1892 / 13 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Vorstand des Art. Depots von Wilhelmshaven in gleicher GU Ol nah Cuxhaven über. Hornung, Corv. Capitän, von. der Stellung als Ausrüstungs-Director der Werft zu Kiel entbunden. Foß, Corv. Capitän, zum Ausrüstungs-Director der Werft - zu Kiel er- nannt. Draeger, Corv. Capitän, von der Stellung als Ausrüstungs- - Director der E zu Danzig entbunden.

odrig, Corvetten - Kapitän, Commandant des Torpedo- \chifes „Blücher“, zum Präses des Torpedo-Versuhscommandos ernannt. Jaeschke, Corv. Capitän, unter Entbindung von der Stellung als Präses des Torpedo-Versuhscommandos, zur Dienst- leistung beim Neichs-Marineamt commandirt. Frhr. v. Lyncker, Corvy. Capitän, von der Stellung als Art. Offizier vom Plaß und Vorstand des Art. Depots zu Friedrichsort entbunden. SLLO Corv. Capitän, unter Entbindung von der Stellung als Art. Offizier vom Plaß und Vorstand des Art. Depots zu Curhaven, zum Art. Director der Werft zu Wilhelmshaven ernannt. v. Dresfky, Corv. Capitän, zum Ausrüstungs-Director der Werft zu Danzig, Vüllers, Corv. Capitän, zum Art. Offizier vom Plaß und Vorstand des Art. Depots zu Wilhelmshaven, Bröker, Corv. Capitän, zum Art. Offizier vom Plaß und Vorstand des Art. Depots zu Friedrichsort, ernannt. Holzhauer, Capitän-Lt., vom Com- mando zur Dienstleistung beim Hydro raphishen Amt, v. Heeringen, Caypitän-Lt., vom Commando jur Dienstleistung beim Neichs-Marinecamt, Paudcke, Capitän-Lt., von der Stellung als Referent eim Torpedo- Versuchscommando; entbunden. Paschen Il, Capitän-Lt., als Referent zum Torpedo-Versuchscommando commandirt. Schäfer T., Lt. zur See, von der Stellung als Referent beim Torpedo-Versuchs- commando entbunden. Bauer, Lt. zur See, als Referent zum Torpedo-Versuchscommando kommandirt.

| Nichtamtliches.

- Deutsches Rei.

Preuszen. Berlin, 16. Januar.

Seine Majestät der Kaiser und König sind Lt Abend um 5 Uhr 10 Minuten von Bückeburg zurück- ekehrt. j 9 Heute Vormittag arbeiteten Seine Majestät von 108/, bis 1138/7 Uhr mit dem E des Generalstabs und von 113/, bis 1 Uhr mit dem Chef des Militärcabinets. Alsdann nahmen

Seine Majestät militärische Meldungen entgegen.

Heute traten die vereinigten Ausschüsse des Bundes- raths für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr zu einer Sißung zusammen.

Dem Bundesrath ist der Entwurf eines Gesetzes, be- treffend die Feststellung des Landeshaushalts-Etats von Elsa ß- Lothringen für das Etatsjahr 1892/93, vorgelegt worden,

Die Commission für die zweite Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Geseßbuchs seßte in den Sißungen vom 11. bis 13. Januar die am 17. Dezember v. F. abgebrochene Berathung des Abschnitts über - die juristischen Per onen fort. Erledigt wurden zunächst die von den Stiftungen handelnden 88 58 bis 62. Die Vor- schriften des § 58 Saß 1 und des § 59, daß eine rehtsfähige Stiftung sowohl durch Rechtsgeschäft unter Lebenden als durch Verfügung von Todeswegen errichtet werden kann, fanden keinen Widerspruh. Angenommen wurde die Bestimmung des S 58 Sag 1, daß das Stiftungsgeschäft unter Lebenden der geri tlichen oder notariellen Form bedarf. Dagegen erfuhr

