwendung.

8 52.

Auf Vereine, die bestimmungsgeæäß einen sahlich, örtlich oder binsihtlich des Personenkreijes engbegrenzten Wirkungskreis haben, finden von den im Abschnitt [11 gegebenen Vorschriften nur der 15%, die & 17 Abs. 1, der § 18 Abs. 1, die §8 19, 20, der S 21 2bf. 1, die §S 22 bis 26, der § 27 Abs. 1, die §8 36, 37, der S 38 Abf. 1 bis 3, die §8 40, 41, der § 42 Abs. 1, 3 bis 5, der § 45 Abs. 28 und die §§ 48 bis 51 Anwendung. Die Uebernahme von Versiche- rungen gegen feste Prämie ohne Erwerb der Mitgliedschaft durch den Versicherunasnehmer if ausgeschlossen.

___ Soweit si nach Abs. 1 nicht ein Anderes ergiebt, hat es für die im Abs. 1 bezeichneten Vereine bei den für Vereine gegebenen allge- meinen Vorschriften der §8 24 bis 53 des Bürgerlichen Geseßbud!8 mit den Maßgaben sein Bewenden, daß 1) ‘in den Fällen des § 29 und des § 37 Abs. 2 des Bürger- lihen Gefeßbuhs an die Stelle des Amtsgerichts die Nuf- sichtsbehörde tritt, und 2) im Falle des § 45 Abs. 3 des Bürgerlichen (ZBeseßbuchs das Vermögen an die Mitglieder nah dem im § 46 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmten Maßstabe zu vertheilen ift.

Soll nah der Satzung ein Aussihtsrath bestellt werden, fo finden die Vorschriften des § 36 Abf. 2, 3, der 88 37 bis 40 und des § 41 Abs. 1, 2, 4 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtbschaftsgenossenschaften, entsprechende Anwendung.

Darüber, ob ein Verein im Sinne des Abs. 1 als kleinerer Verein anzusehen ift, entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.

1V. Geschäftsführung der Versiherungsanstalten.

1} Allgemeine Vorschriften. Rechnungslegung. 8:53, Zum Erwerbe von Grundstücken bedürfen Versiberungs-Aktien- aefellshaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, soweit es sih nicht um die Sicherung eingetragener Forderungen handelt, der Genehmigung der Aufsichtébehörde. Die Genehmigung soll in der Negel nur ertheilt werden, wenn es sih um Beschaffung oder Siche- rung von Räumlichkeiten zum Zwecke des Geschäftsbetriebs handelt. Neben dieser Genebmigung der Aufsichtsbehörde bedarf es der landesgefeßlih vorgeshriebenen staatlichen Genehmigung (Artikel 86 des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) nicht.

8 54. Seitens einer Versicherungsgesellschaft auf Aktien oder eines Versicheru ngbvereins auf Gegenseitigkeit darf eine Sicherheit im Aus- lande wegen Ausdehnung d-s Geschäftsbetriebs auf datëselbe uur mittels einer Erhöhung des Grundkapitals oder des Gründungsfonds, aus vorhandenen Gewinnreserven oder aus sonstigen, lediglih von dem betreffenden ausländischen Versiczerungsgeschäfte herrührenden Reserven bestellt werden. r ama s hiervon können durch die Aufsichtsbehörde gestattet werden.

55

S 99. Die Bücher einer Versicheruagsanstalt sind O abzuschließen ; auf Grund derselben ift für has verflossene Geschäftsjahr ein Rehnungs- abshluß und ein d'e Verhältnisse sowie die Entwickelung des Unter- nehmens darstellender Jahre beriht anzufertigen und der Aufsichts- behörde einzureichen.

Soweit niht in diesem Gese oder in sonstigen Neichsgesetzen oder dur den Bundesrath Bestimmungen über die Buchführung und Rechnungslegung der Versicherungsanstalten getroffen sind, können nähere Vorschristen über die Fristen sowie die Art und Form des Rechnungéabschlusses und des Fahresbericts von der. Aufsihtébehörde erlassen werden. Vor dem Erlasse foer Vorschriften durch die Reihs- behörde ift der Versihherungsbeirath zu hören.

g ARien mol Gnften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nd ‘verpflichtet, innerhalb des auf das Berichttjahr folgenden Geschäftsjahrs jedem Versicherten auf Verlangen ein Exemplar des Rechnun gsabshlusses und des Jahresberihts mitzu- theilen. Jm übrigen fann die Aufsichtsbehörde darüber Bestim- mung treffen, inwieweit und auf welhe Weise alljährlich der Rech- nungsabshluß und der Jahresberiht den Ve:siherten zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen ist,

