1898 / 280 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Nov 1898 18:00:01 GMT) scan diff

anstalten jederzeit frei widerrufli sind, so sind wo! l d | ftändigen Walten der Behörden in der Pra ls (BOE, Bend dete gungen der unter solhem Recht lebenden nitalten vermieden worden. Bei Je steigenden Bedeutung des Verfi rungswesens aber muß enommen w z t heit hier Wandel geschaffen wir. E E E Mie, Wenn daher seit Jahrzehnten von berufenen Vertretern der

S Zweite Beilage | s zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

„M _280._ Berlin, Sonnabend, den 26. November r

Erläuterungen.

Einleitung.

. Ra Artikel 4 Nr. 1 der Reichsverfassung unterli ie Be- stimmungen über den Gewerbebetrieb, veriafuo ih des Sen Mee u Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Geseßzgebung

[liest oder den Abschluß von Versiserungdverträgen geschäftömäßig

N § 104. Mit Gefängniß bis zu dre: Monaten und ei it , strafe bis zu fünftausend Mark werden die s B ide

oder die Liquidatoren einer Versitherungsgesellihaft auf Aktien oder eines Versiberungereins auf Gegenseiti feit bestraft, wenn ent der Vorschrift des 6 66 Abs. 2 der Aussibtsbebörbe gegenübes bie

190%

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ersicherungsyraxis, von Volkswirthen

Ie von der Uebershuldung der Anstalt unterblieben ift.

P EC ine bleibt derjeni i a e erjenige, bezügli die Anzeige ohne sein Verschulden untérblieben ist.

§ 105.

Die Mitglieder des Vorstands, eines Aufsichtsraths oder eines ähnlichen Organs sowie die Liquidatoren eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit werden. wenn. sie absihtlich zum Naththeil des Vereins handeln, mit Gefängniß und zugleih mit Geldstrafe bis zu

zwanizigtausend Maxk bestraft. Auch kann auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, fo tritt aus\chließlich die

Geldstrafe ein. 106.

S s

Die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths oder eines ähnlichen Organs sowie die Liquidatioren M e s auf Gegenseitigkeit werden mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zuglei mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft, wenn sie wissentlich in thren Darftellungen, in thren Uebersihten über den Vermögenéstand des Vereins oder in ihren Vorträgen vor dem obersten Organe den Stand des Vereins unwahr darstellen oder verschleiern. L Bs kann auf Verluft der bürgerlihen Ehrenrechte erkannt

Sind mildernde Umstände vorhanden, fo triit aus\{ließli e Geldstrafe ein. | dai

§ 107.

Mit Gefängniß bis zu drei Pèonaten und zugleih mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden die Mitglieder des ae die Liquidatoren eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bestraft, wenn entgegen der Vorschrift des § 47 Abs. 1 der Antrag auf Er- öffnung des Konkurses unterblieben tft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, fo tritt aus\chließlich die

Geldstrafe ein. bezüglich dessen festgestellt wird, daß

Straflos bleibt derjenige, der Eröffnungêantrag ohne fein Verschulden unterblieben ift.

: 8 108.

_ Die Strafvorschriften der §Z§ 101, 104 bis 107 finden au auf die Mitglieder dés Vorstandes, cines Aufsichtsraths oder ähnlichen “Organs sowie die Liquidatoren eines so!chen Vereins Anwendung, der nah § 96 als Versicherungsyerein auf Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt.

IX, Schlußvorschriften.

§ 109,

Zur Ausführung dieses Gesetzes kann der Bundesrath Vorschriften erlassen. Er kann insbesondere Art und Form der Rechnungslegung der Anstalten regeln und die näheren Vorausseßungen bestimmen, unter welchen ein Veisicherung8vérein auf Gegenseitigkeit als kleinerer Verein im Sinne des § 52 anzusehen ist. :

8 110. __ Durch Beschluß des Bundesraths kann angeordnet werden, daß für einzelne Versicherungszweige, mit Ausnahme der im § 6 Abs. 2 bezeichneten, die Vorschriften der Abschnitte 1, I1, 1V und V dieses Ge ganz oder theilweise außer Anwendung bleiben.

er Bundesrath kann bestimmen, daß die Vorschrift des § 6

Abs. 2 au auf andere als die dorti bezeichneten Verisiherungszweige Anwendung findet.

S HI.

Alle der Beaufsichtigung nah Maßgabe dieses Gesetzes unterliegenden

Anstalten sind verpflichtet, dem Privatversicherungsamte die von diesem erforderten statistischen Nachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzu- reihen. Veber die hiernach zu erfordernden statistishen Nachweise ift der Bersicherungébeirath zu hören. __ Die avf Grund landeêrechtliher Beslimmungen errihteten öffent- lichen Versicherungéanstalten unterliegen den Vorschriften dieses G-\ezes nit, können jedoch durch Beschluß des Bundesraths zur Einreichung bestimmter statistisher Nadweise über ihren Geschäftsbetrieb an das Privatversicherungsamit verpflichtet werden.

î i i 8 112.

Unberührt bleiben die landesre!lichen Vorschriften, nah denen der Betrieb beftimmter Versiherungégeschäfte öffentlihen Anstalten vorbehalten ift.

113.

Î Unberührt bleiben die landesgejeßlihen Vorschriften über die polizeiliche L des Abschlusses von Feuerversicherungs- verträgen und der Auszahlung von Brandentschädigungen, sowie die- jenttgent lande8geseßlihen Vorschriften, durch welhe der unmittelbare N able) von Feuervoe:siherungsoerträgen mit im Auslande befind- lichen Anstaltsvertretungen verboten roird. 8 114. Den Vorschriflen dieses Gesetzes unterliegen nicht die auf Grund des Gesehes über die eingeschriebenen Hilfekafsen vom 7. Ati 1876 (Neichs-Geseybl. S. 125) in der Faffung des Gesetzes vom 1. Juni 1884 (Reichs-Geseßtl. S. 54) errichteten Kassen, die auf Grund der eitun pon A TERes G N TTE es erriteten ntecftüßungskassen sowie die auf Grund berggesegtli V errichteten Knappschaftskassen. G FNIREE. MONG Ln 8 115. Die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sah 1, des § 38 Abs. 3 und des § 65 Abs 3 Say 2 finden auf Aktiengesellschasten -entsprehende Anwendung.

i § 116.

Die Aufsichtsbehörde fann für Vereine auf Gegenseitigkeit, die wegen ihres engbegrenzten Wirkungékreises der Eintragungépflicht nicht untetliegen, hinsihtlih der Zulassung, der Geschäftsführung und der Rechnungslegung Abweichungen von den Vorschriften der §§ 11, 12, 59 bis 57 zulassen.

