1898 / 280 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Nov 1898 18:00:01 GMT) scan diff

t und nur wet V SONDeE tsr en | in dem Gebie!e des betreffeaden Bundesstaxts Geschäfte treibt | ne Beftimmunge! olche Bersiherungögesellshaften auf | zu gute kommen zu lafsen. Au neben dem Erfordernisse der Zu- | kassen, Feuerkassen für engere Berufskreise (z. B. für Prediger und digen nid, een A _Bersi hecungsanstzlten umg: G „Leßtere sind in de weiz ] einem anderen Bundesjtaat aber domiziliert ist. Andererseits r fa F 1868 e: n Es us Ca T A Tae eetisier laffung zum Geschäftsbetrieb und der damit verbundenen Genehmigung ullehrer), Kaskoversiherungsvereine u. a. m. e fleinecen E rgen s Ne } A nnen und } hinsichtlich der fung n Geschäftsbetriebe wie in ibrer -ge- | läge in jedem einzelnen Bundesstazte, in welhem irgendw:lhe Ver- | Gean hte juristisher Personen erlangen wollen. Abgesehea hiervon | der Sabungen sind, wie mannigfahe Erfahrungen gezeigt haben, dem fein feitsvereine sollen .der Eintragungspflicht nich ae er t ionche La on f q G müssen. en Geschäft ay B weiteftem Maße vom freien Ermessen ierungen genommen w?rden, das gesammte Versichzrungsgeshäft Mi ‘von dem Betriebe der gegenseitigen Versicherung in der Form | Aktienrehte nagebildete geseßlihe Vorschriften, mindestens für die | sie is dur § 52 im Anschluß an die im p r eg 5 rift L eh E en wohl zugemuthet ufsihtsbehörde abhängig, welhe als Zentralbehörde für das | ni t einer einheitlichen, sondern dec Aufsicht der Landesbehörden fo : sow nossenschaft bestimmen sch die Rechtsverhältnisse der Gegen- ! größeren Gegenseitigkeitgesellsaften, nit zu entbehren. Für die | (§§ 24 bis 53) für alle Vereine gegebenen nau E A ip uen Und yerständiges Verhalten die | ganze Bandesgebiet alle in demfelben arbeitenden D ech vieler anderer Bundesstaaten, als bei den Versicherungen Anstalten riti feitsanstalten nah den allgemeinen Vorschriften des bücgerlichen Regelun des Rehtsverhältnisses der Mitglieder, namentlich hinsichtlich | eine besondere Regelung vorgesehen, die den hier vorliegenden ein- Ane 4E A A anstilten, soweit deren G-\häftsbetrieb nicht öctlich besYränkt ift, | betheiligt „sind, die in anderen Bundesstaaten ihren Siy haben. Das lei über Korporationen und Gesellschaften. Rechtsfähigkeit besißen | der Beitrags- und. Nachschußpflicht, für das Erforderniß eines | faheren Verhältnissen t fuamg aat i itiakeit A i er materiellen Staatsauffiht harak- | nah einheitlihen Gesichtspunkten beaussih gt. Mit der nöthigen | Unzwekmäßige einer folh2n Regelung springt in die Augen. egelmäßig nur diejenigen Vereinigungen, welchen fie dur be- | Gründungs- und Reservefonds, für Bestimmungen über die Ver- Die Vorschriften über die Versiherungsvereine auf Gegenseitig Tee d L wurf ebenfalls angenommene Konzessions- | Sachkunde ausgerüstet, waltet -diese Behörde, wie allgemeia a4erkannt Bei dieser Sachlage darf angenommen wrden, daß die Bundes- sona r D Akt verliehen ist. Daneben bestehen zahlreihe | faffung und Geschäftsführung, über Saßungsänderungen, Liquidation | seßen überall die Nen Que He O A "ber A ae, vermöge dessen shon die Eröffaunz des Geschäftsbetrirbs wird, thatsählih ihres Amtes so, daß den Versihherungsbedürftigen staaten in threr Mehrheit zwar gzneigt sein werden, aus die unmittel, gade ungsgesellshaften auf Gegenseitigkeit ohne Korporations- | und Konkurs, über die Verantwortlichkeit der Vorstands- und Auf- | Geschäftsbetriebe