1892 / 13 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

stchen, den ihre Unterhaltung erfordert. Es ist daher unabweisbar, über die Zabl der Kinder, welche einem Lehrer überwiesen werden dürfen, über das Maß der Schulwege, welches man einem Kinde auf- legen kann, über die Anforderungen, welche an die Ausstattung der Schulräume zu stellen sind, bindende Vorschriften zu geben, während es ein berechtigter Anspruch der N ist, daß der alte Gedanke der religiös-sittlichen und vaterländischen Erzichung der Kinder mit allen seinen Folgerungen im Geseßze aubdrülih ausgesprochen werde.

y ie bereits im Eingange erwähnt, sollen die §§ 1 bis 26 die Ziele angeben, welchen die Unkerrichtöverwalking zuzustreben hat; es soll damit ausgesprohen werden, h nit daran“ gedacht werden kann, fämmtlide öffentlihen Volks\hulen des“ preußischen Staats fofort nah den hier gegebenen Normen umzugestalten und also un- verzüglih fo viel neue Lehrerstellen zu gründen, daß keine Klasse mehr als 80 Kinder zählt, und so viel Schulhäuser zu bauen, daß kein Kind mehr als einen Schulweg von über 24.km zurückzulegen hat. Es würde, wenn die Unterrichtéverwaltung derartiges ausführen wollte, uicht bloß die S unga bigteit der unterhaltungspflichtigen Verbände überspannt und die Bevölkerung beunruhigt, sondern es würde das Leben der Schule selbst gestört und dadur geschädigt werden. /

Die §8 3 und 4, die bier besonders in Betracht kommen, sind vielmehr wesentlich dazu bestimmt, die Normen zu geben, an welche die Unterrichtéverwaltung sich bei Neugründungen und Umbildungen von Schulkörpern zu binden hat. Sie haben zugleih den Zwe, die unterha Se Gemeinden vor zu weit gehenden Fuer ungen auf dem Gebiete der äußeren Ordnung der Schule zu schüßen, wollen aber die Gemeinden nit hindern, freiwillig eine WESLOE ende Für- sorge, wie fie schon jeßt vielfah sich findet, eintreten zu lassen.

Speciell zu den 88 21 bis 26 wird bemerkt:

Bei den §§ 21 bis 26, welche die äußere Ordnung der Schule angehen, ift das Bestreben maßgebend gewesen, einerseits die Erfüllung" der Aufgaben, . welche die Schule auch in Beziehung auf die körper- liche Ausbildung und Kräftigung sowie in Bezug auf die Pflege der (Gesundheit ihrer Zöglinge zu lösen hat, zu ermöglichen, andererseits die Anforderungen an die Unterhaltungspflichtigen auf ein Mani niédriges Maß berabzuseßen. In diesen Grenzen und in diesem Sinne wird daher auch die Schulaufsichtsbehörde sich bei dem Erlaß der nach § 21 zu treffenden allgemeinen Anordnungen ‘über die Schulbauten und über die Ausstattung der Volksschulen zu halten haben. Wenn dort noch besonders der Berücksichtigung der örtlihen Verhältnisse gedacht ist, so soll damit ciner \chab onenhaften Behandlung der An- gelegenheit entgegengewirkt werden, welche ebensowenig den Z ati des Schulwesens als den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen würde. Wird nur für gesunde Schulräume gesorgt, so haben fich im

. übrigen die baulichen Anforderungen der mehr oder minder einfachen Art anzupassen, in welcher die Bevölkerung, für welche die Schule be- ane ist ihren Wohnungsbedürfnissen genügt, „Auch die äußere Ge- taltung des Schulwesens muß sich den thatsächlichen culturellen Ver- hältnissen des betreffenden Bezirks anpassen. _, Cs darf ‘ferner als selbstverständlich Laugen werden, daß die Schulaufsichtsbchörde bei den tm einzelnen Falle zu stellenden An- forderungen auf die Leistungsfähigkeit der Betheiligten gebührend eS zu nehmen und bei Unvermögen der Gemeinden aus den hierzu bestimmten staatlichen Mitteln helfend einzutreten oder von der Anforderung. Abstand zu nehmen hat. Zwar entzieht s die Ent- eidung nach der einen oder anderen Richtung wie bisher der verwaltingsgerichtlilen Nachprüfung, indessen steht eine Ueberspannung der Anforderungen um so Eee zu besorgen, als anderweit staatliche Mittel zu umfassender Unterstüßung der Gemeinden flüssig gemacht werden Mle “Um nach beiden Richtungen größere Gewähr i eine ausreichende Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu bieten, wird vorge- lagen, ben ‘ersten Angriff und die erste Feststellung im Einzelfalle ee verstärkten Kreis- (Stadt-) Schulbehörde (§8 61, 66) zu über-

ragen.

