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B 1821 sowohl bei \der Einvahme als Ausgabe vorweg J abges:Er war, jeßt aber bier in Einnahme und beim n Etac des Ministerii ces Jüûnern wieder 11 Ausgabe fommt. Weitere Erhöhungen des Ueberschusses rühren theils aus wirflichen Crsparnissen an den SSEWAAIA S Kojten „ theils aus Uebertragungen mehrerer damals 4 vom Ertrage der Grundsteuer abgerechneten Renten 4 und Entschädigungen auf den Titel 4 der Ausgabe her, A und eineu ferneren Zügang gewährt die von veräuper-
ten Domainen (soweit le6tere bis dahin steuerfrei waren) |
ck t uer ‘ine ‘rándèruug in den - auffommende Steuer Eine Ver g nbe S nach denen die Erhebung dlezer Steuer,
J f ( ic | funden, und auch das in 4 erfolgt, har nicht statt gefunden, ;
4 den béiden westlichen Provinzen des Staates rasch vor- / schreitende Catasterwerfk bezweckr. nur eine richtigere
Vertheilung der- Steuer im Einzelnen, nicht aber eine |
d Veränderung der feststehenden Provinztal-Contingente ; þ) der Reinertrag der Classensteuer erreicht jeßt und über- steigt schon um ein “geringes die Summe, auf welche bei der Entwerfung des Geseßes und nach dem Etat für 1821 gerehnet- war, und diejer günstigere Ertrag hat es um so eher gestattet, einige dringend gewünschte
“ Milderungen in der Veranlagung namentlich “durch Erweiterung des steuerfreien Alterstadii auf die ge- sammte Bevdölkeruug unter 16 Jahren, durch ‘die Steuerbefreiung der über 60 Jahre alten Perionen dex
d untersten Sreuer-Classe und der Landwehrmänner aller / Sceuer - Classen , auf die Dauer der Uebungszeit „ ein- J treten zu lassen;
c) die Gewerbesteuer hat sich ebenfalls , und nacch Ver- hältniß ungleich bedeutender , als die Classensteuer er- hôhet, was um so erfreulicher ist, als sich darin ein durch anderweite Data genugsam bestätigtes Zeichen vermehxter Gewerbsthätigfkeit aus)pricht ;
É d) mit den, Verzehrüngssteuern von inländischen und aus-
ländischen Gegenständen , den Durchfuhr-Abgaben und
sonstigen Einnahmen von Communications - Anstalten ist in dem aufgestellten Etat auch der Ertrag der Stem- pel-Steuer in eine | |
da diese sámmtlichen Revenúen-Zweige unter einer ge- meinsamen Verwaltung stehen, und sich die darauf la- stenden Regiekosten nicht füglich trennen lassen. Die
“ gausgeworfene Gesammt -Summe zeigt gegen die ent-
sprechenden Positionen des Erats sür 1521 ein èehr von: 543,000 Rthlr. d : - Dabei bleibt aber zu berücksichtigen, daß:
14) beim Etac für 1821 die provinziellen Verwaltungs- fosten der indirecten Steuern zu einem Betrage von etwa 240,000 Rthlr. mit unter den allgemeinen
- Ausgaben für die Regierungen steckten, während sie
2 jeßt als Magietoss reen dai e der Steuer chon in Abzug gebracht sind; daß ferner
2) s die im Jahre 1822 abgeschlossene Elbschiffahrts- Convention , den diesseitigen Staatskassen ein Ver-
a, lust von mindestens 200,000 Rthlr. an jährlichen
J -Zoll-Revenúen erwachsen ist ; daß ferner j
: _Z) das Stempelgeseß vom Jahre 1822 durch gänzliche Aufhebung des bis dahin bestandenen Erbschasts- stempels von Ascendenten und Descendenten in den älteren und wieder erworbenen, so wie der viel hö- heren Einregistrirungs-Abgabe in der Rheinprovinz eine Minderung des im Etat für 1821 ausgewor- fenen Ertrags" der Stempelsteuer, um mehr als 250,000 Rthlr. herbeigeführt hat, und daß endlich
4) die Etats-Evaluation des Jahres 1821 schon in
s Hoffnung auf einen fünftig günstigeren Ertrag
z höher angenommen war, als sich solche aus den
/ Ergebnissen der Vorjahre rechtfertigen ließ, während
| die jest ausgebrachte Summe lediglich -auf die
durchschnittlichen Abschluß - Resultate der Vergan- genheit basirt ist.
e) Die Einnahme an Wegegeldern von den Kunststraßen ist nur um 153,000 Rthlr. höher, als im Etat für 1821 angenommen, Die Längenstrecke der fertig aus- gebauten Kunststraßen, auf denen Chausseegeld für lan-
t De, P R: m R Sre T T DE
desherrliche Rechnung erhoben wurde, belief sich am.
