1829 / 99 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

„T E R A DER t

S, drs, U L T E L E U E ui R L M S T E E R E R

von Todes- Bescheinigungen angeblicher

Name des Verstorbenen.

Bening, Heinrich, 25 Jahr alt, Sohn von Gerhard und Gertraud Gevers | Helmann , Adrian

Schumulk, Johann Ricaise , Iohann

Vauguls , Peter

Coupé , Ludwig Stamm , Heinrich

Großherzogthum Hessen.

Durch Verfügung des Großherzogl. Hofgerichtes zu Darmstadt vom 11. Feb. c., ist bestimmt worden : daß alle absolut geseuliche Nothfristen (satalia juxis) die, sobald der leßte Tag der Frist auf einen Sonn - oder Feiertag fallt, gehen; und daß, die 1m Laufe dersel lungen vor dem leßten Tage der Frist, Schlusse der Kanzlei des lezten Werktages ti bewirkt werden müssen. Die richterlicheu peremtorischen Fristen herzogl. Staaten eingelassen werden, da (fatalia judicis) laufen dagegen an Sonn - oder Feiertagen nicht ab, mindestens 2 Thl. Pr. Cour. vorzuzeigen im

Edictal Vorladung ohann Traugott Forster, jüngster Sohn des vor kurzem ver-

ftorbênen hiesigen Auszüglers Johann Gottlob Försterä, welcher im Jahre 1812 bei dem Königlich Sächsischen Infanterie - Regiment Prinz Anton und desfen 4. Compagnie als, Rußland marschiert il und seit jener Zeit sei Aufenthalte keine Nachricht gegeben hak,

dessen Vermögen aber in ohngefähr 210 Rrthlx. besteht , oder, fein sollte, dessen Erben und Glau-

biger , sind auf den Antrag der Geschwister Försters mittelst der an hiesiger Gerichtêstelle, und bei den Stadtmagistraten zu Dres- den, Leipzig, Meissen - Prag, Breslau und Dessau auêgehandigten

von seinem Leben un

daferne er nichi mehr am Leben

Edictal - Ladung auf

Ven L vil 24 Trin C d 8 exemtorisch unter der Rechtêverwarnung, daß im Fall des Aussen- bleibens s Abwesende für todt , jeder andere aber aller Erb- oder

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bewirken gewesen isk.

Aae Wo derselbe verstorben. Stadtlohn. Antwerpen. Lau. Hospital zu Lahonce. Wolertein. daselbst. Elfein. daselbst. Arlesois. daselbst. Courze. daselbst. Breten. Antwerpen.

an diesem Tage zu Ende lben vorzunehmenden Hand- und namentlich vor dem , in der bestimmten Zeit

Musquetier mit nach seinen Angehörigen,

S. M

Zeit des Able- bens desselben.

27, Juli 18t8-

|1. Apr. 1813.

30. Jan. 1813. 23. Oct. 1812. 9, Dec. 1812

12. Febr. 1813. 8. März 1816.

00 L. T der Geseßgebung fremder Staaten.

der geschlichen Nachtheile, dem befiellten Contradîctor

Prâclusiv-Bescheides sub ches hiermit ebenfalls zur d

Sign. Flößberg bet Bor December 1828.

Preussischer Unterthanen, deren Aushändigung bisher nicht y

pagnie.

Compagnie. Husar im 3ten

Füsilier im 8ten

Hoboist in der

und können solche noch an dem ersten Gerichtstage nach dem ( oder Feiertage, an welchem die Frist zu Ende geht, innerha| Kanzleistunden gültig eingehalten werden.

Meelenburg Strelis.