2) Besondere Vorschrifken über die Prämienreserve bei der Lebensversiherung,

8 56, Die Prämienreserve für Lebensversihherungen ist binsihtlih der in Kraft stehenden Versicherungsverträge für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs, unter Auwendung der nah § 11 angenommenen NRechnungsgrundlagen, getrennt nos den einzelnen Versiherungdarten zu berehnen und- zu buchen. / Dur mindestens einen mit der Berehnung der Prämienreserve

Mitglieder oder deren Erben und zwar, sofern die Satzung nit ein Anderes bestimmt, nah demselben Maßstabe vertheilt, nach welchem

‘Die Sazung kann vorschreiben, daß die Anfallberehtigten dur

ns noch als“

Anstalt, unter der Bilanz bestätigt werden, daß bie in dieselbe einge- stellte Prämienreserve gemäß Abs. 1 berehnet ift. Auf kleinere Ver: eine im Sinne des § 52 findet diese Vorschrift keine Auweadung.

S 57.

Der Vorstand der Anftalt hat dafür Sorge zu tragen, daß jeder. ms dem Vränierrelerwefond8 ‘die der Anus gemä g e prehenden Beträge zugeführt und vorschriftsmäßig - angelegt werden. Diese DHALeuns darf nur insoweit unterbleiben, als im Auslande zu Gunsten bestimmter Versiherungen besondere Sicherheit aus der Prämieneinnahme gestellt werden muß. E

Dex Prâämienreservefonds (Gelder , Wertbpapiere, Urkunden u. st. w.) it gesondert von jedem anderen Vecmögen zu verwalten und am Siy der Anstalt in einer der T GGgehörde bekannt zu gebenden Weise aufzubewahren; die Aufsichtsbehörde kann auh die aag zur Aufbewahrung an einem anderen Ort des Julandes ertheilen Die den Prämienrefervefonds bildenden Bestände sind einzeln ín ein Register einzutragen. Das Register ist jährli der Aufsichts: behörde vorzulegen. Cine Abschrift der seit der leßten Vorlegung be- wirkten Eintragungen ist beizufügen. Die Abschrift wird von der Aufsichtsbehörde beglaubigt und aufbewahrt.

S 58.

Bei Rückversicherungen hat die rückversiherte Anstalt die Prämien- reserve au für die in Rückversicherung gegebenen Summen nach den Vorschriften der §8 56, 57 zu berehnen fowie selbst aufzubewahren und zu verwalten, é j

S

Die den Prämienreservefonds bildenden Bestände 57 Abs. 2) müssen wie Mündelgelder in der im § 1807 des Bürgerlichen Geset- buchs bezelhneten Weise angelegt werden. Hat die Anftalt ihren Sit in einem Bundesstaate, für dessen Gebiet Werthpapiere durch landes- geseßliche Vorschrift zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet erklärt find (Artikel 212 des Ginführungsgeseßes zum Bürgerlichen Gefeßbuche), so können ihre Prämienreservefonds auch in Werth- papieren dieser Art angelegt werten.

Außerdem ist es zulässig, aus dem Prämizenreservefonds Voraus- zahlungen oder Darlehen auf die eigenen Versiherungssheine der Anstalt (Policenbeleihung) nah Maßgabe der allgemeinen Ver- siherungsbedingungen 9 Nr. 8) oder gegen Verpfändung folcher Hypotheken und Werthpapiere, in denen eine Anlage nah Abs. 1 ge- stattet ist, bis zu achtzig vom Hundert ihres Nennwerths, sofern aber der Kurswerth niedrigec ist, bis zu ad;tzig vom Hundert des Kurs- werths zu gewähren.

Kann die Anlegung den Umständen nah nicht in einer den vor- stehenden Bestimmungen entsprechenden Weise erfolgen, \o ist eine vorübergehende Anlegung bei der Reichsbank, bei einer Staatsbank oder bei einer anderen dur die Aufsichtsbehörde dazu für geeignet crflärten inländischen Bank gestattet.

8 60,

__ Der Prämienreservefonds dient aus\chliceßlich zur Sicherung und Befriedigung der Ansprüche aus der Versicherung. Abgesehen von den zur Vornahme „Und Aenderung der Kapitalanlagen erforderliden Mitteln dürfen ihm nur diejenigen Beträge entnommen werden, welche durch Eintritt des Versicherungsfalls, durh Rüdkauf -oder andere Fälle der Beendigung von Versicherungsverhältnissen frei werden.

Durch die Cröffnung des Konkurses erlöschen die Lebensversiche- rungsverhältnisse; die Versicherten können, unbeschadet sonstiger An- sprüche, denjenigen Betrag fordern, der als rechnungsmäßige Prämien- reserve zur Zeit der Konkurseröffnung auf sie entfällt.

