1829 / 49 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 18 Feb 1829 18:00:01 GMT) scan diff

jedoch dem fúnfrigen Landtage noch weitere Beschlußnahme vorbehalten bleibt. Auch wird derselbe sich wegen Aufbrin- gung des sonstigen Bedarfs zu erklären haben. Junsoweit dazu Abgaben nothwendig sind, werden auch die Pächter und Einsassen Unserer Domainen nach den festzustellenden allge- meinen Grundsäßen dazu beizutragen haben.

V Wir lassen nun Unserm Ministerium Befehl zugehen, zu 2 ermitteln, was zur Einrichtung des Franzisfaner- Klosters für E die Zwecke der Anstalt erforderlih seyn möchte, wobei denn,

dem geäußerten Wunsche gemäß, der von Uns beim ersten Landtage ernannte Stellvertreter des Landtags - Marschalls und die- beiden Deputirten der Stadt Posen zugezogen wer- den sollen. Die desfallsigen Vorarbeiten sollen demnächst dem ‘fünftigen Landtage zur Erklärung vorgelegt werden. Die mit dem gedachten Kloster etwa verbundenen Fonds fônnen aber der Provinz nicht überlassen werden, sondern

" Hffentlichen Verhandlungen innethalb dèr Provinz anlangt, so werden Wir, wle Wir den Gebrauch dieser Sprache in solhen Verhandlungen neben der Deutschen, durch Unsere wiederholt und geseßlich erklärte Willensmeinung angeord- net haben, auch immer darauf halten, daß diesen Vorschrif- ten genúgt werde. Daher ist die von Unsern getreuen Stän- den bezeichnete Uebertretung dieser Vorschrift in einem ein- zelnen Falle, sobald die Sache zur Kenntniß des Ministeriums

| des Jnnern gekommen, von leßterem gehörig gerügt worden.

; Die Behörden werden um so leichter nach Unsern des-

z fallsigen Vorschriften sich achten können, als eine hinreichende

Aust von Beamten die Polnische Sprache in ihrer Ge-

walt hat. Sollte aber. dessen ungeachtet hierunter den von

Behörden gefehlt werden, so bleibt den Betheiligten der

Weg der Beschwerde unverschlossen, und es wird zu jeder

Zeit Abhülfe erfolgen. Ein ausschließliher Gebrauch der

| Polnischen Sprache ist aber nie zugesichert worden, und kann

; schon um deshalb nicht statt finden, weil ungefähr ein Dritt-

theil der Bevölkerung aus Déêèutschen bestehet.

Wenn demnächst Unsere getreuen Stände um vorzúg- liche Berücksichtigung- der Landes-Eingebornen bei Beseßung der Beamtenstellen bitten, so bemerken Wir ihnen, daß be-

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| reits jeßt viele Stellen mit solchen beseßt sind, wie denn

uamentlich unter sämmtlichen Landräthen des Regierungs- : Bezirks Posen sih nur zwei befinden, welche nicht Einge- / borne der Provinz oder von frúherer Zeit her mit Landgütern ; darin angesessen sind. Allein es versteht sich von selbst, daß : | zu den Stellen nur solche Personen zugelassen werden fkbn- / i nen, welche sich Über die dazu erlangte Qualifikation ausge- ; wiesen haben, Nur mit Bedauern- können Wir aber ver-

nehmen, daß von Seiten der Polnischen Eingebornen der

Provinz, ungeachtet der der Nation inwohnenden Fähigkei-

ten, sich noch feiner zu der -höheren Staatsprúfung Behufs

: einer Anstellung in -der Administration gemeldet hat, und 54 daher ein Mangel an Lust zum Staatsdienst dort vörzuherr- | schen scheint. Wir werden daher es sehr beifällig anerken- nen, wenn in Zukunft sih eine größere Neigung dazu offen- baren follte, ‘und werden demnächst niht nur bei der Be- sebung der Stellen in der Provinz auf die Landes Einge- bornen besondere Rücksicht nehmen, sondern dieselben auch