Zufolge einer Großherzogl. Verordnung vom 25. Febr. fen auswärtige Handwerköge

schen Meistern verschrieben

Friedrih Salomo Gerichts-Direftor.

sellen wenn sie ) sind nur in dem Falle in die daß sie ein Reisegel) Stande sind.

binnen 14 Tagen rechtlich z fahren , und den 29. Juli 1829 der Bekanntmachung poena publicati gewärtig zu seyn, | fentlichen Kenntniß gebracht 1 na im Königreiche Sachsen,

Adelig Schliebensche Gerichte daselbst. r

Lucius. jr s-Kammer. Jn der Sißung vom 31. März

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Zur Anmeldung und Rechtf und Erb-Ausprüche än das hinter storbenen Zimmergesellen Faßbott geschiedenen Wittwe desselven , g

andern Ansprüche an dessen Vermögen und Nachlaß, so wie der | peremtorius auf den 23. Juni d. J. Morgens

Rechtswohlthat der Wiedereinsezurg in den vorigen Stand für | der Ausschließung anberauint worden. verlustig werde geachtet werden, zum Erscheinen an hiesiger Ge- Schwerin, den 14. März 1829. richtsstelle und zu Anmeldung und Bescheinigung ihrer Ansprüche Großherzogl. Geri

vorgeladen , auch is zugleich der 30. October 1829 als Termin zu Versendung der Acten nach rechtlichem Erfenntuiß, und der 28. December 1829 zu Publication des einzuholenden Urthels festge- seßt worden, wie auch hierdurch offentlich bekannt gemacht wird.

1 Zschieschen bei Grossenhayn im Königreich Sachsen, am 27.

Die Herrlich Rothshen Gerichten. Carl August. Lorenz, verpfl. Gerichtê-Dircctor.

Márz 1829.

ALertistement.

Auf Antrag der nächsten bekannten Anverwandten des von hier gebúrtigen Johann Gottfried Müllers, welcher im Jahre 1812 als Musketier bei dem ehemaligen Königl. Säch si- schen Jnfanterie - Regimente von Low den Feldzug nach Ruß- lgnd mit angetreten hat, von da aber nicht wieder zurückgekehrt ist, haben wir, besage der bel den Stadt-Behörden zu Dresden,

Production der zu ihrer warnung, daß widrigen

mann, gegen Be

Wenn dem Iohann Hinrich das Ableben seiner Eltern, des mann und desse! in den Jahren 1 sind, und derselbe chon se Schlösser - Handwerk werden nunmehro auf An derselben des Gerd Hinrich Friedrich Horstmann zu Frie mann oder dessen etwaige

Leipzig, Schneeberg, Neiße und Dessau angeschlagenen Edictal= Fall, daß etwa der Abwese

Citationen nicht allein gedachten Abwesenden selbs, sondern auch, wenn selbiger nicht mehr am Leben seyn sollte, dessen Er- ben und überhaupt Alle, welche an gen Ansprüche zu haben glauben, öd

zwei und zwanzigsten Juni

dessen hinterlassenes Vermd- entlich vorgeladen, den 1829 an Gerichtsstelle allhier zu erscheinen, ihre Forderungen und Ansprüche, bei Vermeidung

melden mögten, werden übe Cloppenburg

1 Ehefrau Catharina Horfin 771 und 1775 als Erbtheil 270 Rthlr. an it 43 Jahren, wo er in Munsi(! bte, nichts von sich hat hôren lasst! f Ansuchung seiner Geschwister und Nl Horstmann. zu Crapendorf, 11 foythe besagtéèr Johänn Hinrich # Erben hiermit aufgefordert, b am 23.- Juli d. I. ihre Anspruche an die besagten Erbgelder, Legitimation erforderlichen Documenl dem unterzeichneten Gerichte gebührend zu verfolgen , bei de! falls die befraglichen Erbgelder den dachten Geschwistern und Miterben des Johann Heinrich

stellung einer Caution zur Rüklieferung fu

nde odér dessen rliefert werden.

den 22. ‘März 1829. j Herzoglich - Oldenburgisches Landgericht.

N C P. Ode,

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Lettcs Verhältniß des Verstor

Ehemals Soldat.

Füsilier im 59ten Französische gimente 1stes Bataillon 4te

Grenadier im 65sten Regime

ment 3te Cscadron 2te Con

taillon 2te Compagnie. Krankfenwärter ‘der 6ten Com

Compagnie der Dänischen

ertigung aller und jeder & lassene Vermögen des frühe nun gleichfalli

er, und der eborne Schumacher , is Ter

cht der Neu-Stadt.

