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Ma Pit el:2: h “ Bon den General-Departements-Conseils.
Art. 10. Das General - Eonseil besteht :
; aus 30 Mitgliedern in den Departements des Calvados, der Nordküsen, des Finisterre, der Gironde, der Jlle und Vi- laine, der Jsère/ des. Kanals, des Norden, des Pas - de - Ca- lais, des Puy - de - Dôme, des Nieder - Rheins, dex Saóne und Loire, der niedern Seine, und der Somme; i — “aus 24 Mitgliedern in den Departements der Aisne, der niedern Charente, der Dordogne, der Eure, der obern Ga- ronne, der niedern Loire, der Meurthe, der Maine und Loire, des Morbihan, der Mosel, der Orne, der niedern Pyrenäen, des
_ Ober - Rheins, des Rhône, der Sarthe, und der Seine und Dise;
aus 20 Mitgliedern in den Departements des Ain, des Allier,
der Ardèche, der Ardennen, der Arriège, der Aube, des Aude, des Aveyron, der Rhône-Mündungen, des Cantal, der Charente, des Cher, der Corrèze, der Goldküsten „ der Creuse, des Doubs, der Oróme,- der Eure und des Loir, des Gard, des Gers, des Hérault, des Judre/“ des Jndre und der Loîre, des Jura, der Heiden , des Loir und Cher, der Loire, der obern Loire, des Loiret, des Lot, des Lot und der Garonne, der Marne, der obern Marne, der Mayenne, der Maas, der Nièvre, der Dise, der obern Pyrenäen, der obern Saóône, der Seine und Marne, der beiden Sèvres, des Tarn „des Tarn und der Garonne, des Var, der Vaucluse, der Vendée, der Vienne, der obern Vienne, des Wasgaus_ und der Yonne; und | qus 16 Mitgliedern in den Departements der niedern Alpen, der-obern Alpen, von Corsica, der Lozère und der Ost-Pyrenäen.
Art. 11. Jn denjenigen Departements, wo das Gencral- Conseil aus 24 Mitgliedern oder darüber besteht, werden einem ieden Bezirke 3 Mitglieder dieses Conseils zugetheilt. Jn denen, wo das General - Conseil nur 20 Mitglieder oder darunter zählt, Fommen auf jeden Bezirk 2 derselben. Die übrigen Mitglieder werden unter die Bezirke, nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung, ver- e * rant Vertheilung wird durch eine Königl. Verordnung estgestellt. L Race A | E Art. 12. Die Mitglieder der General - Conseils werden von den Bezirks - Versammlungen gewählt.
Art. 13. Die Bezirks - Versammlung besteht :
1) aus den hôchstbesteuerten Bürgern in der directen Steuer=- Rolle, die ihren wirklichen oder politischen Wohnsiß in dem Bezirke haben, in dem Verhältnisse von 1 auf 1000 Einwohner, ohne daß jedoch die Zahl derselben weniger als 509 betragen darf;
2) aus den, von der Bezirks-Versammlung mittelst Kugel- wahl und durch Stimmen-Mehrheit zu wählenden Mit-
liedern der Cantonal-Versammlungen, in dem Ver-
- hâltnisse von 3 auf jeden Canton.
Art. 14. Die Mitglteder der Toang le Scrsumatnngen werden nicht mit zu der im §. 1. des vorhergehenden Artikels festgeseßten Zahl der Hödchsibeñeuerten gerechnet. i
Art. 15. Die Versammlung wird von dem Könige zusam- menberufen, welcher unter den Mitgliedern des Bezirks-Con- seils den Präsidenten derselben ernennt. Dieser wählt von den Mitgliedern der Versammlung eines zum Secretair ; 4 Seruta- toren werden durchs Loos ernannt. :
Art. 16. Zu Mitgliedern des General-Conseils sind allein die Höchsibesteuerten wählbar, welche in die erste Hälfte der, zur Ausführung des Art. 13. anzufertigenden Liste eingetragen sind.
Die Mitglieder der Cantonal-Versammlungen, welche nach ihrem Steuer - Betrage auf die erste Hälfte der Liste gehören würden, behalten ihr Wählbarkeits-Recht.
Kapyttel--3. Regeln, welche die Bezirks-Conseils und die Ge- neral - D EPA Im ouds s S LS gemeinschaftlich __ betreffen.