_ Der zweite Abschnitt, Träger der Rechtsver- hältnisse der öffentlichen Volksschule, wird durch fol- gende allgemeinen Bemerkungen begründet:

“Die 88 27 ff. gehen über zu den Rechtsverhältnissen der Volks- \chule und bestimmen die Träger derselben gemäß Art. 25 und 24 der Verfassung, welhe vorschretben, daß die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volkéschulen in erster Linie von den Gemeinden aufzubringen sind, und welhe demgemäß die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschulen den Ge- meinden zuweisen. i ;

Zum Besuche der Volksschule ist jedes Kind verpflichtet, welches nicht anderweit genügenden Unterriht empfängt. Es müssen daher so viele Volksschulen eingerihtet werden, als zur Aufnahme der scul- pflichtigen “Kinder nothwendig find. Dies erfordert eine feste Zu- weisung der Einwohner zu den Schulen und eine Bestimmung über die zur Errichtung und Unterhaltung der Schulen Verpflichteten. Der Kreis beider fällt in der Negel zusammen; denn es liegt in der Natur der Sache, daß nur diejenigen berechtigt sind, ihre Kinder in Ga Oa zu s{icken, welche zur N BaIRNe derselben ver- pflichtet werden. 3 iets

Schulbezirk und Schullast bilden ‘somit die Gegenstände der ge- febliden Regelung dieses Abschnitts. ;

ie Abgrenzung der Schulbezirke is durch S 18 der Negicrungs- instruction vom 23. Oktober 1817 der Beschlußfassung der Negicrungen übertragen, welche dabei auf die Wünsche der Ortschaften und die Besonderbeit der örtlichen Verhältnisse zu rüksichtigen haben.

Bezüglich der Schullast enthält die bisherige Gesetzgebung sehr verschiedene Vorschriften. : (

Zum Theil liegt die Schullast den bürgerlichen Gemeinden ob wie în den meisten Städten —, auf dem Lande den Landgemeinden und Gutsbezirken, zum bei weitem größten Theile besonderen Societäten der zur Schule gewiesenen Einwohner, neben -denen die Gutsherren, Grundherren, Patrone, Nittergutsbesißer in der allerverschiedensten Weise concurriren. Bei vereinigten Schul- und Kirchenämtern, zu denen ‘eine sehr große Anzahl von Stellen auf dem Lande und in tleinen Städten gehört, ferner bei den auf kirhlihem Boden er- | wahsenen alten Kirch- und Pfarrschulen treten ihnen die kirchlichen Interessenten (Kirchenpatrone, Kirchengemeinden) je nah den ver- schiedenen Normen des Kirchen- und Staatsrechts hinzu.

‘Im Besonderen ist der Rechtszustand in den einzelnen Provinzen der Monarchie folgender :

1) Für das Gebiet des Allgemeinen Preußischen Land- rechts, also im Allgemeinen für die Provinzen Brandenburg, Pom-

mern, Posen, Sthlesien, Sachsen, für ate Westfalen und

für die Kreise Nees, Essen, Duisburg, Mülheim, Ruhrort, bestimmen die §§-29 f. Theil 11 Tit. 12 Folgendes:

§ 29. Wo keine Stiftungen für ‘die gemeinen Schulen vor- handen sind, licgt die Unterhaltung der Ae ‘den sämmtlichen Haus- vâtern jedes Ortes ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, und ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses ob.