Horstmann aus Cloppenbur dortigen Rathsherrn Ludwig. tann gebornen Y

Französischen Regimente 3th

Altonaischen

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10 Uhr, bei @

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mtlihe Nachrichten. Kronik. des Tages.

Majestät der König haben den Kammerherrn Fri e- inrich Alexander, Freiherrn von Humboldt lichen Geheimen Rathe mit dem Prädikat Excellenz, Mi geruhet L

Kônigs Majestät haben den bisherigen außerordent- fessor in der“ juristischen Facultät der Universität sberg, Dr. Eduard Albrecht, zum ordentlichen in der gedahten Facultät zu ‘ernennen, und die sgefertigte Bestallung Allerhöchstselbst zu vollziehen

-

Königliche Hof legt morgen den 9ten April die von Hessen - Homburg.

lin, den 8ten April 1829.

von Büch, Ober-Ceremönien-Meister.

P ‘bisherige Stadtrichter Schüßler ist zum Justiz-

rius bei den Lánd- ‘und Stadtgerichten zu Marien- iesenburg, Mewe und Stuhm, mit Anweisung des in Marienwerder, bestellt worden. i

gangen: Der Kaiserl. Russische Feldjäger , Lieu- odorow, als Courier nah St. Petersburg.

citungs-RNachrichten. Ausland. Frankrei.

roßsiegélbewahrer einen Geses-Entwurf über ftung der Schuldner vor. Zur Präfung der in n Sibkung eingebrächten verschiedenen , Entwürfe mnächst vier Special -Commissionen ernäunt , wo- e, die sich mit der Untersuchung des Tabacs-Mo- châftigen soll, aus den Marquis von Castellane, osme“ und von Talhouet, ‘den Grafen Chaptal und y, und den Baronen von Barante und Mounier Am Schlüsse: der Sibung stattete noch der Graf brugeaé den Commissions- Bericht úber das Mi- asge\ebucch gb. : utirten Kammer. Sißung vom 31. März. der Berathungen über den Geseß-Entwurf wegen on der Bezirks- und Departements: Conseils ließen esem Tage 9 Redùer vernehmen. Herr Devaux, infen Seite, sprach zu Gunsten des Geseßes, in ussebung, daß -dasselbe nah den Vorschlägen der on amendirt würde. Er stellte die drei Fragen, ‘neral-Conseils wählbar seyn müßten, ob die Mehr- Nation an der Wahl Theil nehmen , und. ob diese den Cantonal-Versammlungen geschehen müsse? Die je lôste der Redner bejahend ; gleichwie die gesammte 1 der Wahl-Kammer repräsentirt würde, also müßte esse der Einzelnen in den General- und Municipal- ertreten werden ; die Bewilligung und Verwendung jen Steuern gébührten den General - und Municipal- wie die Bewilligung und- Verwendung der National- der Wahl-Kammer gebührten ; die jeßigen Conseils aber nur aus Mitgliedern, die von den Präfekten nach ci- utdünfen bezeichnet, ‘von dem Ministerium nach : des von ihm angenommenen Systems gewählt, und dnige, der sie nicht fenne, ernannt würden ; solche

Mrien aber den Departements aufbürden, heiße nicht,

uf 8 Tage an, fúr Se. Durchlaucht den Land-

meine

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eußischec Staats-Zeitung.

f Berlin, Donnerstag den "gten" April 129,

ihnen Repräsentanten ihrer wahren Juteressen geben ; es heiße

vielmehr , sie zum Stillschweigen zwingen; ja noch mehr, es

heiße oftmals, sie durch solche erküustelte Organe lügen lassen;

das gemeinjame Interesse der Gemeinden und- Departements

gehôre völlig in die Kathegorie der Privat-Jnteressen, schon : deshalb, weil es von dem allgemeinen Juteresse des Staats. so ganz verschieden sey; ein jedes. Departement sey ein Eigen- thümer, dem als solcher unbedingt das Recht zustehe, über sein Wohl zu berathschlagen; die Orts - Repräsentation - sey ein eben so wesentlicher Bestandtheil der. Verfassung, als die -- National-Repräsentation; das Lebens-Princip dieser Leßtern - aber sey das Wahlrecht. „„Eine einzige Parthei,‘ fuhr der Red- ner fort, „welche sich stets außerhalb - des Repräsentativ- Systems hält, bestreitet dieses Recht y weil sie dasselbe für sich selbst fürchten zu müssen glaubt; - es ist dies diejenige Parthei, die, eine stete Zeitgenossin der Vergangenheit , die Verfassung, kaum daß uns dieselbe dur die Erklärung von Saint-Quen versprochen worden war, zu hintertreiben suchte z die während eines 14jährigen Wahl,- -und Parlaments- Kampfes die verfassungsmäßige Regierung zu beherrschen -,