Art. 17. - Die Bezirks=, wie die Departementsräthe wer- den auf 6 Jahre ernannt, und sind stets wieder wählbar.
Art. 18. Die Bezirks=-, wie die Departeméents- Conseils werden zur Hälfte alle 3 Jahre erneuert.
Ark. 19. Tritt eine Vacanz in dem Zwischenraume von einer dreijährigen ers zu der andern ein, so wird die erledigte Stelle, vor der Eröffnung der gewöhnlichen Sißung, von dem Cantone oder dem Bezirke, dem die hetreffende Wahl zusteht, neu beseßt.
Art. 20. Die Bezirks- und die General - Conseils können nur berathschlagen , wenn zwei Drittheile ihrer Mitglieder an- wesend sind.
Art. 21. Bei der Eröffnung ihrer Sißungen wählen das Bezirks - und das General-Conseil, durh Kugelwahl und nach der Mehrheit der Stimmen, unter ihren Mitgliedern einen Präsidenten und einen Secretair.
Art. 22. Niemand kann gleichzeitig Mitglied zweier Be- zirks - oder zweier General-Conseils, noch Mitglied eines Be- zirks- und eines General-Conseils in demselben Departement seyn.
Art. 23. Zu Mitgliedern der Bezirks - oder der General- Conseils können nicht gewählt werden :
1) die Prâfekte, Unter-Präfekte, General-Secretaire und Prâfektur-Räthe ; / : 2) Ne S E Bezirks-Einnehmer und Zahl-
“andern ‘Conseils in Briefwechsel ein, oder erläßt e
3) die im activen Dienste. stehenden Militairs uy der Land- und Seemacht, so wie die Jngej Brücken- und Chausseen in dem Departemej angestellt sind." Z |
Art. 24. Alle Bestimmungen früherer Gesehe, hj der Unverträglichkeit mit den Functionen eines Bej Départementsrathes, oder der Hindernisse zur Ausübuy ben, sind aufgehobenmM 00
Art. 25. Jedes Mitglied eines Conseils, welch auf einander fdlgenden ißungen gefehlt hat, wird geschieden betrachtet. ? E
Art. 26. - Jeder, der den Genuß seiner städtischen
erlichen Rechte verliert, hbrt auf, Mitglied eines ( eyn, und fann erst wieder gewählt werden, wenn er) deren er fúr verlustig erklärt worden, aufs Neue ery
Art. 27. Der König kann die Auflösung der Yy General - Conseils verfügen. Jn diesem Falle muj| 6 Monaten zur Bildung eines neuen Conseils geschritt
, Art. 28. Jede Berathung über Gegenstände, di fugnissen der gedachten Conseils fremd sind, o wic thung, die außerhalb der geseßlichen Sihung siatt ges ist von Rechtswegen ungültig. Der Präfekt kündi sammelten Präfektur - Rathe, die Nichtigkeit derselbe
Eben so is jede Berathung eines Bezirfs- ody Conseils, die außer der Zeit der geschlichen Zusam derselben gepflogen“ worden ist, von Rechtswegen un
Der Präfekt macht im versammelten PräfektuF Gesezwidrigkeit der Zusammenkunft und die Unzis gefaßten Beschlüsse bekannt. Wird die Auflösung beschlossen, so is der Beschluß des Präfekten dem 6 curator beim Königlichen Gerichtshofe zu Übersend)
__ Diejenigen Mitglieder des Conseils, die an de! ciner geseßwidrig siattgefundenen Versammlung -Th haben», sollen als Strafe, das Recht zu den Bezirks; tements- Conseils gewählt zu werden, auf mindeste höchstens sechs Jahre verlieren, unbeschadet der Stri den bestehenden peinlichen Geseßen gemäß, noch very Art. 29. Läßt ein Conseil sich mit einem od
tionen oder Adressen an die Bürger , #0 wird es voi fekten suspendirt, bis daß der König über den Fall ents|
_ Wird die Auflösung verfügt, so verlieren diejen glieder des betreffenden Conseils, die an dessen Beschl genommen haben, das Recht zu den General - Dep und Bezirks - Conseils: gewählt zu werden, auf min) und höchstens acht Jahre, unbeschadet der nach den | peinlichen Gesehen von ihnen verwirkten Strafen. _ Art. 30. Fs kraft der von dem Könige verfügten ein Bezirks- oder ein General - Conseil ganz neu wi! mengeschßt worden, so entscheidet das Loos über die glieder, die nach drei Fahren durch andere zu ersehe _ “Art. 31. Die Búrger, die nach Art. 8 Und 16. zirks- und Departements =- Cotseils wählbar sind, ll Wählbarkeits - Rechte an denjenigen ihrer Söhne, od Ermangelung, an E ihrer Enkel, der das 25st] gelegt hat und den sie zu diesem Behufe namhaft macht!