voraus. Die Zulassung darf nur erfolgen, wenn der einer rsich?erungsanstalt der behördlichen Prüfung und Genehmigung wirksamer Schuß, zugleih aber den Anstalten mit folidem Geschäfts- } bare B-aufsihtizung dur die eigenen Landesbehörden zu Gunsten ersißerung?a sihtsrathsmitglieder u. st. w. muß die Sagung in dem Gese ihre | Verein in der Form eines Gegenseit gkeitsvereins im Sinne des Ent- i gute R E He Masceget las ga E E e Ta P und P A theil Min, Sh einer Reich3behöcde zu v-rziht-n, nit aber zu Gunsten der aus- (harakter. wurfs errichtet werden soll, und andererseits ist an die Zulassung die trächti nd dadur deren Gegnern n der That hängen, wie dies auh die in der Shweiz ge- hließlihen Aufsichtsthätigkeit der Behörden anderer L S en- Der Entwurf regelt daher in diesen Be iti i e R a „liefern, wolie man fi ftellen,_ die | Mühen je Grund pestätigen, die Erfolge der Balung mnn Ter | MURcdoa ben elmelnen Bersiberungöaostalten tderer Bundesstaaten, O Lao (e Dce C S n Ee | ter GegenseltigetiSverein m fhunlichften ‘im dritten Ab- | des nit rebiosäbiger Vercins vor der Erinliber SUELA “auf unfontrolierte Unterlagen hin ihren Geschäftsbetrieb son eröffaet | Tüwtigtait vis fnr pon per „richtigen Gestaltung und der Abgeseben von der begründeten Geeoeiblt werden können, A Deter CerfBerun nten Ge i e Darn bor | IMOIOE E e E enDeo aPQutsten, e e va La AN T RE S 6 Bürgerliches Geseßbuch) ist dana ausgeslofsen. haben, ohne zugleich dafür zu sorgen daß schon bei der Errichtung Si nit bloß der täushende Sein einer Aufsicht erweck: Ara eLER o bem Mündeten Besorgniß, daß ein Theil der treten \chwindelhafter Versicherung8unternehmungen in der Form der | schnitte des zweiten Buches des H.undelsgeseybuchs (6 » / ür die bestchenden Genossenschaften und Vereine sind in den 4 ; : rden bei bestem Willen den ihnen gestellten i ü ung | enthalten find, unterstellt diese Vereine und ihre Geschäfte auch sonst Für die bestehenden Genossenschafte Ei „Bertrauenöwürdigkeit und Solidität der Anstalt staatlich ge- fliee die mae iat ade, n Ma Ste a Le gere! emen O lede E die: I A A Geh be Ven Aufgeb D vie bei der Gründung in Raten Batiehungen ardeldretliden S r fir S8 T E tcidfaile cut ee G, e borubeubes eiu . j ehörde mit großen Mahtbefuznissen aus3- eihmäßigfeit in der Behandlung der in den vers i f : ° ichtet sie insbesondere auch zur Eintragung in das Handelsregister be i ¿entli iben L nd gei dem System staatlicher Beaufsibtigung der Behörde | gestattet sein und in deren 6 in weiten Grenzen freies Er- | des Reichs He tiifiooten e Anstalten niht U aften, A ai fee Menaelielue Lou Aktiengesellschaften Ta (S 16, % bis di des Entwurfs; zu vergleichen au italienishes | geschriebenen Hilfskassen und öffentlichen Ver P ETLNeR A richti M Ium Mieten gegen Mißbräuche und, wie dies folge- messen haben, Eine Garantie für sahgemäßen Gebrau dec dis- | Jede der leyteren wücde zwar nur von einer einzigen Behörde be- branch getrieben werden konnte, so is dies in erster Linie der | Handelsgeseßbuh Artikel 244, norwegisher Entwurf §8 13 ff.). Den | von den Vorschriften des Entwurfs unberührt (8 111 Abs. 1, § ). g ‘ge]chehen muß, als äußerstes Mittel die Macht gegeben, die | fretionären Gewalt muß vor allem in der Beschaffenheit der aufsihtigt werden; die verschiedenen in sharfem Wettbewecbe mit- rae zuzuschreiben, welche die Gesetzgebung dieser Gesellshaftsform | so geordneten eingetragenen Versicherungsvereinen auf Gegenseitig-