Schlusse des Jahres 1820 auf 480, dagegen am Schlusse des Jahres 1828 guf 840 Meilen; in einem wie in dem “andern Jahre aus\chließlich der auf provinzielle Kosten unterhaltenen Bezirfsstraßen in den westliheu Provinzen, ingleichen der durch Aktien - Vereine von Privaten erbauten Chausseen. Mit jener Vermehrung der. Mei- lenzahl stehet allerdings die Erhöhung des Geldertra- ges in keinem richtigen Verhältniß. Judessen sind
Hauptsumme zusammen geworfen, |
zur mehreren Belebung des* inneren und des Durch,
fuhr- Handels die Säße, nach.denen das Chausseegeld.
erhoben - wird, durch den Tarif vom-28. April 182g gegen den Zustand von 1-21 ansehnlich ermäßiget,
und da dieser neue Tarif erst vom 1sten Octvber v. J,
ab in Anwendung gekommen ist, und es sonach an
genügender Erfahrung, nach welcher die künftige Ein: nahme zu bemessen, ermangelte; so ist der Sicherheit halber die jeßige Etats -Summe so evaluirt worden, daß sich der Wahrscheinlichkeit nah eher ein Mehr als ein Minder gegemw den Etat erwarten läßt. Vergleicht man leßtere Summe gegen den Ba trag der auf die Unterhaltung der Chausseen zu ver: wendenden Ausgaben, so ergiebt sich allerdings ein nicht unbeträchtliches Uebergewicht der leßtern Unter den Ausgaben des Ministerii des Junern
(Pos. 7.) sind nämlich begriffen :
1) für die gewöhnliche-Unterhaltung der Chausseen einschließlich der Löhnungen und Kleidergelder dw Chausseewärter 924,000 Rthlr. ;
2) an Gehalt und Reisegeldern für die zur- Aufsicht auf die Kunststraßen angestellten Wege -Bau-Ju- spektoren 50,000 Rthlr,; „ :
3) dann zur Verzinsung und zum Abtrag des von det Sechandlung zur Beschleunigung des Neubaues von. 100 Meilen Chaussee hergeschossenen Capitals jährlih 400,000 Rthlr. ; jo, daß also hiernach ein Zuschuß von nahe an 1 Million Thaler, ungerechnet noch die bedeuten: den Summen , welche jährlich auf Chaussee - Neu- bauten verwendet werden, für die Kunststraßen er- forderlich ist. ; i mtd
Zu erwägen bleibt jedoch, hiebei, daß die unter 1 ausgeworfene Summe mit auf den gänzlichen Umbau mehrerer unbrauchbaren Chausseestrecken verwendet werden muß, und daß also, wenn die vorhandenen Chausseen erst sämmtlich in eluen normalmäßigeu Stand -geseßt sind, wohl“ mit el nem geringeren Quanto wird ausgereicht werden fônnen, daß ferner die Summe unter 3 nach dem in 12 Jahren zu erwartenden gänzlichen Abtrag des Capitals erlischt, und daß auch die Einnahme] von den Chausseen sich durch mehrere Verbindung funstmäßig gebauter größerer Handelsstraßen gegen den Etats - Sab erhdhen wird, so daß sich in der Folge, und wenn namentlih der Seehandlungs Vorschuß zurückgezahlt ist, ein Gleichgewicht zwi- schen der Einnahme und Ausgabe wohl erwar-
ten läßt. i 10) Der m Schluß der Einnahme aufgeführte Extra: ordinarien - Titel begreift hauptsächlih das Aufgeld“ für das nicht in natura zur Ausgabe fommende Gold, dann die Canzlei- Sporteln der Ministerien und der Regierungen die Abschoß- Gefälle (soweit sie noch vorkommen ), Einnah: men aus Confisfaten (soweit sie nicht, wie bei der Steuer verwaltung, für besondere Zwecke verwendet werden), her: renlose Erbschaften ‘u. s. w. — Der bedeutende Minder? Betrag dieser Position gegen die entsprechende des Etats für 1821 erläutert sih dadurch, daß bei leßterem Etat hier: unter auch beträchlihe Summen an Ersparnissen . aus dey Vorjahren mit in Rechnung gestellt waren, während de jebige Etat nur die laufenden Einnahmen des Jahres 1829
umfaßt. Ï
Bei der
Ausgabe ergiebt si ;
7 1) e den Verwendungen für das Staatsschuldenws sen, bei Vergleihung mit den entsprechenden Positione 9 und 10' des Etats für 1821, ein Minder-Betrag von
366,900 Rthlr.,
welcher hauptsächlih durch die, dem Staatssuldengest vom 17ten- Januar 1820 gemäß, vom 1 sten Januar 182 neu regulirte 10jährige Tilgungs-Periode, dann durch El! sparnisse an den Verwaltungs - Ausgaben herbeigeführt ist.