Kapitel 4. Von den Cantons- und Bezirks- Listen | sammlungen. Section 1. __ Von den Cantons= Listen. __ Art. 32. Die Liste der in der Cantonal - Versi stimmen berufenen höôchstbesteuerten Bürgèr wird 1 res der Gemeinden des Cantons, unter dem Vorsih des Hauptortes, angefertigt. | ie Einnehmer des Cantons gehen ihnen dal Art. 33. Diese Lisie wird in jeder Gemeinde öffentlich angeschlagen und im Secretariate der # mann auf Verlangen vorgelegt. s 0 Art. 34. Jedes darin übergangene Fndividui! nen einem Monate, vom Tage des dentlichen Ans rechnet, seine desfallsige Reclamation bei der Mai ortes des Cantons einreichen. i / Fn derselben Frist ist jeder in die Liste eings ger berechtigt, gegen die Einschreibung eines Dri er glaubt, daß er unbefugter Weise etngetragen wo! fpruch zu thun. i Art. 35. Der Unter-Präfekt entscheidet dal von jen Tagen und macht in derselben Frist seines den betheiligten Partheien bekannt. j Art. 36. Von der Entscheidung des Unter-P® innerhalb 14 Tagen, von dem Tage der Notificatio! net, an den Präfekten appellirt werden. : Der Präfekt entscheidet in derselbén Frist, im ! Präfektur - Rathe, und macht seinen Beschluß beta Art. 37. Nach dem Empfange der Entscheid fekten nimmt der Unter - Präfekt in der Cantonal-0 geschriebene Berichtigung vor. Scetion Q Von den Bezirks=-Listen. “ Art. 38. Die Liste der in der Bezirks - Vers stimmen berufenen hdchsihesteuerten Bürger wird V
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‘2cften, unter Beistand der Maires der Hauptörter der Can- Ie ie der Controlleure der directen Steuern, angefertigt. rt.39. Hinsichtlich dteser Lisse und der Reclamationen, sie etwa_Anlaß geben möchte, soll eben so verfahren wer- [s solches in den Artikeln 33. 34. 35. 36 und 37. für die
nal - Listen vorgeschrieben wird. |
S Ca : j mungen, welche die-Cantons- und die Be- fs - Listen gemeinschaftlich betreffen.
ret. 40. Um, nach Anleitung des Art. 4. §. 1. und des 3. § 1. die Listen der Hôchstbesteuerten der Cäntone und e anzufertigen, rechnet man jedem Bürger die Steuern an, im ganzen Königreiche zu entrichten hat.
et. 41. Niemand darf în die, im vorhergehenden Artikel
nten Listen der Hôöchstbesteuerten eingetragen werden, wenn t volle 25 Jahre alt ist und seiner städtischen Rechte genießt.
rt. 42. ie Bürger werden in die Listen der Höchst- -
reten der Cantone und Bezirke in abnchmender Reihefolge etrages ihrer Steuern S j rt. 43. Die Listen der Höchstbesteuerten der Cantone und e müssen in den ersten sechs Monaten, die der Bekannt- ng des gegenwärtigen Gesehes folgen, angefertigt werden. rt. 44. Jedesmal , daß die Cantons- und die Bezirks- mlungen zusammentreten sollen, müssen die Cantonal- Zezirks-Listen revidirt-werden, um diejenigen Bürger dar- egzustreichen, die mittlerweile vielleicht die erforderlichen chaften verloren haben, und diejenigen hinzuzufügen, welche L erworben haben odex früher Übergangen worden tel. R h L yt. 45. Das Berichtigungs-Tableau wird öffentlich ange- n, und hinsichtlich der verlangten Einschreibungen oder cichungetnt wird ganz so verfahren, wie es in den obigen n bei der ersten Anfertigung der Listen vorgeschrieben
ist.
rf. 46. Diejenigen geseßlichen Bestimmungen, die, hin- h dev e der. Steuern, bet der Wahl der De- en zur Kammer bestehen, sind auch auf die Höchstbesteuer- ¿r Cantone und Bezirke anwendbar. / ; rt. 47. Die Schwierigkeiten, die sich etwa in Betreff die- bertragung, oder des Genussés der städtischen oder bürger- Rechte, oder des wirklichen und politischen Wohnsißes er- mbchten, müssen vor die Gerichtshöfe gebracht werden.