Die hinsichtlich der Geschäftsführung und der Rehnungslegung zuzulasscnden Abweichungen können unter anderem davon abhängig emaht werden, daß in meh1jährigen Zeiträumen eine von einem

verständigen auf Kosten des Vereins vorzunehmende Prüfung des S See und der Vermögenslage stattfindet und der Prüfungs- beriht der Aufsichtsbehörde eingereiht wird.

8 117. Die Vorschriften der §8 68, 93 und tes § 96 Abs. 4

dem 1 L 180 «in Kraft vi L s A

u tem gleihen Zeitpunkt werden die zur Beaufsichti von Versicherun ganstalten zuständigen Landesbehörden durch A Landes. rPerangen A e, L gei |

m übrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das G i Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kalserlidhe d on La Königreich Bayern tritt das Ges

m Königre ayern as Geseß, soweit es sich um das' Immobiliar: Versiherungswesen bandelt, mit Zusti der bayerisch:n Regierung in Kraft. *) E ies E

*) In Bayern kann das Gese für das Immobiliar-Versicherungs- wesen nur mit Zustimmung der bayeris Regt lt ° (Nr. 1V des Slußprotokolls Ae Vertrag, d nee dés

ind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausscließlich die dessen Mgenent wird, daß

Diese Bestimmung erleidet eine Einsränkung insofern, als dur Nr. 1V des sog. Versailler Schlußprotokolls vom 23. November 180 U bl. 1871 S. 23) „in Anbetracht der in Bayern be- tehenden besonderen Verhältnisse bezüglich des Immobiliar-Ver- siherungs8wesens und des engen Zusammenhangs desselben mit dem Hypothekar-Kreditwesen*“ festgestellt ist, „daß, wenn ih die Gesey- peiens des Bundes mit dem JImmobiliar-Versicherungswesen befassen sollte, die vom Bunde zu erlassenden geseßlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zuftimmung der bayerishen Regierung Geltung er- os A ñ i j

ür die Zuständigkeit der Reichsgeseßzgebung auf dem Gebiet des Versicherungsrehts ist fernèr auh das Geseh vom 20, Dezember 1873 (Reichs-Gefeßbl. S. 379) von Bedeutung, wonach dem Reich die Geset gebung über das gesammte bürgerlihe Recht zusteht. isher hat sih die Reichsgesezgebung,- wenn hier von der Vor-

{rift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgeseßbuhs und von der im leßteren geregelten Seeversicherung, sowie ferner von der Arbeiter- versicherung abgesehen wird, nur gelegentlih bei der Regelung anderer Materien mit vereinzelten Fragen des Versicherungswesens befaßt, so im § 14 Abs. 2 der Gewerbeordnung (vergl. § 6 ebendaselbst), in uen 0 E A N S O n des Strafgeseßbuchs,

4 | / ; ms :

Gese buche. H is 1130 des Bürgerlichen aher ist für das private Versiherungswesen sowohl in ver- waltungs-, als in privatrehtliher Hinsicht bis jeßt im allgemeinen noch das Landesrecht maßgebend, welches für die privatrebtlihe Seite des Versicherungöwesens gemäß Artikel 75 des Einführungsgeseßzes zum Bürgerlichen Geseßbuch au nach dessen Inkrafttreten zunächst noch seine Dice Dee Be wird. tejer Nechtszustand und die sih daraus ergehende Mannigfaltig-

keit der geltenden Bestimmungen har naturgemäß D R S Nachtheile im Gefolge, die von den betheiligten Behörden sowohl wie vom Publikum und den Versicherungsanstalten s{hwer empfunden werden. Große und wohlberehtigte, staatlihen Schuß und örderung verdienende Interessen der Versihherungsanstalten, owie s{chwerwi?gende Rücküchten der öffentlihen Wohlfahrt weisen demgemäß auf die Nothwendiakeit hin, dem gesammten privaten Versicherungswesen in Deutshland im Wege einer plan- mäßigen Reichsgesetzgebung einen einbeitlihen Nechtsboden zu geben.

Namentlich die für die öffentlich-rehtliche Seite des Versihherungs-

wesens in den deutshen Bundesstaaten maßgebenden Landesgeseße weisen in ihren Grundsäßen wie in ihren Einzelbestimmungen die denkbar größte Vielgestaltigkeit auf. Die verschiedensten Systeme, von dem einer strengea Genehmigungspflicht und eingreifender Staats- aufsicht über die Versicherungsanstalten bis zu tem eines völlig freien Gewährenlassens, sind in den wannigfaltigsten Abstufungen vertreten. Bei der Konzesfionierung neuer Anstalten werden iu den verschiedenen Staaten des Deutschen Reichs die abweichendsten Anforderungen hin- sichtlich des Nachweises eines Bedürfnisses, hinsichtlich der persönlichen Gigenschaften der Unternehmer und Gründer, der Verfassung und Einrichtungen der Anstalten, des erforderlihen Grundkapitals oder eines Gründungs- und Garantiefonds, der zu leistenden Kautionen u. \. w. geftellt, bei der fortlaufenden Beaufsichtigung bestehender Anstalten die verschiedensten Anforderungen hinsichtlih der Geschäftsführung, Vermögenéverwaltung und Rechnungslegung; die Entziehung der einmal ertheilten Konzession if an die verschiedensten Vorausseßungen geknüpft und zum theil völlig vom freien Ermessen einer Verwaltungs- behôrde abhängig; bald findet sie lediglih im Wege der Verwaltungs- verfügung, bald im Verwaltungs\treitverfahren statt. Selbst in einem und demselben Bundesstaate gilt niht immer einheitlihes Neht. So bestehen in Preußen für die seit 1866 erworbenen neuen Landestheile mehrfach Bestimmungen, die von den für die alten Provinzen geltenden Vorschriften in den Grundsäßen völlig abweiwen. Erwägt man überdies, daß naturgemäß die verwaltungsrechtliche Behandlung der Bersicherungsanstalten in vielen Stücken weniger vom geschriebenen Recht als von der Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden abhängt, so gewinnt man eine Vorsteüung von den Schwierigkeiten, denen eine in mehreren oder sämmtlihen Bundesstaaten arbeitende Ver- sicherungéanstalt fortwährend ausgeseßt ist. Während sonst im allgemeinen das Deutsche Reich für das ge- werbliche und wirthschaftlihe Leben ein einheitlibes Wirthschafts- und Rechtsgebiet bildet, treten bei der heutigen Rechtslage die Ver- siherungsunternehmun en, sobald fie mit ihrem Geschäftsbetrieb die Grenzen ihres Heimathstaats überschreiten, in die Fremde und müssen auf deutshem Boden die Ershwerungen und Nachtheile des Wirkens im Ausland erdulden. Die einzelnen deutshen Staaten behandeln einander auf diesem Gebiet noch jeßt als Auéland. Jede Ver- siherungsanstalt, die ihren Geschäftsbetrieb über das Gebiet eines anderen Bundesftaats als deéjenigen, in welchem sie ihren Sitz hat, erstrecken will, muß, wenn in diesem Bundesstaat das System der staatlichen Genehmigung und Aufsicht besteht, für dasselbe erst die Erlaubniß zur Auoübung des Geschäftsbketriebs veu erwerben und den besonderen Anforderungen der Aufsichtsbehörde Genüge leisten. Und doch ist kaum éin anberer Geschäftszweig in dem Maße auf die territoriale Ausdehnung seines Wirkungskreises angewiesen wie der « Versicherungsbetrieb nach seinem Zweck und seinem innersten Wesen. Abgesehen von den kleinen Versicherungëunternehmungen, die sich plan- mäßig nur die Befriedigung eines Versicherungsbedürfnisses auf örtlich engbegrenztem Gebiet zur Aufgabe stellen und alsdann vermöge ihrer ge ringen Leistungsfähigkeit den Versicherungszweck auch nur in fahli engen Grenzen erfüllen können, ist jedes Versicherungsunternehmen naturgemäß bis zu einem gewissen Grade zu einer extensiven Ent- widelung ge rangs der Wirkungskreis muß groß sein, damit der im Versicherungszwecke gelegene Ausgleih der zu übernehmenden ver- schiedenartigen Risiken ermöglicht, und so der Bestand der Anstalt von unberehenbaren lokalen Zufällen unabhängig gemacht werden kann. Alle Hemmnisse, welche einem Unternehmen in dieser Nichtung bereitet werdeo, wirken mit Nothwendigkeit nachtheilig auf die Ver- sicherten zurück, indem \sihch die Sicherheit ihrer Ansprüche mindert oder die Kosten der Versicherung erhöhen.

