1829 / 82 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Mon, 23 Mar 1829 18:00:01 GMT) scan diff

di i | 3 ‘neurs „oder Gouver- utirten oder eines andern Ober « Gouverneurs oder : es von Jrland zu bekleiden. 5) Röômisch- Katholische dür- fen- Mitglieder irgend einer Lorporation von Layen seyn,

oder irgend cin Amt oder eine ihuen anvertraute Stelle in {

Corporationen befleiden, wenu „sie, anstatt-.der iluen gegen- wärtig abgenommenen Eide und Erklärungen, den obbenann- ten Cid leisten. Die Ausnahme zu diejer Clausel besteht darin, daß fein Röômisch Kathölischer, der ein Mitglied einer solchen Corporation ijt, bei der Wahl oder der Vorstellung einer Person stimmen -darf, die etne geinliche Pfründe oder ein mit der herrschenden Kirche in Verbindung stchendes Arút erhalten soll, welche eine solche Corporation von Layen zu vergeben hat oder die unter ihrem Patronat stehen. 6) Eine große Zahl von Ausnahmen bei der allgemeinen Zula}- sung zu Aemtern bezieht sich auf unjere Schulen, Collegien und Universicäten. - Kein Römisch-Katholischer darf, der Bill zufolge, cine Stelle oder eine Würde bekleiden, die zu den Kirchen Englands und Jrlands oder zur Schottischen Kirche gehören; desgleichen feine, die zu irgend einem geistlichen Gerichtshofe, zu irgend einem bischöflichen oder geistlichen Etablissement oder einer damit verbundenenSristung zu irgend einer Universität zu irgend einem Collegium oder einer Abtheilung der gedachten Universitäten oder zu den Collegien von Eton, Weskminster oder Winchester, oder zu irgend ei- nem, auf geistlicher Stiftung beruhenden Coilegium oder ei- ner dergleichen Schul-Anstalt im ganzen Königreiche gehören. 7) Gleichfalls sind Römische Katholiken auch künftig unfä- hig, die Präsentation zu geistlichen Pfründen zu machen ; und wenn ein solches Präsentations-Recht mit ‘irgend einem Amte verbunden ist, das ein Röômisch- Katholischer bekleidet, so sind Se. Majestät befugt, cine Commission von prote- stantischen Geheimen Räthen zu ernennen, um das gedachte Recht während der Zeit auszuüben, daß jenes Amt von Je- mand bekleidet wird, der sich zur Rdômisch katholischen Reli- gion bekennt. 8) Es is als geseßwidrig anzusehen, wenn ein Rdômisch - Katholischer Sr. Majestät direéc oder indirekt in Betreff ciner geistlichen Beförderung Rath errheilt ;-und soll solches mit immerwährender Ausschließung von bürgerlichen oder militairischen Kron - Aemtern bestraft werden. 9) Der obbenánnte Eid, als eine Qualification zum Genuß von Cor- porations Rechten, muß im Laufe eines Monats, nach Zu- lassung des Individuums zu dem Amr oder zu der anver- trauten Stelle, die einen solchen Eid erfordert, geleistet werden. Verschiedene audere Bestimmungen jeßen die Zeit fest, in welcher der Eid bei Civil- und Militair - Aufstellungen gelci- stet werden muß, desgleichen die Art und Weise, wie er ab- genommen “werden soll, und die Strafen, im Fall nicht der Acte gemäß gehandelt wird. 10) Außer dem obgedachten Eide