2) Die Ausgabe an Pensionen, Competenzen und al dern Leibrenten hat sih gegen die Ziffer des Etats von 1821 um den Betrag von 463,000 Rthlr. erhöhet. Es war jedo im Etat für 1821 nicht die ganze wirflih noch zahlbar! Summe an dergleichen Ausgaben aufgenommen, sondern
in Hoffnung auf eine künftige successive Verminderung deli
Last- ein ansehnlicher Theil der leßteren schon auf das Haupt - Ausgabe - Extraordinarium hingewiesen. H Neue und nicht unbeträchtliche Summen an Pension
und Competenzen sind seitdem durch die dem früheren Pfrün
ngenuß entsprehender Regulirung der Pensionen fúr die itglieder aufgehobener Stifter, so wie auf den Grund ; Reichs - Deputations-Schlusses von 1203 hinzugetreten. bt aber, wo diese Liquidationen, in Folge ‘bereits. abge- fener Präflusiv-Bestimmungen, geschlossen sind, und der ahresbetrag an laufenden Pensionen und Unterstüßungen
f bestimmte nicht zu- überschreitende Etats-Summen regu- r ist, läßt sih nur noch Verminderung der zur Zeit zahl- en Summen in Aussicht nehmen. ;
Die Unterabtheilung des Etats-Titels weiset úbrigens ch, daß noch nit ein volles Drittheil der gesammten
sgabe auf Pensionen für Civil-Staatsdiener und deren ittwen, so wie auf sonstige im Wege der Gnade zu be- lligende Unterstüßungen trifft, während mehr als zwei rittheile der Hauyptsuräame aus den tractatenmäßig über- mmenen Pensionen, oder aus ‘den, durch die erfoigte
fhebung der geistlichen Corporationen überkommenen Ver- lihtungen herrühren. Der Ertrag der durch das Pen- ns-Regulativ vom Z0sten April 1825 angeordneten ‘Pen- nsbeiträge (welche überall \hon bei den Ausgabe -Sum- n für die einzelnen Verwaltungszweige in Abzug gebracht d) beläuft sich auf 274,000 Rthlr., so daß aljo etwa der tte Theil der dauernden Pensions -Summe durch eigene stungen der Betheiligten beschafft wird, zwei Drittheile gegen aus Staatskassen zugeschossen werden.
3) Der neu hinzugetretene Titel an Entschädigungen aufgehobene Berechtigungen wird dem größeren Theile ch gebildet durch die Entschädigungs: Renten, welche den Preußischen Landeshoheit unterworfènen ehemals Reichs- mittelbaren Standesherren, in Folge der Allerhöchst voll- henen Instruction vom Z30sten Mai 1820 (Gesebßbsamm- 1g 1820, S. 81 u. f), zugebilligt sind, und welche sich ch dadurch: höher stellen, daß die Mehrzahl jener stan- sherrlichen Häuser es vorgezogen hat, auf die ihnen in- uctionsmäßig zuständigen Steuer-Privilegien und sonstigen funiairen Vortheile gegen angemessone in Form feststehen-
Renten bewilligte Entschädigung, zu verzichten. Ferner d darunter Entschädigungen für aufgehobene Privat-Zoll- prehtigungen, deren namentlich bei anderweiter Neguli- jg der Elb - und Saal - Zôlle vorgekommen , begriffen.