De O Ee MePtogustand ist in vielen Beziehungen |: Grundlage. haben. iehungen das Rechts- | Rechtswirkung des Erwerbs der Rechtsfähigkeit g-knüpft (8 4 15).

Foctsezung eines gemeingefährlichen Betriebs zu untersagen, so wäre Aufsichtsbehörde selbst gefuht werden. Der Entwurf will, in Ueber- | einander \tebenden ‘Anftalte ürd b ; ; ; ; r i lid, öôrtlid od / ; i: A ; ) « : L i tlih sehr ver- heil werden lafsen. Die dur die Konkurrenz mit dén Aktien- | keit stellt er diejenigen Vereine gegenüber, die sahlich, örtlich oder (Hier folgen Erläuterungen zu Einzelbestimmungen des Entwurfs, und kaum zu rechtfertigen, wenn die gleichen } einstimmung mit dem in den oben erwähnten Randschreiben des schiedenec Behandlung ‘talien Lu E E E i i i b Wirkungskreis i ! egen. Troy einheitliher Geseßzzeb ickelung der Dinge drängt dahin, | hinsihtlich des Personenkreises einen engbegrenzten Wirkungskre i j G Vefiaates eses S eier Gef Es E den G egenseitigfeitsgesellschaften haben, wie Viehladen, örtlihe Krankenversicherungskafsen, Sterbe- von deren Abdruck abgesehen worden ist.)