soll fein anderer weitér von den Römisch-Katholischen ver--

langt oder gefordert werden , sobald diese Acte in Kraft ge- treten ist. 11) Die nächste Festsebung der Bill verbietet den Römischen Katholiken den Namen oder den Titel irgend eines in England oder Jrland bestehenden Erzbisthums oder Bisthums anzunehmen , bei Strafe oder Verwirkung von 100 Pfd. Sterl. Diese Clausel, bemerkt die Times, führt unndthiger Weise die protestantisch - presbyterianische Kirche Schottlands mit auf, die alle Bisthúmer oder andere geistliche Würden verwirft, und indem sie leßtere in republi- kanischer Gleichheit in einander verschmilzt, nichts dagegen hat, wenn andere Kirchen ihre leeren Titel annehmen. Wenn die Jrländischen katholischen Prälaten die Titel eines Bischofs von Tyrus, Jericho, Jerusalem, Babylon oder irgend einer andern Diöcese in partibus nicht lieben, dürfen sie, ohne irgend einen Widerspruch der General - Versammlung der Schottischen Kirche, sih alle die Titel zueignen, die in den Zeiten des Cardinals Beaton oder vor den Ta- gen der Gleichheit unter John- Knox zur Schottischen Hierarchie gehörten. 12) Den Befkennern des fatholischen Glaubens, welche zu gerichtlichen oder Corporations-Aemtern gelangen, ist es verboten, mit den Insignien ihres Amtes an irgend einem andern der Gottes - Verehrung gewidmeten Orte zu erscheinen, als an einein solchen, der zur herrschen- den Kirche gehört. Wer dagegen handelt, verliert sein Amt, uad Zahlt 100 Pfd. Sterl. Strafe. 13) Der nächstfolgen- den Festsezung gemäß, darf kein Römisch- Katholischer , bei Strafe von 100 Pf. Scerl., außerhalb der Privat-Wohnung oder der gewöhnlichen zur Gottes-Verehrung bestimmten Orte, den Ritus oder die Ceremonien seiner Religion ausúben, oder die Kleidung seines Standes tragen. Die Acte in Hinsicht der Begräbniß-Feier Jrländischer Dissidenten wird hierdurch nicht aufgehoben. 14) Nicht nur alle öffentlichen und mit Gepränge verknüpften Römisch-fatholischen Ceremonien wer- den bei chwerer Strafe verboten, sondern es sind überdem cinige geistliche Orden, die nicht wesentlih zur Römisch-kg-

tholischen System gehören, abgeschreckt oder unterdrü den. Ein jeder, gegênwärtig im - Königreiche befindli suit wird bei-50 Pf. Strafe aufgefordert, sich bei den Fry gerichts-Secretarien im Laufe von 6 Monaten, nad Acte in Krafe- getreten , “einregistriren lassen. Spät, fein Jesuit mehr ins Land kommen, ohne sich eines y hens- (Misdemeanor) schuldig zu machen, und sich der

bannung auszuseßen; und fein Superior oder Mitglig Ordens darf Jemanden als Ordeus-Bruder aufnehiny

ihm die bei dieser Gelegenheit nothwendigen Eide ode

lúbde abnehmen, ohne- sich eines Vergehens chuly machen. Verbannung aus dem Königreiche ist gleid

die Strafe für einen Jeden, der, nachdem die x

Kraft getreten, das Gelübde als Jesuit ablegt. 15) Ÿ

was in dieser Acte gegen die Zunahme geistlicher Oil

richtet, odeë auf deren Unterdrückung berechnet ist, (M die Nontien- Klöster oder die- religiösen Vereine und |

ten des weiblichen Geschlechts Anwendung finden,

in dieser Acte auferlegten Strafen sollen als eine S!

jestät zu entrichtende Schuld durch den General-Anyj

gezögen werden. i

Folgendes ist der Jnhalt der Wahlberechtigun, mit Weglassung der lediglich auf Local - Verhältnis lichen Details. -

Nachdem

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in einer Parlaments - Acte des (

dreißigsten Jahres der Regierung Heinrichs Vli

anderen verordnet worden, daß jeder Wahlbefäh|

Besiß eines Guts oder einer Pachtung von mindest

Shill. jährlichem Rent - Werth seyn- müsse und nag

einer Parlaments-Acte des fünf und dreißigsten Regi

Jahres Georgs Ul, festgeseßt worden, daß jeder Wähl pflichtet isi, sein Freilehn (freehold)*) auf die in da bestimmte- Weise eintragen zu lassen, ist es nöthig ul sprießlih erachtet worden, den Ertrag des zur Wahl gung nöthigen Einkommens zu erhöhen und ‘die in Y rücksichtlich der Registrirung der Freilehue, bestehende seße zu verbessern. * Es“ wird hiernach durch des K Maj. und mit dem Rath und der Bewilligung Seinet nister und des gegenwärtigen Parlaments verordnet, nach dem Beginn dieser Acte, derjenige. aus der BiC richs VIII. erwähnte Theil, der sich auf den Betr zur Wahlbefähigung nöthigen Einkommens bezieht, aufgehoben seyn soll. Ferner wird verordnet, daj dem Eintritt dieser Acte Niemand zur Wahl eines ments-Gliedes für eine Jrländische Grafschaft befähigt soll, wenn er nicht einen Freiss in Ländereien oder tungen inne hat, von einem reinen jährlichen Ertra Zehn Pfund **) mindestens, nah Abzug aller Lasten ui