Es ift indessen nicht nur die Buntscheckigkeit des auf diesem Gebiete geltenden Rechts, sondern auch seine vielfach empfundene sach- lihe Mangelhaftigkeit, welhe eine Reform desselben geboten erscheinen läßt. In gewissen Theilen des Reichs fehlt es an verwaltungsrecht- lien Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Versicherungs- unternehmungen fast gänzli; in anderen Bundesstaaten unterliegen nur bestimmte Versiherungözweige, wie z. B. die Feuerversicherung, der ftaatlihen Genehmigung und Aufsicht, während andere Zweige, welche, wie z. B. die Lebensversicherung, in ihren vershiedenften Ge- staltungen in besonders bohem Grate einer geseßlichen Regelung be- dürfen, einer solhen gänzlih entbehren. Unter dem Schuße dieser Verhältnisse hat \sih dann in solhen Rechtsgebieten zuweilen ein Gründungsschwindel auf dem Gebiete des Versicherungswesens ent- wickelt, der aus sittlihen und wirthshaftlihen Gesichtepunkten überaus bedenklih erscheint. Die Behörden standen demselben vielfah von vornherein machtlos gegenüber und konnten ihm erst nachträglich, nahdem Unheil in weiten Kreisen der Bevölkerung verursaht war, und zwar nyr mit Hilfe des Strofgelcttuds entgegentreten. Jn anderen Gebieten wieder findet zwar thatsählich eine obrigkeitliche Ueberwachung aller e Le stätt, ohne daß jedoch diese ags auf eine klare und ere geseßliche Grundlage basiert ift. o besondere geseßlihe Vorschriften ehen, sind sie theilweise so lüdenbaft, daß weder | die Behörden die zu einer ersprießlihen Auf- sichtsführung unerläßlidzen Handhaben besißen, noch den bestehenden Versiherungsanstalten irgend auêreihende echtsgarantien gegen un-

echtfertigte behôrdlihe Eingrisfe gewährt sind. Wenn nach einer

[augen Beitritt Bayerns zur Ver des Deutschen : R vember 1870 [Bundes-Geseybl, 1871 S. spe vom 98, No

Wissenschaft wie der Versi N im midi e L CTeBenveN

nsligen gesunden Gntwickelung des gesammten Versicherun die Forderung erhoben wird, da v gegenwärti i Gunßenesens Rechtszersplitterung und Rechtsunsicherheit ein Ende bereitet werde so kann dieser Bewegung die ns niht abgesvyrochen werden Insbesondere geht das Verlangen der Versicherungsanstalten dabin.

Wirthschafts- und Rechtsgebiet mit der Wirkung geschaffen werd die Zulassung in einem Bundesstaat zum Gesbeliob Leb im Be: Neichsgebiet berechtigt, also Freizügigkeit eingeführt wird, und das jede bestehende Anstalt hinsfichtlih ihres gesammten Wirkungskreises in Deutschland nur von einer Behörde beaufsichtigt wird.

Auch in den geseßgebenden Körperschaften mehrerer Bundesstaaten find die Mängel des Landesrehts wie des gesammten in Deutsc{land herrshenden Rechtszuftandes auf dem Gebiete des Ver sicherungswesens wiederholt zur Sprache und Anerkennung gelangt; die Cet einer Besserung im Wege der Landesgeseßgebung ift aber meistens R „LUE auf die zu erwartende Reihsgesetgeburg zurügestellt

Was insbesondere Preußéèn anlangt, so sind von der Köniali Staatsregierung {hon unter dem 1. Februar los dem reer hause zwei Geseßentwürfe über den Geschäftöverkehr der Versicherungs- anstalten und das Feuerversicherungswesen vorgelegt worden. Der Weg der partikulargeseulihen Reform wurde aber iht weiter ver- folgt, weil man eine Regelung dur das Reich vorziehen zu sollen glaubte. Das Haus der Abgeordneten hat sodann auf Vorschlag seiner Kommission für Petitionen (vergl. Nr. 158 der Drucksachen M OG A eite O aae M 28. Januar 1878 die Noth-

ner re ejeglihen Regelun N

ausdrili anezfannt gesey gelung des Versicherungswesens

uh von den geseßgebenden Faktocen des Reichs is das Be:

dürfniß nach einer reihsge|/eßlihen Me e nich verkannt worden gelecßlich gelung des Versicherungswesens

Nachdem bei der Vorbereitung der Gewerbeordnung die Regelun des Versiherungêwesens ausdrücklich ausgeschieden ab ten ber sonderen Akte der Gesetzgebung vorbehalten worden war, hat der Bundesrath auf Antray von Satsen - Coburg - Gotha unter dem 1. März 1869 39 der Protokolle) beschlofsen :

