1829 / 97 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

der Bauergüter in Folge freiwilliger Parcellirung, Verschuldung und Natural-Theilung bei Vexerbung verringert und geschwächt werde. Wiewohl Wir nun keinesweges von denen Unserên ge- treuen Stäuden dieserhalb vorgelegten Vorschlägen die von den- selben beforgten Nachtheile für die: Landes-Kultur absehen kdn- nen, so wollen Wir dennoch bei den Uns vorgetragenen aus den speciélle “Verhältnissen dêr“ Provinz Und dex S ifinesärt des Schlesischen Bauernsiandes hergeleiteten Wünschen die Sache für jeßt auf sich beruhen lassen /

11, Die Uns allerunterthänigst vorgelegten An-

träge, Bitten und Beshwerden betreffend.

1. Die Unscren Reteenen Ständen ‘im Landtags - Abschiede vom 2. Juni 1827- gnädigst verheißenen Maaßregeln wegen Er- weiterung und Ver¡chärfung der Vieh - Quarantaine - Anstalten

sind durch eingetretene Hindernisse und vornämlich durch die im Herbste des nämlichen -Fahres in Ober-Schleften ausgebrochene Rinderpest în der Ausführung aufgehalten worden, nach Anzeige Unsérex Ministér der Geistlichen-, Unterrichts- und Medicinal- Angelegenheiten und des Funern sind diejelben aber nunmehr in Gang gebraht, und haben Unsere getreuen Stände deren Ausführung in Kurzem zu genwärtigen. Auch find Unsere Mi- nister angewiesen worden, denselben auf dem nächsten Provin- ziäl-Vandtage Auskunft darüber zu ertheilen, in wie weit Jhre diesfälligen auf diesen Gegenstand Bezug habenden Anträge da- hei haben berücksichtigt werden können, oder durch we he Maaß- regeln’ die von*ihnen in Vorschlag gebrachten erseyt worden sind.

2. Auf die unterthänigsten Bitten, um Fortseßung des Re- monte-Ankaufs in Schlesien, geben wir Unsern getreuen Ständen zu erkennen, daß wenn gleich die im verflossenen Jahre in Schle- sien abgehaltenen Remonte - Märkte keine befriedigende Resultate gewährt haben, indem nach Anzeige Unsers Kriegs-Ministers nicht mchr als 71 Pferde gekauft werden konnten, und auch diese sich bis jeßt in den Remontè-Depots nur als mittelmäßig entwickel- ten: dennoch, in Erwartung, daß, wie die Stände hoffen lassen, mehr und bessere Pferde: auf den Märkten werden zum Kauf ge- stellet werden, und um die Hoffnungen derjenigen Pferdezüchter zu heleben/ welche das Landes-Gestüt nit Vorsicht und Ausdauer i en fernere Remonte-Ankäufe in Schlesien angeordnet wor-

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“Im Uebrigen aber geben Wir zu erwägen, wie durch die Er- weiterung des Schlesischen Land - Gestüts den Landwirthen alle Gelegenheit dargeboten worden, zum Armee - Dienst “brauchbare Pferde von guter Race zu erziehen , weshalb um so mehr erwar- tet werden muß, daß sie davon einen“ guten Gebrauch machen werden, als die Remonte-Commission nur fehlerfreie und geschonte

ferde kaufen darf, selbige aber, damit die Pferdezüchter ste außer

ehrauch lassen können, schon in dem Alter von 3 Fahren annehmen.

i “Dagegen fann i

3. das Gesuh um Entbindung der Dominien und der Stadt - Communen von Uebertragung der Criminal - Kosten nicht

ewährt werden/ indem, was die Dominien anlangzet, selbige. sich im » Mee der Patrimonial-Jurisdiction und der damit verbundenen Vor- theile befinden, und daher auch die Lasten der Gerichtsbarkeit zu tragèn verpflichtet ‘sind. Welche Erleichterung dieser Lasten in Verfolg der im. Gesebe vom 21. Juni 1816 enthaltenen Zusage zulässig seyn wird, kann sich erst“ nach Beendigung der iebt im Werke seyenden Revision der Gesebgebung ergeben. Was aber die Städte betrifft: so sind solche dur das Gescß vom 30. Mai 1820 und Unsern Cabinets-Befehl vom 3. October 1821 von allen Beiträgen zu. der Besoldung der Gerichts - Behörden befreit und dadurch sehr wesentlich erleichtert worden. Die andern Juris- dictions-Lasten aber müssen dieselben auch ferner tragen; wie ihnen denn auch alle Gerichtsnubüttgen, außer den Sporteln, auch fer- ner a Uen Gesu di i Auth :