4) Die Ausgabe für Central: Behörden, ausschließlich Ministerien , ‘hat sich in etwas gegen die entpprechende sition (No. 1) des Etats für 1821- vermindert; eben s findet
5) bei den Ausgaben des Ministerii der auswärtigen gelegenheiten statt.
6) Erheblicher dagegen ist die auf 640,000 Rthlr. sich lende Ersparniß beim Etat des Kriegs - Ministerii.
7) Das Budget des Ministerii des Jnnern, der Poli- und des A begreift nächst den Bejoldungen und ts-Bedúrfnissen des Ministerii selbst und der demselben hängigen Justitute: als des statistischen Büreaux, der ber - Baudeputation, der Bau- Akademie und der techni- en Gewerbe : Deputation, die Gesammt- Ausgaben für Landraths - Aemter und fär die noch in einigen größe- Städten beibehaltenen - besondern Polizei : Direkcionen, Ausgaben fúr die. Land- Gensdarmerie, die Zuschüsse die General - Commissionen zur Regulirung der guts- lihey und bäuerlihen Verhältnisse, die Unterhaltungs- en der Zucht- und Arbeitshäuser und der sämmtlichen lizei: und Straf -Gefängnisse, die Zuschüsse zu den Ar- - und Wohlthätigkeits - Anstalten, dann die Besoldun- , Amts- und Reisekosten sämmtlicher Land- und Was- Bau - Räthe und Bau - Jnspektoren, die gesammten 1- und Unterhaltungs - Kosten lCowohl der kunstmäßig auten, als der sonstigen für ôöffentlihe Rechnung in and zu erhaltenden Land- und Heerstraßen, Brücken und erer feinem bestimmten Ressort ausschließlich - angehdri- Bauwerke, ferner die Zuschüsse für das- Central Ge- be- Institut in Berlin und für die Gewerbe- Schulen en Provinzen, endlich die Fonds zu Prämien und son- # Unterstüßungen städtischen und ländlichen Gewerbe-
Gegen die entsprechenden Ziffern des Etats fr 1821. s, 5 und 6) hat fih die Ausgabe um 1,009,000 Rthlr.
dhet, ivelche nächst mehreren Uebertragungen von au }
| Etats, wozu insbesondere die oben schon erwähnten /-000 Rthlr. Zusaß - Steuern für Unterhaltung der Be- straßen in den westlichen Provinzen gehören, haupt- lich aus der oben (bei 9 d der Einnahme) erwähnten lung von jährlich 400,000 Rthlr. an die. Seehandlung, aus den anderweit vermehrten Unterhaltungs - Kosten Kunststraßen herrühren,
q 9 Auch der Etar des Ministerii für die geistlichen,
Unterrichts - und Medicinal ¿Angelegenheiten ergiebt gege das Jahr 1821 eine Erhöhung von 347,90 Rthlr.
Indessen ist diese Erhöhung. zum Theil nur scheinbar und entstehet aus der Uebertragung der Ausgaben für die Provinzial -Consistorièn, Schul- und Medicinal - Collegien, j0 wie der geistlichen, Schul- und Medicinal-Räthe der Regierungen zu diesem Etat.