l außer der Provinz nach Maaßgabe ihrer Fähigkeiten zu allen | Stellen im Staate, gleich den Eingebornen der andern Pro- vinzen, gern befördern. Was endlich die Beseßung der Präsidenten-Stellen bei | den Gerichts -Collegien durch Eingeborne anlangt, so erfor- R dert es eine gute Rechtspflege, daß die Präsidenten bei den Gerichten in einem vorzüglichen Grade juristisch ausgebildet seyn müssen. Da nun auch in keiner Provinz bestimmt ist, daß die Präsidenten der Gerichtshöfe bloß aus den Einge- bornen der Provinz genommen werden sollen, vielmehr überall dié Qualifikation entscheidet, der Zugang zu diesen Stellen

aber Jedem aus der Nation, wenn er diese Qualifikation’

| besibt „- ofen steht; so haben Wir uns nicht bewogen gefun- | den, die in der Cabinets-Ordre vom 3. Mai 1815 dem Ju- | stiz-Minister gegebene Weisung, welche nur als Jnstruction j für die Behörde zu betrachten gewesen, in die Verordnung p vom 9. Februar 4817, wegen der Justiz-Einrichtungen in dortiger Provinz, aufnehmen zu lassen, vielmehr §. 165. be- stimmt , daß die Qualififation zu Richterstellen von den all- gemeinen geseßlichen Bestimmungen abhängig bleiben muß, wobet es auch für die Zufkunfc sein Bewenden behält,

"Maaßnehmungen Unserer Behörden die von den

D müssen geistlichen Zwecken gewidmet bleiben. B. Me Die vom Landtage angebrachten Petitionen be- j _ treffend. ] 1. Was den Gebrauch der Polnischèn Sprache in den |

die Polnische Sprache neben

2, In Beziehung auf die zweite Petition, den Geh der Polnischen Sprache auf den öffentlichen Schul,

rovinz betreffend, geben Wir, von der Berichtigun / ehen, welche die in der Denkschrift angeführten Thats RERO dürften, Unsern getreuen Ständen Folgend erkennen :

So wenig es in Unsern Absichten lag und (i

i Verbreitung der Deutschen Sprache auf Kosten dei d schen eintreten zu lassen, eben so wenig is in den voi bisher unmittelbar getroffenen Anordnungeu und in

(|

ausgesprochene Besorgniß wegen Beschränkung der Sprache begründet. Es war und is Unser dad daß die Polnische Sprache, als ein von den Polnischen wohnern Unsers Großherzogthums werth gehaltenes 6 thum, von Unsern Behörden geschüßt werde. Neby Polnischen Sprache kann und soll aber auch die Di bestehen, und Wir haben aus der Petition der Ständ entnommen , daß sie die Nothwendigkeit einer Verh der Kenntniß der Deutschen Sprache in Unserm 6y zogthum anerkennen.

_ Zwar können Wir- der Petition der Stände, dj, nische Sprache in allen Schulen Unsers Großherzog und in allen Klassen als Unterrichtssprache wieder h ren, wegen der gerechten und nothwendigen Rúksiht die Deutschen Einwohner Unsers Großherzogthums, j der von den Ständen gewünschten Ausdehnung willfh

Zur Erreichung Unserer landesväterlichen Absid : der Deutschen in Unser herzogthume bestehe und ausgebildet werde, soll aber

Aa) in den Volksschulen , zu welchen ausschließli vorzugsweise Gemeinen Polnischer Abkunft gehör Polnische auch fernerhin, wie bisher , als Unterrichtss verbleiben, jedoch auch die Deutsche Sprache zu eina genstande des öffentlichen Unterrichts gemacht werden,

b) Ebenfalls soll in den Gegenden, wo die D Sprache die allein herrschende, oder die bei weitem schende ist, das Deutsche auch fernerhin die Unterricht che, und das Polnische ein Gegenstand des dffenclici terrichts seyn. Um die Erreichung dieser Unserer lan! terlichen Absicht zu erleichtern, ist es nöthig,