…_ In Ansehung der Befriedigung aus den in das Register der Be- stände des Prämienreservefonds 57 Abs. 3) eingetragenen Gegen- ständen gehen die Forderungen auf die rechnungsmäßige Prämien- rejerve insoweit, als für sje die Zuführung zu diesem Fonds vor- geschrieben ist 57 Abs. 1), den Forderungen aller übrigen Konkursgläubiger vor. Unter einander haben sie gleihen Rang. Yn Betreff des Anspruchs der Versicherten auf Befriedigung aus dem fonftigen Vermögen der Anstalt finden die für die Absfonderungs- berechtigten geltenden Vorschriften der §8 64, 153, 155, 156 und des § 168 Nr. 3 der Konkursordnung entsprechende Anwendung.

8 61. A Unfallversicherungen der im § 12 bezeihneten Art finden die Vorschriften der §§ 56 bis 60 entsprechende Anwendung.

V. Beauffihtigung der Versicherungsanstalten. 1) Aufgaben und Befugnisse der Aufsihtsbehörden.

8 62.

Der Aufsichtsbehörde liegt es ob, den Geschäftsbetrieb der Ver- fiherungsanftalten, insbesondere die Befolgung der gefeßlihen Vor- schriften und die Einhaltung des Geshäftsplans zu überwachen.

Sie ist befugt, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche geeignet sind, den Geschäftsbetrieb mit den geseßlihen Vorschriften und dem Geschäftsplan im Einklange zu ae balten Zur Befolgung ihrer biernah erlassenen Anordnungen kann die au!sihtsfübrende Reichs- behörde die Inhaber und Vertreter der Anstalten durch Geldstrafen bió zu eintausend Mark anhalten.

8 63,

D'e Aufsichtsbehörde if befugt, jederzeit die Geshäftsführung und Bermögenslage einer Anftalt au nach der Richtung zu prüfen, ob die veröffentlichten Rehnungsabshlüsse vnd die Jahres- berihte mit den Thatsahen und dem Inhalt ter Bücher überein- stimmen und ob die vorschriftêmäßigen Reserven vorhanden und vor- . shrift8mäßig belegt und verwaltet find. Die Inhaber, Vertreter, Geschäftsführer, Bevollmächtigten, Beamten und Agenten einer Anstalt haven innerhalb ihrer Geschäfts- râume der Aufsichtsbehörde auf Erfordern alle Bücher, Belege und diejenigen Schriften vorzulegen, welche für die Beurtheilung des Ge- schäftsbetriebs und der Vermögenslage von Bedeutung sind, sowie jede von ihnen erforderte Auskunft über den Geschäftsbetrieb und die Bermögenslage zu ertheilen. Eine hierauf gerihtete Anordnung fann von der Aufsichtébehörde mit den im § 62 Abs. 2 bezeichneten Zwangsmitteln in Vollzug geseßt werden

Bei Versicherungsanstalten, die einen Aufsichtsrath, eine Mit- liederversammlung oder äcnlihe Gesellshaftsorgane haben, ift die ‘Aufsichtsbehörde befugt, einen Vertreter in die Versammlungen und E H dieser Organe zu entsenden, der jederzeit - gehört werden muß, die Berufung yon Versammlungen und Sitzungen jener Organe fowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beräthung und Beschluß- fassung zu verlangen, und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung oder Ankündigung auf Koften der Anstalt selbst vorzunehmen. A

d Die Aufsicht bat si arch auf die Liquidation einer Anstalt und auf die Abwickelung der bestehenden Versicherungen im Falle einer Untersagung oder einer freiwilligen Einstellung des Geshäftsbetriebs an im Falle des Widerrufs der Zulassung einer Anstalt zu er- trecken. i s

F

Wenn eine Anstalt fortgeseßt den ibr nah Maßgabe dieses Ge- tages oder des genehmigten Geschäftöplans obliegenden T zu- widerhandelt, oder wenn sih bei Prüfung ihrer Geschäftsführung óder ihrer Vermöpzenélage so {were Mißstände ergeben, daß bei Fort- seßung des Geschäftsbetriebs die Rechte der Versicherten oder das Gemeinwohl get hrdet sind, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, den Geschäftsbetrieb mit der Wirkung zu untersagen, daß neue Ver- sicherungen nicht abgeschlossen, früher abgeschlossene nicht erhöht oder verlängert werden dürfen. s

Im Falle der Untersagung des Geschäftebetriebs is die Auf- sihtsbehörde berechtigt, alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur einstweiligen Sicherstellung des Anstaltsvermögens im Interesse der Ver}icherten nöthig sind, insbesondere die Vermögensverwaltung geeigneten Personen zu übertragen. Auf die Durchführung der hier-

bei Lebens- und Unfallversicherungsanstalten betrauten Sächverständigen muß, unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit der Vertreter der

nah getroffenen Anordnungen finden die Vorschriften des § 62 Abs. 2 Anwendung. ;

aufgeboben.