es widerspruhsvo Gründe, die zur Unterdrückung eines unfoliden Geschäfts führen, niht | Reichskanzlers vom 4 Auzust 1879 und 17. November 1881 bereits würde doch die j i i j i; j i; s e Aufsihtspraxis in den ve S jon von vornherein dem Beginn eines solchen entgegenstehen sollten. | vertretenen Standpunkt und in Anlehnung an die in der Schweiz bersdledenart D alem L E iy e le Verhinderung eines noch nicht begonnenen Betriebs geht natur- | bewährte Einrichtung, einer Neihsbehörde die Aufsi§t über die andhabung dzc Aufsicht nur in großen, allgemeinen Zügen die s unter Verlegung geringerer Interessen vor sih als die größeren Versicherungsanstalten, d. h. über diejenigen übectragen, ihtung angeben, während thatsählih die Anwendung des Gesetzes O T ließung einer „bereits in Wirksamkeit getretenen Anstalt. Die welche im Inland ihren Geschäftsbetrieb nit bloß anf einen Bundes- f in w?itestem Umfange von der Praxis der Behörden abhängt. richt D en Fruchtmärkten, ussihtsbehörde käme in die mißlihe Lage, mit offenen Augen der staat beschränken, sondern in mehreren oder ämmtlihen Bundesstaaten Die Reichsgeseßgebung würde mit einer Uebertragung der Aufsiht Ve ch ° Os us ¿ iri e E Sn: ina einer Anstalt unthätig zusehen zu müssen, deren Geschäfts- thätig sind. Die Ausübung einer solh2n unmittelbaren Aufsicht durh | an die Landesbehörden von vornherein auf die sahlich zwedlmäßizste m T e sie nahträglih so bald wie mögli zu untersagen verpflichtet } das Reih ist zwar nit, wie von mancher Seite behauptet worden Gestaltung der Aufsichtsführunz v2rzihtén und N Rechtseinheit zu B o E Az co Ea ErS : ; d B tj nur müßte fie mit ihrem Eingreifen warten, bis erst größere | ist, dur Artikel 4 Nr. 1 der Verfassung geboten. Denn wenn dort schaffen, in wesentlihzr Beziehung die Rechtszercsplitterung fördern Qualität itt Am vorigen Außerdem wurden Mere der Bevölkerung durch Anlockungen zu Versicherungsabslüssen vorgeschrieben ist, daß die Bestimmungen über das Versicherungs- Nun scheint dec Gedanke nahe zu liegen, es könne dur eine 1898 ; S M: fttoge am Markttage thatsählich zu C olge hit t ad N, Me U R E P O, Mde au h Sa nGliaung Theilung der Aufsichtsbefugnisse zwischen dem Reich: und den Einzel- gering mittel gut Verkaufte Verkaufs preis arkttag (Spalte 1) / ) i ! eitens des Reichs unterliegen, so artnter zuna, ebenso wie bei | staaten der Nothwendigkeit aus dem e g? ie un- is AMOE / i ü Á t stande sei; die Errichtung unsolider und unsicherer | der an derselben Stelle erwähnten Beaufsichtigung der B-stimmungen Ml 2 BeaussiPtig der t r Anstalten einer Reidtbeke ns Seaahiter Preis für 1 Doppelzentner f 6a E 2A Gu nstalten gänzlih zu hindern, so ist doh schon viel gewonnen, wenn | über den Gewerbebetrieb, die dem Reiche in seinem De zu J zu übertragen; es föante daran gedaht werden, die unmittelbare Auf- November E A t L LOREO snitts- A E es gelingt, wenigstens solche Anstalten auszuschließen, denen von vorn- f den Bundesstaaten verfassungsmäßig zustehende allgemeine Ueber- iht d4rch Landesbehörcden, etwa diejenigen des Sitzes der Anstalteu iedri 6 i A E Sia d E E Sin N f Ee d daß biete uts Sobeiebliher Sa unlen zu ver- } ausüben zu lassen und das Eingreifen einer Reichsbehörde erft in niedrigster | höchster | niedrigster | höchster } niedrigster| höchster [Doppelzentner zentner MREs (Preis unbekannt) / 2 c n aufgedrückt ist. Schon ehen, ohne daß diese Au en Anstalten gegenüber unmittelbar öherer Instanz zur Sicherung eine emäß inheitli hr Bestehen einer obrigkeitlihen fahlihen Hrifung ist geeignet, | dur Reichsbehörden ausgeübt zu werden brauhte. Wie hinsichtlich Da h, ieididae cene Dae E uo E O N o a ge e L L - - eihtfertige Gründungen, die auf diesem Gebiete dem Volkswohle be- | des Gewerbebetriebs allgemein das Necht der Konzessionsertheilung Prüfung erweist sich au dieser Weg nicht als gangbar. sonders gefährlidh werden könnten, zuarüdzuhalten. Um der Weiter- und der gewerbepolizeilichen Ueberwahung lediglih bei den Landes- Wie bereits hervorgehoben warde, hat der Entwurf die Art der e Sag entw S ag des Versicherungswesens insbesondere nah der Richtung } behörden liegt, so wurde es gegen die Reichsverfassung an sich nicht Aufsihtsführuag in weitem Umfang in das diökretionäre Ermessen der Allenstein S 15,20 16,10 16,10 17,00 . Ö : y E e herungsarten niht hemmende Fesseln anzulegen, wird dem | verstoßen, wenn auh die unmittelbare Aufsicht über Versicherungs- | Behörde gelegt. Es kann dies auch niht anders eingerihtet werden Thorn A E A 16,40 16,50 16,21 Aelt E Ermessen der Aufsihtsbehörde bei der Zulaffung neuer | betriebe aus\{ließlich Landesbehörden übertragen würde. Ebensowenig | wenn man nicht entweder die Wirksamkeit der Aufsichtsführung be- L, S 16,00 16,50 16,50 17,00 ° : ar nsta fs e weitaehendste Freiheit zu überlassen sein V verbietet aber die Reichsverfassung eine unmittelbare Beauffihhtigung denklih beeinträchtigen oder aber die Versicherungsanstalten in ihrer E 14,40 15,00 15,50 16,40 14,55 16,35 Ur das im Entwurfe gewählte System der materiellen Staats- dur Reichsbehörden, wie dies ja au in der Arbeiterversicherung des Bewegungsfreiheit in unzulässizer Weise einengen will. Hieraus er- ( E 15,30 15,60 16.00 16,30 16,40 16,29 uta A O der Konzessionierung fällt übrigens auch die historische Reichs bereits anerkannt worden ist, und dringende Gcünde der Zwe- | giebt fih aber, daß für ein Eingreitea einer höheren Instanz gegzn- 15,50 15,50 16,00 16,00 15,75 15,90 : n elung ins Gewiht, welhe das Versicherung8wesen in Deutsch- | mäßigkeit sprechen dafür, die Aufsicht über die geren Anstalten, | über der unmittelbaren Aufsichtsfühcung nur wenig Naum bleibt, und S L C OR 15,80 16,00 16,00 16,20 1a 0A gebiete sand son [eith2 das Kent gate Ae Ee R (0 Frwähnten Vorgaage der Geseggebung, einer 08 eine Ie höhere Jastanz im allgemeinen niht im stande sein Strehlen i. Sl. E E 13,50 14,85 E 20 La N l / 1- ¿ch8behör Uvertragen. wird, die Mängel auszugleichen, die aus eine gli A 0a E 16,50 16,65 16, 16, j /