schwerden, die ôffentlichen, parlamentarischen, Land - Ks und Kirchspiel-Abgaben ausgenommen. Ferner wi

ordnet, daß nach dem Beginn dieser Acte eine Sefsia hufs der Eintragung der Freisiße vor den assistitenden Anwalden, an denen vom Lord-Lieutenant oder den ( neuren von Jrland zu bestimmenden Tagén und Plähe finden soll, und daß demgemäß 40 Tage vorher, von jeder Graffchaft damit beauftragten Gerichts - Secret bestimmte Plaß und Tag der Session- in jeder Na der betressenden Grafschaft, bekannt gemacht werden (l Ferner wird verfüat, daß jeder, der cine solche Einti beabsichtiget, dem Gerichts-Secretair seines Bezirks ) vorher schriftliche Anzeige mit genauer Angabe seind

*) Im 33sten Jahre Heinrichs YVI!1. wurde auch in} die, früher schon în England gültige Bestimmung ein) daß solche; die ein Freehold von 40 Shilltngen reiner te besaßen, zum Parlamente für die Grafschaften wäh! fen. -Freebold oder Franctenement, liberum tenementum, ist ursprünglich der Besiß einés Stück Bodens durch cine! Mann. Nach dem heutigen Recht i Fréehold der t freie Landbesiß/ freilih immer noch nicht das, was wi! dium nennen, denn Allodien giebt es in England ubs nicht Aller Grund und Boden gehört in England dem? als Lehnsherrn; jeder Eigenthümer is somit Vasall des N und hat nur ein sogenanntes dominium utile Es ist eigen lich, daß somit in demjenigen Lande, welches in der N( das freteste gerühmt wird, sih nur unfreies Grund-Eige vorfindet, und daß auf diese Weise in einem wesentliche des Englischen Rechts Bestimmungen vorhanden find/ außerdem în keinem Lande Europas gelten. i

x) Die Erhbhung auf 10 Pfund scheint ganz teitgee durfte nicht nur für Jrland, sondern auch selbst für N von keinem Nachtheil seyn, denn Bischof Fleetwood Les im Chronicum pretiosum - (zu Königin Anna's Zeiten) Shillinge unter Heinrich VI gerade so viel gewesen {l 12 Pfd. unter der Königin Anna; eine Summe, die si

| heutige Zeit vielleicht noch verdoppeln läßt.

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s, sciner Wohnung und der Beschreibung seiner Lände-

zu machen verpflichtet ist, so. wie ferner unter Bestim- g seiner Absicht, ob er solche Länderei - Pachtung oder

tre *) mit einem jährlichen Einkommen von 50, 20 oder

fd, eingetragen zu haben wünscht, und daß danach der chts-Secretair jeder Grafschaft gehalten seyn soll, ge-

¡cte Anmeldungen nach der Ordnung, in welcher sie ein-

1, einzutragen und die davon angefertigten Listen 15 Tage. vor mg der Sessionen durch die Zeitungen der betreffenden Graf- ten, oder in deren Ermangelung durch die öffentlichen Blätter zngränzenden Grafschaften, bekannt zu machen. Fer- vird verordnet, daß bei einer Session die eingetragenen en von- dem Gerichts -Secretair verlesen und aufgeru- und daß danach ein Jeder im öôsfentliczen Gerichts- vor einem assistirenden Staats- lnwald, seine An- he an solchem Freilehn durch Urkunden orer Pacht-Ver- darthun, und beweisen foll, daß ein zahlungsfähiger jerantwortlicher Pachter im Stande sey, ehrlich und ohne es Einverständniß die jährliche Summe von entwe- ) 50 Pfd. oder 20 Pfd. oder 10 Pfd. Sterl als Reute allen anderen Lasten abzutragen.- Ferner wird ver- t, daß solch assistirender Staats -Anwaid jede Urkunde Vertrag oder Justrument prüfen und entscheiden foll, ssélbe den Jnhaber zum geseßlichen Besiß des Freignuts tigt, und daß ferner dieser Anwald untersuchen und der durch Eides - Leistung der Betheiligten oder durch n-Verhör bestimmen soll, ob ein Pächter unter vorher nten Bedingungen im Stande ist, die jährlihe Rente 50 Pfd., 20 Pfd. oder 10 Pfd. Srerl. zu bezahlen. e wird verordnet, daß, ¡nachdem der assistirende An- die Gültigkeit der Eintragung solches Freiguts aner- hat, der Freisasse nach den eigends dazu ehtiwvdrfeilten formeln den jährlichen Werth seines Freiguts, in {o- er im Betrage von 50 Pfo. oder 20 Pfd. Ster- oder im Betrage von:10 Pfund Sterling besteht, stigen muß. Ferner wird verordnet, daß solcher Eid in

