1829 / 50 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

nen alle diejenigen Personen gewählt werden as ne

einem Landtags: Deputirten dieses Standes nothwendige - J

fähigung, jedoch in Beziehung auf das Alter untkel der §. 6. b. ausgesprochenen Modification, besizen.

; | 6. 40, L E

Unter derselben Modification sind r Ao S Landgemeinen die zu Deputirten dieses SRE E em Provinzial-Landtage qualifieirten Grundbesiber wählbar.

G A L s : : » . f de tr einen jeden Abgeordneten de und Lo R as wird ein Stellvertreter erwählt, welcher ebenfalls ] die §. 6., 9. und 10. angegebenen Eigenschaften haben muß. 9/19) ;

Jn den Städten erwählen der Magistrat und die Ge- meine-Vertreter, welche zu diejem Behufe zu einem Wahl- Collegio vereinigt werden, die Kreistags - Abgeordneten.

O,

Bei der Wahl der drei Abgeordneten und Stellvertre- ter der- Landgemeinen wird, wte bei der Wahl der Bezirks- wähler, verfahren. Ein jeder Landrath hat Behufs diejer Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke einzutheilen, in deren jedem ein Deputirter und ein Stellvertreter zu wählen ist.

§. 14. D

Die Wahlen der Landgemeinen stehen unter Aufsicht

des Landraths.

9.45; '

Die Wahl der Deputirten der Städte- und Landgemeinen erfolgt auf sechs Jahre dergestalt, daß von drei zu drei Jah- ren die Hälfte, das erste Mal nah dem Loose, ausscheidet.

¿ 16.

Der Landrath, oder wenn derselbe behindert ist, der älteste Kreis-Depuütirte, beruft die Stände zum Kreistage, führt daselbst den Vorsiß, leitet die Geschäfte und ist ver- pflichtet, die Ordnung in den Berathungen zu erhalten. Wenn seine Erinnerungen kein Gehör finden, ister be- fugt, die ordnung- störenden Mitglieder von der Versamm- lung auszuschließen, jedoch hat er darüber sofort an den Ober- Präsidenten der Provinz zur weiteren Verfügung zu berichten.

§. 17. : i

Der Landrath ist verpflichtet, alljährlih wenigstens ei- nen Kreistag anzuseßen; außerdem aber ist er hierzu be- rechtigt, so oft, als er es den Bedürfnissen der Geschäfte für angemessen hält. : /

Er hat der ihm vorgeseßten Regierung von einem Je- dem anzusebenden Kreistage Anzeige zu machen.

46,

So lange Communal-Gegenständè früherer Kreis-Ver- bände abzuwickeln sind, ist die Vereinigung mehrerer Kreise, oder der. Theile verschiedener Kreise, zu diesem Zwecke ge- stattet. Gegenstände, welhe nur eine Klasse der Stände treffen, können auf besonderen Conventen dieser Stände verhandelt werden.

19

0 Die Stände verhandeln auf dem Kreistage gemein- s | schaftlih. Die Beschlüsse werden nach. etufacher Stimmen- z | mehrheit gefaßt. Der Landrath hat als solcher keine Stimme.

Er stimmt mit, weny er zugleich Kreisstand ist, kann jedoch N auch ohne Stimme den Vorsiß führen. i Bei gleichen Stimmen entscheidet die Stimme des Vor- | sibenden, und wenn derselbe nicht stimmfähig ist, die Stimme des áltesten Kreis-Deputirten. Er hat alle Kreistags - Be- | {hlú}e zur Kenntniß der ihm vorgeseßten Regierung zu ; bringen, zu denjenigen Beschlüssen aber, durch welche neue | Verwaltungs-Normen festgeseßt und den Kreis - Einjassen i neue Verbindlichkeiten aufgelegt werden sollen, die Bestä- O tigung der Regierung besonders einzuholen, und bis zu de-

ren Eingang mit der Ausführung Anstand zu nehmen.

§. 20,

Findet ein ganzer Stand durch einen Kreistags - Be-

{luß in seinen Janteressen sich verleßt, so steht ihm mit-

telst Einreihung eines Separat-Votums der Recurs an dieje-

nige Behörde zu, von welcher die betreffende Angelegenheit | ressortirt. Bei Zusammenberufung der Kreis - Stände hat | der Landrath in der Currende die zu verhandelnden Gegen- ! stände anzugeben. Die Erscheinenden sind dann befugt, einen Beschluß ; zu fassen, und durch solchen die Außenbleibenden wie die i Abwesenden zu verbinden.

§. 21.