Cin anderer Th:il der Erhöhung ist aus der Dotatior der Bisthümer in den westlichen Provinzen und aus den Bewilligungen erwachsen, welche des Königs Majestät zux Erweiterung und besseren Ausstattung wissenschaftiicher An- stalten und für Verbesserung der Lage dcs Lehrftandes im Allgemeinen anzuweisen geruhet haben. -
9) Vei dem Etat des Justiz - Ministerii rúhrt die scheinbare Erhöhung gegen die“ entsprehente Ziffer des Etats für 1821 ebenmäßig zum größeren Theil aus dem Wegfall von Einnahmen her, welche früherhin dieser Ver- waltung auf ihren Zuschuß - Bedarf angerechnet wurden, jeßt aber und namentlich durch das Stempelgeseß des Jah- res 1822 theils aufgehoben, theils den betrefsenden Ein- nahmezweigen überwiesen sind, sodann aus Uebertragungen der frúherhin auf den Spezial-Domainen - und For|t- Etats noch zur Ausgabe gestellt gewesenen Justiz-Verwal- tungsfosten, endlich aus einer Erhdhung der Gefangenen- Unterhaltungs - und Criminal-„ Kosten , bei verbess-rter Eiti- rithcung der Gefängnisse und mehrerer Trennung der Un- tersuchhungs- Gefängnisse von den eigentlichen Straf - und Besserungs- Anstaiten. i
10) Die Ausgabe des Finanz: Ministerii bei der Gene- ral -Sraats- Kasse umfaßt nur den Bedarf für das Mini- sterium selbst und für die demselben unmittelbar angehöri- gen General -Verwaltungen, desgleichen für die Verwal- tung der General -Staats - Kasse; dagegen die Erhebungs- und Aufsichts - Kosten der einzelnen Revenúen - Zweige und die sonstigen in )peziellerem Bezug zu diesen Einnahmen stehenden Ausgaben, schon vom Brutto-Ertrage der erstes ren in Abzug gebracht sind.
11) Die Ausgabe fúr die Ober -Prásidien und Regie- rungen zeigt einen Minder- Betrag von ziemlich 700,000 Rthlr. gegen den Ansaß des Etats für 1821, und dieser Minderbetrag wird dadurch noch bedeutender, daß im Jahre 15321° nicht die gesammte wirklich zahlbare Summe zum Etat gebracht, sondern ein Theil der leßteren, in Erwar-
Ersparungen, zur einstweiligen Uebertragung auf das Haupt - Ausgabe - Extraordinarium verwiesen wurde.
Indessen is der jeßige bedeutende Minderbetrag bet weitem nicht ganz als wirklihe Ersparniß zu betrachten, indem von der früheren Etats - Ausgabe die Besoldungen der Consistorien, Provinzial-Schul- und Medicinal - Colle- gien, der geistlichen, Schul - und Medicinal - Räthe, inglei- chen der Bauräthe, ferner der. Oberforstmeister, uid end- lih die Gehalte des für die Verwaltung der indirecten Steuern bei den Regierungen beschäftiget gewesenen Per- sonals, theils auf die Etats der. competenten- Ministerien übergegangen, theils als Spezial -Verwaltungs-Kosten vom Ertrage der betreffenden Revenüen- Zweige in Abzug ge- bracht sind.
Die wirkliche bis jeßt bewirkte Ersparniß gegen das Jahr 1821 beläuft sih in runder Summe auf 200,000 Rthlr., und eine weitere Ersparniß zum Betrage von 250,000 Rthlr. wird in dem Maaße erzielt werden, wie es bei den fuccessiv eintretenden Personal - Veränderungen möglich wird, die jeßt noch statt findenden Ueberschrei- tungen der Normal-Etats in Wegfall kommen zu las}en.
12) Die Ausgabe für die Haupt- und Landgestüte hat sich nur durch Uebertragung einer hieher gehörigen Summe vom Etat des Ministerii des Jnnern um 3000 Rthlr. ge- gen 1821 erhdhet, *
Eine weitere Erhöhung um 12,000 Rthlr. wird durch die bereits genehmigte Einrichtung: eines Landgestüts im Großherzogthum Posen eintreten. “
13) Der Mehrbetrag der gesammten Etats - Einnahme gegen die im Vorstehenden bezeichneten Ausgaben endlich, ist mit der Summe von
2,076,000 Rthlr.
als extraordimraires Deckungs-Quantum in Ausgabe gestellt, um daraus vorfommende außerordentliche Ausgaben decken und ferner die bei den Einnahmen sich etwa ergebenden Ausfälle gegen den Etats Anschlag übertragen zu können Nach den Grundsäßen, welche bei Aufstellung des Etats leitend gewesen sind, denen zufolge jede überspaunte Veranschlagung der Einnahme - Mittel * forgfältig vermieden
ist, und die voraussichtlihen Auszaben, dem wirklichen
tung des Erfolges von den damals bereits angeordneten“
E E E A E S E E A E E E E E M i e t
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