1898 / 283 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Nov 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Der Bezugspreis beträgt vierteljäyrüih 4 M 50 S.

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;

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Juserate nimmt anu: die Königliche Expedition

für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

8W., Wilhelmstrafßie Nr. 32.

Einzelue Unmmern kosten 25 S

des Dentschen Reihs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

M 283.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst gerußt:

den Marine-Baurath und Maschinenbau-Betriebs-Direktor Veith zum Marine - Ober - Baurath und Moaschinenbau- Direktor und

den Marine-Maschinen-Bauinspektor Strangme yer- zum Marine-Baurath und Maschinenbau-Betriebs-Direktor, sowie

den Marine-Intendantur-Assessor Dona li es zum Marine- Intendantur-Rath zu ernennen.

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf die in Nr. 52 des „Reichs-Gesehß- blatts“ verkündete Kaiserlihe Verordnung vom 2. d.. M., durch welche der Reichstag berufen ist, am 6. Dezember d. J. in Berlin zusammenzutreten, wird hierdurh bekannt gemacht, daß die Eröffnung des Reichstages an dicsem Tage um 12 Uhr Mittags im Weißen Saale des hiesigen Königlichen Shlosses stattfinden wird. Zuvor wird ein Gottesdienst und zwar

für die Mitglieder der Evangelischen Kirche

in der Schloßkapelle um 11 Uhr, für die Mitglieder der Katholishen Kirche in der St. Hedwigs-Kirche um 111/2 Uhr

abgehalten werden.

Die weiteren Mittheilungen üßer die Eröffnungs-Sigung exfolgen in dem Bureau des Reichstages, am Königsplaß, am 5, Dezember d. J. in den Stunden von 9 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends und. am 6. Dezember von 8 Uhr Vormittags ab.

Jn diesem Bureau werden auh die Le itimationskarten sür die Eröffnungssigung ausgegeben, sowie alle sonst erforder- lihen Mittheilungen gemacht werden.

¿BOIReE können zu dem Eröffnungsakte niht zugelassen werden.

Berlin, den 28. November 1898.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.

Königreich Preußen.

Privilegium

wegen Ausfertigung auf den Fnhaber lautender Anleihe- \cheine der Stadt Berlin im Betrage von 60000000

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem die städtishen Behörden Unserer Haupt- und Residenz- stadt Berlin beschlossen haben,

für die Fortführung der \tädtishen Kanalisation, für die Fort- seßung der Erweiterungsbauten der städtishen Wasserwerke, für die verstärkte Tilgung des für leßtere beim Reichs-Invaliden-

fonds aufgenommenen Darlehns» für Neu- und Erweiterungs- bauten der ftädtishen Gaswerke, fowie des städtischen Zentral- Viehmarkts und Schlachthofs, für die Erbauung von Brücken, für die Umgestaltung des Mühlendammes und Kanalisierung der Untersxrree cay ließli ter damit zusammenhängenden Brücken- und Wasièrbauten, für die Anlegung des Hafens am Urban und für Straßenregulierungen aus Anlaß des Baues der Stadtbahn

eine Anleihe im Betrage von 60000000 4 aufzunehmen, wollen Wir auf den Antrag des Magistrats,

zu diesem Zwedke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im obigen Betrage ausstellen zu dürfen,

noch der

da sih hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, Séultnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des § 2 des Gesezes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 60 000 000 4, „Sehzig Millionen Mark“, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrlihe Genehmigung er- theilen. Die Anleihescheine sind in folgenden Abschnitten: 1200 Stúüd über je 5000 A = 6 000 000 M 6600 , . 2000 = 13 200000 , 25 200 1000 = 26 200 000 22 600 500 = 11 300 000 16 500 200 3 300 090 10000 100 1 000 000

zusammen 60 000 000 Æ

nah dem anliegenden Muster auszufertigen, mit drei und einem halben vom Hundert jährli zu verzinsen und nah dem festgeseßten Tilgungs- Blan mittels Verloosung oder freihändigen Ankaufs jährli: vom , April 1902 ab mit wenigstens zwei vom Hundert des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen ‘von den getilgten Anleihescheinen zu Wen: Die Ertheilung unserer Gene migung olgt mit der rehtlihen - Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser An My Rne die daraus vorg Angenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem weise er Pert es Eigenthums verpflichtet zu sein.