fi

Bet Versi svereinen auf Gegenseitigkeit hat die Unter- a wi Les Ges fftobetricbs die Wirkung eines Auflösungsbeshlufses. log intragung der Untersagung in das Handelsregister erfolgt auf Anzeige der Aufsichtsbehörde. j

Î dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses liber das Ver- E einer A au eenftalt ist avch dic Aufsichtsbehörde be- e Hr von ihr aus\shließlich darf dieser Antrag wegen Uebetschuldung werden, C q ‘Soweit Uebershuldung einen Grund für die Eröffnung des Konkurses bildet, haben die Vertreter einer Versicherungsanstalt der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten, sobald sih aus der Jahresbilan oder einer Zwischenbilanz Uebershuldung ergiebt. Die ihnen dur andere geseßlide Vorschriften auferlegte Pflicht, im Falle der Ueber- \{uldung die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, wird hierdurch

Uebershuldung ist als vorhanden anzunehmen, wenn die Aufsichis- behörde is hierauf gerichtete Erklärung dem Konkursgerichte gegen- über abgegeben hat.

8 67. S

Wenn bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Ver- mögenölage e Anstalt ergiebt, day leytere zur Grfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer niht mehr im stande ist, die Vermeidung des Konkurses aber im Interesse der Versicherten geboten erscheint, so fann die Aufsichtsbehörde die zu diesem Zwecke erforderlichen An- ordnungen treffen sowie auch die Vertreter der Anstalt auffordern, binnen bestimmter Fcist cine Aenderung der Geschäftsgrundlagen oder die sonstige Beseitigung der Mängel herbeizuführen.

Unter derselben Voraussegung können bestimmte Arten von Zah- lungen, insbesondere Gewinnvertheilungen, und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Seeang e D LAngalGaos sowie BVor-

ablungen auf denselben zeitweilig verboten werden. 4 e Unter derselben Vorausseßung is die Aufsichtsbehörde berechtigt, nöthigenfalls die Verpflihtungen einer Lebensversiherung8anftalt aus ihren laufenden Vei sicherungen, dem Stande ihres Vermögens ent- sprechend, jedoh um hödstens dreiunddreißigeindrittel Prozent, zu ermäßigen.

9) Verfassung und Verfahren der Aufsihtsbehörden. / 8 68, E :

Als aufsihtsführende Reichsbehörde wird ein „Kaiserliches Prcivat- cifitea uants *) mit dem Siy in Berlin errichtet. 8 besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zzhl von Mitgliedern.

Dec Vorfißende und die Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt. Die Ernennung erfolgt, soweit nicht einzelne Mitglieder, die im Reih3- oder Staatsdienst ein anderes Amt bekleiden, für die Dauer diejes Amts berufeu werden, auf

enézeit. ; M Die übrigen Beamten werden vom Reichékanzler ernannt.

8 69. L ur Erleichterung des Geschäftsverkehrs des Privatversicherungs- o eng Aufsicht unterstehenden Anstaltsverwaltungen können nah Bedarf vom Reichskanzler besondere Kommissare bestellt werden, welche im Auftrag uad nah näherer Anordnung des Amtes bestimmten Anstalten gegenüber mit der Ausübung der unmittelbaren Aufsicht betraut werden.

8 70.

ur Mitwirkung bei der Aussicht wird bei dem Privatversicherungs- amt 2 aus Sachverständigen des Versiherungswesens bestehender Beirath gebildet, desse gee, auf o idatitn des Bundesraths vom Kaifer auf fünf Jahre ernannt werden. i D Dttalleter des Versicherungsbeiraths sind berufen, das Privatoersicherungsamt auf Erfordern bei Vorbereitung wihtigerer Be- \chlüfse gutachtlih zu berathen und bei den im § 71 bezeihneten Gnt-

i it Stimmrecht mitzuwirken. egen ihr Amt als unentgeltlichßes Ehrenamt und er-

en für ihre Theilnahme an Sitzungen Tagegelder und Vergütung La Reiletoften La festen, von dem Reichskanzler zu bestimmenden Sägen. Die Vorschriften des § 16 des Gesetzes, betreffend die Rechttverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1573 (NReichs- Gesenbl. S. 61) finden auf fie ge Anwendung.

Das Privatyersiherung3samt entscheidet auf Grund mündlicher M g der Bejeßung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und von mindestens zwei für den einzelnen Fall fach- verständigen Mitgliedern des Veisicherungsbeiraths, wenn es si

delt: 6 a atis 1) um die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe (SS 4 bis 7), i L

2) um die Genehmigung einer Aenderung des Geschäftsplans einer Versihecungsanstalt 13), ;

x 3) n bie M eudtinciánag einer Bestandéveränderung 14),

4) um die Untersagung des Gescäftsbetriebs 65),

5) um die Stellung- des Antrags auf Eröffnung des Konkurses emäß S 66,

s B E Anordnungen der im § 67 Abs. 2, 3 bezeichneten Art.