i pl cht E der Konzessionspflicht. Dieser wacen an ihrem Sige Gine folhe zentrale Beböcde kann aus dem ganzen Gebiete des | haften und unzulängliden Ginelcbtor oder Wirtksamteit ‘dee aufen S iedbeiin n K 15,70 15,90 E E 0 uo esondere die grö eren Anstalten unterworfen, die ihren Geschäfts- Reichs am ehbefsten mit den geeigneten administrativen, juristischen und | Jastanzen sich ergeben. Emden O Se 13,35 14,40 15,20 15,35 ie 1230 s s A mehrere Bundes\taaten erstreen. So kamen indirekt auch ] insbesoadere auch mit solch?n Kräften ausgestattet wrden, denen die Dazu kommt, daß die gesammte Aufsichtsführung über Versiche- Mayen O C . N O N 17,00 E is A n pestaateh, „in denen für Versicherungsanstalten völlige ] erforderliche Erfahrung auf dem Gebiete der Versicherungspraxis und rungsanstalten weit weniger dea Charafktec einer rechtsprehenden als Krefeld C S An fs a E 16,00 ; gele G e L ndeltheit hinsichtlich der Eröffnung und Gestaltung ] die nöthigen Kenntnisse auf dem der Versicherungstehnik innewohnen. vielmehr dea einer Verwaltungsthätigkeit hat und ih nur äußerst Saarlouis . N | 16,40 16,40 16,60 16,60 16,52 16,70 Mita ehäftsbetriebs bestand, die Vorzüze des ersteren Systems Die Zahl der hieczu geeigneten Beamtenkräfte ist aus erklärlichen selten ia der Gestalt von Entscheidungen abspielt, hinsichtlich decen E E | 16,33 16,67 18,00 18,33 HAD S

elfah u gute. Und dieses System dat fh im Ganzen, wen au, | Gründen zur Zeit niht b-sonders groß. und es würde sehr schwer } überhaupt ein R-ch1smittelverfahren in Frage komm:n kann. Der Augsburg . . a A 18,40 18,60 19,00 | 19,20 1813 18,00 cla can Ce wurde, die einzelne Ausgestaltung der Aufsicht in sein, zahlreiche Landesbehöcden in den Bundesftaaten, wollte man die weitaus umfangreihste uad bedeutungsvollste Theil der Aufsichts- Bopfingen S s 17,50 17,70 17,70 18,40 18,13 16,00 ver t pen Landes8geseßen mannigfache Lücken und Mängel aufweist, Aufsichtsführung an solhe übertragen, mit Kräften zu beseßen, die ] thäâtigfeit, der in der laufenden Ueberwachung der geshäftlihen Wirk- Mainz L e 17,50 E I 18,70 i ) in G IeE unter ihm hat li das deutshe Versiherungswesen | dieser \hwierigen Aufgabe gewachsen wären. Eine Reichsbehöcde kann | samk-it und finanziellen Lage der Anstalten, in Veröffentlihungen über E r E 18,08 18,63 18,80 18,38 19,20 e f ner Fsaumtheit gesund und fräftia entwickelt, und es hat das | vermöge ihrer berufsmäßigen, ständigen und vrelseitizen Beschäftigung | das Ergebniß dieser Konirole und in foctgeseßtec Einwirkung auf die I L —— 15,90 15,90 16,20 16,00 16,10 des em g eug ar wesentlih zu dem hohen Ansehen beigetragen, mit den Angelegenheiten der Versiherungsanstalten siY übec deren Anstaltövecwaltungen besteht und b-i normalem Veclaufe voczugêweise Breslau . E G 15,00 15,50 16,00 16,50 . 11 4 in N zu he Ve herungöanstalten wegen der Gediegenheit und | geshäftlihe und finanzielle Entwickelung genau unterrichtet halten und fih in Anregungen, Rathschlägen aller Act und gütlihzn Verhand- Jauer E E | 1500 16,00 16,00 17,10 : i 40