Dur vorsiehendes Pr a Sitdiqung der Juhader der Anl en, wird für die ung der er es

eine Gewährl seitens des Staats E Ueraguninen,

1 fißenden und des M der te- F

i cigenbän

Berlin, Mittwoch, den 30, November, Abends.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Damaskus, den 9. November 1898. (L, S.) Wilhelm R. von Miquel. Freiherr von der Recke.

Stadtwappen.) nleiheschein der Stadt Berlin abe

Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlihen Privilegiums vom

9_ November 1898 (Amtsblatt ‘der Königlichen Regierung zu Potsdam

vom . . ten 1898 Nr Seite . . . und Geseh- Sammlung für 1898-Seite . . . . laufende Nr. . ).

Auf Grund der Beschlüsse der städtishen Behörden vom 10. Dezember 1897/10. Februar 1898 und 9./15. September 1898 wegen Aufnahme einer Schuld von 60 000 000 46 bekennt sih der Magistrat der Stadt Berlin namens der Stadt durch diese, für jeden JInhaber giltige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnss{chuld von Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit 35 vom Hundert jährlich zu verzinsen ift.

Die Rücfzablung der ganzen Schuld von 60 (00 000 erfolgt nach Di des genehmigten Tilgungsplans mittels Verloofung oder freihändigen Ankaufs der Anleihescheine in den Jahren 1902 bis spätestens 1931 einschließlich aus einem Tilgungssteck, welcher mit wenigstens zwei vom Hundert des Kapitals jährli unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen gebildet wird.

Die Ausloosung geschieht in dem Monat Dezember jeden Jahres.

Der Stadt bleibt jedoeh das Recht vorbehalten, den Tilgungs- stock zu verstärken oder auch fämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleibescheine auf cinmal zu kündigen.

Die durch tie verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben- falls dem Tilgungsstockle u. :

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen foli, öffentlich bekannt ge- mat. Diese Bekanntmahung erfolgt \päteitens dret Monate vor dem Zahlungstermine in dem „Deutschen Reichs- und Preufßi- \chen Staats-Auzeiger“, in dem Amtsblatt der Königlichen Ye- gierung zu Potsdam, sowie in der „Vossischen“ und in der „National- Zeitung“ in Berlin. Wird die Lilgung der Schuld durch Ankauf von Anleibesheinen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrages der angekauften Anleihescheine alsbald nach dem Ankaufe in gleicher Weise bekannt gemaht. Geht eines der vorbezeihneten Blätter ein, so wird au dessen Statt von den \tädtishen Behörden mit Genehmi- ps rae Königlichen Ober-Präsidenten von Berlin ein anderes Blatt

estimmt.

Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrihten ift, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober von heute ab gerehnet, mit 35 vom Hundert lährlih verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, beziehungsweise dieses Anleihescheins bei der Stadt- Hauptkasse in Berlin und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihescheine find auch die dazu gebörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. i

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rücfzahlungötermine niht erhoben werden, sowie die inner- halb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nit erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder ver- nichteter Anleibescheine erfolgt nah Vorschrift der §§ 838 u. ff. der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reih vom 30. Januar 1877 (NR.-Ges.-Bl. Nr. 83) beziehungsweise nah S 20 des Ausführungs- (esepes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Geseßz-

amml. S. 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werdén. Doch soll demjenigen, welher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrat an- meldet und den stattgehabten Besiy der Zinsscheine durch Vorzeigung des Änleihesheins oder sonft in glaubhafter Weise darthut, nach Ab- lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin niht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit diesem Anleihescheine find halbjährige Zinsscheine bis zum Schlusse des Gesa htes 190 ./0 . ausgegeben, die ferneren Zinsscheine werden für vierjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Rethe von Zinsscheinen erfo qt bei der Stadt-Hauptkasse in Berlin gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe bei- edruckten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die

ushändigung ter neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des Anleihe- scheins, sofern dessen Vorzeigung eters geschehen ist. Sur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtung haftet die Stadt Berlin mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft. Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer

Unterschrift ertheilt. vei, den . . ten (Stadtfsiegel.)