Im Falle des Abs. L 4 haben m der Entscheidung außer-

och zwei rihterlihe Beamte mitzuwirken. : E N Fâllen des Abs. 1 Nr. 4, sind die Betheiligten vor der Entscheidung zu hören. E

Die Catscheibungen in den Fällen des Abf. 1 sind endgültig.

Ina den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 kann der Vorsigende einen ablehnenden Vorbescheid ergeben lassen; gegen diesen ift innerhalb zwei Wowhen vom Tage der Zustellung an der Antrag auf ‘eine Beschluß- faffung des Mea tve L ErUNg Ente As Abs. 1 statthaft.

D1s Privatversicherungs8amr1 fann jeden ihm erforderli er- scheinenden Beweis erbeben, insbesondere Zeugen und Sachverständige, auch eili, vernehmen oder vernehmen laffen.

S

Die Gerichte und sonstigen öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Geseßes an sie ergehenden Ersuchen des Privatversiherungtamts zu ent}prehen und ihra auch unaufgefordert diejenigen Mittheilungen zukommen iu lassen, die für die Ausübung des Aufsichtsrehts von Bedeutung sind. Die Ersuchen um eidliche Vernehmungen sind an bie zur eidlihen Abhörung von Zeugen und Sat. veritänden zuständigen Landesbehörden zu rihten. Als Kosten der Rechtobilfe sind der ersuhten Behörde die im § 79 des Gerichts- Toftenzesces bezeihneten baaren AULSEEn zu erstatten.

ie Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Privat- R sowie zu Zusammensetzung des Versicherungsbetiraths und die Inanspruhnahme seiner Mitglieder werden, soweit diefes Gesetz feine Vorschriften darüber enthält, durch Kaiserlihe Verordnung unter Zuftimmung des MIARINLEE L Gens ;

Die Kosten des Privatversiherungs8amts und seiner Verwaltung trägt das Réich. :

q Als Srbükren für die Aufsichtsthätigkeit des Privatversicherung8- amts werden von den seiner Aufsicht unterstellten Versicherungs- anstalten Jahresbeträge erhoben, welche, solange nicht der Bundesrath nah Anhörung des Versicherungsbeiraths einen anderen Vertheilungs- a B bestimmt, nach den einer jeden Anstalt im leßten Geschäftsjahr aus den im Inland abgeschlossenen Versicherungen erwachsenen Brutto- prämien (Beiträgen, Vor- und Nachshüssen, Umlagen) bemessen werden. Der Gesammtbetrag der Gebühren soll annähernd drei Viertheile der im leßten Reichshaushalts-Etat für das Privatversiherungsamt festgesezteu fortdauernden Ausgaben betragen. Die genaue Summe wird jährlih durch den Bundesrath pi ige i

Die Vertheilung der Gebühren er ou durch das Priyatversiche- rungsamt, welches die Anstalten unter Beisligung eines Vertheilungs- plans zur Einzahlung der Gebühren an die Reichs-Hauptkasse binnen

f

j :

vierwöchiger Frist auffordert. Nah dem Ablauf dieser Frist können

zw M hren nad den sfr die Perepung öffentlicher Abgaben be- en eingezogen werden.

Or Ca obie Anstalt a entrichtenden Gebühren betragen min-

destens zwanzig Mark. -

8 76. Das ‘Privatversicherungsamt kann die Kosten eines Beweisver- fahrens, B durch O ründete Anträge oder Beschwerden veranlaßt worden ist, ganz oder theilweise den Betheiligten auferlegen.

8 77. Das Privatversiherungsamîí veröffentlicht jährli Mittheilungen über den Biear S seiner Aufficht unterliegenden Versicherungs- anstalten sowie über seine Wahrnehmungen auf dem Gebiete des Versicherunsswefens.

8 78.

ür das Verfahren der Landesbehörden bei Beaufsichtigung der ibrer Aufsicht unterstellten Versicherungsanftalten ist das Landesrecht maßgebend, soroeit niht im Folgenden ein Anderes bestimmt ift. Entscheidungen der aufsihtsführenden Landesbehörden, durch welche einer Anstalt der Geschäftsbetrieb gemäß § 65 untersagt wird, können binnen vier Wochen nach der Zustellung im Wege des Verwaltungs- \treitverfahren8, wo ein solches niht besteht, im Wege des Rekurses nach den Vorschriften der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten

werden. VI. Ausländische Versiherungsanfstalten.

S 79. Ausländische Versicherungsanstaltèn, die im Inlande durch Ver- treter, Bevollmächtigte, Agenten oder sonstige Vermittler das Ver- sicherungsgeshäft betreiben wollen, bedürfen hierzu der Erlaubniß. Die Vorschriften dieses Gesetes finden auf sie, soweit niht im Folgenden ein Anderes bestimmt ist, entsprehende Anwendung.