î E Met Verwaltung im allgemeinen erfreuen. Unter dem zugleih sih mit den Vorgängen auf dem gesammten Gebiete des lungen vollzieht, würde also jeder Einflußnahme der Reichsbebörde Neuß A . 15,60 16,10 26,00 ILON E i

hute der taatsaufsiht, der es in der Hauvtsache gelungen ist, das Versicherunzswesens so vertraut machen, wie dies für eine decartige entzogen fein und damit der nothwendigen Einheitlichkeir ermangeln. y i

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O De D D-60000. 0.0 D D D » B

E R |— | 18,00 18,00 18,50 mporfommen unfolidec Anstalten und das Umsihgreifen bedenklicher | Behörde unerläßlich ist, soll sie der Shwierigkeit und Verantwortli Die Reichsbehöcde aber i in di i A | i : j 2d ( x ame dann viel zu ? / Seshästöpraktiken hintanzuhalten, konnten unsere großen führenden | keit ihrer eigenartigen Aufgaben gewachsen fein: Bei Lanoesbehörden | nähere Breidru mit den einzelnen Austalien, ls bex e die Bete Pan | nf x f die jederzeit ihre Pflicht und Ehre darein seßten, den ] mit ihrer naturgemäß weit geringeren Praxis würde ein solches Auf- } antwortung für die ihr etwa verbleibenden endgültigen Entscheidungen L E E 13,50 14,00 14,00 14,50 . s ‘a7 | C ciands aer : Charafter des Versicherungsbetriebs unverfälsht zu | gehen in die Aufgaben dieses speziellen Zweiges der Verwaltungs- sz. B. über Konzessionsverweigerung oder Konzessionsentziehnng die Thorn Cs E S E 13,70 1D FGN _— g LTna en, vorbildlich für das gesammte Ee Versiherungswesen wissenschaft für absehbare. Zeit niht erwartet werden können. Wird | Beantragung des Konkurses oder sonstige Eingriffe ia die Geschäfts- Sorau E O 13,50 13,80 18.90 Fe : | wir ae. Unter dem Walten der taatsaufsicht at fi die Bevölkerung | dann der zentralen Reichsbehörde noch ein Versicherungsbeirath, ge- führung einer Anstalt, tragen könnte. Hierzu bedarf es einer Behörde O 7 13,60 Lee R 14/05 1383 gewöhnt, den auf deutshem Boden thätigen Anstalten das Vertrauen | bildet aus angesehenen und sahkundigen, im praktischen Leben stehenden | die nit nur bin und wieder, sondern fortgeseßt mit Versicherungs- e i ois P i 13,40 13,60 13,80 14,00 14,05 13,83 Ma renben, das die erfreuliche Entfaltung des Versiherungswesens | Vertretern der verschiedenen Zweige des deutschen Versicherungs wesens, angelegenheiten befaßt und vollkommen mit der Individualität der e e 13,60 13,60 14 00 14,00 13,80 13,80 eo chte. Die e ogesebgebung hat die Aufgabe, die Vertrauens- zur Seite gestellt, \o wird sie weit eher und mehr, als dies zahlreihen einzelnen Versicherungsanstalten vertraut ist, d E e e e 13 50 13,80 13,80 14,00 13,77 13,77 würdigkeit und das Ansehen des deutschen Versicherungswesens als | kleinen Landesbebhöcden möglich sein würde, die erforderliche Autorität Wollte man aber besondere Einrichtungen vorsehen, welche einer A as 7 7 8 { 14/10 14/10 ues werthvcllen nationalen Besiß zu hüten, und ein hohes Interesse sih erwerben, um nöthigenfalls den Versicherten, aber auch den großen, | Neich»behörde einen genügenden Einfluß au auf die soeben \tizzierte E s E 13,79 13,75 14,38 14,10 N aran, an den Rechtsgrundlagen festzuhalten, auf denen jener Besitz einflußreihen Anstalten gegenüber sicheren und nüßlihen Gebrau von ständige U-:-berwachungs» und Verwaltungsthätigkeit dec Laudesbehörden Schneidemühl. e 13,20 13,20 N S 13/20 1250 errun Is worden ist. Ein Bruch mit dem Grundsatze der Staats- | ihren tief einshneidenden Aufsichtsbefugnifsen mahzn und dabei doh } gewährleisten, so käme man ftatt zit einer einbeitlihen zu einer zwei- D aa a eo Me 13,10 13,20 13,20 R 1450 14/25 ri wäre daher nur zu rechtfertigen, wenn sih, was thatsählich | das Vertrauen aller Betheiligten auf einen nicht nur wohlmeinenden, | fachen Beaursichtigung der Versicheruagsanftalten, nämlih durch eine L E e a eds E T 2 1020 14/40 14/20 e a Fall, ein zweifellos vollkfommeneres System als Ersay dar- | sondern au) sahlich zutreffenden Gebrau von ihren Machtvoll- | Landesbehörde und dur die Reichsbehörde, und gleichzeitig zu einer O S 14,30 14,40 14,40 14,50 14,40 Dn e. Umgekehrt aber ist neuerdings da, wo das System des Kon- fommenheiten si erhalten zu können. Würde dageg’n die Ausübung | ständigen Ueberwachung der [andesbehördlihen Aufsichtsführung dur N 14,70 14,70 Se E ee hessionszwanges und der Staatsauf cht fehlte, dieser Mangel gegen- } der öffentlihen Aufsicht in ungeeignete Paube gelegt und dahin | die Neichsbehörde, waz jedenfalls aus staatsrehtliwen wie politischen U aa s s N 14,40 14,50 As 14/28 14 _ er ungesunden Gründungen recht fühlbar hervorgetreten, und es | würde nach den obigen Darlegungen