er Ethttrf insofern eine sahlihe Aenderung, “als zur Er: richtung der Stiftung reihsgeseßlich faatliche Ge- nehmigung, und zwar die Genehmigung des Staats erforderli sein soll, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sig hat, während der Entwurf 62 Abs. 1) bezüglich des EÉrfordernisses staatliher Genehmigung es bei den Slipageie pier Vorschriften belassen wollte. Als Siß der Un, oll, wenn nicht ein Anderes erhellt, der Ort gelten, wo die Verwaltung geführt wird. Pun Zwecke der Verdeut- lihung wurde ferner der Zusaß beschlossen, daß die Stiftung, vorbehaltlich der Vorschrift des § 62 Abs.- 3, die Rechtsfähig- keit mit der Ertheilung der staatlichen enehmigung erlangt, der letteren mithin rückwirkende Kraft niht beiwohnen soll. Jm Laufe dér Berathung war von einer Seite die Frage angeregt, ob es sih niht empfehle, nah dem Vorgange des preußischen Rechts für reine Familien - Stiftungen von em Erfordernisse der staatlichen Genehmigung eine A zu machen oder doh mit Nücsicht auf die nahe Verwandtschaft er Familienstiftung mit dem von dem Entwurfe der landes- WebiGen Regelung überlassenen Familienfideicommisse in das Einführungsgeseh eine Bestimmung aufzunchmen, daß die landesgeseßlichen Vorschriften unberührt bleiben, nah welchen [e Stiftungen, welche ausschließlich die Fürsorge von ngehörigen einer bestimmten Familie bezwecken, s\taat- liher* Genehmigung nicht bedürfen. Man war jedoh über- wiegend der Ansicht, daß die für das Erforderniß staatlicher Genehmigung einer E Aen wirthschaftlichen und socialen Gründe im wesentlichen auch bei Familienstiftungen zuträfen und deshalb für diese die Zulassung einer Ausnahme nicht angemessen t _Auch- die Aufnahme der von anderer Seite angeregten Bestimmung, daß für bestimmte Arten von Stiftungen die e HSaOA durch allgemeine staatlihe An- ordnung im voraus solle ertheilt werden können, fand keinen Anklang. Zu einer längeren Erörterung führte der die juristishe Construction des Stiftungsgeschäfts bezielende Vor- | lag: im Anschluß an die für Körperschaften gefaßten Be- lüsse, nah welchen, abgesehen von den Vereinen mit soge- nannten idealen Tendenzen, in Ermangelung besonderer reichs- esesliher Vorschriften Vereine die Rechtsfähigkeit durch Ver- eihung von Seiten der Staatsgewalt erlangen, auch bei den Stif- tungen zu bestimmen, daß diese durh Verleihung von Seiten der Staatsgewalt zur Entstehung kommen, Vorausseßung der Verleihung aber die Errichtung und Vorlegung des Stiftungsgeschäfts sei. Die Mehrheit {loß si jedoch der Auffassung an, daß es den Su verdiene, die Wirksamkeit des Stiftungsgeschäfts von staatlicher aICN M QRng ab- hängig zu machen, da diese Art der Regelung deutlicher jun Ausdruck bringe, daß das Stiftungsgeschäft der eigentliche constitutive t sci, zu welchem die staatlihe Ge- neaung als ein weiteres Erforderniß hinzutreten müsse. Ein Antrag, ausdrütlih im Geseß auszusprechen, daß das Stiftungsgeschäft über den Zweck der Stiftung, über die Zuwendung des Vermögens, mit welchem die Stiftung

errihtet wird, und, sofern nicht die Verwaltung einer_öffent- lichen Behörde obliegt, über die Bestellung eines die Stiftung vertretenden Vorstandes Bestimmung treffen müsse, wurde ab- gelehnt, da die vorgeschlagene Bestimmung, soweit richtig, selbsiverständlich, in threr Allgemeinheit und Schärfe aber edenklih sei.