fentlichen Gerichtssizung laut verlesen, von dem assisti-

n Staats -Anwald unterzeichnet, und sodann in das

schafts-Archiv niedergelegt und aufbewahrt werden soll ;

it der assistirende Staats-Anwald verpflichtet, auf die je Deobachtung der Eidesformel Achr zu haben , weil Einwendung in Betreff der Gültigkeit der Form solches hiernach zulässig seyn soll. Ferñer wird verordnet, falls einem solchen assistirenden Scaats-Anwald dée Ér- ‘nisse zur Eintragung, im Verfolge eines Einwandes der gegen die beigebrachten Urkunden oder gegen trgend Bestandtheil des Eides, als vorhanden nicht dargethan n, derselbe diese Eintragung verweigern und dem Be- den gleichzeitig eine Verfügung dieserhalb behändigen Ferner wird verordnet, daß dergleichen Versúgungen künftigen Ansprüche an eine Eintragung nicht präju- 1, wenn dieselben in einer spätern Sißung, in Ueberein- ing mit dieser Acte, beigebracht werden können, so wie, venn jemand, gegen dessen Ausprüche eine folche Ver- ß ergangen, sich durch dieselbe beschwert findet, ihm das zustehen soll, durch Entscheidung einer Jury den jährlichen werth seines Grundstückes, wie er denselben eingetra- iben will, bestimmen zu lassen ; demnächst soll der Sheriff in anderer dazu bestimmter Beamter die Namen von u Pen Personen vorschlagen, diese Namen sollen nzelne Zettel geschrieben, in eine Urne gethan und um- telt werden; die von dem Gerichtsschreiber zuerst gezoge- vdlf Namen sollen alsdann die zur Entscheidung berufenen wornen bestimmen; wenn diese Jury einen Ausspruch nsten der Eintragung thut, so soll die erlassene Ver- 3 dadurch aufgehoben seyn. Ferner wird verordnet, venn sih ein Jndividuum durch eine Verfügung, wel- ch auf andern Mängeln, als denen des ungenügenden Jes, beruht, beeinträchtigt glaubt, demselben erlaubt seyn eshalb an den Assisen-Richter der nächsten Sißung zu len, der demzufolge Macht haben soll, solche Verfü- ¿u revidiren,- und dieselbe nah seinem Ermessen zu be- n oder aufzuheben, so wie, daß der Sheriff oder sein Sheriff, desgleichen der Gerichts -Secretair oder sein ertreter, einer jeden solchen Sißung zur Eintragung rei-Güter beiwohnen und im Unterlassungs - Fall die

(gent change ist ein Canon, der von einem Freehold zu be- ‘Fm Fall des Nichtbezahlens hat derjenige, welcher o fordern hat, ein Pfändungsrecht gegen den Pâch- N An) Pfund is der Uuedea fr den hôchsten Freehold. einen Freehold verpachtet, so maß ex auch darthun

