1898 / 284 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Dec 1898 18:00:01 GMT) scan diff

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8W., Wilhelmstraße Nr. 32,

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des Dentschen Reichs-Anzeigers

und Königlih Preußischen Staats-Anzeigers

Verlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

M 284.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: ‘din Jagdzeug:Jnspektor Kikish zu Jagdshloß Grune- Ba die Königliche Krone zum Rothen Adler-Orden vierter Klasse, \

dem evangelishen Pastor Zawada zu Königohlite in Oberschlesien, dem Rechnungs-Rath und Ober-Postsekretär Moedinger zu Berlin und dem Gemeinde - Oberförster Pfeiffer zu Neu-Merl im Kreise Zell den Rothen Adler- Orden vierter Klasse, i , :

dem orderitlihen Honorar: Prof: sor in der philofophischen Qa O der Universität Halle Dr. Herßberg den Königlichen

ronen-Orden dritter Klasse,

dem Obermeister der Schuhmacher-Jnnung, Shuhmather- meister August Schulz zu Görliß den Königlichen Kronen- Orden vierter Klasse,

den emeritierten Lehrern Heyerz zu M.-Gladbach, bisher in Windberg, und Bockemühl zu Sotterbah im Kreise Waldbröl den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, y :

dem Feldmeier Friedrih Kasper zu Kladow im Kreise Landsberg das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie |

dem Second-Lieutenant Jgnée und dem Unteroffizier Regu vom Magdeburgischen Pionier- Bataillon Nr. 4 die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht :

dem Staatssckretär des Auswärtigen Amts, Staats- Minister von Bülow die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner Majestät dem Sultan ihm verliehenen Osmanié-Ordens erster Klasse mit Brillanten zu ertheilen.

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Deutsches Reich.

Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats e den brasilianishen Staat Santa Catarina, General-Konsul von immerer in Desterro (Florianopolis) ist auf Grund des 1 des Geseßes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des onsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlih gültige Ehe- schließungen von Reichsangchörigen O und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Auf Grund des in der Fassung des Gesegbl. G. 379) ist

der Duutschnationalen Kranken- i (E. H.) in Hamburg die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Kranfkengeldes, den Anforderungen des S 75 des Krankenversicherungsgesehes genügt. Berlin, den 29. November 1898. Der Reichskanzler. Jm Auftrage: von Woedtke.

S 75 a des Krankenversicherung8geseßzes Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs-

und Begräbnißkasse

VeroLitruns,

Maßregeln gegen Vershleppung der Maul- und Klauenseuche betreffend,

vom 28. November 1898.

Mit Rücksicht auf das starke F rcten der Maul- und Klauenseuche im Königreih Bayern sieht sih das Ministerium des Znnern veranlaßt, auf Grund von 88 8 und 18 flgde. des Reichsgesezes vom 23, Juni 1880/1. Mai 1894 Reichs- Se att 1894 S, 410 und beziehentlih der §86 und 18 der zisführungsvérordnun vom 30. Juli 1895 Gesehß- und Verordnungsblatt S. 74 —, sowie Punkt 7 der Ver- ordnung vom 2. Februar 1897 Geseß- und Verordnungs- blatt S. 5 für den Regierungsbezirk Zwicckau folgende Maßregeln anzuordnen: 1) Auf Viehmärkten, 28 des NeiGagelehes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894, ezichentlih § 5 der Ausführungsverordnung vom 30. Zuli 1895 überhaupt verboten werden sollten, hat die thicrärztliche Untersuchung eines jeden einzelnen Stückes vor dem Betreten des Marktplagzes zu erfolgen. Zu diesem Zwecke hat die Zu- rung von Rindern und Schweinen nur auf einem, be- Se ch soweit die zur Verfügung stehenden fte ausreichen, ca wre im voraus zu ; den. Die Bestimmung dieser

ent

estimmenden ge bleibt der

g der in Gastställen nder darf bereits an dem dem Markttage Tage ausgeführt werden. :

: mteiteadien

vorausgehenden

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soweit solhe niht auf Grund von |

We statt en slializu Polizeibehörde überlassen. : : i E atte Rindern und Schweinen ist verboten. | ie bezirksthierärztlihe Untersuchun

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ferkel in

Berlin, Donnerstag, den 1. Dezember, Abends.

2) Ausgenommen von vorstehenden Maßregeln bleiben die neren A Wochenmärkte, auf denen lediglih Saug- örben feilgeboten werden. Vergl. Punkt 2 der

Verordnung vom 25. Februar 1897.

3) Die von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufs aufge-

| Res oder öffentlih ausgebotenen Nin dvieh- und Schwein e-

estän de, sowie die zum Verkauf im Er Yen bestimmten Schweinebestände dürsen erst dann verkauft werden, wenn sie während einer Beobachtungsfrist von 5 Tagen sich frei von

der

bin tre un

Maul- und Klauenseuche erwiesen haben.

Ausgenommen sind hicrvon nur Moastschweine, welche nen 3 Tagen (von Beginn der Aufstellung bei dem be- enden Händler ab gerechnet) Ur Abschlachiung gelangen, Saugferkel (Korb-, Spanferk-[l vergl. Punkt 7 der

Verordnung vom 2%. Februar 1897).

4) Alle von zusammengebrach1en Rindvich- und Schweine-

beständen A Wege und Standorte (Rampen, Buhten, Gastställe, Marktpläße) find nah ihrer Benußung gründlich

zu

reinigen. An den Stationen, an welhen Vieh- und Schlachtmärkte

abgehalten werden, sind die Rampen, sowie die Vieh-Ein- und

Ausladepläße nah dem Ein- Reinigung und Besprengung lösungen

wa

ställe, private Schlachthäuser, sowie

zu

den zuständigen Behörden gehörig

und nah dem Ausladen durch mit 5 prozentigen Karbolsäure- g desinfizieren.

Die Bezirks: Thierärzte haben hierüber die nöthige Ueber- chung auszuüben und sind zu dem Zwecke ermächtigt, Gast- tälle von Vichhändlern revidieren. Vergl. § 17 des Reichsgeseßes.

5) Die genaue Beobachtung dieser Anordnungen ist von

zu überwachen.

Dresden, am 28. November 1898. Ministerium des Janern.

von Meß sch.

Königreih Preußen. Auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 25. Of-

tober d. J. bestimme Jh Folgendes :

Be

1) Künftig kann die obere Hälfte aller im Bereiche der rg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung vorhandenen, zur

Klasse der Bergrevierbeamten, Direktoren und Inspektoren der

St

aatswerke gehörigen Beamten, sofern fie mindestens ein

zwölfjähriges Dienstalter von deë Ernennung zum Berg- Assessor

ab

mit dem persón

besigen, Mir jur Verleihung des Charakters als Bergrath ihen Range als Räthe vierter Klasse vor-

geshlagen werden.

rat a jäh

2) Den gegenwärtig bereits mit dem Charakter als Berg- 4 N Beamten dieser Klassen, welhe zur oberen fte der Gesammtzahl gehören und ein mindestens zwölf-

riges Dienstalter von der Ernennung zum Berg - Affsessor

oder von der etatêmäßigen Anstellung ab besißen, wird vom

Tage der Verkündigung Rang als Räthe vierter Klasse

rat

dieses Erlasses ab der persönliche hierdurch beigelegt.

3) Für die übrigen bereits mit dem Charakter als Berg- h begnadigten höheren Beamten kann die Verleihung des

perjönlichen Ranges als Räthe vierter Klasse beantragt werden,

job

obere Hälfte der Gesammtza

ald sie bei mindestens p Ba Dienstalter in die

[l der in den genannten Klassen

vorhandenen Beamten eingerückt sind.

Beirut, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 5. No-

vember 1898.

WilhelmR.

Fürst zu Hohenlohe. von Miquel. Thielen. Sräber von Pm e Schönstedt. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler. Graf von Posadowsky. Tirpiß.

An das Staats-Ministerium.

we

scheine der Stadt Stolp i. Pomm.

Privilegium

gen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe- im Betrage von 3 000 000 M

Vir Wilhelm, von Gottes“ Gnaden König von Preußen 2c.

verständnisse mit der

die

S eines Kasernements, zur Stra 0p Ia eet, zur run

krei wo

llen Wir auf den Antrag des Magi

Nachdem der BAaUprs der Stadt Stolp i. Pomm. im Ein-

tadtverordneten-Versammlung beschlossen hat, Schulden, zur Erweite- Rohrneßes der Gasanstalt und zur Abfindung des Land- Wege einer Anleibe ¿u beschaffen, ats und der Stadtverordneten-

zur Tilgung sämmtlicher früher aufgenommenen

es [es erforderlihen Mittel im

Versammlun

Schuldnerin

Ut Bleie jeden Inhaber lautende, mit Zinsschtinen

wed Titens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im

e auf Brreagn los 6 000 000 A U E rage von ellen zu : Bien egen weder im Interesse ‘der Gläubiger, was zu erinnern gefunden hat, in Gemäß es S vom 17. Junt 1833 zur Ausstellung von A von 3-000 000 4, in BuN aben: gegenwärtiges Privilegium Unse

é »

“dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine

1898,

Die Anleihescheine find in folgenden Abschnitten : 1500 000 M ju 50009 M, 1300000 , „1 Í l 200000 , , 200 , zusammen 3 000 000 #4

nah dem anliegenden Muster auszufertigen, mit drei und einem halben Prozent jährlih zu verzinsen und nah dem Ceebeita Tilgungs8- vlane mittels Ausloosung oder freihändigen Ankaufs von dem auf die Begebung näcstfolgenden Fahre ab jährlich mit wenigstens einem und ahtundzwanzig hundertstel Prozent“ des Kapitals unter uwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen zu tilgen. Die Er- theilung Unserer Genehmigung erfolgt mit der rehilichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleibescheine die daraus hervor- gegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, obne zu dem Nach- weise der Uebertragung des Eigentbums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir _vorbehaltlih der Nechte Dritter ertheilen, wird für die der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats niht über- nommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Damaskus, den 9. November 1898.

(L. S.) Wilhelm R. von Miquel. Freiherr von der Rede.

Regterungsbezirk Köslin.

Anleiheschein der Stadt Stolp i. Pomm. . . ..te Aubgore, Budstabe . ., Nr... .,: über Mark Reichswährung.

Außsgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom

9. November 1898 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Köslin

vont 189 . Nr A und Gese-Sammlung für 189. ., Seite. . G au

Auf Grund des von dem Bezirks-Ausschufse des Regierungsbezirks Köslin genehmigten Stadtverordnetenbeschlufses vom 4. Mai 1898 wegen Aufnahme einer Schuld von 3 000 000 4 bekennt si der Magistrat der Stadt Stolp i. Pomm. namens der Stabt durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Ver- schreibung zu einer Darlehns\chuld von Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit 34 % jährli zu verzinsen ift.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 3 Millionen Mark er- folgt nah Maßgabe des ereien Tilgungsplans mittels Verloosung oder E Ankaufs der Anleihescheine in den Jahren 1899 bis spätestens 1937 einschließlich aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens einem und achtundzwanzig hundert el Promdar des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihesceinen

ebildet wird. Die Ausloosung geschieht in dem Monat August jeden

ahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgu stock zu verstärken oder auh sämmtlihe noch im Un:lauf befindl Anleihescheine auf einmal zu kündigen.

Die durch die verstäckte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben- falls dem Tilgungs\tocke zu.

Die ausgeloosten sowie die gekündigten Anleibescheine werden unter Bezeichnung ibrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welhem die Rückzahlung erfolgen sfoll, öffentli bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens dr Monate vor dem Zahblungstermin in dem „Deutschen Neichs- und Preußischen Staats-Anzeiger“, in dem Amtsblatte der Lune lichen Regierung zu Köslin, in dem hiesigen Kreisblätte und | Z zwei in Stolv erscheinenden Zeitungen. Wird die Uns der Schuld dur Ankauf von Anleihesheinen bewirkt, so wird dies unter 8 Angabe des Betrages der angekauften Anleihescheine alsbald nah dem Ankaufe in gleiher Weise bekannt gemacht. Geht eins der vor- bezeihneten Blätter ein, so wird an dessen Statt von dem E mit Meueh oan des Königlichen Regierungs-Präsidenten in Köslin ein anderes Blatt bestimmt.

Bis zu dem Tage, an welhem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlihen Terminen, am 2. Januar und am 1. 5 Lon Ferne an gerehnet, mit dret und einem Halben Prozent jährli verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals cln, bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zintscheine, bezw. diefes leihesheins bei der Stadt-Hauptkaffe in Stolp, und zwar auch_ der nah dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. M dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten An ne find auch die dazu gehörigen Zinsscheine der PrtTes F termine zurückzu iefern. ür die fehleuden scheine der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kap 4 welche innerhalb dreißig Jahren nach dem NRüczahlungstermine niht erhoben werben, fowie die innerhalb vier Jahren ads Ablauf | Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nit erhobenen Zinse verjähren zu Gunsten der Statt. Auf ebot und die traftlo

ärung verlorener oder vernihteter An lbe

Vorschrift der §8 838 und ff. der Zioilpro, “gr R R 1877 ( ih G B 80), S 20 des Ausführun Maeledes zur Deutschen Ztvilpr rdnu 24. Märi 1879 Gef d S. 281 . 7 R Ñ ; ‘é A S Binsfcheine können weder aufgeboten, noch für kraf werden. Doch foll demjenigen, welcher den Verlust v n vor Ablauf n 8

der v eit

des Anleihescheins over sonst Ablauf der Verjährungsfrist dex

Provinz Pommern.

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