Bezüglich der Frage, von welchem Zeitpunkte an der Stifter bei einer Stiftung unter Lebenden an das Stiftungs- geschäft gebunden sein solle, wurde, abweichend vom Entwurfe (S 68 Sah 2, § 62 Abs. 2), beschlossen, daß der Stifter das Stiftungsgeschäft, solange nicht die staatliche Genehmigung er- theilt sei, widerrufen, der Widerruf aber von dem Zeitpunkte an, in welchem die Ertheilung- der Genchmigung bei der zu- ständigen Behörde nachgesucht sei, nur dieser Behörde egen- über erklärt werden könne. Stirbt der Stifter nach diejen Zeitpunkte, so soll der Widerruf durch die Erben des Stifters überhaupt nicht mehr zulässig sein. Die Vorschrift des § 58 Saß 3, welcher für Stiftungen unter Lebenden den Uebergang des in dem Stiftungsgeschäfte zugesicherten Vermögens auf. die Stiftung betri, fand im wesentlichen Zustimmung; dagegen wurde der die Gewährleistungspflicht bei der Stiftung regelnde § 58 Saß 4 in der Erwägung gestrichen, daß es den Vorzug verdiene, die Entscheidung der Frage, “ob in dieser Richtung und in anderen Beziehungen die Vorschriften des Schenkungsrechts auf das Stiftungsgeschäft entsprechend anzu- wenden leit der Rechtswissenschaft zu überlassen. Die im Z 02 Ab). 3 für das Sktiftungsgeschäft von Todeswegen ge- gebene besondere Vorschrift, daß, wenn die staatliche Genehmi- gung ertheilt wird, sie in Ansehung des Anfalls als {hon vor dem Erbfalle ertheilt gilt, wurde, vorbehaltlih der Frage, ob die Vorschrift in das Erbrecht zu verseßen sei, gebilligt. Zu- [äptich wurde bestimmt, daß die Genchmigung erforderlichen- falls durh das Nachlaßgericht einzuholen sei. Die weitere im S 62 Abs. 3 sih findende Vorschrift, daß das Stiftungs- geshäft von Todeswegen durch Versagung der Ge- nehmigung unwirksam werde, hielt man für entbehrlich. Ab- gelehnt wurde ferner der Antrag: ausdrücklih im Geseße aus- zusprechen, daß, wenn der Nachlaß als Ganzes der Stiftung zugewendet sei, die Vorschriften über die Erbeinseßung, bei anderweiter Zuwendung im DPIA die Vorschriften über das Vermächtniß entsprehende Anwendung fänden. Man war der Ansicht, daß der sahliche Jnhalt dieses Saßes uuO in Er- mangelung einer besonderen geseßlihen Vorschrift niht werde in Zweifel gezogen werden, es aber nicht angemessen sei, durch Aufnahme einer (N I der juristischen Construction des Stiftungsgeschäfts von Todeswegen vorzugreifen.

Die Vorschrift des 8. 60, daß die Verfassung ciner Stiftung, soweit sie niht auf Neichs- oder Landes- geseß beruht, durh das Stiftungsgeschäft bestimmt wird, wurde Qa genchmigt. Der von einer Seite beantragte Boh, daß dur das Stiftungsgeschäft Dritten ein Necht au Stiftung eingeräumt werden könne, fand nicht die Zustimmung der Mehrheit. Man ging davon aus, daß der Saß, soweit nicht nah Maßgabe des § 60 die Verfügungsfreiheit des Stifters in der hier fraglichen Richtung Beschränkungen durch Neichs - oder dli Fe wie 3. B! in "Baden; unterliege , - selbstverständlih fei, ein Eingreifen in die die Verfassung der Stiftungen regeluden landesgeseß- lichen Vorschriften aber wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Neht sih nicht empfehle. Abgelehnt wurde ferner die Aufnahme einer Vorschrift, daß, wenn nach der Verfassung der Stiftung Dritten ein Necht auf die Ver- waltung oder auf bestimmte Leistungen gegen die Stiftun zustehe, dicses Neht im Wege der gerichtlichen Klage oder doch wenigstens im A Le solle verfolgt werden können. Die Mehrheit theilte die 2 nsicht, daß es in dieser Hin- sicht bei den Vorschriften des 8 13 des Gerichtsverfassungs- geseßes bewenden müsse. y _ Der sachliche Jnhalt des § 61, welcher verschiedene für Körperschaften gegebene Vorschriften {auf Stiftungen für ent- sprechend anwendbar erklärt, wurde mit den aus den früheren A sich ergebenden Modificationen im wesentlichen ge- illi