Der Landrath führt die Beschlússe der Kreisstände aus,

insofern die Regierung nicht eine andere Behörde mit der

Ausführung ausdrücklih beauftragt, oder die Sache als

ständische Communal-Angelegenheirt nicht besondets gewähl- ten Beamten übertragen ist.

Gedruckt bei A. W. Hayn.

r Stádte- und Land- .

‘so wird er die Gelegenheit, die ihm die Jahrmärfkte j

E non i

| 6. 27: ;

Der Ober-Präsident der Provinz hat die zu dey

sammentritte der Kreisstände nach vorstehenden Vors

ten erforderlichen Verfügungen ungesäumt zu veranlz

Gegeben Berlin, den 20. Dec. 1828. Zur Allerhöchsten Vollziehung.

(gez.) v. Schu ckmann. (gez.) v. Lottum. (gez) v.

A1 a:.06, 82 Gutachten

Allgemeine

reußishe Staats-Zeitung.

des Staats-Ministeriums

úber den Vorschlag der Provinzial-Stände des Großh thums Posen, wegen Gestattung des Hausier - Hand Tuchen in dortiger Provinz. :

Die Ansichten, welche die Provinzial - Stände des( herzogthums Posen in ihrer von dem Herrn Ober- Pi ten Baumann vorgelegten Petition vom 12. Decemby geäußert haben, daß die Gestattung des Herumziehy Tuchen fúr die Fabrikanten, 0 wie für das Tuch Gewerbe in der dortigen Provinz überhaupt, einen gen Erfolg haben werde, kann nicht als richtig anerfannty Die Jahrmärkte sind in dem Großherzogthum | selb| in den kleinsten Städten, so häufig, und wet dem Landmanne in einem solchen Uebermaaße besu der Tuchmacher, der des Zuspruchs in seinem Hai sicher ist, dort Gelegenheit geuug findet, seine Wid Ansicht des Publikums auszustellen. | Wenn besonders der gemeine Mann, auf wi Absab der dortigen Tuche ganz besonders berechnet muß, Tuch nöthig, und zu dessen Anfauf diè Mit

4 50.

Amtlihe Nachrichten. Kronik des Tages.

Se. Majestät der König haben dem Ober-Landesgerichts- f-Prásidenten von Falkenhausen, zu Breslau, den hen Adler - Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub zu ver-

en geruhet.

Zeitungs-Nachrichten. Ausland.

Franfkreidcch.

Deputirten-Kammer, Die Sibßung vom 10ten jruar eröffnete der Prásident mit der Mittheltung. eines huldigungs-Schreibens “des General-Lieutenants Grafen rtouneaux (Var), welcher Krankheitshalber - verhindert d, schon jeßt an den Berathungen der Kammer Theil zu men. Hierauf wurden die Herren von Lachèze (Loire) ) Aug. von Saint - Aignan (Niedere Loire), deren Zu- ung ausgeseßt worden war, aufgenommen. Demnächst e der Minister des Jnnern 26 Geseß-Entwürfe über ánz-Verbesserungen in verschiedenen Cantonal- und Unter- áfettur-Bezirken, vor. Die Versammlung konnte sich bei er inhaltschweren Ankündigung des Gelächters nicht halten; selbs der Minister theilte dasselbe cinen Augen- …_ Nachdem er die sämmtlichen 26 Entwürfe begründet e, “verlas ‘er die einzelnen Artikel derselben, die indessen das Ausland von feinem Jnteresse sind. Dem Vicomte | Martignac folgte - der Finanz-Minister auf der duerbühne, um der Kammer einen Geseß-Entwurf über abacks - Monopol vorzulegen, wonach dieses Monopol, hes mit dem 1. Januar 1831 abläuft, aufs Neue bis zum an. 1837 verlängert werden soll. Der Minister rechtfertigte n Antrag durch folgende Gründe: Die Tabacks-Steuer lasse lich einen reinen Ertrag von 45 Millionen Fr. in die Staats- en fließen ; die Regierung könne einerseits dieses Cinkom- nicht entbehren, gndererseits sehe sie aber auch kein Mittel, anderem Wege mehr als höchstens den dritten Theil des enwärtigen Ertrages zu erlangen, und selbst hierzu de es noch einer strengen Controlle und derselben Begün- ungen und Ausschließungen bedürfen, die-man dem gegen- tigen Systeme vorwerfe; da der Tabacks-Verbrauch der stbesteuerte sey, dergestalt, daß ein Kilogramm Taback ahe eben so viel zahle, als im Detail-Handel ein Hecto- L Vein, so sey es unmöglich, den Eingang einer solchen uer zu sichern, wenn der Gegenstand, den sie trefse, statt Agenten der Regierung ausschlièßlich anvertraut zu seyn, solche Hände úüberginge; deren Juteresse es sey, möglichst lig dafür zu entrichten. Eben so - wenig sey es möglich, Tabacks-Steuer bei der Aufgabe des Monopols auf ih- jebigen Höhe zu erhalten, selbst dann nicht, wenn, un- chtet einer ausgebreitetern Cultur, der Preis des Tabacfs selbe bleiben sollte. Der gegenwärtige jährliche Verbrauch Tabacks belaufe sich auf 11 Millionen 2 bis- 300,000 logrammen, und werfe einen reinen Ertrag von 45 Mil-