„an den Bundoeskanzler das Ersuchen zu richten, etwa nah Ein- ziehung nöthiger Auskunft über die in den einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes in Betreff des Versicherungswesens geltenden Bestimmungen den Entwurf eines Bundesgeseyes M lassen und dem Bundesrathe zur Beschlußnahme egen. __ Am 10. Juni 1870 279 der Protokolle) hat die Königli fächsishe Regierung im Bundesrath die Beschleunigung der Ao Mae beantragt; in gleiher Weise hat die Königlich preußische egierung beim Reichékanzler zu verschiedenen Zeiten die möglichst

baldige Vorlage eines entiprehenden Geseßentwurfs befürwortet. Auch aus der Mitte des Reichstages find mebrfah gleichartige Anregungen hervorgegangen; insbesondere hat der Reichstag am 14. Mai 1879 aus Anlaß einer Petition beschlofsen, die Reichsregierung zu ersuchen, daß das? Versicherungöwesen im Wege der Reichsgesezgebung bald- mögli geregelt werde (1V. Bericht der Koramifsion für die Petitionen Nr. 150 IT. Session 1879 und Sten. Ber. über die 44. Sigung S. 1193). Noch am 11. Dezember 1896 hat der Reichs- tag im An\hluß an feine Beschlüsse zum Bürgerlichen Geseßbuch ir aae dn R B P tInng Uen daß das Versicherungs echt für da eut!he Reich baldthunlichst ei (Sten. Ver. i900 S 3846). hunlidst einheitlih geregelt wert s er Reichskanzler if zur Vorbereitung eines Gesetzentwurfs über die öffentlich-rehtlide Seite des Versi Emadded i mit den Buntesregierungen in Schristwesel getreten und hat namentli in den seiner Zeit in die Oéffentlichkeit gelangten Rundschreiben vom 4. August 1879 und 17. November 1881 diejenigen Gesichtspunkte zur Erörterung gestellt, welche bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Versicherungtgeseßes als Grundlagen zu dienen hätten. Die demnächst aus- gearbeiteten Gntwürfe sind mehrfah mit Sachverständigen aus : dem Gebiete des Versicherungswesens berathen worden. Wenn ein Geseß- entwurf erft jeßt fertig geftellt ist, so findet dies in der besonderen Schwierigkeit des Gegenstandes sowie darin feine Begründung, daß die Borarbeiten zeitweise vor noch 'dringlicheren Aufgaben der Reichs- geseßgebung baben zurüdtreten müssen. Inzwischen sind die ein- schlagenden Fragen dur wiederholte Verhandlungen und Erörterungen in Literatur und Presse soweit geklärt worden, daß in wichtigen Be- ziehungen nahezu Uebereinstimmung der Ansichten erzielt ift, die früher weit auseinandergingen.

Die Grundzüge des Entwurfs.

___ Der Entwurf beschränkt sid auf die Regelung der öffent- lich-rechtlihen Seite des B ee 1G CaAN und behält die dem bürgerlitßen Recht anheimfallende Ordnung des Rechts des Versicherungsvertrags einem besonderen Geseße vor. Nur ausnahms- weise werden avch privatrehtlihe Verbältnisse berührt, soweit dies wegen des unlösbaren Zufsammenhanges çcewisser Fragen mit dem Ver- waltungsreht unvertmeidlich war.

Dementsprehend bescäftigt sih der Entwurf vor allem mit den

gewerbe- und wirthshaftepolizeilihen Fragen, unter welhen Voraus-

seßungen ein Unternehmen Versicherungsgeshäfte im Inlande betreiben

darf, welhe Bedingungen in Bezug auf Verfafsung sowie auf *die finanziellen und technischen Unterlagen eines Unternehmens erfüllt ‘sein

müfsen, um den dauernden Bestand des leßteren und einen vertrauens-

würdigen, gemeinnüßig wirkenden Geschäftsbetrieb erwarten zu lassen; ferner, nah welhen Grundsäßen die Verwaltung des Anstaits-

vermögens einzurihten, wie die Rehnungslegung zu bewirken ift, wie

weit eine öffentlihe Darlegung der wichtigsten Thatsachen des Ge-

\{chäftsbetriets und der Vermögenélage zu erfolgen hat, um den

interessierten Kreisen eine Beurtheiluyg der Solidität einer Anstalt zu

ermöglichen; endlih, nah welchen Gesichtspunkten, von welhen Be-

hörden und mit welhen Machtbefugnissen eine obrigkeitliche Ueber-

wachung des N Meng Beioe stattfinden soll.

Eine gesepge erishe Trennung der verwaltungsrehtlichen und der privatrehtlihen Beziehungen des Versicherungöwesens läßt fich ohne erhebliche Unzuträglichkeiten durchführen ; sie ist im allgemeinen der bisherigen Geseßgebung der Bundesftaaten eigenthümlih und findet au Vorgänge in der neuesten ausländischen Gefeygebung verschiedener . Staaten. Es mag hier namentli auf die Schweiz verwiesen werden, wo das Bundesgcsetz, betr: fend Beaufsichtigung von Privatunter- nehmungen im Gebiet des Versicherungswesens, bereits unter dem %. Juni 1885 ergangen ist, während man erst in neuester Zeit der Geseßgebung über den Versicherungövertrag näher getreten is „und einen im Auftrage des Schweizer Bundesraths von Professor Dr. Roelli in Zürich auêgearbeiteten Entwurf veröffentlicht hat.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

er Reihe von Lanidesgesezen die Konzessionen deutsher Versicherungs-

ersicherungs8anfstalten wie einer u

daß für sie durh die Reichsgeseßgebung ein einheitliches deutsches |

" Vorschriften mit dem des vorliegenden, die verwaltungsrehtliche Seite

(Schluß aus der Ersten Beilage )

credenfalls ist die reih8sgeseßlihe Regelung des öffentlichen Ver- siherunzsrehts die weitaus dringlichere Aufgabe, und es empfiehlt fich deshalb nit, mit ibrer Erledigung bis dahin zu warten, wo auch ein die Rechtsverhältnisse aus dem Versicherungsvertr2g ordnender Geseß- entwurf fertiag+\tellt sein wird. Auch sachlihe Gründe lassen fich dafür geltend machen, der Reform des Verwaltun srehts die Priorität einzu- räumen. In wichtigen Punkten muß dessen Gestaltung und insbesondere die Art der staatlihén Ueberwachung des VersicherungEbetriebs auf die privatrehtlihen Beziehungen zwishen den vertrazschließenden Theilen beim Versicherungsge\{äfte zurückwirken. Je mehr bereits dur das Verwaltungscecht und die Thätigkeit der Aufsichtebehörden die Wirkung erzielt wird, daß die Rechte und Pflichten der Versicherer und der Versicherten durch die Vertragsbedingungen und deren praktische Handhabung klar und verständlich hingestellt, daß ausbeutende, chikanöse, betrügerishe oder irreführende Vertragsbestimmungen hintan- gehalten werden, um fo weniger wird die Gesetzgebung auf dem Ge- biete des Privatrehts veranlaßt sein, die Vertragsfreiheit der Parteien durch Vorschriften zwingenden Rechts einzuengen.