gt. ZUsäßlich wurde im Anschluß an die "zu § 49 be- schlossenen Vorschriften bestimmt, daß der Fiscus, wenn diesem mit dem Erlöschen der Stiftung deren Vermögen zufällt, das- E thunlichst in einer den Zwecken der Stiftung entsprechen- en Weise zu verwenden hat. 4

Anlangend das Erlöschen der Stiftungen, {loß die Commission sih dem Standpunkte des Entwurfs an, welcher in dieser Bezichung auf die Landesgeseße verweist (S 62 Abs. 1). Ein Antrag, zu bestimmen, daß die Stiftung auf- gelöst wird, wenn der Concurs über ihr Vermögen eröffnet wird, fand nicht die Zustimmung der Mehrheit. Wie die auf das Erlöschen der Stiftung jih beziehenden landesgeseß- lichen Vorschriften sollen auch die landesgeseßlihen Vor- A über die Umwandlung der Stiftungen Unberührt

eiben.

Der § 63 wurde dur cine Vorschrift erseßt, welche, ent- gegen dem Standpunkte des Entwurfs, zum Ausdruck bringt, daß die Vorschriften der §8 41 bis 62 über Körperschaften und Stiftungen für öffentlihrechtliche Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten nicht gelten sollen, jedoh mit Aus- nahme der Vorschrift des § 46 und, soweit uicht die Zu- lässigkeit des Concurses bei diesen E E AEN Stiftungen oder Anstalten ausgeschlossen ist, auch der Vorschrift des S 47.

u einer eingehenden Erörterung gab ein Antrag Veranlassung , zu bestimmen, daß die Vorschrift des 8 46 auch dann Anwendung finde, wenn die zum Schadens- ersaß verpflichtende Handlung in Ausführung von Ver- richtungen begangen worden sei, E der Vertreter oder Beamte ïraft einer 1hm anvertrauten ö fentlihen Gewalt NIIEN hatte. Die Ed trat jedoch dem Stand- punkte des Entwurfs bei, welcher die Haftung der Körper- chaften 2c., vorbehaltlih weiter gehender landes esehlicher Vorschriften (vgl. Art. 56 des Entw des Einf.-Ges.), auf solche Fälle beschränkt, in welchen der Vertreter in Ausübung einer privatrechtlichen Vertretungsmacht gehandelt hat.

P OUNL; 3 des „Justiz-Ministerialblatts“ wird der General- bericht des Ptäsidenten der Justiz-Prüfungscommission für das Jahr 1891 veröffentliht. Wir heben daraus das Folgende hervor:

„Auch für das Jahr 1891 zeigt sih in den Geschäften der Justiz- Prüfun scommission ein allerdings wiederum nur unbedeutender gang. Die Zahl der neuen Prüfungsaufträge betrug im Vorjahre 647, im leßten Jahre 644,“ während die Gelenmkabt der

Candidaten, mit welchen sh die Justiz-Prüfungsconmmission zu

die Verwaltung oder auf bestimmte Leistungen gegen die

beschäftigen hatte, im Vorjahre 983 (im Jahre 1887 1274) : legten Jahre aber 957 betrug. Í / 74), iur

Von den ertheilten 957 Prüfungsaufträgen fielen 37 auf solche Candidaten, wélche die Prüfung lediglih in Bezug auf ihren schrift. lichen Theil zu wiederholen hatten. Es blieben fonah 990 Candi- daten, von denen die mündliche Prüfung abzulegen war. Unter ibnen förderten 577 ihre schriftlichen Arbeiten so weit, daß sie in die Liste der für die Ansetzung des Prüfungstermins notirten Candidat-n über- gehen konnten, 16 gingen in diese Liste über, weil sie lediglich die mündliche Prüfung zu wiederholen hatten. Die Zahl der \cit déi 1. Januar 1891 bis zum Jahreés{luß zur mündlichen Prüfung notirten Candidaten betrug demnach 593 (gegen 586 im Vorjahre und gegen 690 in 1889). A, y