au eine Zersplitterung der Auf- Nücksichten zu vermeiden sein wird. M E L E u Ia T E ann nicht 0 Frage kommen, bei einem das gesammte Versicherungs- | sichtsbehörden gerehnet werden müssen —, fo würden die unleugbar Wenn hiernah das Shwergewicht dec thatsählihen Verhältnisse Krefeld E E E L id a 2 Es 5 i 14,53 Wesen regelnden eih8geseßze die praktisch bewährten Vorzüge des | vorhandenen Schattenseiten des Aussihtssystems mit aller Schärfe in | bei den größeren Anstalten zu einer unmittelbaren Beaufsichtigung E i a Hi 14,20 14,20 14,40 14,40 14,30 5 Cmesfonsprinzips zu beseitigen und sie dem in der Praxis als mangel- | den Vordergrund treten; die Durhführbarkeit und Nüglichkeit des | duch eine Reichsbebörde drängt, so wird andererseits darauf Bedacht U e De e s oda 15,71 16,43 16,43 17,14 16,81 12ER haf Æ annten System völliger Ungebundenheit zu opfern. : Systems würde dana überhaupt in Frage gestellt sein. Infofern } zu nehmen sein, daß die legtere in möglihst enger Fühlung mit den M A Ss so) eiae 16,00 16,20 16,60 16,80 1675 16/53 S uch im Auslande besteht auf Grund neuerer ese vielfah das } bildet die zentrale Neichzaufsiht über die größeren Anstalten einen | Landesbehörden bleibt. Jn dieser Richtung ist. abgesehen vom Saß 1 D E s o S 16,40 N 2 p A j Seits, N Konzessionésystem mit gutem Erfolge; in anderen fundamentalen Bestandtheil des Entwurfs. des § 73 des Entwufs, durch § 69 die Bestellung besonderer Kom- Ee e o E Es 15,40 apa n 16.50 14,33 14,17 a ns B E i Hierzu tritt noh folgende Erwägung: die erste und dringlihste | missare bei den einzelnen Versicherungsanstalten vorgesehen und dabei E Ce 14,20 14,30 14,30 14,50 14.00 1410 G a en Sereintgten Staaten von Nord - Amerika unterliegen | Aufgabe der Reichsgeseß zebung muß es selbstverständlih sein, den vorzug3weise an die Heranziehung von Landesbeamten gedaht. Außer- L R E 13,75 14,00 LONN E j ; E tis erungsanstalten seit längerer Zeit dem Konzessionszwang durch die seitherige Re tszersplitterung bedingten U-belstand zu be- dem ift durch Abs. 2 des § 68 die Möglichkeit offen gehalten, bei der ore E IBaO N L 20 : ; j j un H taatlicher Detpfsihtigung, welche durch besonders zu diesem seitigen, daß die größeren Anstalten in jedem Bundesstaate, in dem aufsihtsführenden Neichsbehöcde, deren Mitglieder ja au aus den E r E E 13,00 14 00 14,00 15,00 1360 13/60 ne e eingerihtete, mit großer Machtfülle ausgestattete Behörden | das Aufsichtssystem herrschte, einer neuen Komiessionsertheilung be- | verschiedensten Theilen des Reichs entnommen werden können, außer e C A 13,20 13,70 13,70 , N er erungoämter) ausgeübt wird. ; S durften und einer besonderen landesbehördlichen Beaufsichtigung unter- | den im Hauptberufe thätigen Reichsbeamten au Landesbeamte im On 15,80 15,80 16,20 | n g lietreld ist dasselbe hon dur eine Ministerialverordnung lagen. An Stelle dieser Rechtszersplitterung muß Freizügigkeit und | Nebenamt als Mitglieder zu besteüen. S : ene eingeführte System dur die Verordnung vom Rechtseinheit in dem Sinne erreicht werden, daß künftighin die Be- Wenn nun die uamittelbare Aufsichtsführung durch Landesbe- O k Éftent, “ats etreffend die Errichtung, die Einrichtung und die Ge- auffichtigung der größeren Anstalten einshließlich der Konzessions- | hörden in gewissen Grenzen beseitigt werden soll, so geht der Entwurf Fel eino von Versicherungsanstalten, neuerdings bedeutend ver- Cerung für das gesammte Reichsgebiet einer einzigen Behörde | in dieser Richtung e nur fo weit, als dies im Interesse der Sache A egt. unbedingt geboten erscheint. Er hält eine mittlere Linie insofern inne, ä as der Ach ist dur das bereits oben genannte Bundegsgeseyz L ‘Wollte man nun etwa daran denken, diz aus\hlicßliche Aufsichts- | als er de die größeren Anstalten der Reichsaufssicht O e a e Zuni 1885 die Konzessionierang und Beaufsichtigung der thätigkeit über die größeren Anstalten Landesbehörden und zwar etwa andererseits aber bei Anstalten, deren Geschäftskreis sich ivnerhalb der na ten g ngeführt und hat sih dort so bewährt, daß das eid- | desjenizen Bundesstaats zu übertragen, in dem die betreffende Anstalt | G.eazen eines Bundesstaats bält, die Aufsichtsbefugnisse ausschließlich A [fishe eriiherungsamt in seinem Jahresberichte für 1894 Seite T ihren Siy hat, so würden vielfah große Anstalten für ihren gesammten Landesbek örden überläßt und dabei au von der Mitwirkung einer ch darüber fo C aussprechen konnte: «Pon volle Jahre ist | Geschäftékceis der Aufsicht von Behörden fkleinster Bundesstaaten | Reichsbebörde, etwa in höherer Instanz, absieht. Hierdurch wird auch