Dazu kommt, daß \sich der Geltungsbereih der privatrehtlihen

des Versicherunuswesens regelnden Entwurfs niht decken würde. Während die Gesetzgebung über den Versicherungsvertrag unzweifelhaft nit bloß das Geschäft der privaten Versicherungsunternehmungen, sondern gleichmäßig auch das der ôffentlihen Anstalten (Feuersozietäten, öffentlichen Hagel- und Viehversicherungsanfstalten u. a.) erfassen müßte, beshränft sich der Entwurf, abgesehen von der im § 111 Ab}. 2 vorgesehenen Bestimmung, auf private Versicherungt- unternebmungen. Daher s{heiden nicht nur alle diejenigen An- stalten aus, denen vermöge der Arbeiterversicherungsgefeße des Reichs als ôffentlih-rechtlihe Pflicht die Durchführung der Kranken-, Unfall-, íFnvaliditäts- und Altersvirsicherung obliegt, sowie die auf Grund landeéretliber, insbesondere berggeseßliher Vorschriften bestehenden Knappschaftskassen und ähnlichen landesrehtliden Einrichtungen, sondern insbesondere au alle sonstigen, auf Landesreht beruhenden öffentlihen Versicherungéanstalten, welhe unter der Verwaltung oder Leitung staatliher oder kommunaler Behörden stehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diefe Anstalten freiwilliger Versicerung oder der Durchführung eines Versicherungszwanges dienen, und ob sie für einen bestimmten Versiherungszweig das Privileg der ausschließlichen Versicherung (Monopol) befißen oder im Wettbewerb mit Privat- anstalten stehen. Hierher gehören die bestehenden öffentlichen Hagel- und Viehversicherungsanstalten sowie vor allem die in verschiedenen Bundesstaaten in namhafter Zahl und Bedeutung vorhandenen öffent- lihen Feuerversiherung8anftalten (Feuersozietäten).

Für die Reichägesetzgebung fehit es an einem ausreihenden Anlaß, die vorbezeichneten öffentlihen Anstalten in die Neuregelung des Ver- waltungsrechts mit einzubeziehea. Da sie unter behördlicher Ver- waltung und staatlicher Aufsicht sehen, besteht zu einer anderweiten Veberwahuna kein Bcdürfniß. Jede Aenderung in dieser Nichtung würde mit Recht alz- unliebsamer und ungerechtfertigter Eing:iff in die Behördenzuständickeit empfunden werden. Die Versicherten er- scheinen bei diesen Anstalten in keiner Wise gefährdet; für die Ver- waltungen snd lediglih Rücksichten des Gemeinwohls maßgebend ; jedes Interesse an eínem unsoliden Geschäftsbetrieb, insbefondere an der Uebervortheilung der Versicherten, ist ausgeschlossen. Die An- stalten sowohl wie die Versicherten fühlen sih im allgemeinen bei der gegenwärtigen Rechtslage wohl. Die Konkurrenzbedingungen der verschiedenen Arten von Versicherungéunternehmungen zu einander aver fönnen in diesem Entwurf nicht geregelt werden.

Bom Standpunkt der privaten Versichecungsanstalten- au3, welche durh gewisse, auf Landesreht beruhende Vorrechte öffentiiher An- stalten in tibrea geschäftliwen. Interessen sh benächtheiligt glauben, ist die Forderung vertreten worden, es möge die Reichsgefeßgebung, wenn es unvermeidlich sci, den besteheaden öffentlichen Unstalten ih1e Monopolredte in dem seitheri,en Umfange zu währen, doch wenigstens verhindern, daß in ten Bundeëstaaten neue Monopolanstalten errichtet oder die Privilegien der vorhandenen Anstalten zum Nachtbeile des privaten Versich:rungsbetriebs erweitert. werden. Zum mindesten möge die Schaffung neuer oder die E'weiterung. bestehender Monopolrechte von der Zustimmung einer Reichsinstanz abhängig gemacht werden.

Der Entwurf verzichtet indessen darauf, zu der mit jener Forde- rung aufgeworfenen Frage, innerhalb welher Grenzen auf dem Ge- biete des Versicherung{ wesens der Privatbetrieb einerseits und der öffentliche, insbesondere staatliche Betrieb andererseits berechtigt und ¡weckmäßig und daher geseßlich zuzulassen sei, Stellung zu nehmen, Diese Frage, die zu verschiecencn Zeiten, für die verschiedenen Ver- Pierungemeigs und vor allem auch für die versbiedenen Theile tes

eihs jehr verschiedener Beantwortung fähig sein kann, muß nah den jeweiligen tbatsäcblichen und örtlihen Verhältnissen entschieden werden, eignet sich alfo nicht für die reihsgesegliche Regelung. Es wäre ein verfehltes Beginnen, der naturgemäßen Entwickelung auf diesea Gebiete durch die Gejeßzgebung des. Reichs vorgreifen zu wollen. Vor allem aber läge es von der eigentlihen Aufgabe des Entwurfs, der dem hervorgetretenen dringenden Bedürfniß entspre{Wend dem privaten Versicherungsbetriebe, soweit er gegenwärtig besteht und sich künftighin entfalten wird, eine zweckmäßige rechtliche Ordnung bieten will, weitab, die künftige Entwickelung des öffent- lihen und bes privaten Betriebs meistern und das Arbeitsfeld beider abstccken zu wollen. Die Entscheidung darüber, wieweit zur geeigneten Befriedigung des Versicherungsbedürfnisses und zur Et- reihung dcs Versicherungszwecks, bei dem öffentlihe Interessen in mehrfacher Beziehung betheiligt sein können, öffentliche Anftalten ins Leben zu rufen oder zu betheiligen find, bildet bei der Verschiedenheit der in Betracht kommenden örtlihen Verhältnisse mit MNecht eine wichtige Aufgabe der Landesverwaltung in den Einzelstaaten, und hierbei wird es au fernerhin sein Bewenden haben müssen. Eine Verschiebung hierin anzustreben wäre ebenso ungerechtfertigt wie auê- sihtslos und pur geeignet, das Zustandekommen des allseitiz und nicht am wenigsten von den privaten Versicherungsanstalten felbst gewünschten Versicherungsgeseyes zu gefährden.