4. “Das Gesuch, die Untersuhung und Bestrafung der Dieh- stähle unter 5 Rthlr. den Volizei -Bebdtdent i fberibelien / wird bei der jeht sih im Werke befindenden Revision der Criminal- Ordnung S ra hae Erwägung ‘gezogen werden. z

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5. das Gesuch, auch den nicht auf Lebenszeit angestellten Forst-Beamten in den Untersuchungen über Gol D ENAD E volle S P R (ao Regen und hiernach den §. 28. des Geseßes

m 7. , 482 uändertt , zuk sto! vertvi eses worden. z n, zur Névision der Gesebgebung

_6. Auf den Antrag wegen gänzlicher Befreiung der mit Gar- nison- oder Invaliden-Compagnieett dliatecien Stade Gerte, den von der Verpflichtung zur Arinen - Verpflegung der Frauen und Kinder und Wittwen der bei solchen Truppentheile stehen- dett Unterofficiere und Soldaten, wiè von der Tragung der Cri- minal - Kösen für dieselben und wegen Uebernahme der hieraus entstehenden Kosten auf die Staats = Kassen, kann zwar für jeßt nicht emgegangent werden; dagegen aber haben Wir bercits vor Eingang dieses Gesuchs Unserer getreuen Stände, in Erwägung, daß die mit Garnison- und Jnvaliden-Compaguicen bequartiertett R blei S gehe E hinaus belästigt sind, einen

l : en bewilli 1 j ils. für besonders drücende Fdlle den Dirie a BAe A

men, theils en Fâllett auszuhelfen, wo es bei Verarmung

regel muß zuvörders der Erfolg abgewartet werden, und behalten

Wir Uns nah den zu mg iter Ertséhlichungei von ; henden Erfahrungen Unsere weitere

Communen zu Hülfe zu fom- |

7. Der Vorschlag: für shwere und incorrigible Verh, die Strafe der Deportation festzuseßen , soll bei der Revisig Criminal-Rechts geprüft und erwogen werden.

8. Auf die Beschwerde Unserer getreuen Stände, wegey

ungerechtfertigt erscheinenden Gebrauchs der Gerichts- ZaF bei Aburtelung der Rechts - Streitigkeiten Über Forst - Seryi

"1 gebe Wir denselbei erkennen; daß die Vbtschliften Le %

des Edicts vom 14 Sept. 1811 wegen Beförderung der 6 Kultur sowohl rücksichtlich der Art und Weise, wie diesel Ausführung zu bringen sind, als ihrém wesentlichen Fnhalt durch dîe Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom ?.: Juni 182 mentlich durch die §§. 131. f. f. ad 166. f f. näher bestimmt und gj dert sind, und daß deshalb sowohl, als rüct sichtlich des Zusamm: ges dieser Vorschriften mit den allgemeinen Gesetzen, Und der ay jelben zu entnehmenden Erklärung bei der Anwendung, die iny gebrachte Anweisung der Gerichte, bei Streitigkeiten üh Schonung der Forsten nah jenen Vorschriften zu entscheide so weniger ftatt haben fann, als Unsere getreuen Stände dil scheidungen, aus welchen fie den Anlaß zu ihrem Gesud nommen, nicht beigebracht haben. Fm Uchrigen bleibt es ben Überlassen, den Gegenftand in der nächsten Landtags: sammlung nochmals in Erwägung zu nehmen. :

9 Dev Atitrag: dic Regulirung kaufmännischer Concurc schiedsrichterlichen Conimission- mit kaufmännischen Assesso übertragen, soll bei derRevision derGeseßgebung berüksi chtigt n

, 40. Dem Antrage, die Anstelluig von Schiedsmänne Sricdensrichtern , glêichwie es im Königreich Preußen ges( auch in Schlesiert anzuordnen, kann für jeßt nicht stättgi werden; da diese Ahordnung in Preußen nur versuchswä trofen is, so müß vorerst abgewartet werden, welchen Erfol ser Versuch haben, und, ob- dadurch die zweckmäßige Bei entstehender Streitigkeiten cher, als guf dem bisherigen g chen Wege - erfolgen wird. Bei der im Werke begriffenen sion der allgemeinen Gerichts-Ordnung wird indes die N keit der getroffenen Einrichtung nochmals in Erwägung ge und dabei auf die von Unsern getreuen Ständen iti Vo gebrachten Modificationèn derselben Rücksicht genommen mw