sich bemúhte, um sie an eine .einschränkendè, exceptionnelle : - und rücfschreitende Gesebgezung zu fesseln; die den Thron mit ihren eigenen Schrecknissen umgiebt , das verfassungsmä- gige Frankreich von seinem Könige zu, trennen sucht, und uns inmitten der größesten Nuhe zurust „* daß: aus dem Schooße eines berathschlagenden General - Conseils: die furchtbarsten Stürme für die Monärchie hervorgehen würden. - Dieser veralteten Meinung, die sich in der fortschreitenden Civilisa- tion verliert , fann_ freilih. das Wahlrecht nicht anstehen. Sich demselben widerseßen, und, wenn solches -nicht gelingt, es möglichst beschränken, dies ‘ist die Politik einer Par- thei, die sich dem Tode nahe fühlt, sobald sie sich genöthigt sieht, durch die Gesellschaft. und für die Gesellschast zu leben. Der uns vorgelegte Geseß-Entwurf hat durch -die Forderun- gen dieser Parthei jenen Stempel eines -politischen Abkom- mens mit derselben erhalten, welchen der gesunde Sinn dex Menge soglei erkannt hat, uud der von unserer Commis- sion als die. erste Ursache der Mängel „- die denselben entstel- len, bezeihnet worden ist. Man darf. sich -mit einer politi- hen Parthei abfinden, wenn diese mit -der ganzen- erblichen Macht ihrer B aae fortzulebèn droht; aber die -Contre- Revolution hat keine Nachkommen; sie stirbt aus, und -man würde daher höchst unrecht haben, wenn man das Repräsens - tativ- System ihr zum HMer bringen wollte. Das Wahl- Princip ist nihts mehr als Betrug; wenn es nicht den Wunsch der Mehrheit der Nation ausdrüct.// - Der Reduer ging hierauf zu - den beiden andern - obigen Fragen , ob die Mehrheit des Volkes an der Wahl Theil nehmen, und. ob

die Wahl. in den Cantons-Versammlungen statt finden müsse,

über, und bejahete. beide gleichfalls; es sey eine wahre Sa-

tire, wenn man einer geseßgebenden Versammlung, die von

80,000 Wählern ernannt werde, den Vorschlag mache, 50,000 dieser Wähler bei einer andern Gelegenheit als nicht ‘wahl- fähig zu erklären, gleichsam, als ob- man ihnen dadur zu

verstehen geben wolle, sie wählten ihre Deputirten so schlecht, daß man ihnen die Ernennung ihrer- Departementsräthe

nicht anvertrauen könne; dadurch, daß die Commission die

Basis des Wahlrechts erweitert, habe sie der Monarchie ei - nen wesentlichen Dienst geleistet. Der Reduer- hob hierauf - die Vortheile heraus, die seiner Meinung nach aus den Amendements der Commission für das Geseß entsprängen. ,„Das Ministerium selbst,“/ so \chloß er, „wird durch die General-Conseils, wenn solche in der von der Commission in Vorschlag gebrachten Art. zusammengestellt werden, über die Tauglichkeit der Präfekten besser unterrichtet werden, als bisher, und da in Frankreih nihts Gutes bewirkt werden fann, was nicht zugleih auch dem Monarchen. zum Ruhme gereicht, so wird Karl X., dem wir bereits die Preßfreiheit verdanken, dadurch, daß er alle unsre Wahlbefugnisse bcs festigt hat, ‘das schwierige Problem, die: Monarchie mit der

Freiheit zu verschmelzen , glücklich geldj|t haben. Von dem