Section 4. : den Cantons- und Bezirks- Versammlungen. rt. 48. Den Präsidenten liegt in den Versammlungen, sie den Vorsiß führen , allein die Handhabung der Ruhe Drdnung ob. Diese Versammlungen dürfen h mit fkei- nderen Gegenstande beschäftigen, als mit den ihnen über- en Wahlen; jede Discussion, jede Berathung is ihnen
Men. [rt. 49. Die Catitons - und Bezirks - Versammlungen
en zu ihrem Wahlgeschäfte mittelst Stimmzettel. Bet der Abstimmung is die absolute Stimmen-Mehrheit erfor: )/, bei der zweiten genügt die relative Mehrheit.
ive Abstimmungen können an einem und demselben Tage nden.
die Wahl- Urne muß. jedesmal mindestens drei Stunden jedffnet bleiben. | ih
rt. 50. Das Büreau entscheidet provisorisch Über die erigkeiten, die sih bei dem Wahlgeschäfte etwa erheben
n. - rt. 51. Die Protocolle der Cantons- und Bezirks-Ver--
lungen werden durch die Unter -Präfekte dem Präfekten ndt, der der; Auftrag hat, zu untersuchen, ob auch die ge-
ch vorgeschriebenen Formen und Bedingungen gehörig beob- et worden sind. S
WBemerkt der Präfekt eine Unregelmäßigkeit, so muß er solche Präfektur-Rathe innerhalb 14 Tagen, von dem Empfange
rotocolls an gerechnet, bezeichnen.
Der Präfefktur-Rath hat darüber binnen Monatsfrist zu ent- en.
[lrt 52. Bei einer in den Operationen einer Cantons- Bezirks - Versammlung vorgefallenen Unregelmäßigkeit hat Mitglied dieser Versammlung das Recht, dagegen Einspruch
un. Diese Protestation muß innerhalb 5 Tagen, vom Wahl: Tage rehnet, bei dem Secretgriate der Mairie des Hauptortes Fantons oder des Bezirks niedergelegt werden Der Em- } derselben wird bescheinigt. j
Der Präfektur-Rath entscheidet darüber binnen 2 Monaten.
MAPILET Transitorische Bestimmungen.
Art. 53. Jn der Sihung des General-Conseils, die zu- das Loos Úber die Ordnung entscheiden, in welcher die Can-
auf die Bekanntmachung des selden/ in 1 Gesetzes folgt,
und die Bezirke zu dem Wahlgeschäfte zu schreiten haben ¡war dergestalt , daß die Hälfte der Catone und Bezirke
hzeitig damit beginnt. Art. 54, Jn dem Falle, wo die Zahl der Mitglieder des
rfs- oder General-Conseils, die zu einem der Cantone oder
Bezirke gehören, welcher zum ersten Male zu dem Wahl-
eshâfte zu schreiten hat, beträchtlicher - wäre, als die A n Gemäßheit des L cte E dem E ber, -
- tone oder Bezirke zugetheilten Mitglieder, sollen Diejenigen, die
O Conseèil ausscheiden müssen, durch das Loos bezeichnet
Fst das Conseil zahlreicher, als es nach dem gegenwärtigen Gesetze scyn sóôll, so bol gleichfalls das Loos Über die audététen- den Mitglieder entscheiden.
T1 1E Von den Befugnissen der Bezirks- und der De - tements-Conseils. MERAE
Kate L Von den Bezirks- Conseils Art. 55. Das Bezirks - Conseil vertheilt den von dem Ge- neral - Conseil ihm zuerkannten Beitrag zu den directen Steuern auf die verschiedenen Gemeinden des Bezirks. | Es berathschlagt Über die Reclamationen, zu denett die Fest-
stellung jenes Beitrages, in dem Funteresse des Bezirks, etroa An=
laß geben möchte.