11. Da das von Unsern getreuen Ständen in Antra brachte Verbot des Hütens des Biehes iu der Nachtzeit von allgemeinem JFntevesse ist, und für die besoideren Verh Schlestens nicht vorzugsweise dringend erscheint: so habe es für rathsam gefunden, zuvörderst darüber die Meinun aus andern Provinzen zu vernehmen. Die beantragten Be fungen des Treibens des Viehes auf Landstraßen und Wi der Nachtzeit dagegen, können, als den gemeinen Verkehr bi und ershwerend, nicht genehmigt werden.

12. Auf den Antrag Unserer getreuen Stände, wegen V rung der Bestimmung des §. 207 der Verordnung wegen ! nisation dér General-Commissionen vom 20sten Füni 1817, Wir genehmigt, daß eine der bei Gelegenheit der durch di neral-Commission bewirkten Auseinander chungen gefertigten Karten den Fnteressenten und zwax zu den Händen der Don und wo cin Dominium nicht vorhatiden is, zu Händen méeisien betheiligten Jtteressenten ausgeantwortet werde , nit Verpflichtung iedoch für den Empfänger und Verwaghrer, di auf Ansuchen. eines jeden einzeluen Theilnehmers zur Ei vorzulegen. Wir haben Unsern Minister des Jnnern hid unter Vorbehalt näherer zu -trefffender Bestimmung. bei: de Uns befohlenen Revision der. vorgedachten Verordnung , mi Es s i N

3. FU Betreff der wegen. der Klassen-Steuer Uns vor genen Gesuche, eröffnen Wir Unsern eure Elinden da unvermeidliche Staats = Bedürfniß zux Zeit nicht verstattet , threm Antrage die Vorschrift aufzuheben, nah welcher in Régel. die Besiber kleiner mit keinem weitern Grund =Eiga verbundene Häuser, wenn sie auch sonst lediglich auf wöhnlichen Tagelohn für. ihre Hand-Akbeiten beschränft 1lten Steuer =Stufe eingeschäßt werden müssen, da C Steuer-Stufe_ nur. für die ganz besiblosen Tagelöhner und? Arbeiter und. für das gemeine Gesinde bestimmt ‘ift, und 10 sondern Verhältnissen schon jeßt. geeignete Berüdckstchtigung i

Deren. zweiter. Antrag, wegen Aufhebung der Revision Berichtigung der Veratilagungs-Listen von: Seiten dex: Behl ist aber dem Geseß entgegen, und. durch- das vorgeschrieben: fahren bei der Beranlagung und. die Verstattung der Besch führuig in, mehreren Justanzen ein hinläuglicher Schuß jede dem Gesehe zuwiderlaufende Willfkühr- gegeben

14 Anläugend den Antrag Unserer getreuen Stände, d Landtags-Commissarius ar ewiesen werden möge, mit det G rufuttg der Landtags-Mitglieder, eine summarische Anzeige dl Landtage vorzulegenden Gegenstände zu verbinden, um jen durch in den Stand zu seßen, sih mit den betreffenden A enheiten. genau. bekannt zu machen, und für die Verhandl ih gründlich. vorzubereiten, 0. haben dieselben zu erwägen; dieser Zweck niemals durch eine bloß allgemeine Bezeichuuns zur Berathung des Landtags bestimmten Gegenslände, sol! nur durch die Mittheilung des vollständigen Fuhalts Ar ostonea würde erreicht werden können; ‘da: solche aber assungsmäßig nicht eher als bei: Eröffnung des Landtages gen kann, so_muß der gegenwärtige Antrag abgelehnt werde! „Dle Beschaffung eines angemessenen und blejhenden L für die provinzialständischen Versammlungen is die Sache rer getreuen Stände, und muß hier wie in den übrigen Pr! zen deren Fürsorge Überlassen bleiben; weshalb dem Gesucht