9 Pächter solvent if. ¿ i :

mung bei einer Wahl in und füâr

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Summe von 50 Pfd. als Strafe zahlen soll; so wie, daß derjenige, welcher sein Frei - Gut hon vor Eintritt dieser Acte auf gültige Weise hat cintragen lassen, von det Ent- rihtung - neuer Gebühren befreit seyn, daß der Gericßts- Schreiber von jeder Eintragung nur 1 Shill. Sporteln er- heben joll. Ferner wird verordnet, daß Qusker und Máähs- rische Brüder, anstatt des Eides, ihre Aussage auf die bei ihnen übliche Weise bekrästigen sollen. Ein vorkommender Meineid soll den bestehenden Geseßen gemäß bestraft und die Verfälschung der Signatur des Staats - Anwalds, des Gerichts-Sccretairs oder irgend eines zur Gültigkeit der Ein- tragung nôthigen Beweis - Sticfes für groben Betrug (le- lony) *) betrachtet, und durch sicbenjährige Transportation oder dreijährige Gefängniß - Strafe geahndet werden. Sollte Jemand den Eid oder eine erforderliche Zeug- niß - Ablegung verweigern, ohne daß dafür hinreichende ge]eßliche Gründe anzugeben wären, so soll der assistirende Staats-Anwald das Recht haben, ihn zu einer Strafe von hôch{tens 10 Pfd. Scerl. zur Ueberweisung an milde Stif- tungen und Krankenhäuser der Grafschaft zu verurtheilen. Ein Jeder, der nach den Bestimmungen dieser Acte sein greigut hat eintëagen lassen, soll danach. gleich zur Stim- 1 ci l die Grafschaft berechtigt jeyn. Sollte es ein Freisasse vorziehen , sein Freilehn von 90 Ps. Rente im obern Gerichtshofe in Dublin eintragen las- sen zu wollen, so foll ihm dieses unbenommen bleiben, Die durch die Bekanntmachung der Sessions-Frist und durch andere Anzeigen entstehenden Ausgaben und Druckfosten sol- len nach der Bestimmung einer Groß-Jury in jeder Graf- [chaft cingezogen werden, wie es mit anderen zu erhebenden Summen ge!chieht. Sollte Jemand durch das Gese als zum Wäblen unfähig erklärt worden seyn, so soil nichts, was in dieser Zete euthalten, ihm zur Befreiung dieser Un fähigkeit dienen, oder dahin dicuend ausgelegt werden können. Und wird endlich verordnet, daß diese Acte verbessert, geändert und widerrufen werden kann, wenn es durch cine andere in dieser Parlaments-Sißung erlassene Acte geschieht. **) London, 13, März. Am 10ten d. M. ward in ‘der Kapelle der Portugiesischen Gesandtschaft ein feierliches Todten - Amt jür den verstorbenen Papf gehalten, welchem unter andern auch die junge Königin von Portugal bei- wohnte, Ein hiesiges Blatt bemerkt hiebei, das Dom Miguel vor wenigen Jahren in derselben Kapelle und auf demjelben Siz seine Andacht verrichtet habe, wo jeßt die junge Königin erschien. Cine zweite groze Todten -: Feier sür den Papst fand gestern in der hiesigen Rômisch - katholi- schen Kapelle von Moorfields statt.

O’Connell schlägt die Zahl der, jest in Irland einre- gistrirten Freihalter von 40 Shill, die äch der neuen Bill ihr Wadlrecht verlieren würden, auf 200,000 an.

De wt: ch. la nd.

_ Wiesbaden, 16. März. Heute hät die feierliche Er- öffnung der gewöhnlichen jährlichen Sibung der Landstände unseres Herzogthums durch den dirigirenden Staats, Miniis ster von Marschall mit einer, an die versammelten beiden

Bänke gehaltenen Anrede (dere Mittheilung wir uns vor- behalten müssen) statt gefunden. i

Por. t-u ga l;

Lissabon, 4. März. Die Arrestationen haben seit einigen Tagen zugenommen. Die Gräfin Ficalho ist durch Polizei-Soldaten als Gefangene nach dem Nonnenkloster von Grillo gebracht worden. Man hat ganze Familien festge- nommen und in den Kerker geworfen. Zwölf Officiere und Unter - Officiere des 16ten Jnfanterie - Regiments haben zu gleicher Zeit ins Gefängniß wandern müssen.

*) Felony heißt ursprünglich jedes Verbrechen welches den Verlust von Gut und Land nach sich zieht. Wen eine Cápituf, Strafe dazu tritt, was bei vielen Felonicen ftatt findet, so ist es doch der Verlust von Land und Gut , was die Felonie aus-« macht. Spâäterhim is sie, ohne Beziehung auf die Strafe, die Bezeichnung füt Verbrechen ganz verschiedener Art geworden. Es fann eine Handlung, wie z B. im vorliegenden Jalle, zur Felonte gemacht werden. Die Strafe ist necch den verschiedenen Felonieen eben 0 verschieden Der Hauptbegrif bleibt jedoch der, daß es ein Verbrechen is, wodurch des Kdnigs Rechte, als des Beschüßzers des Friedens, verleßt werden Hochverrath, Ver- brechen gegen die Religion sind keine Felonicen, sondern gehen schon E O Es i

__) Ss muß bemerêt werden, daß diese ganze Acte sich au

die Repräsentanten der Grafschaften (auf die D e LO aue ter) lediglich bezicht Die Städte und Flecken wählen nach den verschtedenen Stadtrechten und Gewohnheiten, die ste bisher

hatten. Diese Acte hat auf dieselben gax keinen Einfluß.

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