Der Rückgang der Prüfungsaufträge von 818 im Jahre 1885 auf 644 im Jahre 1891 ist darauf zurüczuführen, daß durchsunittli jährli 26,10/6 der Neferendare aus der Zustizverwaltung ausgetreten und daß etwa die Hälfte der Ausgetretenen (nämlih 987 von 1996 zur allgemeinen Staatsverwaltung übergetreten ist. Gleichwohl ift einé Verminderung der Zahl der Gerichts-Assessoren nicht eingetreten; in Wahrheit ist die Zahl dicser im Jahre 1891, cbenso wie in jedem der früheren fünfzehn Jahre, gestiegen. Ï ;

Von den Candidaten entfielen auf den Kammergerichtsbezirk 168 auf den Bezirk Köln 133, auf den Bezirk Breslau 108, auf den Be: zirt Naumburg 107, auf Posen 21, Cassel 29, Marienwerder 33 und Kiel 35. Vom Herzoglich anhaltischen Staats-Ministerium waren 2 Candidaten zur Prüfung präsentirt.

Von den 37 Candidaten, denen ledigli die Wiederholung der Prüfung in ihrem s{riftlichen Theile oblag, lieferten 33 ihre Arbeiten noch vor dem Schlusse des Jahres 1891; die Censur dieser Arbeiten und die Berichterstattung über dieselben ist erledigt; bei einem Can- didaten, welcher die schristlihe und mündliche Prüfung zu wiederholen hatte, mußte wegen der gänzlih mißlungenen \chriftlihen Probe- arbeiten die Prüfung, gemäß § 41 Absatz 2 des Regulativs vom 1. Mai 1883, als nicht bestanden angesehen werden.

Daneben haben weitere 587 Aufträge durch Abhaltung der mündlichen Prüfung ihre Erledigung gefunden. Diese Zahl würde sich auf 605 erhöht haben, wenn niht 18 Candidaten in den ibnen angeseßten Prüfungsterminen ausgeblieben wären.

L Tus stellte sih in der Regel auf 2x bis 3 Monate. em Antrage einzelner Candidaten auf \{leunigere Anberaumung

sofort zur Prüfung bereiten Candidaten als Ersatz für die, erst na erhaltener Vorladung um Ausstand nachsuchenden Prüflinge herange- zogen wurden. G t

Von der obeu auf §7 berechneten Gesammtzahl der überwiesenen Candidaten sind 15 vorweg zurückgewiesen, es blieben also 949; Davon 4: geprüft 621, ‘und zwar schriftlich und mündli 571, nux mündli 16, nur s{riftlih 34, nämlich die oben {hon gedachten 33 Candidaten, E nux die schriftlihen Arbeiten zu wiederholen hatten, und cin Candidat, welcher e gänzlihen Mißlingens dex ch riftlihen Arbeiten von der zu wiederholenden Prüfung zurüdgewieseA wurde. Demnah blieb am Schluß des Jahres #1891 ein Bestand von 321 Candidaten, welhe zum größten Theil niht zum Abschluß ihrer O, gelangten, weil sie in ihren schriftlichen Arbeiten noch nit so weit vorgerückt waren, daß ihre Ladung zum Prüfungstermin vor Ablauf des Jahres hätte er: A können. Am Ende des Jahres 1890 betrug die Zahl solcher Sandidaten 313, im Jahre 1889 336, im Jahre 1888 390, am Schlusse des Jahres 1882 bis 1886 betrug sie mehr als 500 bis 600. Die in der Ss verbleibenden 321 Candidaten sind bis auf 3 P im Jahre 1891 und zwar meist in der leßten Hälfte des- elben präsentirt. Jene 3 waren ledigli durch Umstände, welche in ihrer Person lagen, bisher an Ablegung der Prüfung verhindert.