§ 30. Sind [ed für die Einwohner verle iedenen Glaubens- E an Einem Ort mehrere gemeine ulen errichtet, so ist jedet Cinwohner nur zur Unterhaltung des Scullcehrers von seiner Religionspartei beizutragen verbunden. /

F 31. Die Beiträge, sie bestehen nun in Gelde oder Naturalien, een unter die Hausväâter nah Verhältniß ihrer Besißungen und Na eaen billig vertheilt und von der Gerichtsobrigkeit ausgeschrieben werden.

§ 32. Gegen Crlegung dieser Beiträge sind dann die Kinder der Contribuenten von Entrichtung eines Schulgeldes für immer frei.

3. Gutsherrschaften auf dem Lande find verpflichtet, ihre

Unterthanen, welche zur Aufbringung ihres huldigen Beitrags ganz

oder zum Theil auf eine Zeit lang unvermögend sind, dabei nah Nothdurft zu unterstüßen. v

§ 34. Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und Schul-

meisterwohnungen muß als gemeine Last von allen zu ciner solchen

Schule gewiesenen Einwohnern ohne Unterschied getragen werden.

S 36. Bei Bauen und Neparaturen der Schulgebäude müssen die Magistrate in den Städten und die Gutsherrschaften auf dem

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Lande die auf dem Gute oder Kämmerei-Cigenthum, wo die Schule [s E gewachsenen oder gewonnenen Materialien, soweit solche inreihend vorhanden und zum Bau nothwendig sind, unentgeltlich verabfolgen. ¿

§ 37. Wo das Schulhaus zuglei die Küsterwohnung ist, muß in der Regel die Unterhaltung desselben auf eben diese Art, wie bei Pfarrbauten vorgeschricben ist, besorgt werden.

Die Unterhaltung liegt hiernah ben Societäten und Gutsherren ob. Als Mitglied der Societät gilt jede. im Schulbezirk wohnhafte, rechtlich und wirthschaftlih selbständige Person, die ein eigenes Ein- kommen hat. Die Mitgliedschaft ist insbesondere unabhängig von der Großjährigkeit, vom Geschlecht, von' dèm Eingehen der Che, von dem Besiß sculpflihtiger Kinder, von der Führung eines eigenen Haus- haltes, von der Stellung in. fremden Diensten. Als Mitglieder sind auch anzusehen und mit ihrem vollen Einkommen heranzuziehen die Ha und die servisberchtigten Militärpersonen des activen Dienst-

andes.

Nicht verpflichtet sind dagegen die Forensen, sofern nicht vor Ein- führung des Allgemeinen Landrechts ein besonderes dahin zielendes Herkommen si gebildet hat, ferner die juristishen Personen, Actien- gesellschaften, der Fiéócus u. \#. w. L j

Die Gutéherrschaft auf dem Schulgebiet ist durch die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit und der Polizeigewalt nicht beseitigt, sie E is nur E die Schule desjenigen Bezirks, über welchen die obrigkeitlihe Gewalt bestand. Sie steht dem Besitzer des Gutes, bei A dem Besißer des Stamm- oder Nestgutes zu, kann bei der Auftheilung des leßteren auch mit dem bloßen Besiß der Ab- lösungskapitalien für die gutsherrlihen Rechte verbunden sein. Der Gutsherr ah der Schulgemeinde gegenüber, er ist daher niht Mit- glied der Societät, nicht \{ulsteuerpflichtig, auch im allgemeinen nicht rücksichtlich der von ihm erworbenen bäuerlihen Grundstücke. Diese bevorzugte Stellung hat aber nur der Gutsherr des Schulorts, nicht jeder sonstige Rittergutsbesitzer, wie solche sehr zahlrei insbesondere in der Provinz Posen vorhanden sind. Es kann aber cin Gutsherr als Gutsherr seiner Schule und zugleich als Hausvater eines si über fein Gut erstreckenden anderen confessionellen Schulverbandes herangezogen werden.