gelheiten

Unis das nächste Bedürfniß,

veisung eines Königlichen Gebäudes zu diesem Zweck nicht ahrt werden kann. ; j 7 / ». Auf die in Bezichung- auf die bergamtlichen Verhältnisse E an Uns eingereichten Gesuche haben Wir Folgen- (lossen : i n Die Anstellung dex Schichtmeister betreffend. en Gewerken soll hinführo eine Frist von etwa 6 Wochen Forschlage_ cines Schichtmeisters , Behufs der Prüfung und gung desselben, geseht, und nah fruchtlosem Ablauf dieser ¡e Anstellung der Bergwerks =Behörde vermöge des Deyg- rechts Überlassen werden. i i Die nachgesuchte Einwirkung der Gewerke bei lirung der Steinkohlen=TDaxe betreffend. ie Beskimmung. der mit Zußebung der Gewerke alljährlich lirenden Taxen kann zwar nicht von der Einwilligung der fe abhängig gemacht werden, dagegen aber soll auf jéder eine doppelte Taxe, die eine für den allgemeitten Debit, dere für den Verkauf an die Hüttenwerke und ähnliche Anstalten unter Zuziehung dex Gewerke regulirt werden. Die erbetene, Befreiung der Zinkhüttenwerke ntrichtung zweier. Kuxe anbelangend m 1. Januar k. J. an sollen die Schlesischen Zinkhütten, n Berg-Regal ganz unabhängige Fabrik - Austalten augesehen, äß von allen auf dem bisherigen Verhältnisse beruhenden und Leistungen an die Bergwerks-Knappschafts-Kasse. gegen (leistung jedoch auf. ihre- bisherige Ansprüche und Berechti- an die gedachte Kasse entbunden, und wie anderé Fabrik- 1 den geseßlich angeordneten allgemeinen Steuern unter- werden ; auch ollen bei Anlagen neuer Zinkhüttenwerke die aße dex Gewerbefreiheit angewendet und die demgemäß er- chen Concessionen unter Beobachtung der allgemeinen Siéher- und. etw erde B L NEN von den Regierungen aus- t werden. In Beziehung auf den Antrag: es Ae der Entrichtung der Ausbeute- gelder.

Die Ausbeute-Zählgelder sollen künftig nicht weiter erhoben,

1 aber die Quatembergelder, als zu der den Gewerken gesetz- iegenden Unterhalrnng des-Bergamtés bestimmt, angemessen werden, um den Ausfall der Ausbeute-Zählgelder, die bis- ter verfchiedenen Formen zur Unterhaltung dés Bergamts et worden sind, so viel als nothwendig seyn wird, zu ersetzen.

tes uber die Bergbau-Hülfs-

etreffend. r Antrag auf vollständige Rechnungslegung über die Berg- lfögelder muß, da derselbe weder als in der Berechtigung erke beruhend, noch als der wohlthätigen Einrichtung und ecke der Bergbau-Hülfsgelder-Kasse entsprechend anerkantit fann, urig ros werden; dagegen aber soll den -Gewer- ch Ubersichtliche Rechnungs-Extracte eine Nachweisung von