8 80. ; Zur Entscheidung über den Antrag auf Ertheilung der Erlaubniß ist ausschließlich der Reichskanzler zuständig. Die Exclaubniß darf nur dann ertheilt werden, wenn 1) das Privatversiherungsamt nah Anhörung des Versichzrungs- beiraths sh gutachtliv dahin äußert, daß feiner der im § 7 be- zeichneten Gründe zur Versagung der Erlaubniß vorliegt, 9) die Versicherungsanstalt den Nachweis führt, daß sie am Siße des Unternehmens unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver- bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden kann, 3) die Anstalt sih verpflichtet, innerbalb des Reichsgebiets eine Niederlassung zu unterhalten und für das Inland einen Hauptbevoll- mächtigten zu bestellen. Dieser muß innerhalb des Reichsgebiets seinen Wohnsiß haben und durch öffentliche Urkunde ermächtigt sein, die An- stalt zu vertreten, insbesondere die Versicherungsverträge mit Ver- siherungsnehmern im Inland und über inländische Grundstücke mit verbindliher Kraft Ea s alle Ladungen und Verfügungen ur die Anstalt in Empfang zu nehmen. / as Im AbriGea entscheidet der Reichskanzler nah freiem Ecmessen. 8 81. um Geschäftsbetrieb im Inlande zugelassene ausländische Ver- Ab taa müssen die Versicherungsverträge mit Versicherungs- nehmern, die sih im Inland aufhalten, sowie Versicherungsverträge über inländische E dur Bevollmächtigte abschließen, die im and ihren Wohnsig haben. i: :

R Des Vorschrift findet auf den Abshluß von Rückversicherungen keine Anwendung. : 8 83

ie den Inhabern oder Vertretern einer inländischen Anjtalt nach Mete Geis obliegenden Pflichten hat der für das Reichsgebiet bestellte Hauptbevollmäthtigte fes Zta dazn Anstalt zu erfüllen.

ür alle Ansprüche aus den inländischen Versicherungsgeschäfte hat M aat u La Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirke ‘sh der Wohnsiß des Hauptbevollmächtigten befindet. Dieser Gerichtsstand darf nicht P SRR ausgeschloffen werden.

ie Borschriften - des § 56, des § 57 Abf. 1 Sah 1, Abs. 2, 3 und Le 88 A 61 finden auf ausländische Anstalten nur hinsicht- lih der von Bevollmächtigten im Inland abgeschlossenen Versiche- rungen und mit der Maßgabe Anwendung, daß die Hälfte des Prämienreservefonds für diese Versicherungen in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesftaat angêlegt sein muß.

Dieser Prämienreservefonds ist nah näherer Bestimmung des Privatversicherungsamts derart sicher zu stellen, daß nur mit Ge- nehmigung des leßteren darüber verfügt werden kann.

8 85, ;

Die Beaufsichtigung der zugelassenen ausländischen Versicherungs- anstalten nah Baba e dieses Gesetzes wird durch das Privat- samt ausgeübt.

E des Reichskanzlers kann auch der Bundesrath gegen zugelafsene ausländische Anstalten die Untersagung des Geschäftsbetriebs nah freiem Ermessen beshließen. Die Ausführung eines solchen Be- \chlusfses liegt dem Privatversiherungsamt ob.

VII. Beim Inkrafttreten des Geseyes zum Geshäfts- E betriebe befugte Anstalten.

8 86. e TEN

Die Vorschriften dieses Ge}ezes finden auf die bei seinem In- deafttraten ati zum Geschäftsbetriebe befugten Versicherungs- anstalien insoweit Anwendung, als nicht die §§ 87 bis 99 ein Anderes

iben. vorschreiben 8 87.

Diejenigen bcim Inkrafttreten des Geseßes zum Geschäftsbetriebe bétüGen deutichén Anstalten, deren inländisher Geschäftsbetrieb sich über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt oder welhen nah der Satzung oder dur die Zualassungsurkunde ein folher Geschäfts- betrieb gestattet ist, unterstehen der Aufsicht des Privatversicherungs- amts; die Beaufsichtigung der übrigen deutshen Anstalten wird dur Landesbehörden ausgeübt. i

Die beim Inkrafttreten dieses Geseßes in einem oder in mehreren Bundesftaaten landesrehtlich zum Geschäftsbetriebe elnen Versiche- rung8anstalten bedürfen für die Fortseßung ihres Geshäftsbetriebs in den ihnen bisher gestattet gewesenen Grenzen keiner erneuten Erlaubniß.