Auch auf dem Gebiet des Steuerrehts werden si die Interessenten des privatèn Versicherungswesens bescheiden müssen, niht alle ihre: Wünsche durch ten Entwurf erfüllt zu sehen, Leßterer ver- meidet es grundsäßlih, die Frage der steuerlichen Den Versitherungsanstalten und des Bersicherungsgeschäfts in den Kreis der von ihm zu regélnden Gegenstände hereinzuziehen; nah ihm sollen vielmehr alle landesgeseßlihen Belastungen der Anstalten, . Agenten und Versicherungeabs\hlüsse, soweit es sih dabei um den Auefluß einer öffentlih-rechtlihen Abgabepflicht handelt, unangetastet bleiben.

Wenn dieser Standpunkt, der beceits in den obenerwähnten Rundschreiben des Reichskanzlers vom 4. August 1879 und 17. No- vember 1831 mit aller Entschiedenheit zum Ausdruck gekommen ist, und die darin enthaltene Rücksicht auf das Besteuerungsrecht der Bundesstaaten in der Oeffentlichkeit im allgemeinen das richtige Ver- ständniß gefunden hat, so wird doch von vielen Seiten pee, daß durh die Reichsgeseßgebung nah dem Vorbild des Geseges wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 ein Schuß

ein mehrfaher Stempel zu entrihten is. Mag immerhin zuz1geben sein, daß infolge der Verschiedenheit der steuerlih:-n Gruad!äpe in den verschiedenen Staatsgebieten Uazuträglichkeiten und Unbilligkeiten der zuleßt bezeihneten Art nicht arge anes sind, so \sprechen doch wichtige praktishe Gründe dafür, die Regelung auch dieser nit leiht zu lôösenden Frage, die mit den eigentlihen Aufgaben des Entwurfs nicht nothwendig zusammenhängt und leyteren mit neuen, unverhältniß- mäßig großen Schwierigkeiten belasten und gefährden würde, zur Zeit auszuscheiden. Wenn es gegenwärtiz nur gelingt, dem gesammten privaten Versiherungswesen zunächst in verwaltungsrechtlih-r Hinsicht einheitlihe, seinem Wesen angemessene, seiner künftigen Entfaltung förderlihe Rehtsg-undlagen zu bereiten, so wär- damit ein großer und segensreiher Fortschritt eczielt und es könnte dann der Zukunft überlassen bleiben, wie weit auf dieser neu gegründeten Bais das Séhwergewicht berechtigter Bedürfnisse zu weiterem Ausbau und zur Erfüllung weite er Wünsche führen wird.

Der Entwurf is auf dem Prin der Staatsaufsicht

liber die Versicheruagsanstalten und in Konsequenz hiervon auf dem des Konzessionssystems aufgebaut. / Es kann hiec davon abgesehen werden, sämmtlihe theoretischen Gründe für oder wider dieses System ershöpfend zu erörtern; ein Ausgleih der widerstreitenden Me'nungen ift hiec ebensowenig möglich, wie üver das berechtigte Maß staatlihen Eingreifens in das Wirth- \haftsleben überhaupt. Namentlich würden alle Ecwägungen unfrucht- bar sein, welch: von einec Rüksichtnahme auf die bestimmt gegebenen historisch entwickelten Verhältnisse in Deutschland absehen wollten. Es fann si bier nur darum handeln, die hauptsächlihsten “Gesichts- punkte, welche für die Gestaltung des Entwurfs bestimmend waren, in das 1ehte Licht zu stellen.

Wollte man von der Annahme ausgehen, daß der Betrizb des Versicherungsgeshäfts auf eine Linie zu stellen sei mit jedem (Gewi rde- betriebe, dem gegenüber dur dié Gewerbeordnung ein freies Gewähren- lassen gesichert i1t, daß es dem versiherungsuhènden Publikum ledig- li felbst überlassen wecden fönne, seine Interessen im Ge-schäfts- verkehr mit den Versiherungêanstalten zu wahren und si dur eigene Wachsamkeit vor Schaden zu {chüten, und daß der freie Wettbewerb unter den Anstalten mit hinreichender Stärke in dem Sinne wirken werde, {windelhafte Anstalten auszumerzen und unfolides Geschäfts- gebahren auf die Dauer unmözlih zu machen, bann allecdings würde es einer besonderen staatlihen Ueberwahung d:8 Versicherungsbetriebs nit bedürfen, und dann würde die Geseßzebung si darauf beschränken können, für den Beginn des Geschäfisbetriebs die Erfüllung, bestimmter äußerer Erfordernisse, z. B. hinsichtlich der Verfassung einer G?feU- \{aft, des Vorhanderseins gewisser finanzieller Garantiemittel u. f. w., in Form sogenannter Normativbestimmungen vorzuschreiben. Würde dann überdies etwa noch die Hinterlegung einer bestimmten Summe als Kaution verlangt und eine jährliche öffentliche Klarlegung der Betriebs- verhältnisse und der Vermögenslage der Anstälten gefordert, so wäre damit zum Schutze des Publikums hon ein übriges gethan.

Dem Entwurf liegt die entgegengeseßte Auffassung zu Grunde, nämlich die, daß das öoffentlihe Interesse an einer gedeihlichen und soliden Entwickelung des Ve:sicherungewesens in besonders hohem Grate betheiligt is und dem Staat die Pflicht besonderer Fürsorge auf diesem Gebiet auferlegt. Maßgebend hierfür is insbesondere einerseits die Rückiücht auf die große volkswirthschaftliche, foziale und ethische Bedeutung des Versiherungswesens, andererseits auf die Gefahr schwe! ster S(hädigung des Volkswohls, die von einem Mißbrauch des Bersicherungewesens droht und um so näher liegt, als auf diesem Gebiet tes Wirthschafts- und Verkebrslebens seibst der sorgsame und verständige Bürger ohne Hilfe von anderec Seite zu eigener zuverlässiger Beurtheilung der Anstalten, denen er sih anvertrauen muß, regelmäßig nicht im stande ift j

Es ift nicht bloß die Höhe der dem Versiherunz8zweck gewidmeten und der durh die Versicherung gewährleisteten Summen, welthe die wichtige Nolle“ des Versicherungswesers im Wirthschaftsieben bedingt. Vor allem müssen auch die eigenartigen, für den Volköswohlstand uno das ethishe Volksleben bedeutsamen Funktionen ins Auge gefaßt werden, durch welhe sich das Versichecunaswesen von den )onstigen Wirthschaftszweigen wesentlich abhebr. Wie der dur die Ver- sicherung ermsglihtee Schuß des einzelnen gegen die ver- nihtenden und zerrüttenden Wirkungen elementarer Schäden eine wichtige volkswirthschaftlihe und zugleich kulturelle Errungenschaft bildet, so ist die dur ti: Levensversiherung zu erreichende Fürsorge der Veisicherungsnehmer für die Zukunft ihrer Familienangehörigen nicht bloß eine für leßtere fegenereihe Bethätigung des Familien- sfinnes und der Familienpflihten, soatern auch füc den Vorforgenden selbst ein Mittel, sh von trückender Sorge für die Zukunft zu be- freien und ‘sich für die Anforderungen der Gegenwart Muth und Schaffensfreudigkeit zu sichern. Unter diesen Umständen ift es bei der dem deutschen Bolfe eigenen Auffassung von den Aufgaben des Staats unmözlih, dem Staat dem Versicherungowesen gegenüber kein anderes Interesse und keine anderen Pflichten zuzuspcehen, als gegenüber einer beliebigen, auf Erzeugung und Bereitstellung materieller Güter für den Bolksbedarf gerichteten freien Gewerbetbätigkeit. :