wendung der Gelder vorgelegt ,- und -dabei jede zur Sache-

: ib auf ihr Verlangen gegeben werden. Endli e werden die der gegenwärtigen Petition Unserer getreuën f beigefügten Deukschriften Unserm Justiz-Minister zur Be- bei ‘der Revision der Gesezgebung zugefektigt wérden. Auf die Anträge wegen der Unsern getreuen Ständen ißiger erscheinenden Einrichtung des Schul - Unterrichts und ng eines polytechnischen Instituts geben Wir denselben zu- zu erwägen, wie die Aufgabe der Eleméêntar - Schule sich beschränkt, die Jugend mit “den Wahrheiten der christlihen fn vertraut zu machen, ihr Ehrfürcht gegen den Landesherrn de Obrigkeit, und’ Folgfamkeit gegen die Si einzuflößen, Lesen, Schreiben“ und Rechnen zur Fertigkeit zu bringen, _practisch zum Denken anzuleiten. Mit diefer Bildung wird einem sv einfachen Berufe, als der des gewöhnkichen Landman- seiner Bestimmung genußzen können, ohne daß es noch eî- E Vorbildung für den Beruf des Landmannes in der edatf. p die Schlefischen Landschulen diese Aufgabe lösen, davon 19 der religidse , gehorsame, biedere und wohlthätige Sinn "lesischen Landleute , ihre zunehmendè Betriebsamfkeit , der den sie auf gute Schulen legen, und deren Bereitwilligkeit n fur diesen Zweck. Eine Veranlassung, den Schlesischen len eine veränderte Richtung zu geben, ist also “nicht vor- Bei der Ueberetustimmung: der Lebens - Verhältnisse des Landes und der: fleinen ackerbau treibenden Stadte gilt vou teren: Schulen das Namliche. j gegen fehlt es ‘den mittleren und größeren Städten Schle- 1 höheren BürgerSchulen, die: deren männliche Jugend für tritt in dié Special-Schulen vorbereiten, in denen sich jene r die lohnenderen Gewerbe weiter ausbilden fann. he höhere Bürger-Schulen bedürfen einiger wissenschaft- \ldeter Lehrer, an denen es nicht fehlen würde, wenn das men in: dem Umfange gesichert wäre, daß qualificirte Män- Annahme solcher Stellen sich geneigt fänden. Dafür zu c und dies die Sache der Städte, dhere Bürger-Schulen, brauchen. r weitern Ausbildung für höhere Gewerbs-Thätigkeit bieten lesien die Schulen in Breslau, Oppeln, Neisse und Glei- elegenheit dar, die allerdings nur mit gutem Erfolge benußt fonnen, wenn ihnen Schuler zugeführt werden, die auf gu- ger-Schulen die erforderliche Vorbereitung erhalten haben. # polytechnisches oder Gewerbe-Institut, welches dieses Na-

mens würdig wäre, ist eine Sache von solcher Ausdehnung und Kosispieligkeic, daß nicht jede gewerbreihe Provinz eiu solches be- sien, noch weniger auf Staats -Kosen ihr dasselbe eingerichtet wer- den fann. Schlesien liegt der Hauptstadt , in der ein solches Jn- stitut besteht, so nahe, daß es dieser Provinz nicht schwer fallen kann, dasselbe-zu benugen. „Die Wiederherstellung der sonntäglihen Katechesen erfordert nahere Prüfung, welche zu veranlassea- Wir Unsern Minisier der Geistlichen und Unterrichte-Angelegenheiten beauftragt haben.

17. Die Anträge der getreuen Stände auf Erlaß des vierten Theils der gesammten Schlesischen Grundsteuer und auf vorläufige Ueberweisung dieses Steuer - Antheils zu Fundation einer Schlest- schen Proviuzial-Hülfsbank sind zur Gewährung nicht geeignet ; in- dem der mannigfachen Mangelhaftigkeit des über die Einrichtung jener Bank aufgestellten Projects zu geschweigen, die Voraussezun- gen, auf welchen dieser Antrag beruhet, sich als richtig durchaus nicht bewähren, wie die getreuen Stände sich: dessen aus dex hier- uber verfaßten Denkschrift, welche Wir dem- gegenwärtigen Land- tags-Abschiede anzuschließen befohlen haben, deé Näheren überzeu- gen werden. Wenn hienach zwar sowohl die Vormeinung, als- sey die Provinz im Vergleich gegen andere Theile der Monarchie mit Steuern und Abgaben uberlastet, als ferner die über den Verfall und die Verarmung der Provinz im Allgemeinen geführten Klagen sich berichtigen, so werden: Wir darum nicht“ minder mit landesva- terlicher Sorge stets geneigt seyn, die Lasten und Abgaben. Unserer getreuen Unterthanen ohne Unterschied ‘noch Vorzug irgend - einer Provinz in so ‘weit zu érleichtern, als es die vor Allem 1r6thwendige Aufrechthaltung des Gleichgewichts im Staats-Haushalte nur gestattet.