§ 89. i Beim Ablauf einer landesrehtlich auf eine bestimmte Zeit er- folgten Zulassung bedarf es der Ertheilung einer neuen Erlaubniß durch die Aufsichtsbehörde nah Maßgabe dieses Gesetzes. Wenn der Zeitraum vom Inkrafttreten diefes Gesehes bis zum Ablauf der auf eine bestimmte Zeit erfolgten Zulorg niht mehr als sechs Monate beträgt, jo gilt die Dauer der Zulassung als um ein Jahr verlängert.

8 90. i s t die Zulassung einer Anstalt auf einer widerruflichen E s 0 Jaa die Ausübung des Widerrufs solange dem freten Ermessen der Au}sihtsbehörde, als die Anftalt nicht die Er- laubniß zum Geschäftsbetriebe nah Mafgabe dieses Gesetzes erlangt hat.

8 91.

rsiherungsanstalten, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses aiietci e e in mehreren Bundesstaaten zum Geschäfts- betriebe befugt sind, bedürfen zur Ausdehnung desselben auf einen anderen Bundesstaat der Erlaubniß dur das Privatversicherungs8amt. Auch ohne daß der Fall einer solden Ausdehnung des Geschäfts- betriebs vorliegt, können die der Aufsicht des leßteren unterstehenden Anstalten an Stelle ihrer seitherigen ländesrehtlihen Zulassung jeder- zeit die Zulassung nah Maßgabe dieses Gesehes beantragen.

92. Soweit ein Uebergang der Ai cht von Landesbehörden auf das alle Rechte und Pflichten über, welhe durch Kautionsbestellung,

der in das Reich 8 [dbu oder durch sonftige Sicherungs-

(N orla tür die Bbesbehttoes Lene

A er r

S ‘Pantionen durh* die Landesbehörden einstweilen, 9 do

auf höchstens fünf Jahre, P n

Die bereits zugelaffenen Verjicherungsanftalten haben der Auf- fihtsbehörde au Érfordern binnen einer von dieser zu bestimmenden rist die jur K arleguns ihres Geschäftsplans ‘erforderlihen Angaben 4 bis u machen. 9 Die Au tsbehörde kann eine bereits zugelassene Versicherungs- anstalt auffordern, binnen bestimmter Frift ihren Gesellschaftsvertrag oder e Satzung mit den Vorschriften dieses Geseßes in Einklang zu bringen. Die Inhaber oder Vertreter der Anstalten können zur Erfüllung der im ade Y 2 bezeichneten Verpflihtungen darch Geldstrafen bis zu eintausend Mark angehalten werden. S 94. i: Bei bereits zugelassenen Anstalten finden die Vorschriften der 88 56 bis 61 mit bem Le ticetea dieses Grießes auf die Prämien- reserve der nah diesem Zeitpunkt abzuschließenden Lebensversicherungen und Unfallversicherungen der im § 12 bezeihneten Art Anwendung. Die Prämienreserve für die früher abgeshlossenen Versicherungen ist, dem rechnungsmäßigen Soll entsprehend, bis zum 1. Januar 1903 aus dem übrigen Anstaltsvermögen auszusondern, dem nach Abs. 1 gebildeten Prämienreservefonds zuzuführen und gemäß dem § 57 und dem § 60 Abs. 1 aufzubewahren, zu buchen und zu verwalten. Aus- nahmsweise kann für eine bestimmte Versicherungsanstalt die bezeichnete Frist durch den Reichskanzler auf Antrag der Landesrégierung des- jenigen Bundesftaats, in dessen Gebiete die Anstalt ihren Siß hat, verlängert werden; etne folhe Verlängerung der Frist ift durch den Reichskanzler im „Reichs-Anzeiger“ bekannt zu machen. Auf den gesammten Prämienreservefonds (Abs. 1 und 2) finden die Vorschriften des § 60 Abf. 3, 4 mit dem 1. Januar 1903 oder dem Ablauf, der nah Abs. 2 Say 2 durch den Reichskanzler ver- längerten Frist Anwendung, sofern sie niht auf Antrag einer Anstalt durh die Aufsichtsbehörde hon zu einem früheren von dieser fest- zuseyßenden und pes R ERge, bekannt zu machenden Zeitpunkt in Wirksamkeit geseßt werden. A eral Sriciaes Frist, welche nach Abs. 2 für die Ausfon- derung der Fn P et “Da E E die Anlegun eser Prämienreserve îin der im M lltcleberen Meise iewia Hinsichtlich bestimmter Tyeile ür bestimmte Zeit durch die

vorgeshriebenen Weise bewirkt werden. der Prämienreserve können Ausnahmen Aufsichtsbehörde gestattet werden. ss

Erachtet die Aufsichtsbehörde die Prämienreserve zur Sicher» stellung M dauernden Erfüllung der aus den Versicherungsverträgen ih ergebenden Verpflihtungen niht für ausreichend, so kann fie, vorbehaltlih ihrer Befugniß zum Eingreifen nah den §§ 65 bis 67, zur Aenderung der Rechnungégrundlagen oder sonstigen Beseitigung der Mängel eine angemessene Get Jewähee=-

Vereine, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ver-

Ailerina ihrer Mitglieder nah dem Grundsaß der Gegenseitigkeit

betreiben und die Rechtsfähigkeit besißen, unterliegen den Bor-

schriften dieses Sas über die Versicherungsvereine auf Gegen-

seitigkeit e ua 4 derjenigen über die Bildung eines Gründungs- ines Reservefonds.

v Auf die Anmeldung v Mang dieser Vereine finden die 9 bis 32 entsprehende Anwendung.