Es giebt sein Gutachten Über die von den Gemeinden oder Gemeinde-Abtheilungen gemachten Anträge auf eine Herabschung jenes Beitrages ab. :
Art. 56. Das Conseil äußert auch, zur Wahrnehmung der Bedürfnisse des Bezirks, seine Meinung über die Vertheilung der Departemental-Ausgaben. - Das Resultat seiner Berathungen theilt e dem Präfekten mit, der dasselbe seinerseits an das Ge- neral-Conseil gelangen läßt. S
_ Art, 57. Das Bezirks-Conseil giebt scin Gutachten Über die Gebiets-Abgränzungen, so wie Über die Vereinigung mehre- rer Gemeinden oder die Bildung neuer ab.
…__ Art. 58. Es berathschlagt über die Schwierigkeiten, die sich über solche gemeinnüßige Bauten, welche mehrere Gemeinden zugleich betreffen, erheben möchten. Eben so giebt es seine Meinung über den Rußen dieser Bauten , so wie úber die Ver- theilung der dadurch entstehenden Kosten ‘auf die Gemeinden ab.
Art. 59. Der König beruft alljährlich die Bezirks-Conseils zusammen. N
JFhre Sizung darf nicht länger als 14 Tage dauern ; sie zer- fällt in 2 Theile: ; i
der erste ist den Anträgen und Forderungen gewidmet, die der Berathung des General-Conseils unterworfen werden sollen ; der zweite folgt unmittelbar auf die Sibung des General - Conseils und hat die Vertheilung der directen Steuern unter die r L Gegenstande. ‘“ io
Art. 60. Der Unter-Präfekt legt bei Eröffnung der Sißung dem Bezirks - Conseil alle, auf die Berathungs - Gegenstände be- züglichen Documente vor. Er hat den Zutritt im Conseil, und es muß ihm Gehör bewilligt werden, sobald er solches verlangt.
Art. 61. Jn dem Falle, daß ein Bezirks-Conseil auseinan- der ginge, ohne die Vertheilung der Steuern unter die Gemein= den vorgenommen zu haben, soll der Präfekt, auf den Vorschlag des Unter-Präfekten, im versammelten Präfektur-Rathe von Amts= wegen zu jenem Gesalte schreiten. ;
Art. 62. Die Bezirks-Conseils sind ‘gehalten, sih bei der Ausschreibung der Steuer nach den Beschlüssen zu richten, welche das General Conseil. auf dic Reclamationen der Gemeinden oder Gemeinde- Abtheilungen erlassen hat. Thun sie solches nicht, so soll der Präfekt im versammelten Präfektur-Rathe die gedachte Ausschreibung nach Mackgate, der, der betreffenden Gemeinde von dem General-Conseil bewilligten Herabseßung vornehmen.
Fn einem. solchen Falle wird die Summe, um welche die Steuer der gedachten Gemeinde herabgeseßt worden ist, verhält- nißmäßig auf alle anderen Gemeinden des Bezirks vertheilt.
Mt eb! 2 |
Von den General-Departements-Conseils.
Ar t. 63. Das General-Conseil vertheilt die Steuern nach den geseßlich bestehenden Regeln unter die Bezirke des Departements.
Es entscheidet Über die Ermäßigungs-Anträge, die von den Gemeinden ‘oder Gemeinde-Abtheilungen an das Bezirks-Con- seil gerichtet werden. i
__ Gleichmäßig entscheidet es über die Anträge der Bezirke auf eine Herabsetzung. it j ;
Art. 64. Das General - Conseil giebt seine Meinung über die Gebiets-Abgränzungen, die Vereinigung mehrerer und die Vildung neuer Gemeinden ab. ;
Art. 65. Es berathschlagt Über den Ankauf, die Veräußc- rung oder den Austausch der Gebäude und des Grund und Bo- dens für die verschiedenen dem Departement obliegenden dfent= lichen Dienstverrichtungen. : i j
Art. 66. Das General - Conseil äußert seine Meinung Über die gerichtlichen Klagen, die in dem Jnteresse des Departements anzustellen oder zu bestehen sind. Jn der Zwischenzeit von einer Jahressißung zur andern soll jedoch bei dringenden Fällen, und insofern der Präfektur-Rath dafür stimmt, der Präfekt im Na- men des Departements auftreten können. t
Das General-Conseil giebt sein Gutachten über solche Con- tracte ab, welche die Rechte des Departements betreffen.
_ Art. 67. Der Ankauf, die Veräußerung oder der Austausch eines Departements-Eigenthums, so wie die, die Rechte des De- partements betreffenden Contracte können, nachdem das General= Conseil daxüber berathschlagt hat, nur zur Ausführung kommen,