Dazu kommt, daÿ der Versicherungsbetrieb mebr als irgend ein anderer Wirthschaftszroeig auf das Vertrauen der Bevölkerung ange- wiesen ist. Nur wo dieses auf Grund langer, gleihmäßizer Erfahrungen, auf Grund einer von Generation zu Generation sich fortpflanzenden Veberlieferung den Versicherungsunternehmungen im allgemeinen ent- gegengebraht wird, fann das Versicherungswesen mit seinem segens- reihen Wirken alle Berölkerungé klassen durchdringen und die ihm zukommende Rolle im Volksleben spielen. Wird dieses Vertrauen getäuscht, fo sind niht nur die Getäuschten die Leidtragenden, und nit bloß die eine Anstalt, welhe das Vertrauen verscherzt hat, ist die Geschädig!e, sondern das gesammte Versicherungswesen leidet empfindlihe Einbuße an Vertrauen. Darunter haben dann au die joliden und gut verwalteten Anstalten, die an {ih einer eingehenden taatlichen Kontrole weniger bedürfen würden, zu leiden, ebenso aber auch die Bevölkerung, welche sich dann einshüchtern und davon ab- halten läßt, die Vortheile der Versicherung sih nußbar zu machen.

Daf der Einzelne in der Lage wäre, sich dur umsihtige Püfung ein zutceffendes Urtheil darüber zu bilden, welchzr Anstalt er fein Vertrauen senken dürfe, läßt \sih im allgemeinen niht annehmen.

Die Schadensversicherung in ihren wichtigsten Zweigen, wie Feuer- versicherung, Hagel- und Dent ees ielt heute für die so-

enannten kleinen Leute, ' die infolge ihres Bildungsganges und ihrer Porialen Stellung in der Regel wenig geshäftsgewandt sind, eine nicht geringere Rolle als für den “in s{hwierigen Geschäften besser be- wandertea Wohlhabenden; ja für erstere ist solhe Versicherung ganz besonders werthvoll und nothwendig. Auch die Lebensversicherung in allen ihren Verzweigungen bestrebt \sih, immer mehr auh in die Kreise der weniger Bemittelten zu dringen, und hat besonders in der

orm der Volksvoersicheruag bereits namhafte Ausdehnung in diefen Bevölkerungsshichten erlangt. Tausende und aber Tausende seßen bei der Schadenóversicherung ihr Vertrauen darauf, daß die versichernde Anstalt ihnen im Falle der Noth Hilfe Lee fann und auch bringen will, ohne etwa die eigene Ueberlegenheit über die Ge1häftsunkunde der Versicherten auszubeuten und deren Ansprüche zu eigenem Vor- theil, etwa durch Benugzung listiger Vertragsklauseln, zu vereiteln. Bei langfristigen Versicherungen, namentli bei der Lebensversichecuna, vertraut der Versicherungsnehmer für seine Lebenszeit oder für Jahr-

wenigstens dagegen gewährt werde, daß von demselben BASE e in verschiedenen Bundesstaaten. odèr Gemeinden mehrmals Steuern erhoben werden, und namentlih auch von einer und derselben Police

zehnte seine oft nur unter den empfindlichsten Entbehrungen erzielten Ersparnisse der Anstalt in der Zuversicht an, daß redlich, dem Ver-

sicherungszweck entsprechend, damit gesckchaltet wird. Der Staat hat ein lebhaftes Interesse daran, dieses Vertrauen, insbesondere der weniger gebildeten Staaftsangehörigen, zu s{üpen, und das gleiche Interesse haben die Bersicherungtanstalten \lest zur Sicherung ihres Ansehens und der weiteren Entwickelung sowohl des ganzen Instituts,

“wie der eigenen Anstalt.