M “Die S Ver leiten Vereine bleibt unberührt, soweit

nit eine Aenderung gemäß § 93 Abs. 2 durch die Aufsichtsbehörde dert wird.

gei ie Aufsuhtsbehörde hat na dem Ablauf ‘der gemäß & 93

Abs. 1 bestimmten Frist ein Verzeichniß derjenigen Vereine, welche der

Eintragungspfliht unterliegen, dem für die Führung des Handels-

registers zuftändigen Gerichte N,

8 96 Hinte keine Anwend f fol Die Vorschriften des nden keine Anwendung auf solche eingetragene n afte im Sinne des Gesetes, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, und auf folhe nah dem fächsishen Geseße vom 15. Juni 1868, betreffend die juristischen Per- onen, bestehende eingetragene Vereine, welhe die Versicherung ihrer titglieder nah dem A Gegenseitigkeit betreiben.

Vereine, die, ohne die Recytéfähigkeit zu besißen, zur Zeit des Inkrajttretens dieses Gesezes die Versicherung ihrer Mitglieder nah dem Grundsaße der Gegenseitigkeit betreiben, können von der Auf- sichtsbehörde aufgefordert werden, binnen einec bestimmten Frift ihre Zulaffung gemäß den Vorschriften dieses Geseßzes nachzusuchen. Kommt ein Verein einer solhen Aufforderung niht nah, so ft die Aufsichtsbehörde befugt, ihm dea s Geschäftsbetrieb zu untersagen.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Ber Smidt e die sh bei seinem Inkrafttreten in Liqui- dation oder im Konkurse befinden.

VIII. Strafvorschriften.

S 100.

Wer der Aufsihtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um die en einer Verficherungsanstalt zum Geschäfts- betriebe, die Verlängerung einer Zulaffung oder die Genehmigung zu etner Aenderung der Geschäftsunterlagen oder des Versicherungs- bestondes 14) zu erlangen, wird mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.

Auch kann auf Verlust der bürgerlihen Ehrenrehte erkannt werd

5 Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt aus\{ließlih die Geldstrafe ein. S 101 :

it Gefängniß bis zu sech8s Monaten und mit Geldstrafe bis zu Sina Baer oder mit einer dieser Strafen werden die Mit- glieder ‘des Vorstandes, eines Auffichtsräths oder ähnlichen Organs sowie die Liquidatoren einer Versiherungsgesellshaft auf Aktien oder eines Verficherungsvereins auf Gegenseitigkeit bestraft, wenn sie e n Vorshiftén des Geseyes déé bee Sabuiá As nbi Bildung von Reserven zuwider eine Gewinnvertheilung vorschlagen oder zulassen,

9) den gesetßlihen Vorschriften über die Berehnung und Buchung,

Beraitiang E Aufbewahrung der Prämienreserve (§§ 56 bis 61,

j deln, t ry mäßigen Vorschriften über die Anlegung von Geld- beständen zuwiderhandeln.

S 102. /

verständige, welche die Berehnung der Prämienreserve bei

eiti Lud Utdelia E b zu prüfen haben, werden,

wenn sie die nah § 56 Abs. 2 unter der I abzugebende

Erklärung DUIRE als abgeben, mit Ven “is und zugleih mit s w ausen f

R a Le Saias der bürgerlihen Ehrenrehte erkannt

ter A mildernde Umstände vorhanden, fo tritt aus\{ließlih die

Geldstrafe ein. s ngsgeshäft ohne Erlaubniß oder in anderer als der zugelaffenen O ht, wird mit Geldstrafe eine

Wer im Inlande das Ver bis zu eintausend Vark oder mit Haft oder mit Gef drei Monaten bestraft. Die gleiche Strafe eas zum Geschäftsb é

trifft denje-igen, welher im Inlande für e A “18 State Anstalt oder für eine

*) oder „Kaiserlihes Auffihtsamt für Privatversiherungswesen“".

Privatversicherungsamt stattfindet, gehen auf dieses kraft nobel auch Hinterlegung, Eintragung von Schuldverschreibungen in ein Staats-

ebe Anstalt in anderer als f E cia a Vertreter oder