e) sowohl für die Pfarr - Aemter, als auch für di stellen in den Volksschulen Personen zu gewinnen, der Polnischen und der Deutschen Sprache mächtig sind, Wir haben Unser: Ministerium “der Geistlichen und 6 richts - Angelegenheiten angewiesen, jedes zweckdlenliche | tel zu ergreifen, daß fúr die Pfarr- und Volks\cull(| stellen Candidaten, "welche die - erforderlihe Kenntnis Polnischen und Deutschen Sprache besien, in hinrei Zahl herangezogen werden. Auch sind Wir nicht abg durch außerordentliche Bewilligungen die bisher zu d dotirten Pfarr - und Volfsschullehrerstellen, in so weit, forderlich seyn wird, wenn sie.durh einen der oben neten Candidaten beseßt werden, unter angemessene wirkung der dazu geseßlich Verpflichteten so zu verl daß sie einen Gegenstand der Bewerbung für sol ben fônnen.

d) Von den in Unserm Großherzogthume bes Gymnasien ist das zu Bromberg bisher von Schüle nischer Abkunft, die nicht zugleich der Deutschen mächtig waren, so wenig besucht worden, und die Ÿ rung in der Umgegend von Bromberg gehört so ü! gend einer Deutschen Abkunft an, daß Wir nicht fúr! erachten, in der Verfassung dieses Gymnasiums, | Polnische Sprache bisher nur einen Gegenstand des f E Unterrichts ausgemacht hat, eine Aenderung tr assen.

Dagegen soll e) bei dem Gymnasium in Posen die bereits b( Einrichtung der parallelen Coetus fúr Polen und in den drei untern: Klassen auch noch auf die Tertid vierte Klasse von unten ausgedehnt, und. auch diese i! Deutschen und Polnischen Coetus getheilt werden.

f) Ebenfalls soll bei dem Gymnasium in Lissa, ! úberwiegende Mehrzahl der Schüler aus Polnischen ÿ gen besteht, für die Bildung paralleler Coetus für | und Deutsche in den drei und nöthigenfalls selbst || vier untern Klassen gesorgt werden, sobald die zu Einrichtung erforderlichen Lokfalien beschafft, und |( cirte Lehrer in hinreichender Anzahl vorhanden seyn

2) Jn den beiden oberen Klassen der Gymnasi Posen und Lissa, in welchen die bis dahin in parallel tus getheilten Polnischen und Deutschen Schüler wie

elben,

mentreffen , soll das Deutsche mit dem Polnischen nach Verschiedenheit der Lehrgegenstände und nah dem jedes- igen Ermessen Unsers Provinzial ¿Schul -Collegiums, als . rrichtssprache, auch fernerhin wie bisher, zwar abwech- ; jedenfalls aber der Unterricht vermittelst der Deutschen rache in dem Umfange fortdauern, als“ nôthig ist, um Polnischen Schüler, welche sih dem Stande der Gelehr- und dem Staatsdienste widmen wollen, zum Besuche inländischen Deutschen Universitäten zu befähigen. h) Damit fünftig, Unserer landesväterlichen Absicht ge- bei den Gymnasien Unsers Großherzogthums nur bt Lehrer angestellt werden, welche mit der erforderlichen enschaftlichen Tüchtigkeit eine vollständige Kenntniß der nischen und der Deutschen Sprache verbinden, und nament- den Unterricht in den beiden oberen Klassen der Gym- n abwechselnd in deutscher und in Polnischer Sprache ilen fónnen, wollen Wir solche junge Leute, gleichviel Deutscher ob ‘Polnischer Abkunft, welche beider Sprachen \tig sind, und sich dem gelehrten Schulfache in Unserm herzogthum zu widmen gedenfen, wenn sie. sich dazu mme anheischig machen, im" Falle ihres Bedürfnisses nur auf den Gymnasien unterstüßen, sondern ihnen , wenn se die Gymnasien - mit- dem Zeugnisse der un- ngten und bediugten Tüchtigkeit verlassen, während Universitäts - Jahre eine angemessene Beihülfe ge- ren. A 2 i ¡) Um eine gründliche Erlernung der Deutschen Sprache en Polnischen, und der Polnischen Sprache bei den Deut- 1 Schülern in den Gymnasien Unsers Großherzogthums ) mehr zu sichern, soll künftig jeder sich dem Dienste des hats oder der Kirche widmende Jüngling, welcher eins Gymnasien Unsers Großherzogthums besucht hat, in der zel auch die Abiturienten - Prüfung bei einem dieser Gym- en bestehen, und von den in den Universitätsstädten be- lichen wissenschaftlichen Prüfungs - Commissionen , welche Folge Unsers Édicts vom 12. October 1812 auf die ntniß der Polnischen Sprache. bei den Exgminanden feine scht zu nehmeu haben, nur dann zur Prüfung pro im- riculatione zugelassen werden, wenn er sich mittelst eines quisses des von ihm besuchten Gymnasiums darüber aus- en fann , daß er mit vollständiger Kenntniß der Polni- 1 Sprache die Lehr - Anstalt verlassen ‘hat. k) Das von den Ständen in Antrag gebrachte Ephorat l’ die Gesammtheit der Schulen Unsers Großherzogthums, it der Verfassung in den übrigen. Theilen Unserer Mo- o nicht zu vereinbaren, und kann daher von Uns nicht iget werden. i 1) Endlich ist es Unsere landesväterliche hon in Obi- angedeutete Absicht, daß bei der Anstellung der Schul- , der Direktoren und Lehrer ‘der Gymnasien und Schul-

r - Gymnasien Unsers Großherzogthums, sobald eine pichende Anzahl hierzu tüchtiger Candidaten, woran es Zest fehlte, vorhanden seyn wird; nicht nur auf eine ge-

nde Kenntniß der Polnischen Sprache, fondern auch bei er Qualifikation und volllommener Kenntniß der Deut- Sprache, auf Eingeborne Unsers Großherzogthums, dgen úbrigens Deutschen oder PolnischenUrsprungs seyn, gliche Rücksicht genommen werde.

3, Die Anstellung von Militair - Jnvaliden im Civil- te erfolgt auf den Grund der, von dem Militair - Oeko- (e:Département Unsers Kriegs-Ministeriums ausgefertigten lVersorgungsscheine, welche jedoch nur Denen ertheilt wer- die auf die Juvaliden - Beneficien Anspruch und gut nt haben. Dergleichen Civil -Versorgungsscheine wer- au den ehemals Polnischen Militair - Personen, welche vegen ihrer Ansprüche legitimiren, auf ihre Anmeldung versagt, und es sollen daun diejenigen, die damit ver- 1 sind, bei den Civilstellen, zu welchen sie nah ihren ntnissen und ihrer moralischen Führung geeignet sind, cksihtigt werden.

4, Die Bitte Unserer getreuen Stände um Festseßung Präclusiv - Frist zur Anmeldung der Ansprüche ehema- Polnischer Militair - Personen auf Pensionen haben Wir h Unsere Ordre vom 21. Februar 1828 bereits gewährt, da in- deren Gemäßheit Unser Staats - Ministerium un- 9. April die erforderliche Bekanntmachung erlassen hat» hierdurch die Sache erledigt.

omvaciiado,

5. -Auf die Anträge, welche Unsere getreue [Stände in B&ziehung auf die Regulirung der gutsherrlichen bäuerlichen Verhältnisse vorgelegt haben, eröffnen Wir

a, daß Wir bereits auf Anlaß der Anträge anderer Provinzial- Stände eine“ Revision det Geschäfis- Ordnung bei den Re- gulirungs- Commissionen angeordnet habcn, wobei auch die Vorschläge des Posenschen Landtags werden in Erwägung gezogen werden ; :

)

daß Wir eine Prüfung der wegen Modififation des Gesekes vom 8, April 1823 geschehenen Vorschläge durch die Provin- zial -Behörden und das Staats-Ministerium angeordnet ha- ben, und demnächst weitere Entschließung darüber fassen werden ; c.

daß Wir über die zu Verhütung der Parcellirung der Bauer- höôfe erforderlichen Maaßregeln, namentlih über die Frage, welche besondere Grundsäße nach den dortigen provinziellen Verhältnissen dieses Gegenstandes wegen aufzustellen seyen 2

und ob nicht gleichzeitig die Feststellung einer Taxe zur An- nahme von Bauerhöfen bei erbschaftlihen Theilungen erfor- derlih sey? noch weitere E L anbefohlen haben ; d.

daß endlich das Gesuch um Unterstüßung der Gutsbesißer Be- hufs der Ausführung des Gefeßes v. 8. April 1823 nicht gewährt werden fann, denselben vielmehr überlassen bleiben muß, si gleih den Gutsbesißern anderer Provinzen die nôthigen Ca- pitalien zu beschaffen, und sich dazu der in gedachtem Ge- leße §. 87. ff. bezeichneten Mittel zu bedienen.

6. Wegen Festst:llung der Rechte der Grundherren zu den Mediar-Städten sind bereits vor Eingang der Bittschrift Einleitungen getroffen, und die betheiligten Grundherren auf- gefordert worden, ihre Gerechtsame näher anzugeben. Nach Beendigung der diesfallsigen Erörterungen werden Wir wei- tere Entschließung fassen, und Unsern getreuen Ständen das Resultat bekannt machen.

7, Auf die wegen Aenderungen "in der Einrichtung der dortigen Feuer-Societäten geschehenen Anträze fönnen Wir zur Zeit keine Entschließung fassen. Denk eines Theils würde die Bewilligung der angeträgen:n Veränderung, in der für beide Societäten jeßt gemeinschaftlihen Verwaltungs -Be- hôrde, den dabei wegen Erreichung- einer Kosten - Ersparniß vorausgeseßzteu Erwartungen nicht, allein nicht entsprechen, sondern selbst noch eine wenigstens theilweise Erhöhung der zur Bestreitung des Administrations-Aufwandes - aufzubrin- genden Beiträgé zur Folge haben; anderntheils aber ist auch noch nicht über die fünftig hierunter zu beobachtenden allge- meinen Vorschriften Bestimmung getroffen, daher Unsere Provinzial-Stände zuvörderst die beabsichtigte Verordnung wegen Regulirung des Feuer - Societäts- Wesens überhaupt, und welche Einleitungen wegen Revision, Verbesserung und Umgestaltung der gegenwärtigen Reglements, so wie welche Uebergangs-Maaßregelu zu der neuen Verfassung werden an- geordnet werden, abzuwarten haben.

8, Demnächst können Wir auch auf den Antrag, wegen Bewilligung eines fernerweitigen freien Zutritts zu dem Po- senschen landschaftlichen Credit - Vereine ‘in den Fällen, wo die zum Amortifations-Fonds gehörigen Theilzahtungen -so- gleich beim Zutritt nachträglich baar entrichtet werden, zwar gegenwärtig nicht eingehen, werden aber den Gegenstand zu seiner Zeit durch die betreffenden Behörden in nähere Be- rathung ziehen lassen, und behalten Uns den weiteren Be- [hluß nach Bewandniß der Umstände vor.

9. Wegen Revision der gewerbepolizeilihen Geseßgebung haben Wir bereits Anordnungen getroffen, in deren Verfolg dem Antrage Unserer getreuen Stände Genüge geschehen wird.

10. Den Einkauf der für die Bekleidung und die ande- ren Bedürfnisse Unserer Truppen. erforderlichen Gegenstände werden Unsere Behörden immer am liebsten in der Provinz machen, in welcher die Truppentheile in Garnison stehen, wenn diese Gegenstände dort in guter Qualität und sür at- gemessene Preise zu haben sind. Und da die Materialien zu den Bekleidungs - Bedürfnissen der Truppen in dortiger Pro- vinz in dem Umfange gewonnen werden , daß sie einen Ge- genstand der Exportation ausmachen, die dortigen Gewerb- treibenden daher vor den anderen Provinzen in dieser Be- ziehung in sehr günstiger Lage sind, so wird es nur von der Industrie derselbén abhängen, sich des diesfallsigen Abjaßes zu versichern. Was das Tuch anlangt, so ist nach Anzeige Unsers Kriegs - Ministers zeither bereits vom Militair dort