Die Prüfungscommission darf hiernah die Geschäfte, welche ihr für das verflossene Jahr oblagen, als völlig erledigt anschen.

Das Ergebniß der Prüfungen ist folgendes: Von den 621 geprüften Candidaten bestanden die Prüfung 511 (in 1890 : 530) und zwar mit der Censur „gut“ 66, mit dem Zeugniß „ausreichend“ 445 (im Vorjahre 1890: 72 bezw. 457). Die übrigen- 110 Candidaten haben die Prüfung nicht bestanden. * Jm Vorjahre betrug die Zahl der Nichtbestandenen 119. S.

Von den 33 Candidaten, welche nur schriftlihe Arbeiten noch zu wiederholen und solche abgeliefert hatten, bestanden 30 die Prüfung, während bei 3 Candidaten, von welchen 2 beide Arbeiten - und 1 die Relation nochmals anzufertigen hatten, die Wiederholung auch dieser theilweisen Prüfung als mißlungen erachtet werden mußte. : '

Unter den 110 nichtbestandenen Candidaten befanden sich diesmal 12, welche sih der Prüfung wiederholt unterzogen hatten. Im Jahre 1890’ betrug diese Zahl 15, in 1889 14in 1888 27, in 1887 22.

General-Lieutenant und Commandeur der 2. Garde-Jnfanterie- Division, ist von Kiel hierher zurückgekehrt.

_ Der Referendar BLQAPpsel in der Justizverwaltung von Elsaß-Lothringen ist auf Grund der bestandenen Staatsprüfung zum Gerichts-Assessor ernannt worden.

Potsdam, 15. Januar. Dem Magistrat und der, Stadtverordneten - Versammlung ist folgendes Handschreiben Jhrer Majestät der Kaiserin zugegangen :

Dem Magistrat und den Stadtverordneten zu Potsdam sage Ih für die Mir, zum Jahreswechsel dargebrahten Glückwünsche Meinen aufrichtigen Dank und spreche bei dieser Gelegenheit Ihnen Meine Freude darüber aus, daß Sie alle Werke, welche der \ittlich-religiösen und leiblihen Hebung der Einwohnerschaft Potsdams dienen, mit Verständniß und Freude begrüßen und fördern. Wir müssen mit diesen Werken auch den in Potsdam immer ernster bervortretenden Noth- ständen gemeinsam und so rechtzeitig begegnen, daß dieselben nicht weiter um sich greifen köunen, sondern von Jahr zu Jahr vermindert wérden.

Berlin, den 9. Januar 1892. : Auguste Victoria, Kaiserin und Königin.

Sigmaringen, 15. Januar. Jhre Königlichen Hoheiten der Fürst von Aga Le und der Prinz Ferdinand

von Numänien Pallanza abgereist.

Bayern. München, 15. Januar. Die Kammer der Ab- A ELILZEN fuhr heute mit der Berathung des Eise ae Stats fort. Sämmtliche O den wurden der „Köln. Ztg.“ zufolge nah der Regierungsvorlage bewilligt.

/ Sachsen. -

Dresden, 15. Januar. Die Zweite Kammer be- willigte heute, wie das „Dr. J.“ berichtet, die Cap. 73 bis 87 (mit Ausnahme des Cap. 77a), 102 und 103, 32 bis 37 ‘des Staatshaushalts-Etats, Departement der Finanzen, Ministerium des Auswärtigen und Gesandtschafter, Gesammt-Ministeriuum und Dependenzen, auf den Bericht der Finanzdeputation A, und zwar,

1vas die geforderten Summen anlangt, unverändert nah der Re-

Die Frist zwischen der Ablieferung der zweiten Arbeit bis zum

des Termins konnte in der Regel dadurch entsprochen werden, daß die

Seine Hoheit der Erbprinz von-Sachsen-Meiningen,

ind, wie „W. T. B.“ meldet, heute nah