Von vielen Seiten wird tin wichtiger, aber auH ausreichender Schuß des Publikums in dem System der Publizität erblickt, wona gefeglih dafür gesorgt wird, daß dec Geschäftsplan, nah dem eine Anstalt das Da erga betreiben will, und ebenso auch alljährlich die Betriebsergebnisse durch ausführlihe Rechenschafts- leoung (Betri-bsrechnuna, Vermögentauêweis, Jahresbericht) öffent- lich dargelegt werden. Hierdurh werde, so meint man, in weitestem Make die öôffentlihe Kritik der Anstalten und ihrer Geschäfts- gebahrungen ecrmögliht und angeregt, unsolidem Treiben gesteuert und p versihezungsuhenden Publikum ein Mittel sicherer Orientierung geboten. 4 Daß die Pu tität in diesem Sinne in der That ein wichtiger Faktor i1t, um das V-rsicherungswesen auf gesunden Bahnen zu er? halten, und daß sie namentlich in Verbindung mit einer sachgemä geübten Staatsaufsicht in hohem Grade fegen8ceih wirken kann, ist nit zu bestceiten ; daß sie aber für sih allein zur Sicherung jenes Zweck2s ausreicht, muß füglich bezweifelt we:den. Selbst wenn du: die Veröffentlihungen der Anstalten alle diejenigen Daten geliefert würden, welche erforderli sind, um den Sachverständigen ein Urtheil über Leistungsfähigkeit und Solididtät eines Unternehmens zu ermög- lichen, so is eine auf den Grund geheude Prüfung der Gesammt- verhäitnisse einer größeren Anstalt eine äußerst mühfam- und zeit- raubende Arbeit, und es steht schr dahin, ob solhe Prüfungen von uninteressierter, gewissenhafter Se te in 'ausreih?ender Weise zur Aufs flärung der ôffentlihen Meinurg zu ewarten find. Derartigen, nur der Sache dienendea Beurtheilungen stehen aber j-derzeit solche gegen» über, die unter dem Scheine selbstloser Objektivität im Dienste be- stimmter einseitiger Juteressen die Verkleinerung der einen, die reflzmehafte Anvreisung der anderen Anstalt bezmicken. Sehr übel berathen wäre das versicherungsuchende Publifum, wenn es darauf an- wiesen wäre, nur aus Fach- und Tageèëpresse Belehrung zu {öpfen und in diesem Widerstreite der Stimmen Steüung zu nehmen. Dazu kommt aber, daß die üblicher Weise erfolgenden Jahres- veröffentlihungen der Versiberungéanstalten auch dem gewiegtesten Fachmanne doch nur ein sehr bediagtes Urtheil über die Vertraueas- würdigkeit einer Anstalt gestatten. Dies gilt namentli für die kom- plizierten, wenig durhsihtigen Verhältnisse von Lebenéversicherungs- anstalten. Zu ihrer Beurtheilung genügt nicht die Kenntniß der vor- handenen Reserven, insbesondere der Prämienreserve einerseits und zer gegenüberstehenden Versicherungssfumme andererseits, wenn nicht zu- gleich auch eine genaue Kenntniß des Versicherungsbestantes in feiner Zusammenseßung nah Altersklassen und ferner eine peciodish ih wiedertolende Verglcichung der toatsäGlihen Sterblichkeiteverhältnifse mit den erœwartungsmäßigen hinzufommt. E Was aber bücgt fecner dafür, daß der veröffentlichte Geschäfi8- plan in Wirklichkeit auh im Laufe der Jahre eingehalten wird? Die eingehendste Rechenschaftelecung einer Anstalt wi:d über diese Frage nicht binreihenden Aufschluß ceben. Und was bürgt dafür, daß die veröffentlihtzn Angaben den Büchern der Anstalten und den Lhats- sachen entsprehen? Auch hierin erweist si die Unzulänglichkeit der Publizität, es sei denn, daß zu ihrer Ergänzung eine staatliche Kontrole über die Richtigkeit dec Veröffentlichungen hinzutritr. DLamit aver O ja schon eine weitgehende und eingreifende Staaisaussicht ge- geben |setn. Günstigsten Falles wird mit der Publizität die Aufdeckung von Uebelständen ia den Einrichtungen oder im Geschäftsbetrieb eines Unternehmens erreiht. Wern nun folhe Fehler aufgefundzn siad, sollen bann gegenüber den festgestellten Mißständen wiederum die Ver- sicherten und das ver Versicherung bedürfende Publikam- auf Selbst- hilfe verwiesen werden? Vorausgescht, daß überhaupt von solchen Aufdeckungen bereits Kunde in weitere Kreise gedrungen ist, so können bierdur vielleiht Versicherungsbedürftige, welhe noch vor dem Ab- \hlusse neuer Vz1sicherungen stehen, vor der Wahl einer minder ver- trauenswürdigen Anstalt bewahrt werden. Für die bereits Ver- siherten aber fommt die duch die öffzntlihe Kritik herbeigeführte ffenlegung von Mißständen zu spät. Dies gilt namentli für die langfriîstige Lebensver|sicherung, bei der ein Aufgeben der Versicherungen regelmäßig uur mit erbeblihen V-:rlusten möglih und eine ander- weite Erreichung des Versicherungszweckes wegen vorgeschrittenen Alters oder verslechterten Gesundheitszustandes der Versicherten oft ganz ausgeschlofsen ist. So wird man aus mannigfahen Gründen, wenn anders nit überhaupt auf besondere staatlihe Fürsorge für eine gedethliche, folide Entwickelung des Versicherungëöwesens und auf cinen besonderen Schuß der Versicherten verzichtet werden soll, zu dem System einer materiellen Beaufsichtigung der Versiherungsunternehmungen hingeführt, wie sie der Entwurf vorsieht. Die Aufsicht soll sfih hiernach nicht i in formaler Richtung bethätigen, indem fie die Einhaltung der dur Gese und Satzunzen gegebenen Bestimmungen überwaht. Die Auf- siht soll vielmehr durch Prüfungen uad Entscheidungen materieller Art das Entstehen solher Anstalten hindern, welche von vornherein des Vertrauens unwürdig erscheinen, bei allen zugelafsenen Anstalten fort- laufend den gesammten Geschäftsbetrieb im Auge behalten und darüber wachen, daß von dem genehmigten Geschäftsplan niht abgewichen wird, in ter Geschästsführung niht Mißbräuche Play greifen, welche die Versicherten gefährden und aus einem zu gemeinnügiger Wirksam- keit bestimaten Institut ein gemeingefährlihes machen würden. Da, wo veränderte Verhältnisse (z. B. Aenderung der Gefahrenverhältnisse, des Zinsfußes u. a.) es nöthig machen, soll die Aufsicht dahin wirken, daß durch Umgestaltung der tehnishen und finanziellen Grundlagen des Geschäfts der Bestand und die Leistungsfähigkeit einer Anstalt er- halten bleiben, und endli in Fällen, wo dennoch ein Zusammeabruh niht abzuwenden ist, dafür sorgen, daß dem Geshä-tsbetriebe ret- zeitig ein Ziel gesezt wiro und die Abwickelung der Geschäfte obne willkürliche Beschädigungen oder Bevorzugungen Emzelner unter gleich» mäßiger Wahrung der Interessen aller Betheiligten erfolgt. E Es liegt auf der Hand, daß damit der Staatëaufsicht ungemein shwierige und verantwortungsvolle Aufgaben gestellt find, und daß deren Erfüllung niht in allen Fällen mit unbedingter Sicherbeit er- wartet werden darf. Daraus indessen, daß man si zuweilen viele leiht mit nur annähecnden Erfolgen wird begnügen müssen, ist nicht dec Schluß gerechtfertigt, daß hier die öffentlihzn Gewalten überhaupt zur Unthätigkeit verurtheilt und staatliche Behörden nicht im stande seien, ohne Benachtheiligung des Vertrauens in die staatlichen Ein- rihtungen überhaupt die Beaufsichtigung der Versicherungsunter- nehmungen zu führen. Staatsbehörden werden entane darüber kann ein Zweifel nicht bestehen, weit besser im stan e seine Uebelstände aufzudecken und abzuwehren, als die auf die Selbsthilfe verwiesenen Versicherungsbedürftigen und die auf si allein gestellte private Kritik. Leßtere wird erst dann recht fruchtbar werden können sie neben der Staatsaufsiht und mit dieser in gegenseitiger ißung der Aufgabe waltet, das Versicherungswesen auf vertrauenswürdiger Bah u erhalten. Wie wirksam die dur V R I M:

ufsichtsbehörde der Oeffentlichkeit ü gepri [iters Materialien eine gerechte Würdigung der Versicherun) n der öffentlichen Meinung zu fördern vermögen, Î

beweisen die werth- vollen, in der Fachliteratur hochangesehenen Jahreöberichte des eide