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S 11,50 11,75 11,75 12,00 i Í ¡ / g 13,40 13/40 13,60 13,60 13,76

E a E C O 14,50 1480 14/80 15,30 i :

See C 12,75 13,20 14/40 das 13,00 12,89 E E A 13/70 13/90 14/10 14,30 14.30 14,30 E 2A 1420 14,70 ¿8 14,45 14,45 Krotoschin C D 13,50 13,80 13,80 14,00 13,77 13,77 L 13,13 13,13 13,75 150 120 A O E 13,00 13/30 13/30 13/60 13 30 1290 C Se 12/30 12.60 12/60 12,85 12,60 13,00 “E e 8 W118 Ls | ud Mogau E es 2s L 16.00 16,00 16'66 L E pi 11,50 ; a : :

L S 15,38 15.77 17/31 17,69 17,40 1742 Augsburg L E 16,00 16,20 17,40 17,60 17,20 n D R U 16,70 16/90 16 90 17/60 16,95 s Mainz . E 0:0. 18 . e... E: G 17,10 Lega ps E o o Femmin 1450 i 14,50 14,00

E as eee 12,10 13,60 | 13,90 | 14,50 j 7 y

nunmehr diese eidgenössische Staatsaufsiht in Wirksamkeit. Das unterliegen oder unterliegen können. Giebt es doch schon j i i 3 j ! 4 : jeßt zahl- | biosihtlich der kleineren Unternehmungen eine Theilung der Aufsichts- E Es Pie le "0h fels Bersiberter zu ller, Ang zave A bie R en Feet aile in den größeren führung hyiiGen AanbedbebdeaEs und eite Deicbdba brd E , 4 1 undesttaaten, ihren aver im Vedtetle der kleineren und kleinsten | welhe aus den schon e l Ü irg da möchte oder auf die Staatsaufsiht ganz zu verzichten Mle laren haben, G. kann ja der Siy einer Anstalt jederzeit N sich hâtte. (V Raten Mete dis A , eliebig verlegt werden. an würde also die wihtige Frage der Zwar bedürfen die kleineren Versicherungsunternebmungen nicht ei neuoxen, im Auftrage der betreffenden Regterungen aus- Beaufsihtigung der Versicherungsanstalten von einem durchaus zu- aba einer E Ucanadaae M0 die größeren. Sie fis earbeiteten und Mp betr g Geseßentwürfen für andere Staaten fälligen und dem W-chsel unterworfenen Gesichtspunkt abhängig machen bäufiz ohne genügende Sachkunde ins Leben gerufen und entbehren en namentlich ein ungarischer aus dem Jahre 1894, ein norwegisher | und würde bei der Schwierigkeit, in kleinen Bandeóstaaten eine der | vielfa der nothwendigen rationellen, technishen Grundlagen. In- Ang eer 1896 und ein shwedisher vom 10. September 1897 Aufgabe gewasene Behörde zu bilden. Gefahr laufen, daß die Aufsicht |} dessen sind ihre Verhältnisse meist einfaher und durchsihtiger, daher „eine e gehende diskretionäre Staatsaufsicht vor. i über Anstalten von größter LOnNg durch ungeeignete Stellen | voa einer ihnen nahestehenden Landesbehörde ausreichend zu über- uh in der Faliteratur, in der früher die Befürwortang einer geübt wird, die von den Organen der eaufsihtigten Anstalten ver- | wachen. An dem Geschäftöbetciebe solcher, in der Regel nur einem thunlichst vollständigen Freiheit der Versicherungsanstalten vorhercs{chte, möge ihrer größeren Sachkunde häufig übersehen werden würden. nàchvarlihen Bedürfaisse dienenden Verein überwiegt das Landes- gat sih ein erhebliher Umshwung der Meinungen vollzogen. Dieser Die Unzulänglichkeit der von Landesbehörden über arößere Ane | interesse derart, daß ibre Beaufsichtigung unbedenklich und zweckmäßig mschwung ist auch bei den mit zahlreihen Vertretern größerer | stalten zu übenden Aufsicht würde dann übrigens noch in weit shärferer | ausshließlich bei Lande deg verbleibt. Das Bedürfniß einer E e S 14,00 15,00 15,00 16 50 deutsche Versicherungsanstalten gepflogenen Berathungen des vor- | Weise hervortreten, als dies seither der Fall war. Bekanntlich haben gleichmäßigen Behandlung diefer sämmtlihen Vereine tritt hier E R O ed 16,50 16,50 17,00 liegenden Entwurfs zum deutlichen Ausdrucke gent: von keiner Seite | seither die Behörden „der mittleren und kleinen Bundesstaaten im wesentlich zurück. Auch ist ihre Zahl so groß, daß mit ihrer Kontrole Hafer wurde eine grundsäßlihe Bekämpfung des ufsihtsprinzips für an- | Großen und Ganzen ihre Stellungnahme gegenüber einer größeren | der Neihsbehörde eine unerträgliche Last aufgebürdet werden würde. Y gezeigt erahtet. Pierzu haben die in der Schweiz mit dem Gesege | Anstalt nah den von den größeren Bundes\taaten, insbesondere von In einem eigenen Abschnitte regelt der Entwurf das Rechtsver- Allenstein E 2 12,40 12,70 12,70 | - 13,00 \ : 12,95 vom 25. Juni 1885 und desen fahkundiger, zielbewußter, aber auch | den preußischen Aufsichtsbehörden gegenüber dieser Anstalt getroffenen | hältniß der sogenannten Versichherungsvereine auf Gegen- E 12,70 12,80 13,10 j ' - maßvoller Handhabung dur das eid end sishe Versicherungsamt ge- Maßnahmen eingerihtet. Künftighin müßte aber die zuständige Be- | seitigkeit. Diese wihtige Form der Vergesellschaftung zu Ver- S E L A 12,20 12,50 12,50 12,80 13,43 machten günftigen Ecfahrungen wesentlich bei etragen. 00A höcde jedes einzelnen Staates auf si allein gestellt die Prüfung und | siherungszwecken entbehrt isher in fast allen deutshen Staaten der 12,50 13,00 13,30 13,76 12,40 H Die in den Kreisen der Sachverftänd gen _ herrschende günstig2 Be- Ueberwachung einer in ihrem Gebiete domizilierten, auf ander: Bundes- | ge eblihen Ordnung. Besondere Vorl Heise finden \sih nur in Elsaß- 12,10 12,20 12,30 1240 12,30 i; urtheilung der in der Schweiz bestehenden Staatsaufsicht ist um so | staaten sih erftreckenden Anstalt mit Wirkung für das ganze Reich Aothringan, wo die auf Grund des französishen Gesezes vom 24. Juli 12,20 12,20 12,40 12,40 12,04 beactenswerther, als sie weniger dem Inhalte des Geseyes als viel- | und unter Ausschluß jeder Einwirkung von Behöcden eines anderen | 1867 ergangene Ausführungsverordnung, betreffend die Errichtung von 11,90 12,00 12,00 12,20 12,70 mehr der thatsählihen Handhabung gilt. Die die Befugnisse der | Bundesstaats vornehmen. Versicherungsgesell haften, vom 22. Januar 1868 in ihrem 11. Titel Gau 6 E R riet 12,40 12,40 13,00 ? 13/10 htebehörde regelnden Vorschriften des Gesetzes sind außerordent- Den Landesbehörden au der größten Bundesstaaten wäre jede } die Versicherungsgesell haften auf Ge enseitigkeit behandelt, und in Schneidemühl . . E E 13,00 13,40 13,40 13,80 10'85 kuapp, die geseylihen Vollmachten der Behörde ungemein weit- } Einwirkung auf den Geschästsbetrieb einer Anstalt entzogen, die zwar | Sachsen, wo das esey, betreffend die juristishen Personen, vom 15. Juni Kolmar i. P. , . 10,70 10,80 | / 10,80 Hy |

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