Magistrat hiesiger Königlichen Haupt- und Residenzftadt. (Unterschriften des Magistrats - Vorsißenden und eines Magistrats- mitgliedes unter Beifügung, der Amtstitel. Hierzu sind die Zinsscheine ontrolbuh Seite . .

Nr. .. .……. . nebft Anweisun A n Es Kontrolbeamter.

aure i : 3 : ninerkung. Die Namensunterschriften des Ma istrats-Vor- atsmitgliedes fönnen mit Lettern oder In gedruckt werden, doh muß jeder Anleiheschein mit der en Namensunterschrift des Kontro ten versehen werden.

aksimile

1898,

ins\chei Zin Mia

.__. « Rethe zu dem Anleihesheine der Stadt Berlin, Butistabe . . Nr. .…- über . . . . Mark zu 34 Prozent Zinsen über... . M... S

__ Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegeu dessen Rückgabe in der Zeit vom 1. April (1. Oktober) 189 . . ab die Zinsen des

vorbenannten Anleihesheins für das Halbjahr vom . . ten A bei der Stadt-Hauptkafse

bis . .ten E L O in Berlin. Berln, den . «. ten Magistrat hiesiger Königlichen Haupt- und Residenzstadt. ¿ i (zwei Unterschriften.) Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetra } nit innerhalb vier Jahren- nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligk!

erhoben wird. \ Anmerkung. Die Namensunterschriften des Ma istrat8-Vor- fißenden und ‘des Magistratsmitgliedes können mit Lettern oder Fafksimilestempeln gedruckt werden, doch müß E Zinsfchein mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Anweisung der Berlin, Buchstabe ..… . +

« übe Mark

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die . . . te Reihe von Zinsscheinen für-

die Jahre bis bei der Stadt-Hauptkasse in Berlin, sofern uicht rechtzeitig von dem als foldiea sih autweisenden Inhaber des Anleihesheins dagegen Wider- spruch erhoben wird.

Berlin, den . . ten

Magistrat hiesiger Königlichen Haupt - und Residenzstadt. (zwei Unter}chriften.)

Anmerkung. Die Namensunterschriften des Magiftrats- Vorsigenden und des Magistratsmitgliedes können mit Lettern oder Fafk\simileftempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit Der R Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden leßten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken :

. . ter Zinsschein. | , . ter Zinsschein.

Anweisung.

Staats-Ministerium. Der beim Geheimen Staats-Archiv in Berlin beschäftigte Archiv-Assistent Dr. phil. Louis Erhardt ist als „Archivar“ angestellt worden.

Finanz-Ministerium.

Der Regierungs-Sekretär Karl Rabe ift als Geheimer Registrator bei dem Finanz-Ministerium und

der Korrespondenz-Sekretär Sand aus Berlin als Buch- halter bei der Haupt - Buchhalterei des Finanz - Ministeriums angestellt worden.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Dem Maler Peter Becker in Frankfurt a. M. ist das Prädikat „Professor“ beigelegt worden.

Minisierium für Handel und Gewerbe.

Bekanntmachung.

Bei den Schiedsgerichten der Arbeiterversiche- rung sind nahfolgende Beamte zu Vorsißzenden bezw. stelle vertretenden Vorsißenden ernannt worden:

der Bürgermeister Ko sl ik in Reichenbach i. Schl. zum

Vorsißenden und

der Regierungs - Assessor Röstel ebenda zum stellver- tretenden Vorsigenden der Schiedsgerichte daselbst;

der Oberförster Ernst in Adenau zum stellvertretenden. Daa der Schiedsgerichte daselbst.

erlin, den 28. November 1898. Der Minister für Handel und Gewerbe. Jm Auftrage.

Hoeter.

Bekanntmachung:

Aus Anlaß der am 1. Dezernber d dem Kaiser und König auf dèr Unter den Linden, dem er Zeughause, sowie auf dem Lust Garde-Korpé werden von 12 U | Parade für den Fahrverkehr gesperrt die

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