Die Leistungen des Gutsherrn bestehen nah dem Gesecß einmal in der Zahlung der von den Gutseinsassen nit beizutreibenden Bei- träge zur Lehrerbesoldung. Diese Verbindlichkeit wirkte zumal in Schulen, die sih nur auf den Gutsbezirk erstrecken, hart und ged mäßig. Die Staatsregierung hat daher im“ Jahre 1886 besch esen von der O IFNLnE der Gutsherren zu_ diesen Subsidien abzusehen und die betreffenden Schulbeiträge auf Staatsfonds zu übernehmen. Eine weitere Verbindlichkeit beste t in der Hergabe des auf dem Gute gewasenen Baumaterials. In Folge der Abnahme der Privat- waldungen und in Folge der veränderten Anforderungen an die Schul- bauten hat diese Verpflihtung an Bedeutung verloren, wirkt aber, soweit sie noch praktisch zur Auwendung kommt, um “so ungleih-

mäßiger. Die Verbindlichkeit der L Interessenten zum Bau der Schul- und Küsterhäuser is durch das Geseß vom 21. Juli 1846 (Geseß-Samml. S. 392) erheblich eingeschränkt und insbesondere auf- ehoben, wo es 1E nur um Erweiterungen im Schulinteresse handelt. Im einzelnen ist hier über den Umfang der Verpflichtung, über die fortdauernde BRLIE früherer Observanzen, Judicate, Nechtstitel, über den Geltungsbereih des Geseßes (Mark, Ober-Lausiß, Schlesien, Sachsen) viel Streit.

ür die genannten Provinzen bestehen nun im übrigen noch Ug late Befonderheiten. T

In Neuvorpommern bestehen zizar ähnlihe Schulsocietäten wie nah dem Allgemeinen Landrecht ; das Regulativ vom 29. August 1831 (v. Kampy, Annalen XV, 564) hat aber über die Dotation der Schulstellen, über die Aufbringung der Besoldung, über die Bau- kosten, über das Patronat noch Belouidere Vorschriften getroffen. Der Bau und die Unterhaltung des Schulhauses sind nah dem Werthe des Grundbesißes zu tragen; das Patronat steht dem Gutsherrn zu, und falls einer der Gutsherren die übrigen beim Bau überträgt, diesem allein. Für die vor 1831 bestehenden alten Küstershulen mangelt es zum theil an geseßlihen Vorschriften, zum theil sind sie im Anschluß an das Regulativ von 1831 geordnet. :

In der Provinz Posen können nur Rittergutsbesiter Guts- herren fein. ; ; ;

In der S Schlesien war für die ganz oder größtentheils katholishen Ortschaften, sowie für Orte etifcbiee Confession bereits

dur die Schulreglements vom 3. November 1765 und 18. Mai 1801 Bestimmung getroffen. Danach lag die Unterhaltung der Schulen den bürgerlichen Gemeinden und Dominien ob. Es tragen zu dem Brennmaterial und dem baaren Gelde die Herrschaft ein Drittel und die Stellenbesißer oder die Gemeinde zwei Drittel bei; das Deputat an Getreide tragen die wirklichen Acerbesißer nah der katastrirten Größe der Aussaat. Die Einlieger haben das Brennholz zu zer- kleinern, eine Verpflichtung, die durch die Cabinetsordre vom 30. De- ember 1834 in eine Geldabgabe umgewandelt ist. Den Dominien sehen die Gutsbezirke des neueren Nechts glei; für die bloß auf den Gutsbezirk beshränkten Schulen zahlt der Gutsherr die ganze Be- foldung; im Gutsbezirk giebt cs keine Stellenbesißer. Besondere und sehr verwidtelte Vorschriften bestehen über die Nechtsverhältnisse in Dörfern gemischter Religion, je nachdem damals 50 Besißer oder weniger, und je Ben eine katholische und evangelische Schule oder nur eine von beiden vorhanden waren. Die nach diesen Bestimmungen nicht berücksich- tigte Minorität erscheint da befonders bedrückt, wo sie zu den Communal- lasten für die Schule derMehrheit und gleichzeitig allein für dieUnterhaltung der von Br gegründeten Societätsschule beitragen muß. Auch trägt die Mehrheit niht zu den Kosten des besonderen confeffonellen Re- ligionsunterrichts bei. Für die evangelishen Schulen traten im Uebrigen die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts in Kraft. Die Bestitnmungen desselben über dic Baulast, insbesondere der Me lRbLte 8 A. L.-N. 11. 12, wurden Jahrzehnte hindurh_ auch bei den fatholishen Schulen angewendet, da die katholishen Schulreglements eine nähere Bestimmung hierüber nicht enthielten. Nach der neueren Praxis der Verwaltungsgerihte sind indeß für die katholischen Schulen die Herrschaften und Gemeinden gleichmäßig ju den Bau- lasten heranzuziehen, und steht im Mangel gütliher Verträge oder rehtsbeständiger Gewohnheiten der Regierung die E nung dar- über zu, was jeder Contribuent zu gewähren hat (Entscheidungen des Ober-Verwaltungsgerihts Bd. 13 S. 279), eine discretionäre Ge- walt, welche für die Schulaufsichtsbehörde niht minder unbequem ist, als für die Betheiligten Für die Baulast bei evangelischen Schulen V überall, au in Dörfern gemischter Religion, der § 36 A. L.-N. 11. 12. as aber die Lehrerbesoldung bei den Le, Schulen betrifft,