Durch Ermäßigungen bei-dex-Klassensteuer, durch vereinfachte auf Erleichterung der Contribuenten abzweckende Einrichtungen bei der Tabackésteuer, und durch bedeutende Errinaßigung des Chaussee- Geldes ist bereits mehrfachen und dringenden Wünschen, so- weit zulässig, entsprochen. Ly ,

Dagegen “wérden die getreuen Stände selbsst| ermessen, daß sich

daruber , wie und wann fernere Erleichterungen eintreten können, im Voraus keine Versicherung geben läßt. | j

Was endlich die bei dieser Gelegenheit geäußerte Bitte Unse- rer getreuen Stände wegen dfentlicher Kundmachung: des Staats- Haushalts-Etats für die nächste Verwaltungs - Periode angehet , fo wollen Wir diesen Antrag berücksichtiaen, und haben demgemäß dem Finanz-Minister den erforderlichen Befehl zugehen lassen

18) Die von Unsern getreuen Ständen erbetene Erklarung : daß die Bier- und Brandtwein-Steuer keine bleibende Abgabe“ seyn, sondern, sobald es die Staats-Bedürfnisse erlaubten, wieder aufge- hoben werden solle, kann nicht ertheilt werden, da die in dem Pa- tenté vom 23. April 1743 enthaltene Zusicherung, daß den Einsas- sen des platten Landes der Provinz Schlesien feine andere Abgaben zugemuthet werden sollten, sih nur auf die Grundsteuer , und die bei deren Einfuhrnng weggefallenen früher bestandenen und den Bo- den-Ertrag schmälernden Abgaben bezogen hat , die Einziehung von Consumtions - Steuern aber auédrücklich darin vorbehalten worden, und die Brau- und Brandtweinsteuer nur eine Folge: der veränderten städtischen Accise-Verfassung ist, durch welche die Städte aufgehört haben, der Mittelpunft der besteuerten Consumtion und nur auê- chließlich zum Betriebe gewisser Nahrungszweige berechtigt zu seyn. 19) Aus dem §. 17 des Edicts uber- die Einführung einer alls gemeinen Gewerbesteuer vom 2. November 1810, auf welchen das Gesuch um Entschädigung der altberechrigten Brandtwein - Brenne- reien Bezug nimmt, kann, da derselbe nur für diejenige Gewerbe- Gercchtigfeiten Entschädigung zugesichert hat, welche niht auf einem Grundstücke haften, uud damit -in- keiner unzertrennlichen Verbindung stehen, ‘die aber denno in den Hypotheken - Büchern eingetragen sind, ein Anspruch der altberechtigten Brandtwein-Bren- nereien fur den durch die Anlage neuer Brennereien wegen des da- durch erlittenen Schadens nicht abgeleitet werden. Uéberhaupt aber hat den altberechtigten Brändtwéin-Brentnereien nur in sofern als sie zugleich ein Bannrecht besaßen, und in diesem Falle nur innerhalb ihres Bann-Bezirks ein ausschließliches Recht des Brandt- wein-Brennens zugestanden, mithin vermöge desselbén Zwangs-Bann- rechts, für dessen Aufhebung die zu bewilligenden Enschädigungen bereits durch den §. 3. Unsers Ediets wegen der Aufhebung des Bier - und Brandtwein-Zwangs în der ganzen Monarchie vom 28. Oct. 1810 und Unsere Verordnung vom 15. Sept. 1818 regulirt worden sind. Diese geseßlichen Bestimmungen durch Anordnung neuer Entschädigungen abzuändern, is aber um so mehr unstatthaft, als der Fonds für die lesteren nur durch neue Auflagen würde herbeigeschafft werden können, die unerschwinglich seyn würden ; da eine gleiche Entschädigung in allen Provinzen des Staats würde bewilligt werden müssen. i

Die ‘erbetene’ Ermäßigung des Steuer - Sages für die Brandt-

wein-Fabrikation gestatten die Bedürfnisse des Staats - Haushalts nicht, da ein besser oder auch nur gleich gut zur Besteuerung ge- eigneter Gegenstand, als diese, nicht aufzufinden seyn dürfte, -die dermalige Erhebungsweise der Abgabe in der Form einer Maisch- Steuer is aber durch die eigenen Anträge der Brandtwein-Brenne- rei-Besizer herbeigeführt, mithin von ihnen selbs als die zwecckmä- ßigere anerkannt. i

20) Auf den erneuerten Antrag auf Wiederherstellung des Krug-Verlags-Rechts geben Wir Unsern getreuen Ständen zu er- wägen, daß die Ausdehnung der Verlagspflichtigkeit auf die neu- entstandenen Schenke - Anlagen mit dem Grundsaßzen der Gesete streiten und den Verlags - Berechtigten eine mit dem Gemeinwohl nicht verträgliche Erweiterung ihrer ursprünglih mur auf einige wenige einzelne Schenkstätten beschränkten Befugnisse gewähren