hen ab; wolle man nun den Handel frei geben, so sey nicht daran zu denfeu, daß man das Kilogramm mit 4 werde besteuern können, ja nicht cinmal mit 2 Fr. ; hier- h erscheine das Monopol als unumgänglih nöthig; die Finister wüßten sehr wohl, daß man diejem Systeme den Wrwvurf mache, es wende der Regierung die Vortheile zu, eigentlich dem Handel zukämen, und bergube den Feld- ler der Freiheit, den Taback nach Gefallen auzupflanzen ;

wahl darbieten, gewiß lieber zur Befriedigung seit dúrfnisses benußen, als von einem hausirendèn Tud faufen, dessen Waaren er- eben so wenig als dessen] forderung mit andern in Vergleich stellen kann. Durch das Herumfahren der Tuche versäumt | brifant Zeit, die er besser gebrauchen kann, und stei Selbstkosten seiner Waare, zu deren Empfehlung W heit besonders dienen muß. | : Das Bedürfniß an Tuch und das Mittel zu sein friedigung, Geld nämlih, wird durch das Anbiett Waare nicht vermehrt. Es. ift vielmehr eine Tis wenn geglaubt witd, der Zustand der Tuchmacher werd bessern, wenn sie zugleich hausirende Kaufleute werden) Die Voraus|ebung der Provinzial-Stände, Auffauf von Wollen - Fabrikaten im Umherziehen 1 den Fabrik- Orten bei den einzelnen Waaren - Verf verboten scy, ist übrigens nicht gegründet. Die tien des Junern und der Finanzen haben bei jede genheit, wo Zweifel hierüber zu ihrer Kenntniß gel sind, den Grundsaß ausrecht erhalten, daß auch sol ren, dexen Verkauf im Umherziehen nicht gestattet ös im Ümherziehen aufgekauft werden dürfen, injoß der Aufkäufer die aufgekaufte Waare nicht unmit sich führt, und hierdurch Sicherheit dafür besch daß der Auffauf nicht nur vorgewendet werde, unstatthaften Verkauf zu verdecken Jm Anerkennti ses Grundsaßes sind auch durch die Allerhöchste Ou 11ten Juni 1826 Erleichterungen in Hinsicht der 0 heine, welche den Kaufleuten bewilligt worden, Umherziehen Waaren - Bestellungen aufsuchen, auch d leuten zugestanden , welche im Umherreisen Waar! hen, die sie nicht mit sih herumführen, sondern fud befördern lassen. Grade in dem speziellen Falle, | Petition der Stände in Bezug nimmt, wo ein Kl aus Frankfurt im Umherreisen aber ohne Gewerb! Chodziesen und Samoczin Tuche hatte auffaufen (a diesem Grundsaße gemäß die Regierung zu Brombei die gemeinschaftliche Verfügung der Ministerien des und der Finanzen vom 24. Januar d. J. angewiestl den, Es tritt dadurch um so deutlicher hervor, dah! den Verkehr der Wollenwaaren - Verfertiger durcal! nothwendig und nüßblih ist, die. wiederholt berathil für angemessen anerkannte Bestimmung aufzuhebel/ ein Verkauf von Wollenwaaren im Umherziehen 1 laubt seyn soll. Das Staats - Ministerium hält daher den Ant! Stände nicht zur Gewährung geeignet. Berlin, den 6. April 1828. Das Staats-Ministerium. (gez) v. Altenstein. (gez) v. Schu (gez.)- v. Lottum. (gez). v, Berns (963) 0, QDATI, (gez) V, Dan ck eln (gez) v. Mos.

Redacteux F ohn, Mitredacteur C0!

Berlin, Donnerstag den 19ten Februar

ih noch irgen

1829.

indessen dürfe man nicht vergessen, daß der Handelsstand in sofern nicht ganz leer ausginge, als er den Königlichen Fabriken ihren Bedarf an Amerikanischen Blättern, so wie alle anderen zur Fabrication erforderlichen Gegenstände liefere, auch die Trans- porte zu besorgen habe, und daß man sonach wohl behaupten könne, pak wenn von den Summen, welche der Staat für die abacfs- Fabrication ausgebè, -z5tel dem Acerbau zufielen, Fer Handelstand und die arbeitende Klasse gewiß sz tel davon ezôgen.- Betrachte man den Gegenstand aus dem Gesichts- punfte des Jnteresses der Feldwirthschaft , so finde sih, daß gegenwärtig 24,000 Pflanzer 10,000 Hectaren bebauten und ganz Frankreich hinreichend mit Taback versähen, obgleich von den 8 Departements, die sich dieser Cultur widmeten, nur der 460ste Theil des Flächen-Jnhalts derse{bèn darauf ver- wandt würde; hieraus gehé klar hervor, daß der Taback als Bigensigud des Ackerbaues immer nur eine durchaus örtliche ü VEMINTE_ R fônne, und, sofern die Cultur desselben verbreitete, jeder Nußen davon ganz verloren ehen müsse. „Es geschieht daher nit in Folge einer freien Wahl“, so {loß der Minister, „daß wir Jhnen den Vor- schlag machen, das Monopol auf anderweitige 6 Jahre zu verlängern. (Murren zur linken Seite.) Wir bitten Sie, meine Herren, nicht zu vergessen, daß wir bei der vorlie- genden Frage immer die Nothwendigkeit eines Steuer-Ertra- ges von 45 Mill. im Auge gehabt haben, und daß, wenn das Monopol seine Nachtheile hat, dieselben durch eine Summe von etwa 30 Millionen, welche die Steuerpflichtigen dabei sparen, vollkommen aufgewogen werden.“ Der Minister ver- las hierauf den Gesc@Entivurf,, welcher aus einem einzigen Artikel besteht und folgendermaaßen lautet :

„Der Titel 5 des Geseßes vom 28. April 1816, welcher der Verwaltung der indirecten Steuern ausschließlih den Ankauf, die Fabrifation und den Verkauf des Tabacks im ganzen Umfange des Königreichs überweist, und dessen Be- stimmungen durch das Geseß vom 17. Juni 1824 bis zum 1. Januar 1831 ausgedehnr- worden waren, wird abermals bis zum 1. Januar 1837 verlängert.‘ :

Hierauf legte der Finanz-Minister noch den bereits im vergangenen Jahre von der Pairs-Kammer angenommenen und gegen Ende der vorjährigen Sißung in die Deputirten- Kammer gebrachten Gese-Entwurf über den Fluß-Fischfang vor. Der Königl. Commissarius Baron Favard de Langlade entwickelte die Gründe zu diesem Geseke, das für das Aus- land von feinem erheblichen Juteresse ist. Nach ihm be- fragte der Präsident die Versammlung, in welcher Reihe- folge die vielen ihr mitgetheilten Geseß-Entwürfe in den Bu- reaux geprüft werden sollten; er selbst stimmte dabei füx die- jenige, in welcher jene Entwürfe vorgelegt worden, mit dem Bemerken, daß die Kammer bei ihren Berathungen die näm- liche Ordnung nicht zu beobachten brauche. Der Baron P e- let machte bei dieser Gelegenheit den Vorschlag, die beiden Gefes - Entwürfe in Betreff der Communal- und Departe- mental-Verwaltung einer und derselben Commission zu über- weisen, da beide im engsten Zusammenhange zu einander ständen. Die Versammlung schien unschlüssig. Der Baron Lepelletier d’Aulnay. widerseßte sich dem Antrage, indem er bemerkte, daß, wenn gleich eine große Verwandtschaft zwi- schen beiden Entwürfen bestehe, wie denn alle organischen Geseke als Ausflässe der Charte gewissermaaßen ia Bezie- hung zu einander stehen múßten, doch zugleich auch ein gro- ßer Unterschied zwischen ihnen herrsche; so beruhe z. B. das Departemental-Geseß auf leicht begreifllhen Principien. und fônne nur der “Gegenstand ciner unbedeutenden Discussion werden; das. Communal - Gese dagegen greife wesentlich in das ganze Verwaltungs-System ein, uud bedürfe sonach der genauesten Untersuchung; aus diesen Gründen müsse er sich für die Theilung erklären. Als es hierauf zur. Abstimmung fam, blieb ein erster Versuch zweifelhaft; dei der zweiten