so machte sich, soweit nicht durch die erwähnten katholishen Schul- reglements auch hierüber Bestimmung getroffen ist, hon früh das Bestreben geltend, sie analo den Vorschriften des\elben zu gestalten. Insbesondere wurde dies dur die Cabinetsordre vom 5. Dezember 1816, wie schon früher öfters bei den \äcularisirten Gütern, so damals für die alten Domänen angeordnet. Nach mehrfachen Verhandlungen mit den Provinzialständen bestimmte fodann der Landtagsabschied vom 22. Februar 1829, daß die Lieferung des Brenndeputats und die Ge- währung der baaren Besoldung bei den evangelischen Landschulen überall ebenso mit der Maßgabe erfolgen solle, daß die Herrschaften dabei nur mit einem Viertel concurrirten. Fast ein halbes Jahr- hundert ist nah dieser Norm verfahren, bis das Ober-Verwaltungs- gert in seiner Entscheidung vom 27. Dezember 1876 (Entscheidungen Bd. 1 S. 21) den Landtagsabschied die verpflihtende Kraft absprach und dadur die bestehenden Dotationsverhältnisse der evangelischen Squllehrer Schlesiens in das Unsichere gestellt wurden. Theils sind die Schulen thatsächlih noch nach den Vorschriften des Landtagê- abschieds regulirt, theils geshieht das auf Grund von Verträgen (sofern sie einen Inhalt der Ortéverfassung bilden), oder auf Grund localer Dbservanzen, theils haben sich die Gutsherren von ihren früheren Ver- pflichtungen auf Grund der verwaltungsgerihtlichen Entscheidung frei

gemaht. In Schlesien kommt sließlich für die alten Pfarrsthulen noch das Reglement de gravaminibus vom 8. August 1750 § 11 in

Betracht, wälches, obglei auc dies nicht unbestritten i t, die 2 ;

den patronis et E auflegt. Stu st, die Baulast immt man dazu, daß ein großer Theil der \{lesis{en

aus früheren Jahrhunderten her noch anderweit dotirt ss das lel

dings die bürgerlihen Gemeinden vielfah die Schullasten üben

auf ihren Etat übernommen haben, so erhält man sechs bis sieben

verschiedene Arten der Schulunterhaltung in dieser Provinz.

In der Provinz Sachsen. ist für die ehemals Königlich sä). M Landestheile die Verordnung vom 11. November 1844 (Geseß. amml. S. 698) erlassen, welche die Rittergutsbesißer niht nur bo allen kirchlichen Leistungen, sondern nach der Praxis des Ober-Vertwa[. tungsgerihts (Entscheidungen Bd. 18 S. 189 f) auch bei dey Leistungen für die Volkéshulen nah dem Maße ihres Grundbesitzes heranzieht. Nach § 18 tragen au die Forensen zu den auf den Grundbesiß zu vertheilenden Leistungen bei. Die Verordnun gilt übrigens nicht für diejenigen Patronate, die niht mit Grundbe ai A esessen sind; für diese gelten daher beim Bau von Schul- ind Küsterhäusern die landeeBHliBèn Vorschriften bezw. das Gesez vom 21. Juli 1846. In den Stolberg's{hen Grafschaften tragen in der Regel die bürgerlichen Gemeinden die Schullasten. Z

Für die Tandrehtlichen Theile der Provinz Hannover ist ließ. lich noch zu bemerken, daß die Befreiung des Gutsherrn von us: vâterbeiträgen als eine besondere „Exemtion“ durh das Geseß vom 26. Mai 1845 rüdcksihtlih aller nah dessen Erlaß entstehenden Gr. höhungen der Schullasten beseitigt ist (Entscheidungen des Ober« Verwaltungsgerihts Bd. 18 S. 205). i

Eine eigenthümliche Einrichtung besteht in der Provinz West. [GLEA für den Regierungsbezirk Münster, in welhem nah §8 98 f. F er domcapitularischen Schulordnung vom 2. September 1801 alle * Gemeinden durch einen jährlichen Zuschlag zur Klassen- und Grund. steuer gemeinsam einen Fonds aufbringen, aus dem den älteren Lebrern Zulagen aure werden. f f

Kim egierungsbezirk Münster haben übrigens vielfah auf Grund der früheren Geseße die politishen Gemeinden die Unterhaltung dér Schulen beibehalten. In der ganzen Provinz Westfalen haben etwa zwei Drittel der bürgerlihen Gemeinden die Schullasten auf den Communaletat übernommen; es bestehen Societätsshulen noch_ in 11 Städten, zum Theil gerade in den größeren, während unter 170 rößeren Städten in der Monarchie 1876 überhaupt nur 21 roch Societätaschulen hatten. H San fa UbbehiliSen G&

u den bisher gedahten Schulen im landrehtlihen Gebiet (aus- ties Ostfrieslands) treten noch dié öffentlichen jüdischen Sauer o em Geseß vom 23. Juli 1847 (Geseß-Samml. S. 275). Dieses Gesetz, welches für den ganzen damaligen Umfang der Monarchie er- lassen ist, also außer den genannten landrechtlichen Gebieten noch die

rovinzen Dst- und Westpreußen und die Rheinprovinz umfaßt, be- timmt in den §§ 64 bis 67, daß, wo an einem Orte cine an Zahl und Vermögensmitteln hinreichende christliche und jüdische Bevölkerung vorhanden, um auch für die jüdischen Einwohner ohne deren Ueber- bürdung eine besondere öffentlihe Schule ‘anlegen zu können, und wenn sonst im allgemeinen Schulinteresse Gründe dazu vorhanden sind, die Absonderung der Juden zu einem eigenen Schulverbande angeordnet werden kann, der Bes der öffentlichen jüdischen Schule aber auf die L, Kinder beschränkt bleibt. Wo die Unter- haltung der Orts\hulen eine Last der bürgerlihen Gemeinde ift, haben die Juden in diesem Falle eine Beihilfe aus Communalzitteln zu fordern. f h

2) Neben dem landrechtlichen Gebiet hat sich im Osten der Monarchie das Schulwesen in eigenartiger Weise in den Provinzen Ost- und Westpreußen entwickelt. Dort war hon Be die prin- cipia regulativa bom 1. August 1736 und durch die Ordres vom 29. Oktober 1741 und 2. Januak 1743 eine Grundlage geschaffen, * nah der die Schulen im wejentlihen von dem Domänenfiskus, dem Adel und den Gemeinden unterhalten wurden. Diese NRechtslage wurde dur die Verordnung vom 30. November 1840 (Gesez-Samml. 1841 S. 11) ausdrücklih anerkannt und hat demnächst in der Schul- ordnung vom 11. Dezember 1845 (Geseß-Samml. 1846 S. 1) ihren * Abschluß gefunden. , é l

Nah § 39 derselben haben, in Ermangelung anderweiter * Deekungsmittel aus Stiftungen oder _durch Verpflichtungen Dritter, " die Ortögemeinden und die sonst zur Schule gehörigen Ortschaften die Mittel zur Unterhaltung der Schule in derjelben Weise wie die übrigen Communalbedürfnisse aufzubringen. War hiernah das Com- munalprincip unbedingt anerkannt, so haben si in consessionell ge- mishten Bezirken“ gleihwohl eine Anzahl von confessionellen Soctietätsshulen gebildet bezw. erhalten, deren Unterhaltung bet alleu neuen Anforderungen der Unterrichtsverwaltung große Sie bereitet. Gehören mehrere bürgerlide Gemeinden zu derselben Schule, so wird, wenn nicht Verträge oder besondere Nechtstitel ein Anderes bestimmen, der Antheil der einzelnen Gemeinden nah der Zahl der Haushaltungen bestimmt 40 der Schulordnung). Bei der oft plößlihen und großen Veränderung der agrarischen Verhältnisse im E Menschenalter hat diese Vorschrift zu Unzuträglichkeiten ge- f rt, weil die volkreisten Orte nicht immer auch die leistungs- ähigsten sind. i S

Von seinen innerhalb der Gemeinde erworbenen bäuerlichen Grundstücken muß au der Gutsherr beitragen 42). Im übrigen hat er seine befonderen Verpflichtungen, die wesentlih in der unent- geltlichen Hergabe des Bauholzes bestehen. Indeß muß er dasselbe gewähren, gleichviel, ob es auf dem Gute vorhanden ist, ja sogar beim E den Taxpreis des ersparten Holzes 44). Beson- dere Verpflichtungen liegen-dem Fiscus in den Domáânendörfern ob 45) ( pahlung einer Geldprämte beim Massivbau, Gewährung des Schulbauholzes, des Bauplaßes, des Kulmischen Schulmorgens), 1Ins- besondere au die Hergabe von freiem Brennmaterial, eine Vere: bindlichkeit, die bei der L Forstwirthschaft sowohl den Fiécus in der angemessenen Verwerthung des Holzes hindert, als den GBe- meinden wegen der oft nicht E vermeidenden weiten Anweisung deë Materials lästig wird. Aehnliche Pflichten haben nach dem Herkommen E andere Gutsherren 46). Ueber den Begriff der Domänen- dörser und über die Existenz des Herkommens herrscht viel E Für das Schulbedürfniß der Anwohner auf gutsherrlichhem Verwer cu lande ist durch eine eigene Schule oder dur Anschluß an eine P h) barte zu sorgen 55). Der Gutsherr hat die hierzu erforderli e Kosten, soweit die Anwohner zu deren Aufbringung nicht im stande sind, ebenso wie die Kosten der Armenpflege zu bestreiten 56). ‘Vie Regierung bestimmt, nah vorgängiger Ermittelung des Nahrungs, zustandes der Anwohner, wie viel ein jeder derselben beizusteuern ha! ' den Ausfall überträgt der Grundherr 60), eute FelleBon die Js die Regierung niht minder unbequem is, als für die Bell eilig a Dieselben Pflichten hat dexr Grundherr, auf dessen Grund und Su a eine neue Colonie errichtet ist (§8 63 ff.). Besondere Schwierig Ele entstehen für die Unterhaltung, wo mehrere Gemeinden oder Thel ; von mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken zu einer Schule gewiclel sind, ein Fall, der bei der confessionellen Mischung dee Bevöolteruus! bei der geringen Einwohnerzahl vieler Ortschaften und bei der wel el Entfernung der Wohnpläße in jener Gegend schr häufig ist. äts

3) In den westlichen Provinzen gilt im allgemeinen das Se z princip für die Schuluntéthaltung in den niedersächsisGen U i theilen, nämli in Schleswig-Holstein, Hannover und estfalen, 2 Communalprincip in den fränkishen und hessischen Landesthet h, nämlich in der D ADTON Is und in Hessen-Nassau. Doch durchkreuze! sih auch hier beide Rechtsgebiete. ; S lde

4) Für Schleswig-Holstein bestimmt der §_35 der agt meinen Schulordnung vom 24. August 1814 (Chron. Samml. D Si S. 112), daß die Summe, welche den Lehrern als jährliches Ge is beigelegt wird, dur gemeinschaftlih auf alle Se des h A ohue Ausnahme, sie mögen Kinder haben ‘oder nicht, 11e mögen 191€ Kinder - die Schule besuchen oder thnen Privatunterricht erthe lassen, mit Rücksicht auf ihre Vermögensumstände repartirte Betrag aufgebraht werde. Es wurde daher in “den meisten Städten u Flecken cine besondere Schulsteuer eingeführt und die Gesammihe der shulsteuérpflihtigen Einwohner als eine neben der bürgerlichen

Gemeinde bestehende Schulgemeinde mit gesonderter Bermögen it waltung und Corporationsrechten bchandelt. Seit Einführung d