1829 / 1 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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B erlin, Dounerstag den 1 Januar

Amtlihe Nachrichten. Kronik des Tages.

“Se. Majestät der König haben dem Rittmeister Moliere

General - Stabe und dem Seconde - Lieutenaut von ißenstein des Garde-Dragoner-Regiments den Militair- rdienst-Orden; so wie dem bei dem Chef des Jngenieur- rps als Adjutant angestellten Seconde-Lieutenant Grafen thusy den St, Johanniter-Orden- zu verleihe geruhet.

es Königs Majestät haben dem, beim Kriegs-Ministe-

x als Kriegs-Rath- zu verleihen, und das darüber ausgefer- e Patent Allerhdchfteigenh ndig zu vollziehen geruhet.

Angekommen: Se. Excellenz der General-Lieutenant

raun, Jnspector der - ersten Artillerie - Inspection ,, von rgau. i :

mmandeur “der vierten Diviston, von Borcke, nach targard, =4

Zeitungs-Nachrichten. Ausland.

Franke ei 9M Paris, 25. Dec. Auf den der egierung“ von-deh ntlichen Blättern oftmals, und noch urrier français gemachten Vorwourf,- daß sie in kurzer Zeit einer Unsumme von frommen Vermächtnissen ihre Ein- ligung-gegeben habe, bemerkt der Messager des Cham- s Folgendes: „Die Summe der seit der Publication des eSes vom Monate Maí 1825. autorisirten Vermächtnisse P allerdings denen, welche die Lage der Dinge nicht fken- M, sehr beträchtlich vorkommen z es bedarf indessen nur er einfachen Erklärung, um ihnen über die eigentliche Ur- je dieses scheinbaren Zuwachses Licht zu verschaffen. Vor 1 Gesebe vom Monate Mai 1825, wo eine gewisse An- von Kloster-Gemeinen von dem Geseke nicht anerkannt en und mithin von Rechtswegen fein Grund - Eigenthum pen fonnten, wurden nämlich die zur Stiftung oder Er- ung jéner Congregationen bend thigten unbeweglihen Gü- von dritten Persouen auf ihren eigenen Nanmien und lä- r Weise, aber mit dem Gelde der gedachten Gemeitien, orben, Als nun das Geses vom Monate Mai den ähnten Congregationen eine gesebkiche - Existenz unter darin enthaltenen Bedingungen verlieh, mußten jene en Personen ‘ihnen das Grund - Eigenthum, zu dessen ibe sie nur ihren Namen hergegeben hatten, ausantwor- Wenn man nun bedenkt, wie viele von jenen geistli- 1 Stiftungen seitdem geseblih autorisirt worden sind, so [ lan sih über jene Masse scheinbarer Legate nicht wun- ì, Zu der Annahme neuer Vermächtnisse hat die Re- ing nur in wehigen einzelnen Fällen ihre Zustimmung eilt,‘ „Uebrigens ‘/, so schließt der Messager, „müssen bedauern, daß dex Courrier zu feinen Bemerkungen* über en Gegenstand seine gewödhnkichen Declamationen über habsüchtigen Sinn der Geistlichkeit, uud der Klöster hin-

Regpeo Geheimen Registrator Gdödhren den Charafk-

Abgeretst: Se. -Excellenz der General-Lieutenant und ¿d dessen z

da-sie sich jedoch zugleich auf die dffentlihe Vvral,

det, und daun fállt die Verläumdung von selbs neuerlich vou dem

F 829.

i: PEe: Die Religion des Staates wird geachtet und geehrt ;

sromme Eifer aber, welcher einige brúnstige Seelen zu gott]eligen Werken oder zu dem beschaulichen S losterleben führt, ist auch eine Freiheit, die man ehren muß. Die Re- P E darf sich nur den Mißbräuchen widerseßen, und in dieser Beziehung haben wir die Ueberzeugung , daß die Minister jede Handlung zurücweisen werden, welche den Sre der Familien oder die Sicherheit des Staates stôren nnte.

Der“ Courrier français enthált unter Der Ueber- schrift: „Von dem Petitionsrechte in seinéèn BezieHungen zu den Gesegen über die Verläumdung,“/ eine Antwort auf den (iû Nr. 351. der Staats-Zeitung mitgétheilten) Aufsaß des

Messager des Chambdres über- diesen Gegenstand: „„Ein Pro- Su heißt es darin, „welher gegenwärtig vor dem hiesigen

der

uchtpolizeigerihte s{chwebt, hatte uns zu der Erörterung der rage Anlaß gegeben, ob die Ausübung des Vals Lon rae demjenigen, der sich desselben bedient, jemals einé &Fetich che Klage wegen Verläumdung zuziehen könne. Wir bestritten joides er Messager des Chambres aber, dieser geborne Ver- er aller Regierungen, versucht es uns #4 widerlegen. Jn-

stän igsten Unkennt-

risher Angriffe; Vevral, auf den den Staatsbeamten gebührenden Schub und auf das Gehä1 sige einer jeden Verunglimpfung überhaupt stúßt, so könnten Diese Be-

t diese Widerlegung von der voll

niß der Gesetze über Klagen wegen verläu

| trachtungen vielleicht einige im Rechte nicht bewanderte Köpfe

verführen; wir haben es daher für nöthi gehalten, die Wi- derlegung ‘unserer Grundsäßbe nochmals zu woéderlègen,

| Von zwei Dingen eins“, meiut der Messager, -z-Entweder

ist die angeführte Thatsache fals, und dann is es gut, daß das Gericht eine Verläumdung bestrafe ; oder sie ist gegrün;

weg.‘ Der Schluß ist in den Augen der -Vernunft ganz A nicht so in den Augen des Geseves. Jm Geseße. vom 25. März 1822 heißt es ausdrücklich: „Ju keinem Falle ist der Beweis durch Zeuguiß zur Bestätigung. eines verläumderiscHen ‘Fac: tums zulässig.// Durch diese Bestimmung ist absichrlich den Bürgern das ihnen früher zugestandene Recht genommen worden, solche Thatsachen, welche dem guten Rufe dieses oder jenes Beamten schaden, vor. Gericht zu beweisen. Der obige Schluß fällt daher von selbst weg, da ên allen Fällen, wo der Urheber einer bei den Kammern eingereichten Bittschrift für angeblich verläumderishe Thatsacherz gericht- liht belangt werden möchte, derselbe sich in der Urzmöglich- keit befinden würde, diese Thatsachen zu beweisen, un D sonach unbedenklich condemuirt werden würde, wenn gleich Das Ge- richt selbst die Ueberzeugung haben sollte, daß das argefuührte Factum des Beweises fähig wäre. Sonah würde eën Bitte- steller, der bona side wäre, für gegründete ThatsacHen, die er aber geseßlich nicht beweisen darf, mit dem Beéct#eller, der mala fide ist, in gleiher Kategorie stéhen; und aus diesem Grunde waren und sind wir noch jest der MTeinung, daß eine gerichtliche Klage wegen Verläumdung gegen dén Einsender einer Bittschrift an die Kammern nie und Zu feiner Zeit zulässig sey. “Wir haben uns hierbei auf das Zeugniß des Hrn. Favard de Langlade berufen. Der Messager meint jedoch, daß dieser Rechtsgelehrte in der angeführterz Stelle seines Repertoriums nur geheime Petitionen, die bei den Ministern eingereicht würden und feine dfffentliche Discussion zur Folge hätten, im Sinne gehabt habe. UnglücklicHerweise sind aber, nach unserer und der Meinung des CafFagtions- hofes, gerade diese zu einer peiulichen gerichtlichen Anklage geeiguet, wie die Ersahruug uns bereits